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W153 2266786-1•Bundesverwaltungsgericht W153 2266786-1
W153 2266786-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2023
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W153 2266795-1/8E
W153 2266789-1/5E
W153 2266786-1/5E
W153 2266785-1/5E
W153 2266792-1/5E
W153 2266793-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , 5) mj. XXXX , geb. XXXX und 6) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft. Der BF1 ist der Vater der in den Jahren 2010 bis 2014 geborenen mj. BF2, BF3, BF4 und BF5 sowie der Onkel der im Jahr 2012 geborenen mj. BF6.
Der BF1 war mit der Mutter der BF2 bis BF5 verheiratet; nach der traditionellen Scheidung im Jahr 2017 verblieben die mj. BF2 bis BF5 in seiner Obhut. Die Kindesmutter lebt in Syrien, XXXX .
Die Eltern und Geschwister der mj. BF6 sind in der Türkei aufhältig. Zumindest der Vater der mj. BF6 (Bruder des BF1) verfügt in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus. Die Eltern der BF6 entschlossen sich, die mj. BF6 gemeinsam mit dem BF1 nach Österreich reisen zu lassen, um in weiterer Folge einen Familiennachzug zu ermöglichen.
In Österreich wurde dem BF1 durch Beschluss eines Bezirksgerichts vom 17.09.2022 die Obsorge für die mj. BF6 übertragen.
Der BF1 hat laut seinen Angaben während seines Aufenthaltes in Griechenland telefonisch eine Ehe mit einer syrischen Staatsbürgerin geschlossen.
Die BF reisten im Oktober 2021 gemeinsam illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 28.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung am 29.10.2022 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er wegen des Militärdienstes und des Krieges geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod. Die mj. BF hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Der vorgelegte syrische Führerschein, der syrische Personalausweis, die Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die BF2 bis BF5 und das Familienbuch wurden einer Dokumentenüberprüfung unterzogen. Am 07.06.2022 wurde mitgeteilt, dass es sich beim syrischen Führerschein (Totalfälschung) und den Auszügen aus dem Personenstandsregister betreffend die BF2 bis BF5 um bedenkliche Dokumente handle (AS 111 des BF1).
Am 19.08.2022 fand die Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt, in der der BF1 seine Fluchtgründe näher darlegte.
Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2022 wurden die Anträgen der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.), dem BF1 jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und den mj. BF2 bis BF6 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkte II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF1 in Syrien keine Verfolgung durch das syrische Regime unterliege. Der BF1 habe den Grundwehdienst in der syrischen Armee als einfacher Soldat abgeleistet. Die Kopie des vorgelegten Militärbuches könne keiner Dokumentenüberprüfung unterzogen werden. Die Angaben des BF1, wonach er eine einjährige Haftstrafe verbüßt habe, seien nicht glaubhaft. Der BF1 habe sich nach Beendigung seines Wehrdienstes im Jahr 2011 bis zum Jahr 2019 unbehelligt in Syrien aufgehalten. Es könne auch aufgrund der fehlenden Spezialausbildung des BF1 kein Grund erkannt werden, welcher ihn besonders interessant für die syrische Armee machen würde. Der BF1 sei nicht zum Reservedienst einberufen worden. Die Behörden würden vornehmlich Männer bis zum 27. Lebensjahr in den Reservedienst einberufen. Der BF1 sei 33 Jahre alt und habe keine Spezialausbildung erhalten. Es liege keine Desertion vor. Der BF1 habe seinen Militärdienst vollständig abgeleistet. Die mj. BF hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Gegen die Spruchpunkte I. haben die BF am 27.01.2023 Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf das ursprüngliches Fluchtvorbringen des BF1, wonach ihm bei einer Rückkehr eine Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee drohe, verwiesen. Der BF1 sei nur bedingt aus dem Militärdienst entlassen worden. Er wisse nicht, ob es bereits eine Verurteilung gegen ihn gebe. Der BF1 sei im Jahr 2011 aus der Haft entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Heimatort bereits unter der Kontrolle von lokalen Milizen befunden und habe die Regierung keinen Zugriff mehr auf den BF1 gehabt, um ihn zu einer Fortsetzung des Militärdienstes zu verurteilen. Auch habe der BF1 im Jahr 2011 an regimekritischen Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Im Jahr 2012 habe die FSA die Kontrolle über die Heimatstadt des BF1 übernommen. Die BF1 bis BF5 seien 2019 aus Syrien ausgereist. Seit dem Jahr 2020 habe das syrische Regime wieder die Kontrolle über die Heimatstadt des BF1. Das Verweigern des Militärdienstes, der Aufenthalt in einem aufständischen (oppositionellen) Gebiet, das illegale Verlassen Syriens und die Asylantragstellung in Europa würden Handlungen darstellen, durch die den BF eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden würde. Dem BF1 drohe Verfolgung aufgrund der Herkunft aus dem regimekritischen, weil lange von der FSA kontrollierten Gebiet rund um Idlib, aufgrund der Vermeidung der Gefahr der Einziehung zum Militär durch seine Flucht aus Syrien, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und dem Stellen eines Asylantrages in Europa, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime im Jahr 2011 sowie auch schon alleine deshalb, weil das syrische Regime ihm aus all diesen separaten Gründen eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstelle. Eine Rückkehr nach Syrien sei nur über Gebiete oder Flughäfen möglich, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, sodass der BF1 Gefahr laufe, bei der Einreise festgenommen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF2 bis BF5 waren nicht anwesend. Der BF1 wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der BF:
Die BF sind Staatsangehörige Syriens, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Richtung des Islam.
Der BF1 ist der Vater der in den Jahren 2010 bis 2014 geborenen mj. BF2, BF3, BF4 und BF5 sowie der Onkel der im Jahr 2012 geborenen mj. BF6.
Die BF1 bis BF5 stammen aus dem Raum XXXX Gouvernement Idlib, und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019.
Der BF1 hat zwei Jahre eine Schule besucht und in der Folge in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Der BF1 war mit der Mutter der BF2 bis BF5 verheiratet; nach der traditionellen Scheidung im Jahr 2017 verblieben die mj. BF2 bis BF5 in seiner Obhut. Die Mutter der BF2 bis BF5 lebt in Syrien, XXXX .
Der BF1 hat laut seinen Angaben während seines Aufenthaltes in Griechenland telefonisch eine Ehe mit einer syrischen Staatsbürgerin geschlossen.
