Bundesverwaltungsgericht W146 2274527-1

W146 2274527-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2023

Regest

Fremdenpass Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W146 2274527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W146.2274527.1.00

Spruch

W146 2274527-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs 2a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 als nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG 1997 bis zum 01.02.2007 erteilt.

In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022 gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 um zwei Jahre.

Am 19.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Diesen begründete er damit, dass er in seiner Heimat von den Behörden verfolgt und entführt worden sei. Er habe Angst, sich an die russische Botschaft zu wenden, da er fürchte, erneut verfolgt zu werden.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei, da es ihm möglich sei, einen Reisepass bei der russischen Botschaft zu beantragen und er bisher nicht nachgewiesen habe, dass er dies versucht habe.

Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich aufgefordert, bei der Botschaft der russischen Föderation vorstellig zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 04.05.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass nicht beantragen könne, da er Angst vor Verfolgung habe, wenn er bei der russischen Botschaft vorstellig werde. Er sei im Bundesgebiet integriert und wolle mit seinen Kindern in andere europäische Länder reisen, um Verwandte zu besuchen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 19.01.2021 gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien zu halten, um sich ein nationales Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde beantragt. Es seien somit nicht alle Voraussetzungen gemäß § 88 Abs 2a FPG erfüllt.

Gegen diesen am 06.06.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristegerecht Beschwerde, welche am 28.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine mit seinem Herkunftsstaat nicht in Verbindung treten wolle. Er fürchte von den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates verfolgt zu werden, weshalb er die russische Botschaft nicht aufsuchen könne.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2006 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers mit der Erkrankung des Beschwerdeführers.

Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022 um zwei Jahre, verlängert.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Botschaft in Wien gestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates nicht möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig.

Die Feststellungen rund um die Aufenthaltsberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden der Vorverfahren.

Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der russischen Botschaft in Wien gestellt hat, ergibt sich insbesondere aus seinem Vorbringen im Antrag vom 19.01.2021, wonach er sich nicht an die russische Botschaft wenden könne, da er Angst habe, erneut verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2023 ausdrücklich von der belangten Behörde aufgefordert, bei der Botschaft der Russischen Föderation einen Antrag zu stellen bzw vorzusprechen. Auch auf diese Aufforderung hin gab er in der Stellungnahme vom 04.05.2023 an, dass er keinen Pass der Russischen Föderation aufgrund der Angst einer neuerlichen Verfolgung beantragen könne.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines Gesundheitszustandes gewährt und nicht aufgrund eines Verfolgungsgrundes. Weshalb der Beschwerdeführer nun befürchte, im Falle der Vorsprache vor der russischen Botschaft von Behörden des Herkunftsstaates verfolgt zu werden, konnte er nicht glaubhaft darlegen. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkte sich auf die Angaben, dass er Angst vor einer Entführung oder Rückführung habe, ohne dies zu begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 88 Abs 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

§ 88 Abs 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Das in § 88 Abs 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K8.)

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K9.).

Wie ausgeführt, kann mangels entsprechenden Antrages bei der Vertretungsbehörde – und Abweisung eines solchen Antrages – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Es wurde bereits dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die russische Vertretungsbehörde in Wien zu wenden, um ein Reisedokument zu beantragen.

Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte und dies aus dem Verwaltungsakt auch nicht hervorgeht, dass ihm die Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Wenn in der Beschwerde schlussendlich auf das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers verwiesen wird und es ihm aus diesem Grund nicht möglich und zumutbar sei, sich an die russische Botschaft zu wenden, ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, womit dieser Argumentation die materielle Rechtskraft entgegensteht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG nicht erfüllt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen bzw wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen bestehen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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