Bundesverwaltungsgericht W296 2274814-1

W296 2274814-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2023

Regest

Diensthund Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Fristenhemmung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren Tierschutz Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Weisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W296 2274814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2274814.1.00

Spruch

W296 2274814-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des stellvertretenden Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , GZ XXXX , betreffend Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:

„Gegen BezInsp XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe am XXXX gegen die am XXXX per E-Mail seitens XXXX , BM. I, XXXX ergangene Weisung, wonach aufgrund der bevorstehenden „Hitzewelle“ bzw. der generell hohen Temperaturen im Sommer alle PDHF zur besonderen Bedachtnahme bei der Verwahrung der PDH in Fahrzeugen (PDHW sowie Privat-PKW) aufgefordert werden, verstoßen, indem er die Tiere nach dem Laufen in seinem von der starken Sonneneinstrahlung ungeschützt neben der Fahrbahn geparkten PKW mit dem Kennzeichen XXXX verladen habe und auf der anschließenden Fahrt zum Wohnort die Fenster geschlossen hielt, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen, ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 BDG 1979 eingeleitet.“

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD XXXX ), Einsatzabteilung, vom XXXX , XXXX , wurde zusammengefasst dargestellt, dass BezInsp XXXX (in Folge: Beschuldigter) als Diensthundeführer der PDHI XXXX am XXXX etwa gegen XXXX Uhr in seiner Freizeit mit vier Hunden laufen gegangen sei. Dabei habe es sich um seinen Diensthund und jenen seiner damaligen Lebensgefährtin RevInsp XXXX sowie um zwei Privathunde gehandelt. Die Temperatur habe zwischen 29 und 31 Grad Celsius betragen. Da einer der Hunde Schwächesymptome gezeigt habe, sei der Beschuldigte nach einer Strecke von 2,61 km zum Fahrzeug seiner damaligen Lebensgefährtin zurückgelaufen. Er habe die vier Tiere in das bereits stark erhitzte Fahrzeug, das von der Sonneneinstrahlung ungeschützt neben der Fahrbahn gestanden habe, verladen. Anschließend sei er zu seinem Wohnhaus zurückgefahren, wo er das Fahrzeug abgestellt habe und nach eigenen Angaben ohnmächtig geworden sei. Als er erwacht sei, seien alle vier Hunde verendet gewesen. Er sei vom Landeskriminalamt (in Folge: LKA) der LPD XXXX wegen des Verdachts der Tierquälerei (§ 222 StGB) angezeigt, am XXXX als Beschuldigter einvernommen und am 01.02.2023 vom Landesgericht XXXX rechtskräftig freigesprochen worden ( XXXX ). Ein Verwaltungsstrafverfahren sei nach entsprechender Prüfung durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht eingeleitet worden.

Der Beschuldigte stehe im Verdacht, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 sowie § 53 BDG 1979 verletzt zu haben, da er dem Dienstgeber seine gesundheitlichen Probleme verheimlicht habe, obwohl Beamte verpflichtet seien, der Dienstbehörde eine bekannte gesundheitliche Einschränkung anzuzeigen. Der Beschuldigte sei in weiterer Folge in den Krankenstand gegangen und im Zuge einer Untersuchung durch den Polizeiarzt als dienstfähig beurteilt worden.

Darüber hinaus stehe der Beschuldigte im Verdacht, im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG gegen eine interne Dienstanweisung verstoßen zu haben, welche die Verwahrung der Diensthunde in Kraftfahrzeugen bei Hitze regle. Seitens des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: BMI), damalige Abteilung XXXX , CI XXXX , sei am XXXX die Anweisung ergangen, aufgrund einer bevorstehenden Hitzewelle besonderes Augenmerk auf die Verwahrung der Diensthunde in Dienstfahrzeugen, aber auch in Privatfahrzeugen, zu legen, da diese sich erfahrungsgemäß stark aufheizen würden und dies für die Diensthunde innerhalb von Minuten lebensgefährlich werden könne. Die Anweisung sei durch den damaligen Fachbereich der EGFA XXXX der LPD XXXX am XXXX per E-Mail allen Polizeidiensthundeführenden, auch dem Beschuldigten, zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschuldigte habe zwei Diensthunde und zwei Privathunde am XXXX nach einem Laufausflug in einem Fahrzeug aufbewahrt, obwohl dieses stark aufgeheizt gewesen sei, da es rund 30 Minuten in der Sonne gestanden sei. Auf der anschließenden Fahrt zu seinem Wohnort habe er die Fenster geschlossen und die Klimaanlage habe wegen der kurzen Fahrzeit ihre Wirkung nicht entfalten können. Beim Einladevorgang sei der Beschuldigte voll handlungsfähig gewesen.

