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W114 2256169-1•Bundesverwaltungsgericht W114 2256169-1
W114 2256169-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
Almmeldung Berechnung Direktzahlung Einlangen Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldepflicht Meldeverstoß Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Revision zulässig Unregelmäßigkeiten Verschulden verspätete Meldung Weidemeldung
W114 2256169-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14206717010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die elf sonstigen Schafe mit den Ohrmarkennummern AT 980 754 560, AT 980 759 160, AT 980 760 360, AT 980 764 760, AT 980 765 860, AT 980 766 960, AT 980 770 560, AT 980 771 660, AT 980 772 760, AT 980 773 860 und AT 980 777 360 hinsichtlich der Gewährung von gekoppelter Stützung für das Antragsjahr 2019 als prämienfähig zu bewerten sind.
II. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, nach den Vorgaben in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellten am 25.03.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Am 13.06.2019 meldeten die Beschwerdeführer den am 25.05.2019 durchgeführten Auftrieb von 49 Schafen, davon 21 Mutterschafe und 28 sonstige Schafe, auf die von ihnen bewirtschaftete XXXX an die AMA.
3. Am 17.07.2019 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der alle 49 Schafe vorgefunden wurden, aber nicht abgelesen werden konnten. Es wurde auch festgestellt, dass der Zugang eines Schafes am 09.09.2018 und der Abgang eines Schafes am 01.10.2018 nicht gemeldet wurden.
4. Mit Schreiben vom 30.08.2019, AZ GBI/Abt.213655015010, übermittelte die AMA den Kontrollbericht der VOK vom 17.07.2019 den BF zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer haben jedoch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 18.10.2019 fand im Betrieb der BF eine weitere VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass der Abgang von insgesamt 11 Schafen am 25., 26. und 27.09.2019 sowie am 06.10.2019 nicht gemeldet worden sei. Die Meldefrist sei aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht verstrichen.
6. Mit Schreiben vom 25.11.2019, AZ GBI/Abt.24006097027, übermittelte die AMA an die Beschwerdeführer auch den Kontrollbericht der VOK vom 18.10.2019 zur Stellungnahme. Auch zu diesem Kontrollbericht haben die Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14206717010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden die bei der VOK am 18.10.2019 beanstandeten Schafe und das Schaf, das bei der VOK am 19.07.2019 beanstandet wurde, mit dem „Ablehnungsgrund 21301“ belegt und in weiterer Folge für Mutterschafe und sonstige Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt.
Begründend wurde unter Hinweis auf die VO (EU) 1306/2013, 1307/2013, 639/2014, 640/2014 und 21/2004 sowie auf die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Tierkennzeichnungs-Verordnung 2009 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für diese Schafe die Verbringung in den oder aus den Betrieb oder der Abgang an den Endverbraucher an das Veterinärinformationssystem (VIS) nicht gemeldet worden sei, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig hätten berücksichtigt werden können.
Diese Entscheidung wurde den BF am 10.01.2020 zugestellt.
8. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.01.2020 führten die BF aus, dass die Abmeldung der mit dem Ablehnungsgrund 21301 versehenen elf Schafe noch am selben Tag der VOK und somit noch innerhalb der noch nicht verstrichenen Meldefrist erfolgt sei. Es komme daher nur noch bei einem Tier zu einer Unregelmäßigkeit, weshalb die 100 %-ige Kürzung ungerechtfertigt sei. Daher beantragen sie die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die gekoppelte Stützung für sonstige Schafe betreffend der elf mit dem Ablehnungsgrund 21301 versehenen Schafe überprüft werde.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.06.2022 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Die gekoppelte Stützung für Schafe bzw. Ziegen wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale-GAP-VO beantragt. Gemäß § 13 Abs. 5 ist der 01.07. des betreffenden Kalenderjahres als Stichtag für die Berechnung des Alters bzw. zur Bestimmung der Kategorie heranzuziehen. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind. Während bei der Beantragung von Rindern die Ohrmarken anzuführen sind erfolgt die Beantragung der gekoppelten Stützung für Schafe Ziegen auf Stückzahlenbasis ohne Angabe der Ohrmarkennummern der aufgetriebenen Schafe (Art. 21 Abs. 1 lit c VO 809/2014), wobei die Kategorie anzugeben ist.
