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W139 2260943-3•Bundesverwaltungsgericht W139 2260943-3
W139 2260943-3Tribunale amministrativo federale25 lug 2023
Antragsbegehren einstweilige Verfügung Feststellungsantrag Konzession Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Spielbankkonzession Unzuständigkeit BVwG Vergabeverfahren Zurückweisung
W139 2260943-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas SCHUSTER, Liechtensteinstraße 22A/I/12, 1090 Wien, auf Kostenersatz betreffend den „Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 260, 1000 Wien, vom 31.08.2021, GZ. 2021-0.603.731 in seiner Funktion als Vergabestelle für die Vergabe von Spielbankkonzessionen gemäß § 21 Abs 1 1 GSpG, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Pokersalons an drei Standorten in Österreich mit schriftlich zu erlassendem Konzessionsbescheid, allenfalls versehen mit Nebenbestimmungen auf die Dauer von fünfzehn Jahren bei Betriebspflicht für Lebendspiele als unzulässig zurückgewiesen wurde; und Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2022, GZ: W131 2247950-1/16E“, vom 14.10.2022 beschlossen:
I. Dem Antrag der XXXX „das Bundesverwaltungsgericht wolle die Antragsgegnerin jedenfalls in den Kostenersatz verfällen.“
wird nicht stattgegeben.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2022 eingelangt, stellte die XXXX (in der Folge Antragstellerin) die Anträge, „Das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 353 Abs 1 Ziffer 2 BVergG 2018 feststellen, dass die Antragstellerin ein Interesse an der Vergabe einer Konzession zum Betrieb eines Pokersalons besitzt und die Unterlassung der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Erlangung einer Pokerkonzession wegen des Verstoßes gegen die der Antragstellerin unmittelbar aus dem Unionsrecht zustehenden subjektiven Rechte der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) rechtswidrig war und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist bzw entstehen kann, weil es rechtlich und tatsächlich unmöglich ist, einen Betrieb wie jenen der Antragstellerin, welche auf Grundlage einer rechtskräftigen, aufrechten und nicht entzogenen Gewerbeberechtigung das Pokerkartenspiel anbieten durfte, in das Regime des GlücksspielG überzuleiten und damit unter die für Konzessionäre nach dem GSpG bestehenden Ausnahmen vom Sanktionensystem nach §§ 52 ff GSpG und der abgabenrechtlichen Verpflichtungen nach § 57 ff GSpG zu fallen.
Es wolle weiters gemäß § 353 Abs 1 Ziffer 2 BVergG 2018 feststellen, dass das Unionsrecht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken (§ 21 und § 22 GSpG) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht.
Es wolle weiters gemäß § 353 Abs 1 Ziffer 2 BVergG 2018 feststellen, dass einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH hinsichtlich eines Eingriffes in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art 56 AEUV durch die Unterlassung einer Ausschreibung einer Poker - Konzessionsvergabe nicht ersichtlich ist.“
verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den gegenständlichen Antrag auf Kostenersatz. Die Antragstellerin entrichtete - ausweislich ihres Antrages „gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 (Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Liefer- und Dienstleistungsaufträge)“ - Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt 810,00 €.
2. Mit Beschluss vom 14.07.2023, Zl. W139 2260943-2/20E, wurden die og Feststellungsanträge zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.07.2023, Zl. W139 2260943-1/4E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu A)
3.1. Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Hinblick auf den Antrag auf Kostenersatz bzw auf Gebührenersatz (vgl. § 328 Ab 1 BVergG 2018) liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Das VwGVG enthält abseits des § 35 VwGVG (betreffend Maßnahmenbeschwerden) keine Regelung zur Kostentragung. Die Parteien des Verfahrens haben ihre Kosten daher im Sinne des gemäß § 17 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 subsidiär anwendbaren § 74 AVG selbst zu tragen, es sei denn die Verwaltungsvorschriften würden einen Kostenersatzanspruch vorsehen.
Das BVergG 2018 sieht einen derartigen Anspruch auf Ersatz der für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und § 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 zu entrichtenden Pauschalgebühren vor. Fallbezogen steht dieser Anspruch, wie nachfolgend dargelegt wird, der Antragstellerin allerdings nicht zu. Ein Ersatz von Verfahrenskosten, welche über jene der entrichteten Pauschalgebühren hinausgehen, ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen.
3.3. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Feststellungsanträge sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurück. Die Antragstellerin hat damit weder obsiegt noch wurde sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt. Daher findet ein Ersatz der Pauschalgebühr weder betreffend die Feststellungsanträge noch betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.
3.4. Dem Antrag der Antragstellerin war daher spruchgemäß nicht statt zu geben. Die Antragstellerin hat die ihr erwachsenen Kosten selber zu tragen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (ua VwGH 22.02.2021, Ra 2021/11/0019).
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