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L516 2264744-2•Bundesverwaltungsgericht L516 2264744-2
L516 2264744-2Tribunale amministrativo federale31 lug 2023
Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung
L516 2264744-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl 1316389105/230996135, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 Abs 1a, 53 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.05.2023 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.07.2023 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VII.) gemäß „§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gegen diesen Bescheid vom 05.07.2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen:[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Butt bzw Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Pakistan 10 Jahre die Grundschule besucht, hat danach zwei Jahre eine Höhere Schule und zwei Jahre ein Studium betrieben. Er hat in Pakistan als Beamter in der Forstwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwester und ein Neffe leben nach wie vor zusammen in XXXX Sein Vater war Lehrer, ist nun pensioniert und wurde vor Kurzem wegen eines Herzinfarktes medizinisch behandelt. Finanziell geht es seiner Familie gut. Er hat mit seiner Familie alle paar Tage Kontakt. Ein Bruder lebt in Spanien, zu diesem hat er keinen Kontakt. Er verließ Pakistan im Juni 2022 mit dem Flugzeug nach Dubai und reiste anschließend über verschiedene Länder, im Juli 2022 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. (IZR; BFA Bescheid vom 30.11.2022 zum ersten Verfahren S 6; NS EB 23.05.2023 S 2; NS EV 26.06.2023 S 2, 6, 8, 9; Emergency Passport der Pakistanischen Regierung (AS 101)
1. 2 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2022
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 21.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 17.03.2023, L512 2247792-1/15E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 17.03.2023 der damaligen Rechtsvertretung im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. (BVwG 17.03.2023, L512 2247792-1/15E)
Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst wie folgt: Er gehöre zur politischen Partei PTI. Diese Partei konkurriere mit der Regierungspartei PML-N. Daher sei er von Mitgliedern dieser Partei bedroht worden. Es sei so weitergegangen, sodass sie ihn mit dem Umbringen bedrohten. Er habe Wahlzettel geschrieben. Dann seien Leute gekommen, die bewaffnet waren. Diese hätten sie bedroht. Der Beschwerdeführer habe daher den Platz verlassen müssen und sei dann weggegangen. Da er in einem kleinen Dorf wohne wurde, sei er weiterhin bedroht worden. Da dies wiederholt passiert sei, habe er Angst. Der Beschwerdeführer habe einen guten Job und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Er sei Mitglied der politischen Partei „PTI“ gewesen. (BVwG 17.03.2023, L512 2247792-1/15E)
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) und seinem Einsatz als Wahlhelfer in Pakistan als glaubhaft, erachtete jedoch mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine ernsthafte politische Tätigkeit in einer führenden Rolle übernommen habe und ihm aufgrund seiner einfachen Mitgliedschaft bei der PTI mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohe. Zudem erachtete das Bundesverwaltungsgericht hilfsweise das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative als gegeben und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. (BVwG 17.03.2023, L512 2247792-1/15E)
1. 3 Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 23.05.2023
Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern blieb weiterhin in Österreich und stellte am 23.05.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahme vor BFA am 26.06.2023. (NS EB 23.05.2023 S 2 (AS 13); NS EV 26.06.2023 (AS 75ff)
Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Bei der Erstbefragung am 23.05.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er werde politisch verfolgt, weil er Anhänger der politischen Partei PTI sei. Es sei vor Kurzem eine Anzeige gegen ihn erstatte worden, wo er als Terrorist beschuldigt werde, obwohl er nicht einmal in Pakistan sei. Letzten Monat sei die Polizei in das Haus seiner Eltern gekommen und habe seinen Vater belästigt, der deshalb Herzprobleme gehabt habe. Der Vater sei grundlos von der Polizei in die Polizeistation mitgenommen worden. Das örtliche Parlamentsmitglied der PTI habe gute Kontakte zu seiner Familie; da jedoch die Noon-League an der Macht sei, werde seine Familie belästigt und das Leben des Beschwerdeführers sei in großer Gefahr. Der Vorfall mit seinem Vater habe am 03.04.2023 stattgefunden, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei am 09.05.2023 erstattet worden. Er habe auch eine Kopie der Anzeige. (NS EB 23.05.2023 S 4)
