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W113 2273097-1•Bundesverwaltungsgericht W113 2273097-1
W113 2273097-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
Angestellte Arbeitnehmer Ausbildung Behebung der Entscheidung Betriebsführung Bewirtschaftung Direktzahlung Ermittlungspflicht gewerbliche Tätigkeit Junglandwirt Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtzeitigkeit selbstständig Erwerbstätiger Zurückverweisung
W113 2273097-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22195050010, betreffend Direktzahlungen 2022:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden der beschwerdeführenden Partei keine Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden seien. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) sei abgewiesen worden, da die beschwerdeführende Partei bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen hätten (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).
2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sie damals keine Landwirtschaft übernommen hatte. Vielmehr habe sie ein TRACES für ein von ihnen verkauftes Pferd (gemeldet auf den Betrieb des Schwiegervaters) benötigt und sei ihr vom Amtstierarzt irrtümlich eine Betriebsnummer zugewiesen worden. An der damaligen Adresse der beschwerdeführenden Partei sei keine Tierhaltung möglich, es handle sich um ein reines Wohngebäude.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich aus dem nachträglich vorgelegten Versicherungsdatenauszug der SVS ergebe, dass die beschwerdeführende Partei nie als selbstständige landwirtschaftliche Betriebsführerin gemeldet gewesen und derzeit als gewerbliche Betriebsführerin gemeldet sei. Da die beschwerdeführende Partei als landwirtschaftliche Ausbildung ein Diplom der veterinärmedizinischen Universität vorgelegt habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst bewirtschaftet werde.
4. Mit Schreiben vom 28.06.2023 legte die beschwerdeführende Partei insbesondere Bestätigungen der SVS über ihre Beitragszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 vor.
5. Hiezu führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.07.2023 aus, dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen zugunsten der beschwerdeführenden Partei entschieden werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
In ihrem letzten Schreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der nunmehr vorliegende Sachverhalt zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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