Die LPD XXXX habe durch telefonische Meldung des Beschuldigten am XXXX vom Vorfall Kenntnis erlangt und da die Möglichkeit einer Vergiftung im Raum gestanden sei, sei das XXXX , Ermittlungsbereich XXXX , mit Ermittlungen beauftragt worden. Der Vorfall habe großes mediales Interesse gefunden. Dem Dienststellenausschuss XXXX bei der LPD XXXX sei die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige schriftlich mitgeteilt worden und der Beschuldigte gehöre keinem Personalvertretungskörper an.

Der Disziplinaranzeige waren eine dienstliche Beurteilung des Beschuldigten vom XXXX , die E-Mails des XXXX und des XXXX vom XXXX , ein Anfallsbericht des LKA XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , ein Zwischenbericht des LKA XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , ein Zwischenbericht des LKA XXXX vom XXXX , ein Abschlussbericht des LKA XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , die Niederschriften der Vernehmungen des Beschuldigten vor dem LKA XXXX vom XXXX und vom XXXX , das Schreiben der LPD XXXX an den Dienststellenausschuss XXXX vom XXXX , ein kardiologischer Untersuchungsbericht vom XXXX , eine E-Mail der Leitung der LPD XXXX , Einsatzabteilung, an die Personalabteilung vom XXXX , ein Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX , eine E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX sowie Medienberichte zum gegenständlichen Vorfall beigelegt.

2. Mit Disziplinarverfügung der LPD XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde über den Beschuldigten auf Grundlage der Disziplinaranzeige eine Geldbuße in der Höhe von € 566,- verhängt.

3. Gegen diese Disziplinarverfügung vom XXXX erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX Einspruch und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei seinen Meldepflichten in vollem Umfang nachgekommen. Er habe sich mehreren Untersuchungen unterzogen und sei bis zur Bescheinigung seiner vollen Exekutivdiensttauglichkeit durch den Polizeiarzt im Krankenstand gewesen. Sein Kreislaufversagen habe erst im Zuge der Rückfahrt mit dem PKW und nicht bereits beim Verladen der Hunde begonnen. Zudem habe er nie angegeben, seit längerem von gesundheitlichen Problemen gewusst zu haben. Kreislaufversagen sei lediglich hin und wieder in seiner Jugendzeit während des Sports aufgetreten.

Aus der Weisung ergebe sich zudem nicht, dass der Transport von Polizeihunden untersagt sei, sondern dass auf diese Bedacht zu nehmen sei. Der Beschuldigte habe alles darangesetzt, die Hunde nach Hause zu bringen und negative Folgen hintanzuhalten. Ein mögliches rechtmäßiges Alternativverhalten komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Der Beschuldigte habe nicht vorwerfbar gehandelt. Daher werde beantragt, das Disziplinarverfahren einzustellen.

4. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX , XXXX , wurde im Wesentlichen beschlossen, bezüglich des Beschuldigten wegen des Verdachts, er habe es unterlassen, der Dienstbehörde die Einschränkung der für die Ausübung des Dienstes erforderliche gesundheitliche Befähigung zu melden, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen habe (Spruchpunkt 1), und er habe am XXXX gegen die am XXXX per E-Mail seitens XXXX ergangene Weisung, wonach aufgrund der bevorstehenden „Hitzewelle“ bzw. der generell hohen Temperaturen im Sommer alle PDHF zur besonderen Bedachtnahme bei der Verwahrung der PDH in Fahrzeugen (PDHW sowie Privat-PKW) aufgefordert werden, verstoßen, indem er die Tiere nach dem Laufen in seinem von der starken Sonneneinstrahlung ungeschützt neben der Fahrbahn geparkten PKW mit dem Kennzeichen XXXX verladen habe und auf der anschließenden Fahrt zum Wohnort die Fenster geschlossen hielt, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen habe (Spruchpunkt 2), gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Meldepflicht gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 betreffe lediglich den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Befähigung, nicht aber eine bloße Einschränkung, von der in der Disziplinaranzeige und von der Dienstbehörde im gegenständlichen Fall ausgegangen worden sei. Ein Beamter sei nicht verpflichtet, bei Flüssigkeitsmangel auftretende Kreislaufprobleme zu melden. Darüber hinaus habe die angeführte Weisung Beamte dazu verpflichtet, beim Transport von Polizeidiensthunden auf allenfalls hohe Temperaturen Bedacht zu nehmen. Das Verladen des Tieres sei nicht untersagt worden. Der Beschuldigte habe beim Transport der Tiere die Fenster nicht geöffnet gehabt, jedoch nicht einschätzen können, ob es im Fahrzeug heiß war, da er kalten Schweiß verspürt habe. Er sei bereits während der Fahrt beeinträchtigt gesundheitlich gewesen. Beim Aussteigen dürfe er bereits dermaßen beeinträchtigt gewesen sein, dass ihm seine Vorgehensweise nicht mehr als schuldhaft verwirklich anlastbar sei. Da es keine Zeugen gebe, würden seine Angaben weder verifiziert noch widerlegt werden können.

5. Gegen Spruchpunkt 2 des Nichteinleitungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX erhob der stellvertretende Disziplinaranwalt beim BMI XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) am XXXX Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, als Diensthundeführer sei der Beschuldigte als sachkundiges Organ zu qualifizieren, von dem ein erhöhtes Maß an Sorgfalt zu erwarten sei. Er sei ohne notwendige Vorkehrungen wie die Sicherstellung von Wasserreserven mit Diensthunden bei Außentemperaturen von 29 bis 31 Grad laufen gegangen. Die Weisung vom XXXX beinhalte einen Hinweis auf die durch Sonneneinstrahlung erhöhte Temperatur im Innenraum eines geparkten Fahrzeugs, die auch durch Öffnen der Fenster nicht kompensiert werden könne. Der Beschuldigte hätte das Fahrzeug demnach nicht sofort in Betrieb nehmen dürfen, sondern die Raumtemperatur durch Zuschaltung der Lüftung oder des Klimageräts vor Verladen der Tiere senken müssen. Auch hätte er das Fahrzeug in seinem Zustand nicht in Betrieb nehmen dürfen. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschuldigte vor Antritt des Laufs erkennen müssen und können hätte, dass er entsprechende Sicherheitsvorkehrungen wie die Mitnahme von Wasser treffen müssen hätte. Dies entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben der Verwahrung von Diensthunden in Fahrzeugen. Darin liege die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten, der vor Beginn des Laufs voll zurechnungsfähig gewesen sei. Zudem habe die belangte Behörde die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens damit begründet, dass die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne, wohingegen sie einen Absatz zuvor von mangelnder anlastbarer Schuld ausgegangen sei, sodass die Nichteinleitung unter einen falschen Tatbestand subsumiert worden sei. Daher werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Nichteinleitung nur Spruchpunkt 1 betreffe sowie in eventu die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung beantragt.

6. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschuldigte steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Dienststelle Polizeidiensthundeinspektion XXXX als Diensthundeführer zugewiesen.

Seitens des BMI, XXXX , erging am XXXX die Weisung, aufgrund einer bevorstehenden Hitzewelle besonderes Augenmerk auf die Verwahrung der Diensthunde in Dienstfahrzeugen, aber auch in Privatfahrzeugen, zu legen, da diese sich erfahrungsgemäß stark aufheizen würden und dies für die Diensthunde innerhalb von Minuten lebensgefährlich werden könne. Der Inhalt der Weisung lautet:

„Geschätzte Führungskräfte,

Auf Grund der bevorstehenden „Hitzewelle“ bzw. der generell hohen Temperaturen im Sommer werden ALLE PDHF zur besonderen Bedachtnahme bei der Verwahrung der PDH in Fahrzeugen (PDHW sowie Privat-PKW) aufgefordert.

Dazu darf auszugsweise aus einem Artikel der veterinärmedizinischen Universität Wien zitiert werden:

„Geparkte Autos sind in heißen Monaten für zurückgelassene Kinder oder Hunde selbst in einem kurzen Zeitraum eine lebensgefährliche Gefahrenquelle. Bereits nach 30 Minuten kann sich ein lebensbedrohlicher Temperaturbereich einstellen.

