Bundesverwaltungsgericht W212 2273827-1

W212 2273827-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W212 2273827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2273827.1.00

Spruch

W212 2273825-1/4E

W212 2273827-1/4E

W212 2273828-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Iran und vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.05.2023, Zahlen: 1.) 1340366010-230134656, 2.) 1340366402-230134672, und 3.) 1340367508-230134745, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar (Erstbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) und ihr minderjähriger Sohn (Zweitbeschwerdeführer) iranischer Staatsangehörigkeit, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Durchgeführte EURODAC-Abfragen ergaben jeweils keine Treffermeldung.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2023 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat am 21.12.2022 legal verlassen hätten und auf dem Luftweg nach Italien gereist seien. Von dort seien sie sogleich mit einem PKW nach Österreich weitergereist. Für die Reise vom Iran nach Italien hätten sie ein italienisches Schengen-Visum mit Gültigkeit bis XXXX 2023 besessen. Die Weiterreise nach Österreich sei erfolgt, weil sie hier Verwandte (Schwester der Drittbeschwerdeführerin) hätten. Ihre Reisepässe hätten die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet verloren.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.03.2023 auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Italien, denen die italienische Dublinbehörde in der vorgesehenen Frist nicht antwortete.

4. Mit Schreiben vom 05.05.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit, dass aufgrund des Zeitablaufes seit 04.05.2023 nunmehr Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zuständig sei.

5. Am 17.05.2023 wurden die Beschwerdeführer im Beisein ihres gewillkürten Vertreters jeweils im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er an Asthma und an zu hohem Augendruck leide, der regelmäßig kontrolliert werden müsse. Diesbezüglich stehe er in Österreich in ärztlicher Behandlung. Er erhalte Augentropfen und eine Salbe. Er sei bereits in Moskau, Teheran und Dubai an den Augen operiert worden, in Österreich befinde er sich in ambulanter Behandlung. In Österreich würden seine Schwägerin, die gleichzeitig seine Cousine sei, ihr Ehemann und gute Freunde wohnen. Mit den erwähnten Angehörigen bestünde kein gemeinsamer Haushalt, ihre Verwandten würden sie momentan auch nicht finanziell unterstützen, im Bedarfsfall würden sie dies jedoch sicher tun.

Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens für die inhaltliche Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er auf keinen Fall nach Italien zurück wolle. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, sie hätten jedoch nur für Italien ein Visum bekommen können. Dieses Visum hätten sie für ihre Reise nach Europa bzw. Österreich benötigt. Außerdem habe er in Österreich die erwähnte medizinische Behandlung begonnen. Er denke nicht, dass die Ärzte in Italien so gut seien wie jene in Österreich. Im Fall einer fehlenden medizinischen Versorgung würde er blind werden. Im Laufe der Zeit habe er teilweise seine Sehstärke verloren, aktuell habe er schwache Augen und aufgrund des erhöhten Augendrucks Probleme mit dem Augennerv. Im rechten Auge habe er ein kleines Gerät, das den Augendruck kontrolliere.

Zu den im Vorfeld übermittelten Länderberichten zu Italien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese Berichte annähernd ein Jahr alt seien und damit die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem verstärkten Flüchtlingsstrom nicht berücksichtigen würden. Den Berichten sei zu entnehmen, dass der Zugang zu Registrierung im Asylverfahren und zur Wohnsitzmeldung teils mit großen Schwierigkeiten einhergehe. Es werde festgehalten, dass Antragsteller selbständig in die zuständige Quästur reisen müssten und die Polizei teilweise ungerechtfertigt die Registrierung des Asylantrages verweigere. Dies habe zur Folge, dass es auch zu Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung komme. Es werde von Verzögerungen von einigen Monaten gesprochen. Weiters werde darauf verwiesen, dass eine adäquate Versorgung für vulnerable Personen nicht zur Verfügung stehe. Vor dem Hintergrund der erforderlichen medizinischen Versorgung, die nach den Länderberichten nicht unmittelbar zur Verfügung stehe, aber auch aufgrund der familiären Bindungen und der bestehenden Abhängigkeit werde ersucht, dass Österreich die inhaltliche Prüfung des Antrages übernehme.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er gesund sei und in Österreich eine Tante habe, die er zuletzt im Dezember 2022 im Iran gesehen habe. Derzeit würden sie diese Tante etwa viermal wöchentlich treffen und zusätzlich mit ihr telefonieren. Er sei gemeinsam mit seiner Tante aufgewachsen, diese sei seit seiner Kindheit immer da gewesen. Die Tante passe auch auf den Hund der Beschwerdeführer auf, den sie nicht in die Unterbringungseinrichtung mitnehmen dürften. Als der Zweitbeschwerdeführer klein gewesen sei, habe sich seine Mutter um die Tante gekümmert, nun würde sich die Tante verpflichtet fühlen, ihnen zu helfen.

Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens für die inhaltliche Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat, gab der minderjährige Zweitbeschwerdeführer an, dass sie über Italien gehört hätten, dass dort sehr viele Personen um Asyl ansuchen würden. Sein Vater habe gesundheitliche Probleme und erhalte in Österreich seine Medikamente. In Italien werde er die Medikamente nicht so schnell bekommen. Auch das Studium des Zweitbeschwerdeführers werde in Italien nicht so gut funktionieren bzw. sich durch die Rückführung nach Italien verzögern.

Die Drittbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie gesund sei und in Österreich eine Schwester habe, die hier seit dem Jahr 2022 legal mit ihrem Ehemann lebe. Zuvor habe die Schwester bis Dezember 2022 immer bei der Drittbeschwerdeführerin und ihrer Familie gewohnt und sei von ihr unterstützt worden. Nach der Ankunft in Österreich hätten sie zunächst für zwei bis drei Wochen bei ihrer Schwester gewohnt. Da ihnen Verfolgung drohe, hätten sie alles richtig machen wollen und hätten sich dann bei der Polizei in Österreich gemeldet. Sie seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und hätten ihrer Schwester nicht zu Last fallen wollen. Ihre Schwester sei eine große Unterstützung für sie, vor allem im psychischen Bereich. Sie kümmere sich aktuell um den Hund der Beschwerdeführer, was für die Drittbeschwerdeführerin sehr wichtig sei. Die Schwestern seien abhängig voneinander und hätten eine besondere Beziehung zueinander. Sie habe sich als große Schwester all die Jahre um ihre Schwester und deren Kinder gekümmert, deren Ehemann in Österreich gewesen sei. Sie hätten bei der Drittbeschwerdeführerin ein Zuhause gefunden, bis der Schwager seine Familie nach Österreich nachgeholt habe. Nun kümmere sich ihre Schwester um die Drittbeschwerdeführerin und ihre Familie.

Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens für die inhaltliche Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückwolle. Dies einerseits wegen ihres Hundes, der ihr sehr viel bedeute. Hier habe sie ihre Schwester, die sich während des laufenden Asylverfahrens um den Hund kümmere. Andererseits stehe auch die Erkrankung ihres Mannes einer Rückkehr nach Italien entgegen. Außerdem sei sie abhängig von ihrer Schwester, die gesamte Familie mache sich Hoffnung, dass sie als große Familie in Österreich zusammenleben werde können.

Vorgelegt wurde ein Schreiben der Schwester der Drittbeschwerdeführerin, in dem sie auf die enge Bindung zwischen ihrer Familie und den Beschwerdeführern verweist.

In weiterer Folge wurde am 22.05.2023 ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer übermittelt.

6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.)

Zur Lage in Italien wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen:

[…]

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 01.07.2022

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022).

Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt:

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(AIDA 5.2022).

Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022).

Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der 2. Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022

MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 01.07.2022

Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).

2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).

3. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.)

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 01.07.2022

Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).

Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).

Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021).

Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022

EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung: 01.07.2022

Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022).

Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Unterbringung

Letzte Änderung: 01.07.2022

Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).

Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022).

Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar:

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022).

Erstaufnahme

Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022).

SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)

Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).

Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021).

CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022).

Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).

