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L508 2259102-1•Bundesverwaltungsgericht L508 2259102-1
L508 2259102-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2023
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
L508 2259102-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete-Gaza), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatenloser aus Palästina/Gaza-Streifen und der arabischen/palästinensischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Prägung zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkte II. und III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF begründet.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Spruchpunkt II. und III. erwuchsen mangels dagegen eingebrachter Beschwerde in Rechtskraft.
2. Im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung am heutigen Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
II. Rechtlich folgt:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich und erfolgte durch den Beschwerdeführer – nach ausführlicher Rechtsbelehrung durch die entscheidende Richterin – in der heutigen mündlichen Verhandlung.
3. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Das Verfahren auf internationalen Schutz ist somit beendet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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