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L532 2259998-1•Bundesverwaltungsgericht L532 2259998-1
L532 2259998-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
Deutschkenntnisse gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
L532 2259998-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen vor, er sei Schiit und werde von „seinen eigenen Leuten“ verfolgt. Eigentlich würde man von den Persern verfolgt, der BF fände dies nicht in Ordnung und meinte, man solle selbst in der Regierung sein. Der BF hätte sich dem schiitischen Militär anschließen sollen, wolle dies jedoch nicht. Das Problem des BF sei, dass er ehrlich sei und in einer Umgebung leben würde, welche Ehrlichkeit hasse. Der BF werde nie in Ruhe gelassen.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 03.05.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„[…]
F: Haben Sie gegen eine oder mehrere der hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Haben Sie ein Handy mit? Wenn ja, legen Sie es bitte auf den Tisch und schalten Sie es aus.
A: Ja, mache ich.
F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Arabisch einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Etwas Englisch in Wort und Schrift.
F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten?
A: Nein.
F. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Ich bin gesund. Mir geht es gut.
F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie?
A: Nichts davon. Ich bin völlig gesund.
F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A: Ja.
[Belehrungen]
F: Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde mir rückübersetzt und korrekt protokolliert. Ich möchte nichts richtigstellen.
F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volksgruppe, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand.
A: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX geboren im Libanon, Bezirk XXXX Ich bin libanesischer Staatsbürger. Ich bin Araber und Moslem-Schiit. Ich bin ledig und ich habe keine Kinder.
F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen?
A: Ich habe eine Kopie meines Führerscheins. Diese lege ich heute vor samt einer Übersetzung. Andere Dokumente habe ich nicht. Ich bin in der Türkei gewesen und der Schlepper hat mir meinen Reisepass abgenommen. Ich hatte auch einen Personalausweis, aber der ist im Libanon verloren gegangen.
F: Wie können Sie Ihre Identität beweisen?
A: Ich habe Ihnen eh gerade eine Kopie meines Führerscheines gegeben. Wenn das nicht reicht, dann habe ich nichts, was soll ich tun.
F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf.
A: Ich bin in XXXX geboren, aufgewachsen und habe immer dort gelebt. Ich habe in XXXX zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach studierte ich an der technischen Universität in XXXX Mechanik. Im Jahr 2016 habe ich mein Studium abgebrochen aus finanziellen Gründen. Ich habe dann im Jahr 2016 begonnen, mit Menschenrechtsorganisationen in XXXX zu arbeiten. Ich war dort ein aktives freiwilliges Mitglied. Ich habe als Vortragender für die gemeinsame Integration von fremden Bürgern, ich meine damit Syrer, gearbeitet. Ich habe zusätzlich meinem Vater in unserer eigenen Landwirtschaft geholfen. Ich habe auch als privater Lehrer für Physik auf Mittelschulniveau gearbeitet. In diesem drei Bereichen habe ich bis zum Sommer 2019 gearbeitet. Danach habe ich nicht mehr gearbeitet. Mein Vater hat mich dann finanziert. Ich habe den Libanon am 15.12.2021 verlassen.
F: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Seit 2017 wollte ich schon ausreisen.
F: Reisten Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimatland aus?
A: Legal. Ich flog vom Libanon in die Türkei.
F: Waren Sie seit der von Ihnen eben genannten Ausreise im Dezember 2021 nochmals in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Reiseweg.
A: Ich flog vom Libanon legal in die Türkei, Istanabul. In der Türkei war ich zwei Tage aufhältig, dann stieg ich in einen LKW und fuhr direkt nach Österreich. Durch welche Länder ich gereist bin, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ist am 23.12.2021 in Österreich eingereist bin.
F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Weshalb haben Sie in keinem Land vor Österreich um Asyl angesucht?
A: Österreich war mein Zielland.
Auf Nachfrage gebe ich an, Österreich ist ein faires Land, sie respektieren die Menschenrechte und man kann sich hier auch frei äußern.
F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land?
A: Nein.
F: Welche Familienangehörige leben noch in Ihrem Herkunftsstaat (Name, Geburtsdatum, Wohnort, was arbeiten diese, Staatsangehörigkeit)?
A: Meine Eltern und mein jüngerer Bruder. Mein Bruder ist ungefähr 22 Jahre alt oder 23 Jahre alt. Sie leben zusammen in XXXX . Es leben drei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits im Libanon. Drei Onkel väterlicherseits leben in Baalbek, ein Onkel mütterlicherseits lebt in Beirut. Zwei Tanten mütterlicherseits leben in Zahla. Drei Tanten mütterlicherseits leben bei uns im Ort.
F: Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Familienangehörigen?
A: Ich habe ungefähr zweimal in der Woche telefonisch Kontakt zu meinen Eltern und meinem Bruder. Ich habe ungefähr alle drei Monate mit meinen Onkeln und Tanten Kontakt.
F: Wie gestalten sich die Lebensumstände Ihrer Familie in Ihrem Heimatland?
A: Meine Eltern und mein Bruder leben in unserem eigenen Haus. Wir sind Bauern und haben einen Bauernhof. Mein jüngerer Bruder und mein Vater arbeiten in unserer Landwirtschaft und finanzieren so ihre Lebenskosten. Die finanzielle Lage ist derzeit nicht so gut, es geht ihnen wirtschaftlich nicht ganz gut. Sie kommen über die Runden, aber es könnte mehr sein. Meine Onkel und Tanten arbeiten ebenfalls in der Landwirtschaft.
F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F: Sind Sie vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A: Ich bin nicht vorbestraft. Ich war inhaftiert. Ich hatte keine Probleme mit den Behörden.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
A: Ja. Ich werde von Hisbollah gesucht.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Ja.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Nein, weder noch.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A: Nein.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein.
F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.
A: Wir leben in einem kleinen Dorf. In unserer Ortschaft herrschen die Hisbollah und die Schiiten. Wir im Ort sehen, was Hisbollah in Syrien mit Waffen anrichtet. Unser Ort liegt an der Grenze zu Syrien. Nachdem die Hisbollah so viel im syrischen Krieg zerstört hat, sind wir in unserem Ort von der syrischen Daesh und anderen Milizen öfter angegriffen worden. Das war die Rache dafür, was die Hisbollah in Syrien angerichtet hat. Wir wurden auch mehrmals bombardiert. Eine Rakete explodierte unmittelbar neben mir und hat mich am Kopf verletzt. Ich habe eines Tages die Fahne von Hisbollah angezündet. Danach wurden wir mehrmals von Mitgliedern der Hisbollah angriffen. Ich meine damit, mich und meine Familie. Ich kann im Libanon nicht einmal meine Meinung äußern oder kritisieren, was ich nicht richtig finde. Es gibt im Libanon keine Meinungsfreiheit.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ich habe alles erzählt.
F: Erzählen Sie bitte mehr Details zu Ihrer Inhaftierung.
A: Am 12.11.2019 bin ich in Beirut in Haft genommen worden für zehn Tage. Ich wurde in einer Polizeiinspektion namens XXXX inhaftiert.
F: Aus welchem Grund wurden Sie inhaftiert?
A: Ich habe in Beirut an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen.
Auf Nachfrage gebe ich an, es wurden ungefähr 50 Personen festgenommen. Wir haben gegen das Regime demonstriert und wir wurden deshalb festgenommen.
F: Wie kam es dazu, dass Sie nach zehn Tagen wieder entlassen wurden?
A: Ich musste eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, dass ich in Zukunft unterlassen werde, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen.
F: Hatten Sie aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder aufgrund Ihrer Inhaftierung noch jemals Probleme?
A: Nein.
F: Wie waren Sie politisch tätig?
A: Ich meinte damit meine Teilnahme an den Demonstrationen.
F: Wann haben Sie die Fahne der Hisbollah angezündet?
A: Das war, nachdem mich diese Rakete verletzt hatte. Es war entweder im Juni oder Juli 2016.
F: Sie gaben an, deshalb mehrmals von Mitgliedern der Hisbollah angegriffen worden zu sein. Bitte erzählen Sie mir mehr Details dazu.
A: Es gab ungefähr drei Mal Angriffe von unbekannten Personen. Das war immer in der Nacht, es wurde immer unser Haus beschossen mit Patronen. Das waren ungefähr drei Angriffe und sie waren ungefähr einmal in der Woche.
F: Wann fanden diese Angriffe statt?
A: Es war im Jahr 2016.
Auf Nachfrage gebe ich an, ich war zu diesem Zeitpunkt am Kopf schwer verletzt. Es müsste in der Jahresmitte gewesen sein.
F: Gab es seit dem letzten Angriff im Jahr 2016 noch einmal Probleme oder Vorfälle?
A: Es gibt bis heute noch Angriffe in unserem Ort von syrischer Seite.
F: Richten sich diese Angriffe gegen Sie oder Ihre Familie persönlich oder sind das allgemeine Angriffe?
A: Das sind allgemeine Angriffe.
F: Woher wissen Sie, dass diese Angriffe auf Ihr Haus im Jahr 2016 gezielte Angriffe gegen Sie waren, weil Sie die Fahne verbrannt haben?
A: Es wurde nur auf unser Haus geschossen. Das ist ganz klar, dass sie uns erwischen wollten.
F: Aus welchen Grund haben diese Angriffe gegen Ihr Haus schließlich aufgehört?
A: Eine Respektsperson in unserem Ort hat mit Mitgliedern der Hisbollah gesprochen und hat für uns die Situation bereinigt.
F: Erzählen Sie mir bitte mehr Details zu den Fahndungsmaßnahmen der Hisbollah gegen Sie.
A: Ich werde gesucht, wegen meiner Aktivitäten gegen das libanesische Regime. Ich meine damit, weil ich an Demonstrationen teilgenommen habe. Ich bin deshalb direkt von der Hisbollah gesucht.
F: Wie hat sich das geäußert, dass Sie von der Hisbollah gesucht werden?
A: Ich wurde mehrmals von Hisbollah kontaktiert. Sie wollten mich rekrutieren, damit ich gemeinsam mit der Hisbollah in Syrien mitkämpfe. Sie haben mir auch viele Briefe geschickt.
F: Wie viele Briefe haben Sie konkret erhalten?
A: Ich habe nicht direkt schriftliche Briefe erhalten. Sondern es waren Nachrichten, die von unbekannten Personen zu mir gebracht worden. Ich habe ungefähr zehn so Nachrichten bekommen. Sie haben auch mit mir telefoniert und haben mir gesagt, dass ich bei ihren Konferenzen teilnehmen soll. Ich habe das immer abgelehnt.
F: Was stand in diesen Mitteilungen?
A: Zum Beispiel stand drin, wenn ich mit ihnen zusammenarbeite, dann würde ich beschützt werden. Oder wenn ich mit ihnen in Syrien kämpfe würde, um mein Land Libanon zu verteidigen, dann würde ich als Gotteskämpfer betrachtet werden.
F: Haben diese Briefe nur Sie erhalten?
A: Auch alle anderen jungen Männer haben diese Briefe erhalten.
F: Wann haben Sie den letzten und den ersten solchen Brief erhalten?
A: Den letzten Brief habe ich im September 2021 bekommen. Den ersten Brief habe ich im Jahr 2013 erhalten.
F: Kann man sagen, dass Sie zwischen 2013 und September 2021 ungefähr einmal jährlich eine solche Mitteilung erhalten haben?
A: Ja, das kann man so sagen.
F: Wie wurde auf Ihre Ablehnungen reagiert?
A: Sie haben es jedes Jahr wieder probiert. Aber am Schluss dann haben sie mich informiert, dass ich verschwinden soll. Sollte ich mich entscheiden, im Libanon zu bleiben, dann muss ich damit rechnen, dass ich dauernd belästigt werde.
F: Kämpfen Ihr Vater oder Ihr Bruder für die Hisbollah?
A: Nein.
Auf Nachfrage gebe ich an, die beiden haben nicht in einem solchen Ausmaß das Problem wie ich. Mein Bruder und mein Vater sind sehr einfache Menschen. Ich habe studiert und deshalb ist das etwas anderes.
F: Weshalb haben Sie durch Ihr Studium ein größeres Problem?
A: Ich spreche immer meine Meinung aus. Ich habe meine eigenen Ansichten. Ich habe selber viele Demonstrationen organisiert.
F: Bekam Ihre Familie Probleme durch Ihre Ausreise?
A: Nein.
F: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich kann mir das nicht vorstellen, dass ich in den Libanon zurückkehre.
F: Angenommen, Sie würden heute in den Libanon zu Ihrer Familie zurückkehren. Was würde Sie dort erwarten?
A: Das kann ich nicht sagen. Das kann nur Gott sagen. Ich weiß es nicht. In dem Moment, in dem ich meine Ansichten oder meine Meinung erzählen würde, würde ich sofort bestraft werden. Ich kann in meiner Region deshalb nicht mehr leben.
F: Was spricht gegen eine Rückkehr in eine andere Region?
A: Ich habe nicht die nötigen finanziellen Mittel, um in eine andere Region zu gehen.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?
A: Ja. In Österreich lebt mein Bruder. Ich glaube, er hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist schon seit zehn oder elf Jahren da. Er heißt XXXX , er lebt in XXXX . Wir treffen uns einmal im Monat.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?
A: Nein, weder noch. Ich lerne selbstständig über mein Handy Deutsch. Ich habe mehrmals nach einem Deutschkurs gefragt, aber ich habe keine Kursmöglichkeiten bis jetzt bekommen.
F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus?
A: Ich habe einen österreichischen Freund, er ist 19 Jahre alt, er hilft mir beim Deutschlernen. Er heißt Tobias, er geht noch zur Schule in die HTL. Wir sehen uns einmal in der Woche. Ich mache Morgengymnastik, das ist alles. Ansonsten mache ich nichts.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
Der Ländervorhalt wird dem Antragsteller erklärt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen vereinbart.
A: Ich möchte es nicht mitnehmen, ich verzichte auf die Abgabe einer Stellungnahme.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles gesagt. Ich möchte nichts mehr hinzufügen.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Ich habe keine Einwendungen, alles ist vollständig und korrekt.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
[…]“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Gegen den dem BF am 22.08.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 16.09.2022 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, der BF sei aufgefordert worden, sich der Hisbollah anzuschließen, habe dies jedoch verweigert. 2016 habe der BF eine Fahne der Hisbollah angezündet und sei in der Folge wiederholt von Mitgliedern der Hisbollah bedroht, verfolgt sowie angegriffen worden. Darüberhinaus habe der BF an Demonstrationen teilgenommen und diese auch mitorganisiert. Auch habe er sich einer Menschenrechts-NGO angeschlossen. Im Ergebnis habe sich der BF durch das Verbrennen einer Fahne, seine Weigerung, dem Rekrutierungsdruck nachzugeben, seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie seiner Mitarbeit bei Menschenrechtsorganisationen als Gegner der Hisbollah deklariert und sei deswegen verfolgt worden.
5. Am 13.06.2023 beraumte das BVwG für den 10.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
6. Mit 05.07.2023 stellte die BBU GmbH als rechtsfreundliche Vertretung den Antrag, Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen.
7. Am 10.07.2023 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
„[…]
Frau XXXX (als Zeugin angeboten) wollte zu Beginn der Befragung dem Verhandlungssaal betreten. Da noch abgeklärt werden muss, ob sie eine Entscheidungsrelevante Aussage machen kann, wurde sie ersucht vor dem Verhandlungssaal zu warten. Nach den Aussagen des BF zur Integration wird sie entweder als Zeugin einvernommen oder darf der restlichen Verhandlung als Vertrauensperson
RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?
RV: Mitversicherung bei der Gesundheitskasse. Prüfungszertifikat A2.
RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen?
RV: Ich verweise auf meine Eingabe vom 05.07.2023 und verzichte auf eine Stellungnahme.
RI: Seitens des BVwG wurde in Vorbereitung der heutigen mündlichen Verhandlung recherchiert. Ohne die heutige Verhandlung vorwegnehmen zu wollen, erscheint die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2023 („Rekrutierung durch Hizbollah“) gegenständlich potentiell relevant. Ich folge Ihnen die Anfragebeantwortung aus. Sie haben dazu die Möglichkeit, entweder heute im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder schriftlich binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Diese AFB wird auch in der Beilage der heutigen Niederschrift übermittelt, um auch dem BFA die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
RV: Ich werde die 14-Tätige Stellungnahmefrist wahrnehmen.
RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben?
BF: Ja, natürlich vieles. Zu der Zeit konnte ich noch kein Deutsch. Jetzt habe ich die Sprache gelernt. Ich habe jetzt auch den Führerschein. Ich habe auch mit meinem Onkel im Automobilbereich gearbeitet, welcher in Deutschland lebt, aber sein Geschäft in Österreich ausführt, nämlich im Grenzbereich. Das wars.
RI: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF: Ich lebe im Moment bei einer Österreichischen Frau. Sie ist wie meine Mutter. Für den Unterhalt muss ich nichts zahlen. Sonst werde ich von meinem Bruder und meinem Onkel Finanziell unterstützt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine GVS mehr beziehe. Ich denke ich habe nicht das Recht Sozialleistungen zu beziehen, da ich auch nicht arbeite.
RI: Wo haben Sie die Frau XXXX kennengelernt?
BF: In der XXXX . Im Deutschkurs. Sie war meine Lehrerin. Sie hat gemerkt, dass ich im Asylcamp in schlechten Verhältnissen gelebt habe. Sie hat gesehen ich war eine gute Person und bat mir an, mit ihr zu leben.
RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige, Verwandte, oder leben Sie in einer Partnerschaft?
BF: Ich habe einen Bruder in Österreich. In Deutschland lebt ein Onkel und ein Cousin. Sie wohnen in Bayern.
RI: Wie heißt ihr Bruder und wann ist er geboren?
BF: Er ist XXXX geboren. Er heißt XXXX .
RI: mit welchen Aufenthaltsrecht lebt er in Österreich?
BF: Ich glaube er hat einen unbefristeten Aufenthalt. Er ist seit 10 Jahren hier.
RI: Wo lebt dieser?
BF: Er lebt in XXXX .
RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?
BF: Ich lerne am Computer. Zuhause lerne ich Deutsch und Physik. Sonst gehe ich mit meinem Bruder oder meinem Onkel raus. Ich lerne mit denen Ebenfalls. Im Sommer gehe ich schwimmen.
RI: Leben Sie in einer Partnerschaft?
BF: Nein.
RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?
BF: Ja.
RI: Welche Freunde sind das, erzählen Sie mir etwas darüber?
BF: Das sind Freunde meines Bruders. Sie arbeiten gemeinsam.
RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten?
BF: Das erste was ich machen würde ist arbeiten und ein Gewerbe anmelden. Ich will auch eine Familie gründen und mein Leben hier führen.
RI: Welches Gewerbe käme Ihnen da in den Sinn?
BF: Im Bereich Landwirtschaft, da ich ein Bauer bin oder Autos.
RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig?
BF: Ja.
RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Nein.
RI: Mit welchen Arbeiten haben Sie in Ihrem Heimatland von wann bis wann Ihr Leben finanziert?
BF: Ich habe als Bauer gearbeitet, als Physiklehrer und war auch Teil von Organisationen bzw. NGOs.
RI: Haben Sie ein Physikstudium abgeschlossen?
BF: Ich habe Maschinenbau für zwei Jahre studiert. Ich habe auch eine Ausbildung im Bereich Technik und Mechanik abgeschlossen.
RI: Welche NGOs waren das?
BF: XXXX .
RI: Worum ging es bei dieser NGO?
BF: Wir unterstützen Asylanten und behinderte oder Leute mit Beschränkungen. Wir haben denen Lebensmittel gegeben, Zelte aufgebaut, es gab auch Kurse für die Frauen. Es gab auch Therapien und Behandlungen für Leute, welche vom Krieg betroffen waren.
RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)?
BF: Nein.
RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert:
RI: „Sprechen Sie Deutsch?“
BF: Ja schon.
RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ Frage wurde sechsmal wiederholt.
BF: Mit wem halten. Mit wem hab ich Deutsch gelernt oder was Fragen Sie. Mit wem gelernt. Mit wem hab ich gelernt. (Anmerkung des RI: BF kennt das Wort „unterhalten“ offenbar nicht).
RI: „Wie sind sie heute hier her zum Gericht gekommen?“ Frage wurde dreimal wiederholt.
BF: Ich bin… Nochmal bitte die Frage. Wie habe ich gekommen oder wie bin ich hier. Beim Auto.
RI: „Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit?“
BF: Meine Freizeit spazieren gehen in der Donau, Ich wohne in Eferding, das ist nicht weit von Donau. Das ist ein oder zwei Kilometer.
RI: „Haben Sie Familienangehörige in Österreich?“
BF: Ich hab nur Bruder in Österreich und seine Frau und er hat auch eine kleine Tochter.
Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher.
RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV?
RV: Keine Fragen.
RI weist RV auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Erfordernisse an die Integration eines Fremden hin, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Notwendigkeit der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau XXXX wird seitens des BVwG nicht gesehen. Frau XXXX nimmt ab 13:10 Uhr als Vertrauensperson teil.
RI: Welche Ausbildung haben Sie genossen?
BF: Die Schule habe ich von 2000 bis 2015 besucht und danach habe ich zwei Jahre die Uni besucht.
RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage einschätzen?
BF: „Unter der Erde“ (Arabisches Sprichwort) Es war sehr schlecht.
RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo?
BF: Ein kleiner Bruder und mehrere Onkel. Drei Onkel sind es. Es leben auch noch weitere Familienangehörige meiner Mutter dort.
RI: Wo halten sich Ihre Eltern auf?
BF: Beide im Libanon. Sie sind geschieden und leben weit entfernt voneinander.
RI: Haben Sie auch andere Geschwister außer dem erwähnten Bruder im Libanon und den Bruder in Österreich?
BF: Ich habe eine Schwester in Russland. Ich habe auch eine Halbschwester mütterlicherseits. Sie wohnt im Süden Libanons. Ich habe keinen Kontakt zu ihr.
RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem?
BF: Ich habe einen Cousin im Libanon, mit ihm habe ich regelmäßigen Kontakt. Gestern haben wir zuletzt geredet. Ich habe auch zu Freunden aus der Uni Kontakt
RI: Haben Sie mit Ihren Elter Kontakt?
BF: Mit meinem Vater, ja. Ihm geht es gesundheitlich nicht gut, deshalb muss ich mit ihm reden. Mit meiner Mutter eher wenig, ja.
RI: Wann hatten Sie zuletzt mit Ihrem Vater Kontakt?
BF: Normalerweise jeden Tag. Zuletzt vor zwei Tagen. Wenn ich Freizeit habe, dann jeden Tag.
RI: Arbeiten Sie derzeit?
BF: Momentan nicht. Ich habe vor ein Gewerbe anzumelden.
RI: Dann haben Sie doch ohnehin jeden Tag Freizeit und könnten mit ihm reden?
BF: Damit meinte ich ob der Vater Zeit hat und erreichbar ist.
RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat?
BF: Die Situation ist schwierig. Mein Vater hat Diabetes, ihm geht es schlecht, er lebt alleine und ist geschieden. Mein kleiner Bruder versucht ihn zu unterstützen.
RI: Wie geht es der Mutter?
BF: Sie ist Okay. Wir reden ca. alle 20 Tage. Ich weiß, dass es ihr Okay geht.
RI: Wie finanzieren diese Personen im Herkunftsstaat deren Leben?
BF: Sie arbeiten alle im Landwirtschaftsbereich und verdienen dadurch ihr Geld.
RI: hat Ihre Familie einen eigenen Bauernhof oder eine eigene Landwirtschaft? Was wird da angebaut. Gibt es da Viehzucht?
BF: Ja, wir haben ein Land. Wir arbeiten saisonal. Nur im Sommer. Wir haben mehrere Bäume. Wir pflanzen Nektarinen, Granatäpfel, Wassermelonen, und auch Äpfel, und auch Gurken, mein Vater hat zwei Kühe.
RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen?
BF: Es ist sehr schwierig und schlecht.
RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen?
BF: Da wir alle Bauer sind, haben wir ein Haus am Land. Es ist unser Eigentum. So ist es bei den meisten in der Familie.
RI: Wie groß ist dieses Haus?
BF: Das Haus hat 100 Quadratmeter.
RI: Wer lebt derzeit dort?
BF: Mein Vater und mein Bruder.
RI: Haben Sie dort vor der Ausreise auch gelebt?
BF: Ja.
RI: Gab es abgesehen von der Adresse auch andere?
BF: Nein.
RI: Könnten Sie mir bitte Ihre Wohnadresse nennen?
BF: Ja, es ist aber nicht so genau wie in Österreich angegeben. Das Dorf heißt XXXX . Die Stadt heißt XXXX .
RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen?
BF: Von diesem Ort.
RI: Wann war das?
BF: Dezember 2021.
RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist.
BF: Mir ging schon ein Monat davor mental sehr schlecht. Mein Vater meinte ich müsste so schnell wie möglich flüchten. Er hat sein Bestes gegeben um Geld für mich zu sammeln. Sobald ich einen Geldbetrag hatte, bin ich zum Flughafen Beirut gegangen und von dort aus habe ich den Flug in die Türkei genommen.
RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich?
BF: Ich bin in der Türkei drei Tage geblieben, dort habe ich gehört wie andere nach Europa flüchten möchten. Ich habe denen gesagt, dass ich auch Teilnehmen will. Von einer Stadt namens Edirne, sind wir mittels LKW geflüchtet. Ich weiß nicht durch welche Länder wir gefahren sind, aber die Reise dauerte fünf Tage.
RI: Sind Sie direkt in Österreich ausgestiegen oder wo anders?
BF: Ja, in Österreich.
RI: Hatten Sie ein konkretes Reiseziel?
BF: Österreich war mein Ziel.
RI: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?
BF: Österreich ist sehr ähnlich wie meine Heimat. Es gibt sehr viele Berge. Es ist am ähnlichsten. Man kann hier in Sicherheit leben. Es gibt auch Gerechtigkeit. Natürlich auch weil mein Bruder hier ist.
RI: Haben Sie jemals versucht in ein anderes Land zu reisen oder die Reise vorzubereiten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie jemals Visa beantragt?
BF: Ja.
RI: AS 61-65. Sie beantragten in den Jahren 2019 bis 2021 bei folgenden Schengenstaaten Visa (Spanien 2x, Griechenland 1x). Diese wurden alle verweigert. Warum beantragten Sie diese Visa?
BF: Der Grund für die Ablehnung war das ich kein Konto in Europa hatte. Ich habe jeweils ein Touristenvisum beantragt. Sie dachen ich würde in Europa bleiben und nicht nach Gültigkeit des Visums ausreisen. Mein Bankkonto muss einen bestimmen Betrag haben damit ich einreisen darf. Das war nicht gegeben.
RI wiederholt die Frage.
BF: Weil ich einfach nach Europa reisen wollte. Es war mein Ziel nach Europa zu reisen.
RI: Wollten Sie als Tourist einreisen oder hatten Sie die Absicht hier zu bleiben?
BF: Ich wäre hier geblieben. Es ist wichtig die Wahrheit zu sagen.
RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV?
RV: Keine Fragen.
RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?
BF: Ja, es war schon alles Okay. Ich habe mich aber nicht gut mit dem Dolmetscher verstanden, es gab ein paar Unklarheiten.
RI: Reden Sie jetzt von der Polizeilichen Erstbefragung oder von der Befragung vom BFA?
BF: Vom BFA.
RI: Welche Auswirkung hat es gehabt, dass Sie sich mit dem Dolmetscher nicht verstanden haben. Gab es gröbere Missverständnisse?
BF: Es gab keine Missverständnisse, aber ich musste mich öfter wiederholten bis er mich verstanden hat.
RI: Wenn ich es richtig verstehe, dann hat die Einvernahme gepasst oder?
BF: Ja.
RI: Es ist nämlich wichtig, dass sie es heute aufklären, sollte es Missverständnisse vor dem BFA gegeben haben.
BF: Ja.
RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA?
BF: Es war normal. Ich war psychisch unter Druck gesetzt, aber es war normal.
RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
BF: Ich hatte dort keine Rechte wurde auch nicht Gerecht behandelt. Es war auch nicht sicher. Ich habe immer in Gefahr gelebt und auch in Angst. Ich musste immer Medikamente nehmen, wegen meiner Psyche. Es sind Tabletten keine Medikamente.
RI: Können Sie das bitte näher erklären, welche Probleme Sie hatten?
