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W137 2225315-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2225315-1
W137 2225315-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2023
Abschiebung Anhaltung Aufenthaltsverbot entschiedene Sache EU-Bürger Kostenersatz res iudicata Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung
W137 2225315-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen die Anordnung einer Schubhaft und Anhaltung vom 04.10.2019 bis 06.10.2019 sowie die Abschiebung nach Deutschland einerseits und nach Ungarn andererseits zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer „Schubhaft“ wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn. Am 12.11.2019 langte ein als „Schubhaftbeschwerde“ titulierter Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 04.10.2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Am 06.10.2019 sei er über deutsches Staatsgebiet nach Nickelsdorf verbracht und dort nach Ungarn abgeschoben worden.
Konkret erachte er sich in folgenden Rechten verletzt:
• In seinem Recht, dass ihm nicht ohne gesetzliche Grundlage und außer jedem Verhältnis stehend nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die persönliche Freiheit entzogen werde.
• In seinem Recht als EU Bürger, frei aus Österreich ohne behördlichen Zwang auszureisen.
• In seinem Recht nicht von Deutschland aus wo er sich als EU Bürger rechtmäßig aufhalten darf nach Österreich gebracht zu werden und in seinem Recht, dass nicht österreichische Behörden ihm sein im Gemeinschaftsrecht begründetes freies Aufenthaltsrecht in Deutschland entziehen.
• In seinem Recht auf Persönliche Freiheit in Deutschland, wo er sich rechtmäßig aufhalten darf von österreichischen Polizisten durch die Durchschiebung durch dieses Land und zwangsweise Wiedereinreise nach Österreich zu Zwecken weiterer Schubhaft.
• In seinem Recht, dass eine Schubhaft gegen ihn nicht über das absolut erforderliche Mindestmaß hinaus aufrechterhalten wird.
• In seinem Recht auf ein faires Verfahren, (Art. 6 MRK) auf wirksame Beschwerde (Art 13 MRK) und auf Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren und in seinem Recht, dass die Ausübung dieses Verfahrensrechtes nicht mit unverhältnismäßigen bürokratischen Hürden verbunden wird.
Er beantrage daher die Feststellung der Verletzung dieser Rechte sowie die „Verurteilung“ der belangten Behörde zum Ersatz des bisherigen Aufwands.
2. Am 19.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters mit, dass ihm zwar eine Maßnahmenbeschwerde zustehe, nicht jedoch „Feststellungsanträge“ – und forderte ihn auf, die Beschwerde entsprechend zu formulieren.
In einer Stellungnahme vom 21.10.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) aus, dass die Anwältin des Beschwerdeführers (in einem anderen Verfahren) am 18.10.2018 ihre Bevollmächtigung mitgeteilt und auch fristgerecht eine Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot eingebracht habe. Darüber hinaus wurde den Ausführungen des Beschwerdeführers inhaltlich entgegengetreten und Kostenersatz beantragt.
3. In einer am 25.11.2019 übermittelten „verbesserten Schubhaftbeschwerde“ führte der bevollmächtigte Vertreter in Abänderung des originalen Schriftsatzes aus:
„Der Beschwerdeführer erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:
• In seinem Recht, dass ihm nicht ohne gesetzliche Grundlage und außer jedem Verhältnis stehend nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die persönliche Freiheit entzogen werde, nämlich indem er statt unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich an die nächstgelegene Grenze zu einem EU-Land gebracht wird, in das er als EU Bürger rechtmäßig einreisen darf, anstatt einer Abschiebung die mit einer Ausreise aus Österreich nach Deutsch-land, wo er sich frei bewegen dürfte ausgesetzt zu werden und in der Folge wieder nach Österreich verbracht zu werden, um nach einem weiteren Tag in österreichischer Schubhaft an die Ungarische Grenze gebracht zu werden.
• In seinem Recht als EU Bürger, frei aus Österreich ohne behördlichen Zwang auszureisen.
• In seinem Recht nicht ohne gesetzliche Grundlage von der belangten Behörde von Deutschland aus wo er sich als EU Bürger rechtmäßig aufhalten darf im Zuge einer Abschiebung wieder nach Österreich gebracht zu werden und in seinem Recht, dass die belangte Behörde ihm sein im Gemeinschaftsrecht begründetes freies Aufenthaltsrecht in Deutschland entzieht, indem sie ihn nicht an der österreichisch deutschen Grenze wohin er von der Fremdenpolizei gebracht wurde aussteigen ließ und die Schubhaft aufhob.
• In seinem Recht, dass nicht ohne gesetzliche Grundlage sein deutsches Recht auf persönliche Freiheit in Deutschland, wo er sich rechtmäßig aufhalten darf, von der belangten Behörde durch die Durchschiebung durch dieses Land und zwangsweise Wiedereinreise nach Österreich zu Zwecken weiterer Schubhaft eingeschränkt werde.
• In seinem Recht, dass eine Schubhaft gegen ihn nicht über das gesetzlich absolut erforderliche Mindestmaß hinaus aufrechterhalten wird.
