progetti
G316 2270856-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2270856-1
G316 2270856-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2023
Clanzugehörigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
G316 2270853-1/11E
G316 2270856-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX und 2) XXXX , beide StA. Venezuela, vertreten durch Caritas Wien, Rechtsberatung, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2023, Zl. 1) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 24.02.2022 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF 1) und XXXX NZALEZ (im Folgenden: BF 2, beide zusammen die Beschwerdeführerinnen) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 11.03.2023 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte III.).
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre damalige rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 26.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 02.06.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF 1 und ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.
Am 19.06.2023 langte eine weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind venezolanische Staatsangehörige. Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2.
Die BF 1 wurde in XXXX , im Bundesland XXXX , Venezuela geboren und ist evangelische Christin.
Die BF 1 ist seit 2012 verheiratet, lebt jedoch seit 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Die BF 2 ist die Tochter des Ehegatten der BF 1. Die BF 1 hat keinen Kontakt zu ihrem Ehemann. Die BF 2 hat unregelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihrem Vater.
Die BF 1 besuchte in Venezuela die Schule und verfügt seit 1998 über einen Universitätsabschluss im Bereich Unternehmensverwaltung. Danach war sie bis ins Jahr 2018 bei verschiedenen Firmen als Sekretärin, Assistentin und zuletzt als Geschäftsführerin tätig.
Im Jahr 2018 wanderten die Beschwerdeführerinnen nach Kolumbien aus, da die Familie des Stiefvaters der BF 1 von dort stammt. Sie blieben zunächst acht Monate dort und pendelten danach bis 2020 zwischen Venezuela und Kolumbien, ehe sie wieder nach Venezuela zurückkehrten.
Die BF 2 besuchte im Alter von einem Jahr die Kinderkrippe. Im Jahr 2020 wurde der BF 2 zunächst ein Kindergartenplatz von der dortigen regierungsnahen Leiterin verwehrt. Mithilfe einer Freundin der BF 1 konnte die BF 2 jedoch einen anderen Kindergarten in Venezuela besuchen.
1.2. Die BF war seit 2012 Mitglied der Partei XXXX und war dort als Koordinatorin ihres Bundeslandes ( XXXX ) für Frauen und Familienangelegenheiten tätig. Sie nahm auch öfters an Demonstrationen teil, welche von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurden und wurde dabei einmal von der Polizei verletzt.
Bei den Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 war sie als Kontrollrat bei der Oppositionspartei tätig. Bei diesen Wahlen ging die Opposition im Bundesstaat XXXX als Siegerin hervor.
Die BF 1 wurde aufgrund ihrer politischen Tätigkeit nie verhaftet oder persönlich bedroht. Sie wurde zwar am Arbeitsmarkt und bei Sozialleistungen benachteiligt, war jedoch keinen Repressalien ausgesetzt.
Die BF 1 entschied sich im Herbst 2021 für die Ausreise nach Europa. Sie beantragte für sich und die BF 2 Reisepässe, welche von den venezolanischen Behörden in XXXX auch ausgestellt wurden.
Die Beschwerdeführerinnen reisten mittels PKW von Venezuela nach Kolumbien und von dort mit dem Flugzeug am 16.02.2022 nach Spanien, bevor sie am 24.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am Weg nach Kolumbien kamen sie bei zahlreichen Checkpoints vorbei, welche sie nach Zahlungen verschiedener Geldsummen ohne weitere Vorkommnisse passieren konnten.
1.3. Zur Lage in Venezuela wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Politische Lage
Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 24.2.2023).
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung. Amtsinhaber Nicolás Maduro wurde für eine weitere Amtszeit bestätigt, nachdem er die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen 2018 nach Angaben des von der Regierung kontrollierten CNE mit fast 68 Prozent der Stimmen gewonnen hatte. Die Wahlbeteiligung war mit 46 Prozent rekordverdächtig niedrig, führende Oppositionspolitiker durften nicht an der Wahl teilnehmen, und regionale Beobachter hielten das Verfahren generell für unrechtmäßig (FH 10.3.2023).