„Wir sprechen nicht von Stunden, sondern von Minuten“, so Studienleiter Günther Schauberger von der Arbeitsgruppe Umweltgesundheit der Abteilung für Physiologie und Biophysik. In weniger als 30 Minuten erreicht die Temperatur in einem geschlossenen Auto einen kritischen Punkt.

Ab dann wird es in einem parkenden Auto im Sommer lebensbedrohlich.“

Die Sonnenstrahlung dringt durch die Glasscheiben geparkter Autos und trifft auf die Oberflächen im Innenraum. Die Oberflächentemperaturen erreichen

oftmals mehr als 60°C. Dort wird die Strahlung in Wärme umgewandelt und die Flächen erwärmen stetig die Luft im Innenraum.

Aus einem geschlossenen Auto kann die Wärmestrahlung nicht mehr entweichen. Damit steigt die Temperatur sehr schnell innerhalb der ersten fünfzehn Minuten an.

Der Innenraum heizt sich somit in kurzer Zeit stetig auf und wird gewissermaßen zur Sauna.

Geöffnetes Fenster reicht nicht aus, um Situation zu entschärfen

Ein Fensterspalt oder auch ein geöffnetes Fenster kann diesen Wärmeaufbau nicht kompensieren.

Der Luftaustausch durch einen Spalt oder ein halb offenes Fenster ist zu gering.“

Seitens des ho. Fachbereiches darf hier ergänzt werden, dass auch die Kombination Fensterspalt und nur leicht geöffnete Heckklappe nicht ausreichend für die Belüftung des Fahrzeuges sorgt.

Generell sind in der warmen Jahreszeit stets beide PDHW-Schlüssel mitzuführen.

Grundsätzlich sollten immer alle mitgeführten PDH beim Verlassen des Fahrzeuges entnommen werden.

Wenn der PDHW durch die Besatzung verlassen wird und ein PDH im Fahrzeug verbleiben muss, ist die eingebaute Lüftung bzw. Klimaanlage mit eingeschaltetem Motor zwingend zu verwenden. Ungeachtet dessen sollte der PDHW nur so lange als unbedingt nötig unbeaufsichtigt zurückbleiben.

In dem Wissen, dass es hier um Selbstverständlichkeiten für jeden PDHF handelt, ergeht trotzdem das Ersuchen alle PDHF in ggstl. Thematik zu sensibilisieren!

Mit freundlichen Grüßen“

Diese Weisung wurde durch den damaligen Fachbereich der EGFA XXXX der LPD XXXX am XXXX per E-Mail allen Polizeidiensthundeführenden, auch dem Beschuldigten, zur Kenntnis gebracht und ist nach wie vor in Kraft.

Die Dienstbehörde des Beschuldigten, die LPD XXXX , hat durch telefonische Meldung des Beschuldigten am XXXX vom im Verfahrensgang näher dargelegten Vorfall vom selben Tag Kenntnis erlangt. Da die Möglichkeit einer Vergiftung im Raum stand, wurde das LKA XXXX , Ermittlungsbereich XXXX , mit Ermittlungen beauftragt. Dem Dienststellenausschuss XXXX bei der LPD XXXX wurde die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige mit Schreiben der LPD XXXX vom XXXX mitgeteilt. Der Beschuldigte gehört keinem Personalvertretungskörper an.

Im Anfallsbericht des LKA XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde der Verdacht der Begehung des Delikts der Tierquälerei dargestellt, wobei von unbekannter Täterschaft ausgegangen wurde. In den Zwischenberichten des LKA XXXX vom XXXX und vom XXXX sowie im Abschlussbericht des LKA XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde der (disziplinarrechtlich) Beschuldigte als (strafrechtlich) Beschuldigter angeführt. Am XXXX und am XXXX wurde der Beschuldigte vom LKA XXXX niederschriftlich einvernommen. Mit Strafantrag vom XXXX wurde gegen den Beschuldigten wegen Tierquälerei Anklage erhoben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschuldigte von der Anklage mangels Schuldbeweis freigesprochen.

Am XXXX wurde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten aufgrund des Vorfalls vom XXXX eingebracht. Mit Disziplinarverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde über den Beschuldigten auf Grundlage der Disziplinaranzeige eine Geldbuße in der Höhe von € 566,- verhängt. Gegen diese Disziplinarverfügung vom XXXX erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX Einspruch.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde beschlossen, kein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten.