Es wird gestellt der
ANTRAG
Das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer und ihre Durchführung, insbesondere die Abschiebung in das deutsche Staatsgebiet und Wiedereinfuhr nach Österreich über Salzburg Walserberg, samt Fortdauer der Schubhaft in Salzburg und Fortsetzung der Abschiebung bis zur Österreichischen Grenze in Nickelsdorf vom 4.10.2019 bis 6.10.2019 für rechtswidrig erklären.
sowie die belangte Behörde zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß VwG-AufwErsV verurteilen, die in der bisherigen Höhe von EUR 737,60 geltend gemacht werden.“
4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.12.2019 verwies das Bundesamt erneut auf die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots, die Notwendigkeit einer überwachten Ausreise, die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Abschiebung direkt über die österreichisch-ungarische Grenze sowie die Rechtmäßigkeit von Überstellungen über das „deutsche Eck“. Zudem wurden die bisherigen Anträge auf Beschwerdeabweisung und Kostenersatz wiederholt.
5. Zu diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 führte er aus, dass er vom Bundesamt nach Deutschland verbracht worden sei, wo er sich aufhalten habe dürfen. Von dort sei er wieder nach Österreich „hereingebracht“ worden. Nach dem Grenzübertritt wäre aber der Zweck der Schubhaft weggefallen und der Beschwerdeführer wäre sofort zu enthaften gewesen. Falls ein EU Bürger freiwillig „mit der Polizei durchs Land fahren will weil er zum Beispiel zur Grenze seiner Heimat gebracht werden will, so kann das im Rahmen einer freiwilligen, begleiteten Ausreise stattfinden, niemals aber in verlängerter Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots, das zwangsläufig mit Schubhaft einhergeht“.
6. Mit Erkenntnis vom 22.05.2020, G313 2223524-2/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festnahme am 04.10.2018 und daran anschließende Anhaltung bis 06.10.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Erkenntnis vom 02.06.2020, G313 2223524-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das auf vier Jahre befristete Aufenthaltsverbot (mit Bescheid vom 07.08.2019) abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und wurde im November 2018 wegen eines Sexualdelikts zu einer mehrmonatigen (teilbedingten) Haftstrafe verurteilt. Noch während der Strafhaft hat das Bundesamt ein befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat – ohne zwischenzeitliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.06.2020, G313 2223524-1/5E, abgewiesen.
Am 04.10.2019 wurde der Beschwerdeführer nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und am 06.10.2019 nach Ungarn abgeschoben. Die Anhaltung in diesem Zusammenhang erfolgte von 04.10.2019 (09:15 Uhr) bis 06.10.2019 (10:09 Uhr), somit deutlich unter 72 Stunden. Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020, G313 2223524-2/2E, ebenfalls abgewiesen.
Die angeführten Entscheidungen wurden jeweils dem bevollmächtigten Vertreter RA Mag. Laszlo SZABO zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde von 04.10.2019 bis 06.10.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Schubhaft wurde über ihn nie angeordnet. In dieser Zeit erfolgte eine Überstellung (unter Aufrechterhaltung der Verwaltungsverwahrungshaft) von Innsbruck nach Salzburg (über das „deutsche Eck“), von Salzburg nach Wien sowie von Wien nach Nickelsdorf. Am 06.10.2019 erfolgte die Abschiebung nach Ungarn.
Zu diesem Zeitpunkt lag ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor – der bereits eingebrachten Beschwerde dagegen kam die aufschiebende Wirkung nicht zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem Gerichtsakt sowie aus den Gerichtsakten zu den Zahlen 2223524-1 und 2222524-2. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner strafrechtlichen Verurteilung.
Die Feststellungen betreffend das Aufenthaltsverbot und die in den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bereits ergangenen Entscheidungen (Zahlen 2223524-1/5E und 2222524-2/2E) samt dortiger Vertretungsvollmachten und Zustellungen ergeben sich aus den angeführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2. Aus diesen Gerichtsakten sowie den glaubhaften und schlüssigen Angaben des Bundesamtes und den Eintragungen in der Anhaltedatei ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer nie die Schubhaft angeordnet wurde und die Anhaltung ausschließlich als Verwaltungsverwahrungshaft im Zuge einer Festnahme erfolgte. Es gibt auch keine vernünftige Begründung, warum das Bundesamt eine Schubhaft hätte anordnen sollen, wenn von einer Anhaltedauer von nur etwas mehr als 48 Stunden (in einem zulässigen Rahmen der bescheidfreien Verwaltungsverwahrungshaft von 72 Stunden) ausgegangen werden konnte.
Sowohl aus der Anhaltedatei als auch der Entscheidung zur Zahl 2223524-2/2E geht klar hervor, dass die Anhaltung bis 06.10.2019 angedauert hat und somit auch die internen Überstellungen in andere Polizeianhaltezentren (auch über deutsches Staatsgebiet) umfasste. Die Abschiebung selbst erfolgte unstrittig am 06.10.2019 an der österreichisch-ungarischen Grenze.
