Bundesverwaltungsgericht I415 2271619-1

I415 2271619-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2023

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I415 2271619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2271619.1.00

Spruch

I415 2250661-2/10E

I415 2250664-2/10E

I415 2250663-2/9E

I415 2271619-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien (Erstbeschwerdeführer), vertreten durch Legal Focus, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023, Zl. XXXX ,

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch Legal Focus, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023, Zl. XXXX ,

3. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (Drittbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Legal Focus, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023, Zl. XXXX und

4. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (Viertbeschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Legal Focus, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist Staatsangehöriger von Algerien und der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), einer Staatsangehörigen von Marokko. Am XXXX kam deren gemeinsame Tochter, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und am XXXX deren gemeinsamer Sohn, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) zur Welt, wobei beide über die marokkanische Staatsbürgerschaft verfügen und die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.

2. Der BF1 und die BF2 stellten erstmals am 27.08.2021 sowie für die am XXXX nachgeborene BF3 am 22.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) jeweils vom 20.12.2021 negativ beschieden wurden, wobei Spruchpunkt VII. (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt VIII. (bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes) mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX ersatzlos behoben wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, Zlen. XXXX , XXXX XXXX wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sodann als unbegründet abgewiesen und wurde zugleich ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieses Erkenntnis ist am 30.08.2022 in Rechtskraft erwachsen, woraufhin sich die volljährigen BF mit der minderjährigen BF3 nach Italien und in weiterer Folge nach Frankreich begaben.

3. Nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet stellten der BF1 und die BF2 sowohl für sich selbst als auch für die BF3 und den zwischenzeitig in Frankreich geborenen BF4 am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF1 im Zuge seiner am 10.12.2022 erfolgten Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neben seinen bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründen eine Konversion seinerseits sowie der BF2 zum Christentum ins Treffen führte, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Algerien um sein Leben fürchte. Die BF2 berief sich in ihrer am selben Tag erfolgten Einvernahme lediglich auf ihre im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe und machte als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und den BF4 keine eigenen Fluchtgründe geltend.

4. Daraufhin wurde der BF2 am 17.03.2023 einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde unterzogen. Dabei gab er befragt zur neuerlichen Asylantragstellung an, dass er beabsichtigt hätte eine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung im Erstverfahren zu erheben, allerdings sei es seiner Frau psychisch nicht gut gegangen und hätten sie sich daher für einen Versuch in den Ländern Italien und Frankreich entschieden. Ferner gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass seine Angehörigen nach wie vor mit seiner Beziehung nicht einverstanden seien und ihn deshalb nicht in Ruhe lassen würden und die Personen in seiner Heimatregion sehr konservativ seien was die Religion betreffe. Er sei kein offizieller Christ, aber er lerne die Religion gerade erst kennen und hätte er all das, was er im Islam schwierig gefunden habe, bei den Zeugen Jehovas gefunden. Auch die BF2 wurde am 17.03.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie sich wiederum auf ihre Fluchtgründe im Vorverfahren berief und vermeinte nunmehr auch über einen Beweis, nämlich über die Einbringung einer Klage beim Gericht erster Instanz in XXXX zu verfügen. Sowohl ihre Familie als auch jene des BF1 sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden. Für die BF3 und den BF4 wurden auch in diesem Zusammenhang keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt.

5. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 30.03.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 10.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien (BF1) bzw. Marokko (BF2, BF3, BF4) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Algerien (BF1) bzw. Marokko (BF2, BF3, BF4) zulässig sei (Spruchpunkte V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).

6. Mit den am 28.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen die vorangeführten Bescheide wegen mangelhafter Verfahrensführung sowie wegen inhaltlich falscher Entscheidung.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Daraufhin fand am 16.06.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, an welcher der BF1 und die BF2, deren Rechtsvertretung sowie ein Zeuge teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch wurden der BF1 und die BF2 u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zu den geltend gemachten Fluchtgründen einvernommen, im Anschluss daran wurde der Zeuge einer Einvernahme unterzogen. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Der volljährige BF1 ist Staatsangehöriger von Algerien und Angehöriger der Volksgruppe der Berber, seine Identität steht nicht fest. Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er spricht Arabisch sowie etwas Deutsch, Türkisch, Französisch und Amazigh und stammt aus XXXX , der größten Stadt in der Provinz XXXX im Norden von Algerien. Nach einem zehnjährigen Schulbesuch arbeitete er selbständig als Installateur, wobei er rund 1.200 bis 1.500 Euro monatlich ins Verdienen brachte. In seiner Heimat besitzt der BF1 ein zweistöckiges Haus, das aktuell leer steht sowie ein Auto und leben in Algerien neben seinen Eltern zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei er zuletzt vor seiner Einreise nach Österreich mit seiner Mutter in Kontakt stand.

Die volljährige BF2 ist Staatsangehörige von Marokko und gehört der Volksgruppe der Araber an, ihre Identität steht nicht fest. Die BF2 stammt aus XXXX und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau sowie etwas Deutsch, Französisch und Türkisch. Die BF2 litt an einer "Reaktion auf schwere Belastung, mit fragl. psychot. Anteilen F43.9, F23" und wurde mit Risperdon und Trittico behandelt, derzeit nimmt sie regelmäßig Duloxetin Krka, 60mg ein. Ihre Erwerbsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit, sich um ihre minderjährigen Kinder, die BF3 und den BF4, zu kümmern, ist allerdings nicht eingeschränkt und sind psychische Erkrankungen sowohl in Marokko als auch in Algerien behandelbar. Davon abgesehen ist die BF2 gesund und leidet sie insbesondere an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF2 hat eine Berufsausbildung zur Schneiderin sowie zur Friseurin bzw. Kosmetikerin absolviert und arbeitete nach einem zehnjährigen Schulbesuch in Marokko in dieser Branche, wobei sie eine leitende Position in einer großen Firma innehatte. In Marokko leben neben ihren Eltern noch ein Bruder sowie mehrere Tanten und Onkel und steht sie mit ihrer Mutter regelmäßig in Kontakt.

Die minderjährige BF3, deren Identität feststeht, ist die Tochter der volljährigen BF. Sie wurde im XXXX in Österreich geboren, ist gesund sowie Staatsangehörige von Marokko.

Der BF4 wurde im XXXX in XXXX , Frankreich als Sohn des BF1 und der BF2 geboren und ist ebenfalls marokkanischer Staatsbürger. Er ist gesund, seine Identität steht nicht fest.

Der BF1 und die BF2 lernten sich über eine Datingplattform kennen. Nach einigen Monaten begab sich der BF1 im Mai 2018 nach XXXX und verbrachte dort zwei Wochen. Er mietete eine Wohnung und begann eine Beziehung mit der BF2. Im folgenden Jahr verließ die BF2 Marokko und ließ sich in der Türkei nieder, wo sie eine Aufenthaltsgenehmigung erlangte. Sie blieb in Kontakt mit dem BF1, der im Februar 2020 ebenfalls nach XXXX zog und hier mit der BF2 zusammenlebte. Aufgrund der Schwangerschaft der BF2 beschlossen die volljährigen BF gegen ein Entgelt von rund 8.000 Euro an einen Schlepper die Türkei zu verlassen und weiter nach Österreich zu reisen, wo sie am 27.08.2021 für sich sowie am 22.11.2021 für die am XXXX nachgeborene BF3 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Diese wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.12.2021 negativ beschieden, wobei in weiterer Folge Spruchpunkt VII. (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt VIII. (bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes) mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX ersatzlos behoben wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sodann als unbegründet abgewiesen und wurde zugleich ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieses Erkenntnis ist am 30.08.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren begaben sich der BF1, die BF2 und die BF3 gemeinsam nach Italien und in weiterer Folge nach Frankreich. Am 20.09.2022 haben sie in Italien und am 17.10.2022 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am XXXX wurde der BF4 in XXXX geboren. Den Ausgang dieser Verfahren haben die BF nicht abgewartet, vielmehr reisten sie erneut illegal nach Österreich ein, wo sie am 10.12.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Nicht festgestellt werden kann, ob die beiden volljährigen BF in der Türkei heirateten bzw. ob diese Ehe in den Herkunftsländern der BF anerkannt wird. Es steht ihnen jedoch frei, sich in Österreich für eine standesamtliche Trauung anzumelden. Beide besitzen Kopien ihrer Reisepässe und könnten bei der marokkanischen bzw. algerischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragen. Eine in Österreich standesamtlich geschlossene Ehe wird in Algerien anerkannt und käme der BF2 infolgedessen ebendort ein Aufenthaltsrecht zu. Für die BF3 und den BF4 bestünden im Falle einer in Algerien anerkannten Ehe zwischen dem BF1 und der BF2 sowie der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF1 vor den algerischen Behörden sogar die Möglichkeit, die algerische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Ebenso kann der BF1 nach standesamtlicher Eheschließung mit der BF2 in Österreich eine Aufenthaltskarte für Marokko beantragen und wird eine solche vorbehaltlich der Legalität des Aufenthalts und der Legalität der Einreise in das marokkanische Hoheitsgebiet dem ausländischen Ehepartner eines Staatsangehörigen marokkanischer Nationalität auch ausgestellt. Den volljährigen BF steht es somit offen, aus eigenem die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um ihr schützenwertes Familienleben wahlweise in Algerien oder in Marokko fortsetzen zu können.

Der BF1 und die BF2 waren in Österreich vom 10.09.2021 bis zum 13.09.2022 beinahe durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, seit dem 15.12.2022 sind sie – wie auch die BF3 und der BF4 – wieder aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie verfügen in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen. Sie sind in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas aktiv und haben in diesem Zusammenhang Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen. Die BF3 und der BF4 besuchen keinen Kindergarten.