Im Januar 2022 versuchte die Opposition, ein Referendum zur Abberufung Maduros als Präsident zu initiieren, wie es die Verfassung erlaubt. Der CNE (National Electoral Council) gab den Antragstellern jedoch nur 12 Stunden Zeit, um die Unterschriften von mindestens 20 Prozent der registrierten Wähler, d. h. von etwa 4,2 Millionen Menschen, zu sammeln. Daraufhin erklärte der CNE, dass die Initiative diese Hürde nicht erreicht habe, sodass das Referendum nicht stattfinden könne (FH 10.3.2023).
Im Dezember 2022 stimmten die verbleibenden Mitglieder der von der Opposition kontrollierten Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, für die formelle Auflösung einer Übergangsregierung, die sie im Januar 2019 gebildet hatte, um Maduros Legitimität in Frage zu stellen. Diese Regierung unter der Leitung des Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde von einer Reihe demokratischer Länder anerkannt, konnte Maduro jedoch nie ablösen oder die Kontrolle über die staatlichen Institutionen erlangen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteien-Republik ist, beansprucht das Regime von Nicolas Maduro die Kontrolle über alle öffentlichen Einrichtungen (USDOS 20.3.2023).
Die Einkammer-Nationalversammlung wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen angewandt wird. Die wichtigsten Oppositionsparteien weigerten sich, an den Wahlen zur Nationalversammlung 2020 teilzunehmen, und begründeten dies mit der Kontrolle des Regimes über den CNE und den jüngsten Versuchen, die eigenen Parteiführer zu ersetzen. Eine von der regierenden Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV) angeführte Koalition gewann laut den offiziellen Ergebnissen 253 der 277 Sitze in der Nationalversammlung, das sind 91 Prozent. Die von der Opposition kontrollierte Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, setzte ihre Arbeit fort und stimmte wiederholt für eine Verlängerung ihrer Amtszeit, obwohl sie im Dezember 2022 beschlossen hatte, die Übergangsregierung von Guaidó aufzulösen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen 20 von 23 Gouverneursämtern und 212 von 335 Bürgermeisterämtern (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant, Parlaments- und Regionalwahlen für 2025 (HRW 12.1.2023).
Sicherheitslage
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023, BMEIA 28.3.2023). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023).
Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Das Militär hat die Kontrolle über zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz, eine 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründete millionenstarke zivile Milizgruppe, weiter gestärkt. Unabhängig davon verüben irreguläre, dem Staat nahestehende bewaffnete Gruppen, so genannte Colectivos, routinemäßig Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und führen von der Regierung unterstützte Einschüchterungsversuche gegen Wähler durch (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Es gab zahlreiche Berichte, dass das Maduro-Regime willkürliche oder rechtswidrige Tötungen vorgenommen hat. Obwohl das Regime keine Statistiken über außergerichtliche Tötungen veröffentlichte, berichteten Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass nationale, staatliche und kommunale Polizeieinheiten sowie die Streitkräfte und vom Regime unterstützte Colectivos im Laufe des Jahres Hunderte solcher Tötungen vornahmen (USDOS 20.3.2023).
Das Maduro-Regime ist zunehmend abhängig von wirtschaftlicher, medizinischer, militärischer und sonstiger Unterstützung durch ausländische Verbündete, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran. Darüber hinaus haben linke Guerillagruppen aus Kolumbien ihren Einfluss in grenznahen venezolanischen Städten verstärkt. Nach Angaben von UN-Ermittlern operiert die Guerillagruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN) im Bundesstaat Bolívar und hat mit der Regierung ein Abkommen zur Kontrolle illegaler Bergbauaktivitäten geschlossen (FH 10.3.2023).
