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I405 2264109-1•Bundesverwaltungsgericht I405 2264109-1
I405 2264109-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I405 2264109-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX ) XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Simbabwe (alias Südafrika), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2022, ZI. 1289426202/211765943, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Simbabwe, stellte am 16.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.11.2021 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in welcher sie zu ihrem Fluchtgrund angab, dass sie 2019 Zeuge der Ermordung ihrer Tante durch ihren Onkel geworden sei und dieser dann versucht habe, auch sie zu töten, damit sie nicht bei der Polizei aussage.
3. Am 24.11.2021 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen konkretisierte und ergänzend anführte, dass ihr Großonkel nach der Tat geflohen sei und sie in der Zwischenzeit ihre Aussage bei der Polizei getätigt habe. Dann sei er zurückgekehrt und habe sie bedroht, ihr Kind in heißes Wasser getaucht und versucht, sie zu erwürgen, damit sie der Polizei nichts von seinem Wiederauftauchen erzähle.
4. Am 25.07.2022 fand eine zweite niederschriftliche Einvernahme durch das BFA statt. Diesmal führte die BF an, dass ihr Großonkel 2009 seinen Nachbarn zu Tode geprügelt und dann dessen Blut getrunken habe. Danach habe er sie und ihre Schwester am Bein verbrannt und mit dem Umbringen bedroht, wenn sie etwas erzählen würden. Die Frau seines Großonkels habe 2019 von ihm weglaufen wollen und so habe er diese erwürgt. Wieder seien sie und ihre Schwester Zeuginnen gewesen und ihr Onkel sei geflohen. 2021 sei der Onkel dann zurückgekehrt und habe sich versteckt gehalten. Die Nachbarn haben aber angefangen zu reden und er habe sie des Verrates beschuldigt und zu erwürgen versucht.
5. Am 02.11.2022 fand die dritte Einvernahme der BF durch das BFA statt, in welcher sie erklärte, dass sie nach dem Mord des Großonkels an seiner Frau 2019 gemeinsam mit dem Dorfvorsteher ihres Viertels zur Polizei gegangen sei. Die Polizei habe dann auch den Großonkel gesucht, aber diesen leider nicht gefunden. Nach der Rückkehr des Großonkels hätte sie sich dann nicht mehr an die Polizei gewandt und sei, als dieser versucht habe sie zu erwürgen, geflohen.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.11.2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Simbabwe (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Simbabwe zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
7 Mit dem am 05.12.2022 per Post eingebrachten Schriftsatz erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 14.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Am 09.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF und ihres gewillkürten Rechtsvertreters statt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsvertretung hat diese die Vollmacht zurückgelegt, weil sie keinen Kontakt mehr mit der BF herstellen konnte.
10. Es wurde versucht, der BF das entsprechende Verhandlungsprotokoll zuzustellen, jedoch wurde dieses nicht behoben.
11. In weiterer Folge wurde am 11.07.2023 im Rahmen der Amtshilfe die Polizeiinspektion I. um Aufenthaltserhebung und Zustellversuch des Verhandlungsprotokolls ersucht. Diese konnte die BF an ihrer Meldeadresse jedoch nicht antreffen und brachte in Erfahrung, dass die BF bereits vor sechs Monaten nach Deutschland ausgereist sei. Es erfolgte eine Abmeldung von Amts wegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die volljährige BF ist ledig, Staatsangehörige von Simbabwe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Ndebele an. Ihre Identität steht nicht fest.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF spricht Ndebele und Englisch. Sie hat in Simbabwe neun Jahre lang die Schule besucht und hat vor ihrer Ausreise in der Landwirtschaft ihrer Großeltern Gartenarbeit betrieben und Gemüse angebaut.
Die BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Bezugspunkte in Form ihrer Großeltern, ihrer beiden Söhne, ihrer jüngeren Schwester, ihres Großonkels sowie ihres Onkels mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Südafrika. Ihre Angehörigen betreiben eine kleine Landwirtschaft und bestreiten den Lebensunterhalt mit dem Anbau sowie Verkauf von Gemüse und besitzen einige Kühe.
Die BF reiste im November 2021 unrechtmäßig in Österreich ein und war seit Februar 2022 aufrecht gemeldet. Der Wohnsitz der BF wurde am 13.07.2023 behördlich abgemeldet und sie ist aktuell unbekannten Aufenthaltes.
Die BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Wegen des unbekannten Aufenthaltes besteht aktuell kein Leistungsbezug aus der Grundversorgung mehr. Selbsterhaltungsfähigkeit ist jedoch dennoch nicht gegeben.
Die BF ist in Österreich bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:
Die BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sie im Herkunftsstaat von ihrem Onkel verfolgt wurde bzw. ihr eine solche im Falle einer Rückkehr drohen würde.
Der BF wird in ihrem Herkunftsland Simbabwe weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt und ist in ihrem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Die BF wird im Fall ihrer Rückkehr nach Simbabwe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung sowie der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr nach Simbabwe droht der BF nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrem Herkunftsstaat in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihr droht im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in ihrer Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Simbabwe:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Simbabwe verfügt über eine Legislative aus zwei Kammern. Das Unterhaus, die National Assembly, besteht aus 270 Mitgliedern, von denen 210 direkt gewählt werden. Nach der Überarbeitung der Verfassung im Jahr 2013 sind 60 Sitze für Frauen reserviert. Im Oberhaus, dem Senat, sitzen 78 Mitglieder, von denen 60 direkt gewählt werden, darunter 16 traditionelle Häuptlinge und zwei gewählte Vertreter für Menschen mit Behinderungen. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 30.7.2018 statt, für Juli 2023 sind die nächsten Wahlen angesetzt. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Präsident Emmerson Mnangagwa (EI 4.4.2022). Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Zimbabwe African National Union-Patriotic Front (ZANU-PF) 180 der 270 Sitze in der Nationalversammlung. Die Oppositionspartei Movement for Democratic Change Alliance (MDC-Allianz) erhielt 87 Sitze, und die MDC-T [Anm.: Movement for Democratic Change - Tsvangirai, eine Splitterpartei der MDC-Allianz, die nach ihrem früheren Vorsitzenden Morgan Tsvangirai benannt ist] gewann einen der Sitze (FH 24.2.2022).
Emmerson Mnangagwa wurde im Jahr 2018 in allgemeinen Wahlen für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Präsidenten gewählt (USDOS 12.4.2022), nachdem das Militär eingegriffen hatte, um den langjährigen Präsidenten Robert Mugabe aufgrund von Spaltungen innerhalb der Regierungspartei abzusetzen (FH 24.2.2022; vgl. EI 4.4.2022). Mnangagwa von der ZANU-PF erhielt 50,8 % der Stimmen, gefolgt vom Kandidaten der MDC-Allianz, Nelson Chamisa, mit 44,3 % (FH 24.2.2022; vgl. EISA 8.2018). Internationale und einheimische Beobachter berichteten von einem friedlichen Wahlkampf, äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Ablaufs und der Integrität der Wahl (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Beobachter der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Europäischen Union (EU) stellten unter anderem fest, dass die Parteien Schwierigkeiten hatten, Zugang zu den Wählerverzeichnissen zu erhalten, dass die staatlichen Medien regierungsfreundlich eingestellt waren, dass die Briefwahl angefochten wurde, dass der Diaspora das Wahlrecht verweigert wurde und dass Einschüchterungsversuche zugunsten der Regierungspartei eingesetzt wurden (FH 24.2.2022). Die Berichterstattung in den staatlichen Medien war stark zugunsten der ZANU-PF ausgerichtet und ermöglichte fast keinen Informationszugang und keine positive Berichterstattung über die Opposition. Durch eine politisierte Verteilung von Lebensmitteln bestrafte die Regierung Gemeinden, die oppositionelle Ratsmitglieder gewählt hatten, indem sie ihnen Hilfe verweigerte, während sie Gemeinden, die für die ZANU-PF gestimmt hatten, belohnte (USDOS 12.4.2022). Auch wenn bei den Wahlen 2018 einige bedeutende schrittweise Verbesserungen zu verzeichnen waren, hat Simbabwe noch kein Verfahren eingeführt, bei dem alle politischen Parteien gleich behandelt werden und die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass sie ihre Stimme abgeben und ihre politische Meinung frei von Angst vor Repressalien äußern können (NDI 29.10.2018).