In der Almauftriebsliste wurden von den Beschwerdeführern in der Zeit vom 25.05 bis 07.09.2019 in Summe 21 Mutterschafe und 28 sonstige Schafe auf die XXXX , Almbetrnr. XXXX , als gealpt angeführt und somit beantragt.
§ 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafen gewährt werden kann, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2019 wurde festgestellt, dass ein Tier am 09.09.018 auf den gegenständlichen Betrieb zugegangen ist, ohne dass der Zugang binnen 7 Tagen an das Veterinärinformationssystem (VIS) gemeldet worden wäre. Da auf der Alm aufgrund der Weitläufigkeit des Geländes nicht alle gealpten Schafe im Detail kontrolliert werden konnten, erfolgte am 18.10.2019 eine Nachkontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführer. Im Zuge dieser wurde festgestellt, dass der Abgang von 11 weiteren Tieren nicht fristgerecht an die Datenbank gemeldet wurde. Dabei handelt es sich um 2 Abgänge an Endverbraucher (AE) vom 25.09.2019, 5 Abgänge an Endverbraucher vom 26.09.2019, 2 Abgänge an Endverbraucher vom 27.09.2019 und 2 Abgänge an Endverbraucher vom 06.10.2019. Diese wurden erst im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 18.10.2019 und somit entgegen der Ausführungen in der Beschwerde jeweils erst nach 7 Kalendertagen gemeldet. Die Zugangsmeldung für den 09.09.2018 wurde im Antragsjahr von den Beschwerdeführern nicht nachgeholt.
Die fehlenden Meldungen führten dazu, dass 12 Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden konnten. Da die Antragstellung ohne Ohrmarkenbezug erfolgt, wurden die Beanstandungen anteilig auf die beantragten Mutterschafe und sonstigen Schafe aufgeteilt, weshalb für diese 5,14 Mutterschafe und 6,86 sonstige Schafe (in Summe 12 beanstandete Schafe) gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Art. 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt wurde.
Im Zuge der Beschwerdeaufbereitung ist nunmehr jedoch aufgefallen, dass das Kontrollorgan die fehlenden Abgangsmeldungen eindeutig Lämmern und somit sonstigen Schafen zuordnen konnte, weshalb die anteilige Sanktionierung der Mutterschafe im Nachhinein betrachtet zu Unrecht erfolgte. Da die stückzahlenbezogene Meldung ans VIS keine Rückschlüsse auf das betroffene Tier ermöglicht, kann es sein, dass der eine Zugang vom 09.09.2018, der ebenfalls nicht an die Datenbank gemeldet wurde, ein beantragtes Mutterschaf betrifft und als solches zu sanktionieren wäre. Es kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die fehlende Meldung den einen beantragten Schafbock (Schaf ab 1 Jahr männlich) betroffen hat, und somit alle 12 Sanktionen den sonstigen Schafen zuzurechnen wären, während in dem Fall die beantragten Mutterschafe zur Gänze ausbezahlt werden könnten. In beiden Fällen wäre eine Nebenberechnung erforderlich. Entgegen des Beschwerdevorbringens geht die AMA jedoch weiterhin davon aus, dass die gegenständlichen 11 Meldungen ans VIS von den Tierhaltern nicht fristgerecht durchgeführt wurden und daher sanktionsrelevant bleiben. Das gleiche gilt für die fehlende Zugangsmeldung.
...“
10. Mit Schreiben vom 22.06.2022, GZ W 114 2256169-1/2Z, wurde die „Aufbereitung für das BVwG“ den BF zum Parteiengehör übermittelt.