BF: Die Probleme haben begonnen, nachdem ich Politisch aktiv war. Vor allem nachdem in Syrien Krieg herrschte. Wir hatten tausende Syrier die wir behandeln mussten. Ich habe immer Politisch ausgesagt, vor allem gegen die Hisbollah. Es gab auch einen Vorfall, wo ich eine Flagge von der Hisbollah verbrannt habe. Nachdem ich die Flagge verbannt habe, wurde ich mehrmals attackiert. Es wurde mit Waffen geschossen, ich habe auch Verletzungen im Kopfbereich. Ich kann es Ihnen auch zeigen. Ich lebe in einem Gebiet, welches unter Kontrolle von der Hisbollah ist. Dort hat man mich als Betrüger gesehen.
RI: Betrüger oder Verräter?
BF: Als Verräter. Ich wurde auch beschuldigt, dass ich ein Geheimagent bin, welcher mit andern Geheimdiensten arbeitet.
RI: Warum ist es Ihnen unterstellt worden, dass sie ein Geheimagent wären?
BF: Weil ich die Flagge der Hisbollah verbrannt habe. Es ist schlechter angesehen, als würde man etwas gegen Gott sagen. Die Bevölkerung dort waren auch Anhänger von der Hisbollah und haben mich auch erniedrigend angesehen.
RI: Hat es sonst noch Probleme gegeben, die Sie im Libanon hatten?
BF: Mein Hauptproblem ist das mit der Hisbollah, sie haben mich deswegen attackiert mit Waffen und Granaten. Ich habe auch an Demonstrationen in 2019 teilgenommen. Ich habe auch welche Veranstaltet und wegen dem hatte ich auch mehrere Probleme.
RI: Gab es auch Rekrutierungsversuche seitens der Hisbollah?
BF: Ja, mehrmals.
RI: Sie haben im Wesentlichen drei Asylgründe, 1. eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah, 2. Verfolgung durch die Hisbollah, weil Sie eine Flagge verbrannten und 3. Verfolgung wegen einer Teilnahme an Demonstrationen. Richtig?
BF: Ja. Ich habe in Angst gelebt und war mental unter Druck. Nachgefragt gebe ich an, dass die Zusammenfassung richtig ist und es keine weiteren Gründe gibt.
RI: Ich möchte zunächst mit der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah anfangen. Wie muss ich mir diese Rekrutierungsmaßnahmen vorstellen? Kam man persönlich zu Ihnen, rief man Sie an, erhielten Sie persönliche Schreiben, etc. oder waren es „Postwurfsendungen“, die sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richteten?
BF: Mich haben Leute besucht die aus meiner Umgebung kommen. Sie waren Mitglieder der Hisbollah. Sie haben mir gesagt, dass ich rekrutiert werden muss wegen der Religion und der Scharia. Sie lügen immer Leute an und vermischen Politik mit Religion und sagen, dass man Kämpfen muss.
RI: Gab es Angebote oder Drohungen? Wie kann ich mir so einen Rekrutierungsversuch durch die Hisbollah vorstellen?
BF: Am Anfang hat man mit mir nur geredet. Es war ein Angebot. Man hat mich aber auch als Verräter gesehen. Nachdem ich die Flagge verbrannt habe, haben sie mich bedroht. Sie haben mich mehrmals attackiert und verletzt.
RI: Also gab es noch nachdem Sie die Flagge verbrannt haben Rekrutierungsversuche, verstehe ich das richtig?
BF: Nein, danach nicht. Man wollte mich töten oder ich hätte fliehen müssen.
RI: Wann trat die Hisbollah das erste Mal an Sie heran um Sie zu rekrutieren?
BF: 2015/2016.
RI: Wann trat die Hisbollah zuletzt an Sie heran um Sie zu rekrutieren?
BF: Kurz bevor ich die Flagge verbannt habe, das war ca. April 2016.
RI: Wieviele Kontaktaufnahmen zwecks Rekrutierung gab es insgesamt in welchem Zeitraum?
BF: 2015/2016 waren es drei bis vier Zwangsrekrutierungsversuche. Da versucht man en Menschen Angst einzujagen, um sie gegen den Willen mitzunehmen. Viele weigerten sich und diese wurden dann getötet. Ich hatte auch einen guten aus der Universität Freund. Er ist mit denen hingegangen und ist nach drei Tagen gestorben.
RI: Haben Sie auch versucht Ihnen Angst einzujagen?
BF: Ja, natürlich. Ich wünschte ich würde meinen Arm verlieren, statt die Flagge zu verbrennen. Ich habe fünf Jahre in einem Alptraum gelebt.
RI: Ich würde darum bieten die Gründe nicht zu vermischen, da ich diese Systematisch abhandeln möchte.
RI: Wie hat man versucht Ihnen zu Rekrutierungszwecken Angst einzujagen?
BF: Durch Leute aus meiner Umgebung wurde mir weitergeleitet, dass man mich töten würde, wenn ich nicht mit den kämpfen würde.
RI: Sind Sie bei diesen drei bis vier persönlichen Kontaktaufnahmen auch bedroht worden, oder wie ging man da mit Ihnen um?
BF: Ja, natürlich. Man ist mit mir umgegangen, als hätte man bei mir etwas.
RI: Können Sie mir das bitte genauer erklären?
BF: Damit meinte ich, dass sie mit mir so umgehen, als wäre das meine Verpflichtung. Kurz vorm dritten Versuch hat man einen Bewohner in meiner Umgebung getötet, weil er nicht zusagte. Man hat mich damit bedroht, dass mich das gleiche Schicksal treffen würde, wenn ich nicht mitgehe.
RI: Ist diese Drohung gegenüber Ihnen explizit geäußert worden oder schlossen Sie aufgrund der Situation darauf?
BF: Nein, man hat es mir persönlich gesagt. Ich würde wie dieser Bewohner sterben, wenn ich nicht kooperiere.
RI: Hat das ein Hisbollah Mitglied gesagt oder ein Dritter?
BF: Es war sowie ein Anführer einer kleinen Hisbollah Gruppe.
RI: Das war auch dieser, der Sie versucht hat zu rekrutieren?
BF: Ja.
RI: Wie reagierten Sie auf die Kontaktaufnahmen zu Rekrutierungszwecken?
BF: Ich habe immer abgelehnt. Ich habe auch meine Meinung gesagt zu ihm. Ich war mutig und gab den Leuten immer meine Meinung. Es gab auch ein Vorfall, wo ich mit dem Tod bedroh worden bin. Ich habe dann mein Oberteil ausgezogen und meinte schießt mich lieber ab, bevor ich für euch kämpfe und unschuldige töte.
RI: Wie reagierte die Hisbollah auf Ihre Verweigerung?
BF: Sie haben mir gesagt du interessierst uns nicht., Wir warten nicht das du uns sagst das wir dich töten sollen, sondern wir töten dich wann wir wollen.
RI: Gab es wegen Ihrer Weigerung, sich für die Hisbollah rekrutieren zu lassen, konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person?
BF: Bevor ich die Flagge verbrannt habe?
RI: Ja, eine Verfolgungshandlung konkret wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen.
BF: Wegen dem gab es keine Verfolgung, weil zwischen dem letzten Besuch und dem verbrennen der Flagge liegt nur ungefähr ein Monat. Genau weiß ich es nicht mehr, es war ungefähr ein Monat oder bisschen mehr.
RI: Versuchte man nur Sie zu rekrutieren oder war das ein allgemeingültiges Phänomen?
BF: Es war ein allgemeines Phänomen. Sie rekrutierten sehr viele Leute. Sehr viele sind auch aus dem Libanon geflüchtet.
RI: Weigerten sich noch andere, sich für die Hisbollah rekrutieren zu lassen?
BF: Ja, 90 Prozent von denen sind schon direkt geflüchtet.
RI: Laut der AFB der StD vom 22.05.2023 (S. 20), die ich Ihrem RV eingangs ausgefolgt habe, kann man sich Druck der Hisbollah entziehen, indem man in ein Gebiet außerhalb des Einflussraumes der Hisbollah flieht, zB nach Beirut. Haben Sie das versucht?
BF: Nein, das ist unmöglich. Sogar Beirut ist unter der Kontrolle Hisbollahs. Das ganze Land gehört ihnen.
RI: Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch etwas zu sagen?
BF: Nein, ich habe alles erzählt.
RI: Gibt es seitens des RV zu diesem Themenkomplex Fragen?
RV: Ja.
RV: Wann sind die Leute genau gekommen, gab es bestimmte Tageszeit. Wie kann man sich das vorstellen?
BF: Das waren immer unterschiedliche Uhrzeiten. Es gab keine bestimmte Zeit. Einmal sind sie in der Früh gekommen und einmal spät am Abend.
RV: Wie haben die ausgesehen. Haben sie Uniform gehabt und Waffen?
BF: Ja, natürlich. Es waren immer sieben bis zehn Personen. Sie sind mit zwei Geländeautos gekommen und waren auch Uniformiert und bewaffnet.
RV: Wie darf ich mir das vorstellen. Sie sind mit zwei Autos gekommen sind abgestiegen. Wie darf ich mir das vorstellen, haben sie ein normales Gespräch mit ihrer Familie geführt oder haben sie gedroht?
BF: Man hat immer mit meinem Vater gesprochen. Man hat ihn unter Druck gesetzt. Die wollten das mein Vater mich überredet. Er hat mir schon im Vorhinein erzählt, dass sie das von ihm haben wollen. Er hat mir gesagt, ich soll so tun als würde ich das nicht akzeptieren wollen, damit sie ihm keine Probleme verursachen.
RV: Wie oft ist das passiert?
BF: Ich kann mich ca. an dreimal erinnern.
RV: Ich kann mir vorstellen, wenn man mehrmals bedroht wird, dass man in der Familie bespricht das man fliehen muss, wie war das bei Ihnen?
BF: Wir konnten dagegen nichts tun, wir haben immer in Angst gelebt und auch unter Druck. Würden wir das der Polizei melden, würde das auch nicht helfen. Wir hatten keine andere Wahl und konnten nichts tun. Sie sind stärker als der Staat.
RV hat keine weiteren Fragen.
RI: „Er hat mir gesagt, ich soll so tun als würde ich das nicht akzeptieren wollen, damit sie ihm keine Probleme verursachen“. Könnten Sie mir das bitte näher erläutern?
BF: Mein Vater musste sich vor denen als unschuldig beweisen, als treu. Es muss so rüberkommen, dass nicht er der Grund ist das ich das nicht akzeptieren will. Er muss halt gut reden vor denen, damit sie sehen das es nicht seine Wahl oder Überredung war.
Die Verhandlung wird um 14:40 Uhr unterbrochen und wird um 14:50 Uhr fortgesetzt.
RI: Kommen wir nun zu Ihrer Verfolgung wegen des Verbrennens einer Hisbollah-Flagge. Wann fand dieser Vorfall statt?
BF: Das war ungefähr Mai oder Juni 2016.
RI: Wo und in welchem Rahmen verbrannten Sie eine Flagge der Hisbollah?
BF: Das war im Heimatdorf. Das habe ich in der Öffentlichkeit verbrannt nach den Vorfällen in Syrien.
RI: War das im Rahmen einer Demonstration oder haben Sie sich alleine auf die Straße gestellt und die Flagge verbrannt?
BF: In der gleichen Woche hat eine syrische Familie in meiner Nachbarschaft zwei Kinder verloren. Ein Tag vor dem Vorfall haben wir drei Leichen in meinem Alter bekommen. Wegen dem war ich emotional und habe am nächsten Tag die Flagge an einem Hauptplatz verbrannt.
RI: Was hat das mit der Hisbollah zu tun gehabt?
BF: Wir leben an den Grenzen Syriens. Die Familie lebt im Syrischen Bereich. Sie wurden von Hisbollah bombardiert und haben dadurch zwei Kinder verloren. Die drei Leichen die in meinem Alter waren, waren auch Zwangsrekrutierungsversuche von Hisbollah, die dann im Anschluss getötet wurden.
RI: Wenn ich das richtig verstehe, haben Sie die Flagge alleine verbrannt und nicht während Sie unterwegs mit anderen waren?
BF: Ja.
RI: Wie kommt man auf die Idee eine Flagge in der Öffentlichkeit zu verbrennen?
BF: Ich war sehr emotional. Ich konnte mich zu dem Zeitpunkt nicht kontrollieren. Im Fernseher habe ich gesehen, dass wenn Leute gegen etwas protestieren, dass Flaggen verbrannt werden.
RI: Kannten Sie eines der Todesopfer?
BF: Ja, alle drei.
RI: Woher haben Sie die gekannt?
BF: Sie lebten im gleichen Ort.
RI: Wie viele Einwohner hat ihr Dorf?
BF: 3000 Einwohner.
RI: Welche nachteiligen Konsequenzen hatte das Verbrennen der Flagge für Sie?
BF: Man hat mich schon zu dem Zeitpunkt attackiert. Man hat mit Waffen geschossen. Ich habe gesehen wie die Projektile neben mir vorbeigeflogen sind. Danach bin ich zu meinem Vater nachhause gefahren und dieser hat mich dann geschlagen, weil er wütend war und auch Angst hatte. Nachdem Vorfall hat man unser Haus monatelang attackiert. Vor allem in den ersten drei Monaten. Da wurde immer auf uns geschossen. Wir haben immer Autos gesehen die vor unserem Haus gefahren sind. Man hat auch Granaten auf unser Haus geworfen. Man hat mich als Verräter und Ungläubiger bezeichnet. Auf der Flagge stand der Name Gottes, deswegen nennt man mich den Ungläubigen.
RI: Haben Sie Verletzungen dabei erlitten, wenn ja welche?
BF: Ja, wegen dem Granatenwurf, hatte ich leichte Verletzungen im Brustbereich und eine schwere Verletzung im Kopfbereich. Sie dachten ich wäre tot. Mein Vater hat mich in eine Bettwäsche gewickelt und ist mit mir in ein Krankenhaus gefahren. Dorf wurde ich für ca. zwei Wochen behandelt.
RI: Können Sie mir die Narbe im Kopfbereich zeigen?
BF zeigt die Narbe auf seinem Kopf. RI stellt fest, dass die Narbe Rund 8 cm lang ist.
BF: Die Verletzung wurde mit 14-15 Stichen genäht.
RI: Wann hatten Sie wegen dieses Vorfalls zuletzt Probleme?
BF: Meinen Sie die Verletzung?
RI: Nein, wann Sie wegen des Verbrennens der Hisbollah Flagge zuletzt Probleme hatten?
BF: Das letzte Mal war 2021. Ich hatte immer Probleme von der Hisbollah und der Anhänger der Hisbollah.
RI: Was passierte 2021?
BF: Im Oktober oder November 2021 hat man mich abgeschossen während ich mit dem Auto unterwegs war und mich bedroht.
RI: Wann war der letzte Vorfall davor?
BF: Daran kann ich mich nicht genaue erinnern, es gab sehr viele Vorfälle vor allem von den Anhängern Hisbollahs und nicht nur von den Mitgliedern. Ich war von der Gesellschaft ausgeschlossen.
RI: Können Sie mir erklären, warum es über fünf Jahre lang Übergriffe und Drohungen gegen Sie gab, Sie aber nicht getötet wurden?
BF: Ich habe 2018 eine Einverständniserklärung unterschrieben. Dass ich nicht mehr über die Hisbollah reden werden und dass es keine Aktionen mehr geben wird. Ich hatte auch über zwei Jahre psychische Probleme. Mich hat jeder beleidigt. Mich hat jeder erniedrigend angeschaut. Sie sagten ich wäre kein Mensch, weil ich Gottes Namen verbrannt habe. Ich habe auch eine Ladung vom Staat bekommen im Auftrag von Hisbollah, zu einer Vernehmung wegen des Vorwurfes ich wäre ein Agent von der USA und Israel.
RI: Wie ist das dann nach 2018 weitergegangen, wenn Sie die Einverständniserklärung unterschrieben haben, warum wurden Sie später wieder verfolgt?
BF: 2019 gab es im Libanon Demonstrationen wegen der Wirtschaftlichen Lage. Es ist jeder demonstrieren gegangen. Nur die Schiiten hatten kein Recht zu demonstrieren. Ich habe teilgenommen und deswegen haben sich alle Probleme meiner Vergangenheit wieder reaktiviert.
RI: Wann war diese Ladung wegen des Geheimdienstvorwurfes?
BF: Anfang 2018.
RI: Sind Sie dieser Ladung gefolgt?
BF: Ja, es waren zwei Vernehmungen.
RI: Wie liefen die Vernehmungen ab?
BF: Eine Vernehmung dauert ca. vier Stunden. Es war dunkel. Ich wurde befragt und geschlagen. Meine Augen waren verbunden. Mich hat man die ganze Zeit befragt, obwohl man wusste das ich kein Agent wäre. Man wollte mich erniedrigen. An einem anderen Tag gab es die zweite Vernehmung, diese dauert zwei Stunden. Mir wurde gesagt, ich motiviere Leute zu dingen, die sie nicht tun müssen. Ich musste auch mehrere Dokumente unterschreiben.
RI: Waren beide Vernehmungen Anfang 2018?
BF: Ja.
RI: Hatten Sie wegen des Geheimdienstvorwurfes danach noch einmal Probleme?
BF: Mich hat man in der Gesellschaft gehasst. Man hat schlecht über mich geredet und manchmal beim Autofahren hat man auf mein Auto geschlagen. Es war wie im Tiergarten.
RI: Hatten Sie mit dem Staat wegen des Vorwurfes wieder Probleme?
BF: Nein.
RI: Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch etwas zu sagen?
BF: Bis heute fühle ich mich nicht wohl. Ich möchte ein Wort auf meinem Handy übersetzen. Darf ich das?
RI: Gerne.
BF: Ich habe das Gefühl ich bin ausgeschlossen und abgelehnt von der Gesellschaft, weil mich jeder kennt.
RI: Gibt es seitens des RV zu diesem Themenkomplex Fragen?
RV: Hat keine Fragen.
RI: Dann kommen wir auf die Verfolgung wegen der Demonstrationsteilnahme zu sprechen. Bitte sagen Sie mir, an wievielen Demonstrationen Sie teilnahmen, wann diese Demonstrationen stattfanden und wo diese Demonstrationen stattfanden.
BF: Die Demonstrationen haben Allgemein im Libanon am 17.10.2019 begonnen. Ich habe an sieben bis acht teilgenommen, diese fanden alle in Beirut statt.
RI: Im welchen Zeitraum nahmen Sie an Demonstrationen statt. Ich bitte um eine datumsmäßige Angabe.
BF: Von Oktober 2019 bis Februar 2020.
RI: Gegen oder für was bzw. wen richteten sich die Demonstrationen?
BF: Wegen der wirtschaftlichen Lage, wegen der Sicherheitslage, wegen der Bindung, Arbeitslosenrate, Pension, gegen die Regierung, es gibt Leute die schon über 30 Jahre regieren.
RI: Waren Sie führend oder organisatorisch bei den Demonstrationen tätig?
BF: Nicht genau ein Veranstalter, aber ich habe daran teilgenommen.
RI: Wieviele Leute nahmen an den Demonstrationen auf denen Sie auch waren circa teil?
BF: Es waren ca. 20.000 - 30.000. Mit der Zeit wurden es weniger.
RI: Wie verhielten Sie sich auf den Demonstrationen, was genau machten Sie dort?
BF: Wir hatten Mikrofone und Lautsprecher und haben Parolen gerufen z.B. „die Regierung muss stürzen“. Wir hatten Plakate und haben über Menschenrechte geredet.
RI: Diese Handlungen haben Sie gesetzt? Die Frage war darauf gerichtet, was Sie gemacht haben und nicht die anderen?
BF: Ja.
RI: In welcher Form hatten Sie wegen Ihrer Teilnahme an Demonstrationen Probleme?
BF: Ein Problem der Probleme ist das wir in Haft für 10 Tage waren, weil wir diejenigen sind die an der Front der Demonstration marschiert sind. Das war jedoch nicht das Hauptproblem. Das Hauptproblem ist das ich als Schiit nicht demonstrieren darf und sich deswegen alle alten Probleme wieder aktiviert haben. Weil die Hisbollah diejenigen sind die die Macht haben. Mit andere Religionen haben die kein Problem aber gegen Schiiten schon. Nur gegen Schiiten können Sie was unternehmen.
RI: Wurden Sie nur einmal inhaftiert oder öfters?
BF: Nur einmal.
RI: Wann wurden Sie festgenommen bzw. inhaftiert?
BF: Ende 2019, Anfang 2020. Ca.
RI: Wie lief Ihre Festnahme ab?
BF: Das Libanesische Militär hat uns festgenommen und ist mit uns zu einem Quartier gefahren und hat uns dort in eine Zelle eingesperrt. Wir wurden nur am Anfang der Festnahme leicht geschlagen.
RI: Wurden Sie direkt bei einer Demonstration festgenommen oder wurden Sie von zuhause mitgenommen?
BF: Nach der Demonstration auf dem Heimweg, als ich mit einer Gruppe unterwegs war. Da wurde ich festgenommen. Sie nehmen nur die aktiven Leute fest.
RI: Sind die restlichen Mitglieder der Gruppe auch festgenommen worden oder nicht?
BF: Ja, sie wurden auch festgenommen. Das Problem ist nicht mit dem Staat und dem Militär, sondern mit der Hisbollah.
RI: Wie stellte sich Ihre Freilassung dar?
BF: Wir haben eine Einverständniserklärung unterschrieben, dass wir nicht mehr demonstrieren werden, sollte man das tun würde man uns für drei Jahre verurteilen.
RI: Haben Sie danach jemals wieder demonstriert?
BF: Nein. Ich hatte psychische Probleme und auch Probleme mit der Hisbollah, deswegen bin ich nicht mehr demonstrieren gegangen.
RI: Hatten Sie nach Ihrer Freilassung wegen dieses Sachverhalts jemals wieder Probleme?
BF: Ja, natürlich. Es gab wieder Bedrohungen seitens der Hisbollah. Zum Glück ist dann Covid ausgebrochen und man hat dann in Quarantäne gelebt.
RI: In welcher Form wurden Sie von der Hisbollah deswegen bedroht?
BF: Z.B. Ich bin einmal mit dem Auto gefahren und bin dann stehen geblieben und einer der Bewaffneten schoss gegen das Auto und in die Luft.
RI: Wann war das?
BF: 2020. Das war nicht der letzte Vorfall. Das ist nur einer von mehrere.
RI: Wann war der letzte Vorfall?
BF: September oder Oktober 2021.
RI: Was war das für ein Vorfall. Was ist da passiert?
BF: Man hat mich wieder nach einer Autofahrt angehalten. Man hat mich auf den Boden geworfen und mich mit Waffen bedroht und geschlagen. Man hat mir gesagt, ich soll entweder das Land verlassen oder mein Schicksal erwarten. Nach dem mein Vater mich überzeug hat und genug Geld gesammelt hat, habe ich das Land verlassen.
RI: Woher wissen Sie das diese Vorfälle mit den Demonstrationen zu tun hatten?
BF: Es war klar. Ich habe gegen die Hisbollah demonstriert. Jeder redet mit jedem dort, man weiß, dass ich demonstriert habe. Dass ich es getan habe, obwohl es mir verboten ist. Ich bin sicher, es war wegen dem.
RI: Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch etwas zu sagen?
BF: Nein.
RI: Gibt es seitens des RV zu diesem Themenkomplex Fragen?
RV: Ja.
RV: Bei diesen Demonstrationen haben Sie gesagt, sie waren an der Front. Es waren Tausend Leute haben Sie gesagt. Haben Sie sich an der Front beobachtet gefühlt. Haben Sie das Gefühlt gehabt, dass sie schon beobachtet wurden?
BF: Natürlich, ja.
RV: Das war die Gruppe, wo Sie ganz vorne waren?
BF: Ja.
RV hat keine weiteren Fragen.
RI: Woran machten Sie fest, dass Sie dort schon beobachtet wurden?
BF: Es gab mehrere Polizisten vor Ort, auch zivil welche zwischen den Demonstranten versteckt waren. Das wusste man.
RI: Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?
BF: Ich würde mir das Leben nehmen, anstatt wieder nach Libanon zurückzukehren. Ich habe fünf Jahre in einem Alptraum gelebt. Ich war wie ein Blinder, der in Österreich das erste Mal das Licht gesehen hat. Ich fühle mich das erste Mal wie ein Mensch.
RI: Welche konkrete Gefährdung droht Ihnen aktuell im Falle einer Rückkehr in den Libanon?
BF: Ich bin bedroht von der Hisbollah und den Anhängern Hisbollahs. Jeder sieht mich als Verräter. Ich bin ausgeschlossen von der Gesellschaft und ich fürchte mich von den Menschen dort.
RI: Von wem geht aktuell eine Gefahr für Sie aus? Von der Hisbollah, vom libanesischen Staat oder von beiden?
BF: Eigentlich beides, weil die Regierung unter der Kontrolle Hisbollahs steht und auch von der Bevölkerung.
RI: Können Sie mir noch kurz erklären, welche Bedrohung Sie durch die Bevölkerung ansich befürchten?
BF: Im Libanon sind Zivilsten auch bewaffnet. Ich habe Angst, dass mich jemand überfährt oder mit einer Waffe tötet im Namen Hisbollahs, oder einfach aus Hass, weil ich als Ungläubiger gesehen werde. Es gibt in jedem Haushalt mindestens eine Waffe.
RI: Wird nach Ihnen gefahndet oder sind Sie vorbestraft?
BF: Nein. Ich kann auch eine Kopie von meinem Strafregister vorlegen.
RI: Wie würden Sie diese beschaffen wollen?
BF: Mein Bruder würde mir dies schicken. Ich würde meinen Bruder fragen.
RI: Das ist nicht nötig, ich glaube Ihnen diesbezüglich.
RI: Gibt es sonst noch Gründe, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten?
BF: Andere Gründe wären, dass Libanon nicht fortgeschritten ist und nicht gut für das Leben ist, aber das ist nicht meine Hauptsorge.
RI: Möchten Sie sonst noch etwas sagen, was Ihnen wichtig erscheint?
BF: Ich wünsche mir, dass Sie meinen Akt mit Gnade durschauen.
RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen Allgemein) Fragen des RV?
RV: Hat keine Fragen.
RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen?
RV: Keine.
Verständigung mit Dolmetscher:
RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher?
BF: Nein.
[…]“
8. Mit Eingabe vom 11.07.2023 verzichtete der BF, vertreten durch die BBU GmbH, auf eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2023.
9. Eine Stellungnahme der bB langte bis dato hg. nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Libanons und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam schiitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zur Ausreise im Dezember 2021 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Eigentumshaus seiner Familie. Der BF besuchte im Herkunftsstaat 15 Jahre die Schule und genoss zwei Jahre akademische Bildung (Maschinenbau), schloss sein Studium jedoch aus finanziellen Gründen nicht ab. Darüberhinaus absolvierte der BF eine Ausbildung im Bereich Technik und Mechanik. Berufserfahrung sammelte der BF als Lehrer, als Landwirt sowie im Rahmen einer mildtätigen NGO, die sich für Asylwerber, Kriegsflüchtlinge und Menschen mit besonderen Bedürfnissen einsetzte bzw. diese betreute.
1.2. Die (geschiedenen) Eltern des BF, ein Bruder, eine Halbschwester mütterlicherseits sowie mehrere Angehörige entfernteren Grades leben im Libanon. Die Angehörigen des BF, welche im Libanon leben, sind als Landwirte erwerbstätig. Die Familie des BF gehört der finanziellen Unterschicht an.
1.3. Der BF ist geistig sowie körperlich gesund und nimmt keine Medikamente ein.
1.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven.
1.5. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
Er verließ seinen Herkunftsstaat zunächst legal und flog in die Türkei. Von dort aus begab sich der BF schlepperunterstützt und illegal nach Österreich.
Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Libanon im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen.
Beirut ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Libanons) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister sowie Onkeln, Tanten und Cousins. Auch hat der BF im Libanon darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und – sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich im Rahmen seiner facheinschlägigen Ausbildung die Aufnahme er Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Sollte ihm dies in diesem Sektor aufgrund einer angespannten Arbeitsmarktsituation nicht möglich sein, so steht es dem (uneingeschränkt gesunden und überdurchschnittlich gebildeten sowie anpassungsfähigen) BF auch offen, andere Erwerbsmöglichkeiten zu ergreifen.
