Bundesverwaltungsgericht W196 1246055-3

W196 1246055-3Tribunale amministrativo federale27 lug 2023

Regest

Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W196 1246055-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W196.1246055.3.00

Spruch

W196 1246055-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2021, Zl.: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach irregulärer Einreise am 04.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 10.12.2003, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Nach einer dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobene Berufung wurde die Angelegenheit mit Bescheid vom 15.01.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das BAA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BAA vom 21.08.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2009 zurück.

2. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Mutter seiner drei Kinder, XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009, Zl.: XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 der Status der Asylberechtigten hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Kirgistan zuerkannt. Den gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009 abgeleitet von ihrer Mutter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

3. Am 23.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Asylzuerkennung im Familienverfahren.

4. Mit Bescheid des BAA vom 09.12.2009, Zl.: XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seinen beiden Kindern XXXX und XXXX zuerkannt.

5. Mit Schreiben vom 13.03.2017 informierte die LPD Oberösterreich das Bundesministerium für Inneres und dieses in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) über Reisebewegungen des Beschwerdeführers und legte Fotos sowohl des Konventionsreisepasses als auch eines Auslandsreisepasses der Russischen Föderation ausgestellt auf den Beschwerdeführer mit der Nummer XXXX , gültig von 22.06.2012 bis 22.06.2017 bei.

6. Am 22.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Rahmen der Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten befragt. Dabei gab er – nach anfänglichem Leugnen – dazu befragt an, dass er sich im Jahr 2017 in Grozny einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen. Er sei 2017 nach Tschetschenien gereist, weil seine Mutter verstorben sei, habe das Begräbnis besucht, sich um die Dokumente gekümmert und sei wieder zurückgefahren. Außerdem führte er an, weder Fluchtgründe gehabt zu haben noch jetzt welche zu haben.

Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt auf den Beschwerdeführer mit der Nummer XXXX , gültig von 22.03.2017 bis 22.03.2022 vor.

7. Mit Schreiben vom 05.03.2020 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BFA mit, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 8 NAG mit Gültigkeit ab 25.02.2020 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 09.12.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend stellte das BFA zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer Asylendigungsgründe eingetreten seien und sich die Lage in Tschetschenien seit seiner Asylgewährung zudem maßgeblich geändert habe. Er habe sich durch die Ausstellung des russischen Auslandsreisepasses sowie Reisen in die Russische Föderation dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Dementsprechend könne es der Beschwerdeführer nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Auch sonstige Verfolgungsgründe hätten nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylgewährung wieder Schutz seines Heimatlandes erhalten habe. Er habe sich von Behörden seines Herkunftsstaates einen Reisepass für Reisezwecke ausstellen lassen, sei bereits in die Russische Föderation gereist und habe dort keine Probleme gehabt und sei weder verfolgt noch bedroht worden. Sogar der Beschwerdeführer selbst nehme keine Verfolgung in der Russischen Föderation an. Die Behörde gehe davon aus, dass für den Beschwerdeführer kein weiterer Bedarf auf den Status des Asylberechtigten bestehe. Außerdem sei es seit der Asylzuerkennug zu einer wesentlich veränderten Lage in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen in der Russischen Föderation gekommen.

Auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar und möglich im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die grundlegendsten Bedürfnisse zu decken, sodass er nicht in eine existenzbedrohliche Notlage geraten würde. Er beherrsche nach wie vor die Sprache von seinem Herkunftsstaat, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würde. Der Beschwerdeführer sei seinem Kulturkreis nicht völlig entrückt und würde sich in seiner Heimat zurechtfinden.