11. Am 28.06.2022 übermittelten die BF dem BVwG Ablichtungen von Viehverkehrsscheinen, die den Kauf eines Widders mit der Ohrmarkennummer (OM) 888 417 240 am 09.09.2018 sowie den Verkauf von insgesamt 11 Lämmern, davon zwei mit den OM AT 980 760 360 und AT 980 764 760 am 25.09., fünf mit den OM AT 980 754 560, AT 980 759 160, AT 980 770 560, AT 980 771 660 und AT 980 772 760 am 26.09., zwei mit den OM AT 980 773 860 und AT 980 777 360 am 27.09., zwei mit den OM AT 980 765 860 und AT 980 766 960 am 06.10.2019, durch die BF belegen.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 29.06.2022, GZ W 114 2256169-1/5Z, wurden die am 28.06.2022 von den BF übermittelten Viehverkehrsscheine der AMA zum Parteiengehör übermittelt.
13. Mit Schreiben vom 14.07.2022, AZ II/4/21/JA/BG/St_7/2022, und am gleichen Tag im BVwG einlangend, gab die AMA folgende Stellungnahme ab:
„Aufgrund der von den Beschwerdeführern an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen lässt sich aus Sicht der AMA nachvollziehen, dass die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle fehlenden 11 Abgangsmeldungen, die von den Tierhaltern erst am Tag der Vor-Ort-Kontrolle (18.10.2019) außerhalb der 7-tägigen Meldefrist getätigt wurden, allesamt keine Mutterschafe betreffen, da diese Tiere ausgehend von ihrem Geburtsdatum am Stichtag 01.07.2019 jünger als 1 Jahr gewesen sind.
Bezüglich jenes Tieres, das am 09.09.2018 auf den Betrieb der Beschwerdeführer zugegangen ist, ohne dass dieser Zugang fristgerecht an die Datenbank gemeldet wurde, lässt sich anhand des übermittelten Viehverkehrsscheins im Vergleich mit den bezughabenden Eintragungen in das Bestandsregister nachvollziehen, dass es sich dabei um ein männliches Tier (OM 888 417 240) handelt und daher ebenfalls kein Mutterschaf von dieser Beanstandung betroffen ist.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus Sicht der AMA im Antragsjahr 2019 keine sanktionsrelevante Beanstandung bei den 21 beantragten Mutterschafen, weshalb diese alle Fördervoraussetzungen erfüllen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist seitens der AMA davon auszugehen, dass in Summe 12 sonstige Schafe (11 Abgänge und 1 Zugang) von den Beschwerdeführern nicht fristgerecht binnen 7 Tagen an die Datenbank gemeldet wurden, da die Meldung erst am 18.10.2019 erfolgte. Auch die Beschwerdeführer haben ausgeführt, dass die Meldungen erst am Tag der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurden.
Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich aus Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 639/2014. Zudem müsste aufgrund der festgestellten Beanstandungen aus Sicht der AMA gemäß Artikel 31 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine Sanktion im Verhältnis von 16 beantragten sonstigen Schafen, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen zu den 12 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Schafen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden erfolgen. Da sich die Abweichung auf größer 50 % beläuft ist gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten.
...“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 09.09.2018 kauften die BF einen Widder mit der OM 888 417 240 und verbrachten ihn in ihren Betrieb. Es erfolgte keine Meldung des Zugangs dieses Tieres in den Betrieb der BF an das VIS.
2. Am 25.03.2019 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen.
3. Der Widder mit der OM 888 417 240, 21 Mutterschafe und 27 sonstige Schafe, darunter elf Lämmer mit den OM AT 980 754 560, AT 980 759 160, AT 980 760 360, AT 980 764 760, AT 980 765 860, AT 980 766 960, AT 980 770 560, AT 980 771 660, AT 980 772 760, AT 980 773 860 und AT 980 777 360 alpten im Jahr 2019 mehr als 60 Tage auf der XXXX , wobei sowohl der Almauf-, als auch der Almabtrieb dieser Tiere von den Beschwerdeführern, die gleichzeitig im Jahr 2019 auch die XXXX bewirtschafteten, rechtskonform und insbesondere rechtzeitig innerhalb bestehender Meldefristen an die AMA gemeldet wurden.