1.7. Der BF hält sich seit dem 23.12.2021 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der BF bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sondern lebt bei Frau XXXX , welche für seine Versorgung, seine Versicherung und sämtliche anfallende Kosten aufkommt. Darüberhinaus wird er fallweise von seinem Onkel und seinem Bruder unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit geht der BF nicht nach.
Abgesehen von Frau Mag. XXXX verfügt der BF über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich.
Der BF schloss am 17.03.2023 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 ab. Eine grundsätzliche Kommunikationsfähigkeit des BF in deutscher Sprache ist gegeben.
Über nahe Angehörige in Österreich verfügt der BF – mit Ausnahme seines Bruders, dessen Tochter und seines Onkels - nicht.
Seine Freizeit verbringt der BF in der Natur, mit sportlichen Aktivitäten und mit informellen Bildungsmaßnahmen.
1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.COVID-19
Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vgl. MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022).
Im Libanon traf die Pandemie mit der Wirtschaftskrise zusammen. Die Krankenhäuser befanden sich bereits in einer schwierigen Situation, was sich auf alle gesundheitsbezogenen Aspekte, auch auf COVID-19 Patienten, auswirkte. Unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie wurde deutlich, dass private Krankenhäuser keine Abteilung für COVID-19 Patienten öffnen wollten, und der libanesische Staat war nicht in der Lage, sie dazu zu verpflichten, zumal die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten öffentlichen Gelder aufgebraucht waren und in der Vergangenheit nicht vollständig an diese Krankenhäuser gezahlt wurden. Es dauerte Wochen, bis einige private Krankenhäuser beschlossen, einige Abteilungen für COVID-19-Patienten zu öffnen (HBS 2.12.2022). Die COVID-19-Krise verschärfte auch die bereits bestehenden Ungleichheiten in den Bereichen Beschäftigung und Bildung und verringerte die Chancen für viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen (UNICEF 6.2022). Besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte COVID-19 auf Flüchtlingsgemeinschaften, insbesondere auf Frauen und Mädchen, was durch die grundlegenden Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, noch verstärkt wurde: Bewegungsfreiheit, Schutz, Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beschäftigung. Auch über die Pandemie hinaus deuten Schätzungen von Hilfsstudien darauf hin, dass COVID-19 noch lange Zeit unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Flüchtlingsfrauen im Libanon haben wird, insbesondere auf diejenigen, die Gewalt ausgesetzt waren (HBS 2.12.2022).
Quellen:
AN - Arab News (29.1.2021): Lebanon launches online platform for vaccine registration, https://www.arabnews.com/node/1800166/middle-east, Zugriff 21.2.2023
HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (20.2.2023): Monitoring of COVID-19 Infection In Lebanon – 20/2/2023, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/43750/monitoring-of-covid-19-, Zugriff 21.2.2023
MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (2023): Novel Coronavirus 2019, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/2/24870/novel-coronavirus-2019-, Zugriff 21.2.2023
MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023
RAND (6.5.2022): Lebanon: Challenges and Successes in COVID-19 Pandemic Response, https://www.rand.org/blog/2022/05/lebanon-challenges-and-successes-in-covid-19-pandemic.html, Zugriff 21.2.2023
UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN%20.pdf, Zugriff 21.2.2023Politische Lage
Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).
Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).
Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023).
Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021).
Quellen:
21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023
CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023
ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023
FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html, Zugriff 1.3.2023
REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023
Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023
ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole, Zugriff 1.3.2023
ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/, Zugriff 1.3.2023
USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future, Zugriff 1.3.2023
WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023Sicherheitslage
[Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“]
Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).
Südlibanon
Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).
Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).
Nordlibanon
Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).
Grenzgebiet zu Syrien
Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).
Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022).
Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).
Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).
Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023
HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023Sicherheitsbehörden
Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).
Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).
Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023
Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023
ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023
ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023
T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).
Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).
Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 3.2.2023
AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 3.2.2023
Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 2.3.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 3.2.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 'inhumane' conditions in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html, Zugriff 3.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023Korruption
Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).
Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung. Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023).
Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).
Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken angewandt. Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden mehrere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, doch ihre Umsetzung bleibt problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das Teil der zwischen Libanon und dem IWF vereinbarten Maßnahmen ist. Ebenso wird an der Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (25.1.2023): Lebanon’s top prosecutor charges Beirut blast Judge Tarek Bitar, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/25/lebanon-top-prosecutor-files-charges-against-judge-tarek-bitar, Zugriff 3.2.2023
AP - Associated Press, The (11.1.2023): European legal team arriving in Lebanon in corruption probe, https://apnews.com/article/lebanon-france-germany-riad-salameh-business-35980e85bb487c3aaf681a10ee3fb7cd, Zugriff 3.2.2023
OT - L’Orient Today (6.12.2022): Anti-corruption: Lebanon stands at a crossroads, https://today.lorientlejour.com/article/1321009/anti-corruption-lebanon-stands-at-a-crossroads.html, Zugriff 3.2.2023
TI - Transparency International (19.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 19.9.2022
TI - Transparency International (o.D.): Our Work in Lebanon – Country Data, https://www.transparency.org/en/countries/lebanon, Zugriff 3.2.2023
U4 - U4 Anti-Corruption Resource Centre (8.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://www.u4.no/publications/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf, Zugriff 3.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Die große Mehrheit von ihnen kann grundsätzlich frei arbeiten. Allerdings beklagen auch sie, wie viele zivilgesellschaftliche Organisationen, einen abnehmenden Handlungsspielraum und mitunter ein Klima der Bedrohung seitens nicht-staatlicher Akteure (z.B. durch die Hizbollah) (AA 5.12.2022). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. NGOs sehen sich manchmal bürokratischen Behinderungen oder Einschüchterungen durch die Sicherheitsdienste ausgesetzt, je nachdem, in welchem Bereich sie tätig sind oder welche Initiativen sie ergreifen (FH 24.2.2022). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen für Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 12.5.2022).
Organisationen der Zivilgesellschaft und NGOs spielten unter anderem bei der Katastrophenbewältigung im Zusammenhang mit der Explosion im Hafen von Beirut im Jahr 2020 eine entscheidende Rolle, da sie kurzfristige Soforthilfe und humanitäre Hilfe leisten konnten. Sie leisten auch langfristige Hilfe, um die Menschen bei der Bewältigung der multidimensionalen Krise im Libanon zu unterstützen (ICNL 14.11.2022). Die libanesische Zivilgesellschaft hat demnach eine führende Rolle dabei gespielt, auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren und Lücken im öffentlichen Sektor zu schließen (RDPP 12.12.2022).
Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure haben während des Jahres 2022 zugenommen. Dabei werden z.B. NGOs, die internationale Unterstützung erhalten, teilweise als ausländische Agenten diffamiert (AA 5.12.2022). In Gebieten, die von der Hizbollah beherrscht werden, sind unabhängige NGOs Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck. Berichten zufolge bezahlte die Hizbollah Jugendliche, die in „inakzeptablen“ NGOs arbeiteten, damit sie die Gruppen verließen (USDOS 12.4.2022)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
ICNL - International Center for Not-For-Profit Law (14.11.2022): Lebanon, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023
RDPP - Region Development Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023Wehrdienst und Rekrutierungen
Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022).
Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24), Fath al-Islam (3), Hizbollah (2), Jund Ansar Allah (1), Saraya al-Muqawama7 (1) und Da'esh (1) (UNGA UNSC 23.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 1.2.2023
UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html, Zugriff 1.2.2023
UNGA - United Nations General Assembly UNSC - United Nations Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General (A/76/871-S/2022/493), https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.2023Allgemeine Menschenrechtslage
Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).
Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 1.2.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023
IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023
OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and humanrights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
RDPP - Region Development Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
UN - United Nations (o.D.): About the United Nations in Lebanon, https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt fest, dass Einschränkungen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 107 von 180 Ländern, was bedeutet, dass der Libanon im vergangenen Jahr um 23 Plätze abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).
Die Rundfunk- und Fernsehszene des Libanon ist vielfältig und lebendig und spiegelt den Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt (BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind fast alle Medien von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die direkt mit politischen Parteien verbunden sind oder lokalen Dynastien angehören. Die einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023).
Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren (FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-staatliche Gruppen, insbesondere durch die Hizbollah, bedroht oder eingeschüchtert (AA 5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 24.2.2022).
Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen (FH 3.6.2022). Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022).
Quellen:
BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon profile – Media, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648683, Zugriff 8.2.2023
FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
NL - Now Lebanon (16.3.2022): Suppressors and freedom of expression, https://nowlebanon.com/suppressors-and-freedom-of-expression/, Zugriff 8.2.2023
OT - L’Orient Today (4.5.2022): Lebanon falls 23 places in Reporters Without Borders' annual press freedom ranking, https://today.lorientlejour.com/article/1298372/lebanon-falls-23-places-in-reporters-without-borders-annual-press-freedom-ranking.html, Zugriff 8.2.2023
RSF - Reporters Sans Frontières (23.1.2023): Lebanon, https://rsf.org/en/country/lebanon, Zugriff 8.2.2023
SMEX - Social Media Exchange (13.7.2020): Lebanon: New Coalition to Defend Free Speech, https://smex.org/lebanon-new-coalition-to-defend-free-speech/, Zugriff 8.2.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis versammeln sich die Menschen regelmäßig ohne Genehmigung oder Abstimmung mit den Sicherheitsdiensten (FH 24.2.2022). Offiziell müssen die Organisatoren drei Tage vor einer Demonstration eine Genehmigung beim Innenministerium einholen (USDOS 12.4.2022). Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 5.12.2022). In den letzten Jahren konnten Demonstranten gegen die schlechte Funktionsweise der Regierung und den Mangel an Dienstleistungen protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen gelegentlich ein, um Demonstrationen aufzulösen, in der Regel, wenn Demonstranten Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten kam (USDOS 12.4.2022). Durch ein während des Pride Month 2022 vom Innenministerium erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche Moral und die staatliche Sicherheit“ respektiert. In einigen Fällen hat das Ministerium die Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022).
Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, zugenommen (TPI 4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
AlM - Al Monitor (1.12.2022): Lebanon's Shura Council suspends ban on LGBTQ event, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/lebanons-shura-council-suspends-ban-lgbtq-event, Zugriff 8.2.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.2021): Freedom of Association in the Middle East and North Africa Region, https://romena.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/Freedom-of-Association-EN.pdf, Zugriff 8.2.2023
TPI - The Policy Initiative (4.2022): Lebanon’s Political Alternatives: Mapping the Opposition, https://api.thepolicyinitiative.org/content/uploads/files/Lebanon%E2%80%99s-Political-Alternatives-Report.pdf, Zugriff 8.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023Haftbedingungen
Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022).
Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).
Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung vonVerbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).
Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023
AlM - Al Monitor (7.8.2022): Thirty inmates saw out of Lebanon jail, escape: authorities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-authorities, Zugriff 1.2.2023
OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023
OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-sentences.html, Zugriff 1.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023Todesstrafe
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem mehrere Soldaten beider Armeen ums Leben kamen (AI 24.5.2022). Im Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben infolge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
AI - Amnesty International (24.5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023
OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death penalty in a Lebanon in crisis, https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022).
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 25.1.2022).
Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der Verfassung gebunden sind, hat der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der religiösen Gerichte. Gemäß der Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, sofern sie die allgemeinen Vorschriften für öffentliche Schulen einhalten, die besagen, dass die Schulen nicht zu konfessionellem Zwist anstiften oder die nationale Sicherheit gefährden dürfen. Die Regierung erlaubt den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen (USDOS 2.6.2022).
Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Formgeschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022).
Konversion
Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen (FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Beamten erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht geändert oder aufgehoben (USDOS 2.6.2022). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022).
Blasphemie
Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen „öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht definiert, was dies bedeutet. Gesetzliche Bestimmungen sehen mögliche Geld- oder Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
AB - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785, Zugriff 30.1.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020): Religionsführer im Libanon : Moralische Autoritäten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon-spielen-16909146.html, Zugriff 6.3.2023
FT - First Things (1.2023): From Mecca to Rome, https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome, Zugriff 31.1.2023
HRF - Human Rights First (26.11.2022): Compendium Blasphemy Laws – Lenbanon, https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf, Zugriff 31.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 30.1.2023Minderheiten
Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen Daten sind umstritten, und seit 1932 hat es keine Volkszählung mehr gegeben. Einige Minderheitengruppen werden in erster Linie durch ihre Religion definiert, andere durch ihre ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdisch-stämmige Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]
Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien sowie aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. In einer im Oktober 2022 veröffentlichten Studie der NGO Egna Legna Besidet in Zusammenarbeit mit der Lebanese American University, bei der 913 Interviews mit ausländischen Hausangestellten durchgeführt wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen Mustervertrag mit Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen verordnet. Dieser Vertrag ist allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im Übrigen blieben staatliche Bemühungen für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
MR - Minority Rights (5.2020): Lebanon, https://minorityrights.org/country/lebanon/, Zugriff 30.1.2023Beduinen – al-Ashaer, bzw. al-Arabiya
Die meisten Beduinen identifizieren sich aufgrund des sozialen Stigmas nicht als „Badu“ sondern als „Al-Ashaer“ („Stämme“) oder „Al-Arabiya“ (ÖB 28.10.2021). Beduinen sind nomadische Araber, die seit Hunderten von Jahren im Nahen Osten präsent sind (T961 28.1.2021). Sie sind stark in eigenen Traditionen verwurzelt, einschließlich eines traditionellen Rechtssystems und eines sie von anderen Libanesen differenzierenden Dialekts (ÖB 28.10.2021). Ein Teil der Angehörigen der Nomadenstämme/Beduinen in der Bekaa-Ebene und der Region Akkar wurde 1994 eingebürgert. Auch wenn diese rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch neben den palästinensischen und syrischen Flüchtlingen um die am stärksten benachteiligte Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht-eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben keinen Zugang zu staatlichen Leistungen (AA 5.12.2022).
Ursprünglich lebten Beduinen vor allem in der Bekaa-Ebene sowie in Wadi Khaled im Akkar. Mittlerweile gibt es solche Gruppen im gesamten Land. Viele Beduinen leben schon lange im Land, zusätzliche Gruppen kamen während des Syrien-Kriegs in den Libanon. Die meisten von ihnen sind nach wie vor staatenlos, die Einbürgerung einiger zehntausende unter Premierminister Rafik Hariri 1994 stieß vor allem bei der christlichen Bevölkerungsgruppe auf Kritik, da man eine Veränderung des Bevölkerungsgleichgewichts befürchtete (ÖB 28.10.2021). Vielen staatenlosen Beduinen im Libanon werden aufgrund ihrer fehlenden Staatsangehörigkeit Grundbedürfnisse und Dienstleistungen wie Arbeit und die Schulbildung ihrer Kinder verweigert. Die Tatsache, dass sie im Staat unterrepräsentiert sind, macht es schwieriger, ihre Stimme zu Gehör zu bringen, zumal viele von ihnen den Gedanken ablehnen, politischen Parteien beizutreten, weil sie sich stark ihrem Stamm zugehörig fühlen (T961 28.1.2021). Die Zahl der über das Schulsystem gut integrierten Beduinen dürfte 5 % nicht übersteigen, sodass die überwiegende Mehrzahl weiterhin als Tagelöhner in der Landwirtschaft arbeitet. Es fehlt in ihren Dörfern an grundlegender Infrastruktur (ÖB 28.10.2021).
Bei den Sunniten in Khalde [nahe Beirut] handelt es sich meist um Beiruter Beduinen, die während des Bürgerkriegs von christlichen Milizen aus dem Stadtteil Quarantaine [Karantina] vertrieben wurden („Arab Al-Maslakh“ oder „Schlachthausaraber“) (ÖB 28.10.2021; vgl. OT 6.5.2922). Der Zusammenstoß in Khalde im August 2021 involvierte die Hizbollah und auf der anderen Seite Mitglieder eines Beduinenstammes (KT 3.8.2021; vgl. Reddit 1.8.2021). Ein Jahr zuvor war ein Mitglied des Stammes von einem Hizbollah-Mitglied getötet worden. Dieses wurde ein Jahr später aus Rache bei einer Hochzeit ermordet. Dann folgte ein Angriff auf dessen Beerdigungszug in Khalde, was in eine Auseinandersetzung mit mindestens fünf Toten mündete (KT 3.8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
KT - Khmer Times (3.8.2021): Armed groups clash in area south of Lebanese capital, https://www.khmertimeskh.com/50907321/armed-groups-clash-in-area-south-of-lebanese-capital/, Zugriff 30.1.2023
ÖB Beirut (28.10.2021): Auskunft per E-Mail
OT - L’Orient Today (6.5.2022): In Khaldeh, 'a gate to four places,' the Arab tribes stake out their turf, https://today.lorientlejour.com/article/1298555/in-khaldeh-a-gate-to-four-places-the-arab-tribes-stake-out-their-turf.html, Zugriff 30.1.2023
Reddit [Posting von Johnny GSG9] (1.8.2022): Video: Arabs of Khalde (Bedouin clans) clashing with Hezbollah supporters in Khalde, Lebanon. 1 august 2021, https://www.reddit.com/r/CombatFootage/comments/ovze48/arabs_of_khaldebedouin_clans_clashing_with/, Zugriff 30.1.2023
T961 - The961 (28.1.2021): How The Bedouins of Lebanon Came To Be, https://www.the961.com/story-bedouins-of-lebanon/, Zugriff 30.1.2023Relevante BevölkerungsgruppenFrauen
Frauen sind im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2020 gingen insgesamt acht Sitze an Frauen, was eine leichte Verbesserung gegenüber 2018 darstellt (2018: sechs) (AA 5.12.2022; vgl. HBS 2.12.2022). Im Bericht des Weltwirtschaftsforums zum Gender Gap 2022 wird der Libanon auf Platz 119 von 146 Ländern geführt und gehört damit zu den Ländern, die im regionalen Vergleich noch am besten abschneiden (WEF 13.7.2022). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht allerdings weiterhin ein patriarchalisches System, das den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 5.12.2022). Frauen im Libanon werden sowohl durch das Gesetz und als auch in der Praxis diskriminiert (USDOS 12.4.2022).
Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 5.12.2022). Die Verfassung verbietet nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022). Seit Dezember 2020 ist sexuelle Belästigung in Libanon strafbar (AA 5.12.2022). Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst (AA 5.12.2022; vgl HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022) [siehe hierzu auch Kapitel 5. „Rechtsschutz/Justizwesen“]. Alle 18 anerkannten Religionsgemeinschaften haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für diese Angelegenheiten zuständig sind, und die Gesetze variieren je nach Religionsgemeinschaft. So wenden beispielsweise sunnitische Religionsgerichte ein Erbrecht an, das einer Tochter die Hälfte des Erbes eines Sohnes zuspricht. Das religiöse Recht in Sorgerechtsangelegenheiten bevorzugt in den meisten Fällen den Vater, unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Scharia-Gerichte gewichten die Aussage eines Mannes genauso wie die zweier Frauen (USDOS 12.4.2022). Auch das Staatsangehörigkeitsrecht diskriminiert Frauen, die an ihren Ehepartnern und ihren Kindern nicht die Staatsangehörigkeit übertragen dürfen (USDOS 12.4.2022; vgl. HBS 2.12.2022, HRW 12.1.2023). Das Personenstandsrecht wird in hohem Maße von religiösen Persönlichkeiten geschützt, beherrscht die Familiengerichte und wirkt sich auf alle Aspekte des Lebens der Frauen im Lande aus. Zu den Personenstandsgesetzen kommen die Gesetze hinzu, die im Laufe der Jahre im Mittelpunkt feministischer Kämpfe standen, nämlich das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt, das Gesetz über Belästigung, das Sorgerechtsgesetz und das Kafala-System, das auf das Fehlen gerechter Gesetze zum Schutz von Migrantinnen zurückzuführen ist (HBS 2.12.2022). Problematisch ist auch, dass es kein allgemeinverbindliches gesetzliches Mindestheiratsalter gibt und zahlreiche religiös-konfessionelle Rechtsstatute die Verheiratung von Minderjährigen erlauben [Anm.: siehe hierzu auch das Unterkapitel 18.2 „Kinder“] (AA 5.12.2022).
Gemäß Art. 487-489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 5.12.2022). Die Mindesthaftstrafe für eine Person, die wegen Vergewaltigung verurteilt wird, beträgt fünf Jahre, bei Vergewaltigung eines Minderjährigen sieben Jahre. Das Gesetz befreit Vergewaltiger nicht mehr von der Strafverfolgung oder hebt ihre Verurteilung auf, wenn sie ihre Opfer geheiratet haben (USDOS 12.4.2022). 2017 wurde durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall, dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem, das öffentlich prominent diskutiert wird (AA 5.12.2022). Eine wachsende Zahl von Fällen von Femizid und häuslicher Gewalt macht deutlich, dass das entsprechende Gesetz gegen Gewalt in der Familie stärker umgesetzt werden muss (HRW 12.1.2023). Frauen und Mädchen sind weiterhin verschiedenen Risiken und Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im zweiten Quartal 2022 waren körperliche Angriffe und psychische oder emotionale Misshandlungen mit 36 % bzw. 34 % die am häufigsten gemeldeten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt. Sexueller Missbrauch bleibt ein Risiko mit verheerenden Folgen für Frauen und Mädchen. Aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung wird jedoch nach wie vor zu wenig darüber berichtet. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung machen 17 % aller gemeldeten Vorfälle aus, so der UN-Gender-Based-Violence-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNFPA et al. 7.10.2022).
Dank der Lobbyarbeit und der hartnäckigen Bemühungen von Frauenorganisationen und Aktivisten und Aktivistinnen wurde 2014 ein Gesetz erlassen, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt (CSKC 31.12.2014; vgl. HBS 2.12.2022, AA 5.12.2022). Das Gesetz ist jedoch nach wie vor nicht in der Lage, einen umfassenden Schutz zu bieten, da es nicht alle Arten von Gewalt anerkennt, moralischen, emotionalen und verbalen Übergriffen keine Bedeutung beimisst und die wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit der Frauen von ihren Tätern nicht garantiert (HBS 2.12.2022). Einer der Hauptmängel des Gesetzes besteht darin, dass es Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, was nach anderem libanesischem Recht keine Straftat ist. Ein früherer Entwurf des Gesetzes sah Vergewaltigung in der Ehe als Straftat vor, doch wurde diese Bestimmung auf Druck religiöser Autoritäten gestrichen (HRW 3.4.2014). Als eine Art Kompromiss stellt das Gesetz die Anwendung von Drohungen oder Gewalt durch einen Ehepartner unter Strafe, um ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“ einzufordern, nicht aber die nicht einvernehmliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit selbst (HRW 3.4.2014; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Aktivistinnen und Aktivisten kritisierten auch den Verweis auf ein „eheliches Recht auf Geschlechtsverkehr“, das es im libanesischen Strafrecht nicht gibt, und befürchten, dass dies zur Legitimierung von Vergewaltigungen in der Ehe verwendet werden könnte (HRW 3.4.2014). Darüber hinaus ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe (AA 5.12.2022). Während die Regierung versucht das Gesetz effektiv durchzusetzen, verhindert seine Auslegung durch religiöse Gerichte in Fällen, die vor diese und nicht vor Zivilgerichte gebracht wurden, die vollständige Umsetzung des Zivilrechts in allen Provinzen (USDOS 12.4.2022). Laut KAFA (enough) Violence Exploitation, einer lokalen zivilgesellschaftlichen Organisation, waren im Juni 2022 93 % der Täter in neu gemeldeten Missbrauchsfällen die Ehemänner (KAFA 18.8.2022). Obwohl das Gesetz für Körperverletzung eine Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis vorsieht, konnten sich religiöse Gerichte auf das Personenstandsrecht berufen, um von einer misshandelten Ehefrau zu verlangen, dass sie in die gemeinsame Wohnung mit ihrem Misshandler zurückkehrt. Einige Polizeibehörden, vor allem in ländlichen Gebieten, behandelten häusliche Gewalt als eine soziale und nicht als eine kriminelle Angelegenheit (USDOS 12.4.2022).
Im Allgemeinen bemühen sich Polizei- und Justizbeamte um eine bessere Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt, stellen jedoch fest, dass sozialer und religiöser Druck - vor allem in konservativeren Gemeinschaften - dazu führt, dass zu wenig Fälle gemeldet werden. Einige Opfer, die oft unter dem Druck von Verwandten stehen, suchen die Schlichtung durch religiöse Gerichte oder zwischen Familien, anstatt sich an die Justiz zu wenden. Es gibt Berichte und Fälle von ausländischen Hausangestellten, in der Regel Frauen, die unter Misshandlung, Missbrauch und in einigen Fällen unter Vergewaltigung oder sklavereiähnlichen Bedingungen leiden (USDOS 12.4.2022). KAFA hat eine langfristige Zusammenarbeit mit der libanesischen Sicherheitsbehörden (ISF) eingeleitet, um eine bessere Reaktion auf misshandelte und von Gewalt bedrohte weibliche Hausangestellte zu entwickeln und umzusetzen (KAFA 2022). Die Internal Security Forces (ISF) informieren ihre Menschenrechtsabteilung über Fälle, in denen Opfer häuslicher Gewalt und andere gefährdete Gruppen involviert sind, damit die Beamten die Fälle verfolgen und den Opfern angemessene Unterstützung bieten können. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten im Sozialministerium und mehrere NGOs setzen ihre Projekte zur Bekämpfung von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt fort, z. B. die Bereitstellung von Beratung und Unterkünften für Opfer (USDOS 12.4.2022). Der Libanon ist ein Zielland des internationalen Frauenhandels, vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die Regierung arbeitet inzwischen mit NGOs zusammen, um diesen die Betreuung von Opfern des Frauenhandels zu ermöglichen (AA 5.12.2022).
Besonders schwierig ist die Situation von Flüchtlingsfrauen in der gegenwärtigen Krise. Dies beschränkt sich nicht nur auf die krisenbedingte wirtschaftliche Belastung, sondern bezieht sich auch auf ihre eigenen derzeitigen Möglichkeiten, Schutz zu suchen und Rechte zu erlangen. Im Libanon sind syrische und palästinensische Flüchtlingsfrauen und -mädchen noch weit von jeglicher Form der Gleichstellung entfernt, selbst mit ihren libanesischen (nicht geflüchteten) Mitbürgerinnen (HBS 2.12.2022).
Die Zahl der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der zivilgesellschaftlichen Organisationen (CSOs) im Libanon ist stetig gestiegen (ICNL 14.11.2022). Wichtige libanesische NGOs und CSOs, die sich für Frauen einsetzen, sind neben KAFA (KAFA o.D.) auch Lebanese Democratic Women’s Gathering (RDFL) (RDFL o.D.), Lebanese Council for Women (LCW) (CSKC o.D.), Dar Al Amal (DAA) (DAA o.D.) oder Fe-Male (FM o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
CSKC - Civil Society Knowledge Center (31.12.2014): Issuance of Law no. 293 for the Protection of Women and Family Members from Domestic Violence, https://civilsociety-centre.org/content/issuance-law-no-293-protection-women-and-family-members-domestic-violence, Zugriff 30.1.2023
CSKC - Civil Society Knowledge Center (o.D.): Lebanese Council for Women (LCW), https://civilsociety-centre.org/content/lebanese-council-women-lcw, Zugriff 30.1.2023
Dar Al Amal (DAA) (o.D.): About Us, https://www.dar-alamal.org/aboutus.php, Zugriff 30.1.2023
FM - Fe-Male (o.D.) Who We Are, https://www.fe-male.org/who-we-are, Zugriff 30.1.2023
HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 30.1.2023
HRW - Human Rights Watch (3.4.2014): Lebanon: Domestic Violence Law Good, but Incomplete, https://www.hrw.org/news/2014/04/03/lebanon-domestic-violence-law-good-incomplete, Zugriff 30.1.20223
ICNL - International Center for Not-For-Profit Law (14.11.2022): Lebanon, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023
KAFA - KAFA (enough) Violence Exploitation (18.8.2022): Second Quarter Report 2022, https://kafa.org.lb/en/node/508, Zugriff 27.1.2023
KAFA - KAFA (enough) Violence Exploitation (2022): Annual Report on Activities 2021, https://kafa.org.lb/sites/default/files/2022-12/annual-report-2021-final.pdf, Zugriff 30.1.2023
RDFL - The Lebanese Democratic Women’s Gathering (o.D.): About Us, https://www.rdflwomen.org/eng/about-us/, Zugriff 30.1.2023
UNFPA - United Nations Population Fund / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund (7.10.2022): Gender-Based Violence Information Management System - Overview of Incidents of GBV and Women and Girls’ access to justice services Quarter 2-2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081458/GBVIMS+Thematic+Report_Final_Q2+2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023
WEF - World Economic Forum (13.7.2022): Global Gender Gap Report 2022, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2022.pdf, Zugriff 30.1.2023Kinder
Eine Reihe schwerwiegender Krisen im Libanon führt dazu, dass die Zahl der Kinder, die Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt sind, steigt (UNICEF 12.2021). Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise haben die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, libanesischen Kindern grundlegende Dienstleistungen wie sauberes Trinkwasser, Bildung und Gesundheitsdienste zur Verfügung zu stellen (ACAP 31.5.2022). Immer mehr junge Menschen brechen ihre schulische Ausbildung ab und gehen einer schlecht bezahlten, unregelmäßigen und informellen Arbeit nach, um ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihren Familien helfen können, die wachsenden Herausforderungen zu bewältigen (UNICEF 28.1.2022).
