Bundesverwaltungsgericht I404 2274454-1

I404 2274454-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2023

Regest

Krankenversicherung Selbstversicherung Studienwechsel Studierender

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I404 2274454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I404.2274454.1.00

Spruch

I404 2274454-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , Widnau 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX , vom 01.06.2023, Zl. XXXX , betreffend Feststellung vom Ende der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.01.2022 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), erstmals die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende gemäß § 16 Abs. 2 ASVG. Der Beschwerdeführer studierte zu diesem Zeitpunkt an der Universität Liechtenstein und wurde der Antrag in weiterer Folge von der belangten Behörde ab 01.02.2022 bewilligt.

2. Mit29.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut die Selbstversicherung in der Krankenversicherung, nachdem er von der belangten Behörde über die Beendigung der Krankenversicherung mit dem 31.12.2022 verständigt wurde, da er die Fortsetzungs- bzw. Inskriptionsbestätigung nicht vorgelegt hatte. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer neue Unterlagen und informierte über einen vorgenommenen Studienwechsel.

3. Mit Bescheid vom 01.06.2023 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 2 ASVG mit dem 31.12.2022 geendet hat. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.09.2019 bis Juli 2022 an der Universität Liechtenstein als Student inskribiert gewesen sei. Deshalb sei ihm der Antrag vom 06.01.2022 auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende gemäß § 16 Abs. 2 ASVG genehmigt geworden. Die Voraussetzungen für eine begünstigte Selbstversicherung seien jedoch nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer sein Studium an der Universität Liechtenstein nach dem 6. Semester abgebrochen habe und nun seit September 2022 an der Fachhochschule Dornbirn studiere.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und machte zusammengefasst geltend, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ASVG nicht auf den Umstand Bezug nehme, dass ein Student ein Studium abbreche, sondern darauf, dass ein ordentlich Studierender an einer Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 StudFG im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studiengangs inskribiert sei. Ein Studienwechsel wirke sich auf den Anspruch auf Studienbeihilfe, jedoch nicht auf die Möglichkeit einer begünstigten Krankenversicherung als Student aus. Er sei nach den in Österreich geltenden Regelungen über den 31.12.2022 hinaus als Studierender begünstigt selbst krankenzuversichern.

5. Mit Schreiben vom 30.06.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Gründe, warum sie das Ende der Selbstversicherung des Beschwerdeführers mit 31.12.2022 festgelegt habe, darzulegen.

7. Mit Stellungnahme vom 11.07.2023 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die begünstigte Selbstversicherung für Studierende mit 31.12.2022, basierend auf § 16 Abs. 6 Z 3 ASVG, für den Beschwerdeführer geendet habe, da das letzte Studienjahr, in welchem der Beschwerdeführer an der Universität Liechtenstein inskribiert gewesen sei, mit 30.09.2022 geendet habe. Die Selbstversicherung habe daher mit Ablauf des dritten Kalendermonates – somit am 31.12.2022 – geendet. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Inskriptionsbestätigung für das laufende Wintersemester nicht bis zum 31.12.2022 vorgelegt.

8. Auf Nachfrage wurde seitens der belangten Behörde am 27.07.2023 bestätigt, dass aufgrund des Praktikums des Beschwerdeführers in Liechtenstein keine Pflichtversicherung eingetreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer studierte von 01.09.2019 bis Juli 2022 Betriebswirtschaft (BWL) an der Universität Liechtenstein. Seit September 2022 studiert der Beschwerdeführer „InterMedia“ an der Fachhochschule Dornbirn.

Am 06.01.2022 beantragte er die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG. Die belangte Behörde bewilligte diesen Antrag mit 01.02.2022.

Am 19.01.2023 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Inskriptionsbestätigung der Fachschule XXXX als ordentlicher Hörer für das Wintersemester 2022/2023 vor.

Mit Formular vom 29.02.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG. Am selben Tag beantragte er auch die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer hat seit 1999 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich und ging er im Bundesgebiet bis dato lediglich geringfügigen Erwerbstätigkeiten nach. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht nicht.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer von 01.09.2019 bis Juli 2022 an der Universität Liechtenstein inskribiert war und seit dem Wintersemester 2022 Mediatechnik an der FH Dornbirn studiert, wurde den von dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Studienbestätigungen der jeweiligen Universität bzw. Fachhochschule entnommen. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass dieser Umstand in Zweifel gezogen wurde.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG gestellt hatte und dieser im Zeitraum von 01.02.2022 bis 31.12.2022 bewilligt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Zeitpunkt des Einlangens der Inskriptionsbestätigung wurden dem Eingangsstempel der belangten Behörde entnommen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und lediglich geringfügigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachging, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem aktuellen eingeholten Sozialversicherungsauszug. Dass keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt, hat die belangte Behörde selbst bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

3.1.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten (auszugsweise):

„Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16 (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

(2) Abs. 1 gilt für

1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,

[…]

(6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (§ 78) anzurechnen;

3. bei den im Abs. 2 bezeichneten Personen mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien (Schul)jahres (§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der ordentliche Studierende (Hörer) letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines.

In den Fällen der Z 1 und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann. Dies gilt nicht in den Fällen der Z 1, wenn der Austritt aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123, des § 56 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes, des § 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder des § 83 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt wurde.“

„Beitragsgrundlagen für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

§ 76 (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich

1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 125 €;

2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 29,49 € [Wert 2023]; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte

a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;

(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3

a) auf Antrag der/des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG),

BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) […]

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden.