Der BF1 ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er spricht etwas Deutsch und hat vom 15.11.2021 bis zum 07.02.2022 an einem Deutschkurs (Niveau A1) teilgenommen, über zertifizierte Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Darüber hinaus war er nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und hat er sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

Die BF2 hat zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, zertifizierte Deutschkenntnisse hat sie jedoch ebenso nicht erworben. Sie ist im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, vom 01.06.2023 bis zum 30.06.2023 hat sie für die XXXX Freiwilligenarbeit geleistet. Ferner bezieht sie – wie auch die BF3 und der BF4 – Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben.

Der BF1 und die BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, die BF3 und der BF4 sind strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und zur individuellen Rückkehrsituation der BF:

Es ist den BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Insbesondere kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der BF1 in Algerien sowie die BF2, die BF3 und der BF4 in Marokko Gefahr laufen aufgrund ihrer Zuwendung zu den Zeugen Jehovas bzw. aufgrund ihrer vermeintlichen Abwendung vom Islam aus Gründen der Religion verfolgt zu werden.

Im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien bzw. Marokko werden die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Algerien sowie der BF2, der BF3 und des BF4 nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihnen droht in Algerien bzw. Marokko weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihnen die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.1.3. Zur allgemeinen Situation in den Herkunftsstaaten:

1.3.1. Zur Lage in Algerien:

Gemäß § 1 Z 10 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat und stellt sich die aktuelle Situation in Algerien im Wesentlichen wie folgt dar:

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.05.2023

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020).

Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020).

Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023).

Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020).

Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021

ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022

DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023

MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 17.05.2023

Demonstrationen

Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022).

Spezifische regionale Risiken - Terrorismus

Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022).

Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023).

Subjektives Sicherheitsempfinden

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020).

Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023).

Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023).

Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 17.05.2023

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).

Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020).

Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023).

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vgl. FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020).

Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vgl. USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022).

Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022).

Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v. a. gegenüber Konvertiten (USDOS 2.6.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073977.html, Zugriff 19.9.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Positionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 11.4.2023). Trotz verfassungsrechtlichem Diskriminierungsverbot (AA 11.7.2020) bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 11.7.2020; vgl. AI 27.3.2023). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen bei Gericht beantragen müssen (HRW 12.1.2023).

Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung von Frauen. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell fünf Ministerinnen an. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchalische Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Familiengesetzbuchs („Code de la famille“), welche die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde 2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunnitisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 11.7.2020).

Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 11.2020).

Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es in Algerien, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten, eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB 11.2020).

Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 20.3.2023). Der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe existiert gesetzlich nicht, bzw. bezieht sich der Straftatbestand der Vergewaltigung sich auf Taten außerhalb der Ehe (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, AI 27.3.2023). Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von kulturellen Normen nicht an (USDOS 20.3.2023).

2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB 11.2020) bzw. einige Formen häuslicher Gewalt kriminalisiert. Allerdings enthält das Gesetz Schlupflöcher, wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB 11.2020; vgl. HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023). Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehemanns und ist 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB 11.2020). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete 37 gemeldete Femizide im Jahr 2022 (AI 27.3.2023); bzw. nach anderen Angaben 34 Frauenmorde von Jänner bis Oktober 2022 (HRW 12.1.2023).

Dem Vernehmen nach gibt es landesweit nur eine Einrichtung, die mit einem Frauenhaus verglichen werden kann. Diese wird in Algier durch die Organisation "S.O.S. femmes en détresse" betrieben (AA 11.7.2020). Nach anderen Angaben gibt es Aufnahmezentren (centres d’accueil), an die sich Frauen in Notfällen wenden können (ÖB 11.2020).

Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 11.7.2020). FGM wird im Land nicht allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen verbreitet, insbesondere bei den afrikanischen Migrantengruppen südlich der Sahara. Es gibt weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten. FGM ist eine Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Kinder

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben. Nach dem Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht zwischen Mädchen und Jungen (USDOS 20.3.2023).

Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universitätsabschluss kostenlos (AA 11.7.2020; vgl. SOS o.D.). Die Schulpflicht besteht bis zum Alter von 16 Jahren (SOS o.D.). Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche (AA 11.7.2020; vgl. SOS o.D.), die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 11.7.2020). Die meisten Kinder, die Zwangsarbeit verrichten, gehen nicht zur Schule und erhalten daher keine Grundausbildung (SOS o.D.).

Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde. Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Neue Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen (AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren für Vergewaltigungen vor, wenn das Opfer minderjährig ist (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch ist in Algerien aber nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (SOS o.D.; vgl. USDOS 20.3.2023). Viele Fälle werden nicht gemeldet und die gegen Kindesmissbrauch verabschiedeten Gesetze haben bislang nur in sehr wenigen Fällen zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt (SOS o.D.).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat ist 19 Jahre für Männer und Frauen. Unabhängig vom Geschlecht dürfen Minderjährige mit elterlicher Zustimmung heiraten. Gegen ihren Willen dürfen Minderjährige laut Gesetz nicht verheiratet werden. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023).

Auf Beschluss der nationalen Behörden hat SOS-Kinderdorf seine Aktivitäten in Algerien bis auf Weiteres eingestellt (SOS o.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.5.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Grundversorgung

Letzte Änderung: 17.05.2023

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022).

Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022).

Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023).

Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023).

Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023).

Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023).

Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023).

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.09.2022

Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

1.3.2. Zur Lage in Marokko:

Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Die aktuelle Lage in Marokko stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Politische Lage

Letzte Änderung: 03.10.2022

Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 22.8.2022; vgl. AA 24.11.2021, USDOS 12.4.2022). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).

Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 22.8.2022). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 28.2.2022). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 28.2.2022).

Am 8. September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50 %. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021).

Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 22.8.2022).

Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021).

Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).

Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt (DW 9.6.2022). Von der EU-Kommission wurde dieser Zug begrüßt, von der Polisario hingegen verurteilt (DW 23.3.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.8.2022): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 5.9.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 30.9.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.9.2022

DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022

DW - Deutsche Welle (23.3.2022): Nordafrika-Kehrtwende in Spaniens Westsahara-Politik, https://www.dw.com/de/kehrtwende-in-spaniens-westsahara-politik/a-61211839, Zugriff 30.9.2022

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung: (6.4.2022): Westsahara-Konflikt: Marokkanisch-spanische Versöhnung beim Fastenbrechen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/westsahara-konflikt-marokkanisch-spanische-versoehnung-17939427.html, Zugriff 30.9.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022

MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 30.9.2022

Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugrrff 30.9.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 03.10.2022

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022).

In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022).

Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Eine Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Die Exekutive arbeitet effizient im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ) sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen (STDOK 17.3.2022).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022).

Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.9.2022): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.9.2022

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.9.2022): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 6.9.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.9.2022): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html, Zugriff 7.9.2022

FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.9.2022): Conseils aux Voyageurs - Maroc – Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 6.9.2022

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 03.10.2022

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021).

Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).

Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 03.10.2022

Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l'Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021).

Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021).

Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://BS-project.org/de/reports/country-report/MAR#pos5, Zugriff 30.9.2022

CNDH - Conseil National des Droits de l'Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 30.9.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 03.10.2022

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 24.11.2021).

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021).

Marokko belegte im Weltindex der Pressefreiheit 2020 Platz 133 (BS 23.2.2022). Selbstzensur ist die Regel; aber auch offene Repression bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung journalistisch oder politisch aktiver Personen konnte im Berichtsjahr beobachtet werden (AA 24.11.2021). 2021 wurde Marokko auf Platz 136 runtergestuft. Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2022). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (BS 23.2.2022).

Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 24.11.2021). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2.2022). Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 24.11.2021). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2.2022). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022).

Internationale NGOs werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu nutzen, um kritische journalistische Stimmen und oppositionelle Meinungen zu unterdrücken. Aktivisten, die wegen ihres Engagements für Umweltschutz oder soziale Fragen vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt wurden. 2021 sind vermehrt Verfolgungen verschiedener Personengruppen aufgefallen, die in ihren Foren offen z. B. wirtschaftliche Missstände angeprangert und dabei den König angegriffen haben (AA 24.11.2021). In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben HRW und andere Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, wie marokkanische Gerichte Dutzende von Journalisten und Aktivisten verurteilt und behördenkritische Medien geschlossen, mit hohen Geldstrafen belegt oder anderweitig mit Sanktionen belegt haben, und zwar wegen Verleumdung, Veröffentlichung falscher Nachrichten, Beleidigung oder Verleumdung lokaler Beamter, staatlicher Stellen oder ausländischer Staatsoberhäupter sowie Untergrabung der Staatssicherheit oder Anfechtung der Monarchie. Gemäß HRW hat die marokkanischen Behörden ein ganzes Arsenal von Taktiken entwickelt und verfeinert, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen. Dabei verletzten die Behörden eine lange Liste von Rechten, darunter das Recht auf Privatsphäre, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Eigentum und das Recht auf ein faires Verfahren, während sie gleichzeitig schwere Straftaten wie Vergewaltigung, Unterschlagung oder Spionage ins Lächerliche ziehen (HRW 28.7.2022).

Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022).

Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vgl. FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 12.4.2022). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2022). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Marokko, Drei Jahre Haft für Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998vernum=-2, Zugriff 27.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022

FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022

HRW - Human Rights Watch (28.7.2022): They’ll Get You No Matter What; Morocco’s Playbook to Crush Dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076394/morocco0722_web.pdf, Zugriff 28.9.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022

ROG - Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste der Pressefreiheit, Marokko, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/marokko, Zugriff 30.9.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 03.10.2022

Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 24.11.2021; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 2.6.2022).

Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Marokko hat sich bemüht, den religiösen Bereich zu reformieren, um der Zunahme radikaler religiöser Rhetorik entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 24.11.2021).

Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha'i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 24.11.2021).

Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 24.11.2021).

Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 24.11.2021; vgl. BS 23.2.2022). Beleidigung des Islam wird allerdings kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (BS 23.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 24.11.2021). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).

Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 2.6.2022).

Einem Bericht der marokkanischen NGO Association of Human Rights (AMDH) für die Jahre 2020-2021 zufolge wurden Schiitischen und der schiitische Islam in der Presse und in Freitagspredigten weiterhin gesellschaftlich schikaniert. Infolgedessen wurden Gottesdienste im Verborgenen abgehalten und Mitglieder vermieden es, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen, regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 2.6.2022).

Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 24.11.2021).

Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glaubten, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum lossagen (USDOS 2.6.2022).

Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 2.6.2022).

Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 2.6.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf Zugriff 30.92022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Morocco, 2 June 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2074006.html, Zugriff 5.9.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 03.10.2022

Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 24.11.2021). Das gesetzliche Mindestalter für Heirat ist 18 Jahre. Ein Richter kann auf Ansuchen der Familie eine Genehmigung zur Heirat im Alter von 15-18 Jahre erteilen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 8.2021).

Zahlreiche Probleme in Bezug auf Diskriminierung von Frauen bleiben bestehen, da die verfassungsmäßig und gesetzlich vorgesehenen Regelungen nur unzureichend vollzogen werden (USDOS 12.4.2022). Es besteht weiterhin signifikante gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 28.2.2022). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigentumsrecht (USDOS 12.4.2022) bei Erbschaften (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, HRW 13.1.2022) sowie bei Scheidungen bevorzugt (HRW 13.1.2022). Obwohl die „Moudawana“ eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es somit weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Mit dem Gesetz 62.17 soll Frauen wenigstens ein Anspruch auf Teilhabe an landwirtschaftlichem Gemeinschaftseigentum zugestanden werden; es geht dabei um 15 Millionen Hektar Land in Verwaltung von ethnischen Minderheiten und 6 Millionen bislang ausgeschlossenen Frauen (AA 24.11.2021). Marokko erreicht beim Gender Inequality Index einen Wert von 0,454 und liegt damit auf Platz 111 von 162 Ländern. Nur 18,4 % der Parlamentssitze sind von Frauen besetzt (BS 23.2.2022). Bei den Kommunalwahlen im September 2021 waren 27 % der Kandidaten weiblich. Das im Oktober gebildete Kabinett ist mit einer Rekordzahl von sieben Frauen besetzt (FH 28.2.2022).

Nur 21 % der Frauen sind erwerbstätig, gegenüber 70 % der marokkanischen Männer. Die Pandemie wird auch die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärfen, da Frauen weniger Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Gesundheitsdiensten haben werden (BS 23.2.2022).

Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat (AA 24.11.2021).

Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 30.3.2021). Es kann vorkommen, dass Frauen, die Vergewaltigungen anzeigen, selbst einer Strafverfolgung wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr ausgesetzt sind (HRW 13.1.2022). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).

2018 trat ein neues Gesetz in Kraft, das einen stärkeren Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch schafft (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 2.2022). Nach dem neuen Gesetz kann eine Verurteilung wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Dirham (6.300 bis 12.600 US-Dollar) führen. Allgemeine Beleidigungs- und Verleumdungsklagen bleiben im Strafgesetzbuch. Eine Gesetzesnovelle im März 2020 verpflichtet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte dazu, spezialisierte Einheiten bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt einzurichten. Wo es solche Einheiten noch nicht gibt, werden Beamte mit der Bearbeitung der Fälle betraut (USDOS 12.4.2022).

Im Juli 2020 berichtete ein Netzwerk von NGOs, dass es weiterhin zu einer Zunahme der häuslichen Gewalt kommt (FH 28.2.2022; vgl. AA 24.11.2021). Nach Angaben von lokalen NGOs melden Opfer die überwiegende Mehrheit sexueller Übergriffe nicht an die Polizei, da sie unter sozialem Druck stehen und befürchten, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich zur Verantwortung ziehen würde. Die Polizei untersucht Fälle selektiv; von der geringen Zahl, die vor Gericht gestellt werden, bleiben erfolgreiche Strafverfolgungen selten (USDOS 12.4.2022).

Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt (AA 24.11.2021). Das Ministerium für Solidarität, Frauen, Familien und soziale Entwicklung hat in den letzten Jahren zahlreiche Frauenberatungszentren gegründet. Aus Regierungsstatistiken geht außerdem hervor, dass 30,8 Millionen Dirham zur direkten Unterstützung von 172 Beratungsstellen für weibliche Opfer häuslicher Gewalt investiert wurden. Ein paar NGOs gewährleisten auch den Schutz von Frauen in Frauenhäusern und bieten darüber hinaus Unterstützung und Beratung. Berichten zufolge sind diese Schutzhäuser für Frauen mit körperlichen Einschränkungen oftmals nicht adaptiert (ÖB 8.2021).

Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 24.11.2021; vgl. FH 28.2.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Kinder

Letzte Änderung: 03.10.2022

Gesetzlich können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben (USDOS 12.4.2022).

Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v. a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30 % (in abgelegenen Gebieten bei 40 %) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 24.11.2021). Zudem sehen sich öffentliche Schulen mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert, u. a. mit einem Mangel an grundlegender Infrastruktur, Lehrmitteln, qualifizierten Arbeitskräften und Unterrichtsmaterial. Die Klassenräume sind oft überfüllt. Infolgedessen wird die Qualität untergraben, und Eltern sind manchmal gezwungen, Kredite aufzunehmen, um ihre Kinder auf Privatschulen zu schicken (BS 23.2.2022).

Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Nach aktuellen Zahlen der nationalen Planungsbehörde sind insgesamt 204.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, viele davon arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen und sind Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt. Verstöße gegen das im August 2017 verabschiedete Gesetz zum Schutz der „Petites Bonnes“ sind keine Seltenheit (AA 24.11.2021).

Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 31.1.2021; vgl. HRW 13.1.2022). 2018 wurde der Verheiratung Minderjähriger in 41.669 Fällen stattgegeben, das entspricht jeder 10. Ehe und 85,1 % der eingereichten Anträge. Die Zahlen sind nach Schätzungen von NGOs von 2021 gleichbleibend (AA 24.11.2021). Die Regierung führte eine nationale Sensibilisierungskampagne gegen die Heirat von Minderjährigen durch (USDOS 12.4.2022).

Missbrauch von Kindern ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). Kinderprostitution ist gesetzlich verboten (USDOS 12.4.2022) aber dennoch ein verbreitetes Problem. Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 24.11.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf Zugriff 30.9.2022

FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 03.10.2022

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 24.11.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 12.4.2022).

Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021).

Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022

Grundversorgung

Letzte Änderung: 03.10.2022

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021).

Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022).

Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022).

Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022).

Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022).

Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 % (2019) auf 19,87 % (2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022).

Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022).

Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).

Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.6.2022): Aussenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.9.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2022): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 30.9.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 30.9.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 03.10.2022

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 24.11.2021). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 24.11.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 24.11.2021). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden lang, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 24.11.2021). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 Prozent aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 24.11.2021).

Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Bis Ende des Jahres 2021 hatte Marokko rund 67 % der Bevölkerung vollständig gegen Covid-19 geimpft (AI 29.3.2022). Ende Jänner 2021 wurden 2,4 Infektionen pro 100.000 Menschen gemeldet, mit einer Sterblichkeitsrate von 1,8 %. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums starben mehr als 8.000 Menschen (BS 23.2.2022).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022

LI - Länder.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 27.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 03.10.2022

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021).

Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022

IOM - International Organisation for Migration (25.4.2022): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien (Stand 17.05.2023) sowie zu Marokko (Stand 03.10.2022) berücksichtigt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, insbesondere durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2021 und am 10.12.2022 sowie vor der belangten Behörde am 20.10.2021, 10.12.2021 und am 17.03.2023, in die seitens der BF unter anderem auch im Vorverfahren in Vorlage gebrachten Lichtbilder und Nachweise, in die Bescheide des BFA vom 20.12.2021, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , in das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und den Beschluss vom 24.01.2022, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2022, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und das Erkenntnis vom 29.08.2022, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurden die Aussagen des BF1 und der BF2 im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 sowie jene des einvernommenen Zeugen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

2.2. Zu den Personen der BF:

Die Identität des BF1, der BF2 und des BF4 steht in Ermangelung der Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht fest, jene der BF3 steht aufgrund der im Akt befindlichen Geburtsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom 18.11.2021 (AS 9) fest.

Die Feststellungen zur Herkunft der volljährigen BF, zu ihren Sprachkenntnissen, ihrer Schul- und Berufsausbildung bzw. –erfahrung, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihren familiären Anbindungen an Algerien bzw. Marokko gründen auf ihren diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren, auf den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, auf den Ausführungen der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlungen vom 14.03.2022 und vom 16.06.2023 sowie auf den dazu in Vorlage gebrachten Nachweisen. Dass der BF1 zuletzt vor seiner Einreise nach Österreich mit seiner Mutter in Kontakt stand und die BF2 regelmäßig mit ihrer Mutter Kontakt pflegt, ist ihren dahingehenden Ausführungen vor dem erkennenden Richter (S 5 und 16 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023) zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der BF1 in Algerien über ein zweistöckiges, nunmehr leerstehendes Haus sowie über ein Auto verfügt, beruht auf seinen Angaben im Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 basieren auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter und hat er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 16.06.2023 selbst angeführt gesund zu sein und an keinen chronischen Krankheiten oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und war daraus abgeleitet die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen. Dass die BF2 an einer „Reaktion auf schwere Belastung, mit fragl. psychot. Anteilen F43.9, F23“ litt, sie mit Risperdon und Trittico behandelt wurde und sie derzeit regelmäßig Duloxetin Krka, 60mg einnimmt, ist den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, dem Schreiben des XXXX vom 11.03.2022 (AS 283 und 425) sowie ihren Ausführungen vor dem BFA am 17.03.2023 (AS 430) und vor dem erkennenden Gericht (S 16 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023) zu entnehmen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die BF2 aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht erwerbsfähig oder sie nicht in der Lage ist, sich um die BF3 und den BF4 zu kümmern. Dass psychische Erkrankungen sowohl in Marokko als auch in Algerien behandelbar sind, ergibt sich aus den einschlägigen Passagen in den jeweiligen Länderinformationsblättern der Staatendokumentation (vgl. Punkt II.1.3.).