9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin vom 05.02.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Art. 1 Abschnitt C GFK auf die Fluchtgründe der Bezugsperson abzustellen sei. Die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten von seiner kirgisischen Ehegattin abgeleitet habe und keine eigenen Fluchtgründe zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Umstände auf Grund derer der Bezugsperson, sohin der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Dies hat die Behörde jedoch gegenständlich nicht gemacht. Zweck des Familienverfahrens sei es, die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer sei in Österreich Asyl zuerkannt worden, weil seiner Ehegattin in Kirgisistan eine Verfolgung drohe und nicht, weil er selbst einer solchen in der Russischen Föderation ausgesetzt sei. Sohin stehe die Ausstellung des russischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer und seine Reise in die Russische Föderation auch in keinem Zusammenhang mit dem Grund der Zuerkennung seines Asylstatus und eine darauf gestützte Aberkennung würde dem Regelungszweck sowohl des Art. 1 Abschnitt C GFK als auch des österreichischen Familienverfahrens zuwiderlaufen. Darüber hinaus reiche der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, um zum Begräbnis seiner Mutter fahren zu können, für sich alleine ohnehin nicht aus, um den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK zu erfüllen. Auch habe sich die Lage in Kirgistan seit der Zuerkennung des Asylstatus an die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern verschlechtert.

Hinsichtlich die Tochter des Beschwerdeführers [der mit Bescheid des BFA vom 08.01.2021 ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde] wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen sei und somit auch seiner Tochter aufgrund ihrer Familieneigenschaft zum Beschwerdeführer weiterhin Asyl zu gewähren sei.

10. Am 15.05.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie seinen Töchtern XXXX und XXXX statt. Der Einvernahme wurde eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen.

Der Beschwerdeführer legte einen österreichischen Behindertenpass vor, der einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 % bescheinigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum islamischen Glauben und wurde am XXXX im Dorf XXXX , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht darüber hinaus Russisch und Deutsch. Er heiratete am 13.06.2006 im Bundesgebiet Frau XXXX . Sie haben drei gemeinsame Kinder.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau XXXX und seinen Töchtern XXXX und XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der Sohn des Beschwerdeführers XXXX lebt nicht mehr mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Asylzuerkennung durch den Bescheid des BFA vom 09.12.2009 im Familienverfahren zwei russische Auslandsreisepässe von den Behörden der Russischen Föderation ausstellen lassen. Der erste wurde 22.06.2012 unter der Nummer XXXX ausgestellt und war gültig bis 22.06.2017 und der zweite am 22.03.2017 unter der Nummer XXXX war gültig bis zum 22.03.2022. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach Reisen in die Russische Föderation unternommen hat.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes und hatte im Jahr 2019 einen Herzinfarkt, in Folge dessen ihm sieben Stents eingesetzt wurden. Er weist zudem seit dem 20.10.2022 einen Behinderungsgrad von 60 % auf.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich die Identität des Beschwerdeführers, seine Nationalität sowie die Ausstellung der russischen Auslandsreisepässe und die Reise in die Russische Föderation ergeben sich aus dem in Kopie im Akt befindlichen russischen Auslandsreisepass ausgestellt am 22.06.2012 und dem in Original vom BFA sichergestellten russischen Auslandsreisepass ausgestellt am 22.03.2017 sowie dem vorgelegten Konventionsreisepass.

Die Feststellungen hinsichtlich die Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie jene hinsichtlich seine Sprachkenntnisse aus seinen stringenten Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu seiner Kernfamilie in Österreich sowie dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern ergeben sich ebenso wie jene zum Wohnort seines Sohnes aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 22.01.2020, einem vorgelegten Entlassungsbrief des Universitätsklinikum XXXX sowie dem in der Verhandlung am 15.05.2023 vorgelegten österreichischen Behindertenausweis.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. § 7 AsylG 2005 und Art. 1 Abschnitt C der GFK lauten, wie folgt:

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Artikel 1

C.

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

3.2.2. Da dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Gültigkeit 25.02.2020 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, schadet § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht.

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wie oben festgestellt seinen Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 (über seine Kinder) von seiner Ehefrau abgeleitet, der laut dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009 eine asylrelevante Verfolgung in Kirgisistan droht.

