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W154 2228003-2•Bundesverwaltungsgericht W154 2228003-2
W154 2228003-2Tribunale amministrativo federale27 lug 2023
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
W154 2228003-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX , StA. China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2023, Zahl: 1258251107/231260684, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.07.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste unberechtigt auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Da die BF untergetaucht war, musste das Asylverfahren am 14.02.2020 nach § 24 AsylG eingestellt werden.
In weiterer Folge konnte das Asylverfahren fortgesetzt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der AW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der AW gemäß §§ 57 Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die AW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der AW gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, W168 2228768-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
2. Seit 16.05.2023 ist die BF durch die chinesische Vertretungsbehörde identifiziert.
3. Mit Bericht der LPD Wien vom 29.06.2023, GZ: PAD/23/01310088/002/FW wurde festgestellt, dass die BF bereits 3 Monate zuvor von ihrer Meldeadresse nach unbekannt verzogen ist.
Eine für 14.07.2023 fixierte Abschiebung musste aufgrund des Untertauchens storniert werden.
4. Am 01.07.2023 wurde die BF durch Beamte der LPD aufgegriffen. In Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 30.06.2023 auf Grundlage des § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG wurde die BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht.
5. Am 02.07.2023 wurde die BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte die BF einen Asylfolgeantrag. Im Zuge der Erstbefragung gab die BF am 02.07.2023 an, dass sie aufgrund ihrer Schulden nicht nach China zurückkehren könne. Sie halte alle Fluchtgründe von damals aufrecht. Mittels Aktenvermerkes gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde die Anhaltung der BF aufrechterhalten.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2023 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 5 und 9 FPG.
7. Im Rahmen des Rückehrberatungsgespräches am 07.07.2023 teilte die BF mit, dass sie nicht rückehrwillig sei.
8. Am 18.07.2023 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren nunmehrigen Gründen für die Asylantragstellung soweit wesentlich zu Protokoll, dass sie wegen Falun Gong von maskierten Unbekannten eingesperrt worden wäre. Es würden die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren vorliegen, es habe sich nichts verändert. Sie könne nach China nicht zurückkehren. Auch nehme sie Medikamente fürs Herz, sie habe Magen- und Kopfschmerzen und leide an Übelkeit. Deswegen könne sie auch nicht nach China zurück.
Im Zuge der Niederschrift wurde der BF mündlich ein Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.
Am 20.07.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, Zl. W241 2228768-3/2E, wurde die Entscheidung des BFA als rechtmäßig bestätigt.
9. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.07.2023, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 21.07.2023 Beschwerde.
Die Beschwerde ging zusammengefasst davon aus, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG mangels einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die BF nicht vorlägen, des Weiteren vermeint die Beschwerde das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr und spricht sich für die Anwendung eines gelinderen Mittels aus.
In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
10. Mit Schriftsatz vom 22.07.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes wie folgt aus:
„Die im Fall des BF bestehende Fluchtgefahr sowie die Nichtanwendung des gelinderen Mittels wurden im gegenständlichen Mandatsbescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. In der Beschwerde wird die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert entkräftet.
Im Falle des BF besteht erhöhte Fluchtgefahr gem. § 76 Abs 2 Z 1 AW FNA § 57 Abs 1 AVG.
Die Fremde hat einen unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde, der Ausreiseverpflichtung ist der Fremde nicht nachgekommen. In weiterer Folge ist der Fremde im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich somit der bereits fixierten Abschiebung entzogen. Ausschließlich aufgrund einer zufälligen Kontrolle im Rotlichtmilleu konnte die BF aufgegriffen und mittels FNA festgenommen werden. Im Zuge der Einvernahme des BF versuchte sich diese mittel neuem unbegründeten Asyl-Folgeantrag aus der Anhaltung, drohend Schubhaft freizupressen. In weiterer Folge wurde die Fremde ordnungsgemäß nach § 76 Abs 2 Z 1 in Schubhaft genommen. Das Asylverfahren wurde zügig betrieben und wurde mittels mündlich verkündeten Bescheides vom 18.07.2023 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
Im Rahmen der Beschwerde wurde in Verkennung der Rechtslage dargelegt, dass die Schubhaft mangels gegenwärtiger und erheblicher Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtswidrig erfolgt sei. Dabei verkennt die Beschwerde, dass die BF mittels FNA § 34 Abs 3 Z 1 festgenommen wurde und somit zur Verhängung der Schubhaft keine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der faktische Abschiebeschutz bereits aberkannt wurde.