COVID-19-Quarantäneschiffe

Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).

Private Unterbringung / NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022).

Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020).

Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022).

Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022).

Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022).

Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022

MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022

RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022

UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 01.07.2022

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).

Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022).

Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH 1. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).

Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021).

Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022

MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 01.07.2022

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022).

Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).

Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).

Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020).

Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020).

Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).

Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).

MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022

IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022

IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022

MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail[…]

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer jeweils an keinen Erkrankungen litten, die ihrer Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Der Erstbeschwerdeführer leide an keinen akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen und habe auch in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung; wenngleich es in der Praxis zur Verzögerung bei der Registrierung kommen könne, bestehe dennoch jederzeit ein Zugang zu medizinischen Basisleistungen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von den Beschwerdeführern nicht erstattet worden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag gestellt hätten, könnten dies tun und hätten folglich entsprechend der Aufnahmerichtlinie das Recht auf Unterbringung und Versorgung. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer würden lediglich untereinander ein Familienleben führen; zwar lebe in Österreich eine Schwester der Drittbeschwerdeführerin mit deren Familie, es liege aber kein gemeinsamer Haushalt und keine spezielle Abhängigkeit vor. Sonstige familiäre oder private Bindungen hätten die Beschwerdeführer während ihres viermonatigen Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei.

7. Gegen diese, den Beschwerdeführern am 31.05.2023 zugestellten, Bescheide wurde am 15.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu erachten seien. Der Erstbeschwerdeführer leide unter Asthma und stark erhöhtem Augendruck, bei Absetzen der Medikation drohe ihm die Erblindung. Die gesamte Familie sei aufgrund der Geschehnisse im Iran psychisch angeschlagen. In Österreich hätten sie sich mittlerweile gut eingelebt und stünden fast täglich in Kontakt mit ihren hier lebenden Verwandten, zu denen ein finanzielles und emotionales Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Die Drittbeschwerdeführerin habe eine sehr enge Bindung zu ihrer in Österreich lebenden Schwester, die sie im Iran und Dubai wie ihre eigene Tochter großgezogen habe. Zudem seien die Beschwerdeführer mit ihrem Hund nach Österreich eingereist, der derzeit von der Schwester der Drittbeschwerdeführerin betreut werde und von dem sie im Fall einer Überstellung nach Italien getrennt werden würden. Der gesundheitliche Zustand des Erstbeschwerdeführers wäre, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Italien, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abzuklären gewesen. Die Behörde habe auch eine Einvernahme der Schwester der Drittbeschwerdeführerin als Zeugin zum vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis verabsäumt. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass Italien nicht in der Lage sein werde, für Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführer Sorge zu tragen. Angesichts der geschilderten Umstände – des angeschlagenen Gesundheitszustandes, der Tatsache, dass der Hund der Beschwerdeführer nun im Haushalt der Schwester der Drittbeschwerdeführerin lebe, sowie des unterstützenden Netzwerks durch die Familie in Österreich, würden hinreichende Voraussetzungen für die Anwendung der humanitären Klausel der Dublin III-VO vorliegen.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten am 20.06.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iran, stellten am 17.01.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des siebzehnjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Eine EURODAC-Abfrage betreffend die Beschwerdeführer verlief ergebnislos.

Laut VIS-Abfragen waren die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz von abgelaufenen italienischen Visa C, die von der italienischen Botschaft in Teheran am XXXX 2022 ausgestellt wurden und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 gültig waren.

Die Beschwerdeführer reisten am 21.12.2022 auf dem Luftweg nach Italien ein und reisten vom Flughafen direkt nach Österreich weiter. Anträge auf internationalen Schutz stellten sie in Italien nicht.

In der Folge lebten sie zunächst unangemeldet bei Verwandten in Österreich, bevor sie am 17.01.2023 um internationalen Schutz ansuchten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2023 auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Italien, denen die italienische Dublinbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 05.05.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Italien mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer durch Fristablauf am 04.05.2023 auf Italien übergegangen ist.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide an.

Anfang Dezember 2022 kündigte Italien an, wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Rücküberstellungen nach der Dublin-III-VO zu akzeptieren.

