Bundesverwaltungsgericht W247 1312355-3

W247 1312355-3Tribunale amministrativo federale25 lug 2023

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Erhöhung Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Voraussetzungen Wegfall

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W247 1312355-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W247.1312355.3.00

Spruch

W247 1312355-3/64E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen“.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 18.01.2006 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei diese an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten.

Der Vater des BF reiste bereits zuvor, spätestens am 21.07.2005, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu diesem wurde der Vater des BF am 25.07.2005 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Vater des BF aus, dass er von 2000 bis 2003 mit seiner Frau in der Türkei gelebt habe und 2003 über XXXX nach XXXX zurückgekehrt sei. Sie seien am 14.03.2005 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Belarus nach Polen gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Zu seinem linken Auge befragt, gab der Vater des BF an, im Jänner 2000 „beim Kopf angeschossen“ worden zu sein, weshalb sein Auge „kaputt“ sei. In der Türkei habe der Vater des BF ein Glasauge bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Vater des BF im Wesentlichen an, dass er im September 2004 von Russen und XXXX -Leuten für 3 Monate eingesperrt worden sei. Gegen Bezahlung von USD 5.000,- sei der Vater des BF freigelassen worden. Er sei beschuldigt worden im Jahr 2002 zwei russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Der Vater des BF sei auch geschlagen worden, dort würden alle geschlagen. Sein Cousin, XXXX , sei ebenfalls gemeinsam mit dem Vater des BF mitgenommen, jedoch bald freigelassen worden. Der Cousin des Vaters des BF sei jedoch neuerlich festgenommen worden und werde er nun offiziell wegen des Anschlags auf eine russische Militärbehörde gesucht und der Tötung beschuldigt. Vermutlich bekomme sein Cousin lebenslänglich. Der Vater des BF habe Angst gehabt neuerlich mitgenommen zu werden.

2. Am 05.08.2005 wurde der Vater des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei dem Vater des BF die Möglichkeit gegeben wurde zur beabsichtigten Vorgangsweise, nämlich der Zurückweisung des Antrags aufgrund der Zuständigkeit Polens, Stellung zu nehmen. Der Vater des BF sprach sich damals gegen eine Zuständigkeit Polens aus.

3. Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 12.08.2005 führte der Vater des BF zum Verlust seines Auges befragt aus, bei diesem Vorfall zu Hause gewesen zu sein. Im Hof seien Widerstandskämpfer gewesen, die gesagt hätten, der Vater des BF solle weggehen, sonst würden ihn die Russen umbringen bzw. quälen. Die Widerstandskämpfer, welche im Bezirk XXXX stationiert gewesen seien, hätten gesagt, sie würden den Vater des BF aus der Stadt bringen. Der Vater des BF habe ebendort gegessen und geschlafen. 12-15 russische Soldaten hätten sie ausspioniert und seien sie auf die russischen Soldaten gestoßen als sie zu Fuß unterwegs gewesen seien. Es habe eine Schießerei begonnen, wobei sie ca., 40-50 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Nähe des Vaters des BF hätten sich 3 Tschetschenen aufgehalten. Einer der Tschetschenen habe auf einen Russen geschossen, welcher über die Straße gelaufen sei. Der Russe sei gestürzt und habe der Tschetschene seine gesamte Munition auf die Füße des Russen verschossen, wobei er den Russen eigentlich in den Rücken treffen wollte. Der Russe habe eine kugelsichere Weste getragen, weshalb die Kugeln auf der Weste abgeprallt seien. Der Tschetschene habe den Russen jedoch zwischen Weste und Körper treffen wollen, deshalb habe er dem Russen in die Füße geschossen. Der Tschetschene habe gesagt, er würde sich die Waffe des Russen nehmen, müsse sich aber erst über dessen Tod vergewissern. Er habe die Waffe nochmals geladen und sei der Vater des BF ca. 40-50 Meter entfernt gestanden. Das Gewehr des Russen sei neben diesem gelegen und habe der Vater des BF gesehen, wie dieser das Gewehr genommen habe, sich auf die Seite gedreht habe und auf sie gezielt habe. Der Vater des BF habe dem Tschetschenen sagen wollen, dass der Russe schießen wolle und habe seinen Kopf zu ihm gedreht, wobei er in diesem Augenblick gespürt habe, dass eine Kugel durch sein linkes Auge eingetreten und aus der Nasenwurzel rechts ausgetreten sei. Es seien kriegerische Handlungen gewesen, weil der Vater des BF Tschetschene sei. Es reiche wenn die Leute am Balkon stünden, da würden sie schon angeschossen.

4. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.08.2005, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des Vaters des BF vom 21.07.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 iVm 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Vater des BF gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

5. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 21.01.2006, Zl. XXXX , stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das ehemalige Bundesasylamt zurückverwiesen.

6.1. Am 25.09.2006 wurde der Vater des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Vater des BF im Wesentlichen an, 2002 aus der Türkei nach XXXX gefahren zu sein. Damals habe XXXX in den Medien verlautbart, dass alles in Ordnung sei. Das hätten sie geglaubt, sonst wären sie nicht nach Hause gefahren. Der BF habe Folgeerkrankungen, sein Auge träne ständig. Er sei ca. 5 Monate lang in XXXX gewesen. Dann hätten sie beschlossen über XXXX nach Tschetschenien zu fahren. Wenn jemand nämlich von XXXX nach Tschetschenien fahre, würden sie glauben, dass es Kämpfer seien, welche sich in der Türkei behandeln hätten lassen. In XXXX hätten sie bei der Verwandtschaft seiner Ehefrau gelebt. Der Vater des BF habe geglaubt, dass alles in Ordnung sei und habe nicht in den Westen fahren wollen.

Befragt dazu, ob er an Widerstandskämpfen beteiligt gewesen sei, führte der Vater des BF aus, weder gegen die Kämpfer, noch gegen die Russen zu sein. Von beiden Seiten könne man kein ruhiges Leben erwarten. An den Kämpfen habe sich der Vater des BF nicht beteiligt. Er habe nur Kontakt mit ihnen gehabt, als sie ihn festgenommen hätten und er verletzt worden sei. Das habe der Vater des BF auch bei seiner ersten Einvernahme gesagt. „Sie“ hätten auch ihr Haus (Anm.: das der Familie des Vaters BF) komplett zerstört. Der Vater des BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe auch wegen seiner Religion keine Probleme gehabt. Der Vater des BF sei Sportler gewesen und habe 2003, als er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, zu rauchen begonnen, damit er nicht auffalle. Zu trinken habe er nicht begonnen, doch sei er im Gefängnis gezwungen worden eine ganze Flasche Wodka auf nüchternen Magen zu trinken. Probleme mit Behörden habe der Vater des BF im Herkunftsstaat auch nicht gehabt. Als der Vater des BF festgenommen worden sei, habe er gewusst, dass sie ihn wieder festnehmen könnten, deshalb sei der Vater des BF ausgereist. Einem Gefangenen, mit welchem er inhaftiert gewesen sei, würden sie nach dem Leben trachten. Der Vater des BF vermute, dass dieser in Dagestan oder Russland inhaftiert sei, wenn er nicht schon umgebracht worden sei. In einem anderen Landesteil der Russischen Föderation hätte der Vater des BF keine Ruhe. Man würde ihn ausliefern, wenn er zurückkäme, zumal gesagt würde, dass der Vater des BF ein Kämpfer sei, weil ihm das linke Auge fehle.

In der Russischen Föderation verfüge der Vater des BF noch über 3 Halbbrüder. In Österreich sei sein „echter“ Bruder. Die Eltern des Vaters des BF seien geschieden. Zu seinen Eltern habe der Vater des BF keinen Kontakt. Der Vater des BF habe immer wieder Probleme mit seinem Auge, weil es eitere. Als er in Österreich 2 Monate im Gefängnis gewesen sei, sei der Vater des BF deswegen auch untersucht und behandelt worden. Im Moment werde er nicht behandelt. Einmal sei der Vater des BF beim Arzt gewesen, doch sei kein Dolmetscher dabei gewesen. Der Vater des BF habe eine Salbe erhalten, die nichts geholfen habe. 5 Mal sei er am Auge operiert worden, es werde von einer Salbe nicht gut.

6.2. Die Mutter des BF wurde am 25.09.2006 ebenfalls vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammenfassend an, kein Visum für ein EU-Land beantragt bzw. gehabt zu haben und nicht vorbestraft zu sein. Die Mutter des BF sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, Tschetschenin, Muslima, verheiratet und Mutter von 3 Kindern. Sie spreche Russisch, sowie Tschetschenisch und habe im Herkunftsstaat keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe ihre Mutter sie ebenfalls unterstützt. Ihr Ehemann habe gelegentlich auf Baustellen gearbeitet und habe die Mutter des BF das letzte Jahr vor ihrer Ausreise in einer Wohnung in XXXX gelebt. Davor habe sie in XXXX und davor in der Türkei gelebt. Im September 1999 sei die Mutter des BF mit ihrer Tochter nach XXXX gefahren, wo sie bis März/April 2000 gelebt habe. Ihr Ehemann sei in der Wohnung in Tschetschenien geblieben und im Jänner 2000 verletzt worden, weshalb er mit anderen Verletzten im Frühjahr 2000 in die Türkei gebracht worden sei. Über Bekannte habe die Mutter des BF davon erfahren, weshalb sie hingefahren sei. Sie hätten 2 Jahre, bis 2000, in der Türkei gelebt und eigentlich vorgehabt nach Hause zu fahren, weil sich die Lage beruhigt habe. Sie seien dann jedoch 5 Monate in XXXX geblieben, von wo sie nach XXXX gefahren seien und ebendort 5 Monate gelebt hätten. Anfang 2003 seien sie nach XXXX zurückgekehrt, wo sie bis zur Festnahme des Vaters des BF im September 2004 gelebt hätten. Der Vater des BF sei im März 2005 nach Polen gereist, die Mutter des BF im November 2005.

In der Türkei hätten sie Bekannte gehabt, welche dem Vater des BF Arbeit in einer Möbelfabrik beschafft hätten und sie auch mit Lebensmittel versorgt hätten. In XXXX seien Verwandte der Mutter des BF gewesen, welche sie ebenfalls unterstützt hätten, diese seien nunmehr wieder in Tschetschenien. Die Mutter des BF habe einen Auslandsreisepass gehabt. Sie sei nicht mit ihrem Mann ausgereist, weil dieser das Land so schnell wie möglich verlassen habe müssen und sie nicht genug Geld gehabt hätten. Die Mutter des BF habe den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen und sei sie mit einer Kalaschnikow gestoßen worden, als ihr Mann mitgenommen worden sei. Als er bereits ausgereist gewesen sei, sei der Mutter des BF gedroht worden, dass sie auch mitgenommen würde, damit hätten „sie“ Druck ausüben wollen, damit ihr Mann wieder zurückkomme. Der Vater des BF sei kein einflussreicher Mann gewesen, er sei wegen seiner Augenverletzung festgenommen worden, „sie“ hätten gedacht, dass er ein Kämpfer sei. Der Vater des BF sei 3 Monate lang festgehalten worden, wobei die Mutter des BF und die Großmutter des BF vs. nach diesem gesucht hätten. Andere seien auch festgenommen, jedoch bald freigekauft worden. Sie hätten nicht genug Geld gehabt, weshalb der Vater des BF von einem Gefängnis in das andere überstellt worden sei. Als sie von allen Verwandten USD 5.000,- gesammelt hätten, sei der Vater des BF am 06.12.2004 freigelassen worden. Im September 2004 sei der Vater des BF in der Früh im Hof von XXXX -Leuten verhaftet worden.

Ihre Wohnung in XXXX hätten sie 2003 gekauft, als sie zurückgekommen seien. Dafür hätten sie ein Auto verkauft. Die Mutter des BF sei nie politisch tätig gewesen, habe nie Probleme aufgrund ihrer Religion gehabt und habe auch nie Probleme mit Behörden oder Ämtern gehabt. In einem anderen Teil der Russischen Föderation würden sie sofort gefunden. Der Vater des BF würde bei einer Rückkehr sofort neuerlich festgenommen und würde nicht mehr lebend freikommen. Die Mutter des BF habe noch ihre Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern in XXXX . Ein Bruder ihres Mannes, XXXX , sei ebenfalls in Österreich und lebe in der Nähe von XXXX . Die Mutter des BF benötige keine ärztliche Behandlung.

7. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 11.05.2007, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vom 18.01.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

8. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt. Es wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen mit der Familieneigenschaft des BF zu seinem Vater begründet, welchem mit Erkenntnis vom selben Tag der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt wurde. Die Asylzuerkennung an den Vater des BF wurde zusammenfassend damit begründet, dass dieser glaubhaft einen asylrelevanten Sachverhalt verwirklicht hat. Die maßgebliche Gefährdung des Vaters des BF bestehe, sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und der Annahme der russischen Behörden, dass der Vater des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung, sowie dem Verlust des linken Augenlichts des Vaters des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des Vaters des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Vater des BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem Vater des BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der Vater des BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.

9. Mit Urteil des LG XXXX vom 05.07.2018, rechtskräftig am 05.07.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 136 (1 u 2) StGB, sowie § 164 (1 u 2) StGB unter Vorbehalt der Strafe, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

10. Mit Aktenvermerk vom 25.03.2019 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet.

11. Nachdem der BF wenige Tage zuvor mit einer größeren Menge Suchtgift betreten wurde, wurde das eingeleitete Aberkennungsverfahren gegen den BF mit Aktenvermerk vom 25.03.2019 bis zur Rechtskraft des Strafverfahrens unterbrochen.

12. Mit Urteil des LG XXXX vom 24.06.2019, rechtskräftig am 28.06.2019, Zl. XXXX , wurde der BF unter Einbeziehung des Schuldspruchs des LG XXXX vom 05.07.2018 wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt, wobei 17 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

13. Am 22.08.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf eigenen Wunsch auf Deutsch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er kein Russisch könne, Tschetschenisch spreche er jedoch soweit er es mit seinen Eltern gesprochen habe. Der BF sei gesund, er trage lediglich Einlagen, weil sein linkes Bein etwas kürzer sei. Der BF nehme weder Medikamente, noch sei er in ärztlicher Behandlung. Der BF verfüge über seine Eltern, 2 Schwestern und einen Bruder im Bundesgebiet. Außerdem lebe er in Österreich seit 25.02.2018 in einer Beziehung mit XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin. Der BF habe keine Kinder und habe zuletzt im vorletzten Sommer Hilfsarbeit bei einem Bühnenbauer geleistet. Auf Vorhalt, dass der BF die letzten 5 Jahre nur tageweise gearbeitet habe, führte er aus, keinen Schulabschluss gehabt zu haben, weshalb er zwischen dem Willen den Schulabschluss zu machen und zu arbeiten hin und hergewechselt habe. Der BF habe sich nicht entscheiden können. Der BF sei zur Nachholung seines Schulabschlusses beim WIFI gewesen, nach einem halben Jahr jedoch nicht mehr hingegangen, weil er aufgrund von Geldproblemen doch wieder arbeiten habe wollen, weil sein Vater sich von seiner Mutter scheiden habe lassen. Das sei glaublich 2016 gewesen, der BF sei sich nicht sicher. Der BF habe keine Lehre gemacht, jedoch Kurse beim AMS absolviert. Er sei beim XXXX gewesen, das sei gegenüber des XXXX . Das sei für die Arbeitssuche gewesen und habe der BF dort ein Bewerbungstraining absolviert. Der BF habe in XXXX 3 Jahre lang die Volksschule besucht, wobei er ein Jahr wiederholt habe. Die Volksschule habe er in XXXX beendet (insgesamt 5 Jahre Volksschule). Dann sei er 4 Jahre in der XXXX Hauptschule gewesen. Weitere Schulen habe der BF nicht besucht und sei er in keinem Verein aktiv. In seiner Freizeit sei der BF mit seiner Freundin zusammen. Er habe nicht so viele Freunde, es sei ein Österreicher in seinem Freundeskreis. Zu einem weiteren Freund, einem Österreicher, habe der BF keinen Kontakt mehr.

Im Herkunftsstaat verfüge der BF noch über seine Großmutter vs. und seine Urgroßmutter vs., zu welchen er keinen Kontakt habe. Die Eltern des BF seien geschieden und habe der BF seither keinen Kontakt zu seinem Vater. Manchmal rufe ihn sein Vater an. Die Mutter des BF habe keine Verwandten in der Russischen Föderation, ihre Eltern seien tot. Tanten und Onkel habe der BF keine im Herkunftsstaat. Seine Großmutter sei glaublich zwischen 60 und 65 Jahre alt, der BF habe noch nie Kontakt zu ihr gehabt. Der BF sei in XXXX auf der Flucht geboren. Er sei nie in der Russischen Föderation gewesen, sondern seien sie von der Türkei nach Österreich gekommen. Über russische Ausweisdokumente verfüge der BF nicht.

Zu den Problemen seiner Eltern in Tschetschenien gefragt, vermeinte der BF, es sei lang, das könne er nicht alles erzählen. Neuerlich nachgefragt, gab der BF an, dass sein Vater in Tschetschenien im Krieg gewesen sei und seine Familie, nachdem sein Vater festgenommen worden sei, in die Türkei geflüchtet sei. Sie hätten dort auf seinen Vater gewartet. Als sein Vater aus Tschetschenien ausgereist sei, sei er direkt nach Österreich gekommen und habe die Mutter des BF angerufen, dass sie auch nach Österreich kommen solle. Dann habe sich seine Mutter mit den Kindern auf den Weg gemacht. Der BF glaube wegen seines Vaters im Herkunftsstaat Probleme zu bekommen. „Sie“ würden wissen, dass der BF und sein Vater nicht denselben Familiennamen tragen würden. Sie seien ausgereist, als sie erfahren hätten, dass der Vater des BF festgenommen worden sei. Sie hätten gewusst, wenn der Vater des BF auch fliehe, würden „sie“ sie nehmen und den Vater des BF erpressen zurückzukommen, sonst würden sie nicht mehr freigelassen. Im Falle seiner Abschiebung würde der BF wahrscheinlich festgenommen und müsste „von dort“ seinen Vater kontaktieren. In Tschetschenien seien sie „in deren Augen“ Ausländer, schlechte Menschen und Verräter, weil sie das Land verlassen hätten. Der Vater des BF sei der größte Verräter, weil er im Krieg gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es seit 2011 keine Verfolgung mehr von Tschetschenienkriegsveteranen oder deren Angehörigen gäbe, vermeinte der BF, dass er davon nicht viel wisse. Soweit er von seinem Vater gehört habe, gäbe es unter den Menschen Krieg, das werde nicht öffentlich gemacht. Ihr Präsident versuche das im Untergrund zu halten, damit niemand im Ausland höre, dass immer noch Leute verschwinden würden. Wenn der BF in einen anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens reise, würde er sofort nach Tschetschenien zurückgebracht.