Die Eltern und Geschwister der mj. BF6 sind in der Türkei aufhältig. Zumindest der Vater der mj. BF6 (Bruder des BF1) verfügt in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus. Die Eltern der BF6 entschlossen sich, die mj. BF6 gemeinsam mit dem BF1 nach Österreich reisen zu lassen, um in weiterer Folge einen Familiennachzug zu ermöglichen. In Österreich wurde dem BF1 durch Beschluss eines Bezirksgerichts vom 17.09.2022 die Obsorge für die mj. BF6 übertragen.
In Syrien leben die Mutter, ein Onkel mit dessen Familie und ein Cousin des BF1.
Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter.
Die BF sind gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2022 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Zu den Fluchtgründen der BF:
Der angegebene Herkunftsort der BF XXXX im Gouvernement Idlib, befindet sich seit 2020 wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zuvor wurde er durch die Freie Syrische Armee (FSA) und in der Folge durch die dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, kontrolliert. Der Wohnort der Mutter und des Cousins des BF1, XXXX im Gouvernement Idlib, ist lediglich etwa 10km vom Herkunftsort des BF1, XXXX , entfernt und wird von der Opposition regiert. Aufgrund der familiären Bindungen der BF und der örtlichen Nähe XXXX zum Herkunftsort des BF1 (Gehöft, die Familie des BF1 sind Landwirte), der sich zwischen XXXX und XXXX , also im Gebiet der Kontaktline zwischen Regierung und Opposition befindet und sich nicht genau lokalisieren lässt, wird festgestellt, dass auch XXXX zur Herkunftsregion der BF zählt und diese dorthin zurückkehren könnten.
Der BF1 ist kein Wehrdienstverweigerer. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee von Juni 2009 bis Juni 2011 abgeleistet. Er war einfacher Rekrut, nahm an keinen Kampfhandlungen teil und erreichte keinen besonderen Dienstgrad. Er wurde in Homs an einem Sturmgewehr für den Fernkampf ausgebildet und war danach im Gouvernement Al Hasakah an einem Beobachtungsposten an der syrisch-irakischen Grenze stationiert. Der BF1 verfügt über keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihn für eine weitere besondere Einziehung zum Militärdienst oder Reservedienst besonders qualifizieren würden. Der BF1 hat nicht glaubhaft darlegen können, einen ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufungsbefehl vor seiner Ausreise erhalten zu haben.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 bedingt aus dem Militärdienst entlassen wurde und bei einer Rückkehr mit einer Wiedereinberufung zu rechnen hat. Ebenso wenig droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Reservedienst.
Er ist in seiner Heimatregion nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf das teilweise von der Opposition kontrollierte Heimatgebiet der BF, insbesondere dem Wohnort der Mutter und des Cousins des BF1.
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie Syrian National Army (SNA) und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Dem BF1 droht daher keine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst der oppositionellen Streitkräfte.
Der BF1 war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderen Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Betreffend die mj. BF2 bis BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Den unmündigen minderjährigen BF droht derzeit keine reale Gefahr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Den BF droht bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden.
Den BF droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Es wird festgestellt, dass die BF eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen konnten. Insbesondere eine konkrete Verfolgung des BF1 durch die Regierung oder andere Konfliktparteien konnte nicht plausibel dargelegt werden. Es gibt keine Hinweise, dass die BF abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wären.
Es wird weiters festgestellt, dass den BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen ihrer Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung droht.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Situation in Syrien werden auszugsweise die Feststellungen zur Situation in Syrien aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022, Version 8, wiedergegeben und festgestellt, dass sich im Vergleich zur nunmehr jüngst erschienen Version 9 für den konkreten Fall nichts Wesentliches verändert hat:
Sicherheitslage
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).
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Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022).
Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"].
Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7., 11. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:
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Quelle: Zenith 11.2.2022
Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021).
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Nordwest-Syrien
Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet:
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Zenith 11.2.2022
Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).
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Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 6.12.2022). Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (Atalayar 6.11.2022). HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren (COAR 28.2.2022). Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).
Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020).
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Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Anmerkungen:
In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.
Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.
Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen".
DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB 1.10.2021).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vgl. EASO 4.2021).
Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021).
Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022).
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020).
Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vgl. ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022).
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021).
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EASO 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.11.2021).
Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (Balanche 13.12.2021).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA 29.11.2021; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.11.2021). Während es laut einer Quelle keine Berichte darüber gibt, dass diejenigen, die die Wehrdienstbefreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlt haben, bei ihrer Rückkehr Probleme hatten (DIS 5.2022), berichten andere Quellen, dass unter anderem auch Rückkehrer bei ihrer Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet, inhaftiert und gefoltert wurden, die eine Statusbereinigung vorgenommen hatten. Eine erteilte positive Sicherheitsüberprüfung stellt keinesfalls eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien dar (EASO 6.2021).
Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder, zu entgehen (DIS 5.2020, vgl. AA 29.11.2021, Rechtsexperte 14.9.2022).
Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts".
Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner" und "externer" Desertion. Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (UNHRC 17.8.2022).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft".
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.11.2021). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018).
Zu den "Versöhnungsabkommen" siehe auch Abschnitt "Versöhnungsabkommen" im Kapitel "Sicherheitslage".
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH)
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
KINDER
Auch im Berichtszeitraum [Anm.: 2021 bis inkl. November] kam es in Syrien zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Allein im ersten Halbjahr 2021 wurden nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) 145 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Der im April 2021 veröffentlichte dritte Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien konstatiert zum wiederholten Male zahlreiche Verstöße gegen die Rechte von Kindern und verurteilt diese aufs Schärfste. Hierzu zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser in Syrien sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen als schwere Verstöße (AA 29.11.2021).
Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierung
Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab (USDOS 12.4.2022). In einem 2021 vorgelegten Bericht schreiben die syrischen Behörden, dass Sonderausschüsse prüfen, ob man Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht vornehmen sollte, die syrischen Müttern eine Weitergabe ihrer Staatsbürgerschaft an ihre Kinder ermöglichen würde. Laut dem niederländischen Außenministerium wurde diese Intention jedoch noch nicht zu Recht (NMFA 5.2022). In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionieren, registrieren Behörden Geburten oft nicht (USDOS 12.4.2022), obwohl das neue Kinderrechtsgesetz jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert (NMFA 5.2022). Das Regime registriert keine Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, einschließlich staatenloser Kurden. Die Nichtregistrierung führte zum Entzug von Dienstleistungen, wie z.B. Ausstellung von Zeugnissen für sekundäre Schulbildung, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu Dokumenten und Schutz (USDOS 12.4.2022).
