Bundesverwaltungsgericht L508 2259799-1

L508 2259799-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023

Regest

Begründungspflicht Beweismittel Beweiswürdigung Ermittlungspflicht Fluchtgründe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrsituation Schriftsatz Übersetzung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L508 2259799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L508.2259799.1.00

Spruch

L508 2259799-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Cousin im Jahr 2007 und 2008 jeweils eine Person getötet habe. Die Familien der Opfer hätten seinen Cousin und ihn angezeigt, wonach er auch mit seinem Cousin gewesen sei, obwohl dies an jenem Tag nicht so gewesen sei. Er sei dessen persönlicher Chauffeur gewesen. Als er von der Anzeige wegen Mordes wider seine Person Kenntnis erlang habe, sei er aus Pakistan geflüchtet. Er sei mehrere Jahre in Dubai gewesen und habe seine Familie heimlich besucht, wobei er mitbekommen habe, dass er immer noch von den Familien der Opfer und der Polizei gesucht werden würde. So sei er wieder aus Pakistan geflüchtet. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben.

3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 29.07.2022 gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er aktives Mitglied der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) sei. In Pakistan würden die regierenden Parteien Mitglieder von anderen Parteien einschüchtern, festnehmen und ins Gefängnis stecken. Das seien dort gängige Sachen. Er habe nicht zuhause leben können, da ihn die Polizei aufgrund einer Bestechung durch seine Gegner immer gesucht habe. 2007 und 2008 sei es zu gefälschten Beschuldigungen wider mehrere Personen, darunter auch seine Person, gekommen, wonach sie eine Person der damals regierenden Pakistan Muslim League (N) (PML-N) ermordet hätten. Ein anderer Mitbeschuldigter sei dann getötet worden. Er habe dann Angst bekommen und das Land verlassen. Er sei dann circa drei Monate in den Iran und anschließend zurück nach Pakistan. Nach zwei bis drei Monaten habe er dann ein Arbeitsvisum für Dubai erhalten. Dies sei 2008 gewesen. Aufgrund einer Erkrankung sei er nach zwei Monaten wieder nach Pakistan. Von 2009 bis 2013 habe er in Pakistan gelebt. 2013 habe er ein Arbeitsvisum für Saudi-Arabien erhalten, wo er ein Jahr gearbeitet habe. Dann sei er wieder für drei oder vier Monate in Pakistan gewesen. 2014 habe er dann ein Jahr in Aserbaidschan gearbeitet. 2015 sei er wieder für zwei Jahre nach Pakistan. 2016 habe er dann Pakistan endgültig verlassen. In Pakistan habe er immer versteckt gelebt.

Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis VI.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wobei unabhängig von einer Glaubwürdigkeitsprüfung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wurde.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 20.01.2023 erging eine Beweismittelvorlage und wurde darin ein anwaltliches - aus Pakistan stammendes - Schreiben vom 12.09.2022 übermittelt.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Die Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN).

Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314 sowie aktuell VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).

Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1.1. So ist zu beachten, dass der angefochtene Bescheid 63 Seiten umfasst, die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats macht davon lediglich einen winzigen Bruchteil aus. Auf den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behörde im Bescheid, konkret in der Beweiswürdigung, bestenfalls ansatzweise eingegangen. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Unglaubwürdigkeit der seitens des BF vorgebrachten Ausreisegründe im vorliegenden Fall im Ergebnis praktisch ausschließlich damit, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass bezüglich der geschilderten Vorfälle vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Weitere Ermittlungen bezüglich des anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2022 dargelegten Ausreisegrundes einer Verfolgung durch Mitglieder/ Anhänger der 2007/08 regierenden Partei PML-N wegen der Zugehörigkeit des BF zur Pakistan Tehreek-e-Insaf in Form einer fingierten Strafanzeige erfolgten nicht.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der bloße Verweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen vermag. Sofern keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sein mögen, da die Rechtsposition vertreten wird, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde, so sind diese Ausführungen in dieser allgemeinen Form ohne eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers zu seiner genauen Tätigkeit für die PTI respektive auch einer möglichen Öffentlichkeitswirksamkeit und einer damit u.U. einhergehenden erhöhten Gefährdung, sowie zu dem Umstand, ob es sich bei der Verfolgung durch seiner Gegner tatsächlich um eine solche von lokaler Begrenztheit handelt, nicht schlüssig und können nicht als erwiesen angenommen werden. Woraus sich der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid jedenfalls nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil um die bloße eineinhalbseitige Wiederholung der vom BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen zum Grund der Ausreise samt Verweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zum anderen hat die belangte Behörde keine tragfähigen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass dass BVwG nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Bei den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung handelt es sich sohin zum überwiegenden Teil um die bloße Wiederholung der vom BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.