Für libanesische Staatsbürger ist die Bildung bis zum Ende der Grundschulzeit kostenlos und obligatorisch. Staatenlose Kinder oder Kinder ohne libanesische Staatsbürgerschaft sowie Flüchtlinge haben nicht dieses Recht – auch nicht die Kinder von libanesischen Müttern und nicht-libanesischen Vätern. Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters führen, wenn die Kinder nicht durch ihre Väter eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommen können. Das Ministerium für Bildung und höhere Bildung ordnete an, dass die Zahl der nicht-libanesischen Schüler in einem bestimmten Klassenzimmer während der regulären Schulzeit nicht höher sein darf als die Zahl der libanesischen Schüler, wodurch die Zahl der Schüler manchmal begrenzt wird (USDOS 12.4.2022). Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige libanesische Kinder (Nicht-Flüchtlinge) liegt bei ca. 90 %, bei den 3- bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen) (AA 5.12.2022). Allerdings mussten im Schuljahr 2021/22 30.000 Schüler die Schule verlassen. Mehr als 700.000 Kinder sind aufgrund der zunehmenden Armut gefährdet, nie wieder ein Klassenzimmer zu besuchen (AlM 4.3.2022).
Kinder leiden in verschiedenen Lebensbereichen unter den Folgen der multiplen Krisen im Land, wobei ihre Bildung stark gefährdet ist (AlM 4.3.2022). Bildungseinrichtungen berichten, dass einige Schulen aufgrund der Wirtschaftskrise, der Abwertung des libanesischen Pfunds und des Mangels an Finanzmitteln gezwungen waren, im Laufe des Jahres 2021 zu schließen. Darüber hinaus wurden viele Lehrkräfte entlassen oder haben gekündigt (USDOS 12.4.2022). Die Instabilität des öffentlichen Bildungssystems im Libanon hat sich durch die Streiks der Lehrkräfte noch verschlimmert (AlM 4.3.2022). Die Lehrer im Libanon streiken wegen der Bezahlung und der Arbeitsbedingungen und verschärfen damit die Bildungskrise, durch die schätzungsweise eine Million Kinder ohne Schulbildung zurückbleiben (STC 19.1.2023). Einige Lehrer sind entschlossen, nicht zur Schule zurückzukehren, bis die Regierung ihren Forderungen nachkommt (AlM 4.3.2022).
Die zunehmend schwierige sozioökonomische Lage im Libanon hat zu einer Zunahme negativer Bewältigungsmechanismen, einschließlich Kinderarbeit, geführt (UNICEF 28.1.2022). Speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa/Akkar) ist Kinderarbeit gleichwohl verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter. Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren (AA 5.12.2022). Kinderarbeit und Kinderzwangsarbeit unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung nehmen weiter zu, insbesondere in der Landwirtschaft, auf dem Bau sowie beim Straßenverkauf und beim Betteln. Für diese Kinder besteht ein hohes Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden, vor allem auf den Straßen der großen städtischen Gebiete wie Beirut und Tripolis sowie in den ländlichen Gebieten von Bekaa und Akkar (USDOS 6.9.2022). Libanon verfügte über kein umfassendes Kinderschutzgesetz, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen Kindern, die Opfer von Gewalt wurden, einen gewissen Schutz bieten. Das Gesetz verbietet und bestraft kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderpornografie und Kinderhandel (USDOS 12.4.2022).
Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 18 Jahre für Männer und Frauen, und die Strafe für Vergewaltigung beträgt mindestens fünf Jahre Zwangsarbeit und mindestens sieben Jahre Haft, wenn das Opfer jünger als 15 Jahre ist. Die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Es gibt allerdings kein gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung. Jede religiöse Gruppierung hat ihre eigenen religiösen Gerichte, die Fragen des persönlichen Status wie Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft regeln. Das Mindestalter für die Eheschließung schwankt je nach Glaubensrichtung zwischen 14 und 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). Religiöse Gerichte legen das Alter auf der Grundlage von 15 verschiedenen Personenstandsgesetzen fest, von denen einige die Heirat von Mädchen unter 15 Jahren erlauben. Dies ist ein großes Hindernis für die Bekämpfung der Kinderheirat auf nationaler Ebene. Für geflüchtete Mädchen im Libanon besteht zusätzlich ein erhöhtes Risiko einer Kinderheirat (DGC 9.11.2022). UN-Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Regierungsbeamte stellen hohe Rate an Frühehen unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung fest, die in einigen Fällen viermal so hoch waren wie vor Beginn des Syrien-Konflikts. Sie führten diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten Ressourcen zurück (USDOS 12.4.2022).
Angesichts des zunehmenden Stresses zu Hause, des fehlenden geregelten Schulalltags und des Rückgangs der sozialen Dienste sind mindestens eine Million Kinder im Libanon von direkter Gewalt bedroht. UNICEF-Partner berichten über steigende Raten häuslicher Gewalt, die sowohl Frauen als auch Kinder einem größeren Risiko aussetzt (UNICEF 12.2021). Die Hälfte der libanesischen Kinder - etwa 700.000 - benötigt jetzt humanitäre Hilfe, und Tausende sind von Unterernährung bedroht, da der Krieg in der Ukraine die nationale Nahrungsmittelkrise weiter zu verschärfen droht. Mehr als 200.000 Kinder leiden bereits an Unterernährung und 7 % aller Kinder sind unterentwickelt, ein Indikator für chronische Unterernährung (STC 14.4.2022). Laut UNICEF stieg zwischen April und Oktober 2021 die Zahl der Kinder, die keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatten, als sie diese benötigten, von 28 % auf 34 % (UNICEF 4.2022).
Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist das Verfahren zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was die Familien oft von der Registrierung abhält. Syrische Flüchtlinge benötigen keinen legalen Wohnsitz mehr, um die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Die Geburtenregistrierung bleibt für einige unzugänglich, weil die Regierung den Nachweis eines legalen Wohnsitzes und einer legalen Heirat verlangte - Dokumente, die für Flüchtlinge oft nicht verfügbar sind (USDOS 12.4.2022).
Lokale NGOs wie die Lebanese Union for Child Welfare (LUCW) setzen sich für die Rechte von Kindern ein (DM o.D.). Naba'a - Developmental Action without Borders, eine NGO die mit palästinensischen und libanesischen Gemeinschaften arbeitet (Naba’a o.D.), hat sich zum Ziel gesetzt, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer Religion, ihres Geschlechts und ihrer Nationalität entfalten und in Harmonie leben können (CHS o.D.). Frauenrechtsorganisationen im Libanon, darunter Kafa und Abaad, setzen sich seit langem unter anderem dafür ein, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzusetzen (DGC 9.11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 27.1.2023
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DM - Daleel-Madani (o.D.): Lebanese Union For Child Welfare, https://daleel-madani.org/ar/civil-society-directory/lebanese-union-child-welfare/about, Zugriff 27.1.2023
Naba’a - Developmental Action without Borders (o.D.): About Us, https://www.nabaa-lb.org/, Zugriff 27.1.2023
STC - Safe the Children (19.1.2023): One Million Children Left Without Education In Lebanon After Public Schools Shut Their Doors, https://www.savethechildren.net/news/one-million-children-left-without-education-lebanon-after-public-schools-shut-their-doors, Zugriff 27.1.2023
STC - Safe the Children (14.4.2022): Half of Lebanese children now need support due to food, healthcare shortages – new data, https://www.savethechildren.net/news/half-lebanese-children-now-need-support-due-food-healthcare-shortages-new-data, Zugriff 27.1.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (4.2022): A Worsening Health Crisis for Children, https://www.unicef.org/lebanon/media/8491/file/Child%20Health%20Report%20EN%20.pdf, Zugriff 27.1.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (28.1.2022): Searching for Hope: A Grim Outlook for Youth as Lebanon Teeters on the Brink of Collapse, https://www.unicef.org/lebanon/media/7746/file, Zugriff 27.1.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (12.2021): Violent Beginnings: Children growing up in Lebanon’s crisis, https://www.unicef.org/lebanon/media/7626/file/Child%20Protection%20-%20Violent%20Beginnings%20.pdf, Zugriff 27.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (6.9.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Lebanon, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/lebanon/, Zugriff 27.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023LGBTI-Personen
LGBTI-Menschen [LGBTI - Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuall/Transgender, Intersexual] werden im Libanon systematisch diskriminiert und sind weiterhin unverhältnismäßig stark von der Wirtschaftskrise betroffen. Transgender-Frauen sind mit systemischer Gewalt und Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, einschließlich Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, konfrontiert (HRW 12.1.2023; vgl. HBS 2.12.2022).
Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022 ). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies istallerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022).
Sicherheitskräfte nutzen diesen Artikel immer noch, um Menschen aufgrund ihres Geschlechtsidentität oder -ausdruck zu verhaften, insbesondere Trans-Frauen (TML 26.11.2022). Trans-Personen fallen nicht nur unter Gesetze, die gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stellen, sondern können auch nach dem Gesetz über das Verbot der „Verkleidung als Frau“ mit einer Höchststrafe von sechs Monaten Haft bestraft werden (HDT o.D.). Eine generelle polizeiliche und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet zwar nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen, gegen LGBTI-Personen durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen (AA 5.12.2022). NGOs geben an, dass die offizielle und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen weiter anhält. Demnach gibt es Berichte von LGBTI-Flüchtlingen über körperliche Misshandlungen durch lokale Banden, die die Opfer nicht bei den Internal Security Forces (ISF) meldeten. Personen, die mit Gewalt konfrontiert waren, zögerten, Vorfälle zu melden, weil sie weitere Diskriminierungen oder Repressalien befürchteten. Es gibt keine Bemühungen der Regierung, gegen mögliche Diskriminierung vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Laut Human Rights Watch hat hingegen digitales Targeting der Regierung im Libanon zu willkürlichen Verhaftungen, zum Rückgriff auf unrechtmäßig erlangte persönliche digitale Informationen bei der Strafverfolgung und zur Erpressung von LGBTI-Personen geführt (HRW 21.2.2023).
Am 24.6.2022 hat der geschäftsführende Innenminister Bassam Mawlawi ein Schreiben an die Kräfte der allgemeinen und der inneren Sicherheit gerichtet, in dem er beide Institutionen anwies, Versammlungen zu verhindern, die „unnatürliche sexuelle Beziehungen“ und „das Phänomen der sexuellen Abweichung“ fördern (TML 26.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023). Am 1.11.2022 beschloss der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht des Libanon, die Aussetzung des Beschlusses von Innenminister Mawlawi (Helem 15.11.2022; vgl. TML 26.11.2022). Während in Teilen Beiruts eine im Vergleich zu anderen Ländern der Region weitgehende Toleranz gegenüber LGBTI vorherrscht und auch in diesem Bereich aktive NGOs toleriert werden und mit Einschränkungen arbeiten können, sind soziale Zwänge außerhalb Beiruts groß (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023
HDT - Human Dignity Trust (o.D.): Lebanon, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/lebanon/, Zugriff 27.1.2023
Helem (15.11.2022): Suspension of Minister of Interior’s Homophobic Decision, https://uploads-ssl.webflow.com/6103f4af16787766f28ab22b/6387f2288c6c882d2f654677_Helem_Statement_November_15_2022.pdf, Zugriff 27.1.2022
HRW - Human Rights Watch (21.2.2023): “All This Terror Because of a Photo” Digital Targeting and Its Offline Consequences for LGBT People in the Middle East and North Africa, https://www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-and-its-offline-consequences-lgbt, Zugriff 28.2.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
TML - The Medialine (26.11.2022): Despite Win in Courts, LGBT Community Suffers Discrimination, Abuse in Lebanon, https://themedialine.org/people/despite-win-in-courts-lgbt-community-suffers-discrimination-abuse-in-lebanon/, Zugriff 27.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).
Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023IDPs und Flüchtlinge
Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 21.10.2022). Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 8.12.2022).
Im Libanon haben 80 % der Flüchtlinge keine legalen Aufenthaltspapiere. Dies ist eine unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.2022). Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Libanon im Februar 2020 hat die syrische und palästinensische Bevölkerung disproportional getroffen; die Sterberate war vier- bzw. dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt (AA 5.12.2022). Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für syrische Flüchtlinge durch Abkommen wie den Libanon Compact haben die COVID-19-Pandemie und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage zu einer Verschlechterung der Bedingungen für Flüchtlinge beigetragen (RBC 5.8.2022). NGOs und UN-Organisationen berichten weiterhin über Fälle sexueller Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, einschließlich der Zahlung von Löhnen unterhalb des Mindestlohns, übermäßig langer Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und des Drucks auf Familien, einer frühen Verheiratung ihrer Töchter zuzustimmen, um die wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2019 gab der Oberste Verteidigungsrat (HDC) den Sicherheitsdiensten Anweisungen zur verstärkten Durchsetzung der Bauvorschriften. Dies führte zur Zerstörung von Tausenden von Flüchtlingsunterkünften. Bis 31.8.2021 waren Berichten zufolge mindestens 115 Flüchtlingsfamilien von den Anweisungen zum Abriss von festen Strukturen in Zentral- und Nord-Bekaa betroffen. Einige Flüchtlingskinder leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind viele syrische Flüchtlingsfamilien darauf angewiesen, dass ihre Kinder Geld für die Familie verdienen, indem sie betteln oder kleine Gegenstände auf der Straße verkaufen. Flüchtlingskinder sind stärker als libanesische Kinder von Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/, Zugriff 26.1.2023
TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023
TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrian-refugees-Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023
UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives-search-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023Syrische Flüchtlinge
Laut Daten des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) waren mit Stand 31.12.2022 814.715 syrische Flüchtlinge beim UNHCR registriert (UNHCR 31.12.2022). Da die Regierung das UNHCR angewiesen hat, die Registrierung syrischer Flüchtlinge Anfang 2015 einzustellen, sind in dieser Gesamtzahl keine syrischen Flüchtlinge enthalten, die nach diesem Zeitpunkt angekommen sind (USDOS 12.4.2022). Die libanesische Regierung schätzt, dass von den sechs Millionen Menschen, die im Land leben, 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge sind (SACD 7.11.2022; vgl. UNHCR 31.12.2022). Diese Schätzung umfasst sowohl registrierte als auch nicht registrierte Flüchtlinge. Die meisten dieser Flüchtlinge leben in den gefährdeten Aufnahmegemeinschaften unter armen Bedingungen (SACD 7.11.2022). Es kommt vereinzelt zu Übergriffen von Libanesen gegen syrische Flüchtlinge (AA 5.12.2022). Libanesische Beamte haben oft erklärt, dass die Integration der mehrheitlich sunnitischen Syrer in die Wirtschaft das System der Machtteilung zwischen Christen, Sunniten und Schiiten im Staat stören könnte (SACD 7.11.2022). Dementsprechend äußern die Libanesen häufig ihre Besorgnis über den Wettbewerb mit Syrern und ihren etablierten Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt, während einige libanesische Politiker Flüchtlinge opportunistisch als Sündenböcke für die sozioökonomische Verschlechterung des Landes benutzen (SACD 7.11.2022; vgl. AI 23.3.2021). Diese Rhetorik hat sich in den letzten Monaten verschärft, und Regierungsvertreter sprechen nun offen von einer erzwungenen Rückkehr der Syrer nach Syrien (SACD 7.11.2022).
Lebensbedingungen
Es gibt keine offiziellen Flüchtlingslager für Syrer. Die meisten syrischen Flüchtlinge leben in städtischen Gebieten, viele von ihnen in unfertigen, minderwertigen Wohnungen oder in Gebäuden, die bisher nicht als Wohnraum genutzt wurden. Etwa 20 % leben nach Angaben des UNHCR in informellen Zeltsiedlungen, die häufig an landwirtschaftliche Flächen angrenzen (USDOS 12.4.2022). Über die Hälfte (57 %) der syrischen Flüchtlingsfamilien leben in überfüllten Unterkünften, in Unterkünften, die nicht den humanitären Standards entsprechen, und/oder in einsturzgefährdeten Unterkünften (UNHCR et al. 25.1.2022). Die Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon hat sich angesichts der extremen Wirtschaftskrise dramatisch verschlechtert (AA 5.12.2022). Einer UN-Studie zufolge nahmen die Flüchtlinge häufig Kredite auf, um Grundbedürfnisse wie Miete, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung zu decken, sodass mehr als 90 % verschuldet sind und unter Ernährungsunsicherheit leiden (USDOS 12.4.2022; vgl. UNHCR et al. 25.1.2022). Human Rights Watch (HRW) schätzt, dass neun von zehn syrischen Flüchtlingen in extremer Armut leben (HRW 12.1.2023; vgl. AA 5.12.2022). Eine von der Syrian Association for Citizens’ Dignity (SACD) durchgeführte Umfrage unter syrischen Flüchtlingen im Libanon hat gezeigt, dass 88 % der syrischen Flüchtlinge in einem Zustand der Rechtsunsicherheit und 96 % in einem Zustand der wirtschaftlichen Unsicherheit leben. 64 % der Teilnehmer gaben an, dass sie kein offizielles Dokument oder keine offizielle Aufenthaltsgenehmigung im Libanon haben (SACD 7.11.2022). Flüchtlinge ohne regulären Migrationsstatus sind von Inhaftierung und Schikanen bedroht und sehen sich mit Hindernissen beim Zugang zu wichtigen Dienstleistungen und bei der Registrierung von Geburten und Eheschließungen konfrontiert (AI 23.3.2021).
Akkar, Bekaa und Baalbek-El Hermel meldeten den höchsten Anteil von Haushalten unterhalb eines S/MEB von 94 %, was darauf hindeutet, dass diese Regionen die höchsten Anteil der sozioökonomisch gefährdeten Haushalte beherbergen [S/MEB - Survival and Minimum Expenditure Baskets: Der S/MEB dient als Referenz, um abzuschätzen, was eine syrische Flüchtlingsfamilie im Libanon zum Überleben benötigt] (UNHCR et al. 25.1.2022). Die schwierige sozioökonomische Lage führt zu negativen Bewältigungsmechanismen wie vermehrtem Betteln, Kürzung von Gesundheits- und Nahrungsmittelausgaben, Nichtbegleichung der Miete und vermehrten Zwangsräumungen, einer höheren Zahl von Schulabbrechenden, Kinderarbeit und Frühverheiratungen (AA 5.12.2022). Flüchtlinge dürfen weiterhin nur in drei Sektoren (Landwirtschaft, Bausektor und Müllentsorgung) arbeiten, benötigen dafür aber eine offizielle Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird (AA 5.12.2022; vgl. AI 23.3.2021). In der Folge wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. Flüchtlinge haben nur bedingt Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Der Besuch staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder bei der Anmeldung an Schulen aber dennoch abgewiesen (AA 5.12.2022).
Im März veröffentlichte Amnesty International einen Bericht, der eine Reihe von Verstößen dokumentiert, die vor allem vom libanesischen Militärgeheimdienst gegen 26 syrische Flüchtlinge, darunter vier Kinder, begangen wurden, die zwischen 2014 und Anfang 2021 wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert waren. Zu den Verstößen gehörten unfaire Gerichtsverfahren und Folter, die Schläge mit Metallstöcken, Elektrokabeln und Plastikrohren umfasste. Die Behörden gingen den Foltervorwürfen nicht nach (AI 29.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).
Rückkehr
Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Die Regierung drängt auf internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien (AA 5.12.2022). Am 14.7.2020 verabschiedete die libanesische Regierung einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Darin verpflichtete sie sich, Hindernisse zu beseitigen, die eine Rückkehr behindern, und die Ausreiseverfahren zu erleichtern, einschließlich des Verzichts auf Gebühren, die ausreisende Flüchtlinge andernfalls als Bedingung für ihre Ausreise zu entrichten hätten. Berichten zufolge spielt die libanesische Regierung die Schutzrisiken und den Mangel an grundlegenden Dienstleistungen herunter, mit denen die Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind. Erhebliche finanzielle und personelle Hürden erschwert es der Regierung allerdings, die neue Politik umzusetzen (USDOS 12.4.2022). Dennoch sieht die libanesische Regierung, unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime, die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an. UNHCR widerspricht dieser Einschätzung (AA 5.12.2022). Die Commission of Inquiry des UN-Menschenrechtsrats zur Lage in Syrien stellte in ihrem Bericht vom 17.8.2022 (A/HRC/51/45) ebenfalls fest, dass die Arabische Republik Syrien noch immer kein sicherer Ort für eine Rückkehr ist (OHCHR 17.8.2022; vgl. AA 5.12.2022).
Gleichwohl wurden von der General Security Ende Oktober 2022 unterstützte Rückführungen von ca. 500 Personen, die mutmaßlich auf Freiwilligkeit beruhten, durchgeführt (AA 5.12.2022; vgl. TNA 26.10.2022, TIMEP 8.12.2022). Am 5.11.2022 wurde eine zweite unterstützte Rückführung von 350 Personen durchgeführt (TIMEP 8.12.2022). UNHCR dokumentierte im Jahr 2022 5.192 freiwillige Rückführungen aus dem Libanon (SD 19.10.2022). Der Plan von 15.000 Rückführungen pro Monat, stieß nicht nur international auf Ablehnung, sondern führte auch innerhalb des geschäftsführenden Kabinetts zu Diskussionen (TIMEP 23.1.2023). Im Rahmen des derzeitigen Rückkehrverfahrens sammelt die libanesische Sicherheitsbehörde die Namen der Syrer, die sich für eine Rückkehr registrieren lassen, und übermittelt diese Informationen an die syrischen Behörden, die die Sicherheitsgenehmigung erteilen oder verweigern. Menschenrechtsaktivisten zu Folge ist der Rückführungsprozess undurchsichtig und entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr zu gewährleisten (SD 19.10.2022; vgl. AI 14.10.2022). Obwohl die libanesischen Behörden betonen, keine gewaltsamen Abschiebungen durchzuführen, dokumentierte das Access Center for Human Rights, eine libanesische Nichtregierungsorganisation, im Jahr 2021 59 Abschiebefälle (SD 19.10.2022). Bei der überwiegenden Mehrheit, 51, handelte es sich um Syrer, die versuchten, auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen, und nach ihrer Rückkehr in den Libanon nach Syrien abgeschoben wurden (SD 19.10.2022; vgl. AA 5.12.2022). Darüber hinaus erlaubte ein Beschluss des Obersten Verteidigungsrates aus dem Jahr 2019 den libanesischen Behörden, Syrer abzuschieben, die nach April 2019 illegal in das Land eingereist sind (SD 19.10.2022; vgl. USDOS 12.4.022). Diese Rückführungen wurden zu einem Verwaltungsverfahren, für das kein Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Bis September 2021 wurden 6.345 Syrer auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zwangsweise rückgeführt (SD 19.10.2022). Libanon führt zudem mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 5.12.2022).
Am 28.8.2021 nahm der militärische Geheimdienst sechs syrische Männer vor der syrischen Botschaft im Bezirk Baabda fest, denen die Botschaft zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie könnten ihre Pässe abholen. Die Männer wurden beschuldigt, ohne gültige Papiere eingereist zu sein, und dem allgemeinen Geheimdienst übergeben, der am 5.9.2021 ihre Abschiebung anordnete. Die sechs Männer wurden 46 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Nachdem Forderungen laut wurden, sie freizulassen, hob der Geheimdienst die Ausweisungsbefehle am 8.9.2021 auf und ließ alle Männer am 12.10.2021 frei (AI 29.3.2022). Aufgrund der Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Syrische Flüchtlinge ohne libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrer, die nach April 2019 irregulär eingereist sind (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
AI - Amnesty International (14.10.2022): Lebanon: Stop the so-called voluntary returns of Syrian refugees, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/10/lebanon-stop-the-so-called-voluntary-returns-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023
AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 26.1.2023
AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 26.1.2023
SACD - Syrian Association for Citizens’ Dignity (7.11.2022): The Myth of “Voluntary” Return from Lebanon: Despite Facing Horrendous Conditions, Syrians Reject Premature Return, https://syacd.org/wp-content/uploads/2022/11/Lebanon-Report-En.pdf, Zugriff 25.1.2023
SD - Syria Direct (19.10.2022): Facing a dead end in Lebanon, 1,600 Syrian families sign up for ‘voluntary return’, https://syriadirect.org/facing-a-dead-end-in-lebanon-1600-syrian-families-sign-up-for-voluntary-return/, Zugriff 26.1.2023
TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023
TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (23.1.2023): The Selective Return of Syrian Refugees, https://timep.org/commentary/analysis/the-selective-return-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023
TNA - Tasnim News Agency (26.10.2022): First Phase of Voluntary Return of Syrian Refugees Kicks Off in Lebanon, https://www.tasnimnews.com/en/news/2022/10/26/2794116/first-phase-of-voluntary-return-of-syrian-refugees-kicks-off-in-lebanon, Zugriff 26.1.2023
OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (17.8.2022): Report of the Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/463/09/PDF/G2246309.pdf?OpenElement, Zugriff 26.1.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Operational Data Portal – Syrian Regional Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/71, Zugriff 26.1.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund / WFP - World Food Programme (25.1.2022): VASYR 2021 - Vulnerability Assessment of Syrian Refugees in Lebanon, https://reliefweb.int/report/lebanon/vasyr-2021-vulnerability-assessment-syrian-refugees-lebanon, Zugriff 26.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023Palästinensische Flüchtlinge
Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Die meisten sind sunnitische Muslime, aber einige sind auch Christen (USDOS 2.6.2022). Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vgl. UNICEF o.D.a, ECHO 11.11.2022). Laut Angaben der Volks- und Wohnungszählung in palästinensischen Lagern und Versammlungen im Libanon (PHHCCG), die vom libanesisch-palästinensischen Dialogkomitee (LPDC) in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung für Statistik (CAS) und dem palästinensischen Zentralbüro für Statistik (PCBS) durchgeführt wurde, lebten im Jahr 2017 174.422 palästinensische Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vgl. PCBS 21.12.2017).
Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016):
„Registrierte“ Flüchtlinge („Palestinensische Flüchtlinge“) (PRL), sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden registriert (UNHCR 2.2016). Im Libanon sind mehr als 479.000 Flüchtlinge beim UNRWA registriert (UNRWA o.D.a; vgl. AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnen nicht mehr im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vgl. AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina-Flüchtlinge als Personen, die zwischen dem 1. Juni 1946 und dem 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und die infolge des Konflikts von 1948 [Nakba] sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vgl. UNRWA 6.12.2022).
„Nicht registrierte“ palästinensische Flüchtlinge, sind nicht beim UNRWA registriert sind, aber bei den libanesischen Behörden (UNHCR 2.2016). Dazu zählen vor allem Palästinenser, die infolge des Sechs-Tage-Kriegs von 1967 und danach vertrieben wurden (UNRWA 6.12.2022). Schätzungsweise 35.000 palästinensische Flüchtlinge sind beim Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA), nicht aber beim UNRWA registriert. Nicht registrierte Palästinenser erhalten Berichten zufolge dieselben Aufenthaltsgenehmigungen wie die beim UNRWA registrierten; allerdings wird ihnen ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) ausgestellt, das für ein Jahr gültig ist und dreimal verlängert werden kann (UNHCR 2.2016).
„Non-ID“ palästinensische Flüchtlinge, haben keine Ausweispapiere und sind weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016). Die schätzungsweise 3.000 bis 5.000 „Non-ID“-Palästinenser werden oft als die am meisten gefährdeten Palästinenser im Libanon angesehen werden. Diese Palästinenser kamen in den 1960er Jahren in das Land und besitzen keine formal gültigen Ausweispapiere (USDOS 12.4.2022; vgl. UNRWA o.D.c). In den meisten Fällen bot das UNRWA den Palästinensern ohne Papiere dennoch medizinische Grundversorgung, Schul- und Berufsausbildung an. Bei den meisten dieser Personen handelte es sich um Männer, von denen viele mit vom UNRWA registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Staatsbürgerinnen verheiratet waren, die den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Ehemänner oder Kinder übertragen konnten (USDOS 12.4.2022). „Non-ID“-Palästinenser laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 5.12.2022).
Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), sind ab 2011 in den Libanon gekommen (UNHCR 2.2016). Die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) erleichterte die Einreise von PRS in den Libanon in der Anfangsphase (2011-2013) des Syrien-Konflikts. Seit 2013 wurden PRS, die in den Libanon einreisen wollten, Beschränkungen auferlegt. Seit 2014 werden Einreisevisa an der syrisch-libanesischen Grenze nur noch an PRS erteilt, die entweder einen verifizierten Botschaftstermin im Libanon, ein vorab genehmigtes Visum der DGS oder ein Flugticket und ein Visum für ein Drittland haben. Die meisten Visa wurden nur für einen 24-stündigen Transit erteilt. Es gibt keine offiziellen Bewegungsbeschränkungen für PRS im Land. PRS ohne legalen Status waren jedoch de facto mit Hindernissen konfrontiert, vor allem mit der Gefahr der Verhaftung an Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge sind palästinensische Flüchtlinge aus Syrien aufgrund ihres fehlenden Rechtsstatus im Libanon von Inhaftierung und Geldstrafen und/oder der gewaltsamen Rückkehr nach Syrien bedroht (UNRWA 21.10.2022). PRS erhalten von UNRWA eine begrenzte Grundunterstützung, darunter Nahrungsmittelhilfe, Bargeld und Winterhilfe, z.B. in Form von Bargeld zum Kauf von Heizmaterial (USDOS 12.4.2022). Das UNRWA stellt PRS-Familien einen monatlichen Mehrzweck-Barzuschuss in Höhe von 100 USD pro Familie und zusätzlich 27 USD für jedes Familienmitglied pro Monat zur Deckung der Lebensmittelkosten zur Verfügung (UNRWA o.D.d). [Anm.: Durch die hohe Inflation nimmt die Kaufkraft des Geldes stark ab vgl. hierzu auch Kapitel 21 Grundversorgung und Wirtschaft].
Lebensbedingungen und rechtliche Lage
Nach der jüngsten UNRWA-Erhebung gelten 93 % aller Palästina-Flüchtlinge im Libanon als arm. Sehr viele palästinensische Flüchtlingsfamilien sind nicht mehr in der Lage, sich eine sekundäre Gesundheitsversorgung zu leisten. Einige lassen lebensrettende Behandlungen ausfallen, um keine Schulden anzuhäufen (UNRWA 21.10.2022).
Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 5.12.2022). Palästinensische Flüchtlinge, darunter auch Kinder, haben aber nur eingeschränkte soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu staatlich bereitgestellten Gesundheits-, Bildungs- oder anderen sozialen Diensten (USDOS 12.4.2022). Sie dürfen, anders als andere Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben (AA 5.12.2022). Palästina-Flüchtlinge dürfen im Libanon 39 Berufe nicht ausüben, unter anderem in den Bereichen Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Ergotherapie und Recht (UNRWA 21.10.2022). Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (AA 5.12.2022). Da sie formell nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen, können die palästinensischen Flüchtlinge auch nicht die gleichen Rechte wie andere im Libanon lebende und arbeitende Ausländer beanspruchen (UNRWA o.D.a). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben (AA 5.12.2022).
Am 3.6.2019 stellte der ehemalige libanesische Arbeitsminister Camille Abu Suleiman eine Kampagne mit dem Titel „Nur Ihre Landsleute können Ihnen helfen, Ihr Geschäft anzukurbeln“ vor. Im Rahmen dieser Kampagne, die angeblich Teil der Bemühungen zur Regulierung ausländischer Arbeitskräfte ist, wurde Unternehmen und anderen Einrichtungen eine einmonatige Frist eingeräumt, um Mitarbeiterlisten zu „korrigieren“ und undokumentierte nicht-libanesische Arbeitnehmer zu registrieren. Am 10.7.2019 begann eine landesweite Razzia, bei der viele Unternehmen in ausländischem Besitz, insbesondere syrische und palästinensische, gewaltsam geschlossen wurden. Daraufhin kam es unter anderem in den großen Lagern von Rashidieh und Ein el-Hilweh im Südlibanon sowie in Nahr el-Bared im Norden zu Massendemonstrationen. Am 8.12.2021 kündigte der aktuelle geschäftsführende libanesische Arbeitsminister Mustafa Bayram einen Ministerbeschluss an, der es Palästinensern, die im Libanon geboren und beim Innenministerium registriert sind, ermöglichen würde, in Berufen zu arbeiten, die bisher nur libanesischen Staatsangehörigen offen standen. Im Februar 2022 focht die Maroniten-Liga Bayrams die Entscheidung an und legte beim Schura-Rat Einspruch ein, um die Entscheidung rückgängig zu machen. Der Schura-Rat gab dem Einspruch statt und setzte die Umsetzung des Beschlusses aus (Al-Shabaka 7.3.2022).
Palästinensische Flüchtlingslager
45 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben in den zwölf Flüchtlingslagern des Landes: in der Nähe von Beirut (Mar Elias Camp, Burj Barajneh Camp, Dbayeh Camp, Shatila Camp), von Tripoli (Nahr el-Bared Camp, Beddawi Camp), von Sidon (Ein El Hilweh Camp, Mieh Mieh Camp), von Tyros (El-Buss Camp, Rashidieh Camp, Burj Shemali Camp) und von Baalbek (Wavel Camp). Die Bedingungen in den Lagern sind katastrophal und gekennzeichnet durch Überbelegung, schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Armut und fehlenden Zugang zur Justiz. Das UNRWA verwaltet und kontrolliert die Lager nicht, da dies in die Zuständigkeit der Behörden des Gastlandes fällt (UNRWA o.D.a). Die Sicherheitsbedingungen in einigen Lagern haben sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Die Gewalt und der Gebrauch von Waffen haben zugenommen. Viele Flüchtlinge haben auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgegriffen, unter anderem auf den Konsum von Drogen (UNRWA 21.10.2022). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 5.12.2022). Die den zwölf offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugewiesene Fläche hat sich seit 1948 nur geringfügig verändert, obwohl sich die Bevölkerungszahl vervierfacht hat. Folglich leben die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige in den vergangenen Konflikten schwer beschädigt wurden (USDOS 12.4.2022). Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein El Hilweh zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen per Abkommen geregelten Praxis, immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (AA 5.12.2022). Die Gebäude in den Lagern sind alt und jederzeit einsturzgefährdet, die Infrastruktur ist unzureichend, die Wasserqualität schlecht und die Abfallentsorgung nicht vorhanden. Aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse und der fehlenden sanitären Einrichtungen in den Lagern sind übertragbare Krankheiten unter den Flüchtlingen ebenfalls weit verbreitet (WRMEA 28.1.2022). Einzelne Hinweise deuten auch darauf hin, dass Kinderarbeit in den palästinensischen Flüchtlingslagern weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
Al-Shabaka (7.3.2022): The Mobilizing Power of Palestinians in Lebanon, https://al-shabaka.org/commentaries/the-mobilizing-power-of-palestinians-in-lebanon/, Zugriff 24.1.2023
ECHO - Directorate-General for European Civil Protection and Civil Aid Operations (11.11.2022): Where We Work – Lebanon, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/lebanon_en, Zugriff 24.1.2023
PCBS - Palestinian Central Bureau of Statistics (21.12.2017): New census: 174422 Palestinian refugees in Lebanon, http://www.pcbs.gov.ps/post.aspx?lang=enItemID=3013, Zugriff 24.1.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2016): The situation of Palestinian Refugees in Lebanon, http://www.refworld.org/pdfid/56cc95484.pdf, Zugriff 25.1.2023
UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-lives-search-dignity-enar, Zugriff 24.1.2023
UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.a): Where We Work, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 24.1.2023
UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.b): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 25.1.2023
UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.c): Protection Baseline Study of Non - ID Palestinians in Lebanon (Local/International), https://www.unrwa.org/sites/default/files/isp_protection_baseline_study_of_non_id_palestinians_in_lebanon.pdf, Zugriff 25.1.2023
UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.d): Palestine refugees from Syria in Lebanon, https://www.unrwa.org/palestine-refugees-syria-lebanon, Zugriff 25.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 25.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 25.1.2023
WRMEA - Washington Report On Middle East Affairs (28.1.2022): Palestinians Continue to Suffer in Lebanese Refugee Camps, https://www.wrmea.org/jordan-lebanon-syria/palestinians-continue-to-suffer-in-lebanese-refugee-camps.html, Zugriff 25.1.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).
Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).
Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).
Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).
Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).
Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).
Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 23.1.2023
ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlock-persists-96527522, Zugriff 20.1.2023
ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 20.1.2023
DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064, Zugriff 23.1.2023
EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy Led to the Current Economic and Social Crisis, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM-01-22-031-EN-N.pdf, Zugriff 20.1.2023
GoL UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP-2022_FINAL.pdf, Zugriff 23.1.2023
HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis, Zugriff 23.1.2023
ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_816649.pdf, Zugriff 23.1.2023
KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-payments-immediately-after-losing-voting-rights-in-general-assembly, Zugriff 23.1.2023
NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 20.1.2023
PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitzercenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut, Zugriff 23.1.2023
SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA (2022): Lebanon. Socio-economic survey 2022
TNN - The National News (19.1.2023): Workers hopeless as Lebanese pound plummets to 50,000 to the dollar, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/01/19/workers-hopeless-as-lebanese-pound-plummets-to-50000-to-the-dollar/, Zugriff 23.1.2023
TNN - The National News (17.1.2023): Lebanon’s tax revenue more than halved from 2019-2021, IMF says, https://www.thenationalnews.com/business/economy/2023/01/17/lebanons-tax-revenue-more-than-halved-from-2019-2021-imf-says/, Zugriff 23.1.2023
UN - United Nations (19.1.2023): Around 2 million facing food insecurity across Lebanon, https://news.un.org/en/story/2023/01/1132642, Zugriff 23.1.2023
UNESCWA - United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (3.9.2021): Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021) - Painful reality and uncertain prospects, https://www.unescwa.org/sites/default/files/news/docs/21-00634-_multidimentional_poverty_in_lebanon_-policy_brief_-_en.pdf, Zugriff 23.1.2023
WB - World Bank (23.11.2022): LEBANON ECONOMIC MONITOR: Time for an Equitable Banking Resolution, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099927411232237649/pdf/IDU08288b3490ed820409e0886a08ea1efef93be.pdf, Zugriff 23.1.2023
WB - World Bank (14.4.2022): Lebanon's Economic Update — April 2022, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 20.1.2023
WKO – Wirtschatskammer Österreich [Österreich] (10.2022): Außenwritschaft – Wirtschaftsbericht Libanon, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libanon-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.1.2023
WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
WZ - Wiener Zeitung (9.1.2023): "Wir haben hier nur noch Zombiebanken", https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2173684-Wir-haben-hier-nur-noch-Zombiebanken.html, Zugriff 23.1.2023
Medizinische Versorgung
Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).
Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).
Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).
Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
ACAPS - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 19.1.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Libanon 2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021, Zugriff 19.1.2023
BMJ - British Medical Journal Health Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141, Zugriff 20.1.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023
NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 19.1.2023
OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund WHO - Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18 January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-8-18-january-2023, Zugriff 20.1.2023
TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the National Social Security Fund, https://thepublicsource.org/social-security-lebanon, Zugriff 20.1.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (21.4.2022): Die Krise im Libanon bedroht die Gesundheit der Kinder, https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-die-gesundheit-der-kinder/, Zugriff 19.1.2023
Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm, Zugriff 20.1.2023Rückkehr
Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
BL - Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland [Libanon] (11.2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig ab November 2021), http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 19.1.2023
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
LIBANON
Rekrutierung durch Hizbollah
Anfragende Stelle: BVwG
Hinweis betreffend COVID-19-Pandemie:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 .
Sollten Sie Informationen zur allgemeinen COVID-19 Lage benötigen, beachten Sie bitte die relevanten Kapitel im COI-CMS bzw. in den Länderinformationsblättern.
Auf welche Art (Methoden, konkrete Vorgangsweise etc.) werden Parteimitglieder für die Hizbollah angeworben und wie ausgebildet?
allgemein im Libanon
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen zur konkreten Vorgehensweise der Hizbollah bei der Anwerbung von Parteimitgliedern im Libanon gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net, startpage.com, duckduckgo.com und google.com mit u.a. folgenden Suchbegriffen „recruitment“, „Hezbollah“, „political party“, „political arm“, „attracting“, „acquisition“ und „party members“, in unterschiedlichen Kombinationen und Schreibweisen, sowie mit den fremdsprachigen Äquivalenten.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es keine klare Unterscheidung zwischen dem militärischen und dem politischen Flügel der Hizbollah gibt. Die politischen und militärischen Zweige der Gruppe funktionieren symbiotisch und verstärken sich gegenseitig. Die Rekrutierung durch die Hizbollah für ihre Partei besteht mitunter aus einer langfristigen ideologischen Ausbildung, die verschiedenen Quellen zufolge bereits in jungen Jahren bei schiitischen Kindern in der Schule beginnt, bspw. durch Bildungs- und Sozialprogramme und Aktivitäten für Jugendliche.
Einzelquellen:
United Against Nuclear Iran (UANI) ist eine gemeinnützige und überparteiliche politische Organisation mit Schwerpunkt auf der Auseinandersetzung mit der nuklearen Bedrohung durch die Islamische Republik Iran. UANI veröffentlichte im Jahr 2019 eine Website mit dem Namen Eye on Hizbollah, die die Entwicklung der libanesischen schiitisch-islamistischen Terrorgruppe beschreibt. Demnach unterscheiden zwar mehrere Länder und transnationale Organisationen zwischen dem sogenannten militärischen und dem politischen Flügel der Hizbollah. Diese Unterscheidung zwischen diesen beiden Zweigen ein und derselben Organisation sei jedoch völlig künstlich und wird sogar von der Hizbollah-Führung selbst abgelehnt. Generalsekretär Nasrallah selbst betont, dass die Hizbollah keine derartigen internen Spaltungen habe. Nasrallahs Stellvertreter Naim Qassem fügte hinzu, dass alle Ressourcen der Hizbollah, einschließlich der Führung, der Mitglieder und der verschiedenen Fähigkeiten, im Dienst des Widerstands und der Unterstützung des Widerstands stehen. Dieser Widerstand ist dabei Priorität - von der Führung der Hizbollah bis hin zum letzten Mudschahid. Ein Blick auf die Organisationsstruktur der Hizbollah zeigt, dass die politischen und militärischen Zweige der Gruppe tatsächlich symbiotisch sind und sich gegenseitig verstärken. Die „politischen“ Organe der Partei tragen maßgeblich dazu bei, das zu schaffen, was die Hizbollah als „Gesellschaft des Widerstands“ bezeichnet, ein schützendes Umfeld für ihren kämpfenden Kern, das ihren Einfluss über ihre eigenen Institutionen hinaus ausdehnt und ihr den Anschein und die Legitimität einer libanesischen politischen Kraft und damit Einfluss auf die Regierung verleiht. Alle diese Organe - einschließlich des Dschihad-Rates, der für die bewaffneten Aktivitäten der Hizbollah verantwortlich ist, und des Politischen Rates, der den parlamentarischen Block „Loyalität zum Widerstand“ kontrolliert - unterstehen der gleichen Führung, nämlich dem Schura-Rat, der von Generalsekretär Hassan Nasrallah geleitet wird.
[…] Several countries and transnational bodies distinguish between the so-called military and political wings of Hezbollah – proscribing only the former. Yet the distinction between these two branches of the same organization is entirely artificial, and is rejected even by Hezbollah’s own leadership. Secretary General Nasrallah, for example, has referred to the military vs. political wing distinction as an “innovation [bid’a]” and said sanctioning the military wing alone would have no “effects beyond the symbolic and psychological,” because Hezbollah had no such internal divisions. Nasrallah’s deputy Naim Qassem has likewise rejected the military vs. political distinction as a “concoction,” stressing in October 2012 the unity of Hezbollah. Qassem said that, “in Lebanon there is one Hezbollah, named Hezbollah. We don’t have a military wing and a political wing. We don’t have Hezbollah and the Party of Resistance, because Hezbollah is a political party, a resistance party, and the party of striving in the path of God Almighty and service of the human being. This, in short, is Hezbollah.” He added that all of Hezbollah’s resources, “including leadership, members, and different capabilities, is in the service of the resistance and supporting the resistance, and we have nothing but resistance as our priority – from the leadership of Hezbollah down to its last mujahid.” […] A cursory view of Hezbollah’s organizational structure demonstrates that the group’s political and military branches are indeed symbiotic and mutually reinforcing. For example, the Islamic Resistance Support Association (IRSA) is Hezbollah’s official fundraising branch. It is controlled by the Executive, and not the Jihadi, Council. Yet, as its name suggests, all of its funds and activities go towards supporting, arming and supplying Hezbollah’s military activities. The same applies to the Mahdi Scouts, which acts as a gateway to membership in the ranks of the group’s fighters, and to Hezbollah’s vast charity and social services network, which aims to link the hearts and minds of Lebanese Shiites to the group. These “political” organs of the party are instrumental in creating what Hezbollah calls a “Society of Resistance,” a protective environment for its fighting core that extends its influence beyond its own institutions, giving it the veneer and legitimacy of a Lebanese political force, and thus governmental influence. All of these organs – including the Jihadi Council responsible for Hezbollah’s armed activities and the Political Council – which controls its Loyalty to the Resistance parliamentary bloc – answer to the same leadership, that of the Shura Council, headed by Secretary General Hassan Nasrallah. […]
Eye on Hezbollah (o.D.): About Hezbollah: Lebanon-based Hezbollah is a transnational Shiite Islamist group founded by Iran and following the ideology of absolute Wilayat al-Faqih, https://hezbollah.org/about-hezbollah, Zugriff 3.5.2023
Laut einer Anfragebeantwortung der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (IRB), vom 8.9.2022, geben verschiedene Quellen an, dass die Rekrutierung der Hizbollah für ihre Partei eine langfristige „Indoktrination“ oder eine „solide und anhaltende ideologische Ausbildung“ beinhaltet. Dieser Prozess der ideologischen Ausbildung beginnt verschiedenen Quellen zufolge bereits in jungen Jahren bei schiitischen Kindern in der Schule, durch Bildungs- und Sozialprogramme und Aktivitäten für Jugendliche, unter anderem in Sommerlagern und von der Hizbollah betriebenen Programmen, die den Pfadfindern ähneln. Es wird weiter festgestellt, dass zwar nicht alle Schiiten, die in den von der Hizbollah kontrollierten Gebieten leben, mit der Ideologie der Gruppe übereinstimmen oder sie verinnerlicht haben, dass es aber äußerst schwierig ist, öffentlich Widerspruch und Ablehnung zu äußern. [Anm. vgl. die Einzelquellen zur Frage 4]
[…] Regarding Hezbollah's recruitment into its party, sources stated that it involves long term "indoctrination" (PhD candidate 2 Aug. 2022; Professor 12 Aug. 2022), or "solid and sustained ideological training" (Visiting Lecturer 10 Aug. 2022). According to various sources, this process of ideological training begins from a young age among Shia children in school, through youth educational and social programs and activities, including in summer camps and Hezbollah-run program resembling the Scouts (PhD candidate 2 Aug. 2022; Professor 12 Aug. 2022; Visiting Lecturer 10 Aug. 2022). The PhD candidate noted that while not all Shia who live in Hezbollah-controlled territories agree with or internalize the group's ideology, "dissent and contestation" are "extremely difficult" to publicly express (PhD candidate 2 Aug. 2022).[…]
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (8.9.2022): Lebanon: Hezbollah [Hizbollah, Hizbullah, Hizballah, the Party of God], including political participation and representation, military activities and areas under control; recruitment practices, including forced recruitment and consequences for those who refuse to join; […], https://www.ecoi.net/en/document/2080082.html, Zugriff 20.4.2023
b) speziell in der Bekaa-Ebene und im Dorf Bodai
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen zur konkreten Vorgehensweise der Hizbollah bei der Anwerbung von Parteimitgliedern speziell in der Bekaa Ebene bzw. im Dorf Bodai gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net, startpage.com, duckduckgo.com und google.com mit u.a. folgenden Suchbegriffen „recruitment“, „Hezbollah“, „political party“, „political arm“, „attracting“, „acquisition“, „party members“, „Bekaa Valley“, „Al-Biqa“, „Baalbek District“, „Baalbek-Hermel Governorate“ und „Bodai“ in unterschiedlichen Kombinationen und Schreibweisen, sowie mit den fremdsprachigen Äquivalenten.
Auf welche Art (Methoden, konkrete Vorgangsweise etc.) werden Kämpfer für die Hizbollah rekrutiert und wie ausgebildet?
allgemein im Libanon
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl der verwendeten Quellen wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. [Anm.: zur Beantwortung der Fragestellung siehe außerdem die Einzelquellen unter Frage 4.]
Zusammenfassung:
Laut den im Folgenden zitierten Quellen muss zwischen drei Hauptkategorien von Hizbollah-Kämpfern unterschieden werden: Reservisten, Vertragskräfte und solche, die ausschließlich für militärische Operationen eingesetzt werden. Die Hizbollah führen Rekrutierung vor allem unter Mitgliedern schiitischer Gemeinschaften durch. Dabei setzt die Hizbollah diverse finanzielle und soziale Anreize. Die Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Flügel der Hizbollah im Libanon erfolgt durch einen Prozess der Überprüfung schiitischer Kandidaten, einschließlich ihres familiären Hintergrunds. Es gibt Hinweise darauf, dass die Rekrutierung von Kämpfern freiwillig erfolgt, laut anderen Quellen herrscht jedoch ein bestimmtes regionales, familiäres oder soziales Umfeld vor, das einen gewissen Druck ausübt. Die Rekruten durchlaufen eine tiefgreifende ideologische Orientierung und Ausbildung, um sicherzustellen, dass sie sich voll und ganz der Ideologie der Gruppe verschreiben. Anschließend erfolgt eine militärische Ausbildung. Mit der sogenannten Bildungsmobilisierung will die Hizbollah die Jugend dahin gehend unterrichten nach Abschluss ihres Studiums als aktive Mitglieder in die Reihen der Hizbollah einzutreten. Zu diesem Zweck unterstützt die Bildungsmobilisierung schiitische Studierende in den verschiedenen Bildungseinrichtungen. Der starke Fokus der Hizbollah auf die religiöse und militärische Ausbildung ihrer Kämpfer trägt maßgeblich zur Etablierung einer strengen Befehlskette bei.
Einzelquellen:
In einem Beitrag des libanesischen Nachrichtendienstes L'Orient Today vom 13.1.2023 weist Mohanad Hajj Ali, Forscher am Carnegie Middle East Center, darauf hin, dass es einen großen Unterschied gibt zwischen denjenigen in den Reihen der Hizbollah, die ein paar Wochen lang eine kleine militärische Ausbildung absolviert haben, und den Kämpfern, die sich „der Mission“ verschrieben haben. „Diese [Reservisten] haben die restliche Zeit ihre regulären Jobs im zivilen Leben und können sich nicht vollständig den militärischen Aktivitäten widmen. Daher sind nicht alle von ihnen einsatzfähig“. Es müsse demnach zwischen drei Hauptkategorien unterschieden werden; Reservisten, Vertragskräfte und diejenigen, die sich voll und ganz den militärischen Operationen widmen.
[…] Mohanad Hajj Ali, a researcher at the Carnegie Middle East Center, cautioned that there is a major distinction between those within Hezbollah’s ranks who have undergone a few weeks of small-scale military training and the fighters who are dedicated to “the mission.” “These [reservists] have their regular jobs in civilian life the rest of the time and cannot fully dedicate themselves to military activities. So not all of them are operational,” said the researcher, who also questioned the validity of the figure of 100,000 fully dedicated combatants.
“We have to distinguish between three main categories,” he added, “reservists, contract elements and those who are fully dedicated to military operations.” […]
L’Orient Today (13.1.2023): Foreseeing regional upheaval, Nasrallah announced 9,000 new recruits, https://today.lorientlejour.com/article/1324369/foreseeing-regional-upheaval-nasrallah-announced-9000-new-recruits.html, Zugriff 18.4.2023
Die IRB erklärt in einer Anfragebeantwortung vom 8.9.2022, dass es für ausländische Wissenschaftler schwierig sei, die Rekrutierungs- und Ausbildungspraktiken der Hizbollah zu ermitteln und direkten Zugang zur internen Organisation der Gruppe zu erhalten. Laut Quellen der IRB führen die Hizbollah ihre Rekrutierung vor allem unter Mitgliedern schiitischer Gemeinschaften durch. Die Quellen stellen auch fest, dass die Gruppe denjenigen, die sich ihr anschließen, finanzielle und soziale Anreize bietet, darunter eine monatliche Vergütung, Einstiegspunkte in den öffentlichen Dienst, die Justiz und Möglichkeiten im Privatsektor sowie Zugang zu einem bestimmten sozialen Status. Weiteren Quellen zufolge erfolgt die Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Flügel der Hizbollah im Libanon durch einen Prozess der Überprüfung von schiitischer Kandidaten, einschließlich ihres familiären Hintergrunds. Dabei werden die Rekruten auch auf ihre religiöse Hingabe und Loyalität hin überprüft. Es wird hinzugefügt, dass der Überprüfungsprozess Monate dauern kann. Laut einem Dozenten für Terrorismusstudien an der Macquarie University in Australien können bestimmte regionale, familiäre oder soziale Umfelder als Quelle des Drucks wirken, sich der Hizbollah anzuschließen, insbesondere wenn man ein Familienmitglied hat, das als Hizbollah-Kämpfer im Kampf gefallen ist. Einer anderen Quelle zufolge setzt sich die Hizbollah jedoch dafür ein, dass die Mitgliedschaft in ihrem bewaffneten Kontingent freiwillig ist, da sie Verrat befürchtet.
Eine Quelle des IRB berichtet, dass, sobald die Überprüfung des persönlichen Hintergrunds, des familiären Umfelds und der religiösen Hingabe der Rekruten abgeschlossen ist und sie erfolgreich für die Hizbollah-Kräfte rekrutiert wurden, den Rekruten als Anreiz oder Belohnung eine zeitlich begrenzte Vergnügungsehe mit einer Frau angeboten wird, die im Wesentlichen als Sexarbeiterin eingesetzt wird.
Die Rekruten durchlaufen eine tiefgreifende ideologische Orientierung und Ausbildung, um sicherzustellen, dass sie sich voll und ganz der Ideologie der Gruppe verschreiben, die auf der Doktrin des Obersten Führers des Iran basiert. Anschließend erfolgt eine militärische Ausbildung, die sich nach den verschiedenen erforderlichen Fachkenntnissen und der Einstufung der Fähigkeiten der Rekruten richtet. Dazu gehört auch die Identifizierung der besten Rekruten, die dann gut betreut und in stationären Stellungen entlang der südlichen Grenze zu Israel als Teil der bewaffneten Eilte der Hizbollah gehalten werden, um nicht in aktiven Kampfhandlungen, z.B. in Syrien, verschwendet zu werden.
The PhD candidate stated that it is "difficult" for "foreign researchers" to identify recruitment and training practices by Hezbollah and to gain "direct" access to the group's internal organization (PhD candidate 2 Aug. 2022). Nevertheless, sources indicated that Hezbollah most notably conducts its recruitment among members of Shia communities (Independent consultant 27 July 2022; PhD candidate 2 Aug. 2022; Visiting Lecturer 10 Aug. 2022). Sources also noted that the group provides financial and social incentives to those who join it (Lecturer 1 Aug. 2022; Visiting Lecturer 10 Aug. 2022), including monthly remuneration, "entry points" into the state public service, judiciary, and private sector opportunities, as well as access to a certain "social status" (Visiting Lecturer 10 Aug. 2022).
According to sources, the recruitment of fighters into Hezbollah's armed wing in Lebanon is done through a process of "vet[ting]" Shia candidates, including their family backgrounds (Professor 12 Aug. 2022; Visiting Lecturer 10 Aug. 2022). Sources stated that the process also screens recruits for their religious devotion and loyalty (Independent consultant 27 July 2022; Professor 12 Aug. 2022). The independent consultant added that the vetting process can take "months" (Independent consultant 27 July 2022).