Des Weiteren wird im Rahmen der Beschwerde behauptet, dass die Behörde nicht ausgeführt hätte, warum der Asylantrag der BF rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. Dieser Behauptung muss entschieden entgegengetreten werden. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die BF erst im Rahmen Ihrer Anhaltung den besagten Asylantrag stellte und sich aufgrund der Befragung ergibt, dass die Asylantragstellung nur zur Verhinderung der drohenden Abschiebung diente. So wurde der Asylantrag mit wirtschaftlichen Motiven und unter Aufrechterhaltung der alten Fluchtgründe begründet. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der faktische Abschiebeschutz mangels Fluchtgründe bereits aufgehoben wurde. Wenn die BF behauptet, dass aktuelle Fluchtgründe vorgebracht worden wäre so ist dies aufgrund der Aktenlage schlichtweg aktenwidrig. Mangels relevanter Fluchtgründe und bereits aberkanntem faktischen Abschiebschutz kann ein Interesse am Asylverfahren ausgeschlossen werden.
Wenn die Beschwerde vermeint, es würde keine Fluchtgefahr vorliegen, übersieht diese, dass die BF sowohl während Ihres Asylverfahrens als auch vor Ihrer drohenden Außerlandesbringung im Bundesgebiet untergetaucht ist. Nicht zuletzt übersieht die Beschwerde die Ablehnung der BF das Bundesgebiet freiwillig oder zwangsweise zu verlassen.
Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021) (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197).
Entgegen der Beschwerde wurde nicht alleine mangels familiärer Bindungen von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen. Im Hinblick auf die fehlenden familiären Bindungen wurde festgehalten, dass die BF zusätzlich zu den bereits bestehenden erheblichen Fluchtgründen über keine familiären Bindungen verfügten, welche diese vom Untertauchen abhalten würden.
Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).
Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr - um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen - aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).
In wie fern im Gegenständlichen Fall die Schubhaft als Standardmaßnahme verhängt wurde bleibt die Behörde schuldig. Wie bereits umfangreich in der Schubhaft dargelegt, besteht eine erhöhte Fluchtgefahr und ergibt sich aufgrund der Einvernahme, dass die BF nicht jede sich bietende Chance nutzen wird um Ihre Außerlandesbringung zu vereiteln.
Unter anderem hat die BF folgende Aussage getroffen:
„Mir wäre es lieber in Österreich zu sterben als nach China zurückzukehren. Ich möchte Asyl. Ich möchte nochmals Asyl.“
Selbst wenn die Beschwerde vermeint, dass die BF aufgrund des Grundversorgungsanspruches eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen würde und die Grundbedürfnisse gedeckt werden, übersieht die diese, dass sich die BF bereits trotz gewährter Grundversorgung im ersten Asylverfahren entzogen hat. Nicht zuletzt darf neuerlich darauf verwiesen, werden, dass die BF insbesondere aufgrund des bereits aberkannten faktischen Abschiebeschutz kein Interesse am Asylverfahren hat. Auf freiem Fuß belassen, würde die BF neuerlich untertauchen und sich auch zukünftig Ihrer drohenden Abschiebung entziehen. Die BF ist zumindest vor Verhängung Schubhaft im Bundesgebiet untergetaucht. Diese ist vor mehr als drei Monaten unter Missachtung des Meldegesetztes nach Unbekannt verzogen. Die Beschwerde war nicht in der Lage darzulegen aus welchen Gründe die BF plötzlich kooperationswillig sein sollte. Ganz im Gegenteil konnten keine Gründe vorgebracht werden, die auf eine zukünftige Greifbarkeit schließen würden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF sein bis dato gesetztes Verhalten nunmehr nach seiner Entdeckung ändern werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden. Ebenso hat die BF bereits gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen zu halten, sodass ein gelinderes Mittel wenig zielführend ist. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Daher war die Entscheidung verhältnismäßig und notwendig.
