Bundesverwaltungsgericht W255 2274828-1

W255 2274828-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin rechtswirksame Zustellung Säumnis Zustellung durch Hinterlegung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2274828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2274828.1.00

Spruch

W255 2274828-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.06.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-021125, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2023 bis 18.05.2023 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 27.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 04.06.2023 im Bezug von Notstandshilfe.

1.2. Mit Schreiben des AMS XXXX (in der Folge: AMS) vom 30.03.2023 wurde der BF zu einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 20.04.2023 geladen.

1.3. Zu diesem Kontrollmeldetermin sei der BF nicht erschienen.

1.4. Am 01.06.2023 wurde der BF vom AMS zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 20.04.2023 befragt und gab an, von der Post keine Verständigung erhalten zu haben.

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 01.06.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 20.04.2023 bis 18.05.2023 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 20.04.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 19.05.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Der BF führte zusammengefasst aus, dass er keinen gelben Zettel in seinem Postkasten gefunden bzw. erhalten habe. Ohne diesen könne er keine Post abholen. Dies bereite ihm Probleme, da er seine Miete nicht zahlen könne, weswegen er um Überweisung des Geldes bitte.

1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-021125, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.06.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig sei, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt worden sei. Der Brief, mit dem dem BF der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, gelte auch als zugestellt, wenn der BF ihn nicht behoben habe. Der BF habe deswegen sein Vorbringen, er habe nichts von dem Termin gewusst, nicht glaubhaft machen können.

1.8. Am 30.06.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.9. Am 10.07.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 23.03.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Der BF bezog im Jahr 2004 erstmalig Arbeitslosengeld. Zuletzt steht der BF seit 27.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 04.06.2023 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Mit Schreiben des AMS vom 30.03.2023 wurde der BF von einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 20.04.2023 informiert. In dem Schreiben wurde der BF auch über seine Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe mehr erhält, belehrt. Zudem enthielt das Schreiben den Wortlaut des § 49 AlVG.

2.1.4. Zusätzlich wurde der BF am 19.04.2023 per SMS-Nachricht vom AMS an den Kontrollmeldetermin erinnert.

2.1.5. Dieses Schreiben des AMS (RSb-Brief) wurde dem BF wirksam durch Zustellung durch Hinterlegung an der für den BF zuständigen Post-Geschäftsstelle per 04.04.2023 zugestellt, nachdem der BF am 03.04.2023 nicht persönlich an seinem Wohnsitz angetroffen worden war. Das Zustellorgan hat am 03.04.2023 eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung des BF hinterlassen, in der die Information enthalten war, dass der RSb-Brief ab 04.04.2023 in der für den BF zuständigen Post-Geschäftsstelle abholbereit war. Der BF hat den RSb-Brief nicht behoben.

2.1.6. Der BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 20.04.2023 nicht erschienen.

2.1.7. Der BF sprach am 19.05.2023 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.

2.1.8. Am 01.06.2023 wurde der BF durch das AMS zu der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 20.04.2023 niederschriftlich befragt und dem BF die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen er nicht zum Kontrolltermin erschienen sei, zu nennen.

2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 01.06.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 20.04.2023 bis 18.05.2023 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2.1.10. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid am 14.06.2023 fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.11. Der unter Punkt 2.1.9. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-021125, bestätigt und dem BF am 19.06.2023 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.12. Gegen die unter Punkt 2.1.11. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 30.06.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 20.04.2023 und der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.3.) beruhen auf dem im Verfahrensakt enthaltenen Schreiben des AMS vom 30.03.2023.

2.2.5. Die Feststellung zu der an den BF am 19.04.2023 versandten SMS-Benachrichtigung (Punkt 2.1.4.) basiert auf dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS.

2.2.6. Dass dem BF das Schreiben des AMS betreffend die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 20.04.2023 am 04.04.2023 wirksam zugestellt wurde (Punkt 2.1.5.), ergibt sich auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Protokoll der Versanddetails, auf dem die Hinterlegung des RSb-Briefs sowie als Beginn der Abholfrist der 04.04.2023 vermerkt sind. Dass der BF den RSb-Brief nicht behoben hat, stützt sich ebenfalls auf das Sendeprotokoll und ist unstrittig.

Zum dazu in Widerspruch stehenden Vorbringen des BF, dass er keine Verständigung von der Hinterlegung in seinem Postkasten gefunden habe, ist beweiswürdigend auszuführen, dass aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Sendeprotokoll des RSb-Briefs unzweifelhaft hervorgeht, dass die Sendung am 03.04.2023 hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist der 04.04.2023 ist.

2.2.7. Die Feststellungen zum Nichterscheinen des BF zum Kontrollmeldetermin am 20.04.2023 (Punkt 2.1.6.) beruhen auf dem Verfahrensakt und sind unstrittig.

2.2.8. Dass der BF am 18.05.2023 erstmals wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprach (Punkt 2.1.7.) basiert auf dem Verwaltungsakt und wird von BF nicht bestritten.

2.2.9. Die Feststellung, dass der BF am 01.06.2023 zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung befragt wurde (Punkt 2.1.8.), stützt sich auf die im Akt aufliegenden Niederschrift.

2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.9. und 2.1.11.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.11. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.

2.2.12. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.12.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

2.3.3. Abweisung der Beschwerde

2.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde das Schreiben des AMS vom 30.03.2023 nach erfolglosem Zustellversuch am 03.04.2023 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war somit der 04.04.2023. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF das Schreiben des AMS vom 30.03.2023 sohin am 04.04.2023 rechtswirksam zugestellt.

Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Im vorliegenden Fall erfolgte ein Zustellversuch am 03.04.2023, der Beginn der Abholfrist war der 04.04.2023, sodass an diesem Tag die Zustellung als erfolgt gilt. Die Abholfrist dauerte gegenständlich bis 26.04.2023, sodass die Mindestdauer von zwei Wochen jedenfalls erfüllt ist.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des BF, dass er keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten habe, ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001).

Die Zustellung durch Hinterlegung per 04.04.2023 ist daher als rechtwirksam anzusehen.

2.3.3.2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).

2.3.3.3. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit Schreiben vom 30.03.2023 der Kontrollmeldetermin am 20.04.2023 vorgeschrieben und nachweislich per RSb-Brief am 04.04.2023 zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und sind ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden.

2.3.3.4. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).

Da daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Der BF brachte keinen „triftigen Grund“ als Entschuldigung iSd. § 49 Abs. 2 AlVG vor.

2.3.3.5. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 20.04.2023 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 18.05.2023 gemäß § 49 Abs 2 AlVG einzustellen war.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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