In correspondence with the Research Directorate, a lecturer of terrorism studies at Macquarie University in Australia, whose research focuses on non-state groups, terrorism, and political violence in the Middle East, and who has published books and articles on Hezbollah's activities, indicated that certain regional, family, or social environments can act as a source of "pressure" to join Hezbollah, "especially" if one has a family member who died in combat as a Hezbollah fighter (Lecturer 1 Aug. 2022). However, according to the independent consultant, Hezbollah works to ensure that membership into its armed contingency is "voluntary" as it "fears treason" (Independent consultant 27 July 2022).
The information in the following paragraph was provided by the Professor:
Once the vetting of the recruit's personal background, family background, and religious devotion is complete and they are successfully recruited into Hezbollah's forces, as an "incentive or reward," they are offered a "temporary marriage of pleasure" for a "fixed-term" with a woman who is "essentially used as [a] sex worke[r]." Following this, recruits go through a "deep ideological orientation and training" to ensure they are fully committed to the group's ideology based on the doctrine of Iran's Supreme Leader. Military training then ensues based on the different levels of expertise needed and on the sorting of the skills of recruits. This includes the identification of the "best" of the recruits, which are then "well looked after" and "kept in stationary positions" along the southern border with Israel, as part of Hezbollah's armed "elite," not to be "waste[d]" in active combat operations in Syria, for instance (Professor 12 Aug. 2022).
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (8.9.2022): Lebanon: Hezbollah [Hizbollah, Hizbullah, Hizballah, the Party of God], including political participation and representation, military activities and areas under control; recruitment practices, including forced recruitment and consequences for those who refuse to join; […], https://www.ecoi.net/en/document/2080082.html, Zugriff 20.4.2023
Das Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) ist eine in Israel ansässige Forschungsgruppe mit Verbindungen zu den Israelischen Verteidigungsstreitkräften (IDF; Israel Defense Forces) und Unterstützung durch den American Jewish Congress. Das ITIC veröffentlichte am 29.7.2019 eine Studie über die sogenannte Bildungsmobilisierung der Hizbollah. Die Bildungsmobilisierung ist eine Institution, die die Hizbollah als Teil ihrer Bildungsinfrastruktur geschaffen hat. Diese Insitution diene demnach der „Indoktrination“ der Jugend, mit dem Ziel die junge Generation darauf vorzubereiten, nach Abschluss ihres Studiums als aktive Mitglieder in die Reihen der Hizbollah einzutreten, und gleichzeitig den Einfluss der Hizbollah in der schiitischen Bevölkerung zu verstärken. Zu diesem Zweck unterstützt die Bildungsmobilisierung schiitische Studierende in den verschiedenen Bildungseinrichtungen. Die Hilfe der Hizbollah äußert sich in Form von Schulgeld, Lehrbüchern, Nachhilfeunterricht, Kursen vor den Reife- und Aufnahmeprüfungen an Universitäten, Workshops, Reisen usw. Die Mobilisierung im Bildungsbereich ergänzt die Indoktrination der Hizbollah durch ihre privaten Schulnetze (Al-Mahdi und Al-Mustafa) und durch die Jugendbewegung (Imam al-Mahdi Scouts Association). Eine Untersuchung der auf der Website der Bildungsmobilisierung veröffentlichten Aktivitäten zeigt, dass die wichtigsten Werte, die diese Institution den Studierenden vermittelt u.a. die Werte des Dschihad (heiliger Krieg) und der Schahada (Selbstaufopferung eines Muslims im Namen Allahs im Kampf gegen einen Feind) sind. Zu diesem Zweck initiiert die Bildungsmobilisierung eine Vielzahl von Veranstaltungen und Aktivitäten an Universitäten und unter der schiitischen Bevölkerung, vor allem im Südlibanon.
Die ITIC-Studie zeigt auch Bilder, die auf einer Facebook-Seite der Institution zur Bildungsmobilisierung geteilt wurden. Unter anderen zeigen die Fotos den „Lebenszyklus“ der Jugendlichen nach dem Modell, das die Hizbollah ihren Anhängern vermitteln will: Säuglingsalter, Kindheit, Jugend, Studium, akademische Ausbildung, militärische Tätigkeit in den Reihen der Hizbollah, Heldentod. Rechts neben dem Bild, das einen Kämpfer symbolisiert, befindet sich ein Sarg mit dem Emblem der Hizbollah (siehe weiter unten).
[…] One of the institutions established by Hezbollah as part of its educational infrastructure is called the “Education Mobilization.” This institution is engaged in the indoctrination of the youth, based on strengthening Shiite Islam in its Iranian version, and promoting support for Hezbollah, for Iran, and for the struggle against Israel. The objective of this indoctrination is to prepare the younger generation to join as operatives in the ranks of Hezbollah upon graduating their studies, and at the same time enhance Hezbollah’s impact among the Shiite population. For this purpose, the Education Mobilization assists Shiite students in the various educational institutions. Hezbollah’s assistance finds its expression in aid with tuition, textbooks, remedial lessons, courses in advance of the matriculation exams and university entrance exams, workshops, trips etc. The Education Mobilization activity actually complements Hezbollah’s indoctrination through its networks of private schools (the Al-Mahdi and the Al-Mustafa school networks) and through the youth movement (the Imam al-Mahdi Scouts Association). […] An examination of the Education Mobilization activities as published on its website shows that the main values inculcated by this institution among students are radical Shiite Islam (in its Iranian version); support for Hezbollah; support for Iran and the “Axis of Resistance”; and the values of jihad (holy war) and Shahada (self-sacrifice of a Muslim for the sake of Allah during battle against an enemy). For this purpose, the Education Mobilization initiates a variety of events and activities in universities and among the Shiite population, mainly in southern Lebanon, which mostly take place on Shiite holidays and on Hezbollah’s anniversaries and memorial days (for example, on the anniversary of the IDF’s withdrawal from Lebanon). On the other hand, the analysis of the Education Mobilization activities shows that social activities or marking Lebanese national holidays are marginal in the activities promoted by the Education Mobilization among Shiite students. […]
ITIC – Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (29.7.2019): Hezbollah’s “Education Mobilization:” An institution engaged in the indoctrination of Shiite students in Lebanon’s state and private educational systems, in preparation for their joining Hezbollah upon graduation, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2019/07/E_144_19.pdf, Zugriff 3.5.2023
Hiba Mikhail und Hassan Baalbaky, Rechts- und Politikkoordinatoren bei der Schweizer Nichtregierungsorganisation Geneva Call sowie unabhängig forschende Wissenschaftler, haben im Rahmen des Forschungsprojekts „From Words to Deeds: A research Study of Armed Non-State Actors' Practice and Interpretation of International Humanitarian and Human Rights Norms“ im September 2022 eine Fallstudie über die Hizbollah im Libanon veröffentlicht. Die Autoren schreiben in ihrer Fallstudie, dass der starke Fokus der Hizbollah auf die religiöse und militärische Ausbildung ihrer Kämpfer maßgeblich zur Etablierung einer strengen Befehlskette beiträgt. Diese strengen Befehlskette ermöglicht der Führung die Kontrolle über das Verhalten der Kämpfer auf dem Schlachtfeld. Darüber hinaus werden Befehle häufig aus religiösen Vorschriften abgeleitet, was die Befolgung unter den Gläubigen stärk.
[…] Hezbollah’s strong focus on the religious and military training of its fighters is instrumental in the establishment of a strict chain of command which enables the leadership’s control over fighters’ conduct on the battlefield. Moreover, orders are often derived from religious rulings, strengthening compliance among believers […]
Mikhail/Baalbaky (9.2022): From Words to Deeds: A Study of Armed Non-State Actors’ Practice and Interpretation of International Humanitarian and Human Rights Norms : The Hezbollah – Lebanon, https://words2deeds.org/wp-content/uploads/2022/09/Hezbollah_Case-Study.pdf, Zugriff 3.5.2023
b) speziell in der Bekaa-Ebene und im Dorf Bodai
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl der verwendeten Quellen wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Hizbollah Clan-Mitglieder aus der Bekaa-Ebene rekrutiert, da die Clans über eine militärische Kraft verfügen, die die Hizbollah für ihre Zwecke benötigt. Hizbollah-Kämpfer werden in der Bekaa-Ebene auch durch die so genannte Bildungsmobilisierung ausgebildet, indem sie beispielsweise mit verschiedenen Waffentypen vertraut gemacht werden. Das Bekaa-Tal ist bereits seit der Gründung der Hizbollah ihr wichtigstes Rekrutierungsgebiet. Durch den syrischen Bürgerkrieg ist die Zahl der Rekrutierungen sprunghaft angestiegen, da die Hizbollah dringend Kämpfer brauchte, um in Syrien für das Regime des syrischen Präsidenten Bashar Assad zu kämpfen. Dies führte dazu, dass der traditionell strenge Rekrutierungsprozess in einigen Fällen durch einen nur einmonatigen Trainigngskurs in den Lagern in der Bekaa ersetzt wurde.
Einzelquellen:
Das Medien- und Forschungsinstitut MENA Media Monitor berichtete am 21.10.2020, dass aus Stammeskreisen in der Bekaa-Ebene bekannt wurde, dass die Hizbollah-Miliz versucht, Mitglieder der Clans in ihre Reihen zu locken, indem sie sie als Mitglieder rekrutiert. Sie erklärten, dass die Partei vier oder fünf Mitglieder der großen Familien der Clans rekrutiert hat, um sich deren Loyalität zu sichern. In diesem Zusammenhang wiesen die Quellen darauf hin, dass die Partei vor einigen Monaten beabsichtigte, eine möglichst große Zahl von Clanmitgliedern zu bewaffnen, indem sie ihre überschüssigen Waffen verkaufte, deren Preis zwischen einer Million und zwei Millionen libanesischen Pfund lag.
Der Schritt der Hizbollah erfolgt nach der Eskalation der Rebellion unter den Mitgliedern der Stämme in der Bekaa-Ebene und ihrer Abkehr vom Einfluss der Partei und der Errichtung eigener Barrikaden. Hinzu kommt die Zunahme der internen Spannungen zwischen diesen Clans im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die mit Rache und dem Anbau von Haschisch zusammenhängen, sowie der Vorwurf, dass die Partei einige dieser Clans auf Kosten anderer bevorzugt. Die Quellen wiesen auch darauf hin, dass die Clans zu einer großen militärischen und menschlichen Kraft geworden sind, die über Mittel und Fähigkeiten verfügt, die die Hizbollah benötigt. Sie will damit eine gut ausgerüstete Hilfsarmee aufbauen, die bei Bedarf eingesetzt werden kann. [Anm.: Für weitere Informationen bezüglich der Clankonflikte zwischen dem Shamas und dem Jaafar Clan siehe die entsprechende AFB]
كشفت مصادر عشائرية في البقاع أن ميليشيات حزب الله، تعمل على إغراء أبناء العشائر الموالية له، من خلال تجنيدهم ضمن صفوف عناصره، موضحة أن الحزب يعمد منذ سنوات الى تجنيد 4 أو 5 عناصر من أبناء العائلات الكبيرة من العشائر، في صفوف ميليشياته لضمان ولائها له.
في السياق ذاته، أشارت المصادر إلى أن الحزب ومنذ بضعة أشهر عمد الى تسليح أكبر عدد ممكن من أبناء العشائر من خلال بيع فائض الأسلحة لديه، والتي قالت إن أسعارها تصل إلى ما يتراوح بين مليون إلى مليوني ليرة لبنانية.
وتأتي خطوة حزب الله، بعد تصاعد حالة التمرد لدى أبناء العشائر في منطقة البقاء، وخروجهم من عباءة الحزب وإنشاء حواجزهم الخاصة بهم، إلى جانب تزايد التوتر الداخلي بين تلك العشائر على خلفية قضايا ترتبط بالثأر وزراعة الحيشيش، وسط اتهامات للحزب بالتحيز لبعض تلك العشائر على حساب أخرى. كما أكدت المصادر أن حزب الله يسعى للمزيد من التجييش داخل العشائر الموالية له، من خلال تحريضها على التسلح والبقاء في جهوزية كاملة، بحجة مواجهة أي إنزال اسرائيلي أو هجوم تكفيري، لافتةً إلى أن العشائر باتت قوة عسكرية وبشرية هائلة تمتلك اموالاً ومقدرات، يطمع حزب الله في أن يستخدمها لإنشاء جيش رديف ومجهز جيداً، يمكن استغلاله عن الضرورة.
MENA Media Monitor (21.10.2020):
بعد تمردهم وصراعاتهم الداخلية.. لماذا يجند حزب الله أبناء العشائر؟
[Nach ihrer Rebellion und internen Konflikten... Warum rekrutiert die Hizbollah Mitglieder der Clans?], https://mena-monitor.org/بعد-تمردهم-وصراعاتهم-الداخلية-لماذا-ي/, Zugriff 11.5.2023
Die oben zitierte Studie der ITIC-Forschungsgruppe zeigt ein weiteres Bild, das die Aktivitäten der Hizbollah unter Studenten und Lehrkräften im Namen der Bildungsmobilisierung veranschaulicht. Folgendes Bild zeigt einen Hizbollah-Kämpfer, der verschiedene Waffentypen während eines Treffens mit Studenten und Dozenten im akademischen Institut Al-Massar im Dorf Al-Lubuwwa in der Bekaa-Ebene erklärt.
[…] Hezbollah activity among students and lecturers on behalf of the Education Mobilization
Hezbollah fighter explains on various types of weapons during a meeting with students and lecturers in the Al-Massar academic institute in the village of Al-Lubuwwa in the Bekaa Valley. […]
ITIC – Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (29.7.2019): Hezbollah’s “Education Mobilization:” An institution engaged in the indoctrination of Shiite students in Lebanon’s state and private educational systems, in preparation for their joining Hezbollah upon graduation, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2019/07/E_144_19.pdf, Zugriff 3.5.2023
Laut einem Artikel der Arab Weekly, einer unabhängigen englischsprachigen Zeitung, die vom Al Arab Publishing House in London herausgegeben wird, vom 19.8.2018, ist das Bekaa-Tal als „Kaserne der Hizbollah“ bekannt und ist bereits seit der Gründung der Organisation in den frühen 1980er Jahren ihr wichtigstes Rekrutierungsgebiet. Durch den syrischen Bürgerkrieg ist die Zahl der Rekrutierungen sprunghaft angestiegen, da die Hizbollah dringend Kämpfer brauchte, um in Syrien für das Regime des syrischen Präsidenten Bashar Assad zu kämpfen.
Der traditionell strenge Rekrutierungsprozess, bei dem ein Kandidat einen umfangreichen Überprüfungsprozess, intensive religiöse und ideologische Studien und eine gründliche militärische Ausbildung durchläuft, die allesamt mehr als ein Jahr dauern, wurde in einigen Fällen durch einen nur einmonatigen Trainingskurs in Lagern in der Bekaa ersetzt, bevor er auf die syrischen Schlachtfelder geschickt wurde.
Die Bewohner des Bekaa-Tals beklagen seit langem, dass die Hizbollah ihren politischen Einfluss dazu nutzt, das Gebiet zu verarmen, damit die Menschen von der Organisation abhängig sind. Ein Rekrut kann 600 Dollar im Monat verdienen und hat Zugang zu dem umfangreichen Sozialsystem der Hizbollah mit Schulen, Krankenhäusern und Kliniken. Das kann ein starker Anreiz für einen Beitritt sein, wenn es an anderen Einkommensmöglichkeiten mangelt.
[…] The Bekaa Valley is known as the “barracks of Hezbollah” and has been its main recruiting pool since the organisation crystallised in the early 1980s. In recent years, the scale of recruitment has soared as Hezbollah urgently needed combatants to fight in Syria on behalf of the regime of Syrian President Bashar Assad. The traditionally rigorous nature of the recruitment process in which a candidate undergoes an extensive vetting process, intensive religious and ideological studies and thorough military training all lasting more than a year was replaced in some cases with a mere month-long training course at camps in the Bekaa before being dispatched to Syria’s battlefields. Residents of the Bekaa Valley have long grumbled that Hezbollah uses its political clout to keep the area impoverished so people are dependent on the organisation. A recruit can earn $600 a month and have access to Hezbollah’s extensive social welfare system of schools, hospitals and clinics. That can be a powerful incentive for joining when there is a dearth of other income opportunities. […]
The Arab Weekly (19.8.2018): Hezbollah control of the Bekaa Valley threatened as Lebanon mulls legalising medicinal cannabis, https://thearabweekly.com/hezbollah-control-bekaa-valley-threatened-lebanon-mulls-legalising-medicinal-cannabis, Zugriff 3.5.2023
Erfolgt die Rekrutierung als Kämpfer für die Hizbollah freiwillig, zwangsweise oder durch irgendeine Form der Druckausübung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net, startpage.com, duckduckgo.com und google.com mit u.a. folgenden Suchbegriffen „recruitment“, „methods“, „conscription“, „enlistment“ „Hezbollah“, „voluntary“, „by choice“, „forced“, „coercive“, „compulsory“, „mandatory“, „pressure“, „exertion“, in unterschiedlichen Kombinationen und Schreibweisen, sowie mit den fremdsprachigen Äquivalenten.
Zusammenfassung:
Aus den im Folgenden zitierten Quellen geht hervor, dass viele der jungen Menschen, die sich der Partei in den letzten Jahren angeschlossen haben, dies aus finanziellen Gründen getan haben, während andere zwangsrekrutiert wurden. Einem Betroffenem zufolge rekrutiert die Hizbollah außer mit dem Versprechen stabiler monatlicher Gehälter und einer Entschädigung für die Familien im Todesfall junge Kämpfer auch durch Zwang und Druck. Laut Aussage des Befragten ist es in den von der Hizbollah kontrollierten Gebieten inakzeptabel, neutral zu sein. Anderen Quellen zufolge versucht die Hizbollah jedoch sicherzustellen, dass die Mitgliedschaft in ihrem bewaffneten Kontingent freiwillig ist, da sie einen Verrat befürchtet.
Einzelquellen:
The Arab Weekly, eine unabhängige englischsprachige Zeitung, die vom Al Arab Publishing House in London herausgegeben wird, veröffentlichte am 30.6.2020 einen Artikel in dem ein libanesischer junger Mann, der den obligatorischen Ausbildungskursen der Hizbollah entkommen ist, davon berichtet, dass viele der Jugendlichen, die in den letzten Jahren der Partei beigetreten sind, dies aus finanziellen Gründen getan haben, während andere zwangsrekrutiert wurden. Der 24-jährige, der aus einer Stadt im libanesischen Bekaa-Tal stammt, berichtete der Arab Weekly von den Rekrutierungspraktiken der Hizbollah und davon, wie die Jugend in den mehrheitlich schiitischen Regionen unter der Kontrolle der Hizbollah leidet. Er floh in ein europäisches Land, nachdem die Hizbollah versucht hatte, alle jungen Männer in den schiitischen Dörfern zu mobilisieren und sie für die Teilnahme an den Kämpfen in Syrien auszubilden.
Demnach rekrutiert die Hizbollah junge Kämpfer neben den Versprechungen stabiler monatlicher Gehälter und Entschädigungen für die Familien im Todesfall auch durch Zwang und Druck, da die Partei über ein weites wirtschaftliches Netz von Beziehungen zu Geschäftsleuten verfügt und diese neben psychologischem Druck auch Einfluss auf die Jugendlichen ausüben können. Dem Interview zufolge ist es in den von der Hizbollah kontrollierten Gebieten inakzeptabel, neutral zu sein; die Bewohner müssen der Ideologie, den Slogans und der Propaganda der Partei gehorchen, sonst werden sie zu Ausgestoßenen. Nach den Verlusten in Syrien und der steigenden Zahl von Opfern befindet sich die Hizbollah in einer kritischen Lage, die sich durch die interne Krise im Libanon noch verschlimmert hat. Verärgert über den sich verschlechternden Zustand des Landes beschuldigen die Libanesen alle Politiker und Parteien, darunter auch die Hizbollah, der Korruption, Inkompetenz und Misswirtschaft. In letzter Zeit wächst die Wut unter den schiitischen Familien, da die Hizbollah ihre Unterstützung für die Familien der getöteten Soldaten verringert. Die Partei hat damit begonnen, alleinstehende Männer aufzufordern, nicht zu heiraten, und konzentriert sich auf die Rekrutierung alleinstehender junger Männer.
In recent decades, Hezbollah has increasingly sought to recruit youth with slogans of “resistance” and “jihad against Israel,” but the strategy has become less effective since the truth about its support for the regime of Syrian President Bashar Assad was revealed.
Hezbollah, now dealing with a popularity crisis, is still recruiting youth, but in lower numbers and with different motivations. Many among the youth who have joined the party in recent years have done so for financial reasons, while others have been recruited by force, revealed Abdallah, a Lebanese young man who escaped Hezbollah’s compulsory training courses.
Abdallah, 24, told The Arab Weekly about Hezbollah’s recruitment practices and how youth in predominately Shia regions under Hezbollah control are suffering. Abdallah comes from a town in Lebanon’s Bekaa Valley. He fled to a European country after Hezbollah attempted to gather all young men in Shia villages and train them to take part in battles in Syria.
“The opportunity to escape is not easy and available to everyone,” said Abdallah, noting that his family managed to secure $8,000 to pay smugglers to help him get overseas. His friends, he said, were unable to come up with such a large sum.
“People in the Shia areas of southern Lebanon are suffering from poverty and difficult conditions,” he said, adding that Hezbollah exploits families’ need of money to recruit children and men. The group promises stable monthly salaries and compensations for families in the event of death. Before the war in Syria, Hezbollah was able to provide money to pay the salaries of its operatives and employees and compensate the families of dead fighters, but in recent years, its finances grew strained because of US sanctions on the party and its Iranian sponsor, as well as the mounting costs of the Syrian war, in which the party has lost a large number of fighters.
“In addition to the promises of stable monthly salaries and compensations for families upon death, Hezbollah also recruits young fighters by force and pressure, as the party has a wide economic network of relationships with businessmen and they can have influence on youths, in addition to psychological pressures,” Abdallah said.
“In areas under Hezbollah’s control it is unacceptable to be neutral, the inhabitants must obey the party’s ideology, slogans and propaganda, otherwise it becomes an outcast,” he added.
Following its losses in Syria, including mounting casualties, Hezbollah is facing a critical situation that has been worsened by Lebanon’s internal crisis. Angered by the country’s deteriorating state, Lebanese are blaming all politicians and parties, among them Hezbollah, of corruption, incompetence and mismanagement.
Anger has recently begun to grow among Shia families, as Hezbollah is decreasing its assistance to families of slain soldiers.
“After the Qusayr battle in 2013, Hezbollah realized that the Syrian war will cost the party more than expected,” said Hanin Ghaddar, a Lebanese journalist and a researcher at the Washington Institute for Near East Policy.
She added that the party will be unable to cover most of the compensation costs for families of slain fighters. Now, the party has begun to ask single men to refrain from marriage and is focusing on recruiting single young men.
If a single fighter dies, the party will pay only a few thousand dollars to his families, but when a married one dies or is injured, the party must take care of his family forever through the “Martyr’s Foundation” and the “Wounded Foundation.” […]
The Arab Weekly (30.6.2020): With enticement and intimidation, Hezbollah recruits Lebanese youth, https://thearabweekly.com/enticement-and-intimidation-hezbollah-recruits-lebanese-youth, Zugriff 18.4.2023
In der Anfragebeantwortung der IRB vom 8.9.2022, heißt es, dass nach Angaben eines Dozenten für Terrorismusforschung an der australischen Macquarie University bestimmte regionale, familiäre oder soziale Umfelder Druck ausüben können, sich der Hizbollah anzuschließen, insbesondere wenn ein Familienmitglied als Hizbollah-Kämpfer gefallen ist. Dem unabhängigen Experten zufolge ist die Hizbollah jedoch bestrebt, sicherzustellen, dass die Mitgliedschaft in ihrem bewaffneten Kontingent freiwillig ist, weil sie Verrat fürchtet.
[…] In correspondence with the Research Directorate, a lecturer of terrorism studies at Macquarie University in Australia, whose research focuses on non-state groups, terrorism, and political violence in the Middle East, and who has published books and articles on Hezbollah's activities, indicated that certain regional, family, or social environments can act as a source of "pressure" to join Hezbollah, "especially" if one has a family member who died in combat as a Hezbollah fighter (Lecturer 1 Aug. 2022). However, according to the independent consultant, Hezbollah works to ensure that membership into its armed contingency is "voluntary" as it "fears treason" (Independent consultant 27 July 2022). […]
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (8.9.2022): Lebanon: Hezbollah [Hizbollah, Hizbullah, Hizballah, the Party of God], including political participation and representation, military activities and areas under control; recruitment practices, including forced recruitment and consequences for those who refuse to join; […], https://www.ecoi.net/en/document/2080082.html, Zugriff 20.4.2023
Welche Personen bzw. Personengruppen werden von der Hizbollah als Kämpfer rekrutiert und ab welchem Alter?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl der verwendeten Quellen wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Hizbollah im Jahr 1985 einen zentralen Teil ihres Jugendverbandes, die Mahdi Scouts, gründete. Im Alter von 16 Jahren nehmen die Mahdi-Pfadfinder in der Regel an Ausbildungsprogrammen teil, um Hizbollah-Kämpfer zu werden. Berichten zufolge sind Hizbollah-Kämpfer im Alter von 16 Jahren im Syrien-Konflikt getötet worden. Offiziellen Angaben zufolge haben die Mahdi-Pfadfinder ca. 90.000 Mitglieder. Weitere Quellen berichten davon, dass die Hizbollah zwischen verschiedenen Stufen der Vorbereitung zu unterscheiden scheint: Mitgliedschaft bei den Imam al-Mahdi-Pfadfindern (4 - 18 Jahre), Rekrutierung als Kämpfer (16 - 17 Jahre) und Teilnahme an Kampfhandlungen (18 Jahre und älter). Jungen müssen im Alter von 15 Jahren einen religiösen Kulturkurs absolvieren. Wenn sie ihn bestehen, können sie entweder die Pfadfinder anführen oder sich auf den Kampf vorbereiten. Während dieser Zeit werden die Auszubildenden als Teil der „Mobilisierungstruppe“ betrachtet, ohne die Befugnis zu haben, an der Front eines bewaffneten Konflikts teilzunehmen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Auszubildenden das Recht, sich einer der Spezialeinheiten als Vertrags- oder reguläre Kämpfer anzuschließen. Daraus ergibt sich, dass die Hizbollah das Alter für die Teilnahme an Feindseligkeiten auf 18 Jahre festlegt (mit Ausnahme von Notfalleinsätzen der Mobilisierungskräfte), während der Islam eine Teilnahme bereits ab 15 Jahren erlauben würde.
Einzelquellen:
Hiba Mikhail und Hassan Baalbaky, Rechts- und Politikkoordinatoren bei der schweizer Nichtregierungsorganisation Geneva Call unabhängige Wissenschaftler, haben im Rahmen des Forschungsprojekts „From Words to Deeds: A research Study of Armed Non-State Actors' Practice and Interpretation of International Humanitarian and Human Rights Norms“ im September 2022 eine Fallstudie über die Hizbollah im Libanon veröffentlicht.