Die Venezolaner sind mit physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen konfrontiert, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden. Das Land verzeichnet seit jeher eine der höchsten Raten an gewaltsamen Todesfällen in Lateinamerika (FH 10.3.2023). Agenten der Special Action Forces (FAES) und anderer Polizei- und Militäreinheiten haben in einkommensschwachen Gemeinden ungestraft getötet und gefoltert, unter anderem bei Sicherheitsüberfällen, die als "Operationen zur Befreiung des Volkes" bezeichnet werden (HRW 12.1.2023). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 28.3.2023; vgl. AA 28.3.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gab es glaubwürdige Berichte, dass die mit Maduro verbündeten Sicherheitskräfte regelmäßig Gefangene folterten und misshandelten (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Bei OHCHR gingen im Jahr 2022 Beschwerden über Folter, Misshandlungen und Isolationshaft ein (HRW 12.1.2023).
Medien und NROs berichteten, dass Schläge und erniedrigende Behandlung von Verdächtigen bei Verhaftungen an der Tagesordnung waren und verschiedene Strafverfolgungsbehörden sowie das vom Maduro-Regime kontrollierte Militär beteiligt waren. Auch Fälle von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von Gefangenen wurden gemeldet (USDOS 20.3.2023).
Mehrere Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Folter und erzwungenem Verschwindenlassen zur Kontrolle von Dissidenten dokumentiert (FH 10.3.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Venezuelas demokratische Institutionen haben sich seit 1999 zunehmend verschlechtert, weil die Regierung härter gegen die Opposition vorgeht und die Regierungspartei gründlich gefälschte Wahlen nutzt, um die volle Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu erlangen. Die Behörden haben praktisch alle Kanäle für politische Meinungsverschiedenheiten geschlossen, die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt und vermeintliche Gegner ohne Rücksicht auf ein ordentliches Verfahren verfolgt. Obwohl die Wirtschaft des Landes nach Jahren der Rezession wieder gewachsen ist, verursacht eine schwere, politisch bedingte humanitäre Krise weiterhin Not und führt zu Massenauswanderungen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Alter, Rasse, Geschlecht, sozialer Lage, Glaubensbekenntnis, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischen Ansichten, Nationalität, Behinderung oder anderen Umständen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023), die dazu verwendet werden könnten, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu schwächen. Kein Gesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des HIV/AIDS-Status. Medien und Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass das Maduro-Regime geltendes Recht nicht wirksam durchgesetzt habe (USDOS 12.4.2022).
Das Maduro-Regime hat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruption begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Trotz ständiger Berichte über den Missbrauch der Polizei und ihre Verwicklung in Verbrechen, ergriff das Maduro-Regime keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Beamte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Das Maduro-Regime nutzte die Justiz zur Einschüchterung und Verfolgung von Personen, die der Politik oder den Maßnahmen des Regimes kritisch gegenüberstanden (USDOS 12.4.2022).
Das OHCHR berichtete, dass sich im März mindestens 114 politische Gefangene in Untersuchungshaft befanden, die seit mehr als drei Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren.
Es gab glaubwürdige Berichte, wonach das Maduro-Regime versucht hat, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Red Notices, für politisch motivierte Zwecke als Vergeltungsmaßnahme gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes zu missbrauchen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Wahrung der Privatsphäre vor, doch das Maduro-Regime hat diese Verbote im Allgemeinen nicht beachtet. In vielen Fällen, insbesondere bei der politischen Opposition, griffen regimenahe Personen in die persönliche Kommunikation ein. Nichtregierungsorganisationen berichteten von willkürlichen Razzien in ihren Büros und von der Sperrung ihrer Websites oder Social-Media-Profile (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung bei Beschäftigung aufgrund von Alter, Rasse, Geschlecht, sozialem Status, Glaubensbekenntnis, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Einstellung, Staatsangehörigkeit, Behinderung oder jeglicher Bedingung, die dazu dienen könnte, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu mindern. Ebenso aufgrund der nationalen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des HIV- oder AIDS-Status (USDOS 20.3.2023).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht vor, sich friedlich zu versammeln, aber das Maduro-Regime hat es generell unterdrückt oder ausgesetzt. Menschenrechtsgruppen kritisieren weiterhin, dass das Gesetz es dem Regime ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen schwerer Verbrechen anzuklagen. Proteste und Aufmärsche bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch das Regime und sind in ausgewiesenen "Sicherheitszonen" untersagt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).