Bildung und Schulen
Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht eine Schulpflicht (USDOS 12.4.2022). Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich (SWP 7.4.2020): Wiederholte Angriffe auf Schulen, die wachsende Armut, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Gewalt gegen Kinder in Gefängnissen behindern weiterhin die Möglichkeiten der Kinder eine Ausbildung zu erhalten, und hatten unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf vertriebene Kinder - besonders Mädchen - und auf Kinder mit Behinderungen. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges, und die Schulen benötigen Hilfe für die Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund der Angriffe auf Schulen, welche das syrische Regime gemäß dem SNHR willkürlich wie auch absichtlich verübte, verzichten viele Eltern nun darauf, ihre Kinder in die Schule zu schicken, weil sie befürchten, dass sie zur Zielscheibe werden (SNHR 20.11.2021). Für Mädchen besteht auf dem Weg zur oder von der Schule ein besonderes Risiko sexueller Gewalt, die häufig der Hauptgrund dafür ist, dass Mädchen die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017).
2,1 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und weitere 1,3 Millionen sind in Gefahr, die Schule verlassen zu müssen (USDOS 12.4.2021). 6,1 Mio. Syrerinnen und Syrer sind laut Weltbank weder beschäftigt noch in einer Schule oder Ausbildung. Eine ganze Generation hat inzwischen keine Schulbildung genossen. Über ein Drittel aller Schulen ist beschädigt oder vollständig zerstört. Aufgrund der Covid-19-Pandemie waren die verbliebenen Schulen von März bis Dezember 2020 immer wieder geschlossen (AA 29.11.2021).
In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) zurückerobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 30.3.2021).
Kinder-, Früh- und Zwangsehe
Das gesetzliche Heiratsalter beträgt 18 Jahre für Männer und 17 Jahre für Frauen. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und "körperlich reif" erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in bestimmten Lagern. Kinder sind aufgrund der extremen finanziellen Not, die der Konflikt den Familien auferlegt, sowie aufgrund von COVID-19 und des gesellschaftlichen Drucks zunehmend von Früh- und Zwangsehen bedroht. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies sie schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gab Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition. NGOs berichten, dass frühe Eheschließungen sowie Zwangsheiraten in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen verbreitet sind, und dass oft die Ehen aus Angst vor dem Wehrdienst oder der Verhaftungen an den Regimecheckpoints nicht offiziell registriert werden (USDOS 12.4.2022).
Anm.: Weitere Informationen über Kinderheirat siehe Unterkapitel "Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete)".
Nordwestsyrien
Berichten zufolge wurde in von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten Schulen ihre Auslegung der Scharia aufgezwungen und Mädchen diskriminiert. Die Gruppe schrieb Lehrerinnen und Schülerinnen eine Kleiderordnung vor, und drohte allen Frauen, die sich nicht an die Kleiderordnung hielten, mit Entlassung. Berichten zufolge hinderten sie auch eine große Zahl von Mädchen am Schulbesuch (USDOS 12.4.2022). Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren in den von HTS kontrollierten Gebieten weit verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheiratet (USDOS 30.3.2021) sowie allgemein Mitglieder der SNA kurdische - einschließlich jesidischer Frauen und Mädchen - vergewaltigt haben (USDOS 12.4.2022).
Nordost-Syrien
Die SDF halten seit mindestens 2019 weiterhin mehr als 10.000 mutmaßliche ehemalige IS-Kämpfer in Gefängnissen in ganz Ostsyrien fest. Darunter sind rund 750 männliche Jugendliche, die in mindestens zehn Gefängnissen inhaftiert sind. Auch Jahre nach der territorialen Niederlage des IS sind noch immer Tausende von Frauen und Kindern in Lagern im Nordosten Syriens in dem Gebiet unrechtmäßig interniert, welches von der kurdisch geführten SDF-Koalition kontrolliert wird. In al-Hol und anderen Lagern nahe der irakischen Grenze im Nordosten Syriens werden schätzungsweise 40.000 Kinder festgehalten. Fast die Hälfte davon sind Iraker; 7.800 kommen aus fast 60 anderen Ländern. Seit Mitte 2019 wurden fast 5.000 syrische Kinder im Rahmen sogenannter "Stammespatenschaften" aus den Lagern in Gemeinden im Nordosten entlassen. Etwa 1.000 ausländische Kinder wurden ebenfalls freigelassen und nach Hause gebracht. Die meisten ausländischen Kinder sind jedoch weiterhin ihrer Freiheit beraubt, weil sich ihre Heimatländer weigern, sie zurückzunehmen. Die meisten sind unter zwölf Jahre alt. Niemand beschuldigt sie eines Verbrechens, doch werden sie seit über drei Jahren unter entsetzlichen Bedingungen festgehalten und ihres Rechts auf Bildung, Spiel und angemessene medizinische Versorgung beraubt (UNHRC 14.9.2021, vgl. AI 29.3.2022, FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022).
Unter der Herrschaft des sogenannten Islamischen Staats
Aus früheren Jahren sind Zwangsverheiratungen durch den IS bekannt - in vielen Fällen junge Mädchen (USDOS 12.4.2022): Ab 2014 begann der IS, Frauen und Mädchen im Alter von 12 bis 16 Jahren in den von ihm kontrollierten Gebieten zwangszuverheiraten. In den Jahren zuvor hatte der IS jesidische Mädchen im Irak entführt, sexuell ausgebeutet und sie zur Vergewaltigung und Zwangsverheiratung nach Syrien gebracht. Die Free Yezidi Foundation berichtete, dass jesidische Frauen und Kinder aufgrund des schweren Traumas, das sie durch die Behandlung unter dem ISIS erlitten haben, und aus Angst bei IS-nahen Familien in Internierungslagern bleiben. Der Oberste Geistliche Rat der Jesiden hat angekündigt, dass jedes Kind eines muslimischen oder "unbekannten" Vaters als muslimisch registriert werden muss, wodurch jesidischen Kindern, die unter dem IS geboren wurden, ein Platz in der jesidischen Gemeinschaft verwehrt wird, und ein weiteres Hindernis für die Rückkehr jesidischer Frauen in ihre Heimatgemeinden entsteht (USDOS 30.3.2021) Der Zugang zu Bildung im Lager für Binnenvertriebene in al-Hol ist Berichten zufolge weiterhin unzureichend. Die SDF beendeten die Nutzung von zwölf Schulen für militärische Zwecke und übergaben sie an die lokalen Räte, um den Zugang der Kinder zu Bildung zu verbessern. Trotz wiederholter Vereinbarungen, die Rekrutierung von Minderjährigen zu stoppen, gab es Berichte über groß angelegte Rekrutierungskampagnen der SDF, bei denen Jugendliche verhaftet und zwangsrekrutiert wurden, sowie über die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren aus dem Lager al-Hol, von denen viele Waisen waren (EMHRM 18.9.2019). Alle Konfliktparteien haben Minderjährige rekrutiert (UNGASC 6.5.2021).
