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W212 2273525-1•Bundesverwaltungsgericht W212 2273525-1
W212 2273525-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023
gesundheitliche Beeinträchtigung Selbsteintrittsrecht Zulassungsverfahren
W212 2273525-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten RA Mag. Nadja Lorenz, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige iranische Staatsangehörige, stellte am 08.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Eine EURODAC-Abfrage verlief ergebnislos.
Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines französischen Visum C, ausgestellt am XXXX 2022, mit einer Gültigkeit von XXXX 2022 bis XXXX 2023 war.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2023 gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Bruders, XXXX , zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 16.12.2022 mit dem Flugzeug verlassen und sei legal nach Frankreich gereist. Behördenkontakt habe sie dort nicht gehabt. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil ihr Bruder hier lebt. Seit 17.12.2022 halte sie sich in Österreich auf. Zu ihrem Fluchtgrund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe an den Demonstrationen in Iran teilgenommen und sei deshalb bedroht und verfolgt worden. In Österreich sei sie ca. 40 Tage stationär in einer Psychiatrie untergebracht gewesen und müsse regelmäßig Medikamente nehmen.
Es wurde festgehalten, dass die meisten Angaben der Erstbefragung vom Bruder der Beschwerdeführerin gemacht wurden.
Vorgelegt wurden: Iranischer Reisepass Österreichischer Personalausweis Bruder (Kopie)Patientenbrief vom 03.02.2023Pflegebrief vom 03.02.2023
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.02.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 14.04.2023, eingelangt am 17.04.2023, erklärte sich Frankreich zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
4. Am 17.03.2023 fand die PSY-III-Untersuchung der Beschwerdeführerin statt.
5. Am 27.03.2023 langte die gutachterliche Stellungnahme der PSY-III-Untersuchung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
6. Am 09.05.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Sie gab zunächst an, körperlich und geistig in der Lage zu sein die gestellten Fragen zu beantworten. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Mischung aus verschiedenen psychischen Krankheiten, Depressionen, Schizophrenie und Bi-Polarität. Auf Vorhalt, dass im Zuge der aufgetragenen gutachterlichen Stellungnahme zu ihrem psychischen Zustand eine paranoide Schizophrenie vermutet werde, antwortete die Beschwerdeführerin, das sei korrekt. Solange sie ihre Medikamente regelmäßig einnehme, gehe es ihr gut. Darüber hinaus habe sie immer wieder Nierenprobleme. In Österreich sei sie diesbezüglich untersucht und ihr ein Antibiotikum verschrieben worden. Ihr Bruder sei seit 10 oder 12 oder vielleicht auch 15 Jahren in Österreich. Ihr Bruder besuche sie durchschnittlich alle zwei Wochen, er bringe ihr alles was sie brauche. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie mit ihrem Bruder telefonischen Kontakt gehabt, finanziell habe er sie nicht unterstützt, dies aber angeboten. Sie sei mit einem französischen Touristenvisum in die Europäische Union eingereist und habe sich einen Tag in Frankreich aufgehalten. Sie sei dagegen nach Frankreich zu gehen, weil sie von Anfang an zu ihrem Bruder nach Österreich wollte. Sie brauche für den Verlauf ihrer Krankheit ihren Bruder in ihrer Nähe. In Frankreich habe sie niemanden. Sie habe gehört, dass Frankreich für Flüchtlinge nicht gut sei.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom 23. März bis 11. Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am 30. April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021).
Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021).
Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021).
Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
-JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA 3. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021).
Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.). Und im Falle, dass es sich bei diesen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen und wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet. Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität (AIDA 3.2021). Gemäß Gesetz können Herkunftsstaaten, welche sexuelle Minderheiten verfolgen, allerdings nicht als sicher gelten. Vulnerable Antragsteller werden im Verfahren priorisiert behandelt (USDOS 30.3.2021).