Die Sicherheitskräfte reagierten mit übermäßiger Gewalt und anderen repressiven Maßnahmen auf Proteste, an denen sich verschiedene Teile der Bevölkerung beteiligten, um wirtschaftliche und soziale Rechte einzufordern (AI 27.3.2023).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber das Maduro-Regime hat diese Rechte nicht respektiert (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht vor, dass alle Beschäftigten des privaten und öffentlichen Sektors (mit Ausnahme der Angehörigen der Streitkräfte) das Recht haben, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und beizutreten, und es sieht Tarifverhandlungen und das Streikrecht vor. Das Gesetz schränkt diese Rechte jedoch in mehrfacher Hinsicht ein, und das Maduro-Regime setzte eine Reihe von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).
Opposition
Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV geprägt. Die Opposition hatte keinen Einfluss auf die Auswahl der Kommissionsmitglieder des CNE im Vorfeld der Parlamentswahlen 2020; den Oppositionsmitgliedern wurden zwei Sitze in dem im Mai 2021 angekündigten fünfköpfigen Gremium zugestanden, was zum Teil auf den Druck der Zivilgesellschaft zurückzuführen war, aber der CNE behielt eine regierungsnahe Mehrheit (FH 10.3.2023).
Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023).
Politische Gegner, ob tatsächlich oder vermeintlich, wurden ständig angegriffen und waren der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AI 27.3.2023).
Zwar gibt es Oppositionskoalitionen und -parteien, und einige weniger konfrontative Gruppen werden von den Behörden geduldet, doch setzt die regierende PSUV staatliche Mittel sowie Sicherheitskräfte und die Justiz ein, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 10.3.2023).
Die Nichtregierungsorganisation Foro Penal bestätigte, dass es weiterhin Vorfälle von gewaltsamem Verschwindenlassen gibt, und sagte, dass der Staat das gewaltsame Verschwindenlassen zur Kontrolle und Einschüchterung von Oppositionellen einsetzt. Diese Praxis erstreckte sich auch auf Familienmitglieder, um sie zu zwingen, ihre Verwandten auszuliefern (USDOS 12.4.2022).
Das Maduro-Regime ging regelmäßig gegen Abgeordnete der Nationalversammlung, Mitarbeiter der Übergangsregierung und andere Oppositionspolitiker und deren Angehörige vor, indem es Gewalt oder Gewaltandrohungen, willkürliche Verhaftungen, politisch motivierte Strafverfolgung, Verletzung der Privatsphäre und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einsetzte. Mehrere Oppositionspolitiker flohen aus dem Land oder suchten Zuflucht in diplomatischen Vertretungen, um einer willkürlichen Verhaftung und der Möglichkeit von Folter zu entgehen (USDOS 12.4.2022).
Das Regime ermittelte häufig gegen politische Gegner, verfolgte sie strafrechtlich und nahm sie aufgrund von Korruptionsvorwürfen fest, um sie zu schikanieren, einzuschüchtern oder zu inhaftieren (USDOS 12.4.2022).
Das Regime nutzte das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Finanzierung des Terrorismus immer wieder, um politische Gegner der Begehung von Straftaten zu bezichtigen und zu beschuldigen (USDOS 20.3.2023).
Das OHCHR berichtete, dass sich im März mindestens 114 politische Gefangene in Untersuchungshaft befanden, die seit mehr als drei Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Frauen
Frauen genießen gemäß der Verfassung den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer. Frauen und Männer sind in der Ehe rechtlich gleichgestellt, und das Gesetz sieht die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausübung des Rechts auf Arbeit vor. Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber Frauen bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren dürfen. Dennoch gab es weiterhin Ungleichheiten bei der Beschäftigung, und das Regime setzte das Gesetz nicht durch (USDOS 20.3.2023).
Es gibt kein Gesetz, das die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Obwohl mehrere Frauen leitende Positionen in der Regierung innehaben, mangelt es an politischen Diskussionen über Themen, die vor allem Frauen betreffen. Sie sind nach wie vor mit erheblichen Ungleichheiten in den Bereichen Bildung, Entlohnung und Beschäftigung konfrontiert, und sie sind von der politisch bedingten Wirtschaftskrise des Landes unverhältnismäßig stark betroffen (FH 10.3.2023).
Häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind nach wie vor weit verbreitet (FH 10.3.2023). Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern oder Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und sieht dafür eine Gefängnisstrafe von acht bis 14 Jahren vor. Ein Mann kann der Strafe entgehen, indem er (vor seiner Verurteilung) die von ihm vergewaltigte Person heiratet. Das Gesetz erlaubt es den Behörden, für Personen, die wegen verschiedener Straftaten, darunter auch Vergewaltigung, verurteilt wurden, alternative Formen der Bestrafung zu erwägen, einschließlich einer Arbeitsentlassung, wenn sie drei Viertel ihrer Strafe abgesessen haben. Das Gesetz wurde nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz stellt körperliche, sexuelle und psychische Gewalt zu Hause, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz unter Strafe, wobei die Strafen für Gewalt in der Partnerschaft verschärft werden. Das Gesetz bestraft Täter, die häusliche Gewalt ausüben, mit Strafen zwischen sechs und 27 Monaten Gefängnis. Das Gesetz verpflichtet die Polizei, häusliche Gewalt den Justizbehörden zu melden, und das Krankenhauspersonal ist verpflichtet, die Behörden zu benachrichtigen, wenn es Patienten aufnimmt, die Opfer von häuslicher Gewalt sind. Die Polizei zögerte im Allgemeinen, einzugreifen, um häusliche Gewalt zu verhindern, und war für den Umgang mit solchen Fällen nicht ausreichend geschult. Das Gesetz sieht auch die Einrichtung von Frauenbüros in den örtlichen Polizeipräsidien und von Gerichten vor, die auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisiert sind, und zwei Drittel der Staaten verfügten über spezialisierte Gerichte (USDOS 20.3.2023).
Die Abteilung für Frauenverteidigung des Ministeriums beschäftigte ein Team von Anwälten, Psychiatern und anderen Experten, die sich ausschließlich mit Fällen von Femizid, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Verbrechen gegen Frauen befassten. Das Gesetz wurde nur selten befolgt oder durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Das OHCHR berichtete über einen Mangel an gebührender Sorgfalt bei der Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Angaben von NROs waren die Bemühungen der Regierung zum Schutz der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt unwirksam oder nicht vorhanden. Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz waren begrenzt, da die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt über mangelnde Fortschritte und die Unmöglichkeit berichteten, die Fälle nach der Anzeige weiterzuverfolgen (USDOS 20.3.2023).
Viele Anwälte stellten fest, dass es an öffentlichem Bewusstsein für Ressourcen und Unterstützung zur Verhinderung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt. Es fehlte auch an einem angemessenen Schutz für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und an Unterkünften mit Mindestbetriebsbedingungen. Nach Angaben von CEPAZ gab es 2019 keine öffentlichen Unterkünfte für Opfer. Für 2021 kündigte Maduro Finanzmittel für die Instandsetzung und Wiedereröffnung der vier öffentlichen Unterkünfte an, die einmal in Betrieb waren, aber es lagen keine Informationen über ihren Status vor. Die meisten Unterstützungsdienste für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt wurden von NRO angeboten (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind dem Sexhandel innerhalb und außerhalb Venezuelas ausgesetzt (FH 10.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).
Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt im Hoheitsgebiet des Landes und durch die Abstammung der Eltern erworben. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Frauen und Männer bei 18 Jahren, mit Zustimmung der Eltern liegt das Mindestalter bei 16 Jahren (USDOS 20.3.2023).
Laut Gesetz wird eine Verurteilung wegen sexueller Beziehungen zu einem Kind unter 13 Jahren, zu einer "besonders schutzbedürftigen" Person oder zu einem Kind unter 16 Jahren, wenn es sich bei dem Täter um einen Verwandten oder Vormund handelt, mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren geahndet. Das Gesetz verbietet die erzwungene kommerzielle sexuelle Ausbeutung und die Bestechung von Minderjährigen. Der Strafrahmen liegt zwischen 15 und 20 Jahren Haft in Fällen von Zwangsarbeit und einigen Formen des Sexhandels mit Frauen und Mädchen (USDOS 20.3.2023).