In einer Gesamtschau hat sich die belangte Behörde somit im Wesentlichen in ihrer individuellen Beweiswürdigung in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers auf die bloße Wiederholung der vom BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen gestützt.Insoweit ist zu konstatieren, dass sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls als unschlüssig erweist.

Insofern wären eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich dieser angeblich seitens des politischen Gegners wider ihn angestrengten Strafverfahrens wegen seiner Zugehörigkeit zur Pakistan Tehreek-e-Insaf, sowie weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang zu dieser Partei, deren Mitgliedern und deren Situation in den Jahren 2007 und 2008 jedenfalls erforderlich gewesen. Die belange Behörde hätte sich mit den zentralen Elementen des Vorbringens des Beschwerdeführers, wozu insbesondere die behauptete Mitgliedschaft bei bzw. die Tätigkeit für diese politische Partei und eben das angebliche Strafverfahren zählen, näher auseinandersetzen müssen. Es wären auch Feststellungen zur Person des in der Erstbefragung erwähnten Cousins - offenbar ein Politiker - und der Partei PTI aufzunehmen gewesen und hätte ermittelt werden müssen, inwiefern sich aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer etwa um den Chauffeur des zuvor erwähnten Cousins handelt, eine Verfolgung (landesweit oder örtlich begrenzt) ergeben könnte. Um die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF beurteilen zu können, bedarf es einerseits einer vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen sowie andererseits konkreter Länderfeststellungen vor diesem Hintergrund, insbesondere um eine objektive Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der ins Treffen geführten Gefahr, im Falle einer Rückkehr aufgrund dieses behaupteten Versuchs einer gezielten Bedrohung und Verfolgung durch den politischen Gegner ausgesetzt zu sein, gewinnen zu können.

Um eine geeignete Basis zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF gewinnen zu können, wäre jedenfalls eine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Umständen, auch unter Einbeziehung entsprechender Herkunftslandquellen zu seiner Partei (PTI), erforderlich gewesen. Insofern kann lediglich von ansatzweiser Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde ausgegangen werden. Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie - jedenfalls dem Anschein nach - im Sinne der unter 2.1. angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die individuell getätigten Angaben hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des erstatteten Vorbringens nicht vorgenommen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

2.2.1.2. Ergänzend ist noch zu konstatieren, dass der angefochtene Bescheid auch unter dem Mangel leidet, dass dieser jegliche Auseinandersetzung mit dem Hochwasser im Sommer 2022 vermissen lässt, was zum Zeitpunkt der Entscheidung am 01.08.2022 jedenfalls von Relevanz war.

In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Pakistan im Juli und August 2010 in seiner Entscheidung vom 19.09.2011, U84/11, ausgeführt wird, dass "[i]n Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation [...] es nicht ausreichend [ist], wenn [...] der Asylgerichtshof [...] bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "gemäß eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt Karachi, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist"." Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zudem ausgesprochen, dass nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) geklärt hätte werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war. Der Verfassungsgerichtshof führte im obzitierten Erkenntnis anschließend weiters aus: "Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden Verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09)."; ebenso VfGH 19.09.2011, U256/11.

Das BFA hat weder Feststellungen zur Herkunftsregion des BF, noch aktuelle Feststellungen zu den Überflutungen im Sommer 2022 getroffen. Im angefochtenen Bescheid vom 01.08.2022 sind keinerlei Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan in Zusammenhang mit den aktuellen Überschwemmungen im Sommer 2022 (im Entscheidungszeitpunkt) enthalten. Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend mit der durch die Flutkatastrophe in Pakistan im Sommer 2022 eingetretenen, außergewöhnlichen Situation befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in einem weiteren wesentlichen Punkt unterlassen, was vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel zu qualifizieren ist. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ausgeschlossen.

