Bundesverwaltungsgericht W137 2210819-1

W137 2210819-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2023

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Kostenersatz Mitwirkungspflicht Reisedokument

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W137 2210819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2210819.1.00

Spruch

W137 2210819-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Werner SCHOSTAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. 741291004/160458520, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG und 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 01.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016, I403 2124935-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.10.2016, E 1753/2016-12, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben.

1.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, E 1753/2016-21, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 07.12.2018 / 10:00 Uhr bei der Regionaldirektion Wien des Bundesamtes zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria wahrzunehmen, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

1.6. Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Verfahrenshelfer eine Beschwerde ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 28.10.2016, E 1753/2016-12, vorliege, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Daher liege zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Sinne des § 46 FPG vor. Die Voraussetzungen zur Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides seien daher nicht gegeben.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ebenso ausgeführt, dass dieser rechtswidrig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden. Das Bundesamt gehe in der Bescheidbegründung unrichtig von einer vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung aus und übersehe die vom Verfassungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, dem Rechtsträger des Bundesamtes den Ersatz der regelmäßig anfallenden gesetzlichen Kosten aufzuerlegen sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.7. Am 07.12.2018 langte der beschwerderelevante Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, am 14.12.2018 der Vorakt.

2. Sachverhalt:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird zur Gänze zum Sachverhalt erhoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016, I403 2124935-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.10.2016, E 1753/2016-12, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, E 1753/2016-21, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 abgelehnt und die Beschwerde (gegebenenfalls) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Darauf hat der Beschwerdeführer keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (13.11.2018) lag daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er verfügte über kein gültiges Reisedokument und bemühte sich nicht, ein solches aus Eigenem zu erlangen. Im Übrigen ist er am 07.12.2018 zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 741291004/160458520 sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Zl. I403 2124935-1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sind im Übrigen auch unstrittig.

Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (13.11.2018) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, konnte aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, E 1753/2016-21, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerde, dass das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ca. viereinhalb Monate vor Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides abgeschlossen wurde bzw. die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Daher ist den Ausführungen in der Beschwerde, wonach zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen sei, nicht zu folgen.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, er über kein gültiges Reisedokument verfügte und sich nicht bemühte, ein solches aus Eigenem zu erlangen, beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid, welche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wurden. Dass der Beschwerdeführer am 07.12.2018 zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation nicht erschienen ist, ist einer vorgelegten Liste des Bundesamtes vom 07.12.2018, welche die zum Vorführtermin nicht erschienen Parteien enthält, zu entnehmen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

2.4. § 13 VwGVG lautet in der geltenden Fassung:

„§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Da betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat und der Beschwerdeführer ohne Hinderungsgrund das Bundesgebiet nicht verlassen hat, war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

3.2. In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin liegt, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 28.10.2016, E 1753/2016-12, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Sinne des § 46 FPG vorliege.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet jedoch nur Wirkungen für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (VfGH 24.02.1983, B 179/78; 27.09.1993, B 295/93). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, E 1753/2016-21, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit endete das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof und geleichzeitig die Wirkungen der mit Beschluss vom 28.10.2016 zuerkannten aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (13.11.2018) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

Sonstige Gründe, die der (auferlegten) Verpflichtung, bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken, entgegenstehen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die gegenständliche – von einem Rechtsanwalt verfasste – Beschwerde jedenfalls eine soweit nachvollziehbare Begründung enthält, dass keine Veranlassung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages bestanden hat. Ob die Begründung inhaltlich tauglich ist und/oder der Beschwerdeinhalt rechtlich erfasst worden ist, bleibt – jedenfalls bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter – in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

3.3. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Im Übrigen wird in der Beschwerde wird nicht nachvollziehbar dargetan, warum das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Die Behauptung, dass das Bundesamt unrichtig von einer vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung ausgehe, ist auch in diesem Zusammenhang nicht tauglich, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes darzulegen oder Gründe für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht zu liefern. Demgegenüber hat das Bundesamt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schlüssig begründet.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

6. Zum Kostenersatzantrag

Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 53 VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist gemäß § 17 VwGVG das AVG anzuwenden.

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Kostenersatz ist im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Verfahren lediglich für Maßnahmebeschwerden, nicht aber für (reine) Bescheidbeschwerden – wie die verfahrensgegenständliche – vorgesehen.

Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst bei Annahme eines grundsätzlichen Anspruchs auf Kostenersatz dieser dem Beschwerdeführer als vollständig unterlegener Partei ohnehin auch nicht zukommen würde (allerdings im Rahmen einer Antragsabweisung).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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