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G308 2272651-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2272651-1
G308 2272651-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2023
Anspruchsverlust Beschwerdevorentscheidung Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung
G308 2272651-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die mit Vorlageantrag vom 17.05.2023 vorgelegte Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , vom 21.03.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.05.2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2023, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.02.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 14.02.2023 bis 27.03.2023 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die ihm von der belangten Behörde angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX (nachfolgend: A.) am 14.02.2023 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die Beschwerde des BF vom 20.03.2023, welche per eAMS-Konto am 21.03.2023 bei der belangten Behörde einlangte.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der relevante Grund für die Haltung des BF sei, dass er keine weltweite Reisebereitschaft habe. Er sei der Auffassung, dies sei nicht zumutbar, wobei dies insoweit zu relativieren sei, als er sich bundesweit um Stellen bemühe und auch die Bereitschaft habe, permanent ins Ausland (Italien, Frankreich) zu gehen. Er sei aber nicht zu kurzfristigen internationalen Einsätzen bereit. Er beabsichtige zudem, berufsbegleitend die Ausbildung zum klinischen Psychologen zu absolvieren. Hierzu wären ab Sommer 2023 an einigen Wochenenden Kurse zu absolvieren. Durch die Teilnahme der vom BF selbst finanzierten Fortbildungsmaßnahme erhöhe sich die Chance, nachhaltig wieder im Berufsleben Fuß zu fassen. Er stehe aber auch allerhand möglichen Tätigkeiten offen. So habe er sich auf anspruchsvolle wie auch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten und Vermittlungsvorschläge immer zeitgerecht beworben. Auch in Eigeninitiative habe er viele erdenkliche Berufsfelder angeschrieben. Es sei nach so vielen Bewerbungen „einmal etwas daneben“ gegangen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
3. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde durch ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei A. am 02.05.2023 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zuletzt online bei der belangten Behörde am 29.08.2022 seinen Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe geltend gemacht habe. Sein letztes Dienstverhältnis habe von 09.01.2012 bis 31.12.2013 gedauert. Der BF suche eine Stelle als Psychologe oder Elektrotechniker. Er habe die HTL Elektrotechnik mit Matura abgeschlossen, weiters eine Lehre als Elektriker mit Lehrabschlussprüfung, ein Masterstudium Psychologie 2017 und verfüge neben Sprachkursen in Englisch und Französisch auch über den Europäischen Wirtschaftsführerschein. Die Vermittlung werde durch fehlende Praxis und Abwesenheit vom Erwerbsleben erschwert. Der BF sei im Bezugsverlauf mehrfach über die Zumutbarkeitsbestimmungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgeklärt worden und habe mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass er zur Aufnahme und Ausführung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit sein müsse, um seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu wahren. Am 07.02.2023 sei dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Elektrotechniker (die entsprechende Stellenausschreibung wurde in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegeben) bei der Firma A. XXXX mit Arbeitsbeginn am 14.02.2023 und einer kollektivvertraglichen Bruttoentlohnung zugewiesen worden. Die Beschäftigung sei jedoch nicht zustande gekommen, da der BF kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Laut Rückmeldung sowie Rücksprache mit der Firma A. sei der BF zu spät zum Bewerbungsgespräch gekommen und habe angegeben, nicht im Elektrobereich arbeiten zu wollen. Er wäre außerdem für handwerkliche Arbeiten überqualifiziert. Er habe entgegen den Tatsachen auch angegeben, über kein Auto zu verfügen, habe den Bewerbungsbogen nur unvollständig ausgefüllt und habe seinen Lebenslauf nicht abgeben wollen. Am 27.03.2023 sei der BF zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen worden. Der BF habe dabei angegeben, keinerlei Einwendungen gegen die Stelle zu haben. Er habe sich an der Adresse geirrt und sei fünf oder zehn Minuten zu spät gekommen, wofür er sich entschuldigt habe. Er habe kein Problem mit Arbeiten im Elektrobereich, jedoch wäre bei dieser Stelle eine Reisebereitschaft bis Mexiko Voraussetzung gewesen, woraufhin er mitgeteilt habe, keine Bereitschaft für kurzfristige Auslandseinsätze zu haben. Er verfüge über einen alten PKW und könne damit einen Arbeitsplatz erreichen, wolle jedoch die geforderten Reisetätigkeiten damit nicht abdecken. Die Aussage er wolle generell nur für 20 Stunden zu EUR 1.500,00 netto arbeiten, sei missinterpretiert worden. Er kenne zwar den Kollektivvertrag nicht, aber wenn er davon ausgehe, dass er fachlich qualifiziert sei und die Vordienstzeiten angerechnet würden, würde er von einem gewissen Lohn ausgehen. Er habe angegeben, für eine Teilzeitstelle mit dem angeführten Lohn bereit zu sein, damit er sich auch weiterhin auf seinen Berufswunsch als Psychologe bewerben könne. Er habe der Dame bei A. auch angegeben, sich für andere Stellen als Data Scientist oder im Forschungsbereich (Infineon) zu interessieren. Es liege im gegenständlichen Fall daher eine Arbeitsvereitelung vor und habe der BF bis dato auch keine andere Beschäftigung aufgenommen.