Das BFA stützte die Asylaberkennung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid vorrangig darauf, dass der Beschwerdeführer sich dem Schutz seines Heimatstaates, der Russischen Föderation unterstellt habe, indem er sich nach seiner Asylzuerkennung einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation habe ausstellen lassen und auch Reisen in die Russische Föderation unternommen habe, weshalb er den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfülle.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist für die Asylaberkennung nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren noch vorliegen. Die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 sind (mit Ausnahme der "Wegfall der Umstände"-Klausel in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, gesondert zu prüfen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Das mag zwar mit dem ursprünglichen Ziel des Familienverfahrens, den Familienverband des Flüchtlings wahren zu wollen, nicht im Einklang stehen, schützt die Familienangehörigen nach Erhalt des Asyls aber davor, auf Gedeih und Verderb vom weiteren Verhalten des Flüchtlings abhängig zu sein. Wenn dieser sich also zum Beispiel allein und freiwillig wieder in den Herkunftsstaat begibt, rechtfertigt das grundsätzlich keine Asylaberkennung bei seinen Familienangehörigen (Peter Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, S. 231).

Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wenn bereits aufgrund der Vorschriften des § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Das Gesetz differenziert nämlich beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen wäre. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären (VwGH vom 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 sowie VwGH vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Bedenken hinsichtlich der Unionrechtkonformität dieser Rechtsprechung bestehen könnten (vgl. Peter Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, S. 227 ff).

Das führt zum Ergebnis, dass sohin im Regelfall nicht klar ist, ob einem Asylberechtigten, der seinen Status im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 abgeleitet hat, nicht auch in eigener Person eine Verfolgungsgefahr droht. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid vom 21.08.2008 – mit dem u.a. der Asylantrag des Beschwerdeführers (dieser bezogen auf Fluchtgründe in eigener Person) abgewiesen wurde – aber durch die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2009 (eingelangt am 09.07.2009) rechtskräftig geworden. Sohin wurde fallgegenständlich rechtskräftig darüber entschieden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung droht. Das sagte der Beschwerdeführer zudem auch selbst in er Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2020 aus.

Der Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK zielt nach seinem Wortlaut darauf ab, Fälle zu erfassen, in denen sich ein anerkannter Flüchtling auf den „die Bestimmung des [Abschnitt] A zutrifft“ – dem also eine asylrelevante Verfolgung droht – „erneut“ dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Es zeigen sich Schwierigkeit, die allgemeinen Regeln für die Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz auf die Fälle der Schutzgewährung im Familienverfahren zu übertragen. Es ist nicht möglich, die Verfahren von Familienangehörigen ab dem Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzes an sie losgelöst von den Besonderheiten des Familienverfahrens zu beurteilen. So kann einem Familienangehörigen, dem Asyl ohne eigene Fluchtgründe im Familienverfahren gewährt wurde, nicht einfach entgegengehalten werden, er werde im Herkunftsstaat nicht verfolgt bzw. drohe ihm dort kein ernsthafter Schaden, weshalb ihm der internationale Schutz allein deshalb wieder abzuerkennen sei. Darauf kam es bei der Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz im Familienverfahren gerade nicht an, weshalb das Fehlen einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat des Betroffenen auch nicht zur Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen darf. Anderenfalls würde die Zielsetzung des Familienverfahrens ad absurdum geführt (Peter Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, S. 229).

Es kann einem Familienangehörigen beispielsweise auch nicht entgegengehalten werden, die Staatsangehörigkeit eines – vom Verfolgerstaat unterschiedlichen – Heimatlandes erworben zu haben (Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 3 GFK, auf den § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005), weil es auf die Staatsangehörigkeit im Familienverfahren grundsätzlich nicht ankommt (Peter Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, S. 230).

Es bedarf nach der Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinsichtlich des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK einer auf die Erfordernisse der Aberkennung in Fälle der Schutzgewährung im Familienverfahren angepassten Betrachtung bzw. Vorgehensweise.