Seit der Unabhängigkeit ist die ZANU-PF die einzige Regierungspartei, abgesehen von einer Machtteilung zwischen 2009 und 2013 (AJ 1.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Dies führt zu Unmut in der simbabwischen Gesellschaft. Viele der schätzungsweise 15 Millionen Einwohner des Landes, die der ZANU-PF die Schuld an der wirtschaftlichen Misswirtschaft geben, fordern lautstark einen Wandel. Die Regierungspartei wird darüber hinaus seit langem beschuldigt, mit Hilfe der Wahlkommission Wahlen gefälscht zu haben (AJ 1.8.2022). Vor diesem Hintergrund führten die verzögerten Wahlergebnisse nach den letzten Wahlen zu Straßenprotesten im Zentrum von Harare, die die Behörden am 1.8.2018 mit Schüssen auf Demonstranten beendeten, wobei sechs Menschen getötet und weitere verletzt wurden (AJ 1.8.2022; vgl. HRW 2.8.2021).
Simbabwe befindet sich stark unter dem Einfluss des Militärs (SAIIA 13.10.2021; vgl. FH 24.2.2022). Dies hat zur Folge, dass die zivile Führung in Simbabwe nur teilweise durch Wahlen legitimiert ist, während das Militär, die Polizei und die Geheimdienste parteiisch sind und eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung der Regierung einnehmen (BS 29.4.2020). Viele hochrangige Militärs haben Führungspositionen in der ZANU-PF und in der Regierung inne (FH 24.2.2022).
Quellen:
-AJ – Al Jazeera (1.8.2022): Zimbabwe electoral appointments spark controversy ahead of 2023, https://www.aljazeera.com/features/2022/8/1/zimbabwe-electoral-appointments-spark-controversy-ahead-of-2024, Zugriff 21.9.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029547/country_report_2020_ZWE.pdf, Zugriff 21.9.2022
-EI – Economist Intelligence (4.4.2022): Zimbabwe – Political Structure, http://country.eiu.com/article.aspx?articleid=172018800Country=Zimbabwetopic=Summarysubtopic=Political+structure, Zugriff 21.9.2022
-EISA – Electoral Insitute for Sustainable Democracy in Africa (8.2018): Zimbabwe: 2018 Presidential electon results, https://www.eisa.org/wep/zim2018results.htm, Zugriff 21.9.2022
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 21.9.2022
-HRW – Human Rights Watch (2.8.2021): Still No Justice for Zimbabwe’s 2018 Post-Election Violence, https://www.hrw.org/news/2021/08/02/still-no-justice-zimbabwes-2018-post-election-violence, Zugriff 21.9.2022
-NDI – National Democratic Institute (29.10.2018): IRI / NDI Zimbabwe International Election Observation Mission, https://www.ndi.org/sites/default/files/Zimbabwe%20ZIEOM%20FINAL%20REPORT%20Printer_updated.pdf, Zugriff 21.9.2022
-SAIIA – South African Institute of International Affairs (13.10.2021): Civil society submission to the APRM in Zimbabwe, https://saiia.org.za/wp-content/uploads/2021/10/ZAPS-Report.pdf, Zugriff 21.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 21.9.2022
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und den daraus resultierenden sozialen Spannungen muss in den städtischen Ballungsräumen mit Demonstrationen und teilweise auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen gerechnet werden (AA 14.9.2022; vgl. EDA 7.4.2022).
Politisch motivierte Gewalt bleibt ein Problem in Simbabwe (CFR 1.6.2022; vgl. IMS 30.6.2022, AI 28.2.2022). Die staatlichen Sicherheitsapparate, insbesondere die Polizei und die Armee, wurden in der Vergangenheit von der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) eingesetzt, um mit Gewalt, Angst und Einschüchterung darüber zu entscheiden, wer im Land regiert (IMS 30.6.2022). Im Kontext der Parlamentswahlen 2023 konzentrieren sich die politischen Parteien bereits auf die parteiinterne Umstrukturierung und die Wählermobilisierung. Diese politischen Aktivitäten gehen mit einer dramatischen Zunahme politisch motivierter Gewalt einher, die schwere Übergriffe, Entführungen, Zerstörung von Eigentum, willkürliche Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltandrohungen umfasst (HZ 22.10.2021).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2022): Simbabwe – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/simbabwesicherheit/208948, Zugriff 20.9.2022
-AI – Amnesty International (28.2.2022): Zimbabwe: Investigate violence on political opposition supporters, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/02/zimbabwe-investigate-violence-on-political-opposition/, Zugriff 20.9.2022
-CFR – Council on Foreign Relations (1.6.2022): Trouble Ahead in Zimbabwe, https://www.cfr.org/blog/trouble-ahead-zimbabwe, Zugriff 20.9.2022
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2022): Reisehinweise für Simbabwe, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/simbabwe/reisehinweise-fuersimbabwe.html, Zugriff 20.9.2022
-HZ – Heal Zimbabwe (22.10.2021): Electoral and Politically Motivated Violence Resurgence: October 2021 Human Rights Update, https://kubatana.net/2021/10/22/electoral-and-politically-motivated-violence-resurgence-october-2021-human-rights-update/, Zugriff 20.9.2022
-IMS – International Media Support (30.6.2022): Zimbabwe headed for a political dead heat in 2023 election, raising prospects of violence, https://www.mediasupport.org/blogpost/zimbabwe-headed-for-a-political-dead-heat-in-2023-election-raising-prospects-of-violence/, Zugriff 20.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 20.9.2022
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Das simbabwische Rechtssystem stellt eine Kombination aus englisch-römisch-niederländischem Recht dar (NYUL 8.2021). Der Chief Justice steht an der Spitze der Judikative und ist für das Verfassungsgericht und den Obersten Gerichtshof zuständig. Höchste Instanzen sind der Supreme Court und der High Court (CP 27.4.2022). In der neuen simbabwischen Verfassung wird das Gewohnheitsrecht (Costumary Law) in verschiedenen Bestimmungen ausdrücklich anerkannt. Das Gewohnheitsrecht bezieht sich auf die Sitten und Gebräuche der Stämme in Simbabwe (NYUL 8.2021)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung hat den Einfluss der Exekutive auf die Gerichte und die Einmischung in Gerichtsentscheidungen verstärkt. Die Justiz ist, insbesondere bei Fällen, in denen hochrangige Regierungsbeamte, politisch vernetzte Personen sowie Personen und Organisationen, die Rechtsmittel wegen Menschenrechtsverletzungen einlegen wollen, politischer Einflussnahme und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Der Druck auf die Gerichte, Maßnahmen der Exekutive zu billigen und die Interessen der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) zu schützen, untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz (FH 24.2.2022). Zeitweise stellt die Justiz trotz des starken Drucks der Regierung ihre Unabhängigkeit unter Beweis, worauf die Regierung jedoch häufig Richter entlässt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Im Jahr 2021 wurden zwei Verfassungsänderungen umgesetzt, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz weiter unterminiert wird. Der Präsident darf nun höherrangige Richter ohne jegliches Hearing und ohne Auswahlverfahren ernennen und befördern (AI 29.3.2022).