Die Feststellung, wonach die BF3 in Österreich geboren und die Tochter der volljährigen BF ist, basiert auf der im Akt erliegenden Geburtsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom 18.11.2021 (AS 9). Die Feststellung zur marokkanischen Staatsangehörigkeit der BF3 und des BF4 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko, wonach gesetzlich beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben. Festzuhalten gilt, dass auch im Vorverfahren der Feststellung, derzufolge die BF3 Staatsangehörige von Marokko ist zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt wurde, weshalb die marokkanischen Behörden deren Staatsbürgerschaft als Tochter bzw. Sohn der BF2 – die Mitwirkung der BF vorausgesetzt – nicht anerkennen sollten. Dass der BF4 in XXXX geboren ist und sowohl die BF3 als auch der BF4 gesund sind, geht aus den Angaben des BF1 und der BF2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter hervor und ergibt sich dies überdies aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF1 und der BF2, zu ihrem Kennenlernen und ihrem Aufenthalt in der Türkei sowie zur Weiterreise nach Österreich waren aufgrund der Aktenlage, insbesondere jedoch aufgrund der Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 zu treffen. Die Feststellungen zur erstmaligen Asylantragstellung bzw. zum rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren sind unbestritten und ergeben sich unzweifelhaft aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 20.12.2021, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX 5E sowie aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in Italien und Frankreich, zu den dort eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz sowie zu dem Umstand, dass die BF den Ausgang der dort behängenden Verfahren nicht abgewartet und sie sich vielmehr nach Österreich begeben haben, wo sie am 10.12.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, fußen auf den Angaben des BF1 und der BF2 im Beschwerdeverfahren, auf dem eingeholten IZR-Auszug, auf dem Schreiben des XXXX vom 14.09.2022 (AS 355f und 489f) sowie ferner auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten Eurodac-Abfrage.

Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 ausführlich dargelegt, kann nicht festgestellt werden, ob die beiden volljährigen BF in der Türkei heirateten bzw. ob diese Ehe in ihren Herkunftsländern anerkannt wird. Die BF haben diesbezüglich bislang keinerlei Dokumente oder sonstige Nachweise vorgelegt und haben sie zudem unterschiedliche Angaben zur Eheschließung – so etwa im Hinblick auf das Datum derselben – gemacht. Mangels Darlegung näherer Umstände seitens der BF hinsichtlich dieser angeblichen traditionellen Eheschließung konnte auch nicht festgestellt werden, ob diese Ehe in den Herkunftsländern der BF anerkannt werden würde. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die BF innerhalb von drei Monaten nach Eheschließung mit der Heiratsurkunde an die zuständige Konsularabteilung in der Türkei gewendet haben, was für die Anerkennung einer Ehe in Marokko jedoch notwendig ist. Ferner konnte mangels sachdienlicher Informationen nicht festgestellt werden, ob die zwischen den BF in der Türkei geschlossene Ehe den Anforderungen für die Beantragung der Anerkennung als Gewohnheitsehe in Algerien entsprechen würde und hat die BF2 selbst ausgeführt das Dokument, welches ihre traditionelle Eheschließung bescheinigen würde, verloren zu haben, dies obwohl ein solches Voraussetzung für eine Anerkennung in Algerien wäre. Fest steht jedoch, dass die volljährigen BF jeweils über eine Kopie ihres Reisepasses verfügen und ist ihnen damit die Beantragung eines neuen Reisepasses bei der jeweiligen Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates und in weiterer Folge eine Eheschließung in Österreich möglich. Diesbezüglich wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 ausgeführt, dass sich aus dem algerischen Familiengesetzbuch ergibt, dass eine in Österreich geschlossene, standesamtliche Ehe in Algerien anerkannt wird, der BF2 infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in Algerien zukäme und auch der BF1 als Algerier in Marokko einen Aufenthaltstitel entweder in Form einer Meldekarte oder einer Aufenthaltskarte beantragen kann und ihm dieser bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als ausländischer Ehepartner eines Staatsangehörigen marokkanischer Nationalität auch ausgestellt wird.

Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen der BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass sie im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen verfügen, ergibt sich daraus, dass Gegenteiliges weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurde. Die Feststellung, wonach die BF in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas aktiv sind und sie in diesem Zusammenhang Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen haben, basiert auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter sowie insbesondere auf den Angaben des im Zuge der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen. Ferner wurde nicht dargelegt, dass die BF3 oder der BF4 einen Kindergarten besuchen.

Die Feststellungen, wonach weder der BF1 noch die BF2 im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gründen auf den eingeholten Auszügen aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ist durch die im Akt erliegenden Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt und war daraus abgeleitet sowie aufgrund des Umstandes, dass weder der BF1 noch die BF2 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen.

Die Feststellung, derzufolge die BF2 vom 01.06.2023 bis zum 30.06.2023 für die XXXX Freiwilligenarbeit geleistet hat, stützt sich auf den dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweis vom 14.06.2023 (Beilage A). Dass der BF1 und die BF2 etwas Deutsch sprechen und sie einen Deutschkurs besucht haben, sie jedoch über keine zertifizierten Deutschkenntnisse verfügen, ist ihren dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter sowie der Teilnahmebestätigung der XXXX vom 07.02.2022 (AS 284 und 412) und vom 09.03.2022 (AS 287 und 415) zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der BF1 nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht war und er sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF1 und der BF2 ist durch einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt.

2.3. Zu den Fluchtmotiven der BF:

Der BF1 führte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zur neuerlichen Asylantragstellung neben seinen bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründen an, dass er und seine Frau zum Christentum konvertiert seien, was im Falle einer Rückkehr ein großes Problem darstellen würde, zumal dies seitens der Regierung und der Gesellschaft nicht toleriert werde. Vor dem Bundesamt brachte er in weiterer Folge wiederum vor, dass seine Angehörigen mit seiner Beziehung zur BF2 nicht einverstanden seien und er von diesen nicht in Ruhe gelassen werde. Ferner seien die Leute in seiner Heimat was die Religion betreffe sehr konservativ eingestellt. Er gehöre zwar keiner Religion an, jedoch lerne er das Christentum gerade erst kennen und habe er all das, was er beim Islam schwierig gefunden hätte, bei den Zeugen Jehovas gefunden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte er schließlich ebenso die bereits im Vorverfahren vorgebrachten familiären Probleme mit seinen Angehörigen ins Treffen sowie zudem insbesondere, dass er seine Religion gewechselt habe und er nunmehr Christ sei, wobei eine Konversion allerdings noch nicht stattgefunden hätte.

Die BF2 berief sich sowohl in ihrer Erstbefragung vom 10.12.2022 als auch im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2023 auf die von ihr im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, wobei sie nunmehr auch über einen Beweis, nämlich über eine Einbringung einer Klage beim Gericht erster Instanz in XXXX verfüge und sei weder ihre Familie noch die Familie des BF1 mit ihrer Beziehung einverstanden. Für die BF3 und den BF4 wurden seitens der BF2 keine eigenen Fluchtgründe dargetan. In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte die BF2 sodann ergänzend dazu eine Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas vor und könne sie als Christin nicht in ihre Heimat zurückkehren. Auch die BF3 und der BF4 würden in Marokko und Algerien diskriminiert werden, zumal ihre Familien sie nicht wollen und sie zudem nicht den Islam, sondern das Christentum erlernen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF1 und die BF2 machten im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen der BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

Insoweit sich die BF im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe rund um eine Verfolgung durch ihre Familienangehörigen aufgrund ihrer vorehelichen Beziehung berufen, so gilt zunächst anzumerken, dass diese bereits im Erstverfahren – nachdem sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweise aufgenommen wurden – rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert wurden. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 hat sich diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, weshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte. Daran vermag schließlich auch das von der BF2 nunmehr in Vorlage gebrachte Schreiben betreffend die Einbringung einer Klage beim Gericht erster Instanz in XXXX vom 28.05.2020 nichts zu ändern. So gilt zunächst festzuhalten, dass die BF2 vor der belangten Behörde selbst ausgeführt hat, dass sie dieses Schriftstück bereits vor Abschluss des Vorverfahrens hatte, es sich jedoch in Marokko befunden und dieses ihr von ihrer Mutter erst im Herbst 2022 übermittelt worden sei. Diesfalls ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Erstverfahren und insbesondere im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2022 zu keinem Zeitpunkt zur Untermauerung ihres Vorbringens erwähnte, dass ein solches Schreiben überhaupt existiert, wofür die BF2 letztlich auch keine plausible Erklärung liefern konnte. Zudem konnte die BF2 nicht darlegen, weshalb ihre Mutter – mit welcher sie bereits zum damaligen Zeitpunkt sowie nach wie vor regelmäßig in Kontakt stand bzw. steht – ihr das Schreiben erst nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihres Asylverfahrens übermittelt hat. Hinzukommt, dass dem in Vorlage gebrachten Schreiben zufolge der Vater der BF2 Klage gegen sie eingebracht hätte, dies obwohl im Vorverfahren stets die Rede davon war, dass ihr Bruder gegen sie Anzeige erstatten wolle. Insgesamt drängt sich damit nur noch mehr der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte auf und ist das nunmehr ins Verfahren eingebrachte Schreiben vom 28.05.2020 über eine vermeintliche Klagseinbringung sohin nicht geeignet eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung darzutun, vielmehr wird damit letztlich die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens nur noch mehr unterstrichen.

