Bundesverwaltungsgericht W200 2256312-3

W200 2256312-3Tribunale amministrativo federale26 lug 2023

Regest

EMRK Gebührenbefreiung Rechtsanwälte Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W200 2256312-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2256312.3.00

Spruch

W200 2256312-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.05.2023, Zl. OB: 16652562500133, beschlossen:

A)Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte im Juli.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass samt Vornahme der Zusatzeintragungen D2 und D1.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2023 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100% und diversen Zusatzeintragungen ausgestellt.

Mit Bescheid vom 04.05.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen D2 und D3 abgewiesen und begründend auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer die die Zusatzeintragungen betreffenden Gesundheitsschädigungen jeweils ein Ausmaß von mindestens 20% erreichen (entgegen der im Gutachten festgestellten 10%).

Der Antragsteller hat im Verfahren des BVwG einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung in der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt. Er beantragte die einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Weiters gab der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe

§ 8a VwGVG:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…).

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller die in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist vorweg die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Vornherein auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos.

Im konkreten Fall ist aber auf die folgenden Gesetzesstellen zu verweisen:

§ 51 BBG: Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 45 Abs. 2 BBG: Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

§ 90 Abs. 1 KOVG besagt: Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Unter Zugrundelegung der zitierten Gesetzesstellen besteht keine Notwendigkeit auf Verfahrenshilfe betreffend die einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, da dem Antragsteller dahingehend keine Kosten entstehen werden.

Der Verfahrenshilfeantrag auf einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, wird daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes ist wie folgt auszuführen:

Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, wurde mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers begründet (Schizophrenie, die verursacht, dass er sich einer Verhandlungssituation stressbedingt nicht selbst aussetzen könne und somit vertreten könne).

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.

Für die zuständige Einzelrichterin sind rechtliche Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen (vgl. Bescheidbeschwerde vom 15.06.2023).

Darüber hinaus ist die verfahrensgegenständliche Frage eine ausschließliche Tatsachenfrage, konkret ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen, die für die Zusatzeintragung D1 und D2 relevant wären, 10% oder mehr betragen.

Für den Fall, dass der maßgebende Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde nicht feststellbar sein sollte, wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Auch im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, zumal dem Antragsteller als Beschwerdeführer oder einen namhaft gemachten Vertreter fehlende Kenntnisse im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Insbesondere besteht die Möglichkeit sich durch – auf Verfahren nach dem BBG und BEinstG spezialisierte – Behindertenverbände oder Vereine vertreten zu lassen. Diese Art der Vertretung ist vor dem BVwG üblich.

Auch hier ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, mit den Behindertenverbänden bzw. Vereinen Kontakt aufzunehmen und seine Interessen diesen darzulegen – wie es auch mit einem Rechtsanwalt zu erfolgen hätte.

Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei einer eventuell stattfindenden Verhandlung zu bewilligen.

Der Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Verhandlung wird daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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