Der verfassungsrechtlich vorgeschriebene Schutz eines fairen Verfahrens wird nicht durchgesetzt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), sei es auf Grund politischen Drucks oder durch die bei der Justiz weit verbreitete Korruption (USDOS 12.4.2022). Das Sicherheitspersonal missachtet häufig grundlegende Rechte in Bezug auf Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme (FH 24.2.2022). Auch Anwälte werden unter fadenscheinigen Anschuldigungen inhaftiert und verhaftet (FH 24.2.2022; vgl. OHCHR 21.9.2021). Die Regierungsbeamten legen den Begriff der Staatssicherheit großzügig aus, so dass er auch Prozesse und Anhörungen von Angeklagten umfasst, die gegen die Regierung protestieren oder über die Korruption der Regierung berichten. Einzelpersonen können in Zivilsachen kostenlosen Rechtsbeistand bei der Legal Resources Foundation oder den Zimbabwe Lawyers for Human Rights beantragen. Auch die Zimbabwe Women Lawyers Association bietet Frauen und Jugendlichen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Gesetz sieht eine kostenlose Dolmetscherleistung vor, und Dolmetscher in den Sprachen Shona-Englisch und Ndebele-Englisch stehen im Allgemeinen zu Verfügung. Das Recht auf angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung ist ebenfalls gesetzlich verankert, wird jedoch häufig nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022
-CP – Constitute Project (27.4.2022): Zimbabwe’s Constitution of 2013, https://www.constituteproject.org/constitution/Zimbabwe_2013.pdf, Zugriff 20.9.2022
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 20.9.2022
-NYUL – New York University School of Law (8.2021): UPDATE: The Law in Zimbabwe, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Zimbabwe1.html, Zugriff 20.9.2022
-OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (21.9.2021): Attacks on Human Rights Lawyers 2020/21 Report, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/l4l-zlhr-report-on-zimbabwe-final-september-2021_0.pdf. Zugriff 19.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 20.9.2022
Die Polizei (Zimbabwe Republic Police/ZRP) sorgt für die innere Sicherheit. Die Polizei und die Einwanderungsbehörde, die beide dem Innenministerium unterstellt sind, sind in erster Linie für die Durchsetzung der Einwanderungs- und Grenzkontrollen zuständig. Obwohl die Polizei dem Innenministerium unterstellt ist, kann das Präsidialamt die Polizei anweisen, auf zivile Unruhen zu reagieren. Die nationale Armee und die Luftwaffe Simbabwes bilden die simbabwischen Verteidigungskräfte und sind dem Verteidigungsminister unterstellt. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit. Die dem Präsidialamt unterstellte Central Intelligence Organization (CIO) ist sowohl für die innere als auch für die äußere Sicherheit zuständig. Die zivilen Behörden hatten bisweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022) und das Militär mischt sich weiterhin in die zivile Regierungsführung ein. Auch nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Robert Mugabes im Jahr 2017 spielt das Militär weiterhin eine entscheidende Rolle in politischen Angelegenheiten (FH 24.20.2022). Die enge Beziehung zwischen dem Oberkommando des Militärs und der Regierungspartei stellt für die Oppositionsparteien ein Problem dar (TAR 27.10.2021).
Quellen:
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 20.9.2022
-TAR – The Africa Report (27.10.2021): Angola, South Africa, Zambia, Zimbabwe...Is the army the new kingmaker in the SADC? https://www.theafricareport.com/124247/angola-south-africa-
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 20.9.2022
1.3.5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen sind in Simbabwe tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Diese Gruppen sind Einschränkungen durch die Regierung, Einmischung, Überwachung, Beschlagnahme von Material und Unterlagen, Verhaftung und anderen Formen der Schikanierung ausgesetzt. Zu den wichtigsten inländischen Akteuren der Zivilgesellschaft gehören der Heal Zimbabwe Trust, die Legal Resources Foundation, Women and Men of Zimbabwe Arise, die Women's Coalition, die Zimbabwe Coalition on Debt and Development, das Zimbabwe Election Support Network, die Zimbabwe Environmental Law Association, das Zimbabwe Human Rights NGO Forum, Zimbabwe Lawyers for Human Rights und das Zimbabwe Peace Project (USDOS 12.4.2022). Das Simbabwe Human Rights NGO Forum ist ein Zusammenschluss von 23 Menschenrechts-NGOs in Simbabwe. Zu den Aktivitäten des Forums gehören unter anderem die Herausgabe des Monthly Political Violence Report (MPVR), sowie die Vertretung in Fällen von organisierter Gewalt und Folter vor nationalen und internationalen Gerichten (HRFZ o.D.). Das Zimbabwe Peace Project (ZPP) berichtet ebenfalls über Menschenrechtsverletzungen und Vorfälle politischer Gewalt (ZPP 8.2022a, ZPP 8.2022b).
NGOs unterliegen trotz der in der Verfassung verankerten Rechte Einschränkungen durch Gesetze wie das Criminal Law (Codification and Reform) Act (CLCRA) und das Gesetz über private Freiwilligenorganisationen (PVO). Jede Organisation, die wohltätige oder humanitäre Arbeit leistet, muss sich als PVO registrieren lassen, und die Unterbrechung der Aktivitäten von PVOs und NGOs durch die Behörden ist relativ häufig. Leiter und Mitglieder von NGOs waren 2021 mit Verhaftungen, Entführungen und anhaltender Kontrolle konfrontiert (FH 24.2.2022).
Quellen:
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 19.9.2022
-HRFZ – Zimbabwe Human Rights NGO Forum (o.D.): HR Forum Zim: About us, https://www.hrforumzim.org/contact-us/members/about/, Zugriff 19.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 19.9.2022
-ZPP – Zimbabwe Peace Project (8.2022a): Empowering YPwD to Monitor Document Human Rights Violations affecting their Constituency, https://data.zimpeaceproject.com/api/files/1662977895783dqffqcahuwp.pdf, Zugriff 19.9.2022
-ZPP – Zimbabwe Peace Project (8.2022b): Politics Ruling Law in Zimbabwe, https://data.zimpeaceproject.com/api/files/1663135878106mpsqb25trhp.pdf, Zugriff 19.9.2922
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Simbabwe ist Vertragspartei einiger internationaler Menschenrechtsabkommen (HRFZ 24.6.2022; vgl. IWGIA 1.4.2022). Die Verwirklichung der grundlegenden Menschenrechte ist allerdings nach wie vor eine Herausforderung (IWGIA 1.4.2022), wodurch sich die Menschenrechtslage im Land weiter verschlechtert (AI 29.3.2022). Die Regierung von Präsident Emmerson Mnangagwa hat es versäumt, sinnvolle Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte zu ergreifen und Gerechtigkeit für schwere Übergriffe zu gewährleisten, die im Jahr 2021 hauptsächlich von Sicherheitskräften begangen wurden (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Hinzu kommt, dass die Regierung Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie dazu verwendet hat, um politische Aktivitäten weiter einzuschränken (AI 29.3.2022; vgl OHCHR 21.9.2021). Entführungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und andere Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Aktivisten werden nicht ernsthaft untersucht (HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022), wodurch Straflosigkeit nach wie vor ein Problem bleibt (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte (AI 29.3.2022).
Die Regierung arbeitet häufig mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Nach Schätzungen internationaler Organisationen gab es in Simbabwe im Jänner 2022 mehr als 20.000 Binnenflüchtlinge (IDPs). Viele Binnenvertriebene aus früheren Notsituationen leben weiterhin unter katastrophalen Bedingungen und ohne sanitäre Grundversorgung. Auch bei Zwangsräumungen in Städten werden Menschen vertrieben, die genauen Zahlen hierzu sind nicht bekannt. Binnenvertriebene gehören zu den am stärksten von Ernährungsunsicherheit bedrohten Menschen (USDOS 12.4.2022).
Die staatliche Simbabwische Menschenrechtskommission (ZHRC) führt weiterhin Seminare zur Sensibilisierung für die Menschenrechte im Land durch (IWGIA 1.4.2022). Über ihre Website, eine Hotline und mobile Rechtsberatungsstellen, die nach der Aussetzung während der Covid-19-Lockdownregelungen wieder in Betrieb genommen wurden, informiert die ZHRC die Öffentlichkeit und nimmt Beschwerden aus der Bevölkerung zur Untersuchung entgegen. Die ZHRC verfügt jedoch nicht über genügend Ressourcen, um die Zahl der eingegangenen Beschwerden zu untersuchen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung hat nicht offen versucht, die Arbeit der ZHRC zu behindern, wenn diese kritisch gegenüber den Maßnahmen der Regierung oder der Sicherheitsdienste war. Einige NGOs stellen allerdings die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ZHRC in Frage (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022
-HRFZ – Zimbabwe Human Rights NGO Forum (24.6.2022): State of Human Rights Report Zimbabwe 2021, https://kubatana.net/wp-content/uploads/2022/06/ZIM-NGO-FORUM-STATE-OF-HUMAN-RIGHTS-REPORT-2021-EBOOK-2-2.pdf, Zugriff 16.9.2022
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066570.html, Zugriff 19.9.2022
-IWGIA – International Work Group for Indigenous Affairs (1.4.2022): The Indigenous World 2022: Zimbabwe, https://www.iwgia.org/en/zimbabwe/4646-iw-2022-zimbabwe.html, Zugriff 16.9.2022
-OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (21.9.2021): Attacks on Human Rights Lawyers 2020/21 Report, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/l4l-zlhr-report-on-zimbabwe-final-september-2021_0.pdf. Zugriff 19.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 19.9.2022
86 % der Bevölkerung in Simbabwe sind Christen, 11 % geben keine Glaubenszugehörigkeit an; 2 % sind Anhänger traditioneller Religionen und 1 % sind Muslime (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 2.9.2022). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor, einschließlich der Freiheit, seine Religion öffentlich oder privat, allein oder zusammen mit anderen auszuüben, zu verbreiten und zum Ausdruck zu bringen (USDOS 2.6.2022). Im Allgemeinen wird die Religionsfreiheit im Land auch geachtet. Glaubensgemeinschaften, die als regierungskritisch empfunden werden, sind jedoch Schikanen ausgesetzt (FH 24.2.2022). So berichten einige NGOs, dass Sicherheitsdienste gegen einige religiöse Amtsträger vorgingen, die sich an politischen Diskussionen beteiligten, die als negativ gegenüber der Regierung wahrgenommen wurden (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (2.9.2022): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 15.9.2022
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 15.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074055.html, Zugriff 15.9.2022
Laut Regierungsstatistiken macht die ethnische Gruppe der Shona 82 % der Bevölkerung aus, Ndebele 14 %, Weiße und Asiaten weniger als 1 % und andere Gruppen 3 % (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 2.9.2022). Die ethnische Shona-Mehrheit in Simbabwe dominiert die regierende Zimbabwe African National Union-Patriotic Front (ZANU-PF), und Angehörige der Ndebele-Minderheit haben bisweilen ihre Frustration über die politische Marginalisierung sowohl durch die ZANU-PF als auch durch die Oppositionspartei Movement for Democratic Change Alliance (MDC Allianz) zum Ausdruck gebracht (FH 24.2.2022).
