Bundesverwaltungsgericht W103 2241160-2

W103 2241160-2Tribunale amministrativo federale25 lug 2023

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Voraussetzungen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W103 2241160-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2241160.2.01

Spruch

W103 2241160-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 09.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein.

3. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Sein Vater sei am 05.03.2016 verstorben, seiner Mutter sei der Asylstatus aufgrund der geänderten Lage in ihrem Herkunftsland aberkannt worden. Auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich laut den vorliegenden Länderberichten maßgeblich geändert. Der BF könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei gesund und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, außerdem würde sein Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erhalten. Der BF sei in Österreich unter anderem wegen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung und Raub sowie schweren Raub verurteilt worden.

Der BF spreche Deutsch, ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach und habe seine Mutter sowie einen weiteren mj. Bruder in Österreich, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Rückfälligkeit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Vaters beschäftigt habe und dazu keine Feststellungen getroffen habe. Außerdem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie vor der Bescheiderlassung keine Einvernahme des BF durchgeführt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF noch nie einer behördlichen Befragung unterzogen worden sei und sich mittlerweile seit seiner Geburt legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, wäre eine solche jedenfalls erforderlich gewesen.

5. Am 17.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF und seiner Mutter im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Dabei gab der BF an Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen. Er könne perfekt Deutsch.

Die Mutter des BF führte dabei aus, muttersprachlich Tschetschenisch, perfekt Russisch und etwas Deutsch zu sprechen. Sie habe die Obsorge über den BF und habe Probleme mit den Beinen. Die Mutter des BF gehe auch zum Psychotherapeuten und sei am XXXX geboren. Seit 2003 befinde sie sich in Österreich und verfüge nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ebenso wie ihr jüngerer Sohn. Die Mutter des BF bekomme soziale Unterstützung, derzeit arbeite sie nicht. Sie habe schon in einer Reinigungsfirma gearbeitet, zuletzt im Oktober. Derzeit suche sie Arbeit. Die Mutter des BF habe einmal in der Woche Kontakt zu ihrem 70-jährigen Vater. Dieser sei schon alt, wohne in XXXX in einem Haus und bekomme Pension, von der er sein Leben finanziere. Seitdem ihre Mutter gestorben sei, sei ihr Vater krank und bekomme Pension. Die Mutter des BF habe noch entfernte Verwandte im Herkunftsstaat, zu ihnen habe sie jedoch keinen Kontakt. Zuletzt sei sie 2002 in der Russischen Föderation gewesen. Den Flüchtlingsstatus hätten sie bekommen, weil ihr Mann gekämpft habe. Er sei mitgenommen worden und nunmehr in Tschetschenien begraben. Die Mutter des BF werde den Asylbescheid ihres Mannes nächste Woche vorlegen. Sie und ihre Kinder hätten wegen ihres Ehemannes im Zuge des Familienverfahrens Asyl erhalten. Eigene Fluchtgründe hätten sie keine gehabt. Die Mutter des BF sei Witwe, ihr Mann sei 2016 aufgrund einer Krankheit in Österreich verstorben.

Seit ihrer Schutzzuerkennung habe sich die Situation im Herkunftsstaat verschlimmert, Leute würden gequält und würden verschwinden. Die Mutter des BF habe auf Yotube gesehen, wie ein junger Mann mitgenommen und auf eine Flasche gesetzt worden sei. Persönlich kenne sie jedoch niemanden. Vor 30 oder 35 Jahren sei alles gut gewesen in Tschetschenien, damals habe es keinen Krieg gegeben. Der Mutter des BF sei der Asylstatus aberkannt worden. Was passieren würde, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren würde, wisse sie nicht. Ihr Sohn XXXX , der BF, sei derzeit in der JA XXXX . Er habe etwas gestohlen und sei bereits in Österreich geboren. Ihr Sohn XXXX sei derzeit in der JA XXXX , ebenfalls im Gefängnis. Er sei ein Jahr alt gewesen, als sie nach Österreich gekommen seien und habe im Bundesgebiet auch die Schule besucht.

