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L510 2167228-3•Bundesverwaltungsgericht L510 2167228-3
L510 2167228-3Tribunale amministrativo federale26 lug 2023
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
L510 2167228-3/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (BFA) vom 19.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2021, Zl.: L502 2167228-1/14E, als unbegründet zurückgewiesen.
2. Mit Bescheid vom 02.11.2018 sprach das BFA aus, dass die bP gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG ihr Aufenthaltsrecht ab dem 17.09.2018 verloren hat.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2021, Zl.: L502 2167228-2/13E, als unbegründet zurückgewiesen.
3. Am 18.05.2022 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022, Zahl: XXXX , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde neuerlich gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Es wurde gemäß§ 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das Folgeantragsverfahren ist mit 16.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.
4. Am 21.11.2022 stellte die bP beim BFA persönlich im Beisein ihres rechtlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit Schreiben vom 02.12.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der noch ausständigen Mängel (Vorlage aller Dokumente gem. § 8 AsylG DV).
Mit Schreiben vom 20.12.2022 brachte die bP durch ihren rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme sowie einen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV bezüglich der geforderten Dokumente ein.
5. Mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
6. Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 07.02.2023 fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Mandatsbescheid vom 09.03.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über die bP die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
8. Am 04.05.2023 stellte die bP einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
9. Mit Schreiben vom 27.06.2023 reichte das BFA eine Ausreisebestätigung nach, wonach die bP am 12.06.2023 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet freiwillig in den Irak zurückgereist ist.
10. Nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 20.07.2023 bekanntgegeben, dass die gegenständliche Beschwerde vollinhaltlich zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 21.11.2022 stellte die bP beim BFA persönlich im Beisein ihres rechtlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 07.02.2023 fristgerecht Beschwerde.
Die bP ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG am 12.06.2023 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgereist.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde vollinhaltlich zurückgezogen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Authentizität der Ausreisebestätigung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftsatz vom 20.07.2023. Zwar wird auf Seite 2 des Schriftsatzes, ein falscher Name angeführt, aufgrund der Nennung des XXXX als Beschwerdeführer, der Nennung der Geschäftszahl 2167228-3 sowie des Umstandes, dass sich der Schriftsatz ausdrücklich auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2023 bezieht, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch eindeutig, dass es sich um ein Schreiben des Beschwerdeführers handelt und die Zurückziehung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren erfolgte. Die falsche Bezeichnung auf Seite 2 des Schriftsatzes ist daher lediglich auf ein Versehen des Rechtsvertreters zurückzuführen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3.3. Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich und erfolgte durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers. Die falsche Bezeichnung auf Seite 2 des Schriftsatzes ist lediglich auf ein Versehen des Rechtsvertreters zurückzuführen und handelt es sich jedenfalls um ein Schreiben des Beschwerdeführers sowie die Zurückziehung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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