Bundesverwaltungsgericht W128 2254026-1

W128 2254026-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2023

Regest

gekürzte Ausfertigung Versetzung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W128 2254026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2254026.1.00

Spruch

W128 2254026-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER, MA, sowie Dr. Christian SINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Leiterin des beim Vorstand der ÖSTERREICHISCHEN POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT eingerichteten Personalamtes vom 25.01.2022, Zl. PA-133/21-A02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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