4. Die BF verkauften nach dem Almabtrieb die elf zuvor gealpten Lämmer, und zwar am 25.09. zwei Lämmer mit den OM AT 980 760 360 und AT 980 764 760, fünf Lämmer mit den OM AT 980 754 560, AT 980 759 160, AT 980 770 560, AT 980 771 660 und AT 980 772 760 am 26.09., zwei Lämmer mit den OM AT 980 773 860 und AT 980 777 360 am 27.09. sowie zwei Lämmer mit den OM AT 980 765 860 und AT 980 766 960 am 06.10.2019. Nach der jeweiligen Übergabe verbrachten die Käufer die Lämmer aus dem Betrieb der BF.
5. Der Umstand, dass die BF den Zugang des Widders gar nicht, den Abgang der elf Lämmer hingegen nicht innerhalb von sieben Tagen, sondern erst am Tag der VOK am 18.10.2019 an das VIS meldeten, führte dazu, dass diese Tiere im Antragsjahr 2019 von der AMA nicht als ordnungsgemäß gemeldet betrachtet wurden und den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen im Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14206717010, keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe und sonstige Schafe zuerkannt wurde.
6. Gegen die Nichtzuerkennung der gekoppelten Stützung für die elf Lämmer bzw. sonstigen Schafe im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 richtet sich nunmehr das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer in ihrer fristgerecht und rechtskonform eingebrachten Beschwerde vom 14.01.2020.
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zur unterlassenen Meldung des Widderzugangs, zur Antragstellung des MFA und zur Alpung ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Der Verkauf der elf Lämmer durch die BF und deren Verbringung durch die Käufer ergibt sich aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die BF vorgelegten und von der AMA im Rahmen der VOK am 18.10.2019 kontrollierten Viehverkehrsscheinen. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, geändert zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.05.2013, ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, im Folgenden VO (EG) 21/2004, lautet auszugsweise:
„Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat führt nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Tier“ jedes Schaf und jede Ziege;
b) „Betrieb“ jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilandhaltung — jeden Ort, in der bzw. an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken;
c) „Tierhalter“ jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, mit Ausnahme von Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
[…]
Artikel 3
(1) Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:
a) Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
b) aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;
c) Begleitdokumente;
d) ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank.
[…]“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[…]
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a)der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder
[…]
19. „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:1.bei Kühen 124 714 RGVE2.bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE3.bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE4.bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs-und Registrierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 291/2009, idFd BGBl. II Nr. 193/2015, im Folgenden TKZVO 2009, lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
[…]
5. für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.
[…]
„Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
[…]
22. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
[…]
28. Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gemäß Z 12 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
[…]
„Veterinärinformationssystem (VIS)
Elektronisches Veterinärregister
§ 3. (1) Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.
[…]
„Registrierungspflichten für Tierhalter
§ 4. (1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
[…]
VIS-Meldepflichten
§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.
1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
a) Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
b) Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
c) Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
[…]
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalters gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.
[…]
Bestandsregister
§ 19. (1) Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
[…]“
b) Rechtliche Würdigung:
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich zentral die Frage, wer bei einer Eigentumsübertragung von Schafen im Antragsjahr 2019 (hier gegenständlich: Eigentumsübergang von elf Lämmern bzw. sonstigen Schafen im Zeitraum vom 25.09. bis 06.10.2019 nach Durchführung einer Alpung dieser Tiere) welche Meldungen an das VIS zu erstatten hat, bis wann solche Meldungen von wem durchzuführen sind und ob bei einem Verstoß gegen solche Meldeverpflichtungen für das Antragsjahr 2019 das entsprechende Tier als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu beurteilen ist und in weiterer Folge im entsprechenden Antragsjahr 2019 hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung als nicht ordnungsgemäß gemeldet nicht berücksichtigt werden darf bzw. die Gewährung der entsprechenden gekoppelten Stützung im Antragsjahr 2019 zu versagen ist.
