Bundesverwaltungsgericht W128 2257731-1

W128 2257731-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2023

Regest

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W128 2257731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2257731.1.00

Spruch

W128 2257371-1/5E

W128 2257374-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag des Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023, Zlen. W128 2257731-1/2E, W128 2257734-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vor-lage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Erkenntnisse des BVwG erledigen die verfahrensgegenständliche Verwaltungssache rechtskräftig. Die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtszuges an den VwGH hindert dies nicht.

Mit dem Erkenntnis des BVwG wurden der (beiden betroffenen Organen zugestellte) aufsichtsbehördliche Bescheid des BMBWF (offenbar) ersatzlos behoben. Damit tritt die Angelegenheit in die Zeit vor Erlassung dieses Bescheides zurück und leben dadurch die durch das BMBWF aufgehobenen Entscheidungen über die Zuordnung der einzelnen Personen in die entsprechenden Verwendungen nach BiDokVUni und UHSBV wieder auf. D.h. die darauf aufbauenden Datenlieferungen wären nunmehr durch das BMBWF sowie von der TU Wien gemeldet umzusetzen. Damit ist das Erkenntnis auch vollzugstauglich. Wird aber der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG behoben, wären die nunmehr vorgenommenen Zuordnungen neuerlich zu revidieren. Dies hätte für den ordentlichen Universitätsbetrieb durch die sich aus den unrichtigen Personalzuordnungen ergebenden Mitwirkungsrechte im Rahmen der universitären Selbstverwaltung massiv störende Folgen, da sich insbesondere durch unrichtig zusammengesetzte Berufungskommissionen Schadfolgen bis hin zu den aufgrund des Vorschlages eines solchen Kollegialorgans abgeschlossener Arbeitsverträge ergeben können. Darüber hinaus entsteht dem BMBWF ein unverhältnismäßiger Nachteil aus den abgeleiteten Folgen der rechtswidrigen Zuordnung von Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/innen] gemäß Punkt 2.6 der Anlage 1 der BidokVUni sowie Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV droht (z.B. budgetäre Auswirkungen auf die Universitätsfinanzierung NEU zugunsten der Universität, unrichtige Feststellung des Betreuungsverhältnisses Universitätsprofessor/innen gegenüber Studierenden und nicht gesetzeskonforme Vertretung in Kollegialorganen der Universität).

Ferner sind zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, nicht erkennbar.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.