Was den behaupteten Religionswechsel der BF bzw. ihre angebliche Zuwendung zu den Zeugen Jehovas anbelangt, so kommt es bei der Beurteilung eines solchen sowie bei der Prüfung einer Scheinkonversion nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530). Bei dieser Beurteilung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14) (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2020/18/0357, mwN).

In den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen lässt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der (geplanten) Konversion per se aufgrund nachfolgender Überlegungen keinen anderen Schluss zu, als von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben und in weiterer Konsequenz von einer Scheinkonversion auszugehen. Auch wenn die BF seit September 2022 regelmäßig Bibelunterricht erhalten und persönlich bzw. via Zoom an Konferenzen der Glaubensgemeinschaft teilnehmen, konnte in einer Zusammenschau der Angaben des BF1 und der BF2 sowie des einvernommenen Zeugen nicht festgestellt werden, dass sie sich ernsthaft mit den Glaubensinhalten der Zeugen Jehovas auseinandergesetzt, sie sich nachhaltig deren Glauben zugewandt hätten oder dieser Glaube für sie identitätsstiftend wäre.

Bemerkenswert ist zunächst, dass der BF1 im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung explizit anführte: „Meine Frau und ich sind zum Christentum konvertiert (…)“ (S 4 Erstbefragungsprotokoll vom 10.12.2022) und er in weiterer Folge im Widerspruch dazu vor der belangten Behörde angab keine Religion zu haben bzw. dass eine Konversion noch nicht stattgefunden habe, wobei er letzteres schließlich auch vor dem erkennenden Richter bestätigte. Die BF2 erwähnte demgegenüber weder in ihrer am selben Tag erfolgten Erstbefragung noch im Rahmen ihrer Einvernahme durch das BFA im Hinblick auf ihr Fluchtvorbringen und etwaige Rückkehrbefürchtungen auch nur ansatzweise einen Religionswechsel ihrerseits sowie des BF1, was in keiner Weise nachvollziehbar ist. Im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben der BF ist davon auszugehen, dass auch die BF2 von Beginn an einen Glaubenswechsel bzw. zumindest eine Zuwendung zu den Zeugen Jehovas – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache gebracht hätte, wird sie doch als Asylwerberin, die bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt sein, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen. Insofern die BF2 in der Beschwerdeverhandlung sodann auf Frage, weshalb sie vor dem BFA hinsichtlich der Zeugen Jehovas nichts gesagt habe, vermeinte: „Ich wurde gefragt und ich habe es auch angegeben“ (S 18 Verhandlungsprotkoll vom 16.06.2023), so wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet. Wie dem im Akt erliegenden Einvernahmeprotokoll vom 17.03.2023 zu entnehmen ist, wurde die BF2 nachweislich darüber belehrt die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Ferner wurde ihr die gesamte Niederschrift vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt und wurden nach Rückübersetzung keinerlei Einwendungen gegen die Niederschrift selbst und auch keinerlei Ergänzungen seitens der BF2 vorgenommen. Mit ihrer Unterschrift hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigt und geht das Vorbringen der BF2, wonach sie bereits vor der belangten Behörde zu den Zeugen Jehovas Stellung bezogen habe, damit insgesamt ins Leere. Vielmehr lässt die Tatsache, dass sie weder im Zuge ihrer Erstbefragung noch im Rahmen ihrer Einvernahme durch das BFA eine bevorstehende Konversion auch nur ansatzweise zur Sprache brachte bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens aufkommen.

Darüber hinaus hat die BF2 vor dem erkennenden Richter ausgeführt, dass der BF1 schon während ihres Aufenthaltes in der Türkei, konkret im Jahr 2021 das heilige Buch gelernt und sich mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte (S 18ff Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023). Der BF1 hat diesen Umstand jedoch im Vorverfahren nicht thematisiert, sich vielmehr zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekannt und auch im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht sich bereits 2021 näher mit dem Christentum befasst zu haben. So vermeinte er lediglich erstmals im September 2022 mit der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Berührung gekommen zu sein (S 9 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023), wobei diesfalls wiederum nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die BF im Zuge ihrer Asylantragstellungen in Italien am 20.09.2022 und Frankreich am 17.10.2022 lediglich auf ihre Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens in Österreich beriefen und sie eine Zuwendung zu den Zeugen Jehovas nicht geltend gemacht haben, wie dies der BF1 in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt hat: „Dieselben Gründe die wir bei der ersten und zweiten Einvernahme angegeben haben. Wir haben die gleichen Gründe angegeben. Wir wurden wie hier von der Polizei einvernommen. Wir haben die Asylgründe aus dem ersten Verfahren angegeben“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023). Davon abgesehen vermochten auch die Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie bereits in Italien und Frankreich bei den Zeugen Jehovas gewesen seien nicht zu überzeugen. So haben sie in diesem Zusammenhang einerseits keinerlei Nachweise in Vorlage gebracht, andererseits haben sie diesen Umstand weder im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BFA noch im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführt, dies obwohl sie damit ihr Vorbringen nur noch mehr untermauern hätten können. Auch der Rechtfertigungsversuch des BF1 vor dem erkennenden Gericht, wonach er keine Zeit gehabt hätte dies vor dem BFA anzugeben vermag daran schließlich nichts zu ändern, stellt sich diesfalls doch die Frage, warum er dem nicht in der Beschwerdeschrift nachgekommen ist und wurde er zudem vorab nachweislich darüber belehrt alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz relevanten Anhaltspunkte über Nachfrage sowie selbstständig darzulegen. Aus den gesteigerten Angaben der BF ergibt sich daher insgesamt der Eindruck, dass sie damit lediglich den Versuch unternommen haben ihrem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen.

Nicht unberücksichtigt bleibt, dass die BF die ihnen gestellten Fragen zur Glaubenseinstellung der Zeugen Jehovas, so etwa zu den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft, grundsätzlich – wenn auch in Ansehung ihres Bildungsstandes relativ oberflächig und ohne in die Tiefe zu gehen – beantworten konnten. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kommt es jedoch nicht alleine auf die Beantwortung von Wissensfragen an, zumal die dementsprechende Wissensaneignung beispielsweise auch durch Internetrecherchen erfolgen kann, vielmehr ist insbesondere auch auf die innere Überzeugung des Konvertiten abzustellen.

Fallbezogen ist es den BF allerdings nicht gelungen ihre Motivation, sich vom Islam ab- und dem Christentum bzw. den Zeugen Jehovas zuzuwenden schlüssig darzulegen. Im Vorverfahren bekannten sich die BF zwar zum sunnitisch-muslimischen Glauben, sie führten jedoch zugleich auf Frage, ob sie strenggläubig seien und ihren Glauben praktizieren, an, nicht zu fasten und zu beten (AS 81 und 107) und waren sie im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht in der Lage nachvollziehbar auszuführen, weshalb sie sich von nichtpraktizierenden Moslems zu praktizierenden Christen wandeln wollen bzw. weshalb sie sich – unmittelbar nach dem rechtskräfigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren – gerade für die Zeugen Jehovas entschieden haben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich insbesondere darin im September 2022 Zeugen Jehovas kennengelernt zu haben und aufgrunddessen mit der Glaubensgemeinschaft in Berührung gekommen zu sein. Ferner vermeinte der BF1 vor der belangten Behörde befragt zu den ausschlaggebenden Gründen für die Sympathie an einem anderen Glauben bzw. an keinem Glauben lediglich lapidar: „Alles was ich schwierig beim Islam gefunden habe, habe ich bei den Zeugen Jehovas gefunden“ (AS 546) und waren auch die Ausführungen der BF2 im Hinblick auf die Frage, weshalb sie sich im Hinblick auf die unterschiedlichen christlichen Glaubensrichtungen gerade mit den Zeugen Jehovas beschäftigt hat, überaus vage gehalten: „Alles was wir gerade erleben, steht im heiligen Buch. Wir glauben an einen einzigen Gott“ (S 23 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023). Ein Schlüsselerlebnis, welches das plötzliche Interesse der BF – die zuvor nichtpraktizierende Moslems waren – am Christentum auch nur ansatzweise plausibel erklärt hätte, haben die BF nicht vorgebracht. Gerade bei einer Person, welche sich einem neuen Glauben zugewendet hat und damit eine im Herkunftsland verpönte und daher risikobehaftete Möglichkeit wahrnimmt, sich mit christlichen Glaubensfragen auseinanderzusetzen und den daraus resultierenden Wunsch nach einer Konversion hegt, müssen die Motive und entsprechende spirituellen Vorgänge jedoch mit zahlreichen Emotionen verknüpft und von großer Einprägsamkeit sein, sodass diese fundiert und umfassend darüber berichten kann. Zumal die BF immerhin behaupten, aufgrund ihrer inneren Einstellung und der Abwendung vom Islam nicht mehr in ihrer Heimat leben zu können, wäre demnach jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie in der Lage sind die ausschlaggebenden Gründe für ihren Religionswechsel sowie die für sie relevanten theologischen Unterschiede zwischen ihrer bisherigen Religion und den Zeugen Jehovas schlüssig darzulegen, was ihnen mit ihren kurzangebunden und oberflächigen Antworten, gerade nicht gelungen ist. Insoweit der BF1 darauf verwies, dass es bei den Zeugen Jehovas im Vergleich zum Islam zwischen Mann und Frau keine Unterschiede gäbe und es ihnen nunmehr möglich sei zusammen zu beten und zu missionieren und die BF2 sich insbesondere darauf berief, dass es keine Diskriminierung und keine Gewalt gegenüber Frauen gäbe, so haben sie damit im Kern keine religiösen Gründe für ihre Zuwendung zu den Zeugen Jehovas ins Treffen geführt, sondern sich vielmehr nur auf soziale sowie moralische Gründe bzw. Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die mit dem muslimischen Glauben einhergehen, bezogen. Ein wirkliches und tiefergehendes Interesse am christlichen Glauben und an den katholischen Glaubensgrundsätzen, welches eine ernsthafte (geplante) Konversion glaubhaft erscheinen lassen würde, lässt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben nicht ableiten.

