Bundesverwaltungsgericht W217 2271995-1

W217 2271995-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W217 2271995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2271995.1.00

Spruch

W217 2271995-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.04.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin ist ab 24.04.2023 ein Grad der Behinderung von 50% zuzuerkennen und ein Behindertenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 08.09.2022 einlangend beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2023 wird von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, bei der BF bestehen:

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose

Unterer Rahmensatz, da mäßige Achsenverkrümmung und funktionelle Einschränkung ohne radikuläres Defizit.

02.01. 02

30% GdB

2

Kniegelenksarthrose beidseits

Oberer Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen.

02.05. 19

30% GdB

3

Leichte Hypertonie

05.01. 01

10% GdB

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 % festgehalten.

Leiden 1 werde durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliege.

3. Mit Schreiben vom 27.02.2023 wurde der BF das Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, sah die BF ab.

4. Mit Bescheid vom 03.04.2023 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 11.05.2023 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2023. Darin brachte sie vor, sie leide an einer Skoliose im Brustwirbelsäulenbereich mit einem Cobb-Winkel von 67° und an einer Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule mit einem Cobb-Winkel von 56°. Der Cobb-Winkel werde zur Beurteilung des Schweregrades der Skoliose herangezogen. Bei der BF liege daher eine schwere Skoliose vor. Die extreme Krümmung der Wirbelsäule führe zu starken Schmerzen, die nur bedingt durch Schmerzmittel behandelt werden könnten. Aufgrund dieser Fehlstellung und der damit zusammenhängenden jahrzehntelangen Dysbalance würden nun auch höhergradige Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule, der Hüfte und vor allem auch der Knie beidseits vorliegen. Es bestünden daher erhebliche Funktionseinschränkungen und sei durch die fehlende Möglichkeit einer Behandlung der Skoliose die Krankheitsaktivität therapeutisch schwer beeinflussbar, sodass für diese Gesundheitsschädigungen jedenfalls ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre. Durch die Schwere der Erkrankungen sei die BF im täglichen Leben auf eine Hilfsperson unter anderem für die Körperpflege oder die Zubereitung von Mahlzeiten angewiesen und sei ihr daher auch mit Bescheid vom 02.05.2023 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 seitens der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt worden. Aufgrund der bestehenden Bewegungseinschränkungen und der starken Schmerzen habe die XXXX einen Rollstuhl bewilligt. Im bekämpften Bescheid seien die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die Skoliose unter der Richtsatzposition 02.01.02 subsumiert und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet worden. Wie aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ersichtlich, würden fortgeschrittene radiologische Veränderungen (schwere Skoliose) vorliegen und bestünden maßgebliche Einschränkungen im Alltag, weshalb der BF Pflegegeld gewährt werde. Erschwerend komme die Adipositas per magna hinzu, sodass aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen wäre.

Neue Befunde wurden der Beschwerde beigelegt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 mit dem Hinweis ein, es würden keine Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, um Erstellung eines weiteren medizinischen Gutachtens.

Dieser führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.06.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF am 12.06.2023, aus wie folgt:

„(…)

Vorgutachten: Dris. XXXX 12/2022

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Bericht Dr. XXXX 4/2023, Abl.28; (selber Arzt 5/2022 Abl.29 und 12/2022).

Röntgen DZ XXXX 3.5.2023: deutliche Varusgonarthrose beidseits, geringe femoropatellare Arthrose beidseits

Relevante Anamnese: Pflegestufe 1;

Radiologisch schwere idiopathische Skoliose multisegmentale Osteochondrose,

Deutliche Varusgonarthrose beidseits

Geringe Coxarthrosis deformans bds. bei geringer Hüftdysplasie rechts

Jetzige Beschwerden: Die Wirbelsäule schmerzt. Die Skoliose habe ich seit der Kindheit, ich hatte auch ein Mieder. Jetzt sind die Knie schlechter geworden, ich kann schlecht gehen.