Befragt zu den vom BF begangenen Straftaten vermeinte seine Mutter, dass auch ihr Mann immer im Gefängnis gewesen sei. Er sei drogenabhängig gewesen und hätten ihre Kinder keine Ruhe gehabt. Ihre Kinder hätten kein gutes Leben gehabt. Ihr Sohn habe seinen Flüchtlingsstatus aufgrund des verstorbenen Ehemannes erhalten. Die Mutter des BF glaube, nach Vorhalt einer negativen Zukunftsprognose für ihren Sohn XXXX , dass es jetzt eine Lehre für ihre Söhne gewesen sei. Sie habe nicht gesagt, dass die Kinder gut seien. Ihr Sohn habe ein Geschenk von Österreich bekommen und immer gesagt, dass er unschuldig sei und nichts getan habe. Die Mutter des BF sei nicht stolz auf ihre Söhne, doch sei sie Mutter und habe auch ein Herz.

Der BF habe kein Interesse an Kontakt mit seinem Großvater. Ob er an einem anderen Ort, wie Moskau, leben könne, wisse die Mutter des BF nicht, weil ihr Sohn kein Russisch könne.

Der BF gab an, er sei mitgenommen und nicht immer vor Gericht gewesen. Sein Vater habe in Tschetschenien gekämpft, deswegen hätten sie den Asylstatus erhalten. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Straftaten vermeinte er, dass er beim letzten Vorfall mitgenommen worden sei. Der BF sei zwar vorbestraft gewesen und habe der Richter gesagt, weil er so oft straffällig gewesen sei, sei er verurteilt worden. Zu Beginn sei es ein schwerer Raub gewesen, es sei jedoch auf Raub hinabgesetzt worden, weil die Opfer gelogen hätten. Zu den Fluchtgründen seines Vaters wisse der BF, dass er im Krieg gewesen sei, sonst habe er nichts erzählt. Zu seinem Großvater habe der BF seit mehreren Jahren keinen Kontakt. In Österreich verfüge der BF noch über eine Tante und einen Onkel. Ein weiterer Onkel lebe in Deutschland. Die Schule habe der BF bis zur 3. Klasse Hauptschule gemacht. Im Gefängnis mache der BF nun den Schulabschluss und eine Lehre als KFZ-Mechaniker. Der BF sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Er habe Freunde hier.

Man habe dem BF gesagt, dass junge Menschen in den Krieg geschickt würden. Einer seiner Freunde sei nach Tschetschenien abgeschoben worden und hätten sie gehört, dass er in den Krieg geschickt worden sei. Er werde nicht mehr straffällig werden, sondern einer Beschäftigung nachgehen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

7. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 24.01.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 02.01.2023, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und Spruchpunkt VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 03.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 14.03.2023, Zl. W103 241160-2/6Z, wurde das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen, ausgesetzt.

10. Mit Urteil des EuGH vom...

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in Österreich geboren. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest.

Die Mutter des BF stellte für diesen nach seiner Geburt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dem BF mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 03.01.2007 im Wege der Erstreckung der Status eines Asylberechtigten von seinen Eltern zuerkannt wurde. Der ehemalige UBAS begründete die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Vater des BF damit, dass dieser tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt habe, weshalb die Eltern des BF asylrelevanten Übergriffen im Herkunftsstaat ausgesetzt wären.

Der Vater des BF ist im Jahr 2016 verstorben. Der Mutter des BF wurde der Asylstatus bereits mit Bescheid vom 26.02.2021, Zl. 733593202-200815597, bereits wegen geänderter Lage rechtskräftig aberkannt. Die Mutter des BF verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen sowie gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Urteil des LG XXXX vom 22.07.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern einem Dritten dessen Wertgegenstände, nämlich eine Geldbörse und einen Rucksack, zu entreißen versuchte, indem der BF diesen in den Nierenbereich trat, wobei es beim Versuch blieb.

Das Geständnis wurde dabei als mildernd gewertet, als erschwerend wurde hingegen kein Umstand gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 05.11.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (1), 143 (2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern einen Dritten ein Mobiltelefon und EUR 10,- an Bargeld weggenommen hat, indem sie das Opfer von hinten zu Boden stießen, weiter auf den am Boden liegenden eintraten, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung erlitt, nämlich einen dislozierten Bruch des linken Knies, Schürfwunden an beiden Ellbogen, beiden Knien, am linken Auge und am Nasenrücken sowie zwei ausgeschlagene Vorderzähne oben.

Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis.