Die Verfassung enthält fortschrittliche und deutliche Formulierungen zum Schutz von Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung. Bei der Umsetzung ergeben sich – teils schwerwiegende – Lücken, etwa beim Zugang zu persönlichen Identitätsdokumenten für bestimmte ethnische Minderheitengruppen und den daraus resultierenden Auswirkungen auf den Zugang zu Dienstleistungen und Staatenlosigkeit. In der Praxis gibt es weiterhin Diskriminierung aufgrund von Ethnie und Stammeszugehörigkeit (USDOS 12.4.2022).
Die von der Regierung kontrollierten Medien verunglimpfen keine weißen Bürger mehr oder machen sie für die Probleme des Landes verantwortlich, wie es unter dem früheren Präsidenten Robert Mugabe üblich war. Berichten zufolge werden einige ethnische Minderheiten in den Grenzgebieten, wie das Volk der Tonga in Binga, von Entwicklungsprojekten der Regierung ausgeschlossen. Die Menschen in diesen Gebieten sind von Ernährungsunsicherheit betroffen und verfügen über keine moderne Infrastruktur (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (2.9.2022): The World Factbook – Zimbabwe, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/zimbabwe/, Zugriff 15.9.2022
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 15.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 15.9.2022
Die Verfassung sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Es gibt einen institutionellen Rahmen für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter durch das Ministerium für Frauenangelegenheiten und die Gleichstellungskommission, eine der durch die Verfassung eingerichteten unabhängigen Kommissionen (USDOS 12.4.2022). Trotz des gesetzlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung werden Frauen in der Praxis erheblich benachteiligt, unter anderem bei Beschäftigung und Entlohnung (FH 24.2.2022; vgl. BS 29.4.2020). Säkulare und religiöse Institutionen in Simbabwe verfestigen Geschlechterstereotypen und die Konstruktionen von Männlichkeit, die Macht, Gewalt und Dominanz betonen (PR 19.5.2022).
Obwohl das Gesetz Sexualdelikte, einschließlich Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe stellt, sind diese Verbrechen weiterhin weit verbreitet. Frauen wurden sexuell angegriffen, wenn sie sich in öffentlichen Krankenhäusern behandeln ließen, Wasser aus kommunalen Brunnen holten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln fuhren (USDOS 12.4.2022). Laut der Zimbabwe Gender Commission werden täglich mindestens 22 Frauen vergewaltigt. Die Kommission berichtet außerdem, dass eines von drei Mädchen vergewaltigt oder sexuell missbraucht wird, bevor es 18,5 Jahre alt ist. Die Vorsitzende der Zimbabwe Gender Commission verweist auf eine steigende Zahl an Vergewaltigungen und betont, dass viele Fälle aufgrund verschiedener kultureller, religiöser und sozialer Probleme nicht gemeldet werden (SN 7.8.2022). Neben anderen Faktoren hemmen die soziale Stigmatisierung und die gesellschaftliche Wahrnehmung, dass Vergewaltigung eher ein „Normalfall“ sei, nach wie vor die Anzeige von Vergewaltigungen (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt und geschlechtsspezifische Gewalt haben vor allem während der Covid-19-Pandemie zugenommen (USDOS 12.4.2022; vgl. UNICEF 15.11.2021). Obwohl häusliche Gewalt mit einer Geldstrafe und einer Höchststrafe von 10 Jahren Haft geahndet wird, betrachten die Behörden sie im Allgemeinen als Privatangelegenheit und verfolgen sie selten. Vergewaltigungsopfer erhalten vor Gericht nicht durchgängig Schutz (USDOS 12.4.2022). Nach dem Schwangerschaftsabbruchgesetz von 1977 ist ein Schwangerschaftsabbruch illegal, es sei denn, er wurde von den staatlichen Behörden, darunter auch von den Gerichten, genehmigt. Dabei muss bestätigt werden, dass die Empfängnis unrechtmäßig war. Dies kann der Fall sein bei sexueller Gewalt, Inzest oder anderen gesundheitlichen Umständen, die eine Entbindung unmöglich machen (TH 28.9.2021).
Der Multiple Indicator Cluster Survey 2019 schätzte die Müttersterblichkeit auf 462 Todesfälle pro 100.000 Lebendgeburten (USDOS 12.4.2022). Viele schwangere Frauen und Mädchen meiden öffentliche Krankenhäuser, da diese nicht adäquat ausgerüstet und nicht kostenlos sind. Hausgeburten wiederum führen zu einem Risiko, an mit einer Geburt verbundenen Verletzungen zu leiden (AI 29.3.2022).
Die von der Regierung kontrollierten Medien führten verschiedene Initiativen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt durch Radioprogramme und eine nationale Hotline ein (USDOS 12.4.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen arbeiten gemeinsam mit der Regierung an Kampagnen zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen und zur Sensibilisierung der Bevölkerung in allen Provinzen (TH 28.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).
Frauen und ihre Interessen sind im politischen System unterrepräsentiert (FH 24.2.2022). Politische Führerinnen und Menschenrechtsaktivistinnen wurden physisch und durch Drohungen und Einschüchterung über soziale Medien angegriffen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022
-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029547/country_report_2020_ZWE.pdf, Zugriff 15.9.2022
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 15.9.2022
-PR – Peace Review (19.5.2022): Understanding and Addressing Femicide in Peacetime Zimbabwe, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/10402659.2022.2055894?af=R, Zugriff 15.9.2022
-SN – Sunday News (7.8.2022): 22 raped per day in Zimbabwe, https://www.sundaynews.co.zw/22-raped-per-day-in-zimbabwe/, Zugriff 15.9.2022
-TH – The Herald (28.9.2021): Gender-Based Violence Cases Increase Under Lockdown, https://www.herald.co.zw/gender-based-violence-cases-increase-under-lockdown/, Zugriff 5.10.2022
-UNICEF – United Nations Children’s Fund (15.11.2021): Delivering justice to survivors of sexual and gender-based violence through DNA evidence, https://www.unicef.org/zimbabwe/stories/delivering-justice-survivors-sexual-and-gender-based-violence-through-dna-evidence, Zugriff 15.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 15.9.2022
Die Verfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, sowie das Recht auf einen Reisepass oder andere Reisedokumente, aber die Regierung hat diese Rechte eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit wird beispielsweise durch den umfassenden Einsatz von Straßensperren der Polizei eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), die in den letzten Jahren eingesetzt werden, um Proteste zu verhindern (FH 24.2.2022).
UK Home Office erklärt, dass es für Personen, die sich in städtischen Zentren – etwa Harare oder Bulawayo – bedroht fühlen, schwierig sein kann, in ländlichen Gebieten von Ostsimbabwe Fuß zu fassen. Dies gilt etwa auch für Shona, die nach Matabeleland umziehen wollen (UK 9.2021).