4. Mit Schreiben vom 17.05.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der BF bestritt im Wesentlichen, dass er seinen Lebenslauf bzw. seine Daten nicht hätte aushändigen wollen. Er bestritt weiters, kein Interesse an der Stelle gehabt zu haben, sonst wäre er gar nicht zum Vorstellungsgespräch gegangen. Die Sachbearbeiterin bei A. habe ihm keine näheren Fragen zur Ausgestaltung der Stelle beantworten können und auf die Stellenausschreibung verwiesen. Auch habe Sie ihm nicht sagen können, ob es sich um handwerkliche oder höher qualifizierte Arbeiten handle. Es sei weiters richtig, dass er seit 2019 keinen eigenen PKW mehr besitze. Die Dame sei gleich verärgert gewesen, als er keine Reisebereitschaft gezeigt habe. Er habe von sich aus ausführlich über seine Interessen an einer Arbeit im technischen Bereich gesprochen, dabei aufgezählt, was er sich vorstellen könne und wo seine Schwerpunkte lägen. Ebenso habe er ausgeführt, dass er für rein handwerkliche Tätigkeiten wohl überqualifiziert sei. Zur Aussage hinsichtlich einer Gehaltsvorstellung sei er gedrängt worden. Er habe nach der Sperre durch die belangte Behörde neuerlich bei A. vorgesprochen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er sich negative Konsequenzen als Langzeitarbeitsloser selbst zuzuschreiben habe. Er habe daraufhin bei der Zentrale in XXXX die Löschung seiner persönlichen Daten beantragt und habe nach telefonischer Beschwerde eine Entschuldigung von der Firma A. erhalten. Außerdem werde die Stelle, die dem BF im Februar zugewiesen worden sei, nunmehr sogar in der Überschrift mit „Reisebereitschaft“ inseriert. Auch das erwähnte Angebot mit der Gleitzeitstelle sei nicht richtig, er habe sich nämlich nach dem Termin bei A. am 07.03.2023 direkt auf die Stelle als Elektrotechniker bei der Firma beworben. Am 08.05.2023 sei ihm telefonisch von der Personalverantwortlichen mitgeteilt worden, dass Reisebereitschaft – wenn auch in geringem Ausmaß – eine Einstellungsvoraussetzung sei. Die Anlagen wären bei Kunden in Nord-/Südamerika oder auch Osteuropa zu installieren. Die Stelle mit Gleitzeitmöglichkeit und freien Wochenende existiere demnach nicht.
Sinngemäß wurde daher abermals beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
7. Am 11.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Firma A. wurde zudem als Zeugin vernommen.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF hat die Pflichtschule abgeschlossen und anschließend eine Lehre zum Elektriker mit Lehrabschlussprüfung absolviert. In weiterer Folge hat er noch die HTL im Ausbildungszweig Elektrotechnik mit Matura abgeschlossen. Er verfügt weiters über einen Bachelor und einen Master in Psychologie, einen Bachelor in Medien- und Kommunikationswissenschaften und hat ein Diplomstudium der Philosophie abgeschlossen. Er verfügt noch über einen Europäischen Wirtschaftsführerschein. Er hat weiters diverse Kurse (Seilbahntechnik, Sprengbefugten Grundlehrgang und Aufbaukurs Unterwassersprengen, Projektmanagement ua.) besucht und hat auch Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Französisch (vgl. etwa aktenkundiger Lebenslauf vom 23.03.2022; Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2022).
