Bundesverwaltungsgericht L524 2274931-1

L524 2274931-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2023

Regest

allgemeine Schulpflicht E - Mail Externistenprüfung Formmangel häuslicher Unterricht negative Beurteilung Unzulässigkeit Widerspruch Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L524 2274931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2274931.1.00

Spruch

L524 2274931-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 20.06.2023, Zl. Präs/3a-310-17/0001-allg/2023, betreffend Zurückweisung eines Widerspruchs gemäß § 71 SchUG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , nahm im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teil. Die abgelegte Externistenprüfung im Gegenstand „Englisch“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden sei, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, Widerspruch.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 20.06.2023, Zl. Präs/3a-310-17/0001-allg/2023, wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch – wie in der Belehrung angeführt – schriftlich, nicht jedoch mit e-mail einzubringen sei. Entgegen dieser Belehrung sei der Widerspruch per e-mail eingebracht worden und somit unzulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , nahm im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teil. Die abgelegte Externistenprüfung im Gegenstand „Englisch“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die Entscheidung der Prüfungskommission, dass die Externistenprüfung (über die 5. Schulstufe der Mittelschule) nicht bestanden wurde, wurde den Erziehungsberechtigten am 07.06.2023 persönlich ausgefolgt.

Die Entscheidung der Prüfungskommission enthält folgende „Belehrung über die Wiederspruchmöglichkeit“:

„Gegen diese Entscheidung ist ein Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit e-mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Prüfungskommission einzubringen.“

Mit e-mail vom 12.06.2023 wurde der Widerspruch an die Direktion der XXXX übermittelt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der Direktor dieser Schule.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Prüfungsprotokoll über den Gegenstand „Englisch“, dem Externistenprüfungszeugnis, der Entscheidung der Prüfungskommission vom 07.06.2023, der Übernahmebestätigung vom 07.06.2023, der e-mail vom 12.06.203, mit der der Widerspruch übermittelt wurde und dem Bescheid der Bildungsdirektion.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),b)betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),c)dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),d)daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,e)dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),g)dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,h)dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) – (7a) …

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Zustellung

§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)

Entscheidungspflicht

§ 73. (1) - (3a) …

(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

(5) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teil und trat zur Externistenprüfung über die 5. Schulstufe der Mittelschule an. Die Externistenprüfung über den Gegenstand „Englisch“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die Entscheidung der Prüfungskommission, dass die Externistenprüfung „nicht bestanden“ wurde, wurde den Erziehungsberechtigten am 07.06.2023 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs endete daher am 12.06.2023. Entgegen der ausdrücklichen Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeiten in der Entscheidung wurde der Widerspruch per e-mail übermittelt.

Nach § 71 Abs. 2 SchUG ist e-mail keine zulässige Form der Einbringung des Widerspruchs. Der Widerspruch wurde daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei den Erziehungsberechtigten empfohlen worden, den Widerspruch als Dokument im Anhang und nicht im Text der e-mail zu senden, ist – erneut – darauf hinzuweisen, dass e-mail keine zulässige Form der Einbringung des Widerspruchs darstellt. Der Gesetzgeber hat in § 71 Abs. 2 SchUG nicht auf das Erscheinungsbild des Widerspruchs (etwa in Form eines PDF-Dokuments oder Word-Dokuments) abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl. VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016). Auch die Bestätigung über den Erhalt der e-mail durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ändert nichts daran, dass die Einbringung des Widerspruchs per e-mail unzulässig ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 MRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN).

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