Quellen:
-FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 15.9.2022
-UKHO – UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information NoteZimbabwe: Opposition to government, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1018765/ZWE_CPIN_Opposition_to_the_government.pdf, Zugriff 15.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 15.9.2022
1.3.11. Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz des erheblichen Potenzials – Simbabwe verfügt über fruchtbare Böden, Bodenschätze und ein hohes Bildungsniveau – befindet sich die simbabwische Wirtschaft nach zwei schwierigen Dekaden nach wie vor in einem instabilen Zustand und weist verschiedene strukturelle Schwächen auf. Währungsturbulenzen, eine lückenhafte Stromversorgung, Devisenknappheit und die weitverbreitete Korruption stellen wesentliche Wachstumshindernisse dar. Immer öfter kommt es außerdem zu Dürreperioden und Überschwemmungen (ES 30.6.2021).
Laut einer Umfrage des Afrobarometers, sehen die Bürger in Simbabwe die Wirtschaftspolitik und die Arbeitslosigkeit als die größten Probleme im Land an, gefolgt von einer unzureichenden Infrastruktur und Wasserversorgung (Afrobarometer 7.6.2022). Die Arbeitslosigkeit in Simbabwe liegt, laut nationaler Statistikbehörde (ZIMSTAT), bei 19 %. Die ZIMSTAT-Definition von Erwerbstätigen schließt allerdings Subsistenzwirte und Beschäftigte im informellen Sektor ein (NZ 19.7.2022; vgl. ZIMSTAT 19.7.2022). Die derart ermittelte Arbeitslosenzahl steht im Gegensatz zu mehreren Interessengruppen, die die Arbeitslosenquote des Landes auf über 80 % beziffert haben (NZ 19.7.2022).
Trotz eines im regionalen Vergleich relativ guten Krisenmanagements hat die Covid-19-Pandemie die simbabwische Bevölkerung hart getroffen und einen starken Einfluss auf die Wirtschaftstätigkeit des Landes ausgeübt. Insbesondere der informelle Sektor, der rund 60 % der gesamten wirtschaftlichen Aktivität Simbabwes ausmacht, hat stark unter den Maßnahmen gelitten. Mehr denn je war die simbabwische Bevölkerung auf finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen im Ausland angewiesen. Im Jahr 2020 wurden Geldüberweisungen im Wert von 1 Milliarde USD aus der Diaspora nach Simbabwe getätigt – 58 % mehr als im Jahr zuvor (ES 30.6.2021).
Sozialhilfeprogramme spielen aufgrund ihrer geringen Reichweite und ihrer begrenzten Ausrichtung auf die Armut nur eine begrenzte Rolle (World Bank 13.4.2022). Aufgrund der geschwächten Sozialschutzsysteme und der Erosion der Löhne, Gehälter und Sozialversicherungssysteme durch die Hyperinflation im Land sind die Überweisungen aus der Diaspora für die Mehrheit der Simbabwer ein sozialer Schutzpuffer, der die Haushalte über Wasser hält und als Absicherung gegen den vollständigen Zusammenbruch der Familien dient (Socialnet 28.7.2022). Die Regierung erbringt in diesem Bereich nur unzureichende Leistungen (HRFZ 24.6.2022; vgl. Socialnet 28.7.2022). Gefährdete Gruppen wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sind weiterhin unverhältnismäßig stark von der Situation betroffen, die sich aus dem wirtschaftlichen Abschwung und der unzureichenden Bereitstellung von Dienstleistungen ergibt (HRFZ 24.6.2022).
Die Versorgung mit Lebensmitteln, Treibstoff, Strom und Trinkwasser ist nur teilweise gesichert (BMEIA 1.9.2022). Die Inflation stieg im Juni 2022 weiter um 30,7 % an (auf 192 %). Die Armutsgrenze für Nahrungsmittel und die Armutsgrenze für den Gesamtkonsum steigen Berichten zufolge rasch an, ohne dass die Einkommen in gleichem Maße zunehmen, was zu einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit führt (WFP 30.6.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen in Simbabwe liegt zwischen 130 und 300 USD (AI 29.3.2022).
Die importierte und inländische Inflation und die anhaltende Abwertung der Landeswährung tragen zu einer unterdurchschnittlichen Kaufkraft der Haushalte bei, wodurch der Anteil der Haushalte, die Schwierigkeiten haben, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken, steigt. Laut HungerMap LIVE ist die geschätzte Zahl der Menschen mit unzureichendem Nahrungsmittelkonsum von März bis Juni 2022 von 5,16 Millionen auf 5,4 Millionen gestiegen (WFP 30.6.2022).
Die Quote der extremen Armut stieg zwischen 2011 und 2020 stetig an und ging erst 2021 zurück. Die Armutsquote lag 2011 bei 22 % und wird für 2021 auf 41 % und für 2022 auf 40 % geschätzt. Obwohl die Armut nach wie vor ein überwiegend ländliches Phänomen ist, hat sie in städtischen Gebieten relativ schneller zugenommen, was zu einer Urbanisierung der Armut führt. Auch die Ungleichheit hat in den letzten zehn Jahren zugenommen: Der Gini-Koeffizient, der den Grad der Ungleichheit der Einkommensverteilung angibt, stieg von 42 im Jahr 2011 auf 50,3 im Jahr 2019 und gehört damit zu den höchsten der Welt [Anm.: Je höher der Gini-Koeffizient, desto ungleicher ist die Einkommensverteilung] (World Bank 13.4.2022).
In Simbabwe kam es zu Fällen, in denen Behörden Menschen aus ihren Häusern vertrieben, um Platz für kommerzielle Interessen zu schaffen – ohne Verfahrensgarantien einzuhalten und ohne ihnen eine alternative Unterkunft anzubieten (AI 11.3.2021). 2021 wurden tausende Menschen obdachlos, weil die Behörden Häuser niedergerissen haben, die aus ihrer Sicht illegale Siedlungen darstellten. In ländlichen Gebieten wurden Gemeinden mit Zwangsräumung bedroht, weil sie sich „wirtschaftlichen Investitionen“ entgegengestellt haben. So wurden in Manicaland tausende Menschen von ihrem Land vertrieben und ihre Felder zerstört, damit die Zuckerrohrplantage einer Ölfirma erweitert werden konnte (AI 29.3.2022).
Quellen:
-Afrobarometer (7.6.2022): News release: Most Zimbabweans see country going in the wrong direction, want government intervention, Afrobarometer survey shows, https://www.afrobarometer.org/wp-content/uploads/2022/06/zim_r9.news-release-most_zimbabweans_see_country_going_in_the_wrong_direction_7jun22.pdf, Zugriff 8.9.2022
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022
-AI – Amnesty International (11.3.2021): Thousands at risk of displacement due to imminent forced evictions in Eswatini and Zimbabwe, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2021/03/thousands-at-risk-of-displacement-due-to-imminent-forced-evictions-in-eswatini-and-zimbabwe/, Zugriff 8.9.2022
-BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.9.2022): Reiseinformation – Simbabwe, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/simbabwe/, Zugriff 7.9.2022
-ES – Embassy of Switzerland to Malawi, Zambia and Zimbabwe [Schweiz] (30.6.2021): Wirtschaftsbericht Simbabwe 2021, https://www.s-ge.com/sites/default/files/publication/free/wirtschaftsbericht-simbabwe-eda-2021-06.pdf, Zugriff 8.9.2022
-HRFZ – Zimbabwe Human Rights NGO Forum (24.6.2022): State of Human Rights Report Zimbabwe 2021, https://kubatana.net/wp-content/uploads/2022/06/ZIM-NGO-FORUM-STATE-OF-HUMAN-RIGHTS-REPORT-2021-EBOOK-2-2.pdf, Zugriff 16.9.2022
-NZ – New Zimbabwe (19.7.2022): Zim unemployment rate now 19 % - says Govt agency ZIMSTAT, https://www.newzimbabwe.com/zim-unemployment-rate-now-at-19/, Zugriff 8.9.2022
-Socialnet (28.7.2022): Whither informal social security – Reflections on Zimbabwe social welfare provisions, https://www.socialnet.de/en/international/papers/whither-informal-social-security-reflections-on-zimbabwe-social-welfare-provisions.html, Zugriff 8.9.2022
-WFP – World Food Program (30.6.2022): Zimbabwe. Food Security and Markets Monitoring Report, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000141073/download/, Zugriff 8.9.2022
-World Bank (13.4.2022): The World Bank in Zimbabwe – Overview. https://www.worldbank.org/en/country/zimbabwe/overview, Zugriff 8.9.2022
-ZIMSTAT – Zimbabwe National Statistic Agency [Zimbabwe] (19.7.2022): 2022 First Quarter Labour Force Survey Results, https://www.zimstat.co.zw/wp-content/uploads/2022/07/2022_First_Quarter_QLFS_Report.pdf, Zugriff 8.9.2022
1.3.12. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung auf dem Land und in der Hauptstadt ist mit westeuropäischen Strukturen nicht vergleichbar (AA 13.7.2022; vgl. BMEIA 1.9.2022). Es gibt zumindest in der Hauptstadt einige Kliniken und Krankenhäuser (Privatsektor) mit sehr ordentlichen Verhältnissen (AA 13.7.2022), bzw. ist dort die medizinische Grundversorgung in der Regel angemessen gewährleistet (EDA 7.4.2022). Öffentliche Krankenhäuser sind unterfinanziert, die medizinische Infrastruktur ist schlecht (AI 29.3.2022) und notärztliche Versorgung ist kaum vorhanden (BMEIA 1.9.2022).