Wie sich aus dem Akt und dem Schubhaftbescheid ergibt wurde die Verhängung eines gelinderen Mittels ordnungsgemäß geprüft und musste aufgrund des Aktes und der Einvernahme festgestellt werden, dass die BF nicht vertrauenswürdig ist und die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um die kurz bevorstehende Abschiebung effektiv zu sichern. Aufgrund der Aussage die BF wolle lieber in Österreich sterben als nach China abgeschoben werden, muss eine Befolgung des gelinderen der BF als ausgeschlossen betrachtet werden. Insbesondere aufgrund des bereits aberkannten faktischen Abschiebeschutz und der kurz bevorstehenden Abschiebung kann die behauptete Befolgung eines gelinderen Mittels nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Zusammengefasst befindet sich die BF aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Schubhaft. Im Rahmen der Schubhaft wurde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet warum bei der BF eine erhöhte Fluchtgefahr besteht. Die BF ist bereits 2 Mal im Bundesgebiet untertaucht. Die BF ist nicht kooperationsbereit und wird jede sich bietende Chance nutzen um neuerlich im Bundesgebiet unterzutauchen und den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Betreffend den Asyl-Folgeantrag wurde der faktisch Abschiebschutz bereits aufgehoben. Aufgrund eine bereits erfolgten Identifizierung der BF und einer bereits veranlassten Flugbuchung steht eine Abschiebung kurz bevor.
Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten. In Bezug auf die behauptete Verletzung der Verfahrensvorschriften ist anzuführen, dass es bei gegenständlichen Bescheid um ein Mandatsbescheid handelt, der kein Ermittlungsverfahren voraussetzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach China zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht und die Beschwerde selbst nicht das Gegenteil aufzuzeigen vermöchte.“
Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
11. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der bevollmächtigten Vertretung der BF unter Fristsetzung zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der BF langte bislang nicht ein.
12. Am 24.07.2023 teilte das BFA mit, dass die Abschiebung der BF für 04.08.2023 fixiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I.1. bis I.12 geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person der Beschwerdeführerin
2.1. Die BF ist volljährig, nicht österreichische Staatsbürgerin und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF wurde seitens der chinesischen Behörden als chinesische Staatsangehörige identifiziert.
2.2. Im Asylverfahren aufgrund einer Folgeantragstellung im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 18.07.2023 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, Zl. W241 2228768-3/2E, wurde die Entscheidung des BFA als rechtmäßig bestätigt.
2.3. Die BF ist gesund und haftfähig. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2.4. Die BF wird seit 03.07.2023 in Schubhaft angehalten.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die BF reiste unberechtigt auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
3. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, W168 2228768-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.12.2020 in Rechtskraft.
3.3. Die BF wurde am 01.07.2023 um 22:10 Uhr von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs.1 Z 1 BFA-VG festgenommen und wird seitdem angehalten.
3.4. Am 02.07.2023 wurde die BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Sie stellte während der Anhaltung bzw. während dieser Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stellte diesen Folgeantrag einzig und allein in der Absicht, die Effektuierung ihrer bevorstehenden Abschiebung zu verzögern.
3.5. Die BF ist nicht ausreisewillig.
3.6. Das BFA stellte der BF in der Einvernahme am 02.07.2023 einen begründeten Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG zu und hielt die Anhaltung der BF aufrecht. Das Bundesamt begründete nachvollziehbar, dass die BF den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, ausschließlich um ihre Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt hatte.
3.7. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 18.07.2023, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am 20.07.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, Zl. W241 2228768-3/2E, wurde die Entscheidung des BFA als rechtmäßig bestätigt.