Mit Urteil des LG XXXX vom 02.12.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 (1) Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Dritten, als dieser bewusstlos am Boden lag, durchsuchten und dessen Mobiltelefon sowie dessen Geldbörse im Wert von EUR 40,- samt Bargeld in Höhe von € 251,-- an sich nahmen, sohin einen Zustand des Bestohlenen ausnützten, der ihn hilflos machte. Außerdem haben sie den Dritten am Körper verletzt, indem sie auf ihn einschlugen und eintraten, wodurch dieser Rissquetschwunden und Schwellungen im Gesicht, eine blutende Wunde am rechten Ellenbogen, Schürfwunden am rechten Handgelenk sowie einen Einriss im Bereich der linken Ohrmuschel erlitt.

Darüber hinaus haben der BF und sein Mittäter anlässlich der oben geschilderten Tathandlung ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte des Dritten, mit dem Vorsatz, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie sich im Anschluss an die genannte Tathandlung Waren oder Zigaretten kauften. Im Übrigen haben sie Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werden, unterdrückt, und zwar durch die geschilderte Tathandlung einen Dienstausweis, einen Personalausweis, eine E-Card und eine Jahreskarte der Wiener Linien lautend auf den Dritten.

Als erschwerend wurde gewertet die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd wurde hingegen das reumütiges Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 23.12.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern Dritten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen weggenommen hat, nämlich durch Einbruch in Marktstände und Geschäftslokale, indem sie Rollbalken gewaltsam aufzwängten oder Scheiben einschlugen. Und zwar haben sie im Zeitraum von 08.11.2019 bis 09.11.2019 aus einem Handyshop 30 Mobiltelefone in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert und aus einem Marktstand Bargeld in noch festzustellender Höhe weggenommen. Im Zeitraum von 19.10.2019 bis 26.10.2019 in 4 Tathandlungen Verfügungsberechtigten zweier Fleischereien und zweier Imbissstände Bargeld weggenommen und außerdem am 08.11.2019 in 4 Angriffen Verfügungsberechtigten mehrerer Marktstände Bargeld weggenommen. Sie haben im Zeitraum von 25.10.2019 bis 27.10.2019 3 verschiedenen Lebensmittelgeschäften Bargeld weggenommen. Der BF hat im Zeitraum 12.10.2019 bis 28.10.2019 teils alleine, teils mit weiteren Mittätern, weiteren 10 verschiedenen Verfügungsberechtigten (Geschäftslokale, Markstände) versucht Bargeld wegzunehmen.

Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet, als mildernd hingegen der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und das Alter unter 18 Jahren.

Mit Urteil des LG XXXX vom 09.01.2020, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des (minderschweren) Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Strafunmündigen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem Dritten EUR 60,- weggenommen hat, indem der Strafunmündige den Dritten am T-Shirt festhielt, die Herausgabe des Bargeldes forderte, während der BF dazukam und den Dritten einschüchterte, woraufhin dieser seine Geldbörse übergab, aus welcher der Strafunmündige das Bargeld entnahm, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangenen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen gewertet (Anm.: wohl fehlerhaft), als mildernd wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (wohl ebenfalls fehlerhaft) und das Geständnis gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 27.01.2021, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 StGB, wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Mittätern zwei Personen mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Einsteigen in die Schnellbahn, gehindert hat, indem sie sich in einer Reihe vor dem Eingang der Schnellbahn hinstellten und diesen den Weg versperrten, der BF einem der Opfer einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und alle gemeinsam den zweiten herumschubsten, ein Mittäter dem zweiten ins Gesicht schlug, sodann der BF diesem einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen versuchte, dem das Opfer jedoch ausweichen konnte. Darüber hinaus hat der BF in verabredeter Verbindung von zumindest 3 Personen versucht Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, nämlich durch die zuvor geschilderten Tätlichkeiten, insbesondere durch einen Schlag gegen den Kopf des zweiten, wodurch dieser zu Boden stürzte, benommen war und eine blutende Wunde auf dem rechten Augenlid sowie eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung erlitt. Außerdem hat der BF in verabredeter Verbindung von zumindest 3 Personen versucht Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, nämlich indem alle gemeinsam einen Dritten zu Boden stießen und in weiterer Folge alle gemeinschaftlich mit ihren Füßen auf dessen Kopf eintraten, wodurch das Opfer ein geschwollenes, blutunterlaufenes rechtes Auge, eine blutende Wunde unterhalb des rechten Auges und eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit erlitt. Darüber hinaus hat der BF in verabredeter Verbindung von zumindest 3 Personen versucht Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, nämlich einen weiteren dritten durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Gesichtshälfte, welcher keine Verletzung zur Folge hatte.