Kindesmisshandlung und -missbrauch
Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist (USDOS 12.4.2022).
NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und sogar hingerichtet (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (USDOS 12.4.2022). Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in den Gefängnissen der Regierung, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und völlig ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie in der Haft keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen - selbst bei Folter nicht (ZI 2.7.2017).
Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das SNHR den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 181 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021).
Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung
Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen "angemessene Strafen" verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (USDOS 12.4.2022).
Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus (USDOS 12.4.2022).
Mindestens 12,4 Millionen Syrer von einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ungefähr 16 Millionen sind einer Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung ausgesetzt - ein Anstieg von 3,1 Millionen innerhalb eines Jahrs. Mehr als 600.000 Kinder sind chronisch unterernährt (HRW 13.1.2022). Laut der NGO Save the Children waren im März 2022 sogar fast 800.000 Kinder unterernährt (NMFA 5.2022). Im Oktober 2020 waren 4,7 Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 30.3.2021). 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel aus (AA 29.11.2021). Haushalte, welche von einem Nahrungsmittelmangel betroffen waren, wendeten im Herbst 2021 mitunter Kinderarbeit und Schulabbruch als Bewältigungsstrategien an (WFP 11.2021). In drei Viertel der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei (AA 29.11.2021). Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (SNHR 20.11.2021).
Zivile Opfer durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände
Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft (UNMAS 9.2022). Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihnen kontrollierten Gebiete eingesetzt haben, und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder "Bomblets" dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 % und 40 % dieser "Bomblets" nicht explodiert sind und daher eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, da sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen Kinder, welche durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben (SNHR 20.11.2021).
Bewegungsfreiheit
EIN- UND AUSREISE, SITUATION AN GRENZÜBERGÄNGEN
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet, verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (USDOS 12.4.2022). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt: Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib ist die Lage weiterhin fragil, und es kommt nach wie vor zu teils intensiven Kampfhandlungen. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 31.3.2022).
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt (ÖB 1.10.2021). Das stellt ein weiteres Hindernis für eine Rückkehr dar. Fälle, bei denen Rückkehrende am Grenzübergang Nasib nicht den Betrag in syrischen Pfund ausgehändigt bekamen, sind von Human Rights Watch dokumentiert. Anfang April 2021 wurden Vertriebene von der Zahlung ausgenommen (HRW 20.10.2021).
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Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Für Personenverkehr zur Einreise aktuell offene Grenzübergänge: Bab al-Hawa und Semalka/Fishkhabour mit Stand 10.11.2022 vom 22.11.2022:
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Grenzübergang Bab al-Hawa-Cilvegözü (Syrien - Türkei)
Eine Graphik von OCHA von Ende April 2022 klassifiziert Bab al-Hawa als „offen“.
Unter Einschränkung auf eine Suche von Informationen zum vergangenen Monat wurden Großteils Artikel zu Deportationen von Syrern aus der Türkei gefunden. Seit Jänner 2022 wurden demnach beinahe 14.870 Menschen von der Türkei über Bab al-Hawa nach Idlib abgeschoben. Die Abschiebungen stellen für Human Rights Watch ein Zeichen dar, dass etwaige von der EU in der Türkei abgeschobene SyrerInnen der Gefahr von Refoulement nach Syrien ausgesetzt wären.
Die Zielgebiete türkischer Abschiebungen in Nordwestsyrien werden von bewaffneten Gruppen der Syrian National Army (SNA) und der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS – früher al-Nusra Front) in Idlib Land and in der (Provinz) Aleppo beherrscht. Die Türkei soll sich bezüglich des Grenzübergangs mit der HTS, einer früher mit al-Qaida verbundenen Allianz, koordinieren, denn die HTS kontrolliert Bab al-Hawa.
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Laut UNHCR kehrten mit Stand Juni 2022 15.149 SyrerInnen im Jahr 2022 freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurück. Laut lokalen Verwaltungen, welche die Grenzübergänge kontrollieren, kehrten 11.645 Menschen über Bab al-Hawa zurück und 8.404 über Bab al-Salam.
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Die Zielgebiete türkischer Abschiebungen in Nordwestsyrien werden von bewaffneten Gruppen der Syrian National Army (SNA) und der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS – früher al-Nusra Front) in Idlib Land and in der (Provinz) Aleppo beherrscht.
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OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) bietet eine Gesamtübersicht über die Grenzübergange zwischen der Türkei und Syrien mit Stand 30.4.2022: Diese stellt graphisch dar, ob und in welchem Maß Personenverkehr zum Berichtszeitpunkt möglich war, und welche Entität auf der syrischen Seite des jeweiligen Grenzübergangs vorzufinden ist.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230727_W153_2266786_1_00/hauptdokument.img3is.pngIm Fall von Bab al-Hawa/Cilvegözü ist dies die „Local Administration Entity“, und es ist der einzige Grenzübergang, der als „offen“ klassifiziert wird, während andere Grenzübergänge als „begrenzt“ offen oder geschlossen eingetragen sind.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte und durch Einvernahme des BF1 in der mündlichen Verhandlung.