Das Maduro-Regime bemühte sich, einige Täter, die Kinder missbrauchten, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen. Obwohl das Justizsystem tätig wurde, um Kinder aus missbrauchenden Haushalten zu entfernen, berichtete die Presse, dass die öffentlichen Einrichtungen für diese Kinder unzureichend waren. Nach Angaben von NRO wurden die Kinder in vielen Fällen ohne angemessene Wiedereingliederungs- oder Folgemaßnahmen in ihre Häuser zurückgebracht (USDOS 20.3.2023).
Venezuela machte minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung finanzierte und implementierte weiterhin Sozialprogramme, um die Bedingungen für einige arbeitende Kinder zu verbessern und das Bewusstsein für Menschenhandel zu schärfen. Dennoch arbeiten Kinder in Venezuela in der Kinderarbeit, auch in der Hausarbeit (USDOL 28.9.2022). Arbeitgeber müssen den Behörden melden, wenn sie ein Kind als Hausangestellte einstellen (USDOS 20.3.2023). Es liegen keine Informationen über die Wirksamkeit der staatlichen Koordinierungsstelle für Kinderarbeit vor, und die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen zum Schutz von Kindern in Schlüsselbereichen, in denen Kinderarbeit weit verbreitet ist (USDOL 28.9.2022).
Wer Kinder unter acht Jahren beschäftigt, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Das Maduro-Regime hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die hohe Zahl der Schulabbrecher drängte Kinder in die Arbeitswelt (USDOS 20.3.2023). Die meisten Kinder, die arbeiteten, taten dies in der Landwirtschaft, im Straßenverkauf, in der Hauswirtschaft oder in kleinen und mittleren Unternehmen, zumeist in Familienbetrieben. Es gab weiterhin vereinzelte Berichte über die Ausbeutung von Kindern in häuslicher Knechtschaft, im Bergbau, in der Zwangsbettelei, in der sexuellen Ausbeutung und im Menschenhandel, einschließlich des Sexhandels und der Zwangskriminalität (USDOS 12.4.2022).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sieht Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; das Maduro-Regime hat diese Rechte jedoch nicht eingehalten. Das Maduro-Regime schränkte die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerte ihnen zeitweise den Zugang zu einigen Inlandsflügen. Das Regime beschlagnahmte wiederholt Pässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisehäfen, als diese versuchten, das Land zu verlassen, ohne eine Erklärung abzugeben (USDOS 20.3.2023).
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch die Bedrohung der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 10.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl die Wirtschaft des Landes nach Jahren der Rezession wieder gewachsen ist, verursacht eine schwere, politisch bedingte humanitäre Krise weiterhin Not und führt zu Massenauswanderungen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung leidet unter großer Ernährungsunsicherheit. Die Hyperinflation und der besorgniserregende Mangel an Kaufkraft zum Erwerb lebenswichtiger Güter führten dazu, dass ein Großteil der Bevölkerung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Caracas, eine tiefe humanitäre Krise erlebte (AI 27.3.2023). Die Inflationsrate in Venezuela betrug im Jahr 2020 rund 3.000 Prozent (laenderdaten.info ohne Datum).
Es bestehen Engpässe bei der Treibstoff-, Wasser- und Stromversorgung (EDA 28.3.2023; vgl. BMEIA 28.3.2023).
HumVenezuela [NRO] erklärte, dass die meisten Venezolaner Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrungsmitteln haben. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verschlimmert die humanitäre Krise. Der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen ging laut HumVenezuela von 2021 bis 2022 zurück, so dass etwa 4,4 Menschen dringend auf Trinkwasser und 1,3 Millionen Menschen auf sanitäre Grundversorgung angewiesen sind (HRW 12.1.2023).
Die Arbeitslosenrate betrug 2021 6,41 Prozent. 33,1 Prozent der Bevölkerung lebten 2015 unterhalb der Armutsgrenze (CIA 22.3.2023).