Im Übrigen hat der BF einen PKW beschädigt, indem er gegen diesen trat, wodurch eine Delle entstand.

Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die Vorstrafen gewertet, als mildernd wurde hingegen das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 24.01.2022, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Mittäter des BF 2650 Gramm brutto Cannabiskraut zum Preis von EUR 1.350,- einem Dritten zum Verkauf angeboten hat und diesem mit Gewalt Bargeld idHv EUR 1.300,- abgenötigt hat, indem der Mittäter dem Dritten das Bargeld aus der Hand riss und, als der Dritte es sich zurückholen wollte, diesen attackierte, mit den Armen umfasste, zu Boden rang und in den Schwitzkasten nahm. Der BF hat zu dieser Tat dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Umstandes, dass es allenfalls zu einer gewaltsamen Abnahme des Geldes kommen würde, seinen Mittäter zum Tatort begleitet und sich sodann zum Eingreifen bereitgehalten, den Mittäter daher psychisch unterstützt.

Als mildernd wurde das teilweise abgelegte Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

Der BF befand wurde am 04.11.2021 festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 24.01.2022 in Untersuchungshaft. Seitdem befindet sich der BF in Strafhaft. Der Termin für die bedingte Entlassung nach 2/3 der verbüßten Strafe war der 14.04.2023. Der BF wird voraussichtlich am 04.01.2024 entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt – sowie den im Akt einliegenden Urteilen – und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

3.2.2. Hinsichtlich der Verurteilungen des BF kommen für einen Verbrechenstatbestand die Verurteilung des LG XXXX vom 22.07.2019, Zl. XXXX , gemäß § 15 § 142 (1) StGB, des LG XXXX vom 05.11.2019, XXXX , wegen §§ 142 (1), 143 (2) 1. Fall, des LG für XXXX vom 23.12.2019, Zl. XXXX wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (2) StGB § 15 StGB, des LG XXXX vom 09.01.2020, Zl. XXXX , wegen §§ 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des LG XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 84 (4), 84 (5) Z 2 StGB und des LG XXXX , Zl. XXXX wegen § 12 3. Fall § 142 (1) StGB, in Frage.

Hinsichtlich dieser Verurteilungen sind die formalen Voraussetzungen des Verbrechenstatbestandes erfüllt, da die Strafdrohung hinsichtlich dieser Tatbestände bei mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe liegt und somit § 17 StGB erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mehrmals rechtskräftig wegen mehreren Verbrechen verurteilt wurde. Die vom BF verübten Delikte könnten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt als besonders schwer einzustufen sein. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. auch VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, können die konkreten Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden.

Mit Urteil des LG XXXX vom 22.07.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern einem Dritten dessen Wertgegenstände, nämlich eine Geldbörse und einen Rucksack, zu entreißen versuchte, indem der BF diesen in den Nierenbereich trat, wobei es beim Versuch blieb.

Das Geständnis wurde dabei als mildernd gewertet, als erschwerend wurde hingegen kein Umstand gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 05.11.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (1), 143 (2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern einen Dritten ein Mobiltelefon und EUR 10,- an Bargeld weggenommen hat, indem sie das Opfer von hinten zu Boden stießen, weiter auf den am Boden liegenden eintraten, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung erlitt, nämlich einen dislozierten Bruch des linken Knies, Schürfwunden an beiden Ellbogen, beiden Knien, am linken Auge und am Nasenrücken sowie zwei ausgeschlagene Vorderzähne oben.

Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis.