1.3. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.

Der Erstbeschwerdeführer leidet unter erhöhtem Augendruck und wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach am Auge operiert. Im Zuge eines Ambulanzbesuchs in Österreich am 18.04.2023 wurden folgende Diagnosen gestellt: R/L V.a. juveniles Glaukom (anamn.), R/L Pseudopjakie (Anm.: Ersatz der natürlichen Linse des Auges durch eine Kunstlinse), R Z.n. PKP (Anm.: Perforierende Keratoplastik; Methode der Hornhauttransplantation), R Z.n. Tube-Implantation (Anm.: Glaukomimplantat), L Z.n. TE (Anm.: Trabekulektomie; chirurgisches Therapieverfahren zur Behandlung eines hohen Augeninnendrucks). Dem Ambulanzbericht ist weiters zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle bei einem Augenfacharzt vor sechs bis sieben Jahren im Iran erfolgt sei, dort seien auch multiple Glaukomoperationen an beiden Augen, teilweise bereits im Kindesalter, durchgeführt worden. Empfohlen wurden eine Medikation mit COSOP SINE Au-Tr (2x täglich) (Augentropfen zur Senkung eines erhöhten Augeninnendrucks) sowie eine Vorstellung in der Glaukom-Sprechstunde am 22.06.2023. Zudem leidet der Erstbeschwerdeführer (laut eigenen Aussagen) an Asthma.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gesund und benötigen keine Medikamente.

1.4. Die Beschwerdeführer führen im Bundesgebiet untereinander ein Familienleben. Darüber hinaus haben sie keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich lebt eine Schwester der Drittbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Jene Schwester (und deren Kinder) lebte(n) im Iran bis Dezember 2022 im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern. Anschließend verließ die Schwester der Drittbeschwerdeführerin den Iran gemeinsam mit ihren Kindern, um sich bei ihrem bereits in Österreich lebenden Ehemann niederzulassen. Infolge der illegalen Einreise in das Bundesgebiet lebten die Beschwerdeführer zunächst einige Wochen unangemeldet im Haushalt der Schwester der Drittbeschwerdeführerin, bevor sie infolge der Einbringung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in eine Bundesbetreuungseinrichtung zogen. Aktuell leben die Beschwerdeführer weiterhin in einer Grundversorgungseinrichtung und finanzieren ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung. Die Schwester der Drittbeschwerdeführerin kümmert sich derzeit um den Hund der Beschwerdeführer und es besteht mehrmals wöchentlich persönlicher sowie telefonischer Kontakt zwischen den Familien. Ein Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Angehörigen besteht nicht, die Beschwerdeführer konnten auch zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens mit ihren Angehörigen in Österreich vertrauen. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer.

Die italienischen Visa der Beschwerdeführer gehen zweifelsfrei aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den durchgeführten Abfragen im Visainformationssystem des Bundesministeriums für Inneres hervor.

Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums ist darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Bei den in den Bescheiden zitierten Länderberichten handelt es sich um die aktuellste verfügbare Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Italien.

Die Feststellung zur temporären Aussetzung von Dublin-Rücküberstellungen durch Italien ergibt sich aus der amtswegigen Beobachtung aktueller medialer Berichterstattung (vgl. zB Berner Zeitung vom 14.1.2023, „Ist Italien auf Konfrontationskurs mit der EU?“, abrufbar unter:https://www.bernerzeitung.ch/ist-italien-auf-konfrontationskurs-mit-der-eu-669823822174 [24.02.2022]) sowie einer vorliegenden schriftlichen Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit den in der Beschwerde zitierten Berichten sowie laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses).