Es ist im Kh XXXX eine KTEP 12/2023 geplant, die Bestätigung habe ich wegen der Neuerungsbeschränkung nicht mitgenommen. Wenn das gut geht, kommt vielleicht das andere Knie dran.

Medikation: Blutdrucksenker; Seractil 400mg 3x1, Tramal bei Bedarf

Sozialanamnese: in Pension, verheiratet.

Allgemeiner Status:

170 cm grosse und 130 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Abdomen adipös.

Relevanter Status:

Wirbelsäule nicht im Lot. Deutliche Skoliose mit Rippenbuckel und Lendenwulst, HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.

Verstärkte Brustkyphose, asymmetrische Lendenlordose.

Obere Extremitäten:

Schultern gut beweglich, Vor-Seitwärtsheben bis 160 Grad, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-55, Faustschluß beidseits möglich.

Nackengriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S 0-0-90, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-105, bandfest, reizfrei. obere Sprunggelenke 5-0-40.

Gangbild/Mobilität:

Gang wegen akuter Knieschmerzen nicht prüfbar.

Wird im Rollstuhl gebracht.

BEURTEILUNG

Ad1) Es hat sich eine Änderung des Leidenszustandes ergeben. Im letzten Arztbrief aus 4/2023 wird eine Verschlechterung aller Beschwerden dokumentiert, zusätzlich wird eine Coxarthrose beidseits angesprochen. Daraus ergibt sich:

1)Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40%

oberer Rahmensatz, da radiologisch eine schwere Skoliose vorliegt (76 Grad und 56 Grad) sowie multisegmentale Osteochondrosen

Wahl der Position, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik besteht

2)Knieabnützung beidseits 02.05.19 30%

oberer Rahmensatz, da Belastungseinschränkung bei Adipositas

Wahl der Position, da mässiges Beweglichkeitsdefizit bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen

3)Hüftgelenksabnützung beidseits02.05.08 30%

oberer Rahmensatz, da Belastungseinschränkung bei Adipositas

Wahl der Position, da mässige radiologische Veränderungen

4)Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da leichten Grades

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht wird.

Ad2) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad3) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab April 2023 anzunehmen. (Arztbrief Dris. XXXX vom 24.4.2023; im Brief 12/2022 wurden die Hüften mit „O.B" beschrieben.)“

6.2. Mit Schreiben vom 19.06.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Die BF führte in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2023 aus, es werde um ehestmögliche Ausstellung eines Erkenntnisses ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 08.09.2022 bei der belangten Behörde ein.

Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02, 40% GdB)

-Knieabnützung beidseits (Pos.Nr.02.05.19, 30% GdB)

-Hüftgelenksabnützung beidseits (Pos.Nr. 02.05.08, 30% GdB)

-Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01,10% GdB)

Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt ab 24.04.2023 50 v.H.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.06.2023 eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

Im Gutachten vom 15.06.2023 wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander.

Der Sachverständige begründete die Änderung des Leidenszustandes und sohin des Gesamtgrades der Behinderung der BF nachvollziehbar damit, dass im letzten Arztbrief aus 4/2023 eine Verschlechterung aller Beschwerden dokumentiert wird, zusätzlich wird eine Coxarthrose beidseits angesprochen.

Weiters führte der Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht wird.

Der Sachverständige begründete den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar mit 50 v.H. ab April 2023, unter Hinweis auf den Arztbrief Dris. XXXX vom 24.4.2023.

Während im Arztbrief 12/2022 die Hüften noch mit „O.B" beschrieben wurden, wird im Arztbrief Dris. XXXX vom 24.04.2023 erstmals u.a. die Diagnose „Coxarthrosis deformans beidseits, M17.9“ festgehalten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

.....

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.06.2023 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung der BF von 50 v.H. ab 24.04.2023.

Da die BF somit ab 24.04.2023 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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