Der BF sei in Österreich 2 Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Er wolle nicht alles auf andere Leute schieben, doch sei das auch an seinen Freunden gelegen. Das sei auch der Grund, warum der BF keinen Kontakt mehr zu dem einen seiner Freunde habe. Im Moment habe der BF daraus gelernt. Weil er keine Freunde gehabt habe, sei der BF jedoch wieder in ein schlechtes Umfeld geraten, in welchem er dachte, dass es die richtigen Freunde seien. Es sei sehr dumm vom BF gewesen. Seit seinem 18. Lebensjahr habe er sehr viel am Automaten gespielt, da komme man in Kreise, wenn man mit anderen Leuten spiele. Es sei eines zum anderen gekommen. Wenn man sein Geld verspiele, passiere es halt einfach. Der BF könne nicht ganz genau erklären, wie es dazu gekommen sei. Von Suchtgift sei der BF nicht so stark abhängig gewesen, aber es habe ihm eine gewisse Zufriedenheit gegeben. Wegen der Trennung seiner Eltern sei es der Mutter des BF schlecht gegangen. Es sei um Marihuana gegangen. Zu einem Vorfall wegen gefährlicher Drohung befragt, führte der BF aus, dass das Opfer ein schlimmes Wort, nämlich „ XXXX “ zu ihm gesagt habe, weshalb dem BF viele Dinge durch den Kopf gegangen seien und er gesagt habe, was er gerade gefühlt habe. Der BF habe die Drohung nicht ernst gemeint, sondern habe dem Opfer nur Angst machen wollen. Auf Vorhalt, dass der BF das Opfer zunächst mit Gummibändern beschossen habe, gab der BF an, sich nicht mehr so genau zu erinnern. Er habe einen Freund treffen wollen und versehentlich das Opfer getroffen. Zum Raub befragt, vermeinte der BF den anderen Beteiligten seit Mitte März gekannt zu haben, dann habe dieser dem BF vorgeschlagen spielen zu gehen, weshalb sie zu jener Spielothek hinter einer näher genannten Tankstelle gegangen seien. Nach glaublich 15 Minuten habe der Beteiligte gesagt, der BF solle zur Tür gehen, der BF habe sich dann schon ausgekannt und gewusst, was der Beteiligte vorgehabt habe. Der BF sei zur Tür gegangen und habe diese für den Fluchtweg offengehalten. Der BF habe nicht das Weichei der Gruppe sein wollen, das einfach weggehe, er habe sie nicht lange gekannt, deshalb habe der BF nicht gewollt, dass diese denken würden, er gehe einfach und lasse sie alleine. Es habe geheißen, in der Spielothek sei es warm und gäbe es Gratisgetränke wenn man spiele. Der BF sei auch etwas alkoholisiert gewesen an jenem Tag, wobei er nicht viel trinke. An jenem Tag habe ihn der Alkoholrausch gepackt, deshalb sei er mitgegangen, anstatt im Park zu sitzen. Auf Vorhalt, dass der BF dem Urteil zufolge bereits in den Tatplan involviert gewesen sei, vermeinte der BF, dass das einer der Mittäter gesagt habe, um sich selbst zu entlasten. Der BF sei glaublich von Verwaltungsbehörden bis dato nicht bestraft worden.

Der BF wolle gerne seinen Schulabschluss nachholen. In Mathe sei er negativ beurteilt worden und wisse der BF, dass er in Österreich ohne Schulabschluss keine guten Chancen habe eine Lehre zu beginnen. Die Haft spreche dafür, dass der BF künftig nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde. Der BF habe nie vorgehabt seine Zeit zu verschwenden, sondern Arbeit zu finden und sein Leben ruhig zu leben. Derzeit versuche der BF den Kontakt zu seinen alten Freunden gering zu halten, weil für den BF seine Freundin die wichtigste Person sei. Seit der Strafhaft besuche ihn seine Freundin jede zweite Woche. In Zukunft wolle der BF eine Lehre finden, die er auch abschließen könne. Daran wolle er festhalten, um nicht mehr straffällig zu werden.

14.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 08.09.2010, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 1“ AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs. 2 Z 1“ FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG 2005 ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

14.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF seit dem Jahr 2010 erheblich verändert habe und es seit 2011 keine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege mehr gäbe, weshalb gegen seine Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren durchzuführen gewesen sei, was sich „aufgrund deren Ablebens jedoch erübrigt habe“. Außerdem habe der BF durch die Begehung eines schweren Raubes ein objektiv besonders schweres Verbrechen begangen, welches auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu beurteilen sei. Dem BF sei der Status des Asylberechtigten daher abzuerkennen gewesen. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF im Bundegebiet - aufgrund der begangenen Straftaten - zumutbar, sowie als gerechtfertigt anzusehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

14.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten von seinem Vater erstreckt worden sei und liege der Sachverhalt der Zuerkennung nicht mehr vor. Die Lage in Tschetschenien habe sich seit der Ausreise des BF erheblich und nachhaltig verbessert. Der BF sei gesund und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, Inguschetien und Moskau, weshalb er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine existenz- oder lebensbedrohende Notlage geraten würde. Der BF sei arbeitsfähig, weshalb er sich in kürzester Zeit mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Existenz im Herkunftsstaat aufbauen könnte. Der BF sei regelmäßig von Transferleistungen abhängig gewesen und habe das Sozialsystem belastet. Er habe in Österreich die Schule besucht, verfüge jedoch über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Insgesamt würden die Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots schwerer wiegen, als die Abstandnahme von ihrer Erlassung.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

16. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019, fristgerecht eingebracht am 18.10.2019, wurde für den BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 08.10.2019, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen zunächst zur Situation in Tschetschenien Stellung genommen und mehrfach auf das LIB verwiesen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die tschetschenische Gesellschaft immer noch von 2 Kriegen traumatisiert sei, ein großer Teil der Bevölkerung lebe unter der Armutsgrenze und würden Menschenrechtsverletzungen begangen. Zur individuellen Situation des BF sei auszuführen, dass er Tschetschenien im Kindesalter verlassen habe, schlecht Tschetschenisch spreche, seine Eltern geschieden seien und der BF im Haushalt bei seiner Mutter lebe. Der BF habe schlechten Kontakt zu seinem Vater, das werde sich im Herkunftsstaat nicht bessern. Außerdem verfüge der BF lediglich über seine Großmutter, sowie seine Urgroßmutter in der Russischen Föderation und werde sich aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks im Herkunftsstaat nicht integrieren können. Bei seiner Rückkehr würde der BF aufgrund seiner langen Ortsabwesenheit verhört werden und müsse er damit rechnen der Willkür der tschetschenischen Sicherheitsorgane ausgesetzt zu sein. Dem Rechtsvertreter sei es derzeit nicht möglich genaue Angaben zur Verfolgungssituation des BF zu machen und habe er eine Anfrage an ACOORD zu einem allfälligen Militärdienst, der langen Ortsabwesenheit des BF, seinen fehlenden Sprachkenntnissen und der Situation in der Russischen Föderation ohne familiäre Unterstützung gestellt. Der BF habe zwar schlechten Kontakt zu seinem Vater, doch wisse er, dass auch diesem bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr drohe. Aufgrund seiner schlechten Sprachkenntnisse, seinem fehlenden familiären Netzwerk und der Tatsache, dass er eine Registrierung nur in Tschetschenien vornehmen könne, könne sich der BF nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen.

Der BF sei mit 5 Jahren nach Österreich gekommen und habe hier prägende Jahre verbracht. Seine Eltern seien geschieden, was den BF belastet habe. Er lebe bei seiner Mutter, habe 2 Schwestern und einen jüngeren Bruder, welche gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seinen Lebensmittelpunkt bilden würden. Beantragt wurde die Freundin des BF, seine Mutter und seine älteste Schwester als Zeuginnen zum Beweis seiner Integration einzuvernehmen.

Der BF bereue seine Straftaten sehr und werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, was er nach seiner Haftentlassung durch die Abwendung von seinem Freundeskreis beweisen werde. Die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich seien höher als die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung. Im Bundesgebiet habe der BF ein gesundes, geordnetes Umfeld.

Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird; 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; 3.) dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt werden; 4.) der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen wird; 5.) festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig ist; 6.) eine möglichst lange Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden und 7.) das erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben werden.

17. Die Beschwerdevorlage vom 21.10.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 bei der Gerichtsabteilung W226 ein.

18. Nach Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung W226 am 04.11.2019 infolge von Annexität wurde der Akt am 05.11.2019 der Gerichtsabteilung W247 zugewiesen.

19. Mit Beschwerdeergänzung vom 05.12.2019 wurde durch den vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF für diesen vorgebracht, dass der BF einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und wurde auf einen ACCORD Bericht hingewiesen, wonach junge Tschetschenen der Perspektivlosigkeit ausgesetzt seien.

20. Mit Urteil des LG XXXX vom 15.12.2020, rechtskräftig am 15.12.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 TS zu je EUR 18,- verurteilt.

21. Mit Urteil des BG XXXX vom 28.10.2021, rechtskräftig am 03.11.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 90 TS zu je EUR 7,- verurteilt.

22. Mit Urteil des LG XXXX vom 24.10.2022, rechtskräftig am 28.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 27 (1) Z 1 1.2. Fall. (2) SMG, § 89 StGB, § 88 (3) 1. Fall StGB und § 136 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

23. Mit Beschluss des LG XXXX vom 21.12.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

24. Mit Ladung vom 05.04.2023 zur mündlichen Verhandlung am 21.04.2023, übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 03.02.2023, Version 11), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.

25. Mit Schriftsatz vom 11.04.2023 legte RA XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und ersuchte um Vertagung der Beschwerdeverhandlung, weil am selben Tag die Hauptverhandlung des BF beim LG XXXX stattfinde.

26. Mit Schriftsatz des BVwG vom 14.04.2023 wurde die Beschwerdeverhandlung auf 25.04.2023 verlegt.

27. Da die JA XXXX den BF aus organisatorischen Gründen am 25.04.2023 nicht vorführen konnte, wurde die Beschwerdeverhandlung mit Schriftsatz vom 18.04.2023 neuerlich auf 02.05.2023 verlegt.

28. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.04.2023 wurde beantragt die Beschwerdeverhandlung neuerlich, längerfristig zu vertagen, um es dem BF zu ermöglichen an der Verhandlung teilzunehmen und dem Rechtsvertreter ausreichende Vorbereitungszeit zu ermöglichen. Außerdem wurde beantragt die Lebensgefährtin des BF als Zeugin zu laden, zum Beweis dafür, dass der BF in Österreich sozial und familiär integriert sei. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des BF werde aufrechterhalten. Eine Dringlichkeit der Angelegenheit werde derzeit nicht gesehen, da sich die Situation in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffskrieges gegen die Ukraine massiv geändert bzw. verschlechtert habe. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation sei derzeit jedenfalls unzulässig, da er im Herkunftsstaat umgehend zum Militärdienst eingezogen würde, was zwangsläufig eine Gefahr für seine Person darstelle. Eine Abschiebung in ein Kriegsgebiet widerspreche den Grundrechten und stünde im eklatanten Widerspruch zu den Grundsätzen der EMRK.

29. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.04.2023, rechtskräftig am 25.04.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG, 12 2. Fall StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

30. Mit Schriftsatz des BVwG vom 24.04.2023 wurde die Beschwerdeverhandlung abberaumt und mit Schriftsatz vom 27.04.2023 auf 12.05.2023 verlegt.

31. Mit Vertagungsbitte vom 02.05.2023 wurde beschwerdeseitig aufgrund einer Terminkollision des Rechtsvertreters um neuerliche Verlegung der Verhandlung gebeten, welcher das BVwG nicht nachkam.

32. Am 12.05.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und der BF auch teilnahm. Die Einvernahme des BF wurde, auf seinen eigenen Wunsch, in deutscher Sprache durchgeführt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Ich heiße XXXX , ich bin geboren am XXXX in XXXX in der Türkei, StA Russ. Föd., an den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation kann ich mich nicht mehr erinnern.

RI: Sind Sie der leibliche Sohn von XXXX ? Wenn ja, wieso führen Sie einen anderen Familiennamen?

BF: Ja. Ich glaube, weil mein Vater in der Türkei bei meiner Geburt nicht anwesend war.

RI: Aus dem Akt Ihres Vaters geht hervor, dass er am 17.02.2020 im Bundesgebiet eine Namensänderung von vormals XXXX auf nunmehr XXXX beantragt hat und diese Namenänderung wurde ihm am 19.05.2020 bewilligt. Können Sie mir bitte schlüssig erklären warum Ihr Vater 10 Jahre nach seiner Asylzuerkennung seinen Familiennamen geändert hat?

BF: Das weiß ich leider nicht. Ich habe mit ihm nie darüber geredet.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich weiß leider nicht was das bedeutet, Volksgruppe oder Sprachgruppe.

RI wiederholt und erklärt die Frage.

BF: Meine Familie stammt aus Tschetschenien.

RI: Das heißt, Sie gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an?

BF: Ja.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Meine Religion ist der Islam.

RI: Welche Ausrichtung?

BF: Sunnitisch.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Ich glaube nicht, ich habe sowas auf jeden Fall noch nie gesehen.

RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass?

BF: Nein.

RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass?

BF: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche ganz wenig Tschetschenisch und ansonsten perfekt Deutsch und eben Englisch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?

BF: Ich habe den Pflichtschulabschluss in der XXXX gemacht.

RI: Wann?

BF: 2016 glaube ich, wenn ich mich richtig erinnere.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie den Pflichtschulabschluss gemacht haben. Können Sie das Pflichtschulabschlusszeugnis vorlegen?

BF: Ich hatte einen 5er in Mathematik und habe es dann 2019 beim Verein XXXX gemacht.

RI: Verfügen Sie über ein Pflichtschulabschlusszeugnis?

BF: Ja.

RI: Bitte sprechen Sie mit Ihrem Rechtsvertreter, er soll bitte das Pflichtschulabschlusszeugnis bzw. eine Kopie davon binnen Wochenfrist dem Gericht vorlegen.

RI: Haben Sie irgendeine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor.

BF: Eine Ausbildung habe ich keine gemacht, aber ich habe zweieinhalb Jahre bei XXXX gearbeitet. Es war ein Arbeitsverhältnis.

RI: Haben Sie eine Berufsausbildung angefangen?

BF: Ich habe bis jetzt keine Lehre angefangen.

RI: Gingen Sie zuletzt, d.h. vor Ihrer Verhaftung einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, was haben Sie gemacht?

BF: Vor meiner Verhaftung war ich arbeitslos.

RI: VORHALTUNG: Sie befinden sich seit 27.12.2022 in Strafhaft. Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet zuletzt von 15.09.2022 bis 30.09.2022 als Arbeiter, davor sind Sie immer wieder mehrmonatigen Beschäftigungen nachgegangen sind, haben dazwischen aber auch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen haben. Wieso war Ihnen eine – bis auf die Zeiten der Strafhaft – durchgehende Beschäftigung im Bundesgebiet bisher nicht möglich?

BF: Ich war noch auf der Suche nach dem richtigen Job für mich.

RI: Laut aktuellen ZMR-Auszug waren Sie im Bundesgebiet von 21.01.2022 bis 06.09.2022 und von 12.09.2022 bis 20.12.2022, d.h. insgesamt fast 11 Monate, obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu?

BF: Ich hatte keinen Ort, wo ich mich anmelden kann und dann habe ich mich bei der XXXX angemeldet und später bei meiner Bewährungshilfe „ XXXX “.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an.

BF: Ich weiß es leider nicht. Ich habe nie nachgefragt, wer aller dort lebt. Ich weiß alles nur von meiner Mutter.

RI: Von welchen Verwandten wissen Sie, dass sie noch dort wohnen?

BF: Ich weiß nur von meiner Mutter, dass meine Oma dort wohnt, sie ist aber schwer krank. Ich habe keinen Kontakt mit Angehörigen in Russland.

RI: Ihr Vater hat ja angegeben gehabt, dass es noch familiäre Anknüpfungspunkte in der RF gibt. Wissen Sie von anderen Angehörigen welche noch in der RF sind?

BF: Leider, ich weiß es wirklich nicht.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten?

BF: Ich hatte es noch nie. Ich habe nur über meine Mutter nachgefragt, wen es dort gibt.

RI: Wissen Sie, verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück, …)?

BF: Das weiß ich leider nicht.

RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück, …)?

BF: Alles was ich besitze, besitze ich in Österreich.

RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?

BF: Nein.

RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Gemeint sind Verwandte, die nicht in der RF sind und auch nicht im Bundesgebiet sind. Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf?

BF: Ich habe vor kurzem von meinem Vater gehört, dass mein Onkel anscheinend aus Tschetschenien geflüchtet ist. Wo er genau ist, weiß ich leider nicht.

RI: Wie heißt Ihr Onkel, der geflüchtet ist?

BF: Ich glaube er heißt XXXX .

RI: Wann ist er geflüchtet?

BF: Das weiß ich leider auch nicht genau.

RI: Wissen Sie den Grund der Flucht?