Hinzukommt, dass sich auch die Ausführungen der BF zu ihrem inneren Erleben als Zeugen Jehovas sowie jene zum angeblich bevorstehenden und für die Glaubensgemeinschaft sehr wichtigen Akt der Taufe überaus vage gestalteten und es mehrfacher Rückfragen durch den erkennenden Richter bedurfte, was nicht nachvollziehbar ist, dies vor allem auch wenn man bedenkt, dass der BF1 sogar wiederholt vermeinte, dass es seine Aufgabe sei als Christ zu missionieren. Ihre Angaben waren lediglich allgemein gehalten und wiesen keinerlei tiefergehende religiöse Bezüge auf, was letztlich ein weiteres Indiz dafür ist, dass die BF sich nicht aus einer ernsthaften inneren Überzeugung den Zeugen Jehovas zugewandt haben:

„RI: Wann sind Sie bereit eine Taufe zu machen? Hängt das nur von Ihnen ab?

BF1: Ich lerne mit den Brüdern, damit meine ich die Christen.

RI: Weshalb sind Sie noch nicht getauft?

BF1: Ich habe das noch nicht erreicht.

RI: Wie meinen Sie das?

BF1: Ich bin noch beim Lernen. Der Mensch soll sauber sein, wenn er getauft wird.

RI: Welche Bedeutung hat die Taufe bei den „Zeugen Jehovas“?

BF1: Du bist offiziell Christ geworden. Wir sagen nicht, dass die Zeugen keine Fehler machen, aber wenn sie getauft werden sollen sie nicht so viele Fehler machen.

RI: Kann man sich bei den „Zeugen Jehovas“ einfach so taufen lassen, wenn man will?

BF1: Der Mensch soll auf so ein Niveau kommen, damit er getauft wird. Er soll mit einem Bruder alles fertig lesen und sich dazu entscheiden. Es ist keine leichte Entscheidung.

(…)

RV: Hat Ihr innerer Glaube zum christlichen Glauben Ihr Leben irgendwie verändert?

BF1: Ja, es hat mein ganzes Leben verändert. Wir haben uns sehr verändert. Unser Leben ist ordentlicher geworden. Wir haben in unserer Heimat irgendwie gelebt. Wir sind sehr viel friedlicher geworden. Nachdem wir das heilige Buch gelernt haben, haben wir das geändert.

(…)

RI: Haben Sie sich schon mit einer Taufe auseinandergesetzt?

BF2: Ja.

RI: Wann soll diese stattfinden oder was müssen Sie bis dahin noch erledigen?

BF2: Wir lernen seit ca. zehn Monaten das heilige Buch. Wir sollen das heilige Buch fertig lernen. Wir dürfen uns nicht taufen lassen, solange wir nicht verheiratet sind.

(…)

RV: Wie ich es verstanden habe, hat sich Ihr Mann vor Ihnen schon für die Zeugen Jehovas interessiert. Haben Sie im Leben Ihres Mannes Veränderungen in seinem Verhalten wahrgenommen?

BF2: Es gibt viele Veränderungen. Wir leben ohne Gewalt und ohne Beschimpfungen“ (S 8, 10f, 13, 20 und 23 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023).

Insofern seitens der BF in diesem Zusammenhang unter anderem vorgebracht wurde, dass ihnen eine Heirat in Österreich – die Voraussetzung für eine Taufe sei – mangels Personaldokumenten nicht möglich sei, so gilt abermals festzuhalten, dass beide über Kopien ihrer Reisepässe verfügen, sie bei der marokkanischen bzw. algerischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragen können und es ihnen damit freistünde, sich in Österreich für eine standesamtliche Trauung anzumelden. Es ist daher keineswegs nachvollziehbar, dass die BF2 einerseits aus religiösen Gründen auf die Notwendigkeit einer Taufe verweist: „Wir haben keine Dokumente. Ich möchte heiraten, weil ich zwei Kinder habe. Der Gott akzeptiert nicht, dass wir so zusammenleben“ sowie ferner „Wir müssen getauft werden. Wir müssen heiraten“ (S 20f Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023), jedoch andererseits keinerlei Bemühungen unternommen werden die Ausstellung von Personaldokumenten zu veranlassen, um in weiterer Folge eine Ehe schließen und sich taufen lassen zu können, wobei insbesondere auch erwähnt sei, dass der BF1 vor der belangten Behörde explizit angeführt hat, keinen neuen Reisepass beantragen zu wollen (AS 541). Das von ihnen damit gezeigte Verhalten lässt damit ebenso erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die BF tatsächlich vorhaben sich in naher Zukunft einer Taufe bei den Zeugen Jehovas zu unterziehen.

Nicht verkannt wird, dass die BF in der Glaubensgemeinschaft aktiv tätig sind, sie Bibelunterricht erhalten und sie regelmäßig persönlich bzw. via Zoom an unterschiedlichen Konferenzen teilnehmen, wie dies auch seitens des im Zuge der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen bestätigt wurde. Anzumerken gilt allerdings, dass sich die BF auch in diesem Zusammenhang in Widersprüche verstrickten. So schilderte der BF1 zwei Mal in der Woche auf Arabisch Bibelunterricht von zwei Brüdern zu erhalten. Zudem schaue er sich Konferenzen aus XXXX über Zoom an, nehme donnerstags im Königsreichsaal in XXXX persönlich an Konferenzen in Deutsch teil und werde einmal wöchentlich von seinen Brüdern zuhause besucht. Auf Frage, wann diese Zoom-Meetings stattfänden, vermeinte er: „Immer am Donnerstag. Es wird über ein Thema in der ganzen Welt gesprochen. Alle Zeugen Jehovas reden über das gleiche Thema (…)“ (S 14 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023). Die BF2 führte demgegenüber befragt zu den Aktivitäten des BF1 an: „Wir gehen in den Königsreichsaal in XXXX jeden Donnerstag um 19 Uhr bis 21 Uhr. Wir sind auch bei Konferenzen in XXXX dabei. Jeden Montag und Samstag“ (S 17 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023). Ungeachtet dieser Divergenzen vermögen diese nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten der BF nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht die dargelegten Punkte, welche gegen einen tatsächlichen Glaubenswandel der BF sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche nichts über die innere Haltung aussagen, auf keine tatsächliche Konversion bzw. Zuwendung zu den Zeugen Jehovas der BF geschlossen werden.

Vielmehr gelangt das erkennenden Gericht aufgrund der aufgezeigten Umstände, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die BF – als zuvor nichtpraktizierende Moslems – nicht imstande waren, den auslösenden Moment für die Abkehr vom Islam und der Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sowie den Wandel zu praktizierenden Christen darzulegen, sie sich im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum widersprachen, die BF2 weder im Zuge ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem BFA eine (bevorstehende) Konversion zur Sprache brachte und sich ihre Angaben zu ihrem inneren Erleben als Zeugen Jehovas sowie zu dem für die Glaubensgemeinschaft wichtigen Akt der Taufe in Ansehung ihres Bildungsstandes doch überaus vage und oberflächig gestalteten und die BF bislang auch keinerlei Bemühungen unternommen haben, die erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Beantragung der Ausstellung von Personaldokumenten) für die von ihnen aus religiösen Gründen angestrebte Taufe zu erfüllen, zu dem Schluss, dass die BF sich nicht aus ernsthafter innerer Überzeugung den Zeugen Jehovas zugewandt haben, vielmehr ist von einer behaupteten Konversion bzw. Zuwendung zu den Zeugen Jehovas aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Dafür spricht insbesondere auch, dass die BF im Semptember 2022 und damit unmittelbar nach dem rechtskräfigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren erstmals Interesse an der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gezeigt haben und der BF1 vor dem erkennenden Richter auf Frage, warum er in Österreich am 10.12.2022 einen weiteren Asylantrag gestellt habe, explizit ausgeführt hat: „Wir haben gesehen, dass die Lage in den anderen Ländern sehr schwierig ist. Die gesundheitliche Situation meiner Frau hat sich verschlechtert und nicht verbessert, deshalb sind wir zurückgekehrt, weil sie hier eine Ärztin regelmäßig besucht hat“ (S 7 Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023), womit sich insgesamt der Eindruck aufdrängt, dass die BF mit den gegenständlichen Antragstellungen auf internationalen Schutz und ihrer vorgebrachten Konversion lediglich den Versuch unternommen haben, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Dabei wird keineswegs verkannt, dass auch der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte, dass die BF aktiv an Veranstaltungen bzw. Konferenzen der Glaubensgemeinschaft teilnehmen und sie – wenn auch relativ oberflächig – imstande waren, Wissenfragen zu den Zeugen Jehovas zu beantworten, dies vermag jedoch letztlich nichts daran zu ändern, dass die BF keine überzeugende Hinwendung zu den Zeugen Jehovas darzutun vermochten und sie nicht den Eindruck vermittelten, dass sie ihren Glauben tiefgründig praktizieren. Insbesondere ließen die BF eine umfassende und eigeninitiative Wiedergabe von ihrem religiösen Wissen und ihrer religiösen Einstellung verbunden mit eigenen spirituellen Gedanken, Details oder Zusammenhängen, wie es Personen, die sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt haben und aus innerer Überzeugung den Drang haben, darüber zu sprechen, wohl eigen ist, vermissen.