Sieben Mio. Menschen sind im Land weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen (BAMF 27.3.2023).
Der nationale Mindestlohn liegt weiterhin unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen werden durch Verordnungen festgelegt. Die letzte Gehaltserhöhung wurde am 15. März veröffentlicht. Darin wurde der neue Mindestlohn auf 130 Bolivares pro Monat festgesetzt, was nach dem Kurs der Zentralbank zu diesem Zeitpunkt etwa USD 30 entsprach (USDOS 20.3.2023).
China hat dem Maduro-Regime über sein Telekommunikationsunternehmen ZTE (Zhongxing Telecommunication Equipment Corporation) eine Technologie zur Verfügung gestellt, mit der das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mit Hilfe eines Personalausweises namens carnet de la patria (Heimatausweis) überwacht werden kann. Um die Bürger zur Einhaltung der Vorschriften zu zwingen, machte das Regime die Vorlage des Ausweises zur Pflicht, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelpakete, subventionierten Kraftstoff und in einigen Fällen COVID-Impfungen zu erhalten. Die Bürger hatten im Grunde keine andere Wahl, als sich die Karte zu besorgen und sie trotz der bekannten Verfolgungsmethoden zu benutzen (USDOS 12.4.2022).
Illegale Landbeschlagnahmungen und Erpressungen durch bewaffnete Gruppen untergraben auch weiterhin die Eigentumsrechte und die private Wirtschaftstätigkeit (FH 10.3.2023).
Sozialbeihilfen
Die Sozialversicherungsanstalt deckt Risiken im Zusammenhang mit dem Alter, der Gesundheitsversorgung, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Unfall ab und bietet zusätzlich eine Lebensversicherung an. Das Umlagesystem wird stark mit Steuergeldern subventioniert, da die schwindenden Beiträge nicht einmal annähernd die Kosten für die wachsende Zahl der Leistungsempfänger decken. Nicht-Staatsangehörige haben gleichen Zugang zu den bestehenden sozialen Sicherheitsnetzen (BTI 2022).
Das Sozialsystem bietet weiters unter anderem eine Alters- und Behindertenpension, Witwenpension, Krankheit und Mutterschaft, eine Aufzählung der Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, Verletzungen bei der Arbeit, zeitlich begrenzte und dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeit und Familienzuschüsse (SSA 3.2020).
Dokumente
Die Erlangung eines Reisepasses war schwierig (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Potenzielle Antragsteller standen über Nacht in Warteschlangen und erhielten in einigen Fällen nach jahrelangen Verzögerungen keine Pässe (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge verlangte das Regime von den Bürgern exorbitante außeramtliche Gebühren in US-Dollar für die Beschaffung von Pässen oder Bürgerdiensten (USDOS 20.3.2023).
2.1. Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen aufgrund der vorliegenden Reisepässe, welche sich als Kopie im Behördenakt befinden, unstrittig fest.
Die Feststellungen zu Wohnort der Beschwerdeführerinnen, familiären Umständen, Schulbildung und Arbeitserfahrung beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der BF 1 im Behörden- und gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Der Besuch der Kinderkrippe und des Kindergartens der BF 2 ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Klinisch-Psychologischen Kurzbefund der XXXX vom 05.042023 sowie den Angaben der BF 1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.2. Das politische Engagement der BF 1 für die Partei XXXX beruht auf den diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibenden und konkreten Angaben der BF 1, welche auch durch verschiedene Unterlagen (Schreiben eines Parteivorstandes vom September 2021 über das Engagement der BF 1, Fotos von Demonstrationen und Versammlungen, Bestätigung über die Mitwirkung im Kontrollrat vom 16. November 2021), deren Authentizität nicht bezweifelt wird, belegt wurden.
Das Ergebnis der Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 im Bundesstaat XXXX beruht auf den Angaben der BF 1.