Der Gesundheitssektor in Simbabwe besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Einrichtungen; letztere sind kostspielig, verlangen höhere Gebühren und bieten bessere Leistungen als die staatlichen Einrichtungen. Die meisten Anwohner können sich private Dienste aufgrund ihrer Armut nicht leisten und entscheiden sich für die öffentlichen Kliniken. Andere verlassen sich ganz auf die Dienste von Gesundheitshelfern, die in den Gemeinden Visiten durchführen. Da die Regierung kaum Mittel für Krankenhäuser bereitstellt, müssen die Dorfgesundheitshelfer ihre Arbeit mit begrenzten Mitteln verrichten (Gavi 22.7.2022). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen normalerweise eine Vorauszahlung (EDA 7.4.2022). Behandlungskosten müssen direkt beglichen werden, Patienten werden sonst selbst bei schwersten Verletzungen nicht aufgenommen (BMEIA 1.9.2022). Heute sind in Simbabwe weniger als 10 % der Bevölkerung krankenversichert. Über 39 % aller Gesundheitsausgaben werden aus eigener Tasche bezahlt, was für viele Menschen zu finanzieller Verarmung führt (TC 2.9.2022).
Die Gesundheitskliniken in Simbabwe stehen auch deshalb vor einer Krise, da immer mehr Krankenhauspersonal das Land auf der Suche nach besseren Perspektiven verlassen (BBC 9.3.2022). Die Abwanderung von Fachkräften aus Simbabwe wurde auch durch die steigende Nachfrage nach medizinischen Fachkräften in Ländern angeheizt, in denen viele medizinische Fachkräfte an Covid-19 erkrankt sind (AnA 22.2.2022)
Die durchschnittliche Lebenserwartung in Simbabwe beträgt 62 Jahre (UNICEF 2022). Die neonatale Sterblichkeitsrate ist seit 1988 praktisch unverändert geblieben und liegt bei 31 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Die Müttersterblichkeitsrate hat sich hingegen in einem Jahrzehnt mehr als halbiert, nämlich von 960 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 462 im Jahr 2019 (UNICEF 25.4.2022). Nach anderen Angaben verlassen sich junge Mädchen und Frauen bei gesundheitlichen Problemen zunehmend auf traditionelle Heiler und Hebammen. Zum einen war der Zugang zu Ärzten während der Covid-19-Abriegelungen schwierig (USDOS 12.4.2022), zum anderen sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen entweder zu teuer oder zu schlecht ausgestattet, um werdende Mütter zu versorgen (ZPP 8.4.2022). Dies führte zu einer Zunahme schwerer gesundheitlicher Komplikationen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2022): Simbabwe: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/simbabwesicherheit/208948#content_5, Zugriff 7.9.2022
-AnA – Anadolu Agency (22.2.2022): Renewed exodus of healthcare workers hits Zimbabwe, https://www.aa.com.tr/en/africa/renewed-exodus-of-healthcare-workers-hits-zimbabwe/2510150, Zugriff 7.9.2022
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022
-BBC (9.3.2022): Zimbabwe clinics struggle for nurses after Exodus to the UK, https://www.bbc.com/news/world-africa-60524576, Zugriff 7.9.2022
-BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.9.2022): Reiseinformation – Simbabwe, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/simbabwe/, Zugriff 7.9.2022
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2022): Reisehinweise für Simbabwe, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/simbabwe/reisehinweise-fuersimbabwe.html#eda66d125, Zugriff 7.9.2022
-Gavi – The Vaccine Alliance (22.7.2022): Health Workers Fill the Gaps for Millions of Zimbabwean Villagers, https://www.gavi.org/vaccineswork/health-workers-fill-gaps-millions-zimbabwean-villagers, Zugriff 7.9.2022
-TC – The Conversation (2.9.2022): Zimbabwe health system is in intensive care: how it got there, https://theconversation.com/zimbabwe-health-system-is-in-intensive-care-how-it-got-there-189670, Zugriff 7.9.2022
-UNICEF – United Nations Children’s Fund (2022): What is the average life expectancy in Africa? https://data.unicef.org/how-many/what-is-the-average-life-expectancy-in-africa/, Zugriff 7.9.2022
-UNICEF – United Nations Children’s Fund (25.4.2022): Zimbabwe Annual Report 2021, https://www.unicef.org/zimbabwe/press-releases/unicef-zimbabwe-releases-its-2021-annual-report-showcasing-results-women-and, Zugriff 7.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 7.9.2022
-ZPP – Zimbabwe Peace Project (8.4.2022): ZPP Monthly Monitoring Report, https://reliefweb.int/report/zimbabwe/zpp-monthly-monitoring-report-march-2022, Zugriff 7.9.2022
Die Regierung hat die Rückkehr ehemaliger Flüchtlinge aus Botsuana erleichtert. Ein Rückkehrer, der vom Militär desertiert war, wurde nach seiner Rückkehr vorübergehend festgenommen (USDOS 12.4.2022).
Ein neues Partnerprogramm zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Organisation für Migration wurde angekündigt, um simbabwische Rückkehrer bei Schwierigkeiten nach ihrer Ankunft zu unterstützen. Das Programm soll die Schutzdienste, die Überwachung der Migrationsströme an den Einreisehäfen und die Unterstützung der zurückkehrenden Migranten nach ihrer Ankunft verbessern (eNCA 27.8.2022).
Quellen
-eNCA – eNews Channel Africa (27.8.2022): Programme hopes to assist returning Zimbabwean migrants, https://www.enca.com/news/programme-hopes-assist-returning-zimbabwean-migrants, Zugriff 5.9.2022
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 7.9.2022
1.3.14. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Die Verfassung sieht die Staatsbürgerschaft durch Geburt, Abstammung oder Registrierung vor. Das Land hat strenge Anforderungen für die Weitergabe der Staatsbürgerschaft; Kinder, die zwischen 1980 und 1996 in einer Ehe zwischen einer simbabwischen Mutter und einem nicht-simbabwischen Vater geboren wurden, können keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft erheben. Nachkommen von Opfern der Gukurahundi-Massaker in den 1980er Jahren haben unter Umständen Schwierigkeiten, eine Geburtsurkunde zu erhalten, da sie oft nicht die erforderlichen Sterbeurkunden ihrer Eltern vorlegen können. Aufgrund der strengen Dokumentationsanforderungen besitzen viele Binnenvertriebene nach den Zerstörungen und Vertreibungen infolge des Zyklons Idai im Jahr 2019 keinen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit (USDOS 12.4.2022). Abschnitt 43 der 2013 neu verabschiedeten Verfassung garantiert jedem, der im Land geboren wurde und dessen Eltern Bürger eines Landes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) sind, einschließlich Malawi, Mosambik, Sambia und Südafrika, die Staatsbürgerschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hat es jedoch versäumt, das neue Staatsbürgerschaftsgesetz umzusetzen, so dass das diskriminierende Staatsbürgerschaftsgesetz von 1984 den Nachkommen ausländischer Staatsangehöriger, die als billige Arbeitsmigranten ins Land kamen, weiterhin die Staatsbürgerschaft verweigert. Diejenigen, denen es gelingt, einen nationalen Personalausweis zu erhalten, bekommen Karten mit dem Aufdruck „Ausländer“ (AnA 19.7.2021).