Das Bundesamt führt das Verfahren zum Folgeantrag zügig.
3.8. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird die BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Die BF ist als nicht vertrauenswürdig anzusehen.
4. Zur familiären und sozialen Komponente
4.1. Die BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Familie lebt in China. Die BF verfügt über kein soziales Netz in Österreich.
4.2. Die BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Sie verfügt über einen Bargeldbetrag in Höhe von 200 €.
4.3. Die BF verfügt im Bundesgebiet zwar über eine Meldeadresse, aber über keinen gesicherten Wohnsitz. Sie hat die Meldeadresse vor ungefähr 3 Monaten verlassen.
5.1. Die BF reiste unberechtigt auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Kurz nach ihrer Asylantragstellung am 23.01.2020 tauchte sie unter. Das Verfahren musste vorerst eingestellt werden. Nach Beendigung ihres Asylverfahrens reiste die BF nicht aus und verblieb illegal in Österreich.
5.2. Die Abschiebung der BF wurde zeitnah für den 04.08.2023 fixiert.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum verfahrensgegenständlichen Verfahren und zu den Asylverfahren der BF, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das AJ-Web und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des BFA und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person der BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Staatsbürgerschaft der BF geht zum einen aus deren expliziten Aussagen in der Einvernahme vom 02.07.2023 hervor und steht aufgrund ihrer Identifizierung vor den chinesischen Behörden fest, dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Aufenthaltsstatus der BF steht aufgrund der vorliegenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen fest und geht aus dem IZR hervor. Der Folgeantrag aus dem Stande der Anhaltung ist der Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2023 zu entnehmen. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, Zl. W241 2228768-3/2E. Das diesbezügliche Vorbringen blieb unbestritten.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Vor dem BFA gab sie an, gesund zu sein. Auch aus der Beschwerde geht nichts Gegenteiliges hervor. Es waren sohin ein guter Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit der BF festzustellen.
Die Unbescholtenheit der BF ist dem Strafregister, der genaue Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme der Anhaltedatei zu entnehmen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.8.)
Das Datum der Einreise in Österreich konnte die BF im Verfahren nicht angeben. Das Datum der Asylantragstellung am 23.01.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der genannte Bescheid des BFA, sowie das Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2020 liegen dem erkennenden Gericht vor.
Auch der genannte Festnahmeauftrag liegt im Akt ein, das Festnahmedatum geht aus der Anhaltedatei hervor.
Die Feststellungen in 3.4. gehen aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 02.07.2023 hervor. Dass die BF nicht ausreisewillig war, gab sie selbst vor dem BFA an.
Zur Feststellung hinsichtlich der Stellung des Folgeantrags rein aus verzögerungstaktischen Gründen (ebenfalls 3.4.) ist auszuführen, dass die BF mehrfach explizit in der Einvernahme am 02.07.2023 angab, nicht nach China zurückkehren zu wollen. In weiterer Folge begründete sie ihren Asylfolgeantrag mit den gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren.
Der in 3.6. erwähnte Aktenvermerk ist im Einvernahmeprotokoll vom 02.07.2023 enthalten und liegt im Verwaltungsakt ein. Die zügige Verfahrensführung ergibt sich daraus, dass das Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes mit der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits am 24.07.2023 abgeschlossen werden konnte.
Die Gefahr des Untertauchens ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klar gegeben, da die BF bereits während des ersten Asylverfahrens untertauchte und in Folge trotz Ausreiseverpflichtung nicht ausreiste. Auch hat sie ihre letzte Meldeadresse verlassen und hat keine neue behördliche Meldung vorgenommen, weshalb sie für die Behörde tatsächlich nicht mehr greifbar war und nur zufällig am 01.07.2023 festgenommen werden konnte (siehe dazu den Bericht der LPD Wien vom 29.06.2023, GZ: PAD/23/01310088/002/FW, aus dem hervorgeht, dass die BF bereits 3 Monate zuvor von ihrer Meldeadresse nach unbekannt verzogen ist).