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2023 führte er aus, das er gesund sei. Er wolle eine Anzeige vorlegen, die gegen ihn in Pakistan erstattet worden sei. Diese sei erstattet worden, während der Beschwerdeführer in Österreich gewesen sei. Er sei Anhänger einer pakistanischen politischen Partei, die in Opposition sei. In jener Anzeige sei er angezeigt, da er am 09.05.2023 an einem Protest teilgenommen und randaliert habe. Der Protest sei gegen Armut, Arbeitslosigkeit und Ungerechtigkeit im System gewesen. Dies stimme jedoch nicht, da er zu dieser Zeit in Österreich gewesen sei. In der Anzeige stehe der Name „ XXXX “ und er sei bekannt als „ XXXX “ und werde überall als „ XXXX “ identifiziert. Das Originaldokument der Anzeige sei bei der Polizei in Pakistan, die Kopie habe ihm sein Freund so geschickt. Am 09-05-2023 sei die Polizei beim Beschwerdeführer zuhause gewesn und seine politische Partei habe eine Whatsapp-Gruppe. Als sein Freund davon gehört habe, habe jener die Anzeige von der Polizei abgeholt. Der Beschwerdeführer habe die Anzeige am 10.05.2023 per Whatsapp erhalten. Dieses Dokument habe mit seinem Vorverfahren zu tun. Die Originalanzeige könne er sich nicht schicken lassen, da diese bei der Polizei sei und er sie nicht erhalten werde. Seiner Familie gehe es finanziell gut, nur sonst nicht, da seine Familie von der Polizei aufgesucht worden sei und der Vater einen Herzinfarkt erlitten habe. Der Vater sei am 03.04.2023 operiert worden und nun wieder zuhause. (NS EV 26.06.2023 S 4 ff)
Der Beschwerdeführer legte dem BFA in der Einvernahme am 26.06.2023 in Kopie in Urdu ein als pakistanische Polizeanzeige (First Information Report (FIR)) bezeichnetes Schreiben mit Deutscher Übersetzung sowie Unterlagen über eine medizinische Behandlung seines Vaters in Pakistan vor. (AS 103 ff)
1. 4 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.
1. 5 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan
Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 17.03.2023 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht (substantiiert) behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (Länderfeststellungen im Bescheid vom 05.07.2023, S 17-114 (AS 165-262))
2. 1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat (oben 1.1), waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln.
2. 3 Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.2) ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten.
2. 4 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.3), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind.
2. 5 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:
2.5. 1 Das BFA erachtete das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid 05.07.2023, S 115ff):
Das BFA verwies zum einen zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf Angaben stütze, die bereits im ersten und rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zur Sprache gebracht worden seien und bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei.
Zu dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu in Kopie vorgelegten Dokument, die von ihm als Anzeige gegen den Beschwerdeführer bezeichnet wurde, führte das BFA aus, dass die einzige Neuerung in seinem Vorbringen sei. Das BFA führte dazu aus, dass jenem Schriftstück aufgrund der Herkunft und des Inhalts keine maßgebliche Beweiskraft zukomme (Bescheid 05.07.2023 S 116)
Die nunmehrige Behauptung, wonach der Beschwerdeführer erfahren haben wolle, dass eine Anzeige gegen ihn eingebracht worden sei, stehe jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Vorbringens. (Bescheid 05.07.2023 S 116)
Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers trotz einer ausführlichen Einvernahme am 26.06.2023 sehr allgemein und vage gehalten gewesen seien und er keine konkrete Bedrohung habe darlegen können. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück gehe nicht hervor, dass es sich bei der in dieser Anzeige genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. In dieser Anzeige sei lediglich der Vorname „ XXXX “ angeführt und somit könne nicht festgestellt werden, dass es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. (Bescheid 05.07.2023 S 117)
Zu den medizinischen Unterlagen betreffend den Vater und den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Polizei am 03.04.2023 bei den Eltern Zuhause gewesen sei, führte das BFA aus, dass diese Dokumente nur in Kopie vorgelegt worden seien und nicht überprüft werden könnten. Das BFA verwies auf die Länderfeststellungen zu Pakistan und darauf, dass Verfälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet sei und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen seien. Auch seien echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlungen erhältlich. (Bescheid 05.07.2023 S 117)
Das BFA gelangte zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch Dritte ein erfundenes Konstrukt sei.