Mit Urteil des LG XXXX vom 23.12.2019, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern Dritten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen weggenommen hat, nämlich durch Einbruch in Marktstände und Geschäftslokale, indem sie Rollbalken gewaltsam aufzwängten oder Scheiben einschlugen. Und zwar haben sie im Zeitraum von 08.11.2019 bis 09.11.2019 aus einem Handyshop 30 Mobiltelefone in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert und aus einem Marktstand Bargeld in noch festzustellender Höhe weggenommen. Im Zeitraum von 19.10.2019 bis 26.10.2019 in 4 Tathandlungen Verfügungsberechtigten zweier Fleischereien und zweier Imbissstände Bargeld weggenommen und außerdem am 08.11.2019 in 4 Angriffen Verfügungsberechtigten mehrerer Marktstände Bargeld weggenommen. Sie haben im Zeitraum von 25.10.2019 bis 27.10.2019 3 verschiedenen Lebensmittelgeschäften Bargeld weggenommen. Der BF hat im Zeitraum 12.10.2019 bis 28.10.2019 teils alleine, teils mit weiteren Mittätern, weiteren 10 verschiedenen Verfügungsberechtigten (Geschäftslokale, Markstände) versucht Bargeld wegzunehmen.

Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet, als mildernd hingegen der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und das Alter unter 18 Jahren.

Mit Urteil des LG XXXX vom 09.01.2020, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des (minderschweren) Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Strafunmündigen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem Dritten EUR 60,- weggenommen hat, indem der Strafunmündige den Dritten am T-Shirt festhielt, die Herausgabe des Bargeldes forderte, während der BF dazukam und den Dritten einschüchterte, woraufhin dieser seine Geldbörse übergab, aus welcher der Strafunmündige das Bargeld entnahm, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangenen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen gewertet (Anm.: wohl fehlerhaft), als mildernd wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (wohl ebenfalls fehlerhaft) und das Geständnis gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 27.01.2021, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 StGB, wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Mittätern zwei Personen mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Einsteigen in die Schnellbahn, gehindert hat, indem sie sich in einer Reihe vor dem Eingang der Schnellbahn hinstellten und diesen den Weg versperrten, der BF einem der Opfer einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und alle gemeinsam den zweiten herumschubsten, ein Mittäter dem zweiten ins Gesicht schlug, sodann der BF diesem einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen versuchte, dem das Opfer jedoch ausweichen konnte. Darüber hinaus hat der BF in verabredeter Verbindung von zumindest 3 Personen versucht Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, nämlich durch die zuvor geschilderten Tätlichkeiten, insbesondere durch einen Schlag gegen den Kopf des zweiten, wodurch dieser zu Boden stürzte, benommen war und eine blutende Wunde auf dem rechten Augenlid sowie eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung erlitt. Außerdem hat der BF in verabredeter Verbindung von zumindest 3 Personen versucht Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, nämlich indem alle gemeinsam einen Dritten zu Boden stießen und in weiterer Folge alle gemeinschaftlich mit ihren Füßen auf dessen Kopf eintraten, wodurch das Opfer ein geschwollenes, blutunterlaufenes rechtes Auge, eine blutende Wunde unterhalb des rechten Auges und eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit erlitt. Darüber hinaus hat der BF in verabredeter Verbindung von zumindest 3 Personen versucht Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, nämlich einen weiteren dritten durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Gesichtshälfte, welcher keine Verletzung zur Folge hatte.

Im Übrigen hat der BF einen PKW beschädigt, indem er gegen diesen trat, wodurch eine Delle entstand.

Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die Vorstrafen gewertet, als mildernd wurde hingegen das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 24.01.2022, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Mittäter des BF 2650 Gramm brutto Cannabiskraut zum Preis von EUR 1.350,- einem Dritten zum Verkauf angeboten hat und diesem mit Gewalt Bargeld idHv EUR 1.300,- abgenötigt hat, indem der Mittäter dem Dritten das Bargeld aus der Hand riss und, als der Dritte es sich zurückholen wollte, diesen attackierte, mit den Armen umfasste, zu Boden rang und in den Schwitzkasten nahm. Der BF hat zu dieser Tat dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Umstandes, dass es allenfalls zu einer gewaltsamen Abnahme des Geldes kommen würde, seinen Mittäter zum Tatort begleitet und sich sodann zum Eingreifen bereitgehalten, den Mittäter daher psychisch unterstützt.