Die Bezeichnung „unbegleiteter Minderjähriger“ ist im französische Recht nicht eindeutig definiert. Sie werden daher nach den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz behandelt, die ohne Ansicht der Nationalität oder des Rechtsstatus zur Anwendung kommen. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege und ordnet im Zweifel auch eine Altersfeststellung an. Die Altersfeststellung hat laut Gesetz einem multidisziplinären Ansatz zu folgen, in der Praxis werden aber nach wie vor Knochenuntersuchungen vorgenommen, wobei dies nicht überall im Land einheitlich gehandhabt wird. Es gibt auch Vorwürfe bezüglich Fällen, in denen Antragsteller über 16 Jahren immer wieder getestet worden seien, bis sie 18 Jahre alt waren. Weiters gibt es Berichte über Fälle, in denen die Altersfeststellung willkürlich vorenthalten worden sei, sowie Berichte über illegale Pushbacks von Minderjährigen an der Grenze zu Italien. Die Knochenuntersuchungen als Mittel der Altersfeststellungen wurden immer wieder gerichtlich bekämpft und 2019 hat der französische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass diese nicht verfassungswidrig sind. Angeblich wird die Regel, im Zweifel die Minderjährigkeit des Betreffenden anzunehmen, in der Praxis kaum befolgt (AIDA 3.2021).
Wenn für einen Minderjährigen vom Familiengericht noch kein Vormund bestellt wurde, ist vom Staatsanwalt ein Rechtsvertreter für die Asylantragsstellung und das Verfahren zu bestellen, der sogenannte Administrateur ad hoc. Dieser vertritt den UM nur im Asylverfahren. In der Praxis dauert die Bestellung etwa ein bis drei Monate. Es kann angeblich vorkommen, dass der Staatsanwalt aufgrund einer Altersfeststellung eine Person als volljährig erachtet und folglich keinen Administrateur bestellt, während die Präfektur dieselbe Person als Minderjährigen betrachtet, welcher ohne Vertreter keinen Asylantrag stellen kann. In solchen Fällen müsste der Betreffende warten bis er alt genug ist selbst einen Asylantrag zu stellen oder die Asylbehörde OFPRA das Verfahren bis zur Volljährigkeit suspendieren. Wer nicht als Minderjähriger gilt, kann auch nicht von den speziellen Unterbringungsbedingungen für unbegleitete Minderjährige profitieren (AIDA 3.2021).
Vulnerable werden bei der Unterbringung priorisiert. Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Ein Monitoring für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse ist nicht vorgesehen, aber die Sozialarbeiter in den Unterbringungen stehen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren (AIDA 3.2021).
Unbegleitete Minderjährige fallen unter die Verantwortung der lokalen Behörden. Sie werden in der Regel in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht, auch jene zwischen 16 und 18 Jahren. In der Praxis werden sie wegen Platzmangels oft in Hotels einquartiert. Diese Lösungen sind aber nicht spezifisch auf asylwerbende Minderjährige zugeschnitten und entsprechende Beratung in Asylfragen ist dann von geografisch ansässigen NGOs abhängig (AIDA 3.2021).
Es gibt Kritik des französischen Ombudsmanns an Fällen mangelnder Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) durch die französischen Behörden, auch während der COVID-Pandemie. Fälle von temporärer Obdachlosigkeit wurden berichtet. Auf der anderen Seite nahm Frankreich UM von den griechischen Inseln auf (HRW 13.1.2021).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043588.html, Zugriff 24.6.2021
USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021
Non-Refoulement
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten, Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).
Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
-HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021
-USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021
Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021).
Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021).
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021).
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021).
(Für spezifische Informationen siehe entweder Kap. 5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap. 4. Dublin-Rückkehrer, Anm.).
Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021).
Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
-JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021
-USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021
Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie leide an psychischen Erkrankungen und benötige Medikamente, aber keinen Erwachsenenvertreter. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine akademische Ausbildung abgeschlossen und die Fragen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohne Anwesenheit ihres Bruders problemlos und ausführlich beantworten können. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt, nämlich ihren Bruder. Mit diesem habe seit mindestens über zehn Jahren kein gemeinsamer Haushalt bestanden und bestehe auch aktuell keiner. Besuche finden durchschnittlich alle zwei Wochen statt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beschwerdeführerin würde in Österreich und auch in Frankreich als vulnerable Person gelten. Sie habe in Frankreich entsprechend Zugang zu psychiatrischer und medizinischer Behandlung und werde in einem entsprechend geeigneten Quartier untergebracht werden. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.
8. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, aus den im Bescheid angeführten Länderberichten gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer lediglich Zugang zu Notfall-Unterbringungen haben und der Mangel an Unterbringungsplätzen dazu führt, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben. Ebenfalls werde Vulnerabilität nicht immer erkannt. Darüber hinaus hätten Asylwerber*innen in Frankreich keinen Zugang zu psychologischer Betreuung. In der Beschwerde wurde auf den ECRE: Country Report: France (2022 Update) und einen Bericht von Deutschlandfunk zur Asylpolitik Frankreichs verwiesen. Bei der Beschwerdeführerin könne ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr bei einer Rücküberstellung nach Frankreich keine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC drohe. Die Beschwerdeführerin sei psychisch unheilbar krank, benötige Medikamente und Therapien. Sie sei auf intensive Betreuung angewiesen und habe in Frankreich kein familiäres Unterstützungsnetzwerk. Ihr Zustand könnte sich im Fall einer Überstellung nach Frankreich drastisch verschlimmern und sie könnte eine Gefahr für sich selbst und andere darstellen. Eine Abschiebung nach Frankreich würde die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Familienleben verletzen. Sie sei seit über sechs Monaten in Österreich und habe eine tiefe Beziehung zu ihrem Bruder aufgebaut, der sie während ihres Krankenhausaufenthaltes fast täglich besucht habe.
Vorgelegt wurden: Stellungnahme Betreuungsbedarf BBU vom 07.06.2023
Befund Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 07.06.2023
9. Die Beschwerdevorlage langte am 14.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Zurücklegung der Vollmacht seitens der BBU GmbH zur Kenntnis gebracht.
11. Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 10.07.2023 mit dem Flugzeug nach Frankreich überstellt worden sei. Laut Auskunft ihres Bruders habe sie bei der Ankunft mehrere Informationsblätter erhalten, nach welchen sie sich selbständig bei einer bestimmten Präfektur zu melden habe. Sie habe im Zuge der Überstellung Medikamente für drei Tage erhalten, die bereits aufgebraucht seien. Aufgrund mangelnder Aufsicht und den durch die Überstellung verursachten Stress habe die Beschwerdeführerin ihre Medikamente unregelmäßig eingenommen, so dass sich bereits wahnhafte Symptome zeigen würden. Sie habe in Frankreich noch keinen Asylantrag gestellt und deshalb keinen Zugang zu medizinischer Notversorgung. Aus der Aktenlage würden sich maßgebliche Zweifel daran ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten ohne erheblichen Nachteil für sich selbst besorgen kann. Die Rechtsvertreterin habe am 13.07.2023 beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung des Bruders der Beschwerdeführerin zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter angeregt. Die persönliche Erstanhörung im Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters setze die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich voraus, weswegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Vorgelegt wurde:Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 29.01.2023
12. Am 17.07.2023 wurde eine Stellungnahme der BBU zum Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin vom 12.07.2023 übermittelt und erneut ersucht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.
Vorgelegt wurde:Stellungnahme Betreuungsbedarf vom 12.07.2023
13. Am 21.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein französisches Schriftstück übermittelt, bei dem es sich um die Mitteilung über die Ablehnung der materiellen Aufnahmebedingungen handelt. Grund für die Ablehnung sei die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ohne rechtmäßigen Grund mehr als 90 Tage nach Einreise in Frankreich. Im dazugehörigen Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die vulnerable Beschwerdeführerin in Frankreich keinerlei Grundversorgung erhalte. Aufgrund der akut drohenden Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK ergehe daher abermals das dringende Ersuchen über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine volljährige iranische Staatsangehörige, reiste am 17.12.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage verlief ergebnislos.
Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines französischen Visum C, ausgestellt am XXXX 2022, mit einer Gültigkeit von XXXX 2022 bis XXXX 2023 war.