In einer Gesamtbetrachtung kann sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der BF1 in Algerien sowie die BF2, die BF3 und der BF4 in Marokko Gefahr laufen aufgrund ihrer vermeintlichen Zuwendung zu den Zeugen Jehovas bzw. aufgrund ihrer Abwendung vom Islam aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, zumal die BF eine Gefahr einer Verfolgung in Algerien bzw. Marokko aus religiösen Gründen bzw. die behauptete Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht glaubhaft machen konnten.

Für die BF3 und den BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Da bereits das Vorbringen rund um eine erfolgte Zuwendung zu den Zeugen Jehovas bzw. zur angeblich geplanten Konversion als nicht glaubhaft zu qualifizieren war, erübrigt es sich letztlich auch auf etwaige Schwierigkeiten im Hinblick auf einen Schulbesuch der BF3 und des BF4 mit Islamunterricht in Algerien bzw. Marokko einzugehen.

2.4. Zur individuellen Rückkehrsituation der BF:

Die belangte Behörde hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass die BF – die in Algerien und Marokko nach wie vor über familiäre Anbindungen verfügen – im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsstaaten in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien bzw. Marokko nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der volljährige BF1 ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Algerien hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut und spricht unter anderem Arabisch sowie etwas Amazigh, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Ferner verfügt er über eine umfassende Schulbildung sowie über Berufserfahrung und war er auch vor seiner Ausreise imstande, seinen Lebensunterhalt durch seine selbstständige Tätigkeit als Installateur sicherzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 in Algerien in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass der BF1 über familiäre Anbindungen in Algerien verfügt und er ebendort ein zweistöckiges, derzeit leerstehendes Haus sowie ein Auto besitzt, sodass ihm im Falle einer Rückkehr auch sogleich eine Unterkunft zur Verfügung steht und ist den einschlägigen Länderberichten ferner zu entnehmen, dass die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln in Algerien gewährleistet ist. In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Was die BF2, die BF3 und den BF4 anbelangt, so sei erwähnt, dass auch die BF2 eine umfassende Schulbildung durchlaufen und sie vor ihrer Ausreise eine leitende Position in einer großen Firma innehatte. Ferner spricht sie arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt in ihrer Heimat über ein familiäres Netzwerk, wobei sie mit ihrer Mutter regelmäßigen Kontakt pflegt, sodass anzunehmen ist, dass sowohl die BF2 als auch die BF3 und der BF4 im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende Unterstützung zuteilwird und die BF2 durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage sein wird, ihnen eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Auch wenn die BF2 derzeit in Behandlung mit dem Medikament Duloxetin Krka, 60mg steht, so sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Behandlungsbedürftigkeit sowie dafür hervorgekommen, dass ihre Erwerbsfähigkeit und ihre Fähigkeit, sich um die BF3 und den BF4 zu kümmern, dadurch eingeschränkt wäre. Doch selbst für den Fall, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr mit der Betreuung der BF3 und des BF4 ausgelastet bzw. nur eingeschränkt erwerbstätig sein wird und sie von ihren Angehörigen in Marokko nur unzureichend Unterstützung erfahren sollte, so ist zumindest die weiterführende finanzielle Unterstützung durch den BF1 und zugleich Kindsvater möglich und zumutbar, der vor seiner Ausreise in Algerien rund 1.200 bis 1.500 Euro monatlich ins Verdienen gebracht hat. Ferner ist in Marokko die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln gewährleistet. Zudem ist den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass Programme der marokkanischen Regierung in Bezug auf Armutsbekämpfung (INDH) und sozialen Wohnbau existieren und Rückkehrhilfe auf institutioneller Basis von IOM organisiert wird, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht. Österreich hat eine solche Abmachung getroffen und werden freiwillige Rückkehrer bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. In einer Gesamtbetrachtung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die BF2, die BF3 und der BF4 im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Insoweit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung darauf Bezug genommen wurde, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF3 und des BF4 keinerlei Dokumente oder Bestätigungen Marokkos vorlägen, zumal diese im Ausland geboren seien, so gilt festzuhalten, dass gesetzlich beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben können (vgl. Punkt II. 1.3.2.) und wurde nicht substantiiert dargetan, weshalb die marokkanischen Behörden deren Staatsbürgerschaft als Tochter bzw. Sohn der BF2 – die Mitwirkung der BF vorausgesetzt – nicht anerkennen sollten.

Darüber hinaus wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinswegs verkannt, dass die Lage der Frauen in Marokko durch Diskrepanzen zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit gekennzeichnet ist, zahlreiche Probleme in Bezug auf Diskriminierung von Frauen fortbestehen und es unter anderem auch zu Gewalt gegen Frauen kommt, dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass automatisch jede marokkanische Frau der Gefahr ausgesetzt ist, ihr Leben zu verlieren bzw. eine unmenschliche Behandlung zu erfahren, ganz abgesehen davon, dass seitens der BF nicht subantiiert vorgebracht wurde, warum konkret die BF2 und die BF3 in diesem Zusammenhang besonders gefährdet sein sollten.

Zudem gilt gegenständlich nochmals besonders hervorzuheben, dass den volljährigen BF nach wie vor eine standesamtliche Eheschließung in Österreich offensteht und sie damit die Möglichkeit hätten, ihr schützenswertes Familienleben wahlweise in Algerien oder in Marokko fortzusetzen und gemeinsam im Familienverband zurückzukehren.

Ferner gilt sowohl Algerien als auch Marokko als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass die BF im Falle einer Rückkehr von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wären. Ganz allgemein besteht sowohl in Algerien als auch Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien und Marokko ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Eine Rückkehr des BF1 nach Algerien sowie der BF2, der BF3 und des BF4 nach Marokko führt somit im Falle der BF nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würden. Sie werden in Algerien bzw. Marokko keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein und sind sie auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Schließlich wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches einer Rückkehr der BF nach Algerien bzw. Marokko entgegenstünde und welche nahelegen würden, dass gerade die BF2, die BF3 und der BF4 in Marokko oder Algerien von spezifisch gegen Frauen oder Kinder gerichtete Gewalt betroffen wären.

2.5. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien und Marokko basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023 und vom 03.10.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und traten die BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in ihren Herkunftsländern auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF1 und die BF2, die von ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten und für die BF3 und den BF4 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird von den BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem BF1 droht in Algerien – wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung, ebenso wenig wie der BF2, der BF3 und dem BF4 in Marokko die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung droht. Auch dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsstaaten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es in den vorliegenden Beschwerdefällen keinen Anhaltspunkt.

Der BF1 ist jung, gesund und erwerbsfähig und kann bei ihm daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Er wurde in Algerien hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut und spricht unter anderem Arabisch sowie etwas Amazigh, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und auch von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Er verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie über Berufserfahrung und war er auch vor seiner Ausreise imstande, seinen Lebensunterhalt aus eigenem als selbstständig tätiger Installateur sicherzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 in Algerien in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, dies umso mehr als er in Algerien über familiäre Anbindungen verfügt und den Länderberichten zu entnehmen ist, dass generell davon ausgegangen werden kann, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Zudem besitzt der BF1 in Algerien ein derzeit leerstehendes Haus sowie ein Auto, sodass dem BF1 auch für den Fall, dass er von seiner Familie wider Erwarten keinerlei Unterstützung erfahren sollte, sogleich eine Unterkunft zur Verfügung steht, ganz abgesehen davon, dass es ihm unbenommen ist gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die volljährige, erwerbsfähige BF2 hat ebenso eine umfassende Schulbildung durchlaufen und hatte vor ihrer Ausreise aus Marokko eine leitende Position in einer großen Firma inne. Ferner spricht sie arabisch auf muttersprachlichem Niveau, verfügt in ihrer Heimat über ein familiäres Netzwerk und pflegt mit ihrer Mutter regelmäßigen Kontakt, sodass davon auszugehen, dass sowohl der BF2 als auch der BF3 und dem BF4 im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende Unterstützung zuteilwird. Die BF2 nimmt derzeit zwar Duloxetin Krka, 60mg ein, ihre Erwerbsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit, sich um die BF3 und den BF4 zu kümmern, ist dadurch allerdings nicht eingeschränkt und haben sich – wie festgestellt – auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige weitergehende Behandlungsbedürftigkeit der BF2 ergeben. Der Vollständigkeit halber gilt jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass psychische Erkrankungen sowohl in Algerien als auch in Marokko behandelbar sind. Die BF2 wird daher durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage sein, sich sowie der BF3 und dem BF4 eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen und ist auch eine inadäquate Beaufsichtigung der BF3 und des BF4 nicht zu befürchten. Doch selbst für den Fall, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr mit der Betreuung der BF3 und des BF4 ausgelastet bzw. nur eingeschränkt erwerbstätig sein wird und sie von ihren Angehörigen in Marokko nur unzureichend Unterstützung erfahren sollte, so ist zumindest die weiterführende finanzielle Unterstützung durch ihren Ehegatten und zugleich Kindsvater, der vor seiner Ausreise aus Algerien rund 1.200 bis 1.500 Euro monatlich ins Verdienen gebracht hat, zumutbar und möglich. Davon abgesehen gilt es zudem erneut anzumerken, dass Programme der marokkanischen Regierung in Bezug auf Armutsbekämpfung (INDH) und sozialen Wohnbau existieren und freiwillige Rückkehrer bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt werden, weshalb in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF2, die BF3 und der BF4 im Falle einer Rückkehr einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Ferner ist an dieser Stelle abermals besonders hervorzuheben, dass den volljährigen BF nach wie vor eine standesamtliche Eheschließung in Österreich offensteht und sie damit die Möglichkeit haben ihr schützenswertes Familienleben wahlweise in Algerien oder in Marokko fortzusetzen und wurde schließlich auch nicht substantiiert dargetan, weshalb die marokkanischen Behörden die Staatsbürgerschaft der BF3 und des BF4 – die Mitwirkung der BF vorausgesetzt – nicht anerkennen sollten.

