Bundesverwaltungsgericht W151 2273173-1

W151 2273173-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2023

Regest

Alterspension Endigungsgründe Pensionsversicherung rechtliche Grundlage Revision zulässig Selbstversicherung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W151 2273173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2273173.1.00

Spruch

W151 2273173-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle, vom 21.03.2023, GZ: XXXX , wegen Feststellung des Endes der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.03.2023 stellte diese fest, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 ende.

Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor. Es bestehe ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies auf die Entscheidung des VwGH Ro 2020/08/0004, in der dieser ausführe, dass § 18b ASVG im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung keinen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vorsehe, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des OGH 10 ObS 102/22f vom 13.09.2022.

3. Die Beschwerde samt Beilagen wurde am 09.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie auf die zeitraumbezogene Anwendung der Rechtslage verwies. Für den gegenständlichen Zeitraum 01.01.2023 sei die aktuelle Rechtslage in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden und damit die Regelung des §18b Abs. 1 a Z 1 ASVG, wonach für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, eine Selbstversicherung nach § 18b ausgeschlossen sei.

4. Mit hg. Schreiben vom 13.06.2023 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichts § 18b Abs. 1a ASVG nur auf die Zuerkennungsvoraussetzungen des Abs. 1, nicht jedoch auf die Endigungsgründe des Abs. 3 beziehe. Der Gesetzgeber habe für Fälle des Abs. 1a keine Endigungsgründe vorgesehen, sodass der Bescheid einer rechtlichen Grundlage entbehre.

5. Mit Schreiben vom 28.06.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es die erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, die Selbstversicherung in Fällen eines bereits laufenden Pensionsbezuges explizit auszuschließen. § 18b ASVG knüpfe die Berechtigung zur Selbstversicherung somit an materiellrechtliche Voraussetzungen und ordne ferner eine Pflicht der Behörde zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens dieser Voraussetzungen an. Diese Prüfung müsse auch das (Nicht-)Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 18b Abs. 1a ASVG umfassen, welche als negative Anspruchsvoraussetzung zu werten seien, zumal § 18b Abs. 4 ASVG nicht ausschließlich auf die Voraussetzungen nach Abs. 1 abstelle. Was eine Selbstversicherung bereits ex lege ausschließe, müsse im Rahmen der Überprüfung des (Nicht-)Vorliegens der (negativen) Voraussetzungen somit auch amtswegig wahrgenommen werden können, widrigenfalls der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht entsprochen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.12.2020 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau XXXX , geb. XXXX ab 01.11.2019 anerkannt.

1.2. Seit dem Stichtag 01.12.2020 (bis laufend) besteht ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

1.3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.03.2023 stellte diese fest, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA und in die Beschwerde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.3.2.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe:

3.3. § 18b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2023 lautet auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;

3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.[...]“

Gemäß § 18b Abs. 1a leg. cit. ist die Zuerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung u.a. dann ausgeschlossen, wenn gem. Z 1 „ein Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht“.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2020 eine gesetzlich zuerkannte wiederkehrende Pensionsleistung bezieht.

§ 18b Abs. 1a leg. cit. bezieht sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur auf die Zuerkennungsvoraussetzungen des Abs. 1 leg. cit., jedoch nicht auf die Endigungsgründe des Abs. 3 leg. cit.

Dies folgt auch aus der Formulierung des Abs. 3 leg. cit., wo es heißt: „Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist …“.

Der Gesetzgeber hat daher für die Fälle des Abs. 1a leg. cit. keine Endigungsgründe vorgesehen.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage, sodass in Folge der Beschwerde stattzugeben ist.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich ist die Revision zulässig, da es zu der Rechtsfrage, ob ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung – somit das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 18b Abs. 1a ASVG – zugleich einen Endigungsgrund nach § 18b Abs. 3 ASVG darstellt, obgleich § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG lediglich auf Abs. 1 verweist, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sodass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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