Als mildernd wurde das teilweise abgelegte Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

Nach der Judikatur handelt es sich beispielsweise beim bewaffneten Raubüberfall um ein besonders schweres Verbrechen. Der BF hat keine bewaffneten Raubüberfälle begangen. Im Rahmen seiner 2. Verurteilung wurde der BF wegen schweren Raubes verurteilt, weil das Opfer eine schwere Körperverletzung erlitt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich daher weder bei den ersten beiden Verurteilungen, noch bei seiner 5. Verurteilung um ein besonders schweres Verbrechen, zumal sich die Taten auch subjektiv nicht als besonders schwerwiegend erweisen, da der BF zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Bei dem begangenen Raub im Rahmen seiner 5. Verurteilung handelt es sich im Übrigen um einen minderschweren Raub, wofür auch keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Bezüglich der 5. Verurteilung handelt es sich daher um eine falsche Eintragung im Strafregister, wobei für das erkennende Gericht durch die Anforderung des Strafurteils ersichtlich war, dass der BF nur wegen eines minderschweren Raubes verurteilt wurde.

Als besonders schweres Verbrechen in Frage kommt darüber hinaus das Verbrechen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. § 130 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt und wurde dieses daher im Strafurteil fälschlicherweise als „Vergehen“ bezeichnet. Wenngleich die Gewerbsmäßigkeit nicht verkannt wird, handelt es sich dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso wenig um ein besonders schweres Verbrechen, weil weder objektiv gesehen ein typischerweise schweres Verbrechen vorliegt, noch erweist es sich als subjektiv als besonders schwerwiegend. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF hat im Rahmen dieser Verurteilung erstmals das Haftübel verspürt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten ist in Zusammenschau mit dem abgelegten reumütigen Geständnis und seinem Alter von erst 14 Jahren bei der Tatbegehung nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht dazu geeignet ein besonders schweres Verbrechen darzustellen.

Hinsichtlich der 6. Verurteilung des BF kommen die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 (4) und 84 (5) Z 2 StGB als besonders schwere Verbrechen in Frage. Diese vom BF begangenen Straftaten weisen ohne Zweifel einen hohen Unrechtsgehalt auf, zumal sie gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichtet sind und der BF in verabredeter Verbindung von mehreren Personen anderen Personen (mehrere) Schläge bzw. Fußtritte gegen den Kopf verpasste. Als mildern bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist und sich der BF geständig verantwortete. Ebenfalls neuerlich zu berücksichtigten ist, dass der BF bei der Tat erst 15 Jahre alt war und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt wurde, wobei 8 Monate davon bedingt nachgesehen wurden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich daher insgesamt um (noch) kein besonders schweres Verbrechen.

Im Rahmen seiner letzten Verurteilung wurde der BF neuerlich wegen Raubes verurteilt. Wie bereits ausgeführt handelt es sich nach der Judikatur insbesondere beim bewaffneten Raub um ein besonders schweres Verbrechen, weshalb der Unrechtsgehalt beim Raub noch höher sein muss, um als besonders schweres Verbrechen eingeordnet zu werden. Gegenständlich war der BF Beitragstäter, indem er in Kenntnis des Umstandes (wonach es allenfalls zu einer gewaltsamen Abnahme des Geldes kommen würde) seinen Mittäter zum Tatort begleitet und sich sodann zum Eingreifen bereitgehalten, den Mittäter daher psychisch unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der BF bei der Tatbegehung 16 Jahre alt gewesen ist, ein (Teil-)geständnis abgelegt hat liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts (noch) kein besonders schweres Verbrechen vor.

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Zutreffend ist, dass der BF über eine Vielzahl einschlägiger Verurteilungen, vor allem im Bereich der Eigentums- und Körperverletzungsdelikte verfügt. Entgegen der Judikatur wurden jedoch nicht beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Erst im Rahmen seiner letzten Verurteilung wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und wurde er zuvor zweimal zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei der unbedingte Teil jeweils 3 bzw. 2 Monate betrug. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei sämtlich vom BF begangenen Taten um Jugendstrafteten gehandelt hat und der BF gerade erst 18 Jahre alt geworden ist. Dies ist ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dies derzeit (noch) nicht ausreichend, um die verwirklichten Delikte des BF als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren. Sollte der BF in Zukunft neuerlich straffällig werden, könnten sich diese Umstände jedoch ändern, weshalb der belangten Behörde diesfalls eine neuerliche Beurteilung freistünde.

Auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG käme allenfalls in Betracht, zumal der Mutter des BF der Status einer Asylberechtigten bereits aberkannt wurde.

3.2.3. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

3.3. Auch die Spruchpunkt II. bis VII. des Bescheids des Bundesamts vom 17.11.2022 waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt und es sich um aufeinander aufbauende Spruchpunkte handelt.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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