BF: Mein Vater hat mir nur erzählt, dass dieser Probleme hatte wegen den Gründen des Vaters in der Heimat.

RI: Das heißt, Sie wissen nicht, weshalb Ihr Onkel XXXX aus der RF geflohen ist? Sie wissen nichts Genaues?

BF: Genau weiß ich es leider nicht.

RI: Sind Sie mit dem Onkel XXXX in irgendeinem Kontakt?

BF: Nein.

RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen und Geburtsdaten auf.

BF: In Österreich habe ich meine Mutter XXXX , geboren am XXXX , meine kleine Schwester XXXX , geboren am XXXX , die ältere Schwester XXXX , geboren am XXXX und mein kleiner Bruder XXXX , er ist geboren am XXXX . Sonst habe ich keine Verwandten im Bundesgebiet.

RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten?

BF: Ich glaube den gleichen wie ich.

RI: Von wann bis wann war Ihr Vater mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , der heutigen Zeugin 1, verheiratet?

BF: Ich weiß es leider nicht genau.

RI: Sind alle oben genannten Geschwister von Ihnen im Bundesgebiet gemeinsame Kinder von Ihrem Vater und Fr. XXXX ?

BF: Genau.

RI: Wissen Sie, was war der Grund der Trennung der beiden und seit wann sind beide geschieden?

BF: Ich weiß nur, dass es 2016 oder 2017 war, aber ich weiß nicht, was der Grund war.

RI: Seit wann besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen Ihrem Vater, Ihrer Mutter und den gemeinsamen Kindern?

BF: Ich denke mein Vater ist seit fünf Jahren nicht mehr bei uns.

RI: Mit wem haben Sie vor Ihrer letzten Verhaftung im gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF: Ich habe mit meiner Lebensgefährtin gelebt.

RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus?

BF: Meine Freundin heißt XXXX , sie ist geboren am XXXX in XXXX , sie ist Österreicherin.

RI: Wann und wie haben Sie Fr. XXXX , geb. am XXXX , die heutige Zeugin 2, kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Ich kenne sie schon seit längerem und ein Paar sind wir seit, ich würde sagen, meiner Haftentlassung 2019.

RI: Wann haben Sie sie kennengelernt und wie?

BF: Durch einen guten Freund habe ich sie kennengelernt. Wann das war, weiß ich nicht mehr.

RI: Sind Sie mit Fr. XXXX verheiratet? Wenn ja, standesamtlich oder traditionell?

BF: Nein, wir wollten heiraten, aber es hat nicht geklappt.

RI: Was hat nicht geklappt?

BF: Ich brauchte einen positiven Asylbescheid, dass ich heiraten konnte.

RI: Haben Sie mit Fr. XXXX gemeinsame Kinder?

BF: Nein, wir haben am 10.12.2020 unser erstes Wunschkind verloren und seitdem haben wir es auch nicht mehr versucht.

RI: Ist Fr. XXXX zurzeit schwanger von Ihnen?

BF: Nein, sie ist zurzeit nicht schwanger.

RI: Sie haben angegeben, dass Sie vor Ihrer letzten Inhaftierung mit Fr. XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Von wann bis wann haben Sie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF: Ich weiß es nicht genau, es war aber eine längere Zeit.

RI: Wie lange ungefähr?

BF: Ungefähr zwei Jahre, wenn ich mich nicht täusche.

RI: Haben Sie an ihrer Adresse gelebt oder sie an Ihrer Adresse?

BF: Ich habe an ihrer Adresse kurzzeitig gelebt und dann hat sie bei mir zu Hause bei meiner Mutter übernachtet.

RI: Waren Sie auch bei Fr. XXXX gemeldet?

BF: Gemeldet war ich nicht bei ihr. Ich war bei meiner Mutter gemeldet.

RI: Wovon lebt Fr. XXXX im Bundesgebiet bzw. wo arbeitet sie?

BF: Ich weiß nur, dass sie eine längere Zeit bei XXXX gearbeitet hat und jetzt arbeitet sie bei XXXX .

RI: Was macht sie dort?

BF: Ich weiß es nicht genau. Sie arbeitet dort seit Montag und ich habe bis jetzt nicht mit ihr über die Arbeit gesprochen.

RI: Verfügen Sie über sonstige leibliche Kinder im Bundesgebiet?

BF: Nein.

RI: Wovon lebten Sie im Bundesgebiet bevor Sie inhaftiert worden sind?

BF: Von meiner Arbeit und bisschen Unterstützung von meiner Mutter, wenn ich nicht gearbeitet habe.

RI: Haben Sie in der Zeit der Obdachlosigkeit bei Verwandten gewohnt und/ oder wurden Sie von diesen materiell unterstützt?

BF: Nur von meiner Mutter.

RI: Sie haben auch bei Ihrer Mutter gewohnt in der Zeit der Obdachlosigkeit?

BF: Ja.

RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten?

BF: Ja, ich bin abhängig von meiner Familie, weil ohne sie habe ich nichts.

RI: Erhalten Sie zurzeit in Haft regelmäßig Besuch? Wenn ja, von wem und wie oft?

BF: Von meiner Mutter und ein Freund von mir war auch zwei Mal da.

RI: Wie oft ist Ihre Mutter da?

BF: Jede Woche, außer ein Freund war da, denn ich habe nur einen Besuch die Woche. Ansonsten ist meine Mutter da.

RI: Hat Ihre Lebensgefährtin Sie schon einmal besucht?

BF: Wir haben den ersten Termin am Montag nächste Woche.

RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist?

BF: Ich weiß es leider nicht. Ich bin schon immer hier, seit ich denken kann.

RI: Wurde für sie Sie vor Ihrer erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land ein Asylantrag gestellt bzw. haben Sie selbst einen gestellt und haben Sie in einem anderen Land gelebt?

BF: Ich glaube nicht, nein. Ich kann mich nur an Österreich erinnern.

RI: Sie sind in XXXX geboren. Von wann bis wann haben Sie sich in der Türkei aufgehalten?

BF: Ich weiß es leider nicht, denn ich war ein Baby zu der Zeit.

RI: Aber Sie werden von Ihrer Mutter wissen, wie lange Sie in der Türkei gelebt haben?

BF: Ehrlich gesagt habe ich sie nie danach gefragt.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2006 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Ich habe Österreich nie verlassen, außer ich bin mit meiner Freundin auf Urlaub gefahren bin.

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein.

RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden?

BF: Ich denke, das ist meine sechste Vorstrafe.

RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?

BF: Ja.

RI: Welche?

BF: Ich glaube, das erste Mal war es Sachbeschädigung und dann schwerer Diebstahl und dann kann ich mich an einen Raubprozess 2019 erinnern und die letzte Verhandlung, die ich jetzt gehabt habe, das ist alles, an das ich mich erinnern kann.

RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist?

BF: Ich glaube es war der schlechte Umgang mit falschen Freunden.

RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?

BF: Ich schäme mich dafür.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 6 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind, aber vor allem auch mehrfach wegen Suchtmitteldelikten. Sie haben mehrjährige, wenn auch zu Anfangs teilbedingte, Freiheitsstrafen ausgefasst, weswegen Sie auch zurzeit in Strafhaft sind. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis Ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen?

BF: Ich will eine Drogentherapie machen und danach will ich arbeiten gehen.

RI: Sind Sie zurzeit drogenabhängig?

BF: Nein, hier in der Anstalt nicht.

RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen und welche Drogen haben Sie regelmäßig konsumiert?

BF: Marihuana habe ich geraucht und das war vor meiner Inhaftierung.

RI: Abgesehen von Marihuana, haben Sie noch andere Drogen zu sich genommen?

BF: Ich habe auch andere Drogen probiert, zum Beispiel Kokain habe ich einmal probiert. Das war aber nur einmal.

RI: Wann haben Sie Kokain probiert?

BF: Das war glaube ich 2018.

RI: Sind Sie mit gerade mal 23 Jahren nicht noch ein wenig jung für eine derart kriminelle Laufbahn?

BF: Ja, das denke ich auch.

RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern und der Geschwister? Sind Sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden?

BF: Ich denke ich bin der einzige.

RI: Was sagen Ihre Eltern und Geschwister zu Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet?

BF: Sie sagen es ist nicht gut und versuchen mir zu helfen, mich zu bessern.

RI: Was sagen Ihre Verwandten im Herkunftsstaat zu Ihrem kriminellen Verhalten in Österreich?

BF: Ich weiß es leider nicht. Ich habe keinen Kontakt mit niemanden von drüben.

RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen Juli 2018 und April 2023, also binnen weniger als 5 Jahren, in Österreich sechsmal strafrechtlich verurteilt worden und haben trotz des Verspürens des Haftübels von April 2019 bis Oktober 2019 Ihr Verhalten nicht erkennbar geändert und sind danach erneut wiederholt straffällig geworden. Begründen Sie mir bitte glaubhaft, wieso Sie nach Entlassung aus Ihrer derzeitigen Haft nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden?

BF: Ich habe nach meiner Entlassung viel Marihuana konsumiert und zweieinhalb Jahre lang bei XXXX mit der Sucht gearbeitet. Danach habe ich angefangen mir die Sucht auf diese Art und Weise weswegen ich gerade Einsitze zu finanzieren und jetzt bin ich bereit eine Drogentherapie zu machen und wenn ich herauskomme, dann möchte ich wieder arbeiten gehen.

RI: Wann wollen Sie denn mit der Drogentherapie anfangen?

BF: Ich habe bereits beim Grünen-Kreis angefragt und sobald ich Bescheid bekomme und der Rechtsanwalt sich meldet, dann werde ich in die Drogentherapie gehen.

RI: Aus Ihrem Akt geht weiters hervor, dass über Sie zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen die StVO verhängt worden sind. Was sagen Sie zu dieser offensichtlichen und oftmaligen Missachtung rechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet durch Ihre Person?

BF: Ich war jung und dumm und wollte vor meinen Freunden auf „cool tun“, dass ich Autofahren kann und so ist das alles entstanden.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.08.2019 auf Seite 7, befragt nach Ihren Verurteilungen gesagt, dass es auch an den Freunden bzw. an schlechten Umfeld gelegen hat, dass Sie straffällig geworden sind. Selbiges haben Sie heute auch gesagt. Was haben Sie in den letzten Jahren hinsichtlich dieses schlechten Umfeldes bzw. Bekannten- und Freundeskreises verändert? Haben Sie etwas daran geändert bzw. haben Sie nun vor etwas daran zu ändern?

BF: Ich habe bereits den Kontakt mit allen Leuten, die quasi kriminell sind, abgebrochen und habe jetzt nur noch mit, ich sage jetzt einmal „normalen“ Bürgern zu tun.

RI: VORHALTUNG: Als Zeugin 2 für Sie ist heute Fr. XXXX erschienen, welche nach Ihren Angaben Ihre Lebensgefährtin ist. Aus XXXX Gerichtsurteil des LG XXXX vom 25.04.2023 geht hervor, dass Ihre Lebensgefährtin Fr. XXXX , gemeinsam mit Ihnen, wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden ist, wobei ihre 10monatige Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht weiters hervor, dass für Fr. XXXX bereits insgesamt 4 strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen sind für Delikte, die überwiegend gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind. Wie vermag Ihnen künftig eine Abkehr vom bisherigen kriminellen Verhalten im Bundesgebiet ernsthaft gelingen, wenn Sie im unmittelbaren persönlichen Umfeld auch weiterhin Personen haben, die eine ähnliche kriminelle Vergangenheit – wie Sie - aufweisen? Können Sie mir das erklären?

BF: Es war meine Schuld, dass ich sie in die Sache hineingezogen habe. Ich will ihr helfen, dass alles wieder gut wird. Deswegen mache ich auch die Drogentherapie, für meine Freundin und meine Mutter. Ich will mich für sie bessern.

RI: Wissen Sie noch, warum Ihre Familie mit Ihnen aus Tschetschenien geflohen ist?

BF: Meine Mutter hat mir nur einmal erzählt gehabt, dass mein Vater Probleme in Tschetschenien hat und daher auch seine gesamte Familie gefährdet ist, deswegen sind wir geflüchtet. Hauptsächlich auch wegen dem Krieg.

RI: Haben Ihre Eltern Ihnen genauer erzählt, was die Probleme Ihres Vaters in Tschetschenien waren?

BF: Ich habe meinen Vater schon einmal gefragt und er hat mir gesagt, dass er wegen des Krieges Probleme drüben gehabt hat. Mehr hat er mir nicht erzählt.

RI: Das heißt, Sie wissen nicht, welcher Natur diese Probleme sind?

BF: Nein, ich weiß nur, dass es mit dem Krieg zusammenhängt.

RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppen, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist?

BF: Ich weiß es leider nicht.

RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang?

BF: Ja, ich denke schon.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?

BF: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?

BF: Ich fürchte den Tod drüben.

RI: In wieweit?

BF: Ich habe Angst, dass sie mich wegen meinem Vater festnehmen oder ich in den Krieg muss.

RI: Meinen Sie den Ukrainekrieg?

BF: Ja, genau.

RI: Warum sollten Sie heute - 18 Jahre nach der Ausreise Ihres Vaters aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden dort gesucht werden?

BF: Das weiß ich leider nicht genau, aber mein Vater hat gesagt, dass es für immer drinnen steht und sie immer wissen, wer er ist und sie ihn suchen.

RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? Haben Sie irgendwelche Ladungen, Haftbefehle, amtliche Schrieben etc.?

BF: Ich selber besitze so etwas nicht. Ich habe keine Nachweise.

RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?

BF: Nein. Ich spreche kein Russisch, leider.

RI: Sind Sie sonst jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Misshandlungen bzw. die Bedrohungen.

BF: Nein, nicht das ich mich erinnern kann.

RI: Nehmen Sie grundsätzlich am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs, …)?

BF: Ich war öfters im Jugendzentrum.

RI: Sind Sie in irgendeinen Verein oder Club angemeldet?

BF: Im Fitnessclub bin ich mehrere Jahre gewesen und ich war auch beim Thai-Boxen/MMA in der XXXX in XXXX .

RI: Wie lange waren Sie dort?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau, weil es ein paar Jahre zurück ist.

RI: Wann waren Sie das letzte Mal dort?

BF: Ich glaube 2016.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja.

RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln?

BF: Nein, es sind Österreicher.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF: Nein.

RI: Haben Sie ein Sprachzertifikat zu irgendeinem Zeitpunkt abgelegt?

BF: Nein, aber ich spreche Deutsch seit ich denken kann.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? Wenn ja, was?

BF: Ich möchte etwas in Richtung Handwerk machen. Ich stelle mir meine Zukunft mit meiner Lebensgefährtin und Kindern vor.

RI: Welches Handwerk möchten Sie erlernen?

BF: Ich habe an Tischler gedacht.

RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie haben müssen, um das Handwerk des Tischlers zu erwerben?

BF: Ja, ich habe mich schon erkundigt und arbeite auch in der Haftanstalt als Tischler und kann mit den Werkzeugen ganz gut umgehen.

RI: Können Sie in der Haftanstalt die Lehre bereits beginnen?

BF: In XXXX , wo ich gerade einsitze, kann man das leider nicht machen.

RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?

BF: Ich habe bis jetzt keine Ausbildung gemacht.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Mir geht es gut, danke.

RI: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie derzeit drogensüchtig?

BF: Zurzeit nicht, nein.

RI: Wann war der letzte Zeitpunkt, als Sie Drogen zu sich genommen haben?

BF: Ich nehme einmal an vor meiner Verhaftung.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Eltern und Geschwistern, sowie mit Ihrer Lebensgefährtin?

BF: Alles auf Deutsch.

RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und auch zu Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern?

BF: Ja.

RI: Möchten Sie in Ihren eigenen Worten noch irgendetwas angeben, zu Ihren Integrationsschritten oder Fluchtgründen?

BF: Nein, soweit ist alles klar glaube ich.

RI: Sie haben im Jahr 2010 Asyl erstreckt von Ihrem Vater erhalten, das heißt aufgrund der Fluchtgründe Ihres Vaters. Abgesehen von den Fluchtgründen Ihres Vaters, welche auch für Sie gegolten haben, gibt es weitere Fluchtründe, welche einer Rückkehr Ihrer Person in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden?

BF: Ich würde einmal sagen der Krieg.

RI: Sonst noch irgendetwas?

BF: Nein.

Dem BF wird das bisherige Verhandlungsprotokoll zur Durchsicht im Wege des JA XXXX per E-Mail übermittelt.

Die Einvernahme via Videokonferenz mit dem BF wird zu diesem Zeitpunkt unterbrochen.

Z1 betritt den Saal.


Befragung der Zeugin 1:

Befragung der Z1 findet auf Deutsch statt. D bleibt jedoch im Verhandlungsaal, sodass die Z1 die Möglichkeit hat auf die D zurückzugreifen.

[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich?

Z1: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX , Geburtsort XXXX und habe die russische Staatsbürgerschaft. Der letzte Aufenthaltsort war in XXXX .

RI: Welche Adresse?

Z1: Ich glaube die Straße war XXXX , die Hausnummer weiß ich nicht mehr.

RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF? Sind Sie die leibliche Mutter des BF?

Z1: Ja, ich bin die leibliche Mutter.

RI: Lebten Sie mit dem BF vor seiner derzeitigen Haft in einem gemeinsamen Haushalt?

Z1: Ja.

RI: Mit wem leben Sie derzeit in einem gemeinsamen Haushalt?

Z1: Mit meiner jüngeren Tochter Namens XXXX und meinem Sohn XXXX .

RI: Gehen Sie zurzeit einer angemeldeten Arbeit nach? Wenn ja, welcher?

Z1: Ja, ich arbeite als Reinigungskraft in einem Integrationshaus für Frauen, der Verein heißt „ XXXX “.

RI: Leben Sie von dem Einkommen im Bundesgebiet?

Z1: Ja und auch meine Tochter XXXX arbeitet, sie ist XXXX .

