Bundesverwaltungsgericht W260 2253977-1

W260 2253977-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2023

Regest

berücksichtigungswürdige Gründe Erkrankung Kinderbetreuung Nachsichterteilung Notstandshilfe zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W260 2253977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2253977.1.00

Spruch

W260 2253977-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch SCHOPF-ZENS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 29.11.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2022, GZ 2021-0566-3-022031, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 11.01.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:

„ XXXX hat den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1077 idgF für den Zeitraum 01.12.2021 bis 11.01.2022 verloren. Gleichzeitig wird ihm dieser Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs 3 AlVG zur Gänze nachgesehen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) war zuletzt vom 01.07.2002 bis 31.03.2020 selbständig in der IT Branche tätig und bezog ab 01.04.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Am 29.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) der Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Rezeptionist im Rahmen einer Jobbörse übermittelt.

3. Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse am 08.11.2021 erschienen sei, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert zur unterbliebenen Teilnahme Stellung zu nehmen.

4. In der schriftlichen Stellungnahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung, da er nie an der Rezeption gearbeitet habe. Er erhob Einwendungen aufgrund seiner Betreuungspflichten, da er für seine Töchter Fahrtendienste zum und vom Bahnhof übernehme. Des Weiteren führte er aus, dass seine Ehefrau am 05.11.2021 einen Schlaganfall erlitten habe und bis 10.11.2021 stationär im Krankenhaus behandelt und seitdem in häuslicher Pflege sei. Der Beschwerdeführer legte dem AMS eine Aufenthaltsbestätigung ausgestellt vom Universitätsklinikum Tulln vor.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Rezeptionist mit möglicher Beschäftigungsaufnahme am 01.12.2021 vereitelt habe, da er nicht zur Jobbörse am 08.11.2021 erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei an der Jobbörse teilzunehmen, da seine Ehefrau am 05.11.2021 einen Schlaganfall erlitten habe und bis 10.11.2021 stationär behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich plötzlich alleine um die Kinder sowie um seine erkrankte Ehefrau kümmern müssen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen zur Jobbörse zu erscheinen. Die akute Erkrankung der Ehefrau stelle zumindest einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht dar.

7. Mit Schreiben vom 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Nachweise betreffend den Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau vorzulegen und bekanntzugeben welche Schulen seine Töchter besuchen und die Schulbeginnzeiten anzugeben.

8. Mit Schreiben vom 07.03.2022 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung seiner Ehefrau vor und wiederholte im Wesentlichen, dass seine Ehefrau bis inklusive Jänner 2022 pflegebedürftig gewesen sei und der Beschwerdeführer sich alleine um die beiden Töchter (geboren 2005 und 2006) gekümmert habe. Es existiere zwar ein Schulbus, dieser sei aber nicht an die Zugverbindung angepasst. Der Schulbeginn sei jeweils um 8:00 Uhr. Der Fußweg zum Bahnhof betrage 1,4 km und könne in 25 Minuten zurückgelegt werden. Es sei zwar richtig, dass er am 08.11.2021 hätte telefonisch mitteilen können, dass er verhindert sei, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt emotional stark aufgewühlt gewesen und habe nicht an den Termin gedacht. Zudem sei ein Antritt dieser Beschäftigung aufgrund der Pflege und Betreuung seiner Ehefrau auch nicht möglich gewesen.

9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.04.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.12.2021 abgewiesen wurde.

10. Am 14.04.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte sein bisheriges Vorbringen

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

12. Am 28.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters und der bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.07.2002 bis 31.03.2020 selbständig in der IT Branche tätig und bezog ab 01.04.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und vom 28.10.2020 bis 01.05.2022 Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern (geboren 2005 und 2006) im gemeinsamen Haushalt.

Am 11.05.2021 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Hotelkaufmann bzw. System- und Anwenderbetreuer unterstützt und wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Hotelfachschule abgeschlossen hat.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein aktives eAMS Konto und wurde über seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung des eAMS Kontos vom AMS informiert.

Mit Schreiben vom 29.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS per eAMS Konto die Stelle als Rezeptionist im Rahmen einer Jobbörse am 08.11.2021 zugewiesen. Es handelt sich um eine saisonale Stelle ab Dezember 2021 mit Option auf eine Dauerstelle.

Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Am 08.11.2021 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse.

Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf.

Der Beschwerdeführer nahm erst am 16.11.2021 Einsicht in das eAMS Konto und erlangte Kenntnis von der zugewiesenen Beschäftigung.

Am 05.11.2021 erlitt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Schlaganfall und wurde bis 10.11.2021 im Universitätsklinikum Tulln stationär behandelt. Anschließend befand sie sich in häuslicher Pflege und war bis inklusive Jänner 2022 auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Der Beschwerdeführer selbst war mit der Situation überfordert und befand sich aufgrund der akuten Erkrankung seiner Frau ab 05.11.2021 in einer Ausnahmesituation.