Dass die BF 1 aufgrund ihrer politischen Tätigkeit nie verhaftet oder persönlich bedroht wurde, beruht auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach sie lediglich im Rahmen von Demonstrationen vor der Polizei flüchten musste und beispielsweise bei der Lebensmittelausgabe benachteiligt wurde. Das Vorbringen hinsichtlich der Diskriminierungen im Alltag wurde von der BF 1 glaubhaft vorgebracht und findet auch Deckung mit den festgestellten Länderberichten.
Die Feststellungen zur Erlangung der Reisepässe sowie zur Ausreise beruhen ebenso auf den Angaben der BF 1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
1.3. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
Die festgestellten Länderberichte wurden von den Beschwerdeführerinnen bzw. ihrer Rechtsvertretung nicht bestritten.
Die von der Rechtsvertretung vorgelegten Zeitungsartikel finden im Wesentlichen Deckung in den festgestellten Länderberichten und ergeben kein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Verbindung der Verfahren
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.
Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.
Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Familienangehörige iSd § 2 Abs. Z 22 AsylG handelt, waren die Verfahren der BF 1 und BF 2 unter einem zu führen.
3.2. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).
Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366).
3.2.2. Die Beschwerdeführerinnen brachten zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, aufgrund der politischen Tätigkeit der BF 1 im Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die politische Tätigkeit (Teilnahme an Demonstrationen, Koordinatorin für Frauen und Familienangelegenheiten, Teilnahme im Kontrollrat bei den Regional- und Kommunalwahlen im November 2021) der BF 1 für die Oppositionspartei XXXX glaubhaft.
Auch wenn die Beschwerdeführerinnen aufgrund dieses politischen Engagements mit Diskriminierungen im Alltag, beispielsweise am Arbeitsmarkt und bei der Zuweisung eines Kindergartenplatzes zu gewärtigen hatten, kann daraus noch kein ungerechtfertigter Eingriff von „erheblicher Intensität“ in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerinnen erkannt werden.
Vielmehr war es den Beschwerdeführerinnen möglich, sich im Land frei zu bewegen, die BF 2 nahm an Demonstrationen teil und konnte ihre politische Gesinnung offen ausleben. Zwar ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten, dass das Maduro-Regime regelmäßig gegen Abgeordnete der Nationalversammlung, Mitarbeiter der Übergangsregierung und andere Oppositionspolitiker und deren Angehörige vorging, indem es Gewalt oder Gewaltandrohungen, willkürliche Verhaftungen, politisch motivierte Strafverfolgung, Verletzung der Privatsphäre und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einsetzte, die Diskriminierungen gegen die Beschwerdeführerinnen beschränkten sich im konkreten Fall jedoch lediglich auf Sozialleistungen und Erschwernisse bei der Arbeitssuche.
Gegenständlich ist auch beachtlich, dass gerade im Bundesstaat der Beschwerdeführerinnen die Oppositionsparteien als Sieger bei den Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 hervorgingen und in dieser Region gerade nicht von einer verfolgten Minderheit die Rede sein kann.
Hinzu kommt, dass es der BF 1 trotz der in den Länderberichten wiedergegebenen Schwierigkeiten der Erlangung von Reisepässen möglich war, für sich und die BF 2 Reisepässe bei den venezolanischen Behörden in XXXX zu erhalten. Der Reisepass der BF 1 wurde sogar im Dezember 2021 und somit kurz nach Abhaltung der Regional- und Kommunalwahlen im November 2021, bei welchen die BF 1 ihr politisches Engagement öffentlich präsentierte, ordnungsgemäß ausgestellt.
Obwohl das Maduro-Regime laut den herangezogenen Länderberichten wiederholt Pässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisehäfen beschlagnahmte, als diese versuchten, das Land zu verlassen, war es den Beschwerdeführerinnen schließlich möglich, legal das Land mittels PKW Richtung Kolumbien zu verlassen und am Weg dorthin zahlreiche Checkpoints ohne besondere Vorkommnisse zu passieren. Eine konkrete Verfolgungsgefahr ist auch aus diesem Grund auszuschließen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen Überzeugung der BF 2 im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt. Auch sonst kamen im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgungsgründe vor und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht.
Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Schwierigkeiten in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wurden im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Im Ergebnis waren die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.