Die AMA vertritt dazu in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich die Auffassung, dass im Zuge einer Eigentumsübertragung auch der übertragende Voreigentümer eines veräußerten Schafes eine entsprechende Abgangsmeldung innerhalb von sieben Tagen an das VIS vorzunehmen habe. Eine nicht erfolgte Meldung eines derartigen Abganges im Betrieb des veräußernden Bewirtschafters führe demnach dazu, dass das entsprechende Tier als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu qualifizieren sei und für dieses Tier zumindest im Antragsjahr, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, mangels ordnungsgemäßer Abgangsmeldung an das VIS dem Veräußerer eine gekoppelte Stützung nicht gewährt werden könnte. Die AMA verweist dazu in der angefochtenen Bestimmung lediglich auf Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014, sowie auf § 13 Abs. 1 DIZA-VO und die TKZVO 2009 hin und nennt auch keine genaueren Bestimmungen der TKZVO 2009. Eine verständliche verbale und für einen nicht rechtskundigen Landwirt nachvollziehbare Begründung dieser Rechtsauffassung lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Umstand geschuldet ist, dass die AMA jedes Jahr mehr als 100.000 förmliche Entscheidungen erlässt und damit sich einer weitgehend automationsunterstützten Bescheiderstellung behelfen muss.
Das erkennende Gericht vermag der im angefochtenen Bescheid dargelegten Auffassung der AMA, dass ein Schaf, das im Antragsjahr 2019 veräußert wurde und dessen Abgang vom veräußernden Bewirtschafter nicht innerhalb von sieben Tagen an das VIS gemeldet wurde, als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu qualifizieren sei, und für das dem veräußernden Bewirtschafter für das Antragsjahr 2019 keine gekoppelte Stützung zu gewähren sei, nicht zu folgen.
Zugestimmt wird der AMA nur insoweit, als unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a der VO (EU) 640/2014 iVm Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014 und der dazugehörigen nationalen Ausführungsbestimmungen des § 13 Abs. 1 DIZA-VO und von §§ 3, 4 und 6 der TKZVO 2009 für nicht ordnungsgemäß registrierte Tiere keine gekoppelte Stützung gewährt werden kann.
Das führt zur Frage, ob die von den BF als ehemalige Eigentümern der elf sonstigen Schafe am 18.10.2019 vorgenommenen Abgangsmeldungen an das VIS als Meldeverstöße zu qualifizieren sind und damit zur Frage, wer in diesem Zusammenhang was binnen einer bestimmten Frist an das VIS zu melden hat.
Die europarechtlichen Vorgaben bzw. die innerösterreichisch geltenden Ausführungsbestimmungen sind den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsgrundlagen zu entnehmen.
Dabei ist von besonderem Interesse, dass § 6 der TKZVO 2009 die Überschrift „VIS-Meldepflichten“ ausweist. Das bedeutet, dass darin Regelungen nur für jene Personen enthalten sind, die unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 1 Z 28 leg.cit. als Tierhalter bei Verbringungen von Schweinen, Schafen und Ziegen für die Meldung verantwortlich sind.
Mit dem Erwerb des Eigentums an den elf sonstigen Schafen (das bedeutet mit Kauf und Übergabe dieser elf sonstigen Schafe gemäß § 380 ABGB) durch die Käufer im Zeitraum vom 25.09. bis zum 06.10.2019 gingen alle entsprechenden Rechte an diesen elf sonstigen Schafen an die Käufer über. Das bedeutet, dass damit auch mit der Übergabe ausschließlich die Käufer für diese elf sonstigen Schafe verantwortlich wurden und somit auch hinsichtlich dieser elf sonstigen Schafe die Tierhalter wurden. Die Verbringung dieser elf sonstigen Schafe aus dem Betrieb der ehemaligen Eigentümer, den BF, erfolgte durch die Käufer, die somit auch – vorbehaltlich einer Ausnahme gemäß § 6 Abs. 2 TKZVO 2009 – für die Meldung an das VIS verpflichtet waren.