RI: Haben Sie derzeit regelmäßig Kontakt zum BF? Wenn ja, wie oft?

Z1: Ja, jede Woche besuche ich ihn.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an.

Z1: Ich habe keinen Kontakt mit meinen Brüdern, weil es bei uns nicht üblich ist, dass nach der Scheidung die Frau alleine lebt. Zumindest in meiner Familie ist es so.

RI: Und Ihre Brüder haben damit ein Problem?

Z1: Ja, sie waren dagegen, dass ich mich Scheiden lasse.

RI: Zählen Sie mir bitte trotzdem die Verwandten auf, welche in der RF leben.

Z1: Mein älterer Bruder XXXX , geboren XXXX . Meine Schwester XXXX , geboren XXXX . Ein Bruder XXXX , geboren XXXX . Meine jüngere Schwester XXXX , geboren XXXX und meine Mutter XXXX , geboren XXXX .

RI: Cousins, Tanten, Onkel?

Z1: Es gibt welche, sie sind aber bereits alt oder verstorben.

RI: Haben Sie viele Tanten, Onkel, Cousinen oder Cousins?

Z1: Ich habe keine Onkel oder Tanten, ich habe nur Cousinen und Cousins.

RI: Haben Sie mit diesen Kontakt?

Z1: Ich habe mit überhaupt niemanden Kontakt.

RI: Hat Ihr Sohn, der BF, noch Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat bzw. hatte er vor seiner Inhaftierung Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie oft?

Z1: Nein, meine Kinder haben keinen Kontakt zu Verwandten in Tschetschenien wegen der Sprache. Er hat gar keinen Kontakt zu ihnen.

RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten?

Z1: Meine Mutter ist in Pension, sie ist fast blind und kann nur 20% auf einem Auge sehen.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter?

Z1: Ja, manchmal in der Woche so einmal.

RI: Und zu Ihren Schwestern?

Z1: Nicht mehr so. Die ältere Schwester ist weg, momentan habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr. Ich weiß nicht wo sie ist. Die ältere Schwester hat die RF verlassen, da der Sohn einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Ich habe auch eine Schwester in Schweden.

RI: Mit der anderen Schwester in Tschetschenien?

Z1: Mit ihr habe ich keinen direkten Kontakt, da ich mich mit ihr nicht verstehe. Ich erfahre über sie nur durch meine Mutter.

RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück, …)?

Z1: Mein Bruder hat ein Haus und meine Mutter lebt bei ihm.

RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück, …)?

Z1: Nein.

RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind?

Z1: Ja.

RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise?

Z1: Ja, es sind die gleichen Probleme.

RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?

Z1: Nein, gar keine Freunde.

RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf?

Z1: Ich habe eine Schwester in Schweden, ansonsten niemand.

RI: Sind Sie mit ihr in Kontakt? Wenn ja, wie oft?

Z1: Jeden zweiten oder dritten Tag.

RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen und Geburtsdaten auf.

Z1: In Österreich leben meine Kinder. Meine ältere Tochter namens XXXX , geboren am XXXX . Mein Sohn XXXX , der im Gefängnis ist. Meine Tochter XXXX , geboren am XXXX . Mein Sohn XXXX , geboren am XXXX . Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich.

RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten?

Z1: Über Asylstatus.

RI: Was können Sie mir vom seinerzeitigen Fluchtgrund Ihrer Familie erzählen?

Z1: Der Fluchtgrund, mein Ex-Mann wurde von XXXX -Leute gefasst, er war im Knast. Dann hat er es geschafft nach Österreich zu kommen und nach einem Jahr bin ich auch hergekommen.

RI: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

Z1: An der Adresse die ich vorhin angegeben habe. Als mein Mann weggegangen ist, bin ich zu meinen Eltern gegangen. Dort bin ich dann auch weggegangen, weil zwei Mal XXXX -Leute aufgetaucht sind. Ich bin nach Polen. Meine drei Kinder waren ständig dabei.

RI: Hängen Ihre Fluchtgründe mit den Tschetschenienkriegen zusammen?

Z1: Ja.

RI: Liegen irgendwelche neuen Gründe vor, welche einer aktuellen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen?

Z1: Ja, die Lage ist die gleiche in Tschetschenien. Es hat sich nichts geändert. Der Bruder von meinem Ex-Mann wurde gefasst und gefoltert mit Strom.

RI: Wann ist das passiert?

Z1: Ich glaube es war im Jahr 2020. Ich bin mir aber nicht sicher. Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. Ich weiß alles nur von meinem Ex-Mann.

RI: Was wurde dem Bruder Ihres Ex-Mannes vorgeworfen?

Z1: Sie haben gesagt, dass er schwul ist. Es steht auch im Internet. Es war wegen meinem Ex-Mann. Der Onkel von meinem Ex-Mann ist in Polen. Ich glaube er ist, 2014 oder 2015 geflohen.

RI: Warum?

Z1: Auch wegen meines Ex-Mannes.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation?

Z1: Er wird gefasst und gefoltert. Sie werden ihn umbringen oder in die Ukraine in den Krieg schicken.

RI: Befürchten Sie eine Verfolgung Ihres Sohnes wegen der Fluchtgründe Ihres Ex-Mannes oder wegen anderer Fluchtgründe?

Z1: Wegen der Fluchtgründe meines Ex-Mannes.

RI: Wie heißt denn der Bruder Ihres Ex-Mannes, der flüchten musste?

Z1: XXXX .

RI: Wo befindet er sich derzeit?

Z1: Ich glaube in Armenien, aber ich weiß es nicht genau.

RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wäre?

Z1: Nein.

RI: Könnte der BF in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?

Z1: Nein.

RI: Ihr Sohn war in Österreich wiederholt straffällig und sitzt auch derzeit in Strafhaft. Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?

Z1: Wegen Suchtmittel glaube ich.

RI: Womit hat seine kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei ihm soweit gekommen ist?

Z1: Ja… Ich glaube schlechter Umgang und es war auch der Zeitpunkt, wo sich seine Eltern haben scheiden lassen. Ich war mehr beschäftigt mit dem jüngeren Sohn, da dieser Autismus hat.

RI: Wie steht Ihr Sohn heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?

Z1: Er bereut sie.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 6 strafgerichtliche Verurteilungen zur Person Ihres Sohnes eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind, aber vor allem auch mehrfach wegen Suchtmitteldelikten. Er hat mehrjährige, wenn auch zu Anfangs teilbedingte, Freiheitsstrafen ausgefasst, weswegen er auch zurzeit in Strafhaft ist. Welche Schritte hat Ihr Sohn unternommen um ernsthaft diesem Teufelskreis seines im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen?

Z1: Das weiß ich nicht.

RI: Kennen Sie die derzeitige Freundin Ihres Sohnes, Fr. XXXX ?

Z1: Ja.

RI: Die Freundin Ihres Sohnes, Fr. XXXX , welche auch bereits insgesamt 4 Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden ist, wurde zuletzt wegen Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften - gemeinsam mit Ihrem Sohn - verurteilt, obwohl sie nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefasst hat. Was sagen Sie zum bisherigen kriminellen Verhalten Ihres Sohnes? Und wie bewerten Sie den Einfluss, den seine gegenwärtige Freundin auf Ihren Sohn hat?

Z1: Ich weiß es nicht.

RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der der Integration Ihres Sohnes in Österreich bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Sohn in Österreich bereits gesetzt hat.

Z1: Er hat sich integriert. Er spricht gut Deutsch und hat österreichische Freunde. Er hat bei XXXX mehr als zwei Jahre gearbeitet. Was kann ich noch sagen…

RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu den Fluchtgründen Ihres Sohnes und zu den Integrationsschritten Ihres Sohnes in Österreich zu äußern?

Z1: Ja.

RI: Möchten Sie irgendetwas noch anmerken?

Z1: Ich kann mir nicht vorstellen, dass mein Sohn abgeschoben wird, weil das wird ganz schlimm für ihn. Es wird lebensgefährlich. Für seine Geschwister auch, der jüngere Bruder hat ein enges Verhältnis zu ihm und fragt jeden Tag nach ihm. Er hat mir sehr geholfen und ihn immer von der Schule abgeholt, wenn ich nicht konnte.

Z1 verlässt den Saal. Z2 betritt den Saal.


Befragung der Zeugin 2:

[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit?

Z2: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsbürgerin.

RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF?

Z2: Wir führen eine Beziehung.

RI: Seit wann kennen Sie sich, wie haben Sie sich kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

Z2: Kennengelernt habe ich ihn schon früher, da hatte er aber noch eine andere Freundin.

RI: Was heißt „früher“?

Z2: So ca. 2016 oder 2017, aber da hatte er noch eine andere Freundin. Richtig kennengelernt haben wir uns ca. zwei oder drei Monate nach seiner letzten Haftentlassung 2019.

RI: Lebten Sie mit dem BF jemals in einem gemeinsamen Haushalt?

Z2: Ja, aber er war da nicht angemeldet. Wir haben aber schon zusammengewohnt.

RI: Haben Sie bei Ihnen zu Hause gewohnt?

Z2: Ja, bei mir zu Hause.

RI: Sind Sie mit dem BF auch verheiratet? Wenn ja, traditionell oder standesamtlich?

Z2: Nein.

RI: Verfügen Sie und der BF über gemeinsame Kinder?

Z2: Nein, ich war einmal schwanger. Ich habe das Kind verloren.

RI: Wann war das?

Z2: Am 10.12.2020.

RI: Sind Sie zurzeit vom BF schwanger?

Z2: Nein.

RI: Haben Sie derzeit regelmäßig Kontakt zum BF? Wenn ja, wie oft?

Z2: Er ruft mich eben an über das Knasttelefon.

RI: Wie oft?

Z2: Eigentlich täglich.

RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten Arbeit nach? Wenn ja, welcher?

Z2: Ja, ich habe jetzt am 08.05.2023 bei XXXX angefangen.

RI: Was machen Sie dort?

Z2: Einzelhandel.

RI wiederholt die Frage.

Z2: Kasse, Geschäft, überall.

RI: Stehen Sie im Kontakt mit der Familie des BF? Wenn ja, mit wem und wie oft?

Z2: Ja, eigentlich nur mit seiner Mutter. Es gibt keinen regelmäßigen Kontakt, aber wir hören uns ab und zu.

RI: Was heißt das?

Z2: Schon wöchentlich, zwei oder drei Mal im Monat hören wir uns sicher.

RI: Was können Sie mir vom seinerzeitigen Fluchtgrund seiner Familie erzählen? Wissen Sie darüber etwas?

Z2: Nicht so viel. Ich weiß nur, dass sie von Tschetschenien damals geflüchtet sind. Den Grund weiß ich nicht genau. Sie waren, wo er glaube ich fünf Jahre alt war, hier in Österreich. Das war es auch eigentlich.

RI: Kennen Sie den Fluchtgrund?

Z2: Ich weiß es nicht.

RI: Hängt der Fluchtgrund irgendwie mit den Tschetschenienkriegen zusammen?

Z2: Höchstwahrscheinlich.

RI: Höchstwahrscheinlich oder wissen Sie es?

Z2: Ich weiß es nicht.

RI: Liegen irgendwelche neuen Gründe vor, welche einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen?

Z2: Ja.

RI: Welche?

Z2: Alles.

RI: Konkrete Gründe. Gibt es konkrete Befürchtungen, die dagegensprechen, dass der BF in den Herkunftsstaat zurückkehrt?

Z2: Es ist ja Krieg dort. Er hat sein ganzes Leben hier verbracht. Er hat seine Freunde hier. Ich glaube, er hat nicht einmal Familie dort, aber das weiß ich nicht. Ich würde gerne mit ihm heiraten, aber leider geht es nicht.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation?

Z2: Ich denke, dass er dort im Krieg kämpfen müssen.

RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wäre? Gibt es irgendwelche Haftbefehle, polizeiliche Laugungen oder Dokumente, wo hervorgeht, dass er bei einer Rückkehr festgenommen wird?

Z2: Nein.

RI: Könnte der BF in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?

Z2: Keine Ahnung.

RI: Ihr Freund, der BF, war in Österreich wiederholt straffällig und sitzt auch derzeit in Strafhaft. Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?

Z2: Ja, einmal wegen Raub und das letzte jetzt wegen SMG.

RI: Wissen Sie, womit hat seine kriminelle Laufbahn begonnen hat und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei ihm soweit gekommen ist?

Z2: Also von der ersten Straftat kann ich nicht sagen, wie es dazu gekommen ist und bei der zweiten denke ich mal war es Geldnot, er ist ja süchtig. Also aus dem Grund denke ich.

RI: Wie steht der BF heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?

Z2: Er bereut es zu 100%.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 6 strafgerichtliche Verurteilungen zur Person Ihres Freundes eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind, aber vor allem auch mehrfach wegen Suchtmitteldelikten. Er hat mehrjährige, wenn auch zu Anfangs teilbedingte, Freiheitsstrafen ausgefasst, weswegen er auch zurzeit in Strafhaft ist. Welche Schritte hat der BF unternommen, um ernsthaft diesem Teufelskreis seines im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen?

Z2: Ich denke das es ihm vorher nicht so bewusst war, aber jetzt bei der letzten Strafe ist ihm bewusstgeworden, dass er etwas an seinem Leben ändern muss.

RI: Er ist 6 Mal strafgerichtlich Verurteilt worden, weswegen denken Sie, hat die letzte Strafverurteilung etwas bei ihm bewirkt?

Z2: Er wird ja erwachsen und ich habe ihm gesagt, dass er sich eine Arbeit suchen muss, um ein normales Leben führen zu können.

RI: Verstehen Sie mich richtig, er hat bereits davor fünf Mal eine Verurteilung erhalten und hat auch das Haftübel bereits verspürt. Warum soll es jetzt gerade anders sein, als allen anderen vorherigen Verurteilungen?

Z2: Das kann ich nicht sagen, aber ich denke, dass es jetzt der „Schubser“ war, damit er auf einen geraden Weg kommt. Das sieht man, er benimmt sich auch jetzt in Haft ganz anders als damals.

RI: VORHALTUNG: Sie selbst sind auch bereits 4 Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden ist, Sie wurden zuletzt wegen Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften- gemeinsam mit dem BF - verurteilt, obwohl Sie nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefasst haben. Was sagen Sie zu dieser letzten Verurteilung und insgesamt zu Ihrem eigenen, kriminellen Verhalten im Bundesgebiet. Glauben Sie, dass Sie auf den BF einen guten Einfluss haben können, sollte er von seinem strafrechtswidrigen Verhalten wegkommen wollen?

Z2: Ja, ich kann einen guten Einfluss haben, ich habe ja schon eine Arbeit gefunden. Meine Mutter hilft mit auf dem geraden Weg zu bleiben und ich versuche einfach jetzt, ich werde, einfach jetzt keine Straftaten mehr machen und dasselbe Ziel sollte er auch haben.

RI: Sind Sie drogensüchtig?

Z2: Ja, aber ich habe schon eine Drogenberatung angefangen.

RI: Wann?

Z2: Vor drei Monaten.

RI: Wo?

Z2: In XXXX , ich musste einen Drogentest machen und die vom Gesundheitsamt haben mich zur Drogenberatung geschickt und da gehe ich jetzt regelmäßig hin.

RI: Ist es der Grüne-Kreis?

Z2: Ich weiß nicht genau wie es heißt. Ich habe eine Karte, darauf steht nur Drogenberatung.

Z2 legt vor, eine Visitenkarte der Drogenberatung XXXX in der XXXX . Die Visitenkarte wird der Z2 wieder ausgefolgt.

RI: Welche Drogen haben Sie zu sich genommen?

Z2: Nur Marihuana.

RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen?

Z2: Gestern.

RI: Auch Marihuana?

Z2: Ja, was Anderes nehme ich nicht. Ich rauche nur.

RI: Haben Sie jemals härtere Drogen als Marihuana zu sich genommen?

Z2: Ich habe es einmal probiert.

RI: Wann war es und was genau?

Z2: Vor sechs oder sieben Jahren, Kokain und Extasy. Ich habe es aber nur probiert und nachher nie wieder.

RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des BF in Österreich bzw. die Integrationsschritte, die der BF in Österreich bereits gesetzt hat.

Z2: Die gesamte Schulzeit hat er in Österreich gemacht. Er hat dann auch bei XXXX gearbeitet. Er hat er auch ein paar Freunde, sie sind gut. Auch mit meiner Familie hat er sich gut integriert, er ist herzlich willkommen.

RI: Hatten Sie heute Gelegenheit sich umfassend zur Integration Ihres Freundes zu äußern?

Z2: Ja.

Z2 bleibt im Saal, Z1 betritt den Saal.

RI: Das Protokoll wird dem BF, der Z1 sowie der Z2 zur Durchsicht vorgelegt.“

33. Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 04.07.2023, Version 12), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

34. Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 11.07.2023 führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF im Wesentlichen aus, wenngleich Folter, Gewalt, sowie unmenschliche Behandlung auf Basis der Verfassung verboten seien, ändere dies nichts daran, dass sich die Russische Föderation nicht an die Verfassung halte. Der Angriffskrieg gegen die Ukraine würde zeigen welche Gräueltaten von den russischen Soldaten auch an der Zivilbevölkerung begangen würden. Vergewaltigungen, Ermordungen und „Säuberungen“ stünden auf der Tagesordnung. Dem BF drohe im Falle seiner Abschiebung massive Gefahr für Leib und Leben.