Die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK auf Fälle in denen einem anerkannten Flüchtling in dem Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt völlig unstrittig keine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht, würde im Ergebnis zu einem reinen Reiseverbot in sein Herkunftsland führen, das im Grunde in keinerlei Zusammenhang mit dem Zweck es internationalen Schutzes steht. Fallgegenständlich ist der Staat dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt (Russische Föderation) zudem ein anderer als der, in dem seiner Ehefrau – von der er (über seine Kinder) Asyl abgeleitet hat – eine asylrelevante Verfolgung droht (Kirgisistan). Dies würde zum völlig unbefriedigenden Ergebnis führen, dass es dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seiner Frau – ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen – möglich wäre, nach Kirgisistan zu reisen, in das Land, in dem seiner Ehefrau – wie rechtskräftig entschieden – eine asylrelevante Verfolgung droht, nicht aber in seinen Herkunftsstaat in dem dem Beschwerdeführer – wie ebenfalls rechtskräftig entschieden – keinerlei Verfolgungsgefahr droht. Ein solches Reiseverbot, das es einem Asylberechtigten so etwa verunmöglichen könnte, seine Familienangehörigen im Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu besuchen, kann der Gesetzgeber aber nicht im Auge gehabt haben.

Richtiger- und sinnvollerweise kann Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK nur in den Fällen zur Anwendung gebracht werden, in denen einer Person in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, selbst eine asylrelevante Verfolgung droht. Dass das naturgemäß in jenen Fällen zu Problemen führt, in denen einer Person im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zugesprochen wurde, ohne zuvor zu prüfen, ob diese Person eigene asylrelevante Verfolgungsgründe aufweist, vermag daran nicht zu ändern.

Die Rechtsprechung des VwGH vom 06.03.2023, Ra 2022/01/0078 wiederspricht dieser Rechtsansicht nicht. Festgehalten wird dort im Grunde lediglich, dass der Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK – wie bereits oben dargelegt – für den Familienangehörigen der abgeleitet hat, individuell zu prüfen ist und es gerade nicht auf das Vorliegen (bzw. Weiterbestehen) einer asylrelevanten Verfolgung beim asylberechtigten Familienangehörigen – von dem abgeleitet wurde – ankommt. Behoben wurde das Erkenntnis des BVwG in diesem Fall, weil sich dieses mit dem Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK nicht näher auseinandergesetzt habe.

Eine nähere Auseinandersetzung mit Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch im Falle eines im Familienverfahren abgeleiteten Asylstatus durchaus notwendig, da im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 14.09.2022, Ra 2022/20/0191) allein aus der Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht geschlossen werden kann, dass nicht auch eine eigene asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliegt und der Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK somit einschlägig sein könnte.

Zusammengefasst führt das gesagte fallgegenständlich dazu, dass der Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK durch die Ausstellung zweier russischer Auslandsreisepässe und die Unternehmung von Reisen in die Russische Föderation durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, da ihm weder in der Russischen Föderation – noch sonst wo – eine asylrelevante Verfolgung droht und er sich somit nicht in diesem Sinne unter Schutz stellen kann.

3.2.4. Insoweit sich das BFA im angefochtenen Bescheid zudem darauf stützte, dass der Beschwerdeführer den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK die sogenannte "Wegfall der Umstände"-Klausel erfüllt habe, ist folgendes auszuführen:

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

Das BFA verkannte diese Rechtslage offenbar, indem es sich darauf berief, dass sich die Umstände in Tschetschenien bzw. der Tschetschenen in der Russischen Föderation seit der Asylzuerkennung des Beschwerdeführers wesentlich geändert bzw. verbessert hätten. Dabei übersieht das BFA, dass der Beschwerdeführer seinen Asylstatus von seinen ältesten Kindern und diese ihren wiederum von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeleitet haben. Es kommt fallgegenständlich im Rahmen der "Wegfall der Umstände"-Klausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK richtigerweise darauf an, ob sich die Umstände aufgrund derer die Ehefrau des Beschwerdeführers (gestützt auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) als Flüchtling anerkannt wurde, wegefallen sind. Dies wurde vom BFA jedoch weder behauptet noch geprüft. Zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers kirgisische Staatsangehörige ist und ihr Asyl sohin in Hinblick auf eine ihr drohende asylrelevante Verfolgung in Kirgisistan zuerkannt wurde.

3.2.5. Aus all dem ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Aberkennungsgründe des § 7 AsylG 2005 erfüllt sind, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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