(5) […]

3.1.3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen oder anderen Studienförderungsmaßnahmen (StudFG) lauten wie folgt:

„Studienförderungsmaßnahmen

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

[…]

2. Versicherungskostenbeiträge,

[…]“

„Österreichische Staatsbürger

§ 3 (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

[…]

3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,

[…]“

„Studienwechsel

§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

[…]“

3.2. Anwendung auf den Beschwerdefall

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 ASVG mit 31.12.2022 geendet hat.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es keine Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG gibt. § 16 Abs. 2 ASVG ordnet vielmehr nichts Anderes an als die Geltung des § 16 Abs. 1 ASVG für die dort genannten Personen. Eine Differenzierung danach, ob ein Versicherter dem Kreis der im § 16 Abs. 2 ASVG genannten Personen angehört oder nicht, trifft erst die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0034).

Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft, welche ebenfalls für die in Abs. 2 genannten Personen maßgeblich ist. Die betroffene Person darf nicht bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein, sie muss ihren Wohnsitz im Inland und einen Antrag auf Selbstversicherung gestellt haben. Für Studierende besteht in Bezug auf den Wohnsitz eine Ausnahme, wobei hier der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ausreicht (vgl. dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 16 ASVG, § 16 ASVG. Selbstversicherung in der Krankenversicherung Rz 8, 9, 11).

Beim Beschwerdeführer liegt keine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor. Er hat zudem seinen Wohnsitz im Inland und stellte am 06.01.2022 sowie am 29.02.2023 Anträge auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Somit sind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gegeben.

Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG gilt mitunter nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 StudFG für Studierende die zum ordentlichen Studium an heimischen Universitäten oder Fachhochschulstudiengängen eingeschrieben sind (vgl. dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 16 ASVG, § 16 ASVG. Selbstversicherung in der Krankenversicherung Rz 9).

Der Beschwerdeführer war zunächst von 01.09.2019 bis Juli 2022 an der Universität Liechtenstein für das BWL-Studium inskribiert und studiert seit September 2022 Mediatechnik an der FH Dornbirn. Damit gehört er grundsätzlich der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 ASVG an. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer auch mit 01.02.2022 in die Selbstversicherung aufgenommen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde nunmehr jedoch das Ende der Selbstversicherung ausgesprochen.

Bezüglich der Beendigung der Selbstversicherung besteht bei Studierenden eine eigene Regelung nach § 16 Abs. 6 Z 3 ASVG, wonach die Selbstversicherung bei ihnen mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Ende des Studien (Schul)jahres (§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der ordentliche Studierende (Hörer) letztmalig inskribiert war, endet.

Weiters gilt die Versicherung grundsätzlich als beendet, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Darunter fällt beispielsweise der Beginn einer Pflichtversicherung (vgl. dazu VwGH 2006/08/0165, ZfVB 2009/175) oder das Ende des Wohnsitzes im Inland (vgl. dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 16 ASVG, § 16 ASVG. Selbstversicherung in der Krankenversicherung Rz 21).

Die Behörde hat weder dargelegt, dass eine Pflichtversicherung eingetreten ist noch dass ein Wohnsitzwechsel erfolgt ist. Auch das Eintreten einer Voraussetzung des § 16 Abs. 6 Z. 1 oder Z. 2 ASVG wird nicht behauptet. Die Behörde macht vielmehr geltend, dass der Beschwerdeführer einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vorgenommen hat, weshalb es zu einem Ende der „begünstigten Selbstversicherung“ gekommen sei.

Ein eigener Beendigungstatbestand aufgrund des Umstandes, dass allenfalls die Voraussetzungen für die Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 erster Halbsatz ASVG nicht mehr vorliegen, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die Formulierungen in § 16 Abs. 6 Z. 3 ASVG (arg „letztmalig inskribiert bzw besucht“, „Zulassung erloschen“, „Verstreichen“) machen deutlich, dass ein erfolgreicher Abschluss nicht erforderlich ist, sondern auf das faktische Ende abzustellen ist. Damit fallen freilich nur die Begünstigungen für Studierende weg, nicht jedoch die Möglichkeit einer Selbstversicherung schlechthin (vgl. erneut Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 16 ASVG (Stand 1.7.2018, RZ 24).

Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2023 ausführt, dass das Studienjahr des Beschwerdeführers mit 30.09.2022 geendet habe, da er zu diesem Zeitpunkt letztmalig an der Universität Liechtenstein inskribiert gewesen sei, so mag dies zwar zutreffen, jedoch ist der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2022/2023 als ordentlicher Hörer an der Fachhochschule Dornbirn gemeldet.

Auch der Umstand, dass die Bestätigung über die Inskriptionsbestätigung nach Ablauf der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist übermittelt wurde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal das Gesetz keine bestimmte Frist für die Vorlage einer solchen Bestätigung vorsieht und auch eine Beendigung der Selbstversicherung aufgrund einer allenfalls „verspäteten“ Vorlage einer Inskriptionsbestätigung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Inskription an der Fachhochschule für das Wintersemester 2022/2023 am 19.01.2023 der belangten Behörde vorgelegt hat und somit die belangte Behörde jedenfalls den Nachweis vor der Bescheiderlassung im Juni 2023 vorliegen hatte.

Weder aus dem Vorbringen der belangten Behörde noch aus dem vorgelegten Akteninhalt ist daher ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Selbstversicherung eingetreten sind, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

Da verfahrensgegenständlich ausschließlich der Abspruch über das Ende der Selbstversicherung ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die heranzuziehende Beitragsgrundlage, zumal dies eine Überschreitung des Verfahrensgegenstandes bedeuten würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da anhand des Akteninhaltes daher feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0034), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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