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W184 2255367-1•Bundesverwaltungsgericht W184 2255367-1
W184 2255367-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W184 2255367-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 01.10.2021 gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus XXXX , gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religion an und habe seine Heimat wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Krieg.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der Sunniten an. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Am 29.09.2021 sei er in Österreich eingereist. Für die Schleppung habe er insgesamt 9.000 bis 10.000,- Euro bezahlt. Die Frage, ob er seit seiner Ausreise wieder nach Syrien gereist sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen und im Anschluss ein Jahr Agrarwirtschaft studiert sowie in einer Konditorei gearbeitet. Seine Eltern und seine drei Schwestern seien noch in Syrien aufhältig und die beschwerdeführende Partei stehe in täglichem Kontakt mit seinen Verwandten. Seinen Angehörigen gehe es derzeit mittelmäßig und sein Vater erwirtschafte den Lebensunterhalt für die gesamte Familie, er sei Beamter. Die Fragen, ob er wegen seiner Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, wurde bejaht. Er habe in Syrien nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Es gebe ständig Explosionen und Entführungen. Außerdem sei der Islamische Staat in ihrem Gebiet aufhältig. Weitere Gründe, aufgrund derer er Syrien verlassen habe, gebe es nicht. Befragt nach dem Grund der Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, gab er an, von den Kurden beleidigt worden zu sein, da er Araber sei. Er habe sein Militärbuch holen wollen, und zwar als Beweis, dass er der einzige Sohn sei, dabei hätten die Kurden zu ihm gesagt, dass nicht er das Buch holen solle, sondern seine jüngere Schwester. Die beschwerdeführende Partei habe dies als Beleidigung aufgefasst. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst des syrischen Regimes ableisten müsse, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint, da er der einzige Sohn sei. Sein Militärbuch befinde sich in Syrien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen, gerade in XXXX sei es sehr gefährlich. Die Fragen, ob er vorbestraft sei, im Heimatland inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Es würden gegen ihn auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Er sei weder politisch tätig gewesen noch sei er in Syrien je persönlich verfolgt oder bedroht worden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG)“
In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgründe lediglich auf die allgemein schlechte Lage aufgrund des Krieges stütze. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe er nicht vorgebracht bzw. glaubhaft machen können. Die beschwerdeführende Partei habe den Militärdienst nicht abgeleistet, da er als einziger Sohn vom Militärdienst befreit sei. Aufgrund der Befreiung sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Wehrdienstverweigerung und damit verbundene politische Opposition unterstellt werde. Da sich die beschwerdeführende Partei weder geweigert habe, den Militärdienst zu leisten, noch sonstige Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe, drohe ihm auch keine Gefängnisstrafe. Bezüglich der Rekrutierung durch sonstige bewaffnete Gruppen sei festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bei einer hypothetischen Rückkehr nicht gezwungen sei, in Gegenden, die nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, seinen Wohnsitz zu nehmen oder sich aufzuhalten, und daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, von diesen rekrutiert zu werden.
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die Furcht der beschwerdeführenden Partei wohlbegründet sei, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und den aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Die beschwerdeführende Partei fürchte sich vor einer Rekrutierung zum Militärdienst. Bisher sei er als einziger Sohn von der Wehrpflicht ausgenommen gewesen, mit zunehmender Fortdauer des Krieges erhöhe sich jedoch das Maß an Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten. Darüber hinaus befürchte er auch eine Rekrutierung durch kurdische Milizen, welche in XXXX ebenfalls präsent seien. Die Behörde unterlasse nachvollziehbare Ausführungen, wie sie zu ihren Feststellungen gelange. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an.
Die beschwerdeführende Partei stammt aus der Stadt XXXX , welche derzeit unter maßgeblicher Kontrolle der kurdischen SDF steht, ein geringer Teil steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Die beschwerdeführende Partei verließ Syrien 2021 im Alter von 22 Jahren und reiste spätestens am 30.09.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er erhielt in Syrien sein Militärbuch und wurde vom Militärdienst der syrischen Armee befreit.
Die beschwerdeführende Partei hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und danach ein Jahr Agrarwirtschaft studiert. Er war vor seiner Ausreise als Konditor tätig. Am 30.09.2021 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete seinen Asylantrag mit den Kriegsgeschehnissen im Herkunftsstaat.
Die Eltern und drei Schwestern sind noch in Syrien aufhältig und die beschwerdeführende Partei steht in täglichem Kontakt mit seiner Familie.
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. B, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).
Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet.
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr durch das syrische Regime rekrutiert werden würde.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr durch die kurdische SDF zwangsrekrutiert werden würde.
Die beschwerdeführende Partei hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine aktuelle, unmittelbare und ihn persönlich betreffende Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten.
Der beschwerdeführenden Partei droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.
Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund des Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien durch das BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen
Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr
2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC
25.2. 2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus
ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der
Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021).
Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten
bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen
der Minderheiten (FH 3.4.2020).
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst
friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses
mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee
und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So
entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt
(AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und
Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem
in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt
konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt
sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS
30.3. 2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der
politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch
immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von
Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung
Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die
libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer
materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den
vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig
den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte
politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die
USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der
anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit
gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020).
Wahlen
Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den
Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die
Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte
September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum
ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO
11. 2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und
Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).
Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-
19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt.
Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung
kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die
herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die
Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der
"Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze
(Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei
verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident
Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der
politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten
gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter
Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts
unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine
Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom
Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in
Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an
verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der
kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei
auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den
Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen
ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert,
standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).
Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen
Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit
95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere
Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind
als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021;
vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen.
Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie
als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS
Territorien
Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran
unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des
Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die
Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen,
jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet
zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt
erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung"
aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das
Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale
Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere
für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere
Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer
Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche
Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen
deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu
kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure
begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu
nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS
Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von
der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In
Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische
Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die
Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die
momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien
dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur
Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD
bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von
Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes
System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht,
sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS
29.4. 2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer
Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS
Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien
zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH
4.3. 2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS
verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen
und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
Nordost-Syrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen
Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD,
ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt
die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der
Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen,
Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrischkurdischer
Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite
Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der
Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime
Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen
Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und
die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten
militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg
8. 2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt
war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der
Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl.
KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen
oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).
Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den
Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von
basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von
Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt
als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es
als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung
eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als
Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl.
BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste
politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen
Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im
Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die
Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende
interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner
festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die
YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic
Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine
Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden
stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen
Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem
autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).
Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet
durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der
kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der
Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung
einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren.
Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf
von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer
türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer
Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische
Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete
baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits
Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen
und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen
Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis
KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic
Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und
aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 21.01.2022
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive
im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von
Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der
Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen
der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe
grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch
Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle
Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten
und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst
eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der
Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber
hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der
Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für
Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in
Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des
syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die
syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten"
Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive
syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte
Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens,
Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz
weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind
Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind
Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA
4.12. 2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten
Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe
und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als
auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021).
Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten
Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische
Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die
keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten
werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten
Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir
ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im
Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr
nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und
Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF)
sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt
öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes
weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).
Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach
wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB
1.10. 2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens
sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen
Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko,
Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020).
43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert.
Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte
von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es
kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des
bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem
Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu
Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein
und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen
Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination
durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS
Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und
des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von
den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober
2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-
Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar
zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den
Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund
aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine
Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben,
Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch
in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen
Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im
Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten
(FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in
Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus,
Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste
bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA
4.12. 2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und
Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen,
zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS
29.6. 2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die
verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie
reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut
ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion
abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im
Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020).
Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die
damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein
Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen
im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem
befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA
patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer
zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl
der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt.
Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht
dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer
komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass
die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem
sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen
Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).
Versöhnungsabkommen
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen,
Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die
von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden,
auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten
„reconciliation agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung
wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de
facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten
Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen
oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA
6. 2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder
dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen,
befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den
Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er
lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach
Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen
werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status,
werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA
Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss
oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl.
ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall
(STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren
Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden.
Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021).
Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA
13.11. 2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt
werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017).
Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung
gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019;
vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition
kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von
einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime.
Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten
einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie
Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als
oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen
berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies
bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen
Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die
erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien
zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021).
Nordwestsyrien
Letzte Änderung: 21.01.2022
Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-
Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der
bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische
Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass
Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021).
Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015
übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019).
Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als
Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der
Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib
sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der
syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in
diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone
im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten
sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters
26.10. 2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).
Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die protürkische
National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle
über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle
Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort
Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und
affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters
(Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen
Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime
nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere
regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das
Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn
(Liveuamap 20.12.2021; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb
der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).
2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten
Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu
Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019
wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten
die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf
Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das
Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile
Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den
Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-
Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte
Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime.
Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes
Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib
von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines
Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische
Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend
eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer
Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen.
Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Ein nach einer neuerlichen
Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin
vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu
lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die
Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die
türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile
Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] ist eine Zunahme
russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien (ÖB
1.10. 2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib
festzustellen (UNSC 21.10.2021).
Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen
(ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine
hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020), mehr als
eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und
es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR
18.2. 2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen
und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021).
Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian
National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie
Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen
Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei
Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung
von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen
Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die
Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und
belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen
wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern
dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich
höher (UNHRC 14.9.2021).
Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit
täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von
Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021,
6.3. 2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras
al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im
März 2020. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben
Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder)
verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete
beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB
3.7. 2021; vgl. AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurde von zivilen Opfern bei
Kampfhandlungen in Nordwestsyrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED
27.10. 2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen
Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation
getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt
(RFE/RL 2.1.2022).
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung: 21.01.2022
Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer
Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter
seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die
Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs
und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische
Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus,
das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP
15.3. 2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf
ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren,
darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe
Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und
bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo,
Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es
besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA
4.12. 2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche
Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC
14.8. 2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime,
können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten
(FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour
sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM
21.12. 2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von
Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender
regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer
Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in
denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus
oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts
vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB
1.10. 2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des
Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren
Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama
stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS
aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der
syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt
Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP
1.4. 2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus
zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit
unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem
hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich
verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und
Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten
oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020)
und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).
Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen
Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden
2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020,
UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in
der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel
zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Irannahen
Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel
28.12. 2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der
syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in
das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom
Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt
außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus
stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 16.12.2020
Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur
auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.
Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet.
Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw.
zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung: 21.01.2022
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung
eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut
Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das
Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus
medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch
genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren
sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie
sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark
in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen
Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das
Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt
davon unberührt (ÖB 1.10.2021).
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls
freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische
Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht,
dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen
Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS
14.12. 2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des
Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung
arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren,
während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).
Wehrpflicht
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der
Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter
erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank
erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung
von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in
der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von
17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen
Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den
Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches
Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen
durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen
verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend
ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige
militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden
häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in
prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit
auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen
Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit
2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte
Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte
(DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von
bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten
Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten
ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach
Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst
als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven
Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne
Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die
betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer,
Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die
Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere
sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise
angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig
vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die
Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die
Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den
Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen
Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des
Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von
Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen
Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem
Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um
Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen
schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung
hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl
der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es
Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im
Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit
Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch
verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen
Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die
Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten
Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder
Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten
wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.]
Rekrutierung und Verfolgung
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten,
wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen.
Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren
melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen
Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung
gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert,
wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch
digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das
Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden
die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder
Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden
Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert
(FIS 14.12.2018).
Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an
einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die
Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die
intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden
(EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge
Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an
Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der
für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch
Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder
von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze
eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass
insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo,
Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden
(DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun
weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die
syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).
Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht
mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach
Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus
überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden.
Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem
das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den
Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für
diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu
ermitteln (ICG 13.2.2020).
Befreiung, Aufschub und Reservisten
Letzte Änderung: 21.01.2022
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum
Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS
5. 2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und
Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind.
Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit
vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die
Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind
theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr
Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt
werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen,
je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür
ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Rechtliche Situation
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten
Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland,
eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht
wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier
aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000
US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020,
vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im
November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr
reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im
Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden.
Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten,
indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im
wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter
von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein
Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des
Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein
Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder
sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD
vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen
Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019).
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung
auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind
(AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf
den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon
und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird,
kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu
erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen
kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in
Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter
anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die
mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen,
wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).
Minderheiten
Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom
Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen
(USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von
religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen
Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese
Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden
unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS
14.12. 2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft
gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die
Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen
Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst
geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum
Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR
Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74
und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die
Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben,
aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit
sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten
müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits
geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige
Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung
verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll.
Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann
das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu
bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des
Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl
des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich
durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was
jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem
Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor
schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter
Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).
Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei
Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und
Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben,
faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die
wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um
Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte
Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020).
Amnestien
Letzte Änderung: 21.01.2022
Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen,
Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit
vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK
8. 2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).
Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und
Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und
Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert
(STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS
5. 2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020).
Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere
Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen
durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter
Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen
mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch
Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie
gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu
werden (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische
Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der
milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel
Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft
haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine
große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder
Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör
15.12. 2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann
er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes
Phänomen (Balanche 13.12.2021).
Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine
Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA
2.5. 2021a). Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen
Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen
Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021).
Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit
der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die
Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). "Terrorismus" ist ein Begriff,
mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten
beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie
Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure
können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in
Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021;
vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen,
oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm:
Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst.
Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.]
Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“
für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets
entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für
bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020).
[Anm. zu Amnestien der syrischen Regierung für Reservepflichtige siehe Kapitel "Die
syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst"]
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 21.01.2022
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen
bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der
Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl
von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der
bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte
des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und
Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der
zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und
relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon
aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird.
Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im
Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im
besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des
Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es
zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in
einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge,
sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber
sogar die "cleansten" Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche
sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da
es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen
kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als
Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen".
Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das
syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium
das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit
geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation
bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer
sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021).
Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den
Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine
Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres
Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten
Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird
Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft
(AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte
„externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von
fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt.
Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und
in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).
Konkrete Strafen
Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der
Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des
Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den
vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front
festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020).
Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und
Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort
eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch,
dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der
Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom
Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die
Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende
Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder
Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK
8. 2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020)
und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr.
19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen
Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber
Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben,
während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben
(Balanche 13.12.2021).
Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high
profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere
getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl.
DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie,
der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die
Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle
der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des
Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche
Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS
14.12. 2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im
entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue
bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch,
dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den
Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition
kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und
Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in
Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in
Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit
gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es
aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und
politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde,
müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die
Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht
eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit
sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist
der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert,
sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt
wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft
und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei
Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden
(als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör
wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann
das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch
Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder
sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es
nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst
jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch
nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee
unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour
würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und
danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der
gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche
Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und
schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin
weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber
auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben
Verstöße begangen (FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige
Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise
Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (HRW 13.1.2022).
In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen
bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime
wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt,
dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse
einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den
gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit.
Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre
Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).
Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung
zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher
Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund
konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des
familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw.
Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden
großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe
der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).
Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und
Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne
Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung
von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der
bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die
meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich
der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten
(USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass
sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die
Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion,
Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur
regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz
gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der
National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement,
die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche
die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um
Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS
Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor
willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen
und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im
äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell
Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah
geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich
Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt,
die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde,
wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der
Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von
Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und
andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu
Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und
willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich
Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch
Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen
unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nicht
staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe (HRW 13.1.2021).
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische
Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten
ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im
Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition
noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des
Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr
als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen
in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene
Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit
familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als
Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019).
Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden
unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl.
UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).
Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter
und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des
Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine
Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor
gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in
Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen
ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von
Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und
des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung
im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der
Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten
beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch
der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik;
Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-,
Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht
die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein
und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von
Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung
wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in
diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von
Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende
Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete
Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen,
rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten
bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf
der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). In der
Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von
Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019
übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten
massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller
Minderheiten wurden exekutiert (ÖB 1.10.2021).
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang
Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden
durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National
Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen
(ÖB 1.10.2021).
Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen
Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für
Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen,
Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es
gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von
Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten
mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018,
SNHR 26.1.2021).
Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich
insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle
des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA
Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im
Nordwesten, Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen
Zivilisten vor, auch gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen
wurden, unter anderem durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere
Misshandlungen sowie Entführungen (UNSC 24.6.2020).
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Letzte Änderung: 23.01.2022
Die Regierung, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen
beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung
der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 30.3.2021).
Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen
eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung
der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und
Todesfällen führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden
sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie
unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des
Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Vom 24.6. bis zum
9.9. 2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften
belagert. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der
noch unter der teilweisen Kontrolle der versöhnten Oppositionellen stand, und anderen
Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken wurden abgeschnitten (COAR 5.7.2021).
Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung
konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den
Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen
sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den
Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen
Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden
und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen,
teils verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen
sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin
sehr gefährlich. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen betreffen weiterhin
zahlreiche Städte und Regionen (AA 1.8.2021)
Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der
damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert,
da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden
von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim
Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionellkontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch
hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine
Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen
(DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr
unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und
die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme
an Checkpoints (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom
IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert,
wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).
Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom
Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag,
Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und
Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).
Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit
von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten
Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir
ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein.
HTS griff systematisch in die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, belästigte unbegleitete
Frauen und verwehrte ihnen unter Androhung von Haft den Zugang zu öffentlichen
Veranstaltungen (USDOS 30.3.2021).
Anm.: Informationen zu Zugangsbeschränkungen zu Herkunftsgebieten siehe Kapitel
„Rückkehr“.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 23.01.2022
Binnenvertriebene (IDPs)
Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca.
450. 000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021).
Insgesamt beläuft sich die Zahl der Binnenvertriebenen mit Stand 2020 auf 6,6 Millionen
(CIA 22.9.2021). 1,8 Millionen Vertreibungen wurden im Jahr 2020 durch Konflikt und
Gewalt verzeichnet (IDMC o.D.). Die meisten Binnenflüchtlinge suchen in Gastgemeinden,
Sammelzentren, verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern Schutz (USDOS
Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus folgenden Veränderungen der
Sicherheitslage führten zu mehrmaliger Vertreibung von Personen. IDPs verließen bei
einem Rückgang der Gewalt [in einem Gebiet] ihre Unterkünfte und kehrten in ihre Heimat
zurück, nur um dann erneut zu fliehen, nachdem die Kämpfe wieder eskalierten (IDMC o.D.).
Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10, um regierungstreue Personen zu
belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre
Heimat zurückzukehren (USDOS 12.5.2021).
Flüchtlinge
Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Das Gesetz
garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem
bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten
Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z.B. als
Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS
Die Regierung gewährt irakischen Flüchtlingen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie
Gesundheitsversorgung und Bildung, doch Aufenthaltsgenehmigungen sind nur für jene
erhältlich, die legal einreisen und einen gültigen Pass haben. Diese Kriterien erfüllten nicht
alle Flüchtlinge. Es wird geschätzt, dass sich 23.600 nicht-palästinensische Flüchtlinge in
Syrien aufhalten. Diese sind mit wachsenden Risiken und verstärkten
Sicherheitsmaßnahmen bei Checkpoints konfrontiert (USDOS 30.3.2021).
[Anm.: Weitere Informationen zur Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen siehe
Kapitel „Rückkehr“. Für weitere Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen in Syrien
siehe Kapitel „Palästinensische Flüchtlinge“]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 23.01.2022
Das BIP schrumpfte auf ein Fünftel gegenüber 2010 [Anm.: Stand September 2021]. Die
Ölproduktion fiel von 380.000 auf 25.000 Barrel pro Tag. Der Konflikt verursachte auch
erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes
wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf
50%. Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren
und Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. 90 % der Menschen leben in Armut. Der
Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd.
USD stark defizitär. Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd.
USD einen wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und aufgrund der
Verschärfung der Sanktionen um 50 % halbieren (ÖB 1.10.2021).
Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als
110%. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt;
ein Grund dafür ist die Liquiditätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken
im Libanon. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit
nicht gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit Iran sieht sich ein
wichtiger Kreditgeber und Erdöllieferant aufgrund der US-Sanktionen selbst massiv unter
wirtschaftlichem Druck (ÖB 1.10.2021).
Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die
Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung
Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur,
geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller
Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer
terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte
Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte
2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019).
Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da
die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das
jeweilige Gebiet steht (BS 29.4.2020). Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf
Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend
sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019). Die syrische
Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten (EIP
Währung und Inflation
Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von
2010 bis 2017 um mehr als 70% gesunken (CIA 22.9.2021). Das Jahr 2020 erlebte einen
besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten
Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und
einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein
während des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau (SHRC 1.2021). Sie hatte
seit Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97% ihres Wertes verloren – und allein von 2019
bis 2021 sogar 78% (TNH 28.6.2021, vgl. WB 9.3.2021).
Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für
Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben
Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um
ausreichend Nahrung (RW 17.2.2021). Der Nachrichtendienst des syrischen Regimes
SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der
Preis für Brot verdoppelt hat, ein paar Tage nachdem Damaskus eine 25%-ige Erhöhung
des Benzinpreises ankündigte (DS 11.7.2021, vgl SO 12.7.2021, AJ 11.7.2021). Dieser
Schritt ging einher mit einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im
öffentlichen Dienst um 50%, sowie das Mindesteinkommen von 19 auf 28 US-$ erhöht (SO
12.7. 2021). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mit Stand Ende 2020
sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu
beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar
Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle
darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten
Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf
umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen
werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz
Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkischkontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile
syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020). Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira
hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens
dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 Prozent ihres
Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember ihren bisherigen
Tiefststand [Anm.: Stand 16.12.2021]. Da die Türkische Lira im Nordwesten Syriens eine
weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen
und die humanitäre Hilfe (UNOCHA 16.12.2021). Im Dezember 2021 wurde von
Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet (TN 8.12.2021).
Die selbst ernannte "syrische Heilsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für
Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements
Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (TSR 14.12.2021).
UNOCHA schätzt, dass etwa 90% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, eine
Steigerung um 3-4 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019. Der Anteil der Bevölkerung, der in
extremer Armut lebt, wird auf 60-65% geschätzt (UNOCHA 3.2021b).
Wasser- und Stromversorgung
Die Trinkwasser- und Stromversorgung ist vor allem in den umkämpften Gebieten infolge
gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen
Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und
Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie
im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im
Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020). Laut UNDP
haben 70% der syrischen Bevölkerung keinen regulären Zugang zu sicherem Trinkwasser
aufgrund von Wasserausfällen und der Zerstörung grundlegender Infrastruktur (UNDP o.D.).