Zur Person der BF:
Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben sowie den vorgelegten Identitätsdokumenten, insbesondere dem vorgelegten syrischen Personalausweis des BF1, welcher einer Echtheitsuntersuchung unterzogen wurde.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der BF und ihrer Familienangehörigen in Syrien ergeben sich aus den Angaben des BF1. Der BF1 gab in der Erstbefragung an, dass sein Vater und zwei Brüder verstorben seien. Seine Mutter und seine (zweite) Ehefrau seien in Syrien wohnhaft. Der Aufenthaltsort der Mutter der BF2 bis BF5 sei unbekannt. Eine Schwester des BF1 lebe in der Türkei, eine in Jordanien und eine in Belgien. Ein Bruder des BF1 lebe in Belgien und ein weiterer Bruder des BF1 (der Vater der BF6) sei auf dem Weg Richtung Österreich (AS 53 des BF1). Vor dem BFA führte er aus, dass die Eltern der BF6 nunmehr in der Türkei aufhältig seien (AS 165, 167 des BF1), seine Exfrau und Mutter der BF2 bis BF5 lebe in XXXX , Syrien (AS 169 des BF1). Seine nunmehrige Ehefrau sei in XXXX wohnhaft gewesen und nunmehr nach Serbien gereist (AS 169 des BF1). Seine Mutter lebe in der Herkunftsstadt des BF1, XXXX . Sein Onkel und sein Cousin seien in XXXX im Gouvernement Idlib wohnhaft (AS 171 des BF1). Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF1 an, sein Cousin lebe in XXXX , nicht in XXXX (AS 139 des BF1). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF1 diesbezüglich aus, dass seine Mutter in XXXX lebe. Dort habe die Al-Nusra Front die Kontrolle (VHP Seite 8). Weiters seien ein Onkel vs. mit seiner Ehefrau und Tochter in Syrien wohnhaft (VHP Seite 9). Die Exfrau des BF1 sei nach der Scheidung nach XXXX gezogen (VHP Seite 11). Die Angehörigen der BF6 seien in der Türkei (VHP Seite 13).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglichen Aussagen des BF1, wonach alle BF gesund seien, keine Medikamente einnehmen und nicht in ärztlicher Behandlung stehen würden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF1 ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen der BF:
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass das BFA zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
Bei der Erstbefragung gab der BF1 zu den Fluchtgründen an, wegen des Militärdienstes und des Krieges geflüchtet zu sein. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod (AS 66 des BF1).
Vor dem BFA führte der BF1 aus, dass er im Jahr 2010 für ein Jahr von den syrischen Behörden inhaftiert worden sei. Er sei beim Militär gewesen und sie hätten dort zu viert die Grenze kontrolliert. Er habe eine Auseinandersetzung mit dem Kommandanten gehabt und habe diesen geschlagen. Deswegen sei er inhaftiert worden. Er sei am 25.04.2011 aus dem Gefängnis entlassen worden und sei mit Gerichtsbeschluss vom 01.06.2011 bedingt aus dem Militärdienst entlassen worden (AS 175 des BF1). Der BF1 verneinte die Fragen, ob er jemals aufgrund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volkgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei (AS 177 des BF1). Der BF1 gab weiters an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe, es herrsche dort immer noch Krieg und seine gesamte Familie sei auf der Flucht. Er wünsche sich ein sicheres Leben für seine Familie. Ihm sei es wichtig, dass seine Kinder eine Schule besuchen könnten (AS 177 des BF1). Bei einer Rückkehr werde er den Militärdienst fortsetzen und am Krieg teilnehmen müssen. Er habe seinen Militärdienst von 01.06.2009 bis 01.06.2011 abgeleistet. Er sei nur bedingt entlassen worden; das Verfahren sei noch nicht beendet. Insgesamt habe der BF1 nur ein Jahr den Militärdienst absolviert und ein Jahr im Gefängnis verbracht. Er sei normaler Soldat gewesen und sei an einem Gewehr, welches 500m weit schieße, ausgebildet worden. Diese Ausbildung hätten vier Personen bekommen und habe die Ausbildung 45 Tage gedauert (AS 177f des BF1). Er habe seinen Militärdienst nach der Haftentlassung nicht fertig gemacht, da das bei einem anhängigen Gerichtsverfahren nicht gehe. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 sei er nach XXXX gegangen, welches nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gewesen sei. XXXX sei bis 2020 von verschiedenen Milizen der FSA und der Al Nusra kontrolliert worden (AS 179 des BF1). Der BF1 habe nie einen Einberufungsbefehl oder eine Information erhalten, dass er den Militärdienst fortsetzen müsse. Es stehe nur im Militärbuch, dass er bedingt entlassen worden sei und er den Dienst im Falle einer Verurteilung fortsetzen müsse. Der BF1 sei seit dem Jahr 2011 nicht mehr in XXXX gewesen und wisse daher nicht was aus seinem Gerichtsverfahren geworden sei (AS 181 des BF1). Der BF1 verneinte explizit, ob er jemals persönlichen Kontakt zum IS, zur Al Nusra Front, zur FSA, zur YPG oder zu einer anderen extremistischen Gruppierung gehabt habe (AS 175 des BF1). Er habe sich weder in Syrien noch in einem anderen Land jemals politisch betätigt, und habe sich niemals politisch geäußert oder seine politische Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan (AS 175 des BF1).
Das BFA hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass im Fall der BF keine Verfolgung in Syrien festgestellt werden konnte. Es stehe fest, dass der BF1 Syrien nicht aufgrund der Gefahr, erneut zum Wehrdienst eingezogen zu werden bzw. den syrischen Reservemilitärdienst leisten zu müssen, verlassen habe. Er habe den regulären Militärdienst als einfacher Rekrut im Wachdienst abgeleistet. Es habe weder einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst noch andere Rekrutierungsversuche seitens der syrischen Regierung gegeben. Der BF1 sei 33 Jahre alt und habe keine militärische Spezialausbildung erhalten. Es bestehe für den BF1 keine maßgebliche Gefahr, zwangsweise zum Wehrdienst bzw. zum Reservedienst eingezogen zu werden. Auch wenn das Vorbringen bezüglich des Bürgerkrieges und der Unruhen in Syrien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation plausibel und nachvollziehbar sei, könne jedoch keine Schlussfolgerung daraus gezogen werden, dass die BF einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der Zusammenschau des Vorbringens stehe für die Behörde fest, dass nicht eine Verfolgung oder Bedrohung als Grund für die Asylantragstellung in Österreich ausschlaggebend gewesen seien, sondern rein wirtschaftliche und familiäre Beweggründe, um den BF eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, würden keine Verfolgung oder Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