Der Beschwerdeführer ist seit 02.05.2022 als Angestellter in einer IT Firma vollversichert beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die derzeitige vollversicherte Beschäftigung ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und mit seiner Ehefrau und zwei Kindern (geboren 2005 und 2006) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dass der Beschwerdeführer über ein aktives eAMS Konto verfügt und er über die Nutzungsbedingungen aufgeklärt wurde, ist ebenso unstrittig.

Dass dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag als Rezeptionist vom AMS mit Schreiben vom 29.10.2021 per eAMS Konto zugewiesen, er aber erst am 16.11.2021 vom Beschwerdeführer gelesen wurde, basiert auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sendeprotokoll des eAMS Kontos.

Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten.

Unstrittig hat der Beschwerdeführer an der zugewiesenen Jobbörse nicht teilgenommen und ist die Beschäftigung nicht zustande gekommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Zuweisungstauglichkeit der Stelle bestreitet und vorbringt, nie an der Rezeption gearbeitet zu haben, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ergibt sich aus der vorliegenden, unbestrittenen Betreuungsvereinbarung vom 11.05.2021, dass der Beschwerdeführer eine Hotelfachschule abgeschlossen hat, mag er auch nie an der Rezeption gearbeitet haben. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschäftigung den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht.

Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Betreuungspflichten ins Treffen führt, ist auszuführen, dass die Fahrtendienste des Beschwerdeführers für seine Kinder vom bzw. zum Bahnhof der Teilnahme an der Jobbörse um 11 Uhr jedenfalls nicht im Weg gestanden sind. Es wäre problemlos möglich gewesen beide Aufgaben zu bewältigen. Weitere Betreuungspflichten, die sich im Zusammenhang mit dem Antritt zugewiesenen Stelle ergeben hätten, wären im Rahmen eines Vorstellungsgespräches mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern gewesen.

Es wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen zur Jobbörse zu erscheinen, zumal der Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer bereits am 29.10.2021 zugewiesen wurde und keine Umstände bekannt sind, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon vor dem 05.11.2021 vom Vermittlungsvorschlag Kenntnis nehmen habe können, zumal er sich mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen des eAMS Kontos zur täglichen Einsicht verpflichtet hat. Bereits aus diesem Umstand ist zu schließen, dass er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm. Zudem war die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Jobbörse noch im Krankenhaus und demnach nicht auf die Pflege und Sorge des Beschwerdeführers angewiesen. Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen das AMS über seine Ausnahmesituation in Kenntnis zu setzen, um an einem anderen Termin an der Jobbörse teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer brachte gleichbleibend vor, aufgrund der akuten Erkrankung seiner Ehefrau und seines Zustands in diesem Zusammenhang, die Jobbörse versäumt zu haben.

Die akute Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Behandlung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses.

In Gesamtschau war für den erkennenden Senat völlig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 05.11.2021 in einem Ausnahmezustand befand.

Der Beschwerdeführer schilderte den Ablauf des 05.11.2021 im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft und lebensnah und erklärte nachvollziehbar, dass er Angst um das Leben seiner Ehefrau gehabt habe und es auch für die Kinder sehr schwierig gewesen sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023, Aussage des Beschwerdeführers, S. 7 und S. 10).

In der mündlichen Verhandlung kam es für den erkennenden Senat deutlich zu Tage, dass für den Beschwerdeführer die Tage ab dem 05.11.2021 emotional sehr belastend waren und er nach wie vor bei dem Gedanken an diese schwierige Zeit emotional aufgewühlt reagiert. Es war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zusätzlich zu den Aufgaben im Haushalt und der Obsorge der Kinder insbesondere die Körperpflege seiner Ehefrau übernommen habe, weil sie insbesondere in der Motorik stark eingeschränkt gewesen sei und sich alleine kaum bewegen habe können (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023, Aussage des Beschwerdeführers, S. 7).

Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer mit der Situation überfordert war und sich aufgrund der akuten Erkrankung seiner Frau in einer Ausnahmesituation befand.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.2. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. das Erkenntnis VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN).

Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).

Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im gegenständlichen Fall wurde vom AMS am 29.10.2021 eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 ausgesprochen.

Zwar hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen, die Stelle nicht zu erhalten. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in einer für ihn sehr belastenden Ausnahmesituation befand, kann ihm sein bedingt vorsätzliches Handeln gem. § 10 Abs 3 AlVG ausnahmsweise nicht vorgeworfen werden, dass er in dieser schwierigen Zeit vor allem an seine Frau und nicht an die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gedacht hat. Es liegt ein Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG vor und erscheint die gänzliche Nachsicht angemessen.

Es war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 zu erteilen.

3.3. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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