Wenn die AMA offensichtlich die Auffassung vertritt, dass unmittelbar vor der Eigentumsübertragung die BF als Verkäufer der elf sonstigen Schafe verpflichtet gewesen wären, den Abgang dieser Tiere aus ihrem Betrieb an das VIS (nach Auffassung der AMA innerhalb von sieben Tagen) zu melden, vermag das erkennende Gericht hiefür eine eindeutige und klare Rechtsvorschrift nicht zu erkennen. Nach § 6 der TKZVO 2009 ist der Zu- bzw. Abgang eines Schafes als solches lediglich vom gegenwärtigen Tierhalter, der für die Tiere verantwortlich ist, bei der Verbringung in einen oder aus einem Betrieb zu melden. Dafür spricht auch die Ausnahmebestimmung für Sammelstellen gemäß § 6 Abs. 2 TKZVO 2009, wonach Sammelstellen nur dann von der Meldepflicht an das VIS ausgenommen werden, wenn sie nicht zu Eigentümer der Tiere geworden sind. Dass von einem ehemaligen Tierhalter, der für die Tiere verantwortlich war und nunmehr kein Eigentümer der Tiere ist, die Verbringung in oder aus seinem Betrieb an das VIS binnen sieben Tagen zu melden wäre, kann dieser Vorschrift somit nicht entnommen werden.
Wenn die AMA allenfalls vermeint, in § 19 der TKZVO 2009 eine entsprechende Rechtsgrundlage zu erkennen, wird vom BVwG hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht das VIS, sondern ein vom jeweiligen Tierhalter zu führendes Bestandsverzeichnis zum Inhalt hat. Dass von den ehemaligen Haltern der elf verfahrensgegenständlichen Schafe das von ihnen zu führende Bestandsverzeichnis nicht ordnungsgemäß geführt wurde bzw. verpflichtend vorzunehmende Einträge nicht rechtzeitig vorgenommen wurden, wurde von der AMA weder festgestellt noch behauptet.
Da nach Auffassung des erkennenden Gerichtes damit keine verspätete Meldung an das VIS und somit auch kein Verstoß im Sinne des § 13 Abs. 1 DIZA-VO vorliegt, sind die elf sonstigen Schafe mit den Ohrmarkennummern AT 980 754 560, AT 980 759 160, AT 980 760 360, AT 980 764 760, AT 980 765 860, AT 980 766 960, AT 980 770 560, AT 980 771 660, AT 980 772 760, AT 980 773 860 und AT 980 777 360 als prämienfähig zu bewerten.
Hinsichtlich des Widders mit der OM 888 417 240 ist der AMA zuzustimmen. Die BF waren als Eigentümer und Tierhalter gemäß § 6 TKZVO 2009 verpflichtet, den Zugang des Tieres in ihren Betrieb binnen 7 Tagen zu melden. Diese Meldung ist nicht erfolgt, was auch von den BF eingestanden wird, sodass bezüglich des Widders mit der OM 888 417 240 ein Meldeverstoß vorliegt und dieses Tier als nicht prämienfähig zu bewerten ist.
Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob im Zuge einer Übertragung eines Schafes von einem Bewirtschafter an einen anderen Bewirtschafter auch der übertragende Bewirtschafter den Abgang dieses Schafes an das VIS zu melden hat, und ob im Falle des Unterlassens einer solchen Meldung durch den übertragenden Bewirtschafter beim davon betroffenen Tier von einem nicht ordnungsgemäß gemeldeten Tier auszugehen ist, liegt nicht vor. Auch der EuGH hat über diese Frage, die sich immer bei einem Eigentumsübergang eines Schafes stellt, und damit nach Auffassung des BVwG aufgrund der Vielzahl von Anwendungsfällen von grundsätzlicher Bedeutung ist, bislang nicht entschieden.
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