In ihrer Beschwerde wiederholten die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Sie führten weiters aus, der BF1 sei an einem Sturmgewehr für den Fernkampf ausgebildet worden. Im Mai 2010 habe der BF1 gemeinsam mit einem Kollegen die Grenze kontrolliert als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzte gekommen sei. Der BF1 habe den Vorgesetzen leicht geschubst. Der Vorgesetzte habe einen Bericht verfasst und festgehalten, dass der BF1 ihn geschlagen habe. Der BF1 habe nach diesem Vorfall noch einen Monat gedient und sei dann für etwa ein Jahr verhaftet worden. Während der Inhaftierung sei der BF1 Opfer von körperlichen Bestrafungen geworden und habe heute noch Probleme am Knie und regelmäßig Migräne. Nach der Entlassung sei der BF1 noch einen Monat bei der Armee eingesetzt gewesen und danach bis zur Fällung des Gerichtsurteils bedingt aus der Armee entlassen worden. Als der BF1 im Juni (Anm.: 2011) aus der Armee entlassen worden sei, seien die den syrischen Bürgerkrieg auslösenden Proteste bereits voll im Gange gewesen (AS 411 des BF1). Der BF1 habe überdies in XXXX an Demonstrationen teilgenommen. Von 2012 bis 2020 habe sich die Heimatstadt des BF, XXXX , unter der Kontrolle der FSA befunden. Als das syrische Regime im Jahr 2019 immer näher an XXXX herangerückt sei, habe der BF1 beschlossen, mit seinen Söhnen Syrien zu verlassen. Der BF1 habe keine Kenntnis, ob es zwischenzeitlich zu einer Verurteilung gekommen sei, ob noch eine Strafhaft offen sei oder ob der Militärdienst fortzusetzen sei. Auch befürchte er eine Bestrafung, da er sich im aufständischen XXXX jahrelang dem Zugriff durch die syrischen Behörden entzogen habe (AS 412 des BF1). Der BF1 habe die Teilnahem an Demonstrationen in Syrien bisher nicht vorgebracht, da er davon ausgegangen sei, dass es notorisch sei, dass quasi jeder in Idlib und Umgebung an diesen Demonstrationen teilgenommen habe (AS 418 des BF1). Das Verweigern des Militärdienstes, der Aufenthalt in einem aufständischen (oppositionellen) Gebiet, das illegale Verlassen Syriens und die Asylantragstellung in Europa würden Handlungen darstellen, durch die den BF eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden würde. Dem BF1 drohe Verfolgung aufgrund der Herkunft aus dem regimekritischen, weil lange von der FSA kontrollierten Gebiet rund um Idlib, aufgrund der Vermeidung der Gefahr der Einziehung zum Militär durch seine Flucht aus Syrien, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und dem Stellen eines Asylantrages in Europa, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime im Jahr 2011 sowie auch schon alleine deshalb, weil das syrische Regime ihm aus all diesen separaten Gründen eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstelle. Eine Rückkehr nach Syrien sei nur über Gebiete oder Flughäfen möglich, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, sodass der BF1 Gefahr laufe, bei der Einreise festgenommen zu werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF1 aus, er sei vom Wehrdienst bedingt entlassen worden und hätte seinen Wehrdienst fortsetzen müssen. Es laufe ein Gerichtsverfahren. Auch sei er entführt worden, das habe er bisher nicht angegeben. Ende 2017 sei er von der Al-Nusra Front entführt worden und für 29 Tage festgehalten worden. Sein Bruder habe Lösegeld für die Freilassung des BF1 bezahlen müssen. Er habe mit seinen Kindern Syrien im Jahr 2019 verlassen. Er habe das Land nicht von einem auf den anderen Tag verlassen können, da er sich um die Grundstücke der Familie habe kümmern und ein paar Sachen erledigen müssen. Bei der Al-Nusra Front sei es so, dass wenn man einmal inhaftiert werde, immer wieder verfolgt werde. Einer seiner Brüder sei gezielt von der Al-Nusra Front getötet worden, da die Familie der Lösegeldforderung nicht nachkommen habe können (VHP Seite 6). Er habe bisher nichts von den Problemen mit der Al-Nusra Front erzählt, da er Angst gehabt habe. Seine Landsleute hätten ihm gesagt, dass er sowas nicht erzählen solle. Kurz darauf führte der BF1 aus, er habe bereits bei seiner Ankunft in Österreich erzählt, dass sein Bruder von den Al-Nusra Front getötet und er entführt worden sei. Auf Vorhalt, dass der BF1 in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, wegen des Militärdienstes und des Krieges geflüchtet zu sein, führte der BF1 aus, auch erzählt zu haben, dass er von der Al-Nusra Front entführt worden sei und habe er auch die Geschichte seines Bruders erzählt. Der Dolmetscher sei aus dem Irak gewesen. Vielleicht handle es sich um ein Missverständnis (VHP Seite 7). Die mj. BF hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der BF1 sei nur temporär vom Militärdienst entlassen worden. Nach seiner bedingten Freilassung aus dem Gefängnis hätte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollen. Im Jahr 2011 hätten die Probleme und Unruhen angefangen und sei es nie zu einem Urteil gekommen (VHP Seite 11). Er habe keine Beweise dafür, dass er gesucht werde. Er habe nur sein Wehrdienstbuch, in welchem eingetragen sei, dass er nur temporär entlassen worden sei (VHP Seite 12). Auf Vorhalt führte der BF1 weiters aus, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Diese hätten tagsüber stattgefunden und hätten sie ihre Gesichter versteckt, damit sie sie nicht erkennen würden. Die Militärsicherheitskräfte seien dann nachts nach XXXX gekommen. Der BF1 habe sich außerhalb verstecken müssen (VHP Seite 12).
Vorweg ist – wie oben bereits ausgeführt – festzuhalten, dass die angegebene Herkunftsstadt der BF XXXX im Gouvernement Idlib, sich seit 2020 wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Zuvor wurde sie durch die Freie Syrische Armee (FSA) und in der Folge durch die dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, kontrolliert. Die BF stammen jedoch nicht aus dieser Stadt, sondern sind von einer Landwirtschaft zwischen XXXX und XXXX . In welchem Gebiet diese nunmehr liegt ist aufgrund der ungenauen Angaben des BF1 nicht feststellbar. Tatsächlich lebt seine Mutter weiterhin im Gebiet, das von der Opposition, insbesondere der FSA und der dschihadistischen Gruppe HTS, welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, regiert. Der Wohnort der Mutter und des Cousins des BF1, XXXX im Gouvernement Idlib, ist lediglich etwa 10km von XXXX entfernt. XXXX liegt sohin in der Heimatregion der BF. Aufgrund der familiären Bindungen der BF und der örtlichen Nähe XXXX zum Wohnort der BF, wird festgestellt, dass auch XXXX zur Herkunftsregion der BF zählt und diese dorthin zurückkehren könnten. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ .
Weiters ist vorweg zu einer – nicht vorgebrachten – drohenden Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst der FSA bzw. der oppositionellen Streitkräfte allgemein auszuführen, dass anders als die Regierung und die SDF, bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 bislang nicht im Fokus der Opposition stand und sich gewaltsame Rekrutierungsversuche durch oppositionelle Kräfte auch aus den Länderberichten nicht ableiten lassen, ist für den Fall der Rückkehr der BF nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie gezwungen wären, sich der SNA/FSA oder der HTS bei bewaffneten Einsätzen anzuschießen.