Gegen Spruchpunkt 2 des Nichteinleitungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX wurde am XXXX Beschwerde seitens des stellvertretenden Disziplinaranwaltes des BMI erhoben; Spruchpunkt 1 des Nichteinleitungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX blieb unbekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den der Disziplinaranzeige beigelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Ra 2014/09/0017).

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten wie folgt:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;

2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

[…]

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.“

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO 1979) lauten wie folgt:

„§ 1 […]

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“

3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:

3.3.1. Zur Frage der Verjährung:

Zwar wurde von keiner Verfahrenspartei vorgebracht, dass die gegenständlich angezeigten Dienstpflichtverletzungen verjährt seien. Aufgrund der beträchtlichen Zeitspanne, die seit dem Vorfall vom XXXX verstrichen ist, sah sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch veranlasst, das allfällige Vorliegen einer Verjährung zu prüfen, da dieses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (VwGH vom 28.7.2000, 97/09/0133).

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist die Kenntnis – nicht das Kennenmüssen – der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Der Beginn der Verjährungsfrist wird nach der Rechtsprechung durch eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden, ausgelöst. Es kommt sohin auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, nicht aber auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen tatsächlich einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen, an. Die gesetzliche Bezeichnung „Dienstpflichtverletzung“ in Abs. 1 der leg.cit. ist daher irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die „Kenntnis“ eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. Bei der „Kenntnis“ von solchen Umständen reicht daher ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht. „Kenntnis“ ist als positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente zu verstehen. Woher diese Kenntnis stammt, ist nicht entscheidend (Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 94 BDG 1979 Rz 5f).

Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, wie der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraums verlängert worden wäre. Die Hemmungstatbestände des Abs. 2 der leg.cit. treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren bei in Abs. 2 der leg.cit. genannten Gerichten und Behörden anhängig war/ist, freilich aber nur dann, wenn „der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand“ des Verfahrens ist. In jedem der in den Z 1 bis 5 des Abs. 2 der leg. cit. genannten Verfahren ist der „zugrundeliegende Sachverhalt“ ausschlaggebend und dahingehend zu prüfen, ob dieser überhaupt eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann. Der im Einleitungssatz des Abs. 2 der leg.cit. genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt dann zur Hemmung des Laufes der in Abs. 1 und 1a der leg.cit. genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also zB eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein. Zusammengefasst: Eine Hemmung der Verjährung gem. Abs. 2-4 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bzgl. dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 94 BDG 1979 Rz 12ff).

Nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ist der Lauf der Verjährungsfrist „für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO […]“ gehemmt. Gemäß § 1 Abs. 2 StPO 1975 beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des 2. Teils ermitteln. Zur differenzierten Präzisierung der Abgrenzung der dem Verfolgten im Strafverfahren zugewiesenen Positionen wurde mit § 48 Abs. 1 Z 1 StPO auch der Legalbegriff des Verdächtigen definiert, als welcher jede Person anzusehen ist, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird. Dem Verdächtigen stehen dieselben prozessualen Rechte zu wie dem Beschuldigten (§ 48 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensposition (und damit die Bezeichnung) des Beschuldigten kommt hingegen erst jenen Personen zu, gegen die auf Grund einer konkreten Verdachtslage formell als Beschuldigte ermittelt oder Beweis aufgenommen wird. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist (§ 1 Abs. 3 StPO). Dieser Anfangsverdacht darf nur auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden. Allein Vermutungen, lediglich vage Hinweise oder Spekulationen (auf bloße Annahmen oder Mutmaßungen beruhende Erwartungen) genügen nicht, aus den Umständen muss sich aber noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben. Bestimmte Anhaltspunkte setzen voraus, dass zumindest nach der sich bietenden Sachlage die Annahme einer verfolgbaren Tat indiziert ist. Es muss im Gesamtbild aller Faktoren nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Der Anfangsverdacht bedeutet noch keine Beschuldigung. Er braucht weder dringend noch (entgegen Pilnacek/Pleischl, aaO) hinreichend (vgl § 203 dStPO) zu sein, weil der Begriff des hinreichenden Verdachts bereits eine Prognose und in folgerichtiger Weiterbeurteilung eine vorläufige Tatbewertung mit der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung enthält. Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des 2. Teils der StPO ermitteln (§ 1 Abs. 2 erster Halbsatz StPO), also die in § 91 Abs. 2 Satz 1 StPO zu den dort in Abs. 1 der leg.cit. angeführten Zwecken umschriebene Tätigkeit entfalten. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen (zB Telefonbuch, Adressenverzeichnis, Internet, öffentlich einsehbare Register) oder von behördeninternen Informationsquellen (zB Strafregister, interne Datenverarbeitung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft) sowie die Durchführung von Erkundigungen (§ 151 Z 1 StPO) zur Klärung, ob eine Anfangsverdacht vorliegt, stellt noch keine Ermittlung dar (§ 91 Abs. 2 letzter Satz StPO). Dadurch kommt es noch nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens. Zu Erkundigungen solcher Art zählen auch durch freiwillig erteilte Auskünfte und Mitteilungen von Personen erlangte Informationen. Alle durch Erkundigungen erlangten und für das Verfahren allenfalls bedeutungsvolle Umstände sind in einem Amtsvermerk festzuhalten (§ 152 Abs. 2 StPO). Liegt kein Anfangsverdacht vor, hat die Staatsanwaltschaft unter Verständigung des Anzeigers von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (§ 35 c StAG). Zur Einleitung des Strafverfahrens bedarf es somit keiner Entscheidung, welche den Verfahrensbeginn deklaratorisch festhält. Die StPO geht in § 48 Abs. 1 Z 1 u. 2 von den materiellen Begriffen des Verdächtigen und des Beschuldigten aus. Verdächtiger ist jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird, Beschuldigter ist jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Die Position einer Person als Verdächtiger oder Beschuldigter lässt sich entweder materiell aus einer konkreten Verdachtslage gegen sie oder aus der sich nach außen manifestierenden Vorgangsweise schließen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die im gegebenen Fall angewendeten Maßnahmen gegen eine bestimmte Person richten und dies objektiv erkennbar ist. Richten sich Ermittlungshandlungen gegen eine bestimmte Person, so wird diese damit zum Beschuldigten, der unter dem Schutz der Verfahrensordnung steht und dem alle vom Prozessrecht eingeräumten Verfahrensrechte zustehen. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt oder durch gerichtliche Entscheidung (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO). Anders als beim Beginn des Strafverfahrens ist somit in jedem Fall eine Entscheidung oder Verfügung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vorausgesetzt (Markel in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 Rz 26ff).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Dienstbehörde des Beschuldigten noch am Tag des Vorfalls vom XXXX von diesem Kenntnis erlangt, sodass die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen hat. Im Zwischenbericht des XXXX vom XXXX wurde der (disziplinarrechtlich) Beschuldigte bereits als (strafrechtlich) Beschuldigter geführt und seine Vernehmung in Aussicht gestellt. Außerdem wurden in dem Zwischenbericht bereits erfolgte Ermittlungsmaßnahmen dargelegt. Es ist folglich davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren gemäß § 1 Abs. 2 StPO 1975 gegen ihn geführt wurde. Dieses Strafverfahren endete mit seinem Freispruch am XXXX . Folglich war der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls vom XXXX bis zum XXXX gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 gehemmt. Die Disziplinaranzeige wurde am XXXX erstattet und am XXXX wurde die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde beschlossen. Somit ist in Bezug auf den angefochtenen Bescheid festzuhalten, dass keine der in § 94 Abs. 1 BDG 1979 normierten Verjährungsfristen zum Entscheidungszeitpunkt verstrichen sind.

3.3.2. Zur Frage des Vorliegens eines hinreichenden Verdachts:

In der gegenständlichen Beschwerde wurde inhaltlich nicht auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids eingegangen und lediglich die Abänderung des Spruchpunkts 2 des angefochtenen Bescheids beantragt. Demnach ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Spruchpunkts 2 des angefochtenen Bescheids zu prüfen und ist Spruchpunkt 1 in Rechtskraft erwachsen.

Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189).

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Völlige Klarheit darüber, ob ein Disziplinarvergehen begangen wurde, ist nicht zu fordern, ebenso wenig muss das Verhalten abschließend rechtlich gewürdigt werden (VwGH vom 19.10.1990, 90/09/0044; vgl. auch zum letzten Satz VwGH vom 13.11.1985, SlgNF 11.938 A).

Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Sie hat etwa auch zur Frage, ob „der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat“, Feststellungen zu treffen (VwGH vom 25.5.2005, 2004/09/0011).

Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs. 1 zu fassen. Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach § 124 Abs. 1 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 126 Abs. 1 zu erfolgen (VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.9.1995, 93/09/0449).

Im Disziplinarverfahren ist – anders als im strafgerichtlichen Verfahren – nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH von 21.10.1998, 96/09/0169).

Nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige hat der Senatsvorsitzende den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Explizite Kriterien für diese Entscheidung nennt das Gesetz zwar keine, sie ergeben sich aber implizit: Das Verfahren ist durchzuführen, wenn – in einer negativen Betrachtung – kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gem. § 118 vorliegt. Freilich kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, dass gewiss ist, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde (s auch § 109): diese Frage gilt es ja im Verfahren zu klären. Vielmehr genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung, er setzt „die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann“. Damit handelt es sich beim Einleitungsbeschluss um eine „Entscheidung im Verdachtsbereich“. Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht vor, so ist das Verfahren gem. § 118 mit Bescheid einzustellen (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 123 BDG 1979 Rz 1).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen damit begründet hat, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verlassens des Fahrzeugs im Zuge des Vorfalls am XXXX aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht schuldfähig gewesen sei sowie, dass es keine Zeugen gebe, sodass die Angaben des Beschuldigten nicht verifiziert oder widerlegt werden könnten. Die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens stützte die belangte Behörde diesbezüglich (jedoch) auf § 118 Abs. 1 Z 2 1. Halbsatz BDG 1979, somit darauf, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne.

Die belangte Behörde ist allerdings erkennbar davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten die angeführte Weisung bezüglich des Transports von Diensthunden bei erhöhten Temperaturen erteilt wurde und, dass der Beschuldigte die - später verendeten - Polizeidiensthunde in das Fahrzeug verladen hatte, ohne die Fenster zu öffnen oder die Lüftung bzw. das Klimagerät einzuschalten und ohne Wasser vorrätig gehabt zu haben. Ebenso ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nach der Fahrt verlassen und die Diensthunde bei geschlossenen Türen und Fenstern im Fahrzeug belassen hat, wo sie später verendet sind. Das angenommene Verhalten des Beschuldigten steht unabhängig von allfälligen Überlegungen zu seiner Schuldfähigkeit im Widerspruch zur besagten Weisung. Weshalb die belangte Behörde die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens dennoch damit begründet, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne (und nicht etwa damit, dass im Hinblick auf seinen angeblichen Ohnmachtsanfall gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Umstände vorlagen, die die Strafbarkeit ausschließen), ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte den Vorfall selbst gemeldet und dazu ausgesagt hat.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten lediglich ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt des Verlassens des Fahrzeugs derart beeinträchtigt gewesen, dass ihm sein Verhalten nicht als schuldhaft verwirklicht anlastbar sei. Zu seiner Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Verladens der Diensthunde in das Fahrzeug und zur Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt eine dem Beschuldigten vorwerfbare Dienstpflichtverletzung vorlag bzw. ob ihm die Folgen trotz eines allfälligen späteren Verlusts der Schuldfähigkeit vorwerfbar sind, lässt der angefochtene Bescheid hingegen Ausführungen vermissen. Jedenfalls ist keineswegs offenkundig, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist zu entnehmen, dass ein Disziplinarverfahren jedenfalls einzuleiten ist, sofern keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Insbesondere ist vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht gegeben ist. Das Verhalten des Beschuldigten steht – wie schon erwähnt - unabhängig von allfälligen Überlegungen zu seiner Schuldfähigkeit im Widerspruch zur besagten Weisung, welcher er bereits durch das Verladen per se verletzt zu haben scheint und ist der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung jedenfalls gegeben. Zum Indikativ wird auf das nun zu folgende materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren verwiesen bzw. hat die endgültige Klärung nach der nunmehr erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall ist folglich davon auszugehen, dass ein begründeter Verdacht einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung gegeben ist und dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Das Disziplinarverfahren war demnach zur Klärung der dem Beschuldigten entsprechend der in lit. b) des Punktes II. der Disziplinaranzeige zur Last gelegten Tat einzuleiten. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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