2.3. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren in Zusammenschau mit den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen, denen sich die festgestellten Diagnosen entnehmen lassen. Da im Ambulanzbericht vom 18.04.2023 ausgeführt wird, dass die Glaukomerkrankung des Erstbeschwerdeführers bereits seit seiner Kindheit vorliege, er diesbezüglich bereits mehrmals operiert worden sei, zuvor zuletzt vor sechs bis sieben Jahren eine augenfachärztliche Kontrolle wahrgenommen habe und die regelmäßige Einnahme von Augentropfen (COSOPT) sowie eine Wiedervorstellung in der Glaukom Sprechstunde rund zwei Monate nach der Erstbegutachtung empfohlen wurden, liegt kein Hinweis auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. einen akuten Behandlungsbedarf vor, der einer Überstellung in den Nachbarstaat Italien entgegensteht. Dass der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus an Asthma leidet, beruht lediglich auf seinen Angaben, zumal er keine ärztlichen Unterlagen vorlegte, die eine entsprechende Diagnose enthalten. Da er somit seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2023 bezüglich seines Asthmas noch keinen Arzt aufgesucht hat und auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerde von keinem aktuellen Behandlungsbedarf oder einer maßgeblichen Einschränkung seines Gesundheitszustandes berichtet hat, besteht auch insofern kein Hinweis, dass aktuell ein schwerwiegender Krankheitszustand oder akuter Behandlungsbedarf vorliegt.

Da der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers durch sein Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen geklärt ist und es an ihm gelegen wäre, allfällige weitere ärztliche Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu übermitteln, bestand keine Veranlassung für die in der Beschwerde beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Soweit der Antrag mit der Notwendigkeit der Ermittlung der Erhältlichkeit der vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikation in Italien begründet wird, ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil im Hinblick auf EU-Staaten grundsätzlich von der Verfügbarkeit einer entsprechenden Medikation auszugehen ist.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gaben jeweils ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Dass die Fortführung der augenfachärztlichen Behandlung des Erstbeschwerdeführers sowie allenfalls künftig notwendig werdende Untersuchungen bzw. Behandlungen der Beschwerdeführer in Italien nicht durchgeführt werden könnten, wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. Den Länderberichten ist zudem ein ausreichend gewährleisteter Zugang zu medizinischer Versorgung während des Asylverfahrens zu entnehmen (im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.2. verwiesen).

2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

Soweit sie auf den Aufenthalt einer Schwester der Drittbeschwerdeführerin und deren Familie in Österreich und den Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesen Angehörigen verwiesen haben, ist ihren Angaben glaubwürdig zu entnehmen, dass zwar eine enge Bindung zu diesen Angehörigen besteht, zumal die Schwester der Drittbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran im Dezember 2022 mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern gewohnt hat. Das Naheverhältnis zwischen den Familien wurde sowohl von den Beschwerdeführern als auch in einem von der Schwester der Drittbeschwerdeführerin vorgelegten Unterstützungsschreiben glaubwürdig betont. Allerdings wies das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass das Zusammenleben im Iran aus eigenem Entschluss der Schwester der Drittbeschwerdeführerin beendet worden ist, die sich gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrem bereits in Österreich aufhältigen Ehemann niedergelassen hat. Somit konnte auf eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens bzw. ein Zusammenleben der beiden Familien in einem räumlichen Naheverhältnis nicht mehr vertraut werden. Wenngleich die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Österreich zunächst einige Wochen unangemeldet im Haushalt der Schwester der Drittbeschwerdeführerin Unterkunft genommen haben, so liegt ein gemeinsamer Haushalt nicht länger vor. Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlich finanzierten Grundversorgung und leben in einer Bundesbetreuungseinrichtung. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und haben während der Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Österreich als auch in Italien Anspruch auf materielle Versorgungsleistungen. Das Bestehen finanzieller Abhängigkeiten oder einer Pflegebedürftigkeit wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Insofern war festzustellen, dass zwar glaubwürdig von einer familiären Nahebeziehung zwischen den Beschwerdeführern und der Schwester der Drittbeschwerdeführerin auszugehen ist, allerdings weder ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde und auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte.

Sonstige Bindungen zu Österreich wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind.

Das Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden erfolgte mängelfrei und Italien stimmte einer Aufnahme der Beschwerdeführer durch Fristablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zu.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Weder liegen eine Vulnerabilität der Beschwerdeführer iSd genannten Bestimmungen noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

3.1.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen/die Situation in Italien

Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).