Dass der BF bereits den Militärdienst für die syrische Armee abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, der vorgelegten Kopie des Wehrbuchs und ist auch in Hinblick auf sein Alter nachvollziehbar. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können.
Der BF1 wird mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Spezialausbildung nicht mehr zum Militärdienst herangezogen werden. Dafür, dass er infolge einer bedingten Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Juni 2011 nunmehr rund zwölf Jahre später den Militärdienst (im Ausmaß der Dauer, die er sich laut seinen Aussagen aufgrund eines körperlichen Übergriffs auf einen Kommandanten in Haft befunden habe) fortsetzen müsste, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der BF1 vermochte bereits das Vorbringen über die Inhaftierung, die anschließende bedingte Entlassung aus dem Militärdienst und ein immer noch anhängiges Gerichtsverfahren nicht glaubhaft machen, zumal er dies durch keinerlei Unterlagen zu belegen vermochte. Insbesondere konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er weder Unterlagen über seine Inhaftierung und das Gerichtsverfahren besitzt, noch zur Vorlage seines Wehrbuches im Original in der Lage ist. Überdies machte der BF1 auch widersprüchliche Angaben betreffend den Vorfall mit dem Vorgesetzten, welcher zu seiner Inhaftierung geführt habe. Vor dem BFA gab er an, dass sie zu viert die Grenze kontrolliert hätten, als der Vorfall passiert sei (AS 175 des BF1). In der Beschwerde wurde wiederrum ausgeführt, der BF1 habe gemeinsam mit einem Kollegen die Grenze bewacht und habe der Vorgesetzte „beide Soldaten“ angeschrien und deren Angehörige beschimpft (AS 411 des BF1).
Sein Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Fortsetzung des Grundwehrdienstes ist dessen ungeachtet rein spekulativ, zumal er selbst angab, keinerlei Informationen über den Stand des Verfahrens bzw. eine ihm tatsächlich drohende zwangsweise Fortsetzung des Militärdienstes zu besitzen. Vor dem BFA führte der BF1 aus, dass es seit dem Jahr 2011 nicht mehr in XXXX gewesen sei und daher nicht wisse, was aus dem Verfahren gegen ihn geworden sei (AS 131 des BF1). Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu an, dass es zu einer Gerichtsverhandlung hätte kommen sollen. Aufgrund der im Jahr 2011 beginnenden Unruhen sei es nie zu einem Urteil gekommen (VHP Seite 11).
Insofern kann kein besonderes Risiko erkannt werden, dass der BF1 in Syrien zwangsweise mit der Einziehung zum Militärdienst – sei es im Rahmen einer Fortsetzung des Grundwehrdienstes oder eines Reservedienstes – bedroht ist.
Es kommt zwar vor, dass auch Männer, die ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut zwangsrekrutiert werden, jedoch ist dabei das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Im konkreten Fall hat der BF1 seine Pflicht als einfacher Soldat grundsätzlich geleistet, der keine spezielle Ausbildung erhalten und auch in seinem Zivilberuf keine Tätigkeiten ausgeübt bzw. Qualifikationen erworben hat, welche militärisch von besonderer Bedeutung wären. Dass er etwa im Jahr 2009 eine Ausbildung an einem Sturmgewehr für den Fernkampf erhalten hat, vermag keine ausreichende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass er für die neuerliche Einziehung von besonderem Interesse für das syrische Regime wäre.
Im gegenständlichen Fall ist überdies insbesondere darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen in den Selbstverwaltungsgebieten durchführen können: HTS operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen. Aufgrund der oppositionellen Kontrolle zumindest eines Teiles der Heimatregion der BF, ist es dem syrischen Regime sohin nicht möglich, den BF1 zum Wehrdienst zu rekrutieren oder ihn wegen Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Da der syrische Staat dort keine Hoheitsgewalt ausüben kann, kann der BF1 dort nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der BF1 hat selbst angegeben, dass es nicht möglich sei, in einem nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Gebiet einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. führte er aus, dass nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise 2019 in seiner Heimatstadt habe leben können, da dort die Opposition gewesen sei.
Der Ordnung halber wird noch ausgeführt, dass im Falle des Vorliegens eines Einberufungsbefehls für den Reservedienst in der syrischen Armee – was im konkreten Fall nicht gegeben ist - gemäß den aktuellen Länderinformationen für Syrer, die sich seit mehr als einem Jahr im Ausland aufhalten, die Möglichkeit besteht, sich vom Militärdienst freizukaufen („badal an-naqdi"). Die Möglichkeit des Freikaufens besteht auch für jene, die das Land illegal verlassen haben. Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Die Möglichkeit des Freikaufs würde dem BF1 somit nach wie vor offenstehen.
Wenn die BF in den Beschwerden ausführen, dass ihnen eine Rückkehr in ihre Heimatregion nur über vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete möglich sei und der BF1 im Falle seiner Einreise nach Syrien mit dem syrischen Regime in Kontakt kommen und so identifiziert werden würde, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass das Gebiet Idlib, das von oppositionellen Kräften unter Schutz der Türkei beherrscht wird, im Norden unmittelbar an das türkische Staatsgebiet angrenzt und von dort auch zumindest über den Grenzübergang Bab Al-Hawa, der von oppositionellen Kräften kontrolliert wird, grundsätzlich erreichbar ist. Laut herangezogener Länderberichte haben noch im Juni 2022 etwa 12.000 Personen diesen Grenzübergang Richtung Syrien passiert. Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen gleichfalls der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, wobei auch damit im Zusammenhang stehenden Risken letztlich durch die Gewährung von subsidiärem Schutz hinreichend Rechnung getragen wurde. Dabei wird an dieser Stelle auch angemerkt, dass es auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und die Erreichbarkeit der Herkunftsregion für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht ankommt (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041, VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, VwGH 09.03.2023, Ra 2022/20/0211). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der BF1 im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion der Gefahr ausgesetzt wäre, zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.
Der BF1 hat überdies nicht glaubhaft gemacht, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, diese organisiert oder sich sonst je politisch betätigt hat. Sein diesbezügliches Vorbringen wurde erstmals in der Beschwerde erstattet, obwohl er in der Einvernahme vor der Behörde ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe in freier Erzählung zu schildern. Da er in der Einvernahme vor dem BFA zudem eine politische Aktivität bzw. ein öffentliches Kundtun seiner politischen Meinung ausdrücklich verneint hat und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine substantiierten Angaben im Hinblick auf eine Demonstrationsteilnahme erstatten konnte, wird von einer unglaubwürdigen Steigerung ausgegangen. Abgesehen davon haben die syrischen Behörden zumindest in einem Teil der Heimatregion keinen Zugriff, weshalb aus diesem Vorbringen – selbst bei hypothetischer Zugrundelegung – keine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann.