Der BF war zuletzt von 09.01.2012 bis 31.12.2013 längerfristig als Angestellter vollversichert erwerbstätig. Zwischen 31.12.2013 und 30.12.2014 hat er Weiterbildungsgeld nach dem AlVG bezogen und war von 29.01.2015 bis 11.06.2015 weiters geringfügig beschäftigt. Seit Jänner 2015 befindet er sich ununterbrochen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 03.08.2015– unterbrochen lediglich durch Zeiten der Familienhospizkarenz von 16.05.2022 bis 04.07.2022 – durchgehend Notstandshilfe (vgl. ua. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.07.2023).
Zuletzt stellte der BF am 29.08.2022 einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe (vgl. aktenkundiger Antrag).
Der Beschwerdeführer hat bis dato keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.07.2023) und zwischenzeitig eine weitere Ausbildung zum klinischen Psychologen begonnen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 7 ff).
1.2. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF am 05.12.2022 eine bis 05.06.2023 geltende, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise [Fehler im Original, Anm.]:
„[…]
Ihre Ausgangssituation:
Aufgrund langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wurde die Teilnahme zur Unterstützung bei der Jobsuche und Stellenvermittlung bei XXXX vereinbart.
Sie suchen eine neue Arbeitsstelle.
Eine Vermittlung wird durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert.
Sie haben bisher folgende Schritte gesetzt eine Beschäftigung zu finden: laufend Eigenbewerbungen auf adäquate Jobangebote
Die Arbeitssuche war bisher nicht erfolgreich, weil:
die angebotenen Stellen nicht passend waren bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt haben,
das Ergebnis Ihrer Bewerbung(en) noch nicht bekannt ist.
Sie haben Berufserfahrung als Verkaufstechniker und darüber hinaus verfügen Sie über eine abgeschlossene Ausbildung an der HTL Elektrotechnik mit Matura in AUT 2000, sowie Lehre als Elektriker mit LAP AUT, Master-Studium Psychologie 2017, entlisch1 französich1, Europäischer Wirtschaftsführerschein 7/11.
Ziel der Betreuung:
Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Psychologe bzw. Elektrotechniker (Ing.).
Vereinbarter Arbeitsort: Kärnten
Arbeitsausmaß: Vollzeit
Es liegen keine Betreuungspflichten vor.
Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
Was wir von Ihnen erwarten:
Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.
Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at, AMS Job APP, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen).
Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.
Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:
Information gemäß gesetzlicher Notstandshilfebestimmungen:
die Verfügbarkeit (Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss jederzeit gegeben sein) und die Zumutbarkeit bezüglich Entfernung (2 Stunden Wegzeit bei Vollzeit, 1,5 Stunden bei Teilzeit ist zumutbar) und berufliche Verwendung (fehlende abgeschlossene Ausbildung in Österreich) und Arbeitszeit (mindestens 16 Wochenstunden in der am Arbeitsmarkt üblichen Zeit von 7 bis 19 Uhr) die möglichen Sanktionen sind nach § 10 bei einer Weigerung (Ausschlußfrist aus der Vormerkung und Bezug von Geldbezug für 6 bis 8 Wochen).
Aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit und des Alters ist erschwerte Vermittlung gegeben. Daher dient die Teilnahme an Kursmaßnahmen, Sozialökonomischen Projekten bzw. Gemeinnützigen Projekten der rascheren Reintegration in den Arbeitsmarkt, diese Fördermaßnahmen sind somit arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und zu befürworten. Sie wurden über die gesetzlichen Zumutbarkeitsbestimmungen bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die Notwendigkeit der Teilnahme an Kursmaßnahmen, Sozialökonomischen Projekten bzw. Gemeinnützigen Projekten zur Unterstützung der Reintegration in den Arbeitsmarkt aufgeklärt und nehmen auch zur Kenntnis, dass eine Weigerung an der Teilnahme eine Sanktion nach § 10 (Ausschlußfrist Notstandshilfe für 6 bis 8 Wochen) nach sich ziehen kann.
Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.