Tausende Simbabwer sind davon bedroht, staatenlos zu werden. Sie warten Monate auf die relevanten Dokumente des Registrar General’s Office, wo es einen enormen Aktenrückstau gibt (AI 29.3.2022). Etwa seit dem Jahr 2000 verweigert das für das Melderegister, die Ausweispapiere, die Staatsbürgerschaft und das Wählerverzeichnis zuständige Amt die simbabwische Staatsbürgerschaft auch Personen, die potenziell das Recht auf eine andere Staatsbürgerschaft haben, selbst wenn sie dieses Recht nie in Anspruch genommen haben. In einer Reihe von Gerichtsverfahren wurden diese Bestimmungen erfolgreich angefochten, was jedoch keine Auswirkungen auf die allgemeine Praxis der willkürlichen Verweigerung der Staatsbürgerschaft hatte. Infolgedessen sahen sich die Menschen mit unüberwindbaren Hindernissen konfrontiert, wenn sie versuchten, Zugang zu sozialen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zu erhalten (AI 16.4.2021).
Als Schritt zur Bekämpfung des alarmierenden Betrugs im Grundbesitzsektor hat die Regierung in Harare entschieden, Einwohnern in der simbabwischen Stadt Epworth biometrische Grundbesitzurkunden auszuhändigen. Dieser Schritt soll der gängigen Praxis, dass Betrüger gefälschte Eigentumsurkunden ausdrucken und sich als rechtmäßige Besitzer von Grundstücken ausgeben, entgegenwirken. Simbabwe hat außerdem mit der Ausstellung biometrischer Reisepässe der neuen Generation begonnen, von denen die Regierung glaubt, dass sie den Betrug bekämpfen werden, der die Ausstellung von Reisedokumenten jahrelang behindert hat (BU 25.4.2022)
Quellen
-AnA – Anadolu Agency (19.7.2021): ‘Stateless’ Zimbabweans endure prejudice without identity, https://www.aa.com.tr/en/africa/stateless-zimbabweans-endure-prejudice-without-identity/2308737, Zugriff 7.9.2022
-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022
-AI – Amnesty International (16.4.2022): Zimbabwe: We are like “Stray animals”,
https://www.amnesty.org/en/documents/afr46/3932/2021/en/, Zugriff 7.9.2022
-BU – Biometric Update (25.4.2022): Zimbabwe opts for biometric to fight fraud in issuance of land title deeds, https://www.biometricupdate.com/202204/zimbabwe-opts-for-biometrics-to-fight-fraud-in-issuance-of-land-title-deeds, Zugriff 7.9.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 7.9.2022
1.4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 03.10.2022 – Simbabwe, Verfolgung und IFA:
Gibt es in Simbabwe, konkret in der Stadt Viktoria Falls ein Straßenverzeichnis? Bzw. genaue Adressbezeichnungen (Straßenname, Hausnummer, PLZ)?
Der VA der ÖB gibt an, dass es diesen Ort innerhalb der Stadtgrenzen gibt, jedoch gibt es keine Postleitzahlen. Die angegebene Adresse deutet auf eine informelle Siedlung auf dem Lande hin, für die es kein Straßenverzeichnis gibt.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Gibt es das Dorf Siamele BH84 und den Bezirk Jambezi?
Der VA der ÖB in Pretoria bestätigt, dass es das Dorf Siamele BH84 und den Bezirk Jambezi gibt.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Gibt es die Chewumba Primary School in Viktoria Falls?
Gemäß dem VA der ÖB in Pretoria gibt es diese Schule.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Gibt es die Registrierungsstelle für Identitätsdokumente an der Adresse: District Registry Births and Deaths Ndlovu Sub Office, PO/Box/170, Hwange Zimbabwe, Tel.: 081-22453
Der VA der ÖB berichtet, dass es ein solches Verzeichnis gibt. Gemäß seinen Auskünften ist dies ein neues Register, das erst kürzlich eröffnet wurde. Der VA kann uns die Adresse nicht bestätigen.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Wie hoch ist die Polizeipräsenz in der Provinz Matabeleland North, konkret in der Stadt Viktoria Falls?
Der VA der ÖB berichtet, dass Victoria Falls ein Touristenziel ist, und aus diesem Grund ist die Polizei im Einsatz
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Wird Strafanzeigen (insbesondere bei Mord) seitens der Polizei nachgegangen?
Der VA der ÖB berichtet, dass Strafanzeigen untersucht werden, und es gibt belastende Dokumente/Unterlagen. Dies gilt insbesondere für Kapitaldelikte.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Könnte die Antragstellerin und Ihre Familie Polizeischutz erwarten?
Der VA berichtet, dass die Beschwerdeführerin Polizeischutz erwarten kann, allerdings kann dies eine Herausforderung für die angegebene Adresse darstellen.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Wie sieht die innerstaatliche Fluchtalternative für eine alleinstehende Frau mit zwei Kinder aus unter Berücksichtigung Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
Der VA der ÖB gibt an, dass dies eine rechtliche Angelegenheit ist; die Frau und ihre Kinder können eine gerichtliche Verfügung erwirken, die diese Person daran hindert, diese Familie zu bedrohen oder sich ihr zu nähern.
Weiters gibt der VA an:
Ich schlage vor, dass ich einen Anwalt um seine Meinung bitte, aber ich nehme an, dass wir über den Fall besser informiert sein müssen. Das Ergebnis wäre, dass sie bleiben kann, wo sie ist, oder wenn sie umzieht und verfolgt wird, kann sie den Rechtsweg beschreiten.
In Simbabwe gibt es keine Einschränkungen für ethnische Gruppen.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (27.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Hätte die Antragstellerin mit Repressalien zu rechnen bei einer Rückkehr, aufgrund Ihres Auslandsaufenthaltes?
Der VA der ÖB gibt an, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin, bei Rückkehr Repressalien ausgesetzt wäre.
ÖB – Österreichische Botschaft Pretoria [Österreich] (26.9.2022): Antwortschreiben des VA, übermittelt via E-Mail
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Simbabwe (Stand 21.09.2022) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 03.10.2022 – Simbabwe, Verfolgung und IFA berücksichtigt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Da die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden fälschungssicheren Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren glaubhaften Aussagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich aus ihren Aussagen.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung, zur Arbeitserfahrung und den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Simbabwe basieren auf ihren Angaben.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt der BF in Österreich und ihres aktuell unbekannten Aufenthaltes ergeben sich ebenso aus ihren Aussagen sowie aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Bericht der Polizeiinspektion I. zur Aufenthaltserhebung vom 12.07.2023.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die fehlende Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen. Integrationsunterlagen wurden keine in Vorlage gebracht.
Dass die BF aktuell wegen ihres unbekannten Aufenthaltes keine Leistungen aus der staatlichen Grundsversorgung mehr bezieht, ist durch einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem belegt.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3.1. Betreffend die Probleme der BF aufgrund einer Privatverfolgung durch ihren Großonkel gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das BFA zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu diesen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA äußerst vage, widersprüchliche und unplausible Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrer Erstbefragung vom 18.11.2021 und der Einvernahme vom 24.11.2021 lediglich angab, dass ihr Onkel 2019 seine Frau ermordet habe. Erst in ihrer Einvernahme vom 25.07.2022 berichtete die BF erstmals, dass der Großonkel nicht nur seine Frau, sondern 2009 bereits einen Nachbarn ermordet habe, sie und ihre jüngere Schwester Zeuginnen davon geworden seien und er sie am Bein verbrannt und mit dem Umbringen bedroht habe, sollten sie etwas weitererzählen (S 8 Einvernahmeprotokoll v 25.07.2022).
Zunächst sei erwähnt, dass es sich dabei um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt. Dahingehend ist festzuhalten, dass der VwGH zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Fallbezogen hat die BF sowohl in der Erstbefragung als auch in ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht einmal rudimentär erwähnt, dass es noch einen zweiten Mord gab, was stark vermuten lässt, dass sie in der zweiten Einvernahme beim BFA damit den Versuch unternahm, ihrem Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, ist doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen.
Des Weiteren ist es nicht plausibel, dass lediglich die BF Schwierigkeiten mit ihrem Großonkel haben soll, ihre jüngere Schwester und die Kinder des Großonkels, die ebenfalls Augenzeugen des Mordes gewesen sein sollen, allerdings nicht. Die Schwester der BF, welche mit ihrem älteren Sohn kurz geflohen war, ist mittlerweile auch wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Damit konfrontiert, meinte die BF nur lapidar: „Ja das stimmt, aber ich weiß ja nicht, was inzwischen passiert ist.“ (S 11 Einvernahmeprotokoll v 25.07.2022).
Diesbezüglich ist ohnehin nicht nachvollziehbar, dass die Schwester und die Söhne der BF nach wie vor bei den Großeltern leben sollen, obwohl ein Sohn bereits vom Onkel schwer verletzt worden sein soll und somit täglich in Lebensgefahr schweben müsste.