1.3. Das durchsetzbare Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der Abschiebung ergibt sich aus dem Bescheid vom 07.08.2019 (Aufenthaltsverbot) sowie dem unstrittigen Umstand, dass die aufschiebende Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zuerkannt worden ist (Gerichtsakt 2223524-1).
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3. Zum Gegenstand des Verfahrens
Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer bereits erfolglos Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot und die Festnahme sowie Anhaltung vom 04.10.2019 bis zur Abschiebung am 06.10.2019 eingebracht. Rechtskräftig abgesprochen wurde dabei auch über die Zulässigkeit des Transfers von Innsbruck nach Salzburg, da dieser lediglich die Überstellung in ein anderes Polizeianhaltezentrum unter Wahrung der Haft darstellte.
Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beschwerde gegen eine „Schubhaft“ vom 04.10.2019 bis 06.10.2019, eine Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland einerseits und nach Ungarn andererseits.
Die Feststellungsanträge in der ursprünglichen Beschwerde vom 12.11.2019 wurden in der „verbesserten Schubhaftbeschwerde“ vom 25.11.2019 nicht wiederholt und es findet sich auch kein Hinweis, dass diese aufrechterhalten würden. Sie sind daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
4. Zur Frage der Anhaltung in Schubhaft
4.1. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer nie in Schubhaft angehalten. Dies hätte der bevollmächtigte Rechtsanwalt, Mag. Laszlo SZABO, auch im Rahmen einer Akteneinsicht (Anhaltedatei) problemlos feststellen können.
Ungeachtet dessen wurde in Reaktion auf einen Mängelbehebungsauftrag eine „Verbesserte Schubhaftbeschwerde“ eingebracht und weiterhin eine (nie angeordnete) Schubhaft bekämpft. Auch in der Stellungnahme vom 10.03.2020 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die gegenständliche Sachverhaltskonstellation „zwangsläufig mit Schubhaft einhergeht“. Schließlich wurde auch nach den Entscheidungen in den weiteren Beschwerden vor dem BVwG (Zahlen 2223524-1 und 2222524-2) keine Modifikation der Beschwerde übermittelt.
4.2. Gemäß § 27 VwGVG ist das Bundesverwaltungsgericht an den Inhalt der Beschwerde gebunden, zumal diese von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) formuliert worden ist. Mangels einer tatsächlich angeordneten Schubhaft ist die Beschwerde gegen diese „Schubhaft“ zurückzuweisen.
4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass über die Anhaltung des Beschwerdeführers bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020 (G313 2223524-2/2E) rechtskräftig abgesprochen worden ist. Eine Beschwerde gegen diese Anhaltung ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5. Zur Frage der Abschiebung nach Deutschland
Wie ebenfalls oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen seiner Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft) über das „deutsche Eck“ von Innsbruck nach Salzburg transferiert. Auch über diesen Vorgang wurde – im Rahmen der Prüfung der Anhaltung - bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020 (G313 2223524-2/2E) rechtskräftig abgesprochen.
Da eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht stattgefunden hat, ist die Beschwerde gegen diese (lediglich vermeintliche) „Abschiebung“ ebenfalls zurückzuweisen.
6. Zur Frage der Abschiebung nach Ungarn
6.1. Unstrittig erfolgte am 06.10.2019 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Dieser Vorgang wird vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter, RA Mag. Laszlo SZABO, letztlich nur mit der Argumentation bekämpft, das Bundesamt habe den Beschwerdeführer bereits am 04.10.2019 nach Deutschland abgeschoben (und anschließend von dort „wieder nach Österreich hereingebracht) – gemeint ist die bereits mehrfach angesprochene Durchbeförderung über das „deutsche Eck“ während aufrechter Verwaltungsverwahrungshaft – beziehungsweise hätte den Beschwerdeführer nicht „weiter als nötig durch das Bundesgebiet karren“ dürfen. Er hätte also lediglich zur nächsten EU-Binnengrenze Mittenwald (Deutschland) beziehungsweise Brenner (Italien) verbracht werden dürfen.
6.2. Tatsächlich hat der Abschiebevorgang des Beschwerdeführers jedoch erst am 06.10.2019 stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer zuvor zwecks leichterer Organisation der Abschiebung unmittelbar in den Herkunftsstaat (Ungarn) über eine Etappe in Salzburg nach Wien verbracht worden ist.
6.3. § 18 BFA-VG lautet (soweit im gegenständlichen Verfahren relevant):
„§ 18.(1) (…)
(2) (…)
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) (…)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Das Bundesamt hat die Kriterien des § 18 Abs. 3 BFA-VG bei seiner Entscheidung vom 07.08.2019 unter Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Sexualstraftat als erfüllt angesehen. Unter Berücksichtigung der Beschwerde vom 18.09.2019 gegen diesen Bescheid sah das Bundesverwaltungsgericht die Kriterien des § 18 Abs. 5 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an. Somit bestand zum Zeitpunkt der Abschiebung ein durchsetzbares (befristetes) Aufenthaltsverbot.
Sonstige Argumente konkret gegen die Abschiebung mach Ungarn am 06.10.2019 (ab Nickelsdorf; ausgehend vom Polizeianhaltzentrum in Wien) sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzuweisen.
7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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