Sofern in den Länderberichten festgehalten werde, dass die tatsächliche Quote der eingezogenen Wehrtauglichen bei nur einem Drittel liege, sei dies unrichtig. Derzeit würden aufgrund des Ukraine-Krieges sämtliche wehrpflichtigen Staatsbürger einberufen, weshalb Tausende fluchtartig das Land verlassen hätten. Dieser Länderbericht sei damit verfehlt. Das Recht auf Wehrersatzdienst gäbe es längst nicht mehr, zumal Wehrpflichtige im Alter des BF dringend benötigt würden. Außerdem schrecke die Russische Föderation nicht davor zurück unausgebildete und an der Waffe nicht geübte Wehrpflichtige direkt an die Front zu schicken. Sämtliche Ausführungen würden auch Tschetschenien betreffen, da XXXX der größte Unterstützer von XXXX sei. Erst kürzlich seien es Kämpfer aus Tschetschenien gewesen, welche sich XXXX auf seinem Feldzug nach Moskau entgegengestellt hätten und den Sturz des Kreml-Regimes verhindert hätten. Sämtliche Länder der Russischen Föderation seien vom Ukraine-Krieg, sowie allfälligen Kriegshandlungen betroffen und involviert. Sofern der Länderbericht hier zu differenzieren versuche, sei dies inhaltlich verfehlt. Nicht umsonst habe die „NATO“ an den Grenzen ihrer Mitgliedsländer zu Russland den Truppenaufmarsch massiv verstärkt. Die Gefahr eines Einmarsches drohe latent allen Nachbarstaten, vor allem jene, welche vormals die Sowjetunion gebildet hätten. Selbst Finnland und Schweden seien kürzlich in die „NATO“ aufgenommen worden, weil sie aufgrund ihrer örtlichen Nähe zu Russland mit einem Überfall zu rechnen hätten. Es werde weltpolitisch davon ausgegangen, dass XXXX das vormalige Russland, die ehemalige Sowjetunion, wiederherstellen wolle und davor weder vor Krieg, noch Gräueltaten an der Zivilbevölkerung zurückschrecke.

Sofern im LIB festgehalten werde, dass die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und der Russischen Föderation über die Rückübernahme erfolge, sei dieses Abkommen längst hinfällig und werde in der Realität nicht mehr umgesetzt.

Zudem sei davon auszugehen, dass gegen den BF längst eine Fahndung im Herkunftsstaat laufe und dürfe auf die erhöhte Gefährdung von tschetschenischen Staatsangehörigen hingewiesen werden. Dass Einberufungsbefehle hinsichtlich der Person des BF vorliegen würden, sei als gesichert anzunehmen, sodass dem BF eine Teilnahme am Ukraine-Krieg drohe. Es sei auch die dringende Empfehlung der EU keine Abschiebungen mehr nach Russland oder verbündete Staaten durchzuführen.

Im Übrigen sei auf 3 näher genannte richtungsweisende Urteile des EuGH hinzuweisen. Im Falle des BF wäre zunächst darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine besonders schwere Straftat iSd Judikatur des EuGH vorliege. Selbst wenn dies bejaht werde, was der BF bestreite, fehle es nach der nunmehrigen Judikatur an den Voraussetzungen für eine Aberkennung, zumal das Vorliegen einer besonders schweren Straftat alleine noch nicht ausreiche. Zusätzlich müsste eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit der Republik Österreich vorliegen und müsse die Entscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit, sowie dem persönlichen Interesse im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abgewogen werden. Bis auf seine Verurteilungen nach dem SMG sei der BF mit der Rechtsordnung nicht in Konflikt geraten und bereue er seine Straftaten sehr. Der BF habe einen persönlichen Wandel vollzogen und Lebe mit seiner näher genannten Lebensgefährtin in einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Sie würden planen nach der Haftentlassung des BF zu heiraten und eine Familie zu gründen. Auch die Mutter des BF lebe in Österreich und pflege er zu dieser intensiven Kontakt. Das strafrechtliche Vorleben des BF, das er nicht bagatellisieren wolle, könne im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nur dazu führen, dass die Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich bei weitem die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Außerdem würden keine Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit der Republik Österreich darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertreterin vom 18.01.2006, des Erkenntnisses des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , mit welchem dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, der Beschwerde vom 18.10.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF ist in XXXX , in der Türkei, geboren und lebte 1-2 Jahre in der Türkei. 2002 verließ der BF die Türkei mit seinen Eltern und seiner Schwester, wobei sie zunächst etwa 5 Monate in XXXX und anschließend ebenfalls etwa 5 Monate in XXXX lebten. Anfang 2003 kehrte der BF mit seiner Familie nach XXXX zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im November 2005 lebte. Spätestens am 18.01.2005 reiste der BF als XXXX -jähriger in Begleitung seiner Mutter und seiner beiden Schwestern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX , gemäß § 3 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Der Vater des BF befand sich bereits vor diesem Zeitpunkt in Österreich und kam diesem ebenfalls mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zu.

In der Russischen Föderation hat der BF noch keine Schule besucht. Er verfügt im Herkunftsstaat noch über seine Großmutter vs., eine Tante vs., 3 Onkel vs. (Halbrüder seines Vaters) und einen Cousin seines Vaters. Außerdem leben 2 Onkel ms., 2 Tanten ms., die Großmutter des BF ms. und zahlreiche Cousins, sowie Cousinen seiner Mutter ebenfalls im Herkunftsstaat. Der BF hat zu seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten keinen Kontakt. Der Vater des BF hat ebenfalls seit der Festnahme seines Bruders im Februar 2020 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation. Die Mutter des BF hat einmal wöchentlich Kontakt zu ihrer Mutter. Ein Onkel des BF ms. verfügt über ein Eigentumshaus in welchem dieser mit seiner Mutter, der Großmutter des BF, lebt. Die Großmütter des BF beziehen im Herkunftsstaat Pension und die Tante des BF vs. arbeitet als Friseurin.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern, XXXX , geb. am XXXX , seine beiden Schwestern, XXXX , geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX und seinen Bruder, XXXX , geb. am XXXX , welche allesamt in Österreich asylberechtigt sind. Die Eltern des BF haben sich 2015 getrennt und 2017 scheiden lassen. Der Vater des BF verfügt neuerlich über eine Lebensgefährtin, XXXX , mit welcher dieser nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet ist.

Der BF hat seine Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, 2016 oder 2017 kennengelernt und sind sie seit Ende 2019 oder Anfang 2020 ein Paar. Die Lebensgefährtin des BF wurde im Bundesgebiet ebenfalls straffällig und verfügt über 4 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet. Zuletzt wurde sie ebenfalls gemeinsam mit dem BF wegen Suchtgifthandels verurteilt. Sie ist cannabisabhängig. Vor seiner ersten Inhaftierung in 2019 hat der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. In der Vergangenheit gab es im Zusammenhang mit dem Vater des BF Vorfälle häuslicher Gewalt. Am 17.12.2017 wurde gegen den Vater des BF ein Betretungsverbot der Wohnung des BF, seiner Mutter und seinen Geschwistern ausgesprochen. Am 02.01.2018 wurde gegen den Vater des BF eine einstweilige Verfügung erlassen. In dieser wurde dem Vater des BF verboten für die Dauer eines Jahres in die Wohnung seiner Ex-Ehefrau, sowie der gemeinsamen Kinder und die unmittelbare Umgebung zurückzukehren, sowie aufgetragen das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit seiner Tochter (der älteren Schwester des BF) für die Dauer eines Jahres zu vermeiden.

Die Mutter des BF arbeitet im Bundesgebiet als Reinigungskraft. Eine Schwester des BF, XXXX , ist ebenfalls in Österreich erwerbstätig. Die Lebensgefährtin des BF arbeitet im Einzelhandel.

Mit seiner Lebensgefährtin hat der BF etwa 2 Jahre lang an ihrer Adresse bzw. bei seiner Mutter zusammengewohnt. Der BF und seine Lebensgefährtin waren zu keinem Zeitpunkt an derselben Adresse gemeldet. Bis 17.01.2022 war der BF an der Adresse der Mutter amtlich gemeldet, von 21.01.2022 bis 06.09.2022, sowie von 12.09.2022 bis 20.12.2022 war der BF im Bundesgebiet obdachlos gemeldet. In dieser Zeit hat der BF bei seiner Mutter gewohnt.

Der BF hat im Bundesgebiet 5 Jahre lang die Volksschule besucht, wobei er ein Schuljahr wiederholt hat, und 4 Jahre lang Hauptschule besucht. Die 4. Klasse Hauptschule hat der BF nicht positiv abgeschlossen, weil er in Mathematik mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Der BF hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Von 15.09.2022 bis 31.10.2022 hat der BF in einem Logistikunternehmen gearbeitet. Zuvor hat der BF etwa 2 Jahre lang, nämlich von 01.02.2020 bis 25.01.2022 bei XXXX gearbeitet. Davor war der BF von 30.11.2019 bis 29.01.2019 und von 01.06.2017 bis 18.08.2017 ebenfalls als Arbeiter angestellt. Am 31.05.2017 war der BF einen Tag geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitig hat der BF immer wieder kurzfristig Arbeitslosengeld bezogen, insgesamt ca. 6 Monate lang. Derzeit ist der BF in der Haftanstalt in der Tischlerei tätig.

Darüber hinaus hat der BF keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und ist auch keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich, nachgegangen. Bis 2016 war der BF mehrjährig in einem Fitnessclub und hat Thai-Boxen, sowie MMA betrieben. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat österreichische Freunde im Bundesgebiet.

Der BF ist cannabisabhängig.

Der BF spricht sehr gut Deutsch und muttersprachlich Tschetschenisch. Er spricht kein Russisch. Der BF spricht mit seinen Geschwistern und seiner Lebensgefährtin Deutsch. Mit seinen Eltern spricht der BF Tschetschenisch und Deutsch gemischt.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:

  1. LG XXXX vom 05.07.2018 RK 05.07.2018

§ 136 (1 u 2) StGB

§ 164 (1 u 2) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.05.2018

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

  1. LG XXXX vom 24.06.2019 RK 28.06.2019

§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 13.04.2019

Freiheitsstrafe 25 Monate, davon Freiheitsstrafe 17 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Unter Einbeziehung des Schuldspruches von LG XXXX RK 05.07.2018

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 28.06.2019

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.10.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 26.08.2019

zu LG XXXX RK 28.06.2019

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 15.12.2020

zu LG XXXX RK 28.06.2019

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 15.12.2020

zu LG XXXX RK 28.06.2019

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 25.04.2023

  1. LG XXXX vom 15.12.2020 RK 15.12.2020

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 07.05.2020

Geldstrafe von 180 Tags zu je 18,00 EUR (3.240,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 11.01.2022

  1. BG XXXX vom 28.10.2021 RK 03.11.2021

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 19.02.2021

Geldstrafe von 90 Tags zu je 7,00 EUR (630,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

  1. LG XXXX vom 24.10.2022 RK 28.10.2022

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall. (2) SMG

§ 89 StGB

§ 88 (3) 1. Fall StGB

§ 136 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 24.03.2022

Freiheitsstrafe 2 Monate

  1. LG XXXX vom 25.04.2023 RK 25.04.2023

§ 12 2. Fall StGB § 28a (1) 5. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 20.12.2022

Freiheitsstrafe 15 Monate

Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, enthaltend 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA, und Cannabisharz, enthaltend 1,36 % Delta-9-THC und 17,90 % THCA, seit Juni 2021 bis 20.12.2022 in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge, nämlich 3.560 Gramm, 11 anderen näher genannten Personen und 2.140,9 Gramm an noch auszuforschenden Abnehmern, überlassen hat. Darüber hinaus hat der BF am 04.8.2022 vorschriftswidrig Suchtgift (obgenanntes Cannabiskraut mit dem genannten Reinheitsgehalt), nämlich 89,7 Gramm, anderen überlassen, indem er es abgepackt in 19 Plastikpäckchen zum Verkauf an potentielle Abnehmer bereitgehalten hat, wobei es beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Außerdem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis 20.12.2022, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.

Im Übrigen haben der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine 16-jährige dazu bestimmt, anderen 100 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA, zu überlassen, indem sie diese anwiesen, nachgenannten Abnehmern das Suchtgift zu übergeben, und zwar einem näher genannten Abnehmer am 27.11.2022 1 Gramm; am 28.11.2022 einem noch festzustellenden Abnehmer eine noch festzustellende Menge; einem noch festzustellenden Abnehmer „ XXXX “ 10 Gramm; einem näher genannten Abnehmer 7 Gramm und zu noch festzustellenden Zeitpunkten noch auszuforschenden Abnehmern 82 Gramm.

Der BF hat sich somit des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, § 12 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die 5 einschlägigen Vorstrafen, 2 ieS einschlägig; das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen; den raschen Rückfall und die Tathandlung während anhängigem Verfahren, die Verführung einer 16-jährigen zur Suchtgiftweitergabe und das 11,45-fache Überschreiten der Grenzmenge, als mildernd hingegen das Geständnis, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist und das teilweise Alter unter 21 Jahren.

Im Rahmen dieser Verurteilung wurde die bedingte Entlassung zum Beschluss des LG XXXX zu XXXX (2 Monate und 20 Tage) widerrufen.

Der vorletzten, 5. Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 24.03.2022 ein näher genanntes Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen hat und als Lenker des angeführten PKWs beeinträchtigt durch Suchtgift, Übermüdung sowie aufgrund mangelnder Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr dadurch, dass er kurz vor einem näher genannten Kreuzungsbereich auf zumindest 50 km/h beschleunigt und unter Verletzung des Rechtsvorranges in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit einem näher genannten anderen PKW kollidiert ist, somit grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), 4 näher genannte Personen am Körper verletzt, welche eine Prellung des rechten Arms, eine Ohrprellung rechts, eine Exkoriation des Ohrs links und eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten.

Der BF hat darüber hinaus grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zweier näher genannter Personen herbeigeführt, welche sich in jenem PKW befanden, mit welchem der BF kollidierte.

Weiters hat der BF vorschriftswidrig eine unbekannte, jedoch geringe Menge Suchtgift in Form von Cannabis erworben und bis zur Konsumation bzw. Sicherstellung besessen.

Der BF hat sich sohin des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall StGB, der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafenbelastung, als mildernd hingegen die vollumfänglich geständige Verantwortung.

Der 3. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 07.05.2020 mit dem Vorsatz, sich durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer näher genannten Person ein BMX Fahrrad unbekannten Wertes weggenommen hat.

Der BF hat sich sohin des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen, den raschen Rückfall nach bedingter Entlassung vom 03.10.2019, als mildernd hingegen, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende reumütige Geständnis und, dass der BF junger Erwachsener ist.

Der 2. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit 2 weiteren Mittätern am 13.04.2019 mit einem weiteren abgesondert Verfolgten einen Dritten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich entsprechend dem zuvor gemeinsam entwickelten Tatplan durch die Äußerung „Überfall!“, Repetieren einer Faustfeuerwaffe und richten dieser Waffe aus etwa 1m Entfernung auf das Gesicht einer Mitarbeiterin, die Aufforderung das Geld herzugeben und die Wegnahme einer Geldbörse samt Bargeld, Verfügungsbefugten eines Wettlokals eine Geldbörse unbekannten Wertes samt Bargeld von EUR 710,- abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der BF hat sich somit des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens, als mildernd hingegen das Geständnis und das junge Alter.

Der BF befand sich von 24.04.2019 bis 03.10.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am 20.12.2022 wurde der BF festgenommen und wurde am 21.12.2022 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 21.04.2023 befindet sich der BF in Strafhaft. Der voraussichtliche Entlassungstermin ist der 09.08.2024.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert.

Am 13.02.2020 wurde der Onkel des BF vs., XXXX (auch XXXX ), wegen unterstellter Homosexualität in XXXX festgenommen, 7 Tage lang von der Polizei geschlagen, gefoltert, sowie nach Namen anderer Homosexueller gefragt und wurde dann eine Kaution von 5 Millionen Rubel für seine Freilassung gefordert. Da der Onkel des BF nicht so viel Geld aufbringen konnte, wurde dieser unter der Bedingung freigelassen, zu kooperieren: Er sollte sich mit homosexuellen Männern treffen und sie in eine Wohnung mit versteckten Kameras locken, damit diese erpresst und festgenommen werden könnten. Polizeibeamte in der XXXX -Polizeiabteilung in XXXX haben dem Onkel des BF damit gedroht, ein Strafverfahren wegen angeblichen Waffenbesitzes zu fingieren. Der Onkel des BF hat Tschetschenien nach seiner Freilassung von der Polizei sofort zunächst Richtung Belarus verlassen und befindet sich derzeit in Armenien.

Gegen XXXX wurde in der Russischen Föderation Anzeige erstattet und eine Fahndungsaktion eingeleitet. Hierbei handelt es sich um einen föderalen Aufruf zur Fahndung nach einer Person in der Russischen Föderation. Als XXXX versucht hat Armenien mit dem Ziel eines europäischen Landes zu verlassen, wurde er bei der Grenzkontrolle von der Polizei aufgehalten und darauf hingewiesen, dass er in Russland zur Fahndung ausgeschrieben sei. Das Verfahren gegen XXXX wurde gemäß § 222 Abs. 1 russisches StGB („illegaler Erwerb, Transfer, Verkauf, Lagerung, Transport oder Tragen von Waffen und Munition“) eingeleitet. Der Onkel des BF befindet sich derzeit in Haft in Armenien und läuft ein Auslieferungsverfahren ebendort mit der Russischen Föderation.

XXXX erstattete am 01.12.2020 Anzeige an das russische Untersuchungskomitee (föderale Ermittlungsbehörde) wegen Inhaftierung und Folter. Die Ermittlungen wurden im Sommer 2022 an das tschetschenische Innenministerium übergeben.

Es besteht die Gefahr, dass auch der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat willkürlich festgenommen, allenfalls zu seinem Onkel befragt oder der Sippenhaft ausgesetzt wäre. Der BF wäre auch bei einer Niederlassung in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht vor derartigen Behördenübergriffen geschützt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 04.07.2023, Version 12:

„COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 03.07.2023

In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen teilweise noch Einschränkungen, welche Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen oder Zugangsbeschränkungen zu Hotels und Restaurants (QR-Code) beinhalten können (AA 26.6.2023). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen. Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2022).

Die Einreise in die Russische Föderation ist ohne PCR-Test möglich. Bei der Einreise ist das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens erforderlich, anhand dessen ein PCR-Test angeordnet werden kann (BMEIA 24.6.2023). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 26.6.2023).