[…]“
1.3. Dem BF wurde mit Schreiben vom 07.02.2023 seitens der belangten Behörde eine Stelle als Elektrotechniker mit Reisebereitschaft durch das Personalleasingunternehmen A. angeboten. Die Stellenausschreibung lautet wie folgt (vgl. aktenkundige Stellenzuweisung vom 07.02.2023):
„[…]
Ort: XXXX
Ausmaß: Vollzeit
Verdienst: ab € 2.561,97 brutto/Monat
Kontakt: […]
Ihre Aufgaben:
Montagen von elektrischen Anlagen
Technische Unterstützung des Teams
Aufbau Schaltschrankbau
Anlagenverkabelung inkl. Anschlussarbeiten
Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschinen bei den Kunden
Ihr Profil:
Fundierte technische Ausbildung (HTL, Fachschule-Elektrotechniker/innen) oder elektrotechnischer Lehrabschlussprüfung mit fundierter Berufserfahrung
Erfahrung im Bereich Anlagenbau bzw. Praxis in einem Industriebetrieb (wäre von Vorteil)
Qualitätsbewusstsein und organisatorische Fähigkeiten
Teamfähig
Ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein
Selbstständige, genaue und zielgerichtete Arbeitsweise
Überstundenbereitschaft
Reisebereitschaft
Stressresistent
Führerschein B
gute Deutsch- sowie Englischkenntnisse
Ihre Vorteile:
Sicherheit eines Großunternehmens
Langfristige Karriere
Keine Schichtarbeit
Interessante und herausfordernde Tätigkeiten
Pünktliche und genaue Abrechnung
Abwechslungsreich
Top Betriebsklima
Bereitschaft zur Überzahlung
[…]“
1.4. Der BF erschien am 13.02.2023 wegen eines Adressirrtums um etwa fünf bis zehn Minuten verspätet zum Bewerbungsgespräch bei der Firma A. (vgl. Rückmeldung Dienstgeberin A. vom 13.02.2023; Niederschrift vom 27.02.2023; Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 4).
Nach Eintreffen bei der Firma A. füllte der BF das Bewerbungsformular nur oberflächlich bzw. unvollständig aus. Im Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Firma A. gab der BF weiters an, dass er zu keinen Auslandseinsätzen bereit ist, weil er eine Fortbildung mache, die an Wochenenden stattfinde. Er gab weiters an, keine rein handwerklichen Tätigkeiten und Installationen („Schraubertätigkeit“ bzw. „nur schrauben will ich aber nicht“, vgl. Verhandlungsniederschrift, S 6 und S 8) zu machen und nur anspruchsvolle Arbeiten wie im Instandhaltungs- und Wartungsbereich durchführen zu wollen. Weiters kämen für ihn auch Tätigkeiten in der Datenanalyse in Frage (vgl. BF, Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 5 f).
Weiters gab der BF im Gespräch an, er wolle am liebsten nur in Teilzeit (20 Stunden) zu einem monatlichen Nettogehalt von EUR 1.500,00 arbeiten, um nebenbei seine Ausbildung zum klinischen Psychologen und insbesondere die dazu erforderlichen Praxisstunden absolvieren zu können (vgl. etwa Niederschrift vom 27.02.2023; Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 7 9).
Die konkrete Ausgestaltung der Reisebereitschaft bzw. Erforderlichkeit wurde bei der Firma A. gar nicht näher besprochen. Es wurde auf das Inserat verwiesen (vgl. etwa Vorlageantrag des BF vom 17.05.2023). Die Stelle wird zudem auch ohne Reisebereitschaft durch die Firma A. für das eigentlich suchende Unternehmen, die Firma XXXX GmbH (nachfolgend: R.) angeboten (vgl. Zeugin, Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 11). Dass tatsächlich nur eine Anstellung unter kurzzeitiger Reisebereitschaft möglich gewesen wäre, kann daher nicht festgestellt werden.
Selbst für den Fall, dass eine Anstellung tatsächlich nur bei entsprechender Reisebereitschaft für Montagen in Nord- und Südamerika wie auch Osteuropa erfolgt wäre, hätte der BF diesen Umstand erst nach dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch durch direkten Kontakt mit einer Personalverantwortlichen der Firma R. in Erfahrung gebracht.
Eine Einstellung des BF erfolgte daher nicht und wäre der Arbeitsantritt mit 14.02.2023 möglich gewesen.
1.5. Am 27.02.2023 wurde mit dem BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg, oder wegen Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt der vom Dienstgeber ergangenen Rückmeldung macht der BF jene Angaben, die er auch in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag gemacht hat.
Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an.
Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 14.02.2023 bis 27.03.2023 eingestellt. Es handelt sich um die erste Sperre des Notstandshilfebezuges des BF nach § 10 AlVG (vgl. Bezugsverlauf vom 30.05.2023).