Die Beschwerdeführerin reiste über Frankreich in das Gebiet der Europäischen Union ein und reiste sofort nach Österreich weiter ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.02.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde mit Schreiben vom 14.04.2023 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Die Beschwerdeführerin wurde am 10.07.2023 nach Frankreich überstellt und stellte dort in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben der französischen Asylbehörde vom 18.07.2023 (beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2023 eingelangt) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Bezug von materiellen Leistungen im Asylverfahren, nach Prüfung ihrer persönlichen und familiären Situation, abgelehnt wird. Dies aus dem Grund, weil sie erst 90 Tage nach ihrer Einreise in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin steht gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zur Verfügung. Es ist weder aus dem Schreiben der französischen Asylbehörde selbst noch den im Verfahren eingebrachten Länderberichten ersichtlich, dass sie während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen hätte.
Die Beschwerdeführerin benötigt hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes zumindest niederschwelligen Zugang zu medizinischer Behandlung und Medikamenten.
Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie (F20.0) und Anpassungsstörungen (F43.2) – womit sie bereits in ihrem Herkunftsstaat diagnostiziert wurde – und ist die Einnahme von Medikamenten (ua Trittico 150mg, Risperdal 3 mg und Sertralin 100mg) zwingend notwendig. Sie war in Österreich von 28.12.2022 bis 03.02.2023 stationär in einer Allgemeinen Psychiatrischen Abteilung untergebracht. Im Patientenbrief vom 03.02.2023 wurde festgehalten, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin unter Medikation stabilisiert und die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente empfohlen wird. Auf die Wichtigkeit der Medikamenteneinnahme wurde auch in der gutachterlichen Stellungnahme anhand einer PSY-III-Untersuchung am 17.03.2023 hingewiesen und unter anderem Folgendes festgehalten: „Frage: 1.2: Wären therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten?
Fortführen der medikamentösen Therapie zwingend erforderlich. Regelmäßige Kontrollen bei FA für Psychiatrie empfohlen.
(…)
Frage 1.5: Welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand würde eine Überstellung nach sich ziehen?
Eine Verschlechterung ist nicht sicher auszuschließen, derzeit besteht keine akute Selbstgefährdung. Am jeweiligen Aufenthaltsort müssen die Medikamente wie oben angegeben erhältlich und ein niederschwelliger Zugang zum medizinischen System gegeben sein.“
Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht einmal niederschwellig Zugang zu medizinischer Versorgung hat, ist bei einem weiteren Aufenthalt in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Frankreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Das französische Visum der Beschwerdeführerin geht zweifelsfrei aus der durchgeführten VIS-Abfrage hervor. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und französischen Dublinbehörde.
Dass die Beschwerdeführerin über Frankreich in das Gebiet der Europäischen Union einreiste, in der Folge aber sofort nach Österreich weiterreiste, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt.
Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich am 10.07.2023 geht aus einer Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister in Verbindung mit dem Zentralen Melderegister hervor.
Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Frankreich und der Verweigerung des Zugangs zu materiellen Unterstützungsleistungen basieren zweifelsfrei auf dem vorgelegten Schreiben der französischen Asylbehörde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere die Diagnosen und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme, basieren im Wesentlichen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführerin.
In einer Gesamtbetrachtung ist infolge der totalen Verweigerung von materiellen Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin als Asylwerberin in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und somit auch keinen Zugang zu den für sie notwendigen Medikamenten hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
[ … ]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[ … ]
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[ … ]
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
[ … ]
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Rechtlich folgt hieraus:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteinritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.
Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht eine grundrechtkonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 auch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben.
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse im Konsultationsverfahren zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vorliegt.
Dennoch erscheint es fallgegenständlich angezeigt vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen:
Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der gutachterlichen Stellungnahme ergibt, leidet die Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie und ist die Einnahme von Medikamenten zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zwingend notwendig. Aus dem Schreiben der französischen Asylbehörde vom 18.07.2023 geht nunmehr hervor, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen in Anwendung nationaler Bestimmungen gänzlich verweigert wird. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und dementsprechend keinen Zugang zu den für sie notwendigen Medikamenten.
Zur Vermeidung einer massiven – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichenden –Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin war in diesem speziellen Einzellfall im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den nach Beschwerdevorlage vorgelegten Schriftstücken geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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