Moskau

In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).

Tschetschenien

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).

Dagestan

Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KU 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KU 7.6.2022).

Politische Lage

Letzte Änderung: 29.06.2023

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 29.06.2023

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 04.07.2023

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).

Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).

Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023

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Nordkaukasus

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 29.06.2023

Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).

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Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 29.06.2023

Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 29.06.2023

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'

dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'

der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.06.2023

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 21.04.2022

Letzte Änderung: 29.06.2023

Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP 19.4.2022, BS 2022), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu. Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b; vgl. COE 31.8.2022). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB 30.6.2022). Die Regierung fördert die Schaffung sogenannter GONGOs, um so das bürgerliche Engagement zu kontrollieren. Als GONGOs werden NGOs bezeichnet, welche von der Regierung organisiert werden. Außerdem zähmt die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 19.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPG o.D.).

Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen') (RF 28.12.2022). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).

Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MCG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB 30.6.2022). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).

Nordkaukasus

Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (COE 3.6.2022).

Tschetschenien

Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).

[…]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 29.06.2023

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).

Mobilmachung / Ukraine-Krieg

Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).

Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).

Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Priva­te Mili­tärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].

Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]

Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).

[…]

Wehrersatzdienst

Letzte Änderung: 29.06.2023

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).

Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).

[…]

Desertion/Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung: 29.06.2023

Desertion

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung

Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023).

Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).

Flüchtlinge

Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung: 29.06.2023

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).

Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).

Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).

Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 29.06.2023

Versammlungsfreiheit

Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Duma 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022, AI 28.3.2023, USDOS 20.3.2023). Die russischen Behörden nehmen COVID als Vorwand, um öffentliche Aktivistenversammlungen pauschal zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 12.1.2023). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben, vor allem Anti-Kriegsproteste. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UN-HRC 1.12.2022). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste dagegen statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Anti-Mobilisierungsproteste wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). In Dagestan hielten die Massenproteste einige Tage an. Sie wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023), und es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 19.673 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OWD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP 19.4.2022; vgl. AA 28.9.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (FH 2023; vgl. AI 4.2023).

Vereinigungsfreiheit

Artikel 30 der Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Duma 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2023).

Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UN-HRC 1.12.2022) [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Opposition

Die Tätigkeiten von Oppositionsparteien werden eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UN-HRC 1.12.2022). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 24.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament. Sie werden allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022; vgl. BS 2022). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021).

Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen und ist seit Jänner 2021 inhaftiert. Seine politischen Organisationen sind zerschlagen (SWP 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten ist die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügen Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UN-HRC 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um neun Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt. Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden auch weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).

[…]

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 29.06.2023

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).

[…]

Todesstrafe

Letzte Änderung: 29.06.2023

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).

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Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 30.06.2023

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).

Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).

In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

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Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung: 04.07.2023

Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 28.9.2022). Im Verfassungsartikel 72 wird die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert (Duma 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 6.21) ist seit 5.12.2022 die 'Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen' nicht nur mehr in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 575-57.485] und richtet sich danach, von wem die 'Propaganda' betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Opfer der 'Propaganda' Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (RF 17.5.2023). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen. Einige kleinere Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, haben Medienberichten zufolge als Reaktion auf die drohenden Sanktionen ihre Arbeit eingestellt (BAMF 6.12.2022). Seit Verabschiedung des neuen 'Propaganda'-Gesetzes und Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben viele Angehörige sexueller Minderheiten Russland verlassen (ILGA 20.2.2023).

Die Situation für Personen mit homosexueller Orientierung ist regional unterschiedlich, die Toleranz variiert oftmals nach Größe der Stadt und empfundener Nähe zu Europa. In St. Petersburg findet jährlich ein 'Queer-Fest' statt (AA 28.9.2022). Sexuelle Minderheiten sind in Russland Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 28.3.2023, AA 28.9.2022). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sexuelle Minderheiten eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 20.3.2023). Hassrede von Politikern und religiösen Führern richtet sich gegen sexuelle Minderheiten (UN-HRC 1.12.2022). Sexuelle Minderheiten sind Opfer von Hassverbrechen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung. Die Behörden stufen diese Straftaten nicht als Hassverbrechen ein (ILGA 20.2.2023). Der staatliche Schutz vor Übergriffen Dritter ist unzureichend. Laut Aussagen von NGOs bringen Opfer homophober Straftaten diese häufig nicht zur Anzeige. Wird Anzeige erstattet, weigert sich die Polizei häufig, sie aufzunehmen, wenn das Opfer den homophoben Hintergrund der Tat benennt. Eine Ahndung der Tat durch die Justiz ist dann nur möglich, wenn das Tatopfer Beschwerde bei der vorgesetzten Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht einlegt (AA 28.9.2022).

Am stärksten gefährdet sind Transgender-Personen, die von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und beispielsweise schminken, sowie Personen, welche sich öffentlich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen (AA 28.9.2022). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 20.2.2023). Die rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts gestaltet sich für transsexuelle Personen schwierig (ILGA 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). LGBT-Organisationen und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UN-HRC 1.12.2022; vgl. BS 2022). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlungen übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UN-HRC 1.12.2022). Organisatoren und Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, welche sich Rechten sexueller Minderheiten widmen, sind mit Schikane und Gewalt konfrontiert (ILGA 20.2.2023). In Russland sind sogenannte Konversionstherapien erlaubt. Diese verfolgen das Ziel, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern (ILGA 20.2.2023; vgl. ILGA 14.2.2022).

Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 stufte das Justizministerium folgende vier Gruppen Angehöriger sexueller Minderheiten als 'ausländische Agenten' ein: das 'russische LGBT-Netzwerk', Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2021 begegnen 38 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst. 32 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral gegenüber und 3 % wohlwollend. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 1 % der Befragten (LZ 15.10.2021).

Tschetschenien

2017 und 2019 waren Angehörige sexueller Minderheiten Verfolgung durch lokale Behörden ausgesetzt. Gemäß Medienberichten wurden in Tschetschenien Anfang 2019 über 40 Angehörige sexueller Minderheiten festgenommen und zwei zu Tode gefoltert (AA 28.9.2022). Tschetschenien bleibt weiterhin besonders gefährlich für sexuelle Minderheiten (FH 2023; vgl. AA 28.9.2022). Es kommt zu schwerwiegenden Verletzungen der Rechte sexueller Minderheiten (UN-OHCHR 20.10.2022). Nach Aussagen sind Angehörige sexueller Minderheiten in Tschetschenien verbaler und körperlicher Gewalt ausgesetzt, außerdem Massenentführungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter durch Behörden (EUAA 16.12.2022b; vgl. UN-OHCHR 20.10.2022), Verschwindenlassen, außergerichtlichen Tötungen sowie systematischer Schikane (FCDO 12.2022). Es existieren Berichte über Angehörige sexueller Minderheiten, welche gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen geworden sind (AA 28.9.2022). Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (UN-OHCHR 20.10.2022; vgl. AA 28.9.2022). Die tschetschenischen Behörden verweigern die Untersuchung von Vorwürfen betreffend Entführung und Misshandlung wegen sexueller Orientierung (Europarat 3.6.2022).

[….]

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

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Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).[…]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 04.07.2023

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).

Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Grundversorgung

Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022). […]

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).

[…]

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).

[…]

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 04.07.2023

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

[…]

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

[…]

Alterspension

Letzte Änderung: 04.07.2023

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Sozialpensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).

Für das Jahr 2023 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 12.363 [ca. EUR 144]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR o.D.b):

Moskau: RUB 16.257 [ca. EUR 189]

Moskauer Gebiet: RUB 14.858 [ca. EUR 173]

St. Petersburg: RUB 12.981 [ca. EUR 151]

Tschetschenien: RUB 11.868 [ca. EUR 138]

Dagestan: RUB 11.250 [ca. EUR 131]

Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, erhalten einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

[…]

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

[…]

Drogenabhängigkeit

Letzte Änderung: 04.07.2023

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).

Tschetschenien

Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 04.07.2023

Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).

[…]

Dokumente

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).

[…]“

1.3.2. Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 19.07.2023, verweisend auf https://covid19.who.int/table und https://covid19.who.int/

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land (RF) 22.971.107 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 399.772 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile des BF.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF und seinem Asylzuerkennungsverfahren fußen auf dem Verwaltungsakt des BF und seines Vaters, sowie insbesondere der Einsicht in die Zuerkennungserkenntnisse des BF und seines Vaters des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zlen. XXXX (Vater des BF), XXXX .

2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen des BF gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter des BF als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 hinsichtlich des Vaters des BF.

Aufgrund der im Akt einliegenden Kopie der türkischen Geburtsurkunde (und der Übersetzung ins Russische) des BF (AS 43ff, AS 75), sowie der Identifizierung der Person des BF in den abgeschlossenen Strafverfahren, steht seine Identität fest.

Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich einerseits aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S. 5 des VH-Prot.), wobei der BF angab wenig Tschetschenisch, perfekt Deutsch und Englisch zu sprechen. Hinsichtlich der Tschetschenischkenntnisse des BF ist auszuführen, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2019 noch angab, Tschetschenisch zu sprechen „soweit er es mit seinen Eltern gesprochen habe. Also „wie geht’s, gut“ und solche Sachen“ (S. 1 des BFA-Prot.). Im Übrigen vermeinte der Vater des BF in seiner mündlichen Verhandlung, mit seinen älteren Kindern halb Deutsch, halb Tschetschenisch zu sprechen (S. 29 des VH-Prot. vom 21.04.2023) und kam der BF im Alter von 4 Jahren nach Österreich, wo er in einem tschetschenisch - kulturell und sprachlich - geprägten Familienverband aufgewachsen ist. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der BF Tschetschenisch zumindest in Wort auf muttersprachlichem Niveau beherrscht.

Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass er ab seinem 4. Lebensjahr in Österreich aufgewachsen ist und die Schule besucht hat, sowie der Tatsache, dass seine Einvernahme vor dem BVwG am 12.05.2023 ohne Probleme in Deutsch geführt werden konnte, andererseits aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, wobei der BF – auch gänzlich ohne Zuhilfenahme der im Verhandlungssaal anwesenden Dolmetscherin – mit dem erkennenden Richter problemlos auf Deutsch kommunizieren konnte.

2.5. Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich, sowie seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit aktuell eingeholten ZMR-Auszügen des BF und seiner Lebensgefährtin, sowie den Angaben seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinem Schulbesuch in Österreich, seiner darüber hinaus mangelnden Fort-, Aus- oder Weiterbildung im Bundesgebiet, seiner Arbeitserfahrung und der zwischenzeitigen Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Österreich, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und dem BVwG, Auszügen aus dem AJ-Web und dem GVS, sowie den vorgelegten Schulzeugnissen. Trotz Aufforderung durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung, hat der BF sein Pflichtschulabschlusszeugnis nicht übermittelt, weshalb die Absolvierung des Pflichtabschlusses nicht festgestellt werden konnte, zumal der BF das Unterrichtsfach „Mathematik“ in der 4. Klasse Hauptschule nicht positiv abgeschlossen hat, wie sich aus dem vorgelegten Zeugnis ergibt. Die Feststellung, wonach der BF weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation ist und über österreichische Freunde verfügt, fußt auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 17 des VH-Prot.).

2.6. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung (S. 7, S. 22ff des VH-Prot.), sowie den Angaben des Vaters des BF in dessen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2023 (S. 9f des VH-Prot.).

2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 18 des VH-Prot.), wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme. Die Feststellung zur Cannabisabhängigkeit des BF ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er vor seiner Inhaftierung Cannabis konsumiert habe und in Zukunft eine Drogentherapie machen wolle (S. 13 und S. 19 des VH-Prot.). Die Feststellung zur Cannabisabhängigkeit und Straffälligkeit seiner Lebensgefährtin beruht ebenfalls auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin und einem eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

In Zusammenschau des Gesundheitszustands des BF mit seinem Alter, ist von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen.

2.8. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Seine verbüßte Haftstrafe ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR in Zusammenschau mit dem Strafurteil vom 21.04.2023, Zl. XXXX , und der Haftauskunft vom 05.05.2023.

2.9. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

2.9.1. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über sein im Jahr 2006 initiiertes Asylverfahren, aber vor allem aus der Einsicht in das Zuerkennungsverfahren seines Vaters, insbesondere aus der Einsicht in das Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010, Zl. XXXX (Vater des BF), der Einvernahme des Vaters des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 25.07.2005, am 05.08.2005, am 12.08.2005, sowie am 25.09.2006, der Einvernahme des Vaters des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem ehemaligen Asylgerichtshof am 05.05.2010, den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, den Angaben des Vaters des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2019, sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2023 im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen umfassend befragt wurde, den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2019, sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2023, dem vorgelegten Zeitungsartikel der XXXX vom 24.10.2021 XXXX , welchen das erkennende Gericht übersetzen ließ, und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Onkel XXXX vom 19.05.2023.

2.9.2. Anzumerken ist zunächst, dass der BF im Jahr 2010 vom ehemaligen Asylgerichtshof als Minderjähriger im Familienverfahren Asyl erhalten hat und sich auf die Asylgründe seines Vaters bezog. In jenem Erkenntnis vom 08.09.2010 hinsichtlich des Vaters des BF wurde festgehalten, dass die maßgebliche Gefährdung des Vaters des BF, sowohl aufgrund der diesem zumindest unterstellten politischen Gesinnung bzw. seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand bestehe, sowie der Annahme der russischen Behörden, dass der Vater des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen sei, wovon die russischen Soldaten schon allein angesichts der augenscheinlichen Schussverletzung und dem Verlust des linken Augenlichts des Vaters des BF überzeugt gewesen seien. Außerdem gehöre der Vater des BF zu jenem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt werde, zumal die Cousins des Vaters des BF selbst Widerstandskämpfer gewesen seien und daher mit maßgebender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Vater des BF somit auch wegen Zugehörigkeit zu einem Familienverband von anti-separatistischen Aktionen und der Verfolgung als Familienangehöriger besonders betroffen sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass russische und pro-russische Einheiten dem Vater des BF, sowie seiner Familie im Falle der Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden und der Vater des BF schwersten körperlichen Misshandlungen durch XXXX -Leute ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

2.9.3. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass die Gründe aufgrund derer dem BF, bzw. seiner Bezugsperson, seinerzeit der Status eines Asylberechtigten seinerzeit zuerkannt worden seien, nicht mehr gegeben seien. In casu sind jedoch im Verfahren vor dem BVwG Hinweise auf eine (neuerliche) aktuelle Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen hervorgekommen (s. noch unten).

2.9.4. Vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 25.07.2005 gab der Vater des BF an, im Jänner 2000 von Russen angeschossen worden zu sein, weshalb er sein Auge verloren habe. Außerdem sei der Vater des BF im September 2004 von XXXX -Leuten eingesperrt, 3 Monate lang festgehalten und geschlagen worden, wobei er dann freigekauft worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden russische Militärfahrzeuge in die Luft gesprengt zu haben. Auch der Cousin des Vaters des BF sei festgenommen worden. Erst vor dem ehemaligen Asylgerichtshof, damit verspätet und inhaltlich gesteigert, gab der Vater des BF an, aktiv gekämpft zu haben und Widerstandskämpfer gewesen zu sein. Dem entgegenstehend führte der Vater des BF bis dato sogar mehrmals aus, nicht aktiv als Kämpfer an den Tschetschenienkriegen teilgenommen zu haben (s. Einvernahme vom 25.09.2006, AS 277d). Erst nach Zulassung seines Verfahrens und nach bereits erfolgter Abweisung seines Asylantrages hat der Vater des BF, somit zum spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich in der Beschwerdeverhandlung vor dem seinerzeitigen Asylgerichtshof, erstmalig - und das auch erst nach wiederholter Nachfrage- vorgebracht, doch Widerstandskämpfer gewesen zu seien und ab September 1999 an der Grenze von XXXX gekämpft zu haben. Auf Vorhalt des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023 vermochte der Vater BF diesen Umstand auch nicht substantiiert aufzuklären, sondern gab lediglich an: „[…] Ich habe in XXXX einen Nachbarn von zuhause getroffen, der im Krieg ein Bein verloren hatte. Er hat mir gesagt, ich soll überhaupt nicht erzählen, dass ich im Krieg war und gekämpft habe. Er hat mir gesagt, dass Österreich mit dem höchsten Polizeiamt von Russland zusammenarbeitet und die erzählen von Österreich alles über die Leute in Österreich und er hat mir gesagt, dass ich daher nichts erzählen soll, sonst werden sie mich abschieben und ich komme zu XXXX und werde dann umgebracht. Deswegen habe ich Angst gehabt. Ich war im Gefängnis, ich wurde gefoltert und ich weiß, wie furchtbar schwer das ist und habe große Angst davor gehabt“ (S. 25 des VH-Prot.). Aufgrund dieser erheblichen inhaltlichen Steigerung ist das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Vaters des BF daher bereits schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet.

2.9.5. Der BF selbst brachte vor dem BVwG zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen befragt lediglich vor, seine Mutter habe ihm einmal erzählt, dass sein Vater Probleme in Tschetschenien habe, deshalb sei die ganze Familie gefährdet und geflüchtet. Hauptsächlich auch wegen des Krieges. Der Vater des BF habe diesem lediglich gesagt, wegen des Krieges Probleme gehabt zu haben, welcher Natur diese Probleme gewesen seien, wisse der BF nicht. Der BF wisse auch nicht, warum er 18 Jahre nach der Ausreise seines Vaters aus der Russischen Föderation von jemandem gesucht werden sollte (S. 15f des VH-Prot.). Damit vermochte auch der BF eine Gefährdungssituation für seine Person aus den ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen seines Vaters nicht (mehr) zu substantiieren.

2.9.6. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Vorfälle wegen derer dem BF und seiner Familie Asyl gewährt wurde, sich sohin allesamt während des – mittlerweile seit 14 Jahren beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges ereigneten. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich seit der Asylgewährung des BF sowie seiner Familie im Jahr 2010 wesentlich und nachhaltig verbessert.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung des Vaters des BF und damit des BF selbst mehr als 18 Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen nicht vorstellbar.