In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen
Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische
Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener
(z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und
Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen
geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen
werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in
Oppositionsgebiete. Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4
Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber
dem Jahr 2020 dar (UNOCHA 3.2021b). Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz
der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime
gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten.
Insgesamt wurden im Februar und März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer
Genehmigung des Regimes bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020).
In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu
Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der
türkischen Behörden steht, wiederholt und dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im
Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des
Euphrat betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt (MSF 27.9.2021;
vgl. TNH 20.12.2021). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021
machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die
Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich
(TNH 20.12.2021). Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger
Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr
für den Konsum geeignet (COAR 31.5.2021; vgl. TNH 20.12.2021).
In den letzten Monaten wurde im Nordosten auch die Stromversorgung beeinträchtigt, unter
anderem in Ras al-Ain, al-Hassakah, ar-Raqqa und Deir ez-Zour Stadt.
Stromunterbrechungen sind für lebenswichtige zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser und
Gesundheitseinrichtungen essentiell (UNOCHA 15.7.2021). Regime-kontrollierte Gebiete
erhalten nur zwei Stunden täglich Strom. In manchen Gebieten halten die Stromausfälle bis
zu 48 Stunden an (COAR 5.7.2021). Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und
dürftiger Ernte geführt hat, hat in Nordsyrien bereits zu Spannungen geführt. Die
Wasserknappheit verschlimmert sich durch den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe
durch die Konfliktparteien, besonders durch das Regime, die Autonome Administration und
die Türkei, sowie durch das Missmanagement und die Überausbeutung des Grundwassers
(COAR 5.7.2021).
Lebensmittelversorgung
Das Welternährungsprogramm gab im März 2021 bekannt, dass 12.4 Mio. Syrer, doppelt
so viele wie noch im Jahr 2018, von Lebensmittelknappheit oder Hunger betroffen seien
(BAMF 28.6.2021). 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit
betroffen oder können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind
chronisch unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a, vgl.
COAR 5.7.2021). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien
durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den
hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen
Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern (EN 12.7.2020). Der UN Sicherheitsrat
beschloss am 9.7.2021, das Mandat für diesen Grenzübergang (Bab al-Hawa) von der
Türkei nach Syrien zu verlängern, nachdem Russland in letzter Minute zugestimmt hatte.
Dadurch wird der Zugang zu UN-Hilfsgütern für Millionen von Syrern weitere 12 Monate
gewährleistet (DS 9.7.2021).
Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der
landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im
Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist,
dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören
Lattakia, Raqqa und Aleppo (UNFAO 13.8.2020). Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in
Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen (WFP 3.2021), eine Steigerung um 56% von
7. 9 Millionen 2019 (UNOCHA 3.2021a). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter
Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko
der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30% gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an
die Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime
im Jahr 2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert
wurden, zuzulassen (USDOS 30.3.2021).
Die Syrische Regierung hat immer wieder humanitäre Hilfe als strategische Waffe eingesetzt
um ihre Konfliktziele zu erreichen, wie zuletzt in der Belagerung von Dara’a Stadt zwischen
24.6. und 26.7.2021 (COAR 19.7.2021).
Infrastruktur
Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE
28.6. 2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen
(CHH 26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des
Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP
20.7. 2020). Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur
weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und
Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und
Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei
Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die
Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen
Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren und die durch das Regime und seine
Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert
wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein
Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und
Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit
Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich
eingeschränkt (SWP 7.4.2020).
Die syrische Regierung bemüht sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser
im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt
und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher
der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische
Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden
und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter
Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht
bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir
ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der
Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte
Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem
Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA
4.12. 2020). Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen
Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung
zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit
entfernt (WKO 10.2019).
Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad
variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen
klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints
und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).
Einkommen und Arbeitslosigkeit
Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und
Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die
Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der
Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit
verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der
Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind
anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und
Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren.
Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region
gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS
Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische
Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte
Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der
fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den
Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch
die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch
andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe,
selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder
familiären Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf
Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS
Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die
Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch
seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 1.10.2021). Wirtschaftliche
Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier
Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche
Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos
sind (AA 4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es
in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu
finden (MEI 6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele
Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu
200%, sodass für viele Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt
(AA 4.12.2020).
Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die
geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter
anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA
16.7. 2021; vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das
syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist.
Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit
bestraft (TS 22.1.2020).
Das Operations and Policy Center veröffentlichte Daten, die daraufhin deuten, dass obwohl
Menschen in Damaskus eine der längsten Arbeitswochen der Welt haben, ihre Ausgaben
unter die globale Armutsgrenze fallen. Ein großer Teil der Menschen in Damaskus (und in
Wirklichkeit ganz Syriens) sind auf externe Einkommensquellen angewiesen, um sich zu
versorgen. Ein Viertel der im Rahmen des OPC-Berichts Befragten gaben an, dass
Überweisungen aus dem Ausland eine Haupteinkommensquelle sind, während 41% auf
Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind (OPC 22.6.2021).
Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in
der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia
und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich
verschlechtert. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher
Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung,
vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen
Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020).
Wohnen und Bildung
In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft
niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen
gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist (Wind/Ibrahim 2.2020). Die
Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt
begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für
Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle
Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen
(Wind/Ibrahim 2.2020; vgl. ST 21.6.2020). Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds
sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen (ST 21.6.2020).
Das umstrittene Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche
Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und
auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer
einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre
Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch
Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben
können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De
facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor
politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um
ihre Ansprüche anzumelden (WKO 10.2019). Informelle Siedler werden verdrängt und
erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen
Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren
(Wind/Ibrahim 2.2020).
Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich.
Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden (SWP
7.4. 2020). In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und
etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb (SHRC 1.2021). In Gebieten, die
zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian
Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden.
Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von
explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 30.3.2021).
Anm.: Zur wachsenden Bedeutung religiöser Stiftungen für die Grundversorgung siehe
Kapitel "Religionsfreiheit".
Rückkehr
Letzte Änderung: 23.01.2022
In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die
Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70% des Gebiets kontrolliert.
Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach
Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz
Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA
Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte im September 2021, dass
das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind.
Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die
Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter
und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das
Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die
wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert, sodass die Brotpreise in die Höhe
geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum letzten Jahr um mehr als
50% zugenommen hat. Im letzten halben Jahr haben die Kämpfe und die Gewalt sowohl im
Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC
Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden
Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als
Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Offiziell gibt der
Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land
verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Für den syrischen Staat ist es besser, wenn sie
im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads
soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche
Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie hingegen sind für Assad willkommene
Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der
syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021). Jeder, der geflohen ist und
einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör
15.12. 2021). Das Regime will Rückkehrer, die Geld haben, nicht einfache Leute (Khaddour
Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien
zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig
misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden
gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher,
und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer
Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (AI 9.2021).
Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus
beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's
Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der
Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA
Hindernisse für die Rückkehr
Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt
wenige Jobs und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben
sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die
Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte
geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die
mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder
handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft
nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition
zu sein, den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen und sie so Schwierigkeiten bringen
(Balanche 13.12.2021).
Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen
haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die
verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen
sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen
gelitten haben (Khaddour 24.12.2021, Üngör 15.12.2021). Es kann also zu Denunziationen
oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "clean" sind,
mit dem Ziel daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres
soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen
jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist,
von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an
der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).
Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es
oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht.
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher
Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur
Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht
davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom
Regime als verdächtig angesehen wird, da es im Verständnis des Regimes keinen Grund
gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ
gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder
sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine
offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die
in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland
negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen
Aktivismus, aber auch privat auf Social Media), kann bei der Rückkehr speziell
vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die
Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um
freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht
nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die
geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass Familienmitglieder
von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang
festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder
Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den
Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten
nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als
Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt
von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht
noch am neutralsten, quasi wie ein "erweitertes Syrien" und durch die geografische Nähe
stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa
keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die
gegen sein Regime sind, als "Krankheitserreger" sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für
Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht
sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut
Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer
regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die
Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man
kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder
verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias und im ganzen
Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).
Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar
gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn das offizielle Narrativ des Präsidenten ist,
dass es eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht
immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen.
Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon
ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar
Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis
(Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur
individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021).
Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist
auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS
gehalten wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch
flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen
bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen
also rund 50% der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven
Materialen in Kontakt zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben,
85% der Opfer sind männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben
Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt.
39% der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen,
10% auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs (ÖB 10.2021).
Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten.
Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018),
pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von
Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele
Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach
Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD
16.1. 2019; vgl. TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR
weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der
Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten
Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu
gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben
immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben,
unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre
Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung
bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen
von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der
aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als
illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder
willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021).
Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder
andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung
gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So
kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren
abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine
Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich
angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung
rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge
gehören zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten,
medizinisches Personal, insbesondere wenn sie in einem von der Regierung belagerten
Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen
kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung
verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle
zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig
eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit (FIS
14.12. 2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven
Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen
anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem
Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person.
Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition
kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS
14.12. 2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer
ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt
keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG
berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine
sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über
Verhaftungen und Anklagen gegen Rückkehrer im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung,
denen vorgeworfen wurde, gegen die Regierung zu opponieren. Nach Angaben des
Auswärtigen Amts erscheinen diese Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall
überprüft werden (AA 13.11.2018).
Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien
zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer
Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien
zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und
Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen
mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über
Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019;
vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor,
dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und
Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder
inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In
der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese
Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen
und Monaten danach (EIP 6.2019).
Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66
Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden.
Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von
Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei
schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von
denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von
gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine
Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die
Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des
"Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen
oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen,
das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet,
in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche
Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen
Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen
oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt.
Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer,
Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in
Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen
gleichkommen (AI 9.2021).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die
Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische
Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der
Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen
aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu.
Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem
Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS
14.12. 2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region
bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren,
die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der
Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-,
Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf
potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die
Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien
sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International
aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus
selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann,
wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt
und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen
bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde
persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste
Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).
Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die
Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den
Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien
zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle
niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden
möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine
Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei
der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei
der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten
(ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben
können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019),
dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde
berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach
ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der
Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).
Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem
Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach
Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in
den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die
Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete
erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden
oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine
Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und
von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind
auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre
ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das
Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden.
Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und
Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der
Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen
oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von
Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für
Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So
durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre
nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren
(EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige
Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren
(MEI 6.5.2020).
Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern
umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr.
42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen
genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große
Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch
mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von
Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in
ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann
Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem
Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches
Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).
Bedingungen der Rückkehr
Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses
Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die
Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar
(EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom
Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der
syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020).
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien
zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach
Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig
von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung
durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben
der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen
Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige
Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann,
unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte,
einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische
Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich
außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine
Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete
der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach
Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien
benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches
Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung,
sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung
durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte
an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien),
um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle
bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht
wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen
(Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller
Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das
Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin
zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese
Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und
zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die
Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von
Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat.
Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen
aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed
braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern
von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und
Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten
zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von
willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und
vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).
Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie
ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte
zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der
Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021,
Khaddour 24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum
genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die
Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen,
dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine
informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand
zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen
Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021).
Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis
zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie
zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines
syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der
zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem
angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten
während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische
Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die
über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen
"Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu
vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese,
wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die
gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021),
doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen
Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und
nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass,
wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta)
herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch
keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO
Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie
vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5%
(SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In
einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete
zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten,
dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche
Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die
Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung,
Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters
25.9. 2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).
Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche
Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die
Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für
Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl.
EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person
während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in
Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie
Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während
des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie
Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).
Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens
ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen
Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die
Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität
auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden
kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen
bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur
Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich
die Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und
die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie
Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im
Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).
Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind,
politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl.
TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste
Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte
auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an
den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines
Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst,
dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie
und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem
Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora
auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden
Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht
offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der
Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche
negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht
darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen
über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen
historischen Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle
der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut
weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins
Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von
Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem
Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen
eines Taqrir (eines "Berichts", d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden)
war im baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter
Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die
Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben "Berichte", um nicht selbst
zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund
unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020).
Syrische Flüchtlinge in Libanon, Jordanien und der Türkei
Im Juli 2021 wurde die syrische Bevölkerung auf 20,4 Millionen Menschen geschätzt (CIA
22.9. 2021). Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA etwa 1,8 Millionen Binnenvertriebene in
Syrien. Demgegenüber kehrten in diesem Jahr rund 450.000 Binnenvertriebene zurück
(UNOCHA 8.2.2021). Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen als syrische
Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens und Nordafrikas registriert. Nach Angaben des
UNHCR kehrten im Jahr 2019 insgesamt rund 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurück
(UNHCR 23.9.2020), im Jahr 2020 waren es 38.200 (UNOCHA 3.2021). Weder
Binnenvertriebene noch Flüchtlinge sind unbedingt in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt
(UNHCR 18.3.2019).
Im Jahr 2017 forderten die libanesischen Behörden syrische Flüchtlinge trotz des
anhaltenden Konflikts und begründeter Ängste vor Verfolgung verstärkt zur Rückkehr auf.
Eine kleine Zahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Vereinbarungen nach Syrien
zurückgekehrt, die jedoch nicht vom UNHCR überwacht werden. Einige Flüchtlinge
erklärten, sie kehrten wegen der strengen Politik und der sich verschlechternden
Bedingungen im Libanon zurück, nicht weil sie Syrien für sicher hielten. Gemeinden im
Libanon haben Tausende von Flüchtlingen ohne Rechtsgrundlage und ohne
ordnungsgemäßes Verfahren gewaltsam vertrieben. Zehntausende sind weiterhin von
Vertreibung bedroht (HRW 17.1.2019). Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer
Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), ist aufgrund der
Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien bisher nur eine geringe Zahl von Syrern nach
Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020).
Die Türkei beherbergt fast 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge (DGMM 3.2.2021). Im Juli
2019 änderte sich die Haltung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach erheblichen
Verlusten bei den Kommunalwahlen und in dem Bestreben, die Kontrolle der Regierung
über die Situation zu demonstrieren, begannen die türkischen Sicherheitskräfte, syrische
Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen zurückzuschicken, in
denen sie registriert waren, einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die
von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu
ziehen (SWP 5.2.2020). NGO-Berichten zufolge haben die türkischen Behörden immer
wieder Flüchtlinge inhaftiert und sie gezwungen, "freiwillige" Rückkehrdokumente zu
unterschreiben, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020).
Die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Ausführungen zu seiner Staatsbürgerschaft und seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, gehen aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2022 hervor. Die Identität der beschwerdeführenden ergibt aus einem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Personenstandsregister.
Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei geht aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren hervor. Dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei, XXXX , maßgeblich von der kurdischen SDF – und zu einem geringen Teil von der syrischen Regierung – kontrolliert wird, geht aus einer Abfrage von syria.liveuamap.com in Abgleich mit den Länderfeststellungen hervor.
Die beschwerdeführende Partei stützte sich überdies sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA gleichlautend auf die allgemeinen Kriegszustände in Syrien und brachte nur am Rande in der Beschwerde eine ihm möglicherweise drohende Rekrutierung zum Militärdienst sowohl durch das syrische Regime als auch durch die kurdischen Milizen vor. Anhaltspunkte, dass es zu Rekrutierungsversuchen gekommen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die beschwerdeführende Partei vom Militärdienst der syrischen Armee befreit ist, da er der einzige Sohn seiner Familie ist, dies wird auch durch den Inhalt des Militärbuchs bestätigt. Aus den Umständen, dass die beschwerdeführende Partei bereits 24 Jahre alt ist, sich somit im letzten wehrpflichtigen Lebensjahr der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ befindet, und es in Syrien bis zur Ausreise zu keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF kam, kann abgeleitet werden, dass er vor seiner Ausreise weder in den Fokus syrischer oder kurdischer Milizen geraten ist noch aufgrund individueller Befürchtungen, unmittelbar zum Militärdienst einberufen zu werden, aus Syrien geflohen ist. Für gegenteilige Annahmen gibt es mangels Vorlage diesbezüglicher Belege seitens der beschwerdeführenden Partei jedenfalls keine Hinweise.
Auch vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kontrolle der kurdischen SDF in XXXX hat die beschwerdeführende Partei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten.
Wenn die beschwerdeführende Partei im Zuge der Beschwerde vorbrachte, dass sich mit zunehmender Dauer des Krieges in Syrien das Maß an Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten erhöhe, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei diese Aussagen nicht näher konkretisieren oder belegen konnte, insbesondere vermochte er nicht darzulegen, wieso gerade er in das Blickfeld der syrischen Bürgerkriegsparteien geraten könnte, zumal er selbst sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der Beschwerde angab, vom Militärdienst der syrischen Armee befreit zu sein.