Auch die erstmaligen Ausführungen des BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Jahr 2017 von der Al-Nusra Front entführt und erst nach einer Lösegeldzahlung seines Bruders freigekommen sei, waren nicht glaubhaft und werden als Steigerung gewertet. Der BF1 brachte dies weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA noch in der Beschwerde vor. Vor dem BFA verneinte er explizit, ob er jemals Kontakt zur Al-Nusra Front gehabt habe (AS 175 des BF1). Überdies lebte der BF1 eigenen Angaben zu Folge nach diesem Vorfall noch bis 2019 – also rund zwei Jahre – in seinem Herkunftsgebiet an derselben Adresse (VHP Seite 9) und war dort bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft erwerbstätig (AS 171 des BF1). Dem BF war es sohin bis zu seiner Auseise aus Syrien im Jahr 2019 augenscheinlich ohne Probleme möglich, weiterhin in seiner Heimatregion zu leben. Wäre der BF, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, von der Al-Nusra Front verfolgt worden, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF jahrelang im Heimatdorf der Familie verbleibt und dort problemlos lebt. Die Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass es eventuell zu Ungereimtheiten bei der Übersetzung vor dem BFA gekommen sei, sind nicht glaubwürdig. Der BF1 bestätigte nach der Rückübersetzung jede Seite des Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift hinsichtlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Auch gab er vor dem BFA ausdrücklich an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (AS 183 des BF1). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtgründe des BF1 sind insgesamt unglaubwürdig.
Der BF1 hat im Hinblick auf die von ihm gesetzlich vertretenen mj. BF2 bis BF6 keine individuellen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.
Für die männlichen, minderjährigen BF2 bis BF5 besteht aufgrund ihres Alters zwischen neun und 13 Jahren kein aktuelles Risiko, durch das syrische Regime zum Wehrdienst einberufen zu werden.
Nicht übersehen wird, dass die vorliegenden Länderberichte zahlreiche kinderspezifische Gefährdungen beschreiben. Dabei wird insbesondere von schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern, Zwangsheirat, Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und Folter, sexuellem Missbrauch von Kindern, Kinderarbeit, konfliktbedingten Behinderungen beim Zugang zu Schuldbildung und der Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen berichtet. Dass die mj. BF2 bis BF6 allein aufgrund ihrer Eigenschaft als minderjährige Kinder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wären, ist jedoch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und wurde dies auch seitens der BF nicht behauptet. Die minderjährigen BF würden sich bei einer hypothetischen Rückkehr in der Obhut ihres Vaters bzw. Onkels befinden und haben in Syrien weitere Angehörige, sodass sie keine gegenüber anderen Kindern exponierte Stellung innehaben.
Dass die BF aus einem durch die Freie Syrische Armee bzw. Al Nusra besetzten Gebiet stammen, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer gezielten Verfolgung durch das syrische Regime. Auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte auf eine die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung. In Zusammenhang mit Rückkehrern geht aus den Länderinformationen zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten würden. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Die BF zählen auch nicht zur Gruppe jener Personen, die eine besonders exponierte Stellung einnehmen, wie beispielsweise MenschenrechtsaktivistInnen, JournalistInnen oder Angehörige von Oppositionsparteien. Zum Vorbringen der BF in den Beschwerden, wonach sie aufgrund der Flucht und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt seien und man ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, ist weiters auszuführen, dass dies in der mündlichen Verhandlung weder von den BF noch vom Rechtsvertreter thematisiert oder belegt wurde. Es kann nicht erkannt werden, dass den BF rein aufgrund ihrer Ausreise eine regierungsfeindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Asylantragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da die österreichischen Behörden diesbezügliche Daten nicht an die syrischen Behörden weitergeben. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der BF allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.
Es ist den BF daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien basieren insbesondere auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Für Personenverkehr zur Einreise aktuell offene Grenzübergänge: Bab al-Hawa und Semalka/Fishkhabour mit Stand 10.11.2022 vom 22.11.2022.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderinformationen wurden auch nicht substantiiert bestritten.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vgl. überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; siehe auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend zuletzt auch VfGH 20.09.2022, E 1138/2022 und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vgl. auch EUAA, Country guidance: Syria, 2/2023, 74 f).
Für eine Bedrohung oder Verfolgung (durch das syrische Regime) kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst bereits vor der Ausreise erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist.
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat ein Asylwerber vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Umgekehrt ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. erneut VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).
Auf die Frage der Erreichbarkeit der Herkunftsregion kommt es bei der Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041, VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, VwGH 09.03.2023, Ra 2022/20/0211).
Wie an anderer Stelle dargelegt, ist der BF1 in seiner Heimatregion im Gouvernement Idlib, in welcher auch die Stadt XXXX liegt, welche sich im Einflussbereich der Opposition befindet, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Wehr- oder Reservedienst in der syrischen Armee einberufen zu werden, zumal dieses Gebiet dem Einflussbereich des syrischen Regimes grundsätzlich entzogen ist. Weiters ist der BF1 nicht von einer Einberufung durch die oppositionellen Streitkräfte bedroht. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kommt dem Vorbringen des BF1 zu seinen Fluchtgründen aufgrund seiner vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden und der vermeintlichen Verfolgung durch die Opposition (Al Nusra-Front) keine Glaubhaftigkeit zu.
Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen für sich allein betrachtet keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrer – wie beweiswürdigend dargestellt – nicht aus den Länderinformationen ersichtlich sind.
Betreffend die mj. BF2 bis BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die Fluchtgründe des BF1 verwiesen. In Bezug auf die mj. BF ist zudem festzuhalten, dass es für eine asylrelevante Verfolgung der mj. BF bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer spezifischen Situation als Kind derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung der mj. BF im Verfahren hervorgekommen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, unbegründet ist. In diesem Zusammenhang wird auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen verwiesen (VwGH 14.03.2023, Ra 2022/19/0331-11, W292 2248049-1/10E; VwGH 05.04.2023, Ra 2023/19/0081, W156 2259425-1/13E).
Die Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe begründet ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung, zumal Diskriminierung aufgrund der Volksgruppe von den BF nicht behauptet wurde und Angehörige nach wie vor unbehelligt in der Herkunftsregion leben.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Das sonstige Vorbringen der BF – insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien aufgrund des Krieges und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell die BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant. Dieser Gefahrenlage wurde mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.
Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht.
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