Aus den Länderberichten folgt auch, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von XXXX und islamistische Kämpfer und deren Angehörige. Aus diesem Grund ist es schlicht unglaubhaft, dass der Vater des BF aufgrund seiner Aktivitäten als Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg immer noch – mehr als 18 Jahre nach seiner Ausreise – aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer Gefahr ausgesetzt wäre. Der BF selbst hat – allein schon aufgrund seines Alters – nicht aktiv an den Tschetschenienkriegen teilgenommen und war bei seiner Ausreise gerade etwa 4 Jahre alt. Weshalb gerade an den Personen des BF und seines Vaters aufgrund der ursprünglichen (Flucht-) Gründe noch ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, dass sie aus diesen Gründen immer noch einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat unterliegen würden, vermochten weder der Vater des BF, noch der BF selbst weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde, oder vor dem BVwG hinreichend schlüssig darzulegen. Vor dem BVwG führte der Vater des BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe lediglich unsubstantiiert aus, dass es diese Probleme immer noch gäbe (S. 25 des VH-Prot. vom 21.04.2023). Der BF gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe vor dem BVwG befragt ebenfalls nur unsubstantiiert an, Angst zu haben wegen seines Vaters festgenommen zu werden (S. 16 des VH-Prot.). Eine noch immer vorliegende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der vormaligen Fluchtgründe vermochten der BF und sein Vater damit jedoch nicht hinreichend substantiiert darzutun.

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt XXXX in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage, sowohl in Tschetschenien, als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist. Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS, sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen.

Beispielsweise zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Dass der Vater des BF aufgrund der seinerzeitigen Tätigkeiten als Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, im Falle einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann demnach nicht (mehr) angenommen werden, weshalb auch eine Verfolgung des BF aus diesem Grund noch weniger wahrscheinlich ist.

2.9.7. Der Vater des BF brachte erstmals in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass sein Bruder XXXX im Februar 2020 in Tschetschenien festgenommen, sowie gefoltert worden sei und er seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu seinen übrigen Familienangehörigen in der Russischen Föderation habe, weil ihre Telefone abgehört würden. Der Onkel des BF, XXXX , sei beschuldig worden Munition für automatische Waffen besessen zu haben und homosexuell zu sein. Der Onkel des BF sei aufgefordert worden mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um andere Homosexuelle zu verhaften. Aufgrund seines Versprechens mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei der Onkel des BF nach etwa einer Woche freigelassen worden. Die Tante des BF habe die Flucht des Onkels organisiert und sei dieser nach Belarus geflüchtet. Der Onkel des BF befinde sich nunmehr in Armenien und werde von einer Organisation, welche sich für Homosexuelle engagierte, unterstützt, dürfe das Land jedoch nicht verlassen, weil es ein Auslieferungsverfahren mit der Russischen Föderation gäbe.

Der BF selbst brachte in seiner Beschwerdeverhandlung vor, sein Onkel XXXX sei aus dem Herkunftsstaat geflüchtet, das habe ihm sein Vater erzählt. Warum sein Onkel jedoch geflüchtet sei, wisse der BF nicht und habe der BF mit diesem auch keinen Kontakt (S. 8 des VH-Prot.).

Als Nachweis legte der Vater des BF einen Artikel der XXXX vom 24.10.2021 in russischer Sprache vor, welcher unter dem Link XXXX abrufbar ist. Das erkennende Gericht beauftragte in der Folge die Übersetzung des Artikels und gab eine Anfragebeantwortung betreffend den Onkel des BF und die Seriosität der Zeitung XXXX in Auftrag.

Nach der Anfragebeantwortung vom 19.05.2023 handelt es sich bei der XXXX um eine unabhängige russische Zeitung, welche jedoch seit Beginn des Ukraine-Krieges Schwierigkeiten mit der Aufsicht im Bereich Massenkommunikation habe, weshalb diese ihre Veröffentlichungen voraussichtlich bis zum Ende der sogenannten „Sonderoperation“ einstellte. Im Laufe des Jahres 2022 wurde der XXXX die Lizenz entzogen, wobei diese Entscheidung im Februar 2023 durch das Stadtgericht in Moskau bestätigt wurde.

Bei der XXXX handelt es sich somit der Anfragebeantwortung zufolge um eine seriöse und unabhängige russische Zeitung.

Die erfolgte Übersetzung des Artikels vom 24.10.2021 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Vaters des BF vor dem BVwG, wonach der Onkel des BF im Februar 2020 aufgrund ihm unterstellter Homosexualität verhaftet und gefoltert worden sei, mit dem Ziel Namen anderer Homosexueller preiszugeben. Nach dem Versprechen zur Kooperation, nämlich Homosexuelle in eine Wohnung zu locken, um diese festzunehmen, wurde der Onkel des BF freigelassen, flüchtete jedoch entgegen seiner Versprechung aus der Russischen Föderation. Aus diesem Grund fingierten russische Behörden den Vorwurf des Waffen- und Munitionsbesitzes gegen den Onkel des BF nach § 222 Abs. 1 russisches Strafgesetzbuch. Gegen den Onkel des BF besteht eine aufrechte Fahndung in der Russischen Föderation, weshalb es diesem auch nicht erlaubt ist aus Armenien auszureisen. Derzeit ist ein Auslieferungsverfahren in Armenien mit der Russischen Föderation anhängig.

Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem im Artikel der XXXX und vom BF bzw. seinem Vater Geschilderten, um einen wahren Sachverhalt handelt, zumal es sich wie bereits ausgeführt, bei der XXXX um eine seriöse, unabhängige russische Zeitung handelt. Außerdem werden die insbesondere vom Vater des BF in dessen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2023 und die im Artikel beschriebenen Geschehnisse auch in der vom erkennenden Gericht beauftragten Anfragebeantwortung (von mehreren unterschiedlichen Quellen) bestätigt. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.05.2023 geht ebenfalls hervor, dass XXXX wegen illegalen Waffen- und Munitionshandels in der Russischen Föderation verdächtigt wird. Nachdem er von tschetschenischen Behörden aufgrund seiner angeblichen Homosexualität festgenommen und gefoltert worden sei, hätten Polizeibeamte in der XXXX -Polizeiabteilung in XXXX damit gedroht, ein Strafverfahren wegen angeblichen Waffenbesitzes zu fingieren, welches den Angaben des Anwalts von XXXX , 17 Tage nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eingeleitet worden sei (Artikel 222 Absatz 1 Strafgesetzbuch). Eine Fahndungsaktion sei eingeleitet worden, wobei es sich um einen föderalen Aufruf zur Fahndung nach einer Person in der Russischen Föderation handle.

In casu stimmen daher sowohl die Angaben des BF und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung, als auch jene des Artikels der XXXX und jene der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation überein. Der Zeitungsartikel der XXXX dokumentiert auch bildlich die Folterspuren an den Händen des Onkels des BF und lichtet ein ärztliches Gutachten einer Gesundheitseinrichtung in Belarus vom 03.03.2020 ab, welches die geschilderten Verletzungen des Onkels des BF bestätigt und welches von der vom erkennenden Gericht beauftragten Dolmetscherin auch übersetzt wurde. Gegenständlich lässt sich auch der Arztbesuch zeitlich schlüssig in die Abfolge der Geschehnisse einordnen (Festnahme am 13.02.2020, Anhaltung etwa 1 Woche, Flucht, Arztbesuch am 03.03.2020 in Belarus). Insgesamt hat das erkennende Gericht daher keinen Zweifel daran, dass die Geschehnisse hinsichtlich des Onkels des BF sich so zugetragen haben, wie vom Vater des BF sowie dem Artikel der XXXX geschildert und von den zahlreichen Quellen in der Anfragebeantwortung bestätigt.

Das Vorbringen deckt sich auch mit dem LIB, wonach es in Tschetschenien 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019, zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen sei. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben seien. Als besonders gravierend gelte die Lage sexueller Minderheiten im Nordkaukasus, wo Homosexuelle mit Verfolgung durch lokale Behörden rechnen müssten.

Im April 2017 habe die XXXX über die massive Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien berichtet. Über 100 Homosexuelle seien durch tschetschenische Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert worden. In mindestens sechs Fällen seien die Opfer ermordet worden. Andere hätten nach ihrer Freilassung Tschetschenien verlassen. Mehrere NGOs berichteten, dass homosexuelle Frauen und Männer bei ihnen in anderen Landesteilen Schutz gesucht hätten. Als Reaktion auf die Berichte hätten mehrere Staaten Opfer aufgenommen, die über die Menschenrechtsorganisation LGBTIQ-Netzwerk vermittelt worden seien. Staatspräsident XXXX habe eine Untersuchung der Vorfälle angeordnet, die bisher zu keinen Ergebnissen geführt habe. Eine Mitte September 2018 durchgeführte Reise der Ombudsfrau XXXX nach XXXX hätten tschetschenische Behörden zu nutzen versucht, (Presse-)Berichte über verschollene Personen als falsch darzustellen. Nachdem die russischen Behörden im Rahmen der OSZE keine substanzielle Antwort gegeben hätten, sei der ’Moskauer Mechanismus’ ausgelöst worden. Im diesbezüglichen Bericht vom Dezember 2018 seien die Vorwürfe weitgehend bestätigt bzw. als glaubhaft bezeichnet worden. Medienberichte, denen zufolge in Tschetschenien Anfang 2019 über 40 LGBTIQ-Personen festgenommen und zwei zu Tode gefoltert worden seien, seien von russischen Behörden dementiert worden. Lokale Behördenvertreter hätten einem Beauftragten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats 2019 gesagt, dass in Tschetschenien (sinngemäß) weder Homosexuelle noch Menschenrechtsverletzungen existieren würden.

2018 habe es beinahe monatlich einzelne Fälle von Gewalt und Anhaltungen von LGBTIQ-Vertretern durch die Polizei gegeben. Ein mögliches Motiv für die Anhaltungen könnte auch in der Erpressung von Lösegeld (es werden Summen in der Höhe von 13.000 Euro genannt) liegen.

Im April 2020 hätten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung XXXX Drohungen aus Tschetschenien erhalten, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hätten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders XXXX , die sich mit den Kollegen von XXXX solidarisch erklärt hätten, seien bedroht worden. Im Februar 2020 seien die bekannte Journalistin der XXXX , XXXX , und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert worden.

Die sich häufenden Beweise für die Entführung, Folterung und Tötung homosexueller Männer in Tschetschenien durch die Polizei in den vergangenen Jahren werden von den Behörden der Russischen Föderation ignoriert.

Seit der Veröffentlichung des Zeitungsberichtes zur Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien im April 2017 durch die Zeitung XXXX habe das russische LGBTIQ-Netzwerk mehr als 150 Personen aus Tschetschenien evakuieren können. Davon seien mehr als 140 LGBTIQ-Personen in europäische Länder und nach Kanada emigriert. Der Menschenrechtsorganisation zufolge seien die Evakuierungen schwierig gewesen, da sie hierbei teilweise von den Behörden und Familien der Betroffenen behindert worden. Auch in anderen Teilen Russlands außerhalb Tschetscheniens seien die Betroffenen teilweise nicht in Sicherheit, in einigen Fällen sei es zu Entführungen gekommen, bei denen die Geflüchteten zu ihren Familien nach Tschetschenien zurückgebracht worden seien.

Seit 1993 sind homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen in der Russischen Föderation legal. Dennoch werden Homosexualität und andere nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen von einem Großteil der Bevölkerung abgelehnt. Die russischen Behörden kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, häufig nicht nach. Laut russischen LGBTIQ-Organisationen wird nur ein Bruchteil der Vorfälle zur Anzeige gebracht und wiederum nur in einem Bruchteil davon ein Strafverfahren eingeleitet. Die Situation für Homosexuelle ist regional sehr unterschiedlich. In St. Petersburg findet jährlich ein XXXX statt. 2019 gelang es seinen Organisatoren erstmals, Sponsoren aus der Privatwirtschaft zu gewinnen; die örtliche Ombudsperson für Menschenrechte unterstützte den Dialog der Organisatoren mit den Sicherheitsbehörden zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmer. Gegen das jährliche XXXX in St. Petersburg richteten sich jedoch zu Beginn Bombendrohungen, die den Verlauf erheblich beeinträchtigte.

Insgesamt decken sich die Länderberichte mit den Berichten zum Onkel des BF. Auch diesem sei vom LGBT-Netzwerk geholfen worden.

2.9.8. Zu bedenken gilt, dass der Onkel des BF, XXXX , als erster heterosexueller Tschetschene öffentlich über Folter wegen vermuteter Homosexualität spricht, wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt (S. 14). Dieser hat offiziell im Dezember 2020 eine Beschwerde wegen Inhaftierung und Folter beim russischen Untersuchungskomitee (föderale Ermittlungsbehörde) eingereicht, auf welche lange Zeit nicht reagiert worden sei und welche am 03.08.2022 an das tschetschenische Innenministerium übergeben worden sei, wie sich ebenfalls aus der Anfragebeantwortung (S. 14) sowie aus dem Artikel der XXXX ergibt (S. 8). Außerdem wurde gegen XXXX nach seiner Ausreise ein Strafverfahren wegen Waffen- und Munitionsbesitzes fingiert, weshalb nach diesem in der gesamten Russischen Föderation gefahndet wird. Das erkennende Gericht geht daher in casu davon aus, dass der Onkel des BF aufgrund seiner Flucht aus der Russischen Föderation trotz versprochener Kooperation, sowie aufgrund der Veröffentlichung seiner Folter wegen vermuteter Homosexualität (durch Erhebung einer Beschwerde an das Untersuchungskomitee) von den Behörden der Russischen Föderation als politischer Gegner wahrgenommen wird, zumal diese sogar ein Strafverfahren gegen XXXX fingierten, um diesem habhaft zu werden. Dies deckt sich ebenfalls mit den Länderberichten, wonach es vorkomme, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt würden. Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, würden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe.

Dem LIB ist ebenfalls zu entnehmen, dass von der tschetschenischen Führung gegen Kritiker und Journalisten rigoros vorgegangen werde. Regimekritiker und Menschenrechtler müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen könne es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Dem Artikel der XXXX und der Anfragebeantwortung zufolge ist der Onkel des BF der erste heterosexuelle Mann, der öffentlich über Folter wegen unterstellter Homosexualität spricht, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts sehr wohl davon ausgegangen werden kann, dass dieser als Regimegegner wahrgenommen wird, weshalb in casu auch von einer Gefährdungslage für den Vater des BF als Bruder und für den BF selbst als Neffe auszugehen ist, zumal der Vater des BF und sein Bruder zur selben Kernfamilie gehören und der BF denselben Nachnamen wie sein Onkel trägt.

Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF als Zugehöriger zur Familie seines Onkels bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ebenfalls festgenommen, allenfalls zu seinem Onkel befragt würde oder der Sippenhaft unterliegen würde. Vielmehr ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr nach Tschetschenien, ebenso wie sein Vater, Übergriffen der Behörde, insbesondere in Form von willkürlicher Inhaftierung und Folter befürchten müsste, insbesondere, weil der BF denselben Nachnamen wie sein Onkel trägt.

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden. Der Onkel des BF wird aufgrund eines Fahndungsgesuchs offiziell von den russischen Behörden bzw. der Polizei gesucht und als politischer Gegner wahrgenommen. Dass der BF sich nicht durch eine Niederlassung in einem anderen Föderationsgebiet vor derartigen Übergriffen schützen könnte, folgt daraus, dass regionale Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassene Rechtsakte auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden auch im Falle einer Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation Zugriff auf den BF hätten, zumal der BF auch denselben Nachnamen trägt wie sein Onkel. Dass der BF daher in einem anderen Teil der Russischen Föderation in Sicherheit und unbehelligt von russischen Behörden leben könnte, ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

2.9.9. Vor diesem Hintergrund können weitere Ausführungen zur allfälligen Absolvierung der Wehrpflicht des BF in der Russischen Föderation entfallen.

2.10. Zu den Länderfeststellungen:

Die zur Lage im der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.11. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zu Spruchteil A)

3.5. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

3.5.1. §§ 6, 7 und 11 AsylG lauten auszugsweise:

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11.(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

3.5.2. Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

3.5.3. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung unter anderem zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:

In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verwiesen; vgl. auch VwGH vom 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, mwN).

§ 17 StGB bestimmt, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Im Fall des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings zudem gefordert, dass ein "besonders schweres" Verbrechen vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals VwGH vom Ra 2017/19/0531, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. erneut VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).

So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: vgl. VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkennen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der EuGH hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.07.2023 festgehalten, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (vgl. so auch in EuGH vom 06.07.2023, C‑402/22). Die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 kann nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Was die zweite genannte Voraussetzung betrifft, ergibt sich, dass eine Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b nur erlassen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefahr hat die zuständige Behörde eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Außerdem muss diese Behörde, die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie 2011/95 den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie erfüllen, um festzustellen, ob der Erlass einer Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Maßnahme darstellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21).

3.5.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

3.5.4.1. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt 6 Mal rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2018 wurde der BF, im Alter von gerade einmal 17 Jahren, erstmals straffällig und am 05.07.2018 wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und Hehlerei schuldig gesprochen, wobei der Schuldspruch unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren unter Vorbehalt der Strafe ausgesprochen wurde. Es folgte eine weitere Verurteilung nicht einmal ein Jahr später, am 24.06.2019, im Zuge derer der BF wegen schweren (bewaffneten) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt wurde, wobei 17 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF verspürte im Rahmen seiner zweiten Verurteilung das erste Mal das Haftübel.