Das BFA gelangte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorzubringen der nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahren entstanden wäre; die neu vorgebrachten Gründe würden keinerlei glaubhaften Kern aufweisen.
2.5. 2 Die Beschwerde unterlässt es völlig, sich mit den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie einer polizeilichen Anzeige konkret auseinanderzusetzen und diesen unter Bezugnahme von individuellen Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg anzugreifen reicht es jedoch nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen. (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) Auch die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056)
Die Beschwerde wiederholt lediglich in wenigen Sätzen das vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA erstattete Vorbringen und verweist darauf, dass die Anzeige den Namen XXXX enthält. Mit der Argumentation des BFA, dass allein aus dem in der Anzeige aufscheinenden bloßen Vornamen XXXX nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass es sich dabei um die Person des Beschwerdeführers handle (vgl Bescheid 05.07.2023 S 117). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Argumentation des BFA an, zumal aus der vom Beschwerdeführer in deutscher Übersetzung vorgelegten Anzeige ersichtlich ist, dass sämtliche andere als verdächtigte Personen aufscheinende Namen entweder durch einen Nachnamen oder durch die Beifügung des Namens des Vaters eindeutig identifizierbar sind und es daher unschlüssig ist, dass ausgerechnet der Beschwerdeführe nur mit seinem Vornamen angeführt sein soll (vgl. AS 117).
Obwohl das BFA in der Beweiswürdigung auch darauf hinwies, dass die Angaben des Beschwerdeführers trotz einer ausführlichen Einvernahme am 26.06.2023 sehr allgemein und vage gehalten gewesen seien und er keine konkrete Bedrohung habe darlegen können, unterließ es die Beschwerde, diese Kritik auszuräumen bzw zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich zudem lediglich eine Behandlung seines Vaters wegen eines Herzanfalles ableiten, nicht jedoch, dass dieser Herzinfarkt deshalb passiert ist, weil die Polizei den Beschwerdeführer am 03.04.2023 aufgesucht hätte. Gegen eine derartige Behauptung spricht das vom Beschwerdeführer selbst beim BFA vorgelegte medizinische Entlassungsdokument „Patient Discharge Card“ des XXXX vorgelegt, demzufolge der Vater bereits am 02.04.2023 im Krankenhaus aufgenommen worden war („Date of admission: 02.04.2023“), also einen Tag bevor die Polizei überhaupt beim Zuhause des Beschwerdeführers gewesen sein soll. (AS 105) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater wegen eines Polizeibesuchs am 03.04.2023 einen Herzanfall erlitten habe, kann damit nicht stimmen.
2.5. 3 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist.
2. 6 Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung des Bescheides des BFA im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat (oben 1.6), ergibt sich einerseits daraus, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren erst am 17.03.2023 ergangen ist und aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Ländersituation in Pakistan. (Bescheid, S 18-118) Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe.
Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der östlichen Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er 32 Jahre alt und arbeitsfähig ist.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG)
3. 1 Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3. 2 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023, L512 2247792-1/15E, welches am 17.03.2023 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt wurde.
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
3. 3 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN)
Zum gegenständlichen Fall
3. 4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags erstattete Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist.
3. 5 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3. 6 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)
3. 7 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.
3. 8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
3. 9 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
3. 10 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)
3. 11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3. 12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.
Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG)
3. 13 Für den Beschwerdeführer spricht seine strafrechtliche Unbescholtenheit.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juli 2022 in Österreich ein, er hält sich somit erst rund ein Jahr ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nur rund wenige Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrages stellte. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3. 14 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.
3. 15 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 1a FPG)
3. 16 Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen.
Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG)
3. 17 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG – zusammengefasst – damit, dass die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.
3. 18 Die Beschwerde tritt der Begründung des BFA zur Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegen. In der Beschwerde sind dazu überhaupt keine Ausführungen enthalten.
3. 19 Gemäß § 12a Abs 6 bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Und gemäß § 53 Abs 2 FPG, auf den sich das BFA stützt, kann ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu fünf Jahren erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Begründung des BFA für die Erlassung des Einreiseverbotes ist die vom BFA verhängte Dauer von zwei Jahren vertretbar.
3. 20 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 21 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Zu B)
Revision
3. 22 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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