Die Autoren schreiben in ihrer Fallstudie, dass die Hizbollah neben militärischen und kämpferischen Fähigkeiten großen Wert auf die Vorbereitung ihrer Mitglieder und Kämpfer legt. Es gibt eine moralische und religiöse Vorbereitung, zusätzlich zu einer patriotischen Vorbereitung, sowie eine ethische und rechtliche Vorbereitung. u diesem Zweck müssen die Mitglieder eine Reihe von Trainingskursen besuchen, bevor sie zur militärischen Ausbildung zugelassen werden. Die Hizbollah scheint zwischen verschiedenen Stufen der Vorbereitung zu unterscheiden: Mitgliedschaft bei den Imam al-Mahdi-Pfadfindern (4 - 18 Jahre), Rekrutierung als Kämpfer (16 - 17 Jahre) und Teilnahme an Kampfhandlungen (18 Jahre und älter). Im Alter von 18 Jahren können Mädchen wählen, ob sie die Pfadfinder anführen oder den Frauenkommissionen der Hizbollah beitreten wollen. Jungen hingegen müssen im Alter von 15 Jahren einen religiösen Kulturkurs absolvieren. Wenn sie ihn bestehen, können sie entweder die Pfadfinder anführen oder sich auf den Kampf vorbereiten. Während dieser Zeit werden die Auszubildenden als Teil der „Mobilisierungstruppe“ betrachtet, ohne die Befugnis zu haben, an der Front eines bewaffneten Konflikts teilzunehmen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Auszubildenden das Recht, sich einer der Spezialeinheiten als Vertrags- oder reguläre Kämpfer anzuschließen. Daraus ergibt sich, dass die Hizbollah das Alter für die Teilnahme an Feindseligkeiten auf 18 Jahre festlegt (mit Ausnahme von Notfalleinsätzen der Mobilisierungskräfte), während der Islam eine Teilnahme bereits ab 15 Jahren erlauben würde. Dies soll mit dem Wert, den die Hizbollah auf die Beziehung zu den Familien der Kämpfer legt, zusammenhängen. Das heißt, sie will den Familien ihre Kinder nicht vorenthalten, wie dies zum Beispiel bei der beschlossenen Haltung der Fall ist, keine Einzelkinder zu rekrutieren, wenn nicht beide Elternteile und das Kind schriftlich ihr Einverständnis erklären. Darüber hinaus geht die Hizbollah bei der Rekrutierung sehr sorgfältig vor und unterzieht die Bewerber mehreren Sicherheitsüberprüfungen und Ermittlungsverfahren. Dies geschieht zwar hauptsächlich aus Angst vor Infiltrierung, dient aber auch der Altersbeurteilung. Die Hizbollah prüft die Identität und den Hintergrund der betreffenden Personen, indem sie Informationen aus ihren offiziellen Dokumenten, ihrem Heimatort (der häufig unter dem Einfluss der Hizbollah steht) und ihren persönlichen Kommunikationsmitteln sammelt und miteinander vergleicht. Darüber hinaus stützt sich die Hizbollah auf die vom libanesischen Staat ausgestellten offiziellen Dokumente, um das Alter eines Mitglieds zu bestimmen.
[…] Aside from military and combat skills, Hezbollah puts strong emphasis on the preparation of its members and fighters: ‘There is moral and religious preparation, in addition to a patriotic preparation and connection to the homeland and to the Palestinian cause, as well as an ethical and legal preparation.’ To this end, members have to attend a series of training courses before they can accede to the military training. In this context, Nasrallah publicly stated: Let all the world know that our children and grandchildren count the years of their youth. They want them to pass quickly so that they become 16 or 17 years old and get enrolled in the fighter sessions. They want to be 18 years old to join the resistance fighting on the fronts. We salute them. This goes to show that Hezbollah seems to differentiate between various stages: membership in the Imam al-Mahdi scouts (4– 18), recruitment as a fighter (16– 17) and participation in hostilities (18 and above). At the age of 18, girls can choose to either lead the scouts or join Hezbollah’s women’s commissions. On the other hand, boys must complete a religious cultural course at age 15. If they pass, they can choose to lead the scouts or begin preparing for combat. During this period, trainees are considered part of the ‘mobilization force’ without having the authority to participate on the frontlines of any armed conflict.After reaching the age of 18, trainees have the right to join one of the special units as a contracted or regular fighter. Drawing from the above, Hezbollah sets the age of participation in hostilities at 18 (except in emergency operations of the mobilization forces), whereas Islam would allow it to start at the age of 15. This is said to be linked not only to the fact that Hezbollah is in no need of additional fighters but also to the value placed by Hezbollah on the relationship with the fighters’ families. That is, it does not want to deprive families of their children as is the case, for instance, with the adopted position of refraining from recruiting single children unless both parents and child declare their consent in writing. Moreover, Hezbollah is meticulous about its recruitment system, with applicants undergoing several security checks and investigation procedures. Although this is done mainly for fear of being infiltrated, it also serves as an age assessment mechanism. Hezbollah scrutinizes the identity and background of the concerned persons, gathering and triangulating information from their official documentation, their hometown (often under Hezbollah influence) and personal means of communication. In addition, Hezbollah relies on the official documents issued by the Lebanese state to determine a member’s age. […]
Mikhail/Baalbaky (9.2022): From Words to Deeds: A Study of Armed Non-State Actors’ Practice and Interpretation of International Humanitarian and Human Rights Norms : The Hezbollah – Lebanon, https://words2deeds.org/wp-content/uploads/2022/09/Hezbollah_Case-Study.pdf, Zugriff 3.5.2023
In einem Bericht des Counter Extremism Project wird im Juni 2022 festgehalten, dass die Hizbollah neue Rekruten gewinnt, indem Sie auf die libanesische Jugend abzielt. Weiter baut sie so auch die Unterstützung im Inland auf, die für ihre Wahlerfolge verantwortlich ist. Um das alles zu ermöglichen, hat die Hizbollah alle Ebenen des libanesischen Bildungssystems sowie die Jugendlager und religiösen Programme infiltriert. 1985 gründete die Hizbollah einen zentralen Teil ihres Jugendverbandes, die Mahdi Scouts. Das libanesische Bildungsministerium lizenzierte die Bewegung 1992, und die Mahdi-Pfadfinder traten später dem libanesischen Pfadfinderverband bei. Die Pfadfinder bieten Freizeit- und Bildungsprogramme im Freien an, z. B. Angeln, Camping und Umweltunterricht. Die Bewegung bietet aber auch religiösen und ideologischen Unterricht an, der die Anhängerschaft des iranischen Obersten Führers Ali Khamenei und der Hizbollah vermittelt. An den Mahdi Scouts nehmen rund 60.000 Jugendliche und Leiter teil. Im Alter von 16 Jahren nehmen die Mahdi-Pfadfinder in der Regel an Ausbildungsprogrammen teil, um Hizbollah-Kämpfer zu werden, sagen die Pfadfinderführer. Berichten zufolge sind Hizbollah-Kämpfer im Alter von 16 Jahren im Syrien-Konflikt getötet worden. Die Bewegung hat sich inzwischen auch in Syrien ausgebreitet. Die Pfadfinder zeigen Bilder von Khomeini und Khamanei und schwören der Hizbollah und dem iranischen Obersten Führer ihre Treue. Zu den Gastrednern in den Lagern gehörten bewaffnete Hizbollah-Kämpfer und der damalige iranische Präsident Mahmoud Ahmadinejad.
[…] By targeting Lebanon’s youth, Hezbollah attracts new recruits and builds domestic support responsible for its electoral successes. To facilitate this, Hezbollah has infiltrated all levels of Lebanon’s educational system, as well as its youth camps and religious programming. […] In 1985, Hezbollah created a central part of its youth wing called the Mahdi Scouts. The Lebanese education ministry licensed the movement in 1992, and the Mahdi Scouts later joinedthe Lebanese Scout Federation. The scouts offer outdoor recreational and educational programs such as fishing, camping, and environmental lessons. But the movement also provides religious and ideological instruction, inculcating devotion to Iranian Supreme Leader Ali Khamenei and Hezbollah. Some 60,000 youths and leaders participate in the Mahdi Scouts. At age 16, Mahdi Scouts typically join training programs to become Hezbollah fighters, according to scout leaders. Hezbollah fighters as young as 16 have reportedly been killed in the Syrian conflict. The movement has since spread to Syria as well. Scouts display pictures of Khomeini and Khamanei, and pledge their allegiance to Hezbollah and the Iranian supreme leader. Guest speakers at the camps have included armed Hezbollah fighters and then Iranian President Mahmoud Ahmadinejad.[…]
CEP – Counter Extremism Project (6.2022): Hezbollah’s Influence in Lebanon, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/2022-06/Hezbollah%20Influence%20in%20Lebanon_061722.pdf, Zugriff 19.4.2023
Laut einem Artikel von L’Orient Today, eine Nachrichtenplattform mit Fokus auf Libanon, gab der Generalsekretär der Partei, Hassan Nasrallah, bei einem Treffen mit neuen Hizbollah-Rekruten vor einigen Tagen bekannt, dass sich mehr als 9.000 neue Rekruten dem „Widerstand“ angeschlossen haben. Nach Angaben der libanesischen Medien, verstärkte diese Zahl die 90.000 Mitglieder der al-Mahdi Scouts. Nasrallah sagte, die Rekruten bildeten einen Pool von Reservisten, auf die sich der „Widerstand“ im Bedarfsfall stützen könne. Nasrallah erinnerte bei dieser Gelegenheit daran, dass die Partei auch auf mindestens 100.000 erfahrene Kämpfer zählen könne.
[…] In a meeting held a few days ago with new Hezbollah recruits, the party’s Secretary General Hassan Nasrallah announced that more than 9,000 new recruits had joined the “resistance.” This number bolsters the 90,000 members of the al-Mahdi scouts, he said, according to Lebanese media. Nasrallah said the recruits comprise a pool of reservists upon whom the “resistance” can rely in case of need. Nasrallah took the occasion to recall that the party can also count on at least 100,000 experienced fighters. The party leader had already disclosed this number following the October 2021 Tayyouneh clashes (between members of the Shiite and Maronite communities, the latter said to be close to the Lebanese Forces). If the count is accurate, Hezbollah can mobilize not less than 200,000 men in the event of an armed conflict.[…]
L’Orient Today (13.1.2023): Foreseeing regional upgheaval, Nasrallah announced 9,000 new recruits, https://today.lorientlejour.com/article/1324369/foreseeing-regional-upheaval-nasrallah-announced-9000-new-recruits.html, Zugriff 19.4.2023
Welche Konsequenzen hat es, wenn man eine Rekrutierung ablehnt oder sich dieser entzieht (gesundheitlich, sozial, gesellschaftlich, beruflich)?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net, startpage.com, duckduckgo.com und google.com mit u.a. folgenden Suchbegriffen „recruitment“, „conscription“, „enlistment“ „Hezbollah“, „rejection“, „refusal“, „consequences“, „pressure“, „exertion“, „societal impact“, „physical well-being“, „occupational opportunities“ in unterschiedlichen Kombinationen und Schreibweisen, sowie mit den fremdsprachigen Äquivalenten.
Zusammenfassung:
siehe Einzelquelle
Einzelquellen:
Laut IRB Anfragebeantwortung vom 8.9.2022, berichten unterschiedliche Quellen, dass diejenigen, die sich weigern, der Partei beizutreten, mit sozialer Stigmatisierung und Marginalisierung oder Ausschluss aus der Gemeinschaft konfrontiert werden können. Weiters können auch ernstere Konsequenzen auftreten, einschließlich Situationen, die lebensbedrohlich sind oder ernsthafte Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können. Einem befragten Dozenten zufolge werden schiitische Personen, die sich weigern, Mitglied zu werden, als Verräter angesehen und können in einigen Fällen Drohungen und Gewalt ausgesetzt sein, ihre Familien können zur Zielscheibe von Ächtung werden, und sie können gewaltsam aus der Gemeinschaft ausgestoßen werden. Personen, die die Mitgliedschaft verweigern, müssen möglicherweise in ein anderes Gebiet fliehen, das nicht unter der Kontrolle der Hizbollah steht, wie z.B. Beirut. Dennoch können die Konsequenzen personenabhängig sein. In einigen schwerwiegenden Fällen kann eine Flucht ins Ausland notwendig sein. Die Folgen der Verweigerung der Mitgliedschaft müssen allerdings nicht notwendigerweise von der Hizbollah oder ihrer Führung direkt ausgehen, sondern können auch von Anhängern der Partei kommen - was gefährlicher sein kann, da diese nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
[…] For those who refuse to join the party, sources reported that they may face "social stigma and marginalization" (Lecturer 1 Aug. 2022) or "exclusion from the community" (PhD candidate 2 Aug. 2022). Sources further stated that more "serious" consequences can also arise, including situations that are "life-threatening" (PhD candidate 2 Aug. 2022) or that "can have serious ramifications for their safety" (Lecturer 1 Aug. 2022). According to the Lecturer, Shia individuals who refuse membership are seen as "traitors," and may "in some cases" face threats and violence, and their families may be targeted for "ostracization" and they may be "forcibly … ejected from the community" (Lecturer 1 Aug. 2022). The PhD candidate noted that individuals who refuse membership may have to "flee" to another area not under Hezbollah control, such as Beirut, but that this depends on the individual in question, as "some more serious cases would have to flee abroad entirely" (PhD candidate 2 Aug. 2022). The Lecturer noted that the consequences of refusing membership are not "necessarily" perpetrated by Hezbollah or its leadership "directly," but "can easily come from supporters of the party—which can be more dangerous" as they may "not be held accountable" (Lecturer 1 Aug. 2022).[…]
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (8.9.2022): Lebanon: Hezbollah [Hizbollah, Hizbullah, Hizballah, the Party of God], including political participation and representation, military activities and areas under control; recruitment practices, including forced recruitment and consequences for those who refuse to join; […], https://www.ecoi.net/en/document/2080082.html, Zugriff 20.4.2023
Hat sich die Rekrutierungspraxis und Kämpferausbildung ab 2020 und danach gegenüber der Zeit davor verändert und falls ja, in welcher Weise?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Es konnten keine konkreten Informationen darüber gefunden werden, ob und inwiefern sich die Rekrutierungspraxis und die Kämpferausbildung der Hizbollah ab dem Jahr 2020 geändert hat. Allerdings deuten einige Quellen darauf hin, dass sich die Rekrutierung der Hizbollah im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Islamischen Staat im syrischen Bürgerkrieg verändert hat. Da die Informationen aus den angegebenen Quellen jedoch schon einige Zeit zurückliegen, bilden die Quellen nicht die aktuelle Situation ab. Eine ausgewogene Auswahl der verwendeten Quellen wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Hizbollah aufgrund der Beteiligung am Syrienkrieg ihre Rekrutierung massiv erhöhen musste. Sie erweiterte demnach ihren Rekrutierungspool, indem sie die zuvor strengen ideologischen und Altersanforderungen lockerte. Um Rekruten zu finden, hat sie sich außerhalb ihres normalen Pools von Parteikadern umgesehen, sie auf Vertragsbasis eingestellt und sie einer kürzeren Ausbildung unterzogen, was eine Abweichung von der langjährigen Praxis darstellt. Infolgedessen sind viele Hizbollah-Einheiten heute weniger gut ausgebildet, weniger ideologisch und weniger diszipliniert als früher, sodass die Gruppe mehr Zeit, Ressourcen und finanzielle Mittel benötigen würde, um sie für den Krieg zu mobilisieren.
Einzelquellen:
Das Washington Institut für Nahost-Politik berichtet am 7.3.2023, dass die Qualität der Kämpfer durch die Beteiligung am Syrienkrieg beeinträchtigt wurde, sodass die Hizbollah bei der Rekrutierung neuer Kämpfer auf Quantität statt auf Qualität setzen musste. Infolgedessen sind viele Hizbollah-Einheiten heute weniger gut ausgebildet, weniger ideologisch und weniger diszipliniert als früher, sodass die Gruppe mehr Zeit, Ressourcen und finanzielle Mittel benötigen würde, um sie für den Krieg zu mobilisieren.
[…] In the years following the 2006 war, Hezbollah seemed to reach two important realizations: that the threat of its missiles and drones could achieve more than the arms themselves, and that another war could hold worse consequences for the group than making concessions to its sworn enemy. Moreover, the quality of its fighting force was eroded by its subsequent involvement in the Syria war, compelling it to opt for quantity over quality when recruiting new fighters. As a result, many Hezbollah units are now less well-trained, less ideological, and less disciplined than before, so the group would need more time, resources, and funding to mobilize them for war. Meanwhile, Hezbollah’s main patron, Iran, will not be in a good financial position to fund the group or rebuild its army and arsenal unless the stalemate over the nuclear deal is broken.
This does not mean the group will curtail its efforts to procure arms in the slightest, however. Despite its growing military and political challenges, Hezbollah has managed to develop several new capabilities since 2006, accumulating more short- and mid-range missiles as well as precision missiles capable of doing serious damage to vital Israeli infrastructure such as airports, water facilities, and power plants. At the same time, the group is well aware that actually going after such targets would beget a harsh Israeli response. […]
TWI – The Washington Institute for Near East Policy (7.3.2023): It Is Time for a New Hezbollah Policy, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/it-time-new-hezbollah-policy, Zugriff 19.5.2023
Al-Arabiya, ein arabischsprachiger Nachrichtensender in der Dubai Media City in den Vereinigten Arabischen Emiraten, berichtete am 13.11.2014, dass die Hizbollah drusische, christliche und sunnitische Männer für den Kampf gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien (IS) rekrutiert hat. Der Rekrutierungsprozess fand im Ostlibanon statt. Den neuen Rekruten wurden Waffen und Schulungen angeboten, um der Bedrohung durch ISIS und seine Verbündeten zu begegnen.
Hezbollah, a radical Islamist movement, is recruiting Druze, Christian and Sunni men to fight against the Islamic State of Iraq and Syria (ISIS), Lebanese daily news website the Daily Star reported Wednesday. The recruitment process, which is taking place in east Lebanon, is reportedly still ongoing.
The new recruits are offered weapons and trainings to “to counter the threat of ISIS and its affiliates.” Lebanon is engaged in a battle against jihadists from ISIS and the Nusra Front along its northern and northeastern border with Syria Hezbollah has not officially announced any role in Iraq, according to Reuters news agency. Most recently, insurgents including members of Islamic State seized the town of Arsal at the Syrian border, battling the Lebanese army for five days before withdrawing with 19 soldiers and 17 policemen as captives.
Al-Arabiya (13.11.2014): Hezbollah recruits non-Shiites for ISIS fight, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2014/11/13/Hezbollah-recruits-non-Shiites-for-fight-against-ISIS-, Zugriff 17.5.2023
Laut einem Artikel der Times of Israel, einer israelische Internet-Zeitung, vom 18.12.2015, hat die Hizbollah eine große Rekrutierungskampagne durchgeführt. In streng bewachten Einrichtungen im Südlibanon werden Männer im Alter von 17 Jahren von der schiitischen Hizbollah an Waffen und in der Aufstandsbekämpfung ausgebildet, bevor sie nach Syrien geschickt werden, um an der Seite der Truppen von Präsident Bashar Assad zu kämpfen. In drei Lagern im Südlibanon wurden in den letzten Jahren Tausende von Freiwilligen ab 17 Jahren ausgebildet, vor allem seit 2013, als die Bombardierungen stattfanden und syrische Kämpfer in der Nähe der syrischen Grenze Stellung hielten, so die Bewohner. Die Ausbildung dauert 60-90 Tage. Früher wurden die Kämpfer auf eine eher konventionelle Kriegsführung gegen Israel vorbereitet, doch heute werden sie für Straßenkämpfe und Taktiken zur Bekämpfung von Aufständischen ausgebildet, um mit den Rebellen fertig zu werden, so die Bewohner. Die Hizbollah bietet Vorteile, die Freiwillige ebenfalls motivieren. Die Kinder von Kämpfern erhalten eine kostenlose Ausbildung bis zum Abschluss der Universität. Wenn ein Kämpfer getötet wird, erhält seine Familie weiterhin ein Stipendium; wenn er verwundet wird, wird er in den Krankenhäusern der Gruppe kostenlos behandelt.
At tightly guarded facilities in south Lebanon, men as young as 17 undergo training by the Shiite group Hezbollah on weapons and anti-insurgent tactics before being sent to Syria to fight alongside President Bashar Assad’s forces. Hezbollah has been conducting a large recruitment drive, a sign of how the war in Syria has become perhaps the most intense conflict the group has waged. Its losses in Syria — now more than 1,000 killed — are approaching the toll incurred by the group in 18 years of fighting the Israeli occupation of south Lebanon in the 1980s and 1990s. That conflict earned Hezbollah its reputation as Lebanon’s strongest armed force. The recruitment, drawing from Lebanon’s Shiite community, is even more important now as Hezbollah expands its involvement in Syria, engaging in battles deep inside the country and trying to take back rebel-held territory. […]
At three camps in southern Lebanon, thousands of volunteers aged 17 and up have undergone training in recent years, particularly since 2013, when the bombings took place and Syrian militants held ground near the Syrian border, the residents said. The training lasts 60-90 days. Fighters in the past were prepared for more conventional warfare against Israel, but today they are trained for street battles and counter-insurgent tactics to deal with rebels, the residents said. Hezbollah offers benefits that also motivate volunteers. The children of fighters get free education until they graduate from university. If a fighter is killed, his family continues to receive a stipend; if he is wounded, he is treated for free in the group’s hospitals. […]
The Times of Israel (18.12.2015): Hezbollah recruiting drive uncovers its deeper role in Syria, https://www.timesofisrael.com/hezbollah-recruiting-drive-uncovers-its-deeper-role-in-syria/, Zugriff 17.5.2023
Die International Crisis Group (ICG), eine Nichtregierungsorganisation, welche Analysen und Lösungsvorschläge zu internationalen Konflikten liefert, berichtete am 14.3.2017, dass die Hizbollah versucht hat, ihre Personalsorgen zu überwinden, indem sie die Rekrutierung in der schiitischen Gemeinschaft des Libanon intensiviert hat, unter anderem durch Schulungen und finanzielle Anreize. Während die Hizbollah zunächst nicht einmal öffentlich zugab, dass sich ihre Kämpfer in Syrien aufhielten, und bei der Bekanntgabe von Opfern nur den vagen Begriff dschihadistische Pflicht als Todesumstand verwendete, begann sie die Rolle ihrer Kämpfer zu verherrlichen, als die Unterstützung der Bevölkerung für ihre Kriegsanstrengungen zunahm und sie noch mehr Rückhalt brauchte, um ihr dringendes Personalproblem zu bewältigen. Um Rekruten zu finden, hat sie sich außerhalb ihres normalen Pools von Parteikadern umgesehen, sie auf Vertragsbasis eingestellt und sie einer kürzeren Ausbildung unterzogen, was eine Abweichung von der langjährigen Praxis darstellt. Dies hat es vielen jungen schiitischen Männern ermöglicht, ein scheinbar normales Leben im Libanon zu führen, während sie in Syrien auf wechselnder Basis kämpfen.
[…] The party has tried to overcome its manpower concerns by stepping up recruitment in Lebanon’s Shiite community, including with training and financial incentives. The leadership has argued that if the party does not fight Sunni extremism in Syria, it will have to do so at home. Before Hizbollah’s May 2013 military intervention, Lebanon was largely spared the type of violence that occurred across the border. However, the point of its leader, Hassan Nasrallah, was driven home shortly after, when, in apparent retaliation for Hizbollah’s intervention, suicide bombers from Syria attacked Shiites in Lebanon. Particularly notable were a July 2013 car bombing in Beirut’s predominantly Shiite Bir al-Abed neighbourhood that injured at least 53 and a suicide attack in Ruweis the next month that killed at least 25 and injured over 200.
These events prompted Hizbollah to overhaul its profile. While at first it had not even publicly acknowledged its fighters were in Syria, using only the vague term “jihadist duty” as the circumstance of death when announcing casualties, it began to glorify its fighters’ role as popular support for its war effort increased, and it needed to foster yet greater backing to cope with its pressing manpower problem. It has gone outside its normal pool of party cadres to find recruits, employing them on a contract and submitting them to shorter training, a departure from long practice. This has allowed many young Shiite males to continue a seemingly normal life in Lebanon while fighting in Syria on a rotating basis.
They have multiple reasons for agreeing to fight. Some have a financial motive, but growing sectarianism and fear of Sunni extremism are the greatest draw. Moreover, in a country whose state has failed to provide basic needs, viable prospects or, more importantly, a sense of dignity, fighting jihadists in Syria gives many meaning and purpose. […]
ICG – International Crisis Group (14.3.2017): Hizbollah’s Syria Conundrum, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/175-hizbollah-s-syria-conundrum, Zugriff 17.5.2023
Middle East Eye (MEE), eine Nachrichtenagentur mit Sitz in London, berichtete am 2.1.2019, dass die Hizbollah für den Kampf in Syrien ihre Rekrutierung massiv erhöhen musste. Sie erweiterte demnach ihren Rekrutierungspool, indem sie die zuvor strengen ideologischen und Altersanforderungen lockerte.
[…] As for personnel, to fight in Syria, Hezbollah had to massively increase its recruitment. It expanded its recruiting pool by relaxing previously strict ideological and age requirements. This has given it a permanent “army” of 20,000 fighters, alongside tens of thousands more Lebanese reservists and allied Syrian proxy militia. […]
MEE – Middle East Eye (2.1.2019): Hezbollah: The real winner of the Syrian war? https://www.middleeasteye.net/opinion/hezbollah-real-winner-syrian-war, Zugriff 17.5.2023
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und in die im Wege der am 10.07.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.03.2023 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2023. Von der Möglichkeit, zu letztgenanntem Beweismittel Stellung zu nehmen, nahmen der BF (explizit) und die bB (implizit) Abstand.
Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.
2.2. Die bB stellte – mangels vorliegender herkunftsstaatlicher Identitätsdokumente – das Nichtfeststehen der Identität des BF fest. Angesichts der im Akt aufliegenden Verweigerungen von Visaerteilungen durch Spanien und Griechenland geht das BVwG abweichend von den behördlichen Erwägungen vom Feststehen der Identität des BF aus, da nicht unterstellt werden kann, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mehrere) Visaanträge inhaltlich prüfen würden, wäre schon die Authentizität des vorgelegten Reisedokuments zweifelhaft. Auch im IZR sind beide - im Rahmen der Visa-Ablehnungen erfassten - Reisepässe (samt Gültigkeitsdaten und Reiesepassnummern) erfasst und wurden diese als authentisch klassifiziert, sodass sich das erkennende Gericht nicht zu Zweifeln im Hinblick auf die Identität des BF veranlasst sieht.
Die Feststellungen zur Abstammung des BF und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. und 1.2. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des BF im Verfahren erster Instanz und vor dem BVwG. Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.
2.3. Dass er geistig und körperlich gesund ist, legte der BF selbst gegenüber dem erkennenden Gericht dar und ergaben sich im Verfahren keine gegenteiligen Hinweise.
2.4. Eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, aufgrund seines islamischen Glaubens schiitischer Ausprägung oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe legte der BF nicht dar und gibt es darauf auch keine Hinweise. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF ist Folgendes auszuführen:
2.4.1. Im Wesentlichen brachte der BF vor, aufgrund der Weigerung, sich von der Hisbollah rekrutieren zu lassen, des Verbrennens einer Flagge der Hisbollah, der Teilnahme an Demonstrationen und aufgrund seines humanitären Engagements im Allgemeinen als Feind der Hisbollah gegolten zu haben und deswegen von dieser physisch angegriffen und bedroht worden zu sein. Der BF machte sohin eine politisch motivierte Verfolgung geltend.
2.4.2. Die bB führte ein einwandfreies Ermittlungsverfahren und wurde dem BF schon im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.
2.4.3. Vorausgeschickt wird, dass die Beweiswürdigung der bB, welche eine individuelle Verfolgung des BF nicht zu erkennen vermochte, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist sowie mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht. Das BVwG schließt sich den behördlichen Ausführungen an, wenn diese dem BF entgegenhält, dass – im Falle der Wahrheitsunterstellung – nicht festgestellt werden kann, ob die wiederholten Beschüsse des Hauses des BF tatsächlich diesem persönlich gegolten hätten oder es sich tatsächlich um unwillkürliche Bombardierungen im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen der Hisbollah, dem IS und anderen syrischen Milizen gehandelt habe. Auch dem Argument des Bundesamtes, es wäre unlogisch, würde die Hisbollah den BF trotz seiner deklarierten und durch die Verbrennung einer Fahne zum Ausdruck gebrachten Gegnerschaft weiterhin rekrutieren wollen, ist nicht entgegenzutreten. Die Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah und die Furcht vor Verfolgung durch die Hisbollah wegen deklarierter Gegnerschaft schließen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts gegenseitig aus.