Dass die BF nunmehr kooperationsbereit wäre, lässt vor dem Hintergrund ihrer unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und ihres bisher gezeigten Verhaltens nicht erwarten, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich ihrer Abschiebung stellen würde. So verhinderte sie ihre Abschiebung bereits einmal erfolgreich durch Untertauchen, weshalb die für 14.07.2023 organisierte Abschiebung storniert werden musste, und stellte sie aus dem Stande der Anhaltung – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – einen Asylfolgeantrag – (dem in Folge der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde) -, nachdem sie explizit zuvor zum Ausdruck gebracht hatte, lieber in Österreich sterben zu wollen als nach China zurückzukehren, woraus erkennbar ist, dass die Stellung des Folgeantrages lediglich der Verhinderung ihrer Abschiebung diente. Aufgrund ihres beschriebenen Verhaltens war die BF als nicht vertrauenswürdig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der BF in der Einvernahme am 02.07.2023 selbst angegebene unerlaubte Erwerbstätigkeit der BF zu verweisen.
4. Zur familiären und sozialen Komponente (4.1.-4.3.)
Die Feststellungen hinsichtlich der familiären, beruflichen und sozialen Anbindung der BF basieren auf den expliziten Angaben der BF in der Einvernahme am 02.07.2023.
Der der BF zur Verfügung stehende Geldbetrag ist in der Anhaltedatei vermerkt.
Die Feststellung, dass die BF gegenwärtig zwar (noch) über eine Meldeadresse, aber nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD Wien vom 29.06.2023, GZ: PAD/23/01310088/002/FW, aus dem hervorgeht, dass die BF bereits 3 Monate zuvor von ihrer Meldeadresse nach unbekannt verzogen ist.
5.1. Zur Einreise und den illegalen Aufenthalt siehe oben unter 3.
5.2. Das Abschiebedatum der BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.07.2023.
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit § 40 Abs. 5 BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden.
Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14).
3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 5 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF hat sich – insbesondere als sich ihre Abschiebung bereits konkret abzeichnete - ohne gesicherte Unterkunft in Österreich – in Folge jedenfalls illegal - aufgehalten und wollte hier ohne entsprechende Vorkehrungen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dadurch war sie für die Behörde nicht (immer) greifbar und hat dadurch letztendlich ihre Abschiebung behindert, wodurch sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt hat.
Wie oben dargelegt ist auch § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG als erfüllt anzusehen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF hat die Existenz von Familienangehörigen und sonstigen sozialen Bindungen in Österreich explizit verneint. Die belangte Behörde konnte in ihrem Bescheid daher zu Recht davon ausgehen, dass die BF weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet, noch über soziale Bindungen verfügt. Sie ging auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte zwar über eine behördliche Meldung, hat aber ihre Meldeadresse bereits vor 3 Monaten verlassen, eine neue Meldeadresse existiert nicht. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Die BF verfügt gegenwärtig über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sie kam ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen, nach Österreich, um hier eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und hat in Folge die österreichische Rechtsordnung durch Missachtung der Ausreiseverpflichtung nicht geachtet. Sie war sich auch ihres illegalen Aufenthaltes bewusst und hat Österreich nicht verlassen. Sie ist weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert. Die BF ist auch nicht ausreisewillig.
Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.7. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht bedarf.
Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).
Auch die erforderliche Missbrauchsabsicht ist gegeben: Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht kein Zweifel, dass die BF ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie von der oben dargestellten Judikatur gefordert – „einzig und allein“ zu dem Zweck stellte, den Vollzug ihrer Abschiebung zu verzögern oder gar zu verhindern.
3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die BF ist in Österreich nicht sozial und nicht familiär verankert. Sie geht keiner – legalen - beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes noch über einen eigenen, gesicherten Wohnsitz und wollte in Österreich ohne eine entsprechende Bewilligung einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Die Abschiebung der BF ist mit 04.08.2023 - sohin - zeitnah bereits fixiert.
Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Es liegt – wie oben dargelegt – bei der BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.
3.1.11. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung der Beschwerdeführerin – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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