Die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, das Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Die Beschwerdeführer sind mit italienischen Visa in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, stellten dort aber bislang keine Anträge auf internationalen Schutz. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Andernfalls werden sie als illegale Migranten betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert, worin allerdings keine Verletzung des Art. 3 EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden kann.

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Ausweisungen sind u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung seines Rechtes auf Privat- und Familienleben mit sich brächte.

Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Italien nicht erkennbar.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien im Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber haben. Speziell reservierte Unterbringungsplätze gibt es nicht, Asylsuchende, die gemäß Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, werden aber mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS (temporäre Strukturen, Notunterkünfte) untergebracht. Wenn in Italien noch kein Asylantrag gestellt wurde – wie es bei den Beschwerdeführern der Fall ist – erfolgt eine Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens. Als Asylwerber haben die Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ein Recht auf Unterbringung. Insofern kann den Ausführungen in der Beschwerde, wonach für Dublin-Rückkehrer ein maßgebliches Risiko der Obdachlosigkeit besteht, nicht gefolgt werden.

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.

Weder aus den Länderfeststellungen noch den zitierten Berichten in der Beschwerde gibt es Anhaltspunkte darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort als Asylwerber mangelhaft versorgt werden würden. An diesem Ergebnis ändert auch die aktuelle temporäre Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien nichts (in diesem Sinn auch Bundesverwaltungsgericht Schweiz 9.2.2023, D-2804/2022).

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020).

Es ist sohin für das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keinesfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien als Familie in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Minderjährige in Italien als vulnerabel gelten und das italienische Gesetz vorsieht, dass bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen ist. Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten, sodass Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden dürfen.

Soweit die Beschwerdeführer vorbrachten, im Fall einer Rückführung nach Italien unzureichende Versorgung zu befürchten, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen in Mailand nach Österreich weitergereist seien. Eigene Wahrnehmungen in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Italien haben sie daher nicht, ebensowenig haben sie in diesem Zusammenhang konkrete Befürchtungen geäußert. Da sie während des vorangegangenen Aufenthaltes in Italien noch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, haben die für Asylwerber geltenden Aufnahme- und Versorgungsbedingungen auf sie bislang noch keine Anwendung gefunden.

Hinzu kommt, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Insofern die Beschwerdeführer angeben, dass ihr Ziel nicht Italien, sondern Österreich gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung ihrer Asylverfahren auszusuchen, eindeutig der Dublin III-VO widerspricht. Das Grundprinzip der Dublin III-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten, hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Sollten die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlen, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Italien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien:

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt, leiden der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachten keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Der Erstbeschwerdeführer leidet an erhöhtem Augendruck (Glaukom) und nimmt aus diesem Grund regelmäßig Augentropfen zur Senkung des Augeninnendrucks (COSOPT SINE) ein. Wie an anderer Stelle dargelegt, leidet der Erstbeschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit an diesen Beschwerden und wurde aus diesem Grund vor seiner Einreise bereits mehrfach operiert. Dem Ambulanzbefund vom 18.04.2023 ist allerdings zu entnehmen, dass er zuletzt seit sechs bis sieben Jahren keine Kontrolle bei einem Augenfacharzt mehr wahrgenommen hat und – mit Ausnahme der Verschreibung des erwähnten Medikamentes – kein unmittelbarer Behandlungsbedarf bestand. Vielmehr wurde eine Wiedervorstellung in der Glaukom-Sprechstunde rund zwei Monate später empfohlen. Soweit der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus vorbrachte, an Asthma zu leiden, hat sich kein Hinweis auf einen aktuellen Behandlungsbedarf ergeben, zumal er keine Unterlagen vorlegte, denen sich entnehmen ließe, dass er diesbezüglich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Arzt aufgesucht hätte bzw. dass er aktuell eine Behandlung in Anspruch nehmen würde. Eine stationäre Behandlung des Erstbeschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt nötig. Somit liegt keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Die Weiterbehandlung der Augenerkrankung des Erstbeschwerdeführers sowie eine allenfalls künftig notwendig werdende weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführer ist in Italien gewährleistet. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide entsteht in Italien das Recht auf medizinische Versorgung formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages, wobei es in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann. Bis dahin haben die Asylsuchenden aber jedenfalls Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung. Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Insofern besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Überstellung nach Italien keinen Zugang zur Fortsetzung der medikamentösen Behandlung seiner Augenerkrankung haben wird.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Auch insofern ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass es in Italien allenfalls zur Verzögerung der Registrierung von Asylanträgen und damit dem Zugang zur regulären medizinischen Versorgung kommen kann, relativiert. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.1.3. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung alle Beschwerdeführer gleichermaßen trifft und die Beschwerdeführer nicht voneinander getrennt werden. Im Falle einer Überstellung aller Beschwerdeführer nach Italien bleibt die Familieneinheit somit gewahrt, sodass kein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben stattfindet. Soweit die Beschwerdeführer auf den Aufenthalt einer Schwester der Drittbeschwerdeführerin und deren Familie in Österreich verweisen, ist festzuhalten, dass zwar vom Vorhandensein einer persönlichen Nahebeziehung und dem Wunsch eines (neuerlichen) Zusammenlebens mit diesen Verwandten auszugehen ist; eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht bzw. liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Aktuell besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch wird finanzielle Unterstützung geleistet.