Betreffend die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Fotos eines verletzten Kindes wird darauf hingewiesen, dass diese nicht dazu geeignet sind, das Vorbringen der BF zu bekräftigen, da weder die darauf abgebildete Person identifiziert werden kann noch ersichtlich ist, wie die Verletzungen entstanden sind.
Eine Verfolgungsgefahr durch den Großonkel konnte die BF folglich weder glaubhaft darlegen, noch würde es sich dabei überhaupt um eine asylrelevante Verfolgung handeln, zumal diese nicht von staatlicher Seite, sondern von Privatpersonen ausgeht (siehe Punkt 3.1.2.).
Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung des BFA zu zweifeln. Aus dem Vorbringen des BF ist kein Indiz zu entnehmen, wonach der BF ernstlich Gefahr drohen könnte, in Simbabwe aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden.
2.3.2. Wenn in der Beschwerde auf die Diskriminierung von Minderheiten verwiesen wird, dann ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich nur allgemein auf das Länderinformationsblatt verwiesen wird und keine konkreten auf die BF bezogenen Angaben gemacht werden. Laut Regierungsstatistiken macht die ethnische Gruppe der Shona 82 % und die der Ndebele, der die BF angehört, 14 % der Gesamtbevölkerung aus. Bei den Ndebele handelt es sich folglich immerhin um die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe, was nicht für eine maßgebliche Diskriminierungsgefahr spricht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dabei nicht verkannt, dass die Verfassung fortschrittliche und deutliche Formulierungen zum Schutz von Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung enthält, sich bei der Umsetzung jedoch – teils schwerwiegende – Lücken ergeben. Allerdings hat die BF diesbezüglich bei ihren Einvernahmen nichts vorgebracht, führte sogar explizit aus, nie ein Problem aufgrund ihrer Volksgruppe gehabt zu haben (S 9 Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2021) und findet sich auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen dazu.
2.3.3. In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag vom 05.12.2022, den Email- bzw. sonstigen Schriftverkehr samt Anhängen zwischen dem Vertrauensanwalt, der Österreichischen Botschaft Pretoria, der Staatendokumentation und der zuständigen Referentin des BFA zu beschaffen, wird festgehalten, dass auf Basis des Standes des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der BF sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Simbabwe vom 21.09.2022 und der die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 03.10.2022 – Simbabwe, Verfolgung und IFA bereits ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, der weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich macht (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0171; 25.02.2019, Ra 2019/19/0017; 19.03.2019).
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich die Angaben des Vertrauensanwaltes nicht überprüfen lassen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der sich ergebenden informationsspezifischen Art der Fragestellungen die Weiterleitung an die österreichische Botschaft (ÖB) in Pretoria zur Recherche notwendig war. Bei der Konsultation eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein probates Mittel. Eine Quellenbeschreibung ÖBs bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
2.3.4. Die BF beantragte in ihrer Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchzuführen. Das erkennende Gericht hat eine mündliche Verhandlung für den 09.06.2023 anberaumt, die BF zu dieser Verhandlung geladen und zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert. Die Ladung wurde der BF nachweislich übermittelt. Die ehemalige Rechtsvertretung der BF teilte auf telefonische Anfrage der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung mit, dass sie von der BF nicht vom Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt worden sei, der letzte Kontakt zur BF bei der Beschwerdeverfassung Ende 2022 erfolgt sei und heute mehrmals versucht worden sei, die BF zu erreichen, allerdings ohne Erfolg, weswegen auch angedacht werde, die Vollmacht zurückzulegen.
Vor dem Hintergrund mehrfacher Belehrungen wäre zu erwarten gewesen, dass die BF, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung sucht, an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirkt. Das Vorgehen, mit dem erkennenden Gericht nicht in Kontakt zu treten bzw. der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge zu leisten, widerspricht daher jedenfalls der Verpflichtung an der Mitwirkung im Verfahren.
Zudem muss das Nichterscheinen der BF bei der anberaumten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, zu welcher die BF nachweislich ordnungsgemäß geladen war, als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht am laufenden Asylverfahren angesehen werden, welche zudem gegen die Glaubwürdigkeit der BF und in der Folge des Fluchtvorbringens spricht. Die BF hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit nutzen können, ihre Angaben zu konkretisieren und Widersprüche aus dem Weg zu räumen.
Bezüglich der in Abwesenheit der BF durchgeführten mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert (vgl. VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110).
2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch das BFA - zu dem Schluss, dass es der BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Simbabwe basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.09.2022 und die; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der seitens des BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 03.10.2022 – Simbabwe, Verfolgung und IFA berücksichtigt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der BF im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre dieses Vorbringen einer Privatverfolgung durch den Großonkel nicht asylrelevant. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).
Im vorliegenden Fall hat die BF keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Simbabwes spezifisch ihr gegenüber sprechen würden. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF ist ihren Angaben zu entnehmen, dass sie sich an die Polizei gewendet hat und ist diese sogar mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und hat die Anzeigen schriftlich aufgenommen, jedoch war ihr Großonkel da schon geflohen (S 4, S 5 Einvernahmeprotokoll v 02.11 2022). Dem Vorbringen der BF ist weiters nicht zu abzuleiten, dass sie sich hinsichtlich der von ihr behaupteten Verfolgung durch ihren Großonkel nach dessen Rückkehr neuerlich an die Sicherheitsbehörden gewendet hätte (S 5 Einvernahmeprotokoll v 02.11 2022). Aus der Anfragebeantwortung vom 03.10.2022 ergibt sich diesbezüglich, dass Strafanzeigen in Simbabwe untersucht werden würden und davon auszugehen sei, dass die BF Polizeischutz zu erwarten hätte und auch eine gerichtliche Verfügung erwirken könnte, welche den Großonkel daran hindern würden, die Familie zu bedrohen oder sich dieser zu nähern. Selbst wenn die Polizei weiter zum Wohnort der BF anreißen müsste, ergibt sich aus den Angaben der BF, dass diese jedoch äußerst bemüht um Schutz und Aufklärung und sogar dazu bereit war, über Nacht im Wohnort der BF zu verharren. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher nach der Rückkehr des Großonkels an der BF gelegen gewesen, die staatlichen Behörden erneut um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf verwiesen, dass es der BF auch möglich und zumutbar wäre, sich in der ihrem Heimatdorf nahegelegene Stadt Victoria Falls niederzulassen, wo, wie sich aus der Anfragebeantwortung vom 03.10.2022 ergibt, ein Polizeischutz mit Sicherheit gewährleistet werden könne, zumal es sich um Touristengebiet handelt und die Polizei viel im Einsatz und direkt vor Ort wäre.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie bereits dargelegt wurde, droht der BF in Simbabwe keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die BF verfügt über eine Schulausbildung und hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft vorzuweisen. Sie ist arbeitsfähig, es ist daher davon auszugehen, dass sie durch die (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt in Simbabwe sicherzustellen. Darüber hinaus lebt ihre Familie nach wie vor in Simbabwe und ist die BF bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt.
Damit ist die BF durch die Abschiebung nach Simbabwe nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Simbabwe. Diese betreffen jedoch jeden simbabwischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Dass die BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Simbabwe bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Simbabwe keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Zumal auch im Zuge des Beschwerdevorbringens diesbezüglich nichts substantiiert ausgeführt wurde, fehlen hierfür im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Simbabwe, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das BFA zutreffenderweise auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Dabei stellt die Aufenthaltsdauer für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und der Aufenthalt der BF zudem auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Die BF ist seit ihrer illegalen Einreise (spätestens) am 16.11.2021, somit rund eineinhalb Jahre, in Österreich aufhältig. Diesbezüglich muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die BF aktuell untergetaucht und seit 13.07.2023 auch von Amts wegen behördlich abgemeldet ist, weswegen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob sich die BF überhaupt noch im Bundesgebiet befindet.
Die BF führt kein Familienleben in Österreich. Auch private Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Nennenswerte integrative Merkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen – schon ob der geringen Dauer des Aufenthaltes von rund eineinhalb Jahren – nicht vor. Demgegenüber verfügt die BF in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität der BF hervorgekommen. Sie wird bei einer Rückkehr durch ihre Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Simbabwe gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Simbabwe erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat die BF nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ iSd § 55 Abs. 2 FPG schließen lassen würde. Aus dem Verwaltungsakt sind keine Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf das BFA zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet (Spruchpunkt VI.) und war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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