Auch im Hinblick auf die vom BF behaupteten Verfolgungen aufgrund der Teilnahme an (regierungskritischen) Demonstrationen ist die bB bezugnehmend auf die Negierung einer stattgefundenen oder drohenden Verfolgung im Recht, wenn man berücksichtigt, dass der BF an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, jedoch lediglich Ende 2019 oder Anfang 2020 (gemeinsam mit ca. 50 anderen Personen) festgenommen, für wenige Tage inhaftiert und danach entlassen wurde sowie in weiterer Folge mit keinen nachteiligen Konsequenzen seitens der Sicherheitsbehörden mehr konfrontiert war obschon der BF auch nach seiner Verhaftung respektive Freilassung weiterhin an Demonstrationen teilnahm. Betreffend der vom BF gegenüber der bB vorgebrachten Behauptungen, er sei zwar wegen der Demonstrationsteilnahme lediglich einmal verhaftet worden, er sei jedoch bis September oder Oktober 2021 wiederholt bedroht worden, indem er beispielsweise während einer Autofahrt angehalten, auf den Boden geworfen, mit einer Waffe bedroht und geschlagen worden, wird auf obige Erwägung verwiesen: mit den Denkgesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen ist es, jemanden einerseits aufgrund deklarierter Gegnerschaft zu bedrohen, andererseits jedoch erzwingen zu wollen, dass selbige Person sich der eigenen Organisation anschließt. Dies deshalb, weil die Rekrutierung einer Person, die den eigenen Zielen wohlwollend oder zumindest neutral gegenübersteht deutlich sinnvoller erscheint als die ungleich schwierigere bis kaum mögliche Rekrutierung eines Menschen, der jene Organisation und deren Ideologie dezidiert ablehnt. Bezüglich des angeblichen Verfolgungs-, Bedrohungs- bzw. Rekrutierungszeitraums ist anzumerken, dass der BF den von ihm behaupteten Zeitraum der Zwangsrekrutierungsversuche durch die Hisbollah gegenüber dem BVwG abweichend von oben angeführten Ausführungen gegenüber der bB (also Rekrutierungsversuche bis zur Ausreise im Jahr 2021) darlegte, indem er – wie im weiteren Verlauf unter Punkt 2.4.7. ausführlich zu thematisieren sein wird – behauptete, es habe nach dem Verbrennen einer Flagge der Hisbollah (Frühjahr 2016) keine Rekrutierungsversuche mehr gegeben, womit er diesen – bereits von der bB dargelegten – Widerspruch offenbar gezielt zu entkräften versuchte, er dadurch jedoch zeitgleich – siehe Punkt 2.4.7. – weitere seine Glaubwürdigkeit erheblich erschütternde Widersprüche begründete. Weiters ist ergänzend anzuführen, dass der BF darlegte, an den Demonstrationen, an denen er sich beteiligte, hätte ca. 20.000 bis 30.000 Personen teilgenommen. Nachvollziehbar ist bei Berücksichtigung dieses Umstandes nicht, dass die Hisbollah gerade den BF verfolgen sollte, müssten doch angesichts des identen nach außen tretenden Ausdrucks der inneren Ablehnung sämtliche Demonstranten in den Fokus der Hisbollah geraten und ist eine Pauschalverfolgung einer solchen Anzahl an Personen durch die Hisbollah angesichts der beschränkten Ressourcen unrealistisch. Dass der BF sich besonders hervorgetan hätte, beispielsweise durch die Organisation von Demonstrationen, wurde nicht behauptet, sondern auf Nachfrage verneint, sodass auch eine daraus resultierende herausragende Stellung innerhalb der libanesischen Öffentlichkeit im Allgemeinen und gegenüber der Hisbollah im Besonderen in keinster Weise naheliegend ist.
Nicht zuletzt kann bezugnehmend auf die dargelegte Verfolgung durch die Hisbollah nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF angab, die Hisbollah hätte seinen Tod gewünscht (was - wie bereits mehrfach ins Treffen geführt - mit dem Willen, ihn zu rekrutieren, im eklatanten Widerspruch steht), er jedoch trotz angeblicher mehrjähriger Verfolgung nicht ermordet wurde, sondern sich im Wesentlichen uneingeschränkt in seinem Herkunftsstaat bewegen konnte. Hätte die Hisbollah tatsächlich sein Ableben beabsichtigt, wäre zu unterstellen, dass ihr das angesichts ihres realen Einflusses und ihrer nicht zu verkennenden Skrupellosigkeit und Gewaltbereitschaft auch gelungen wäre. Auch die Tatsache, dass der BF in den Jahren 2019 bis 2021 insgesamt dreimal um Visa ansuchte (zwei Mal bei Spanien, einmal bei Griechenland) spricht gegen eine fluchtartige Ausreise und vielmehr für eine geplante Migration nach Mitteleuropa, was er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch einräumte, indem er die Frage des erkennenden Richters nach dem Grund für die Beantragung der Visa (nach Wiederholung der Frage) mit dem Willen, nach Europa zu reisen, beantwortete. Auch gab der BF ausdrücklich an, er habe nicht die Absicht gehabt, nach einer (auch legalen) Einreise wieder auszureisen.
2.4.4. Insgesamt ist der bB sohin nicht entgegenzutreten, wenn eine vom BF dargelegte individuelle Verfolgung aufgrund angeblicher Gegnerschaft gegenüber der Hisbollah für nicht glaubhaft erachtet wurde und schließt sich das BVwG der Beweiswürdigung des Bundesamtes vollinhaltlich an.
2.4.5. Bezugnehmend auf das Vorbringen des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er sei Anfang 2018 zwei Mal von den staatlichen Sicherheitsbehörden im Auftrag der Hisbollah aufgrund des Vorwurfs, beim BF handle es sich um einen Agenten im Auftrag der USA oder Israels, geladen und einvernommen worden, ist zunächst anzumerken, dass dieses Vorbringen gänzlich neu ist. Weder gegenüber der österreichischen Polizei oder vor der bB noch in der Beschwerde wurde Vergleichbares behauptet, der BF steigerte sohin sein Fluchtvorbringen obwohl er im bisherigen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon dieser Umstand weckt Zweifel an der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des BF, da jedenfalls zu unterstellen ist, dass ein tatsächlich verfolgter Fremder bestrebt ist, umfassend gegenüber sämtlichen im Asylverfahren zuständigen Stellen auszusagen. Dass relevantes Vorbringen schlechthin „aufgespart“ wird, um dieses erst im Beschwerdeverfahren darzulegen, widerspricht der Erfahrung des erkennenden Gerichts und wäre ein solches Vorgehen auch grob unvernünftig, sohin einem durchschnittlich vernunftbegabten Antragssteller nicht zu unterstellen. Unbeschadet dessen, dass das BVwG aufgrund der dargestellten Erwägungen nicht davon ausgeht, dass sich der BF bei seinem diesbezüglichen Vorbringen an den Fakten orientierte, ist sein Vorbringen auch im Falle der Wahrheitsunterstellung nicht schutzrelevant, da – bei unhinterfragter Zugrundelegung der Behauptungen des BF - beide Vorfälle mittlerweile ca. fünfeinhalb Jahre zurückliegen und keine weiteren nachteiligen Konsequenzen für den BF nach sich zogen.
2.4.6. Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF, die Hisbollah habe versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, ist vorauszuschicken, dass die Rekrutierung von Kämpfern laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2023 „Rekrutierung durch Hizbollah“, welche sich (auch) mit der Herkunftsregion des BF befasste, laut manchen Quellen freiwillig erfolgt, da die Hisbollah Verrat fürchtet, während laut anderer Quellen ein bestimmtes regionales, familiäres oder soziales Umfeld vorherrscht, das einen gewissen Druck ausübt. Potentielle Rekrtuten werden vorab auf ihren familiären Hintergrund, ihre religiöse Hingabe und ihre Loyalität hin überprüft; dieser detaillierte Überprüfungsprozess kann mehrere Monate dauern. Die Quellen stellen auch fest, dass die Gruppe denjenigen, die sich ihr anschließen, finanzielle und soziale Anreize bietet, darunter eine monatliche Vergütung, Einstiegspunkte in den öffentlichen Dienst, die Justiz und Möglichkeiten im Privatsektor sowie Zugang zu einem bestimmten sozialen Status. Die Rekruten durchlaufen eine tiefgreifende ideologische Orientierung und Ausbildung, um sicherzustellen, dass sie sich voll und ganz der Ideologie der Gruppe verschreiben. Anschließend erfolgt eine militärische Ausbildung. Konkret auf die Herkunftsregion des BF (Dorf XXXX in der Bekaa-Ebene) bezugnehmend ist bekannt, dass die Hisbollah dort rekrutiert, da die ansäßigen Clans über eine für die Hisbollah erforderliche militärische Kraft verfügen. Auch stiegen die Rekrutierungszahlen in der Herkunftsregion des BF seit dem syrischen Bürgerkrieg sprunghaft an, da die Hisbollah Kämpfer benötigt, die sich an der Seite des syrischen Regimes am Krieg beteiligen. Die Bewohner der Bekaa-Ebene beklagen seit langem, dass die Hisbollah ihren politischen Einfluss dazu nutzt, das Gebiet zu verarmen, damit die dort ansäßigen Menschen von der Organisation abhängig sind und zum Beitritt zur Hisbollah bereit sind, da es an anderen Einkommensmöglichkeiten mangelt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Rekrutierung der Hisbollah üblicherweise auf freiwilliger Basis erfolgt, wenn auch ein gewisser wirtschaftlicher Druck nicht verkannt werden darf, und auch allenfalls soziale Drucksituationen zum Tragen kommen können. Eine tatsächliche Zwangsrekrutierung in jenem Sinne, dass einem Verweigerer üblicherweise der Tod droht, lässt sich aus der gegenständlichen Anfragebeantwortung nicht ableiten. Auch wird zwar festgehalten, dass es in von der Hisbollah kontrollierten Gebieten inakzeptabel sei, neutral zu sein, als Konsequenz droht aber grundsätzlich lediglich die soziale Stigmatisierung und Marginalisierung bzw. der Ausschluss aus der Gemeinschaft. Zwar kann es auch zu ernsthafteren – bis zu lebensbedrohlichen – Konsequenzen kommen, dies ist aber offenbar als Ausnahme anzusehen und haben laut Anfragebeantwortung Personen, die davon betroffen sind, die Möglichkeit, in ein nicht von der Hisbollah kontrolliertes Gebiet, z.B. Beirut, zu fliehen; diesbezüglich ist ausdrücklich anzumerken, dass die Rekrutierungsversuche durch die Hisbollah laut den Angaben des BF gegenüber dem BVwG – welche von seinen diesbezüglichen Behauptungen gegenüber der bB eklatant abweichen - in den Jahren 2015/2016 ihren Anfang nahmen und im selben Jahr endeten, er jedoch erst im Dezember 2021 seinen Herkunftsstaat verließ, was gegen eine akute Bedrohungssituation spricht; aber selbst dann, wenn man die Behauptungen des BF gegenüber der bB, die Rekrutierungsversuche hätten bis 2021 angehalten, einer Prüfung der Plausibilität der Rückkehrbefürchtung zugrunde legen würde, wäre daraus im gegenständlichen Fall nicht viel gewonnen, da diesfalls nicht nachvollziehbar wäre, warum sich der BF nach jahrelangem Rekrutierungsdruck im Jahr 2021 plötzlich zur Ausreise hätte veranlasst sehen müssen. Im Ergebnis spricht sohin schon der tatsächliche Hintergrund im Herkunftsstaat des BF gegen sein Vorbringen.
2.4.7. In diesem Zusammenhang muss – wie bereits oben ansatzweise angedeutet - auch ins Auge stechen, dass der BF es bezüglich dieses Fluchtvorbringens zuletzt an jeglicher persönlichen Glaubwürdigkeit missen ließ. Dies deshalb, weil er die Rekrutierungsmaßnahmen, mit welchen er konfrontiert war, gegenüber dem erkennenden Gericht gravierend abweichend von seinem Vorbringen gegenüber der bB schilderte.
2.4.7.1. So äußerte sich der BF gegenüber dem Bundesamt dahingehend, er habe im Zeitraum von 2013 bis 2021 ungefähr zehn schriftliche Nachrichten erhalten. Diese Briefe seien jedoch nicht individuell an ihn adressiert worden, sondern habe der Empfängerkreis aus sämtlichen jungen Männern bestanden. Darüberhinaus sei der BF auch telefonisch kontaktiert worden und habe man ihn eingeladen, an Konferenzen teilzunehmen. Abgesehen davon, dass aus der „Häufigkeit“ der Kontaktversuche keinesfalls ein gesteigertes Interesse an der Rekrutierung des BF abgeleitet werden kann, hat er sein Vorbringen nach Bescheiderlassung offenkundig modifziert und schilderte gegenüber dem BVwG eine völlig andere Intensität der Kontaktaufnahme. Konkret gab der BF gegenüber dem BVwG an, er sei im Zeitraum 2015/2016 bis April 2016 drei bis vier Mal persönlich von Mitgliedern der Hisbollah kontaktiert worden, indem er von Personen aus seiner Umgebung „besucht“ und bedroht worden sei, wobei er angab, es habe sich jeweils um sieben bis zehn Personen gehandelt, die mit zwei Geländewägen gekommen und uniformiert sowie bewaffnet gewesen seien. Dass die Behauptung, es habe zehn „Postwurfsendungen“ sowie vereinzelte Anrufe in einem Zeitraum von rund neun Jahren gegeben, erheblich von der Behauptung, man sei im Zeitraum von wenigen Monaten drei oder vier Mal von sieben bis zehn uniformierten und bewaffneten Kräften zur Zusammenarbeit gedrängt worden, erheblich abweicht, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen.
2.4.7.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der BF im Übrigen widersprüchlich, mit wem seine Verfolger im Rahmen der Rekrutierungsversuche Kontakt hatten, indem er dem erkennenden Richter ausdrücklich zu verstehen gab, die Gespräche hätten zwischen den Hisbollah-Kämpfern und ihm stattgefunden, während er die entsprechende Frage des an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsvertreters explizit damit beantwortete, man habe stets mit seinem Vater kommuniziert:
„RI: Ist diese Drohung gegenüber Ihnen explizit geäußert worden oder schlossen Sie aufgrund der Situation darauf?
BF: Nein, man hat es mir persönlich gesagt. Ich würde wie dieser Bewohner sterben, wenn ich nicht kooperiere.
RI: Hat das ein Hisbollah Mitglied gesagt oder ein Dritter?
BF: Es war sowie ein Anführer einer kleinen Hisbollah Gruppe.
RI: Das war auch dieser, der Sie versucht hat zu rekrutieren?
BF: Ja.
RI: Wie reagierten Sie auf die Kontaktaufnahmen zu Rekrutierungszwecken?
BF: Ich habe immer abgelehnt. Ich habe auch meine Meinung gesagt zu ihm. Ich war mutig und gab den Leuten immer meine Meinung. Es gab auch ein Vorfall, wo ich mit dem Tod bedroh worden bin. Ich habe dann mein Oberteil ausgezogen und meinte schießt mich lieber ab, bevor ich für euch kämpfe und unschuldige töte.
RI: Wie reagierte die Hisbollah auf Ihre Verweigerung?
BF: Sie haben mir gesagt du interessierst uns nicht., Wir warten nicht das du uns sagst das wir dich töten sollen, sondern wir töten dich wann wir wollen.
[…]
RV: Wie darf ich mir das vorstellen. Sie sind mit zwei Autos gekommen sind abgestiegen. Wie darf ich mir das vorstellen, haben sie ein normales Gespräch mit ihrer Familie geführt oder haben sie gedroht?
BF: Man hat immer mit meinem Vater gesprochen. Man hat ihn unter Druck gesetzt. Die wollten das mein Vater mich überredet. Er hat mir schon im Vorhinein erzählt, dass sie das von ihm haben wollen. Er hat mir gesagt, ich soll so tun als würde ich das nicht akzeptieren wollen, damit sie ihm keine Probleme verursachen.“
2.4.7.3. Auch das Vorbringen des BF im Hinblick auf die von der Hisbollah angedrohten Konsequenzen erfuhr eine Steigerung, indem er gegenüber der bB angab, man habe ihm, sollte er nicht ausreisen, die Gefahr der fortgesetzten Belästigung angedroht, während er sich gegenüber dem BVwG dahingehend äußerte, man habe ihm explizit angedroht, ihn zu töten. In diesem Zusammenhang sei am Rande angemerkt, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung auch erstmals vorgebracht wurde, es seien zahlreiche Personen, die sich einer Zwangsrekrutierung widersetzten, ermordet worden. Postalische oder telefonische Kontaktaufnahmen führte der BF gegenüber dem BVwG im Übrigen nicht ins Treffen.
2.4.7.4. Insgesamt wurde die persönliche Glaubwürdigkeit des BF – unbeschadet der Ausführungen unter Punkt 2.4.6. - angesichts der zahlreichen Widersprüche und Vorbringenssteigerungen erheblichst erschüttert und hegt das BVwG keine Zweifel daran, dass ihm im Rückkehrfall keine Gefährdung im Rahmen einer Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah droht. Sollte dem doch so sein, wovon keinesfalls auszugehen ist, steht dem BF angesichts seiner untergeordneten Exponiertheit in Verbindung mit seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Bildung und seiner Anpassungsfähigkeit eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere nach Beirut, jedenfalls offen.
2.4.8. Was auch gegen die Schutzbedürftigkeit des BF spricht, ist, dass er, anstatt im ersten sicheren Staat um Asyl anzusuchen, quer durch Europa reiste (bzw. sich quer durch Europa transportieren ließ) und dabei auch ein Reiseziel, nämlich Österreich, vor Augen hatte, da es den Erfahrungen der Asylbehörden und des BVwG entspricht, dass tatsächlich verfolgte Fremde bestrebt sind, möglichst zeitnah Klarheit über deren Aufenthaltsrecht und Sicherheit zu erlangen, während die Angabe eines konkreten Reiseziels wie auch die Durchreise durch mehrere Staaten, in denen eine Asylantragsstellung friktionsfrei möglich wäre, gegen diese Annahme spricht.
2.4.9. Bezugnehmend auf die von der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der Beschwerde eingebrachten bzw. auszugsweise zitierten Länderberichte ist Folgendes auszuführen:
Der Bericht über den Anfang Februar 2021 ermordete prominenten Kritiker Lokman SLIM sowie die bedrohte Journalistin Mariam Seif EDDINE (LIB vom 31.10.2021, S. 10/11) bezieht sich auf high-profile-Personen. Die Gefährdungslage des BF ist mit diesen in keinster Weise zu vergleichen und ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren aus diesem Bericht für den BF daher nichts zu gewinnen. Insofern die Beschwerde aufzeigt, dass es Rekrutierungsmaßnahmen durch die Hisbollah gibt und dabei teilweise auch Druck ausgeübt wird (LIB, S. 25), so ist dem nicht entgegenzutreten und hat dies auch die bB bereits als im Allgemeinen zutreffend beurteilt. Sinngemäß Selbiges gilt für jene Berichte, die eine verstärkte Rekrutierung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien (IRB, https://www.ecoi.net/en/document/1452891.html) thematisieren. In Zweifel gezogen wird auch nicht, dass die Hisbollah Feinde grundsätzlich im gesamten Libanon finden kann (ebd.). Aus beidem kann jedoch (wie unter Punkt 2.4.3. bis 2.4.8. ausführlich dargelegt) nichts für den BF gewonnen werden, da angesichts seines persönlichen Auftretens sowie seines Aussageverhaltens sowie bei Heranziehung der Denkgesetze der Logik außerordentlich zweifelhaft ist, ob er jemals Ziel von ernsthaften Rekrutierungsmaßnahmen war oder aus anderen Gründen ins Visier der Hisbollah geraten ist. Selbiges gilt für die Beschwerdeausführungen zur Situation von Demonstranten und NGO-Mitarbeitern (LIB S. 24/29 sowie S. 24). Ausführungen zur von der Beschwerde anhand des Länderinformationsblattes ins Treffen geführten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage erübrigen sich an dieser Stelle, es wird auf Punkt 2.5. und 2.6. verwiesen.
2.4.10. Der Eindruck, der BF habe den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, drängt sich angesichts der fehlenden Verfolgung und seiner (von ihm selbst eingeräumten) persönlichen schlechten wirtschaftlichen Situation in Zusammenschau mit seiner guten Ausbildung und der schwierigen allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Libanon geradezu auf. Dass der (gut ausgebildete und intellektuell begabte) BF eine Migration nach Europa als Chance auf Verbesserung seiner Lebensumstände begreift, ist subjektiv nachvollziehbar, vermag objektiv aber keine Schutzbedürftigkeit zu begründen.
2.5. Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass kein Strafverfahren – geschweige denn, wegen eines Kapitalverbrechens – gegen ihn anhängig ist. Dafür, dass dem BF bei Rückkehr eine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der im Libanon lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden. Dass dem BF keine Verfolgungshandlungen seitens der libanesischen Behörden oder Dritter drohen, gründet sich auf der o.a. Beweiswürdigung (Punkt 2.4. bis 2.4.10.). Nachdem ihm schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihm solche nach Rückkehr drohen könnten.
Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich zweifelsohne daraus, dass im Libanon zwar eine angespannte Sicherheitslage besteht, jedoch keinerlei bürgerkriegsähnliche Zustände oder vergleichbare – allenfalls regionale – Gegebenheiten herrschen. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
2.6. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Auf die Integration des BF in der herkunftsstaatlichen Gesellschaft war aufgrund seiner Geburt und seines Aufwachsens im Libanon zu schließen. Seine familiäre Verwurzelung erschließt sich aus den stringenten Angaben des BF und wird es ihm nach erfolgter Rückkehr selbstverständlich möglich sein, bei den von ihm angeführten Angehörigen, insbesondere seinem Vater, – wie auch schon vor seiner Ausreise – Unterkunft zu nehmen und zumindest kurzfristig die Unterstützung seiner Verwandten zu beanspruchen. Auch ist die Familie des BF wirtschaftlich sowie im Hinblick auf deren Wohnraum abgesichert, verfügen sie doch über Arbeit bzw. landwirtschaftliche Nutzflächen und Häuser. Aufgrund der familiären und sozialen Vernetzung sowie der überdurchschnittlichen Ausbildung und der Berufserfahrung des BF in verschiedenen Sparten hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es ihm friktionsfrei möglich sein wird, sich binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene, Existenz im Libanon aufzubauen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kernfamilie des BF über ein Haus im Libanon verfügt, welches aktuell sein Vater und sein Bruder bewohnen, sodass feststeht, dass die Zurverfügungstellung von Wohnraum kein Problem darstellen wird und ihm sohin keinesfalls die Unterstandslosigkeit droht. Angesichts der engen familiären Bande in der Herkunftskultur des BF ist auch keinesfalls zu erwarten, dass seine Angehörigen seine Unterstandslosigkeit in Kauf nehmen würden.
Dem BF ist eine Wiedereingliederung in die libanesische Gesellschaft und den libanesischen Arbeitsmarkt sohin im Ergebnis aus eigener Kraft ohnedies möglich und zumutbar und kann er dabei auch auf die tatkräftige Unterstützung durch seine Familie vertrauen.
2.7. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, seinen Aktivitäten und Integrationsbemühungen, gründen sich auf die bezughabenden Darlegungen in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem BVwG, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sowie den vorgelegten schriftlichen Beweismitteln (insbesondere der Mitversicherungsbestätigung der Frau XXXX ). Zweifel an seinen Angaben bestehen prinzipiell nicht. Dass er abgesehen von Frau XXXX über keinen maßgeblichen Freundeskreis im Bundesgebiet verfügt, wurde einerseits aufgrund dessen, dass er lediglich Freunde seines Bruders ins Treffen führen konnte, andererseits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet, welche die Begründung intensiver persönlicher Kontakte kontraindiziert, festgestellt. Die Feststellungen zur deutschen Sprache entnahm das BVwG dem vorgelegten Schreiben des ÖIF vom 20.04.2023 und stützte sich auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, wo festgestellt werden konnte, dass der BF zwar über keine einwandfreien Deutschkenntnisse verfügt, jedoch in deutscher Sprache grundsätzlich kommunikationsfähig ist.
2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.9. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zum Libanon sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2023), die dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der BF ist den ihm übermittelten Berichten ebenfalls nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
3.1.2. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008)
Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).
Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151).
Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).
Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung eines Vorbringens als unglaubwürdig nachvollziehbar sein kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170).
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380)
3.1.3. Das BVwG qualifizierte das Vorbringen des BF als unwahr und von ihm zwecks Legalisierung seines Aufenthalts in einem ihm genehmen Mitgliedsstaats der EU konstruiert. Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen den BF, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht und drohen ihm solche auch im Rückkehrfall nicht.
3.1.4. Dem Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BF in den Libanon Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des BF nicht gegeben:
Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).
Gemäß Art. 15 StatusRL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.
3.2.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Verkannt wird zwar nicht, dass im Libanon eine angespannte Sicherheits- und Wirtschaftslage herrscht, die Schwelle zur Schutzrelevanz ist jedoch keinesfalls erreicht, zumal der BF bisher lediglich Opfer von Kriminellen wurde, was weltweit nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar landesweite Proteste möglich sind, eine – insbesondere landesweite - bürgerkriegsähnliche Situation oder Vergleichbares jedoch keinesfalls besteht.
3.2.4. Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit akademischer Ausbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen im Libanon vertraut und wird folglich im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zu bestreitet. Ferner ist davon auszugehen, dass der BF bei seinen in XXXX lebenden Angehörigen sozialen Anschluss und Unterstützung im Wege der zumindest anfänglichen Zurverfügungstellung von Grundnahrungsmitteln vorfinden wird. Das Wohnbedürfnis des BF ist befriedigt, da ihm das vorhandene Haus seines Vaters zur Verfügung steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
3.2.5. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation droht dem BF durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat ansich keinerlei Gefährdung seiner Person. Dass er in der Lage sein wird, sich erneut eine Existenz aufzubauen wurde ebenso unter Hinweis auf sein Alter, seine (Aus)Bildung und seine Erwerbsfähigkeit sowie seine familiäre und soziale Vernetzung bewiesen.
Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Die Einreise des BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bislang als Asylweber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Dem Fremden musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
3.4.4.1. Zur zeitlichen Komponente ist anzuführen, dass der BF am 23.12.2021 nach Österreich einreiste bzw. an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, er hält sich sohin rund ein Jahr und sieben Monate in Österreich auf. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der BF hält sich erst etwas mehr als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus noch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191 mwN), diese Rechtsprechung muss selbstverständlich auch bei einem bloß um wenige Wochen längeren Aufenthalt zur Anwendung kommen.
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen gegenständlich angesichts der einseitigen und den Vergleichsfall des durchschnittlichen Asylwerbers keinesfalls übersteigenden Integrationsbemühungen nicht vor. Keinesfalls liegt es in der Intention des Gesetzgebers oder der Höchstgerichte, einen Aufenthaltstitel iSd Art. 8 EMRK nach negativer Asylentscheidung und vergleichsweise sehr kurzer Aufenthaltsdauer erwirken zu können, zumal andernfalls Fremde, die eine Einwanderung ins Bundesgebiet im Einklang mit der österreichischen Rechtslage beabsichtigen, auf unzulässige Weise benachteiligt wären und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG (sofern der Fremde die erforderlichen sozialen und intellektuellen Kapazitäten aufweist) nahezu nach Belieben unterlaufen werden könnten.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, welche zwar – durchaus sachgerecht – keine fixen Zeitgrenzen postuliert haben, jedoch zutreffend wiederholt ausgesprochen haben, dass das berücksichtigungswürdige Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet mit der Dauer seines Aufenthalts wächst.
3.4.4.2. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).
3.4.4.3. Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, sondern wurden das Asyl- sowie das Beschwerdeverfahren zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, dennoch aber ohne unbillige Verzögerung geführt.
3.4.4.4. In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie im Hinblick auf die nicht absehbare Selbsterhaltungsfähigkeit des BF des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen.
Der BF verfügt in Österreich lediglich über einen Bruder und dessen Tochter sowie entfernte Angehörige in anderen Mitgliedsstaten. Mit den genannten Personen lebt er in keinem gemeinsamen Haushalt und bestehen auch keinerlei – über fallweise Unterstützungsleistungen, welche sein Bruder und sein in Deutschland wohnhafter Onkel erbringen, hinausgehende – wechselseitige Abhängigkeiten. Der BF verfügt mit Ausnahme der Frau XXXX auch über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich. Zwar hat er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, dagegen sind jedoch die illegale Einreise, der lediglich durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrags legalisierten Aufenthalt, die fehlende Schutzbedürftigkeit, die kurze Dauer des Aufenthalts sowie die unbeschadeten Bande zum Herkunftsstaat abzuwägen und ist das besondere öffentliche Interesse am geordneten Zuzug von Fremden zu berücksichtigen. Allfällige private Anknüpfuntspunkte schloss der BF im Übrigen im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt.
3.4.4.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das BVwG folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK eindeutig nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Libanon ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Libanon nicht.
3.5.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.
3.5.5. Der Flughafen Beirut ist geöffnet und von Wien aus (im Wege von Umsteigeverbindungen über Frankfurt) im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen.
3.5.6. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des bekämpften Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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