Zudem ist im Hinblick auf die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass die Beschwerdeführer und ihre Verwandten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen durften (vgl. idS VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN). So hat sich die Schwester der Drittbeschwerdeführerin im Dezember 2022 mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in Österreich niedergelassen und damit den bis dahin bestandenen gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern im Iran aus eigenem Entschluss aufgelöst. Die Beschwerdeführer konnten in dieser Situation nicht damit rechnen, dass sie – infolge des Familiennachzuges der Schwester der Drittbeschwerdeführerin und ihrer Kinder zum in Österreich lebenden Ehemann/Vater – ebenfalls die Möglichkeit haben würden, sich bei ihren Angehörigen in Österreich niederzulassen. Vielmehr musste ihnen bekannt sein, dass die ihnen im Dezember 2022 erteilten italienischen Schengen-Visa für einen solchen Aufenthaltszweck nicht geeignet sind. Dass die Beschwerdeführer unter diesen Umständen dennoch illegal von Italien nach Österreich weiterreisten, um mit ihren Angehörigen zusammenzuleben, relativiert die Schutzwürdigkeit der vorgebrachten familiären bzw. privaten Bindungen zusätzlich. Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Familien- bzw. Privatlebens mit ihren in Österreich lebenden Verwandten, dessen Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist, das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt.

Letztlich steht es den in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer frei, diese in Italien zu besuchen; darüber hinaus kann der Kontakt etwa auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus nach Italien problemlos möglich. Soweit die Beschwerdeführer angaben, dass sie gemeinsam mit ihrem Hund aus dem Iran nach Österreich gereist seien und befürchten würden, dass sie diesen nicht nach Italien mitnehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Haustier – selbst wenn sich seine Mitnahme nach Italien tatsächlich als nicht möglich erweisen sollte – weiterhin bei den in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer betreut werden könnte, die sich bereits aktuell um das Haustier kümmern.

Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet darüber hinaus über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit rund einem halben Jahr in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Angesichts des erst wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet erweisen sich auch die Befürchtungen des siebzehnjährigen Zweitbeschwerdeführers, dass eine Rückführung nach Italien seine Ausbildung verzögern würde, als relativiert. Dass er in Österreich bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. derzeit besucht, hat er im Übrigen nicht vorgebracht.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12).

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Naheverhältnis zu den in Österreich lebenden Angehörigen wurde der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, sodass eine mündliche Verhandlung und die beantragte Einvernahme der Schwester der Drittbeschwerdeführerin als Zeugin nicht erforderlich waren. Nochmals festzuhalten ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht vorgebracht wurde und auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Auch die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Es ergab sich daher kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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