Damit sind die BF durch die Abschiebung in ihre Herkunftsstaaten nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Algerien bzw. Marokko besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

In Algerien und Marokko herrscht auch keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Darüber hinaus liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass konkret die BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien bzw. Marokko von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht sind und gilt sowohl Algerien als auch Marokko nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Ganz allgemein besteht in Algerien und Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Aus den aufgezeigten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF1 nach Algerien und eine Rückkehr der BF2, der BF3 und des BF4 nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichen, bei den ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war den BF daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Nachdem die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügten Rückkehrentscheidungen gegen die BF mit Art. 8 EMRK vereinbar sind, weil sie nur dann zulässig wären und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht kämen. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Zwischen den BF besteht zweifellos ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sie sind jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Ansonsten verfügen die BF über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die BF aus verschiedenen Herkunftsstaaten stammen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in Fällen, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht, jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (vgl. VwGH 03.05.2016. Ra 2016/18/0062, mwN).

Wie auch bereits im Vorverfahren festgestellt, ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 in Besitz von Kopien ihrer Reisepässe und daher auch in der Lage sind, bei der marokkanischen bzw. algerischen Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen und sich infolge dessen für eine standesamtliche Trauung in Österreich anzumelden, was angesichts dessen, dass sie laut eigenen Angaben ohnedies bereits traditionell verheiratet sind, durchaus naheliegend und auch zumutbar erscheint. Eine in Österreich standesamtlich geschlossene Ehe wird in Algerien anerkannt und käme der BF2 infolgedessen ebendort ein Aufenthaltsrecht zu. Für die BF3 und den BF4 bestünde im Falle einer in Algerien anerkannten Ehe zwischen dem BF1 und der BF2 sowie der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF1 vor den algerischen Behörden sogar die Möglichkeit, die algerische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Ferner kann der BF1 nach standesamtlicher Eheschließung mit der BF2 eine Aufenthaltskarte für Marokko beantragen und wird eine solche vorbehaltlich der Legalität des Aufenthalts und der Legalität der Einreise in das marokkanische Hoheitsgebiet dem ausländischen Ehepartner eines Staatsangehörigen marokkanischer Nationalität auch ausgestellt. Den volljährigen BF steht es somit offen, aus eigenem die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um ihr schützenwertes Familienleben gemeinsam mit der BF3 und dem BF4 wahlweise in Algerien oder in Marokko fortsetzen zu können und erweist sich angesichts dessen der mit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben als verhältnismäßig.

Zu prüfen bleibt daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Der BF1 und die BF2 stellten erstmals am 27.08.2021 sowie für die am XXXX nachgeborene BF3 am 22.11.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen wurden. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2022 in Rechtskraft. Daraufhin begaben sich die BF zunächst nach Italien und in weiterer Folge nach Frankreich, wo der BF4 geboren wurde. Spätestens am 10.12.2022 reisten sie wieder illegal in Österreich ein und stellten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei der Umstand der zweifachen Asylantragstellung bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigten und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen ist (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217 mit Verweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039).

Davon abgesehen halten sich die BF damit spätestens seit dem 10.12.2022 und sohin seit etwas mehr als sieben Monaten wieder durchgehend im Bundesgebiet auf und waren der BF1, die BF2 und die BF3 bereits zuvor rund ein Jahr in Österreich aufhältig, womit der in den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen gegebenen relativen kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die BF im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. So sind der BF1 und die BF2 in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, waren nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht, sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen – wie auch die BF3 und der BF4 – Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF2 hat zwar – im Gegensatz zum BF1, der sich bislang auch nicht ehrenamtlich engagiert hat – Freiwilligenarbeit für die XXXX geleistet, dies ist jedoch insofern als relativiert zu betrachten als sich ihre Tätigkeit lediglich über einen Zeitraum von einem Monat erstreckte. In sprachlicher Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der BF1 vom 15.11.2021 bis zum 07.02.2022 und damit noch während des Vorverfahrens an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen hat, die BF2 hat zuletzt einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht. Beide haben allerdings keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben. Darüber hinaus sind die BF in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas aktiv, wo sie auch Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen haben, etwaige Anhaltspunkte auf maßgebliche private Beziehungen sind jedoch in diesem Zusammenhang nicht hervorgekommen. Auch die BF3 und der BF4 haben als Kleinkind bzw. Säugling keine sonstigen Beziehungen im vorgenannten Sinne in oder zu Österreich, sie besuchen keinen Kindergarten und sind in Ansehung ihres Lebensalters ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig und liegen daher in einer Zusammenschau dieser Umstände jedenfalls keine nennenswerten integrativen Merkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht vor, weshalb gegenständlich keinesfalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur festgestellt werden kann.

Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass der seit Dezember 2022 andauernde Aufenthalt der BF im Bundesgebiet von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

In einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände besteht somit im vorliegenden Fall jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG sind bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, auch die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat, zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN und Verweis auf Judikatur des EGMR).

Wenngleich nicht verkannt wird, dass die BF3 in Österreich geboren wurde, so befindet sie sich als Kleinkind – wie auch der BF4 als Säugling – unstrittig in einem anpassungsfähigen Alter und sind sie in Ansehung ihres Lebensalters bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig. Sie sind mit Österreich weder in sprachlicher und kultureller noch in gesellschaftlicher Hinsicht derart verbunden, dass ihnen eine Eingewöhnung in Algerien bzw. Marokko nicht gelingen würde und ist von einer Übersiedlung gemeinsam mit ihren obsorgeberechtigten Eltern bzw. zumindest mit einem obsorgeberechtigten Elternteil auszugehen, sodass ihre Betreuung und Pflege sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung nicht zu befürchten ist, wobei in diesem Zusammenhang abermals darauf hinzuweisen gilt, dass dem BF1 und der BF2 eine Eheschließung in Österreich freisteht und sie damit gemeinsam im Familienverband wahlweise nach Marokko oder Algerien zurückkehren können. Darüber hinaus verfügen sowohl der BF1 in Algerien als auch die BF2 in Marokko über familiäre Anbindungen und ist davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr ausreichende Unterstützung zuteilwird. In Anbetracht einer möglichen gemeinsamen Rückkehr mit dem BF1 und der BF2 bzw. mit zumindest einem obsorgeberechtigten Elternteil und damit den wichtigsten Bezugspersonen sowie aufgrund der noch begrenzten Einsichtsfähigkeit der BF3 und des BF4 kann sohin fallbezogen ausgeschlossen werden, dass eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt und ist anzunehmen, dass ihnen eine Anpassung an das Leben in Algerien bzw. Marokko ohne größere Probleme möglich sein wird. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF3 und der BF4 sowohl in Marokko als auch in Algerien Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden werden und sind keine Hinweise erkennbar, dass ihnen von ihren Eltern oder von Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem verunmöglicht werden würde, zumal sowohl der BF1 als auch die BF2 selbst eine umfassende Schulbildung in Algerien bzw. Marokko genossen haben.

Was den Unterhalt der BF3 und des BF4 anbelangt, gilt es ferner anzumerken, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 arbeitsfähig sind, sie über Berufsausbildung und –erfahrung verfügen und beide vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, wobei der BF1 rund 1.200 bis 1.500 Euro monatlich ins Verdienen brachte und die BF2 eine leitende Position in einer großen Firma innehatte. Bei beiden kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden und ist anzunehmen, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sowie für jenen der BF3 und des BF4 aufkommen können, wie dies schließlich auch bisher der Fall war. Doch selbst unter der Annahme, dass die BF nicht gemeinsam im Familienverband, sondern getrennt nach Algerien bzw. Marokko zurückkehren, so ist zumindest die finanzielle Unterstützung durch den BF1 und zugleich Kindsdvater möglich und zumutbar.

Gleichzeitig haben der BF1 und die BF2 in Algerien bzw. Marokko sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Algerien bzw. Marokko bestehen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation ist im Falle der BF, wobei sich sowohl der BF1 als auch die BF2 im erwerbsfähigen Alter befinden und zudem über Berufserfahrung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien bzw. Marokko verfügen, ebenfalls nicht gegeben. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF2 sei erwähnt, dass sie zwar aktuell in Behandlung mit dem Medikament Duloxetin Krka, 60mg steht, es wurden jedoch keine aktuellen medizinischen Befunde, denen eine weitergehende Behandlungsbedürftigkeit zu entnehmen ist ins Verfahren eingebracht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen ist, dass psychische Erkrankungen sowohl in Marokko als auch in Algerien behandelbar sind und nach der – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der BF2 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise ins Treffen geführt.

Hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).

Den privaten Interessen der BF steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der minderjährigen BF das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgesprägten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerden gegen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF1 nach Algerien sowie der BF2, der BF3 und des BF4 nach Marokko gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Die Abschiebungen sind auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte den Abschiebungen nach Algerien bzw. Marokko entgegen.

Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung des BF1 nach Algerien sowie der BF2, der BF3 und des BF4 nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen waren.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Die BF führten weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände im Hinblick auf einen Regelungsbedarf ihrer persönlichen Verhältnisse ins Treffen, die dem Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bescheide entgegenstünden. Solche sind auch amtswegig nicht hervorgetreten. Es ist daher für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festzulegen.

Insofern waren die Beschwerden auch gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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