Anschließend wurde der BF am 25.12.2020 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 TS zu je EUR 18,- verurteilt und folgte eine weitere Verurteilung des BF am 28.10.2021 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei der BF ebenfalls zu einer Geldstrafe von 90 TS zu je EUR 7,- verurteilt wurde. Im Rahmen seiner 5. Verurteilung wurde der BF am 24.10.2022 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, fahrlässiger Körperverletzung und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen schuldig gesprochen, wobei er neuerlich zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Monaten verurteilt wurde.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom 21.04.2023 wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 24.04.2019 bis 03.10.2019, zunächst in Untersuchungs- dann in Strafhaft. Am 20.12.2022 wurde der BF festgenommen und befand er sich von diesem Zeitpunkt bis zu seiner Verurteilung am 21.04.2023 in Untersuchungshaft. Seit seiner Verurteilung befindet sich der BF in Strafhaft. Der voraussichtliche Entlassungstermin ist der 09.08.2024.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist in casu jedenfalls bei der zweiten und letzten Verurteilung des BF von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen, wie folglich dargelegt:

Zuletzt wurde der BF verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, enthaltend 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA, und Cannabisharz, enthaltend 1,36 % Delta-9-THC und 17,90 % THCA, seit Juni 2021 bis 20.12.2022 in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge, nämlich 3.560 Gramm, 11 anderen näher genannten Personen und 2.140,9 Gramm an noch auszuforschenden Abnehmern überlassen hat. Darüber hinaus hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift überlassen, und zwar am 4.8.2022 89,7 Gramm, indem er es abgepackt in 19 Plastikpäckchen zum Verkauf an potentielle Abnehmer bereitgehalten hat, wobei es beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Außerdem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis 20.12.2022, nämlich Cannabiskraut, ausschließlich zum persönlichen Gebraucht besessen. Im Übrigen haben der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine 16-jährige Dritte dazu bestimmt, anderen 100 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA, zu überlassen, indem sie sie anwiesen, nachgenannten Abnehmern das Suchtgift zu übergeben, und zwar einem näher genannten Abnehmer am 27.11.2022 1 Gramm; am 28.11.2022 einem noch festzustellenden Abnehmer eine noch festzustellende Menge; einem noch festzustellenden Abnehmer „ XXXX “ 10 Gramm; einem näher genannten Abnehmer 7 Gramm und zu noch festzustellenden Zeitpunkten noch auszuforschenden Abnehmern 82 Gramm. Dadurch hat der BF die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG begangen.

Am 24.06.2019 wurde der BF wegen schweren (bewaffneten) Raubes verurteilt, weil er gemeinsam mit 2 weiteren Mittätern am 13.04.2019 mit einem weiteren abgesondert Verfolgten einen Dritten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich entsprechend dem zuvor gemeinsam entwickelten Tatplan durch die Äußerung „Überfall!“, Repetieren einer Faustfeuerwaffe und richten dieser Waffe aus etwa 1m Entfernung auf das Gesicht einer Mitarbeiterin, die Aufforderung das Geld herzugeben und die Wegnahme einer Geldbörse samt Bargeld, Verfügungsbefugten eines Wettlokals eine Geldbörse unbekannten Wertes samt Bargeld von EUR 710,- abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Auslegung des EuGHs zum Begriff der „besonders schweren Straftat“ nach der Statusrichtlinie und jener des „besonders schweren Verbrechens nach der innerstaatlichen Rechtsprechen decken. Gefordert ist jeweils, dass die begangenen Straftaten eine außerordentliche Schwere aufweisen, da sie zu den Straftaten gehören, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen bzw. die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter betreffen. Nach innerstaatlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich das Verbrechen auch als subjektiv besonders schwerwiegend erweist, wobei eine umfassend Einzelfallprüfung vorzunehmen ist und unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Dies deckt sich ebenfalls mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach bei der Prüfung des Schweregrades der Verurteilung insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen ist.

Nach der Rechtsprechung sind Typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Der vom BF begangene bewaffnete Raubüberfall und die Begehung von Suchtgifthandel (im Rahmen seiner 2. und 6. strafgerichtlichen Verurteilung) stellen daher nach der Judikatur daher jeweils ein besonders schweres Verbrechen dar. Auch die Strafdrohung des schweren Raubes indiziert mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens und stellt Suchtgifthandel nach der Judikatur ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).

Jedenfalls sind diese beiden Taten als objektiv besonders schwere Verbrechen zu qualifizieren.

Auch in subjektiver Hinsicht hat der BF nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen seiner 2. und letzten Verurteilung ein besonders schweres Verbrechen begangen. Im Rahmen seiner zweiten Verurteilung wurde die unter Einbeziehung des Schuldspruchs des LG XXXX vom 05.07.2018 als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis und das junge Alter des BF. Hervorzuheben bleibt, dass der BF die Tat nicht alleine, sondern mit mehreren Mittätern begangen hat und eine echte funktionstüchtige Waffe, eine Faustfeuerwaffe, beim Raubüberfall verwendet wurde. Diese wurde zwar nicht vom BF geführt, doch entwickelten die Mittäter den gemeinsamen Tatplan, mit welchem alle einverstanden waren. Insbesondere bleibt die massive Gewaltbereitschaft bei der Tat hervorzuheben, da einer der Mittäter mit der Waffe zur Theke ging, diese repetierte und aus ca. einem Meter Entfernung auf das Gesicht der hinter der Theke sitzenden Mitarbeiterin richtete. Die Mitarbeiterin litt seit diesem Zeitpunkt an nichtorganischer Insomnie (Schlafstörungen) und einer Panikstörung, weshalb sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befand, wobei dieser Umstand ebenfalls schwer wiegt. Dieses Vorgehen des BF und seiner Mittäter ist eindeutig Ausdruck der Nichtachtung der körperlichen Unversehrtheit Dritter und einer wertewidrigen Einstellung, wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF zum Zeitpunkt der Tat erst 18 Jahre alt war und damit als junger Erwachsener galt. Dennoch ist zu erwarten, dass auch ein erst 18-jähriger das enorme Unrecht dieser Tat und die Folgen für das Opfer einsehen kann, weshalb diese Tat nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch subjektiv besonders schwer wiegt.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht bei der letzten Verurteilung des BF als erschwerend die 5 einschlägigen Vorstrafen, 2 ieS einschlägig; das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen; den raschen Rückfall; die Tathandlung während anhängigem Verfahrens; die Verführung einer 16-jährigen zur Suchtgiftweitergabe und das 11,45-fache Übersteigen der Grenzmenge; als mildernd hingegen das Geständnis; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren. Hervorzuheben ist insbesondere die Begehung des Suchtgifthandels in einer großen Menge, nämlich 3.560 Gramm Cannabiskraut, wobei der BF nach dem Strafurteil die Grenzmenge um das 11,45-fache überschritten hat. Der BF bewegt sich daher bereits in der Nähe der Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3, wobei mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestrafen ist, wer die Straftat nach Abs. 1 in einer großen Menge (15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) begeht. Die vom BF begangenen Taten wiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch subjektiv besonders schwer, der BF war bei all seinen Taten erwachsen und verleiteten er, sowie seine Lebensgefährtin eine 16-jährige dazu anderen ebenfalls Suchtgift zu übergeben, was ebenfalls schwer wiegt. Der lange Tatzeitraum von 1 ½ Jahren spricht ebenfalls für das Vorliegen eines subjektiv besonders schweren Verbrechens.

Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind, zumal all diesen Taten die Gleichgültigkeit des BF gegenüber der Gesundheit bzw. körperlichen Unversehrtheit Dritter immanent ist und ein Persönlichkeitsbild konstatiert, welches den mangelnden Respekt vor der körperlichen Integrität Dritter unter Beweis stellt.

3.5.4.2. Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankam. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288).

Auch nach dem Urteil des EuGH vom 06.07.2023 ergibt sich, dass eine Maßnahme nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 nur erlassen werden darf, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C‑331/16 und C‑366/16, EU:C:2018:296, Rn. 56). Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, da der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich jedoch sowohl aus der Antwort auf die erste Frage als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Maßnahme sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, CS, C‑304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41). Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑8/22).

Der BF ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er am 24.06.2019 und zuletzt am 25.04.2023 jeweils wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde und er insgesamt durch seine wiederholte Delinquenz im Bundesgebiet, sowie der Steigerung der Schwere seiner Taten gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung nicht achten zu wollen. Der BF wurde im Bundesgebiet 6 Mal rechtskräftig verurteilt und wurde trotz seines jungen Alters von erst 22 Jahren, über einen Zeitraum von 4 ½ Jahren (Begehung der ersten Tat am 18.05.2018, Begehung der letzten Tat am 10.12.2022) mehrfach im Bereich der Gewalt- sowie Vermögensdelikte straffällig und hat zum Entscheidungszeitpunkt bereits über ein Jahr seines Lebens in Haft verbracht, wobei seine voraussichtliche Entlassung am 09.08.2024 ist. Seine bisherigen Verurteilungen, die bedingten Strafnachsichten, die Verlängerung von Probezeiten und die Anordnung von Bewährungshilfe, haben den BF nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. So wurde der BF erst am 24.10.2022 verurteilt, weil er in von Suchtgift beeinträchtigtem Zustand ohne Einwilligung der Berechtigten einen PKW in Gebrauch genommen hat und dadurch zwei Menschen verletzt hat. Scheinbar unbeeindruckt von dieser Verurteilung überließ der BF anderen weiterhin Suchtgift und wies eine erst 16-jährige an, dies ebenfalls zu tun. Keinesfalls verkannt wird die eigene Suchterkrankung des BF, doch ist das Strafgericht offenbar selbst nicht von der in § 28a Abs. 3 iVm § 27 Abs. 5 SMG normierten Privilegierung ausgegangen, weshalb der BF die Tat offensichtlich nicht nur vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Befragt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wie er gedenkt sein bisher kriminelles Verhaltensmuster zu durchbrechen, gab der BF an, mit allen Leute, die kriminell seien, den Kontakt abgebrochen zu haben (S. 13ff des VH-Prot.). Diese Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu seinem behaupteten Bruch mit alten Freunden sind jedoch lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, zumal auch die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet bereits 4 Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, zuletzt ebenfalls gemeinsam mit dem BF wegen Suchtgifthandels. Die Lebensgefährtin des BF ist selbst cannabisabhängig und gab zwar in der Beschwerdeverhandlung - als Zeugin einvernommen - an, eine Drogentherapie zu absolvieren, jedoch dennoch weiterhin Marihuana, zuletzt am Tag vor der Verhandlung, zu konsumieren. Der BF ist daher auch durch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, welche ebenso wie der BF cannabisabhängig ist, gefährdet, in sein kriminelles Verhaltensmuster zurückzufallen, zumal in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).

Der BF befindet sich derzeit seit seiner letzten Verurteilung am 21.04.2023 auch in Haft und ist der voraussichtliche Entlassungstermin der 09.08.2024, weshalb kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vorliegt. Derzeit ist nicht abzusehen, dass der BF sein Verhalten in Zukunft hin in rechtskonforme Bahnen zu lenken gedenkt, zumal der BF auch in der Vergangenheit vor dem BFA am 22.08.2019 angab aus seinen Fehlern gelernt zu haben und auch die Haft (Anm.: im Jahr 2019) dafürspreche, dass der BF künftig nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde. Trotz dieser Beteuerungen bei der niederschriftlichen Einvernahme in seinem Asylaberkennungsverfahren wurde der BF 4 weitere Male im Bundesgebiet verurteilt, zuletzt am 21.04.2023, weshalb auch nunmehr 3 Monate nach seiner letzten Verurteilung keine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF in der Zukunft erkannt werden kann.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass der BF trotz Gewährung der Rechtswohltaten des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe, der Anordnung der Bewährungshilfe, der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung von Probezeiten, neuerlich Straftaten von erheblicher Schwere beging und insgesamt über einen Zeitraum von 4 ½ Jahren im Bereich der Vermögens- und Gewaltdelikte massiv straffällig wurde, sodass es auch vor dem Hintergrund des aktuellen nicht vorhandenen Wohlverhaltenszeitraum, der eigenen Abhängigkeit des BF von Suchtmitteln und aufgrund der weiterhin bestehenden Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, welche selbst suchtmittelabhängig ist, maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF neuerlich im Bundesgebiet straffällig wird, zumal seine letzte Verurteilung erst etwa 3 Monate zurückliegt. Für den BF kann daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar.

3.5.4.3. Darüber hinaus war in der Vergangenheit bei der Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288; vom 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen (vgl. VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050; vom 05.10.2007, 2007/20/0416).

Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023 hat dieser jedoch klargestellt, dass die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21).

Eine Abwägung der Rückkehrgefährdung des BF hat das erkennende Gericht daher in casu nicht mehr durchzuführen.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände, insbesondere der schweren Delinquenz des BF, stellt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des BF angesichts der Gefahr, die er für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs (öffentliche Ordnung und Sicherheit) darstellt, eine verhältnismäßige Maßnahme dar:

Nach der Richtlinie 2011/95 haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d. der Richtlinie erfüllen (Flüchtlingsbegriff) ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.

Wie bereits ausgeführt, wurde der BF im Bundesgebiet bereits 6 Mal strafgerichtlich verurteilt, davon zweimal ua. wegen eines besonders schweren Verbrechens, wobei er über einen Zeitraum von 4 ½ Jahren straffällig wurde und ausschließlich Delikte gegen die körperliche Integrität, sowie das Vermögen begangen hat. Der BF befindet sich auch derzeit in Haft und wurde zuletzt am 21.04.2023 ua. wegen Suchtgifthandels zu einer 15-monatigen Haftstrafe verurteilt, wobei der voraussichtliche Entlassungstermin der 09.08.2024 ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vom BF begangenen Straftaten über einen Zeitraum von 4 ½ Jahren und der bereits in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten, welcher sich der BF zu keinem Zeitpunkt würdig erwiesen hat, konnte der BF bis dato nicht zu einem rechtskonformen Leben hin bewogen werden, obwohl dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens seit März 2019 bewusst war. Bemerkenswert ist, dass nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens im März 2019 5 weitere Verurteilungen des BF folgten, der BF sohin im Wissen darum zahlreiche weitere Delikte beging.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher vor dem Hintergrund der zahlreich vom BF begangenen Straftaten und auch seiner derzeitigen Inhaftierung zum Ergebnis, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, verhältnismäßig ist.

3.5.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben.

3.5.6. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.5.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 mit Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 grundsätzlich gegeben wären:

3.6.2. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat seinen durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Wie bereits beweiswürdigend umfangreich dargelegt, wurde der Onkel des BF wegen unterstellter Homosexualität im Herkunftsstaat festgenommen und gefoltert. Dieser wurde lediglich wegen des Versprechens der Zusammenarbeit mit den russischen Behörden freigelassen, wobei der Onkel des BF entgegen seines Versprechens das Land verlassen hat. In der Folge wurde gegen den Onkel des BF ein Strafverfahren fingiert und wird dieser offiziell in der Russischen Föderation gesucht. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF als Zugehöriger zur Familie seines Onkels bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ebenfalls festgenommen, allenfalls zu seinem Onkel befragt, oder der Sippenhaft, unterliegen würde. Vielmehr ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr nach Tschetschenien, ebenso wie sein Vater, Übergriffen der Behörde, insbesondere in Form von willkürlicher Inhaftierung und Folter befürchten müsste, insbesondere, weil der BF denselben Nachnamen wie sein Onkel trägt. Insgesamt ergeben sich daher konkrete Hindernisse hinsichtlich der sofortigen Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat. Der BF wäre bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetzt.

3.6.3. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht offen, weil der Onkel des BF aufgrund eines Fahndungsgesuchs offiziell von den russischen Behörden bzw. der Polizei gesucht und als politischer Gegner wahrgenommen wird. Dass der BF daher in einem anderen Teil der Russischen Föderation in Sicherheit und unbehelligt von russischen Behörden leben könnte, ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Regionale Strafverfolgungsbehörden können Menschen in der Russischen Föderation auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassene Rechtsakte auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden auch im Falle einer Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation Zugriff auf den BF hätten, zumal der BF auch denselben Nachnamen trägt wie sein Onkel. Dass der BF daher in einem anderen Teil der Russischen Föderation in Sicherheit und unbehelligt von russischen Behörden leben könnte, ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

3.6.4. Der BF hat allerdings einen Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gesetzt:

Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (siehe VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Der BF wurde zuletzt rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt, weil das Delikt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren aufweist. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist somit erfüllt.

Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Ein ähnlicher Tenor findet sich in VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005: Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

Allerdings ist nach VwGH vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.

Für das BVwG ist unzweifelhaft, dass sowohl das Verbrechen des schweren Raubes, nämlich unter Verwendung einer Waffe, als auch das Verbrechen des Suchtgifthandels, jeweils eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie darstellen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, da es sich dabei sogar jeweils um ein „besonders schweres Verbrechens“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt.

In diesem Zusammenhang ist auf Pkt. 3.5. hinzuweisen.

Der BF hat somit den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass sich die Abweisung auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stützt.

3.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status eines Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.7.1. Der BF befindet sich seit Jänner 2006 im Bundesgebiet, wobei ihm mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 08.09.2010 der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides:

3.8.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.8.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wie bereits unter 3.6. dargelegt, war der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abzuweisen. Nach § 8 Abs. 3a AsylG ist die Abweisung diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

3.8.3. Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21, stellte dieser jedoch klar, dass es dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.

In casu steht fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation unzulässig ist. Die innerstaatliche Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG erscheint daher ab dem 2. Satz vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtswidrig, da die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden gerade der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Gerichtshof hat darüber hinaus mehrfach klargestellt, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Inhalt und Zweck einer Richtlinie heranzuziehen, „in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf“ (vgl. EuGH vom 25.11.2015, C-441/14).

Das erkennende Gericht hat daher § 8 Abs. 3a 2. Satz bzw. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 2. Satz wegen Unionswidrigkeit schlicht unangewendet zu lassen, weshalb die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides zu beheben sind. Da die Übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides damit auch ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenfalls zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist fallgegenständlich zudem deshalb nicht zulässig, weil weder die Aberkennungsentscheidung, die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative noch die Rückkehrentscheidung beziehungsweise die Verhängung des Einreiseverbotes neue Rechtsfragen aufwarfen.

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