Im fortgesetzten Verfahren werden entsprechende aktuelle Feststellungen seitens des BFA nachzuholen sein, wozu jedenfalls auch eine Befragung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung seines konkreten Herkunftsorts zu seiner individuellen Betroffenheit erforderlich sein wird.

Unter diesen beiden Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.2.1.3. Das BFA übersah hierbei auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“.

§ 60 AVG wird durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Insgesamt wird im gegenständlichen Fall den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der § 58 und § 60 AVG somit nicht entsprochen.

2.2.1.4. In das Bild, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich auf Ebene des Ermittlungsverfahrens und der Begründung des Bescheids mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu befassen, fügt sich, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, auch, dass die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) einerseits - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Spruchs - ausführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Andererseits finden sich in der rechtlichen Beurteilung hierbei mehrere Textblöcke ohne Bezug zum gegenständlichen Verfahren, die indizieren, dass die Frist mit einem längeren Zeitraum als die 14 Tage festgesetzt worden sei (AS 116).

Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass die belangte Behörde teilweise wahllos Länderinformationen in den angefochtenen Bescheid eingefügt hat. So bestehen die Seiten 7 bis 49 des insgesamt 63 Seiten umfassenden Bescheids aus Länderinformationen, denen - im Lichte des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers - teilweise jegliche Entscheidungsrelevanz fehlt. Es ist beispielsweise nicht zu erkennen ist, dass etwa der Frage der Sicherheitssituation in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Kaschmir (AS 72 - 77, 78 f), der Religionsfreiheit sowie der Lage der ethnischen Minderheiten (AS 91 - 94) in Pakistan - gegenständlich auch nur die geringste Entscheidungsrelevanz zukommen könnte, wobei auch festzuhalten ist, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) saniert wäre - unterlassen hat, die von ihr herangezogenen Länderinformationsquellen dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde folglich nicht ausreichend ermittelt und ist dem BVwG, ohne derartige Ermittlungsergebnisse, eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde nicht möglich. Auch in diesem Sinne erweist sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde daher als mangelhaft.

2.2.1.5. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die vorgenommene Beurteilung des Fluchtvorbringens jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.

Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Gefährdung in Pakistan bzw. seiner Heimatprovinz besteht.

2.2.1.5. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes sowie die damit vorgelegten Dokumente, sowie jenes welches erst später mit Beschwerdeergänzung vom 20.01.2023 vorgelegt wurde (AS 170 - 203, OZ 3), nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts sind und sich die belangte Behörde mit den in der Beschwerde gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie den vorgelegten Dokumenten - nach deren Übersetzung in die deutsche Sprache - auseinanderzusetzen haben wird.

So wird es auch Aufgabe der belangten Behörde sein, die Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen, sodass auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen möglich ist und ferner dadurch in der Folge durch Befragen des BF die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens überprüfen zu können, zumal sich die vorgelegten Bescheinigungsmittel auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen - zumindest mittelbar - bestätigen.

2.2.2. Im Ergebnis ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des BF sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen – gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben. Des Weiteren wird nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller und individueller Herkunftslandquellen, insbesondere zur PTI und zum Hochwasser in Pakistan, die Glaubwürdigkeit des BF bzw. die Glaubhaftigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, ist evident.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Pakistan in der Regel bei nicht-staatlicher oder örtlich begrenzter staatlicher Verfolgung das Instrumentarium der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Anwendung gelangen kann, jedoch handelt es sich beim Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Tätigkeit für einen unter Umständen hohen Politiker um eine Person, welche mitunter auch landesweit ins öffentliche Blickfeld seiner Gegner geraten sein könnte und kann daher, ohne näherer Ermittlungsschritte, nicht generell vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

2.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Abschließend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - einschließlich allfällig in Vorlage gebrachter Bescheinigungsmittel - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Anzumerken ist somit noch abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie den neu vorgelegten Bescheinigungsmitteln (nach Übersetzung Letzterer in die deutsche Sprache) ebenfalls - wie bereits ausgeführt - auseinanderzusetzen haben wird.

2.3. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 und VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073 sowie VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, VwGH, 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 sowie 12.01.2023, Ra 2019/22/0150) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Zum anderen sind die für den Beschluss bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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