Aus den Länderberichten ergibt sich ebenso, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikaufen vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass diese den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahres ohne Ableistung des Wehrdienstes). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung von Bestechungsgeldern zur endgültigen Befreiung der beschwerdeführenden Partei vom Militärdienst geführt hätte. Hinsichtlich der (legalen) Möglichkeit für im Ausland lebende Syrer, sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht befreien zu lassen, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung einer solchen Gebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass es das syrische Militärdienstgesetz syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland erlaubt, eine Gebühr ("badal annaqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten etwa Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019).
Im konkreten Fall ist zwar das Profil eines wehrdienstfähigen jungen Mannes erfüllt, eine Rekrutierung im Falle einer hypothetischen Rückkehr jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, da im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer ihm drohenden Rekrutierung das Land verließ, da die beschwerdeführende Partei vom Militärdienst befreit wurde und im Verfahren keine konkreten Vorfälle bezüglich einer versuchten Rekrutierung schilderte. Aufgrund der Umstände, dass die beschwerdeführende Partei unter Aufwendung hoher Geldmittel das Land verließ, erscheint die Annahme der Möglichkeit eines Freikaufes vom Wehrdienst durchaus wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die Befreiung vom Militärdienst in Syrien mit der syrischen Regierung geregelt hat (Befreiung, da er der einzige Sohn ist) oder regeln kann (etwa durch einen nach den Länderberichten möglichen und auch praktizierten Freikauf).
Es ist zwar keinesfalls zu verkennen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter der syrischen Armee befindet und Rekrutierungen zum Militärdienst in Syrien willkürlich erfolgen, es ist jedoch im gegenständlichen Fall mangels konkretisierbarer Hinweise wegen vorangegangener Zwischenfälle nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr von besonderem Interesse für syrische Bürgerkriegsparteien wäre.
Etwaige konkrete Elemente, möglicherweise dennoch zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wurden jedenfalls nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei führte explizit an, dass er einem Befreiungsgrund unterliegt, was auch aus der Übersetzung des Militärbuchs hervorgeht. Gewaltsame Rekrutierungsversuche der syrischen Streitkräfte wurden von der beschwerdeführenden Partei überdies auch nicht behauptet.
Eine Rekrutierung durch die kurdischen Milizen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben, da – wie oben bereits ausgeführt – das wehrpflichtige Alter der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten bei 18 bis 24 Jahren liegt und die beschwerdeführende Partei im Entscheidungszeitpunkt bereits 24 Jahre alt ist. Er verließ sein Heimatgebiet im Alter von 22 Jahren, und hätten die kurdischen Milizen besonderes Interesse an einer Rekrutierung gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht bereits geschehen wäre, zumal die beschwerdeführende Partei bis zu seiner Ausreise in XXXX lebte und sich zu jenem Zeitpunkt bereits 4 Jahre im wehrpflichtigen Alter befand. Die beschwerdeführende Partei brachte im Verfahren nichts Gegenteiliges vor.
Selbst unter der Annahme eines Rekrutierungsversuchs durch die kurdische SDF unterliegt die beschwerdeführende Partei im Fall einer Weigerung keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr, da aus den Länderberichten hervorgeht, dass eine Wehrdienstverweigerung in den Selbstverwaltungsgebieten in Nord-Ost-Syrien nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen wird.
Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sowohl eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen einer Wehrdienstverweigerung als auch eine Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee oder kurdischen SDF aufgrund der allgemeinen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen sowie aufgrund der aktuellen Länderberichte in der vorliegenden speziellen Konstellation derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Zumal die beschwerdeführende Partei in der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, von Kurden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit – als Araber – diskriminiert bzw. beleidigt worden zu sein, handelte es sich bei dem von ihm geschilderten Geschehnis um einen Vorfall, dem eine ausreichende Eingriffsintensität fehlt.
Auch auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Auch handelte es sich bei der beschwerdeführenden Partei um keinen Wehrdienstverweigerer samt einer damit möglichen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, zumal er einem Befreiungsgrund unterlag.
Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise, für sich genommen, nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“ (EASO, Leitfaden Syrien, November 2021, S. 11; ebenso EASO, Leitfaden Syrien, Februar 2023, S. 53 unten).
Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr am Flughafen Damaskus Gefahr laufen würde, zum Militärdienst der syrischen Streitkräfte eingezogen zu werden, kann daher mangels ausreichender Hinweise verneint werden.
Irgendwelche Gründe, aus denen die beschwerdeführende Partei die Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden auf sich gelenkt haben könnte, brachte er selbst nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Hinsichtlich der Person der beschwerdeführenden Partei ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass solche Berichte über die prekäre Lage in Syrien konkret auf die Situation der beschwerdeführenden Partei anzuwenden wären, da dieser Syrien ausschließlich wegen der schlechten Sicherheitslage und nicht aufgrund einer ihm unmittelbar drohenden Einberufung zum Militärdienst oder Verfolgung aufgrund der Rasse verließ.
Dem Bestehen der allgemeinen Gefährdungslage in Syrien ist bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA Rechnung getragen worden.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur aktuellen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).
Bei Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, Rz. 10, mwN).
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, und VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).
Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksguppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die beschwerdeführende Partei verließ den Herkunftsstaat wegen des Krieges und erhielt auch bereits subsidiären Schutz in Österreich, für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sind im Verfahren keine konkreten Hinweise hervorgekommen.
Auch für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Die beschwerdeführende Partei stellt aber keine besonders exponierte Person dar und behauptete auch selbst nicht, dass er gegen die syrische Regierung aufgetreten wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):
„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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