Der BF bezieht nach wie vor Notstandshilfe und hat bisher kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.07.2023).
Insgesamt ist festzustellen, dass Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, jede ihm zumutbare Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 8).
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Möglichkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle an sich vorgebracht, sondern gab vielmehr an, dass er keine Reisebereitschaft für kurzfristige Auslandseinsätze habe, weil er dann seine Weiterbildung bzw. Ausbildung zum klinischen Psychologen nicht oder nur erschwert betreiben könnte.
Insgesamt hat der BF die Angaben der Behörde bzw. der Dienstgeberin A. im Verfahren gar nicht bestritten:
So hat er selbst mehrfach eingeräumt, es sei richtig, dass er zu spät zum Bewerbungsgespräch erschienen sei. Glaubhaft scheint es in diesem Zusammenhang, dass sich der BF wegen einer Adressen-Verwechslung („ XXXX “ und „ XXXX “) zum Bewerbungsgespräch verspätet hat. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte diese Verwechslung jedoch jedenfalls vermieden werden können. Jedenfalls hat der BF seine Verspätung nicht geleugnet und einen plausiblen Grund dafür genannt.
Der BF hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst angegeben, dass er das Bewerbungsformular nur oberflächlich ausgefüllt hat, weil der er Meinung sei, er möchte zuerst wissen, worum es bei der Beschäftigung gehe und ob diese überhaupt für ihn in Frage käme, bevor er sämtliche persönliche Daten angebe. Außerdem würden die Daten ohnehin während des Gesprächs in eine Computermaske eingegeben werden und sehe er daher nicht ein, wieso er ein von ihm als störend empfundenes Formular ausfüllen solle. Er habe das Formular zwar ausgefüllt, dies jedoch offensichtlich nicht zur Zufriedenheit der Sachbearbeiterin bei der Firma A.
Auch gab der BF von sich aus an, dass er keine Reisebereitschaft für kurzfristige Auslandseinsätze habe, weil er dann seine Weiterbildung im Bereich zum klinischen Psychologen (die Kurse fänden freitags und samstags statt) nicht absolvieren könnte. Er gab weiters von sich aus an, dass er keine reinen handwerklichen oder installierenden Arbeiten als Elektrotechniker durchführen wolle, sondern nur anspruchsvolle Arbeiten wie Instandhaltung, im Wartungsbereich oder der Datenanalyse und sich für überqualifiziert zu halten.
Weiters ist für den Fall, dass tatsächlich eine Reisebereitschaft bis nach Nord- und Südamerika für die Stelle erforderlich gewesen wäre, festzuhalten, dass der BF zudem auch erst im direkten Kontakt mit der Firma R., jedoch erst nach dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch bei der Firma A., davon erfahren hat. Zu beurteilen war gegenständlich jedoch das Verhalten des BF im Zuge dieses Bewerbungsgespräches bei der Firma A. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die annehmen lassen würden, dass dem BF vor dem Hintergrund des gesuchten Personenprofils vom Dienstgeber keine angemessene Unterkunft im Ausland zur Verfügung gestellt worden wäre oder er selbst für Reisekosten hätte aufkommen müssen. Dies hat der BF auch zu keiner Zeit behauptet. Da der BF sich im Verfahren sonst bereit gezeigt hat, in Deutschland, Frankreich oder Italien zu arbeiten, ist der Grund für die vom BF geäußerte fehlende Reisebereitschaft für „kurzfristige“ Auslandsreisen alleine darin gesehen werden, dass er dann seine Ausbildung zum klinischen Psychologen nicht absolvieren kann.
Aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit, dass er nicht bereit ist, jegliche zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, sondern vielmehr durch die Notstandshilfe oder eine allfällige Teilzeittätigkeit seine Ausbildung zum klinischen Psychologen vorantreiben und in diesem Bereich nach Absolvierung aller Ausbildungsabschnitte samt den zugehörigen Praktikumszeiten eine Anstellung finden möchte. Der BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht auch von sich aus angegeben: „[…], als ich 50 geworden bin, habe ich mich dazu entschlossen, dass ich gewisse Dinge nicht mehr mache. Vor 10 Jahren habe ich mich bei der Müllabfuhr beworben. Ich möchte eine nachhaltige Tätigkeit, die mich auch ein bisschen fordert.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2023, S 8).
Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine relevanten Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:
Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]“
Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]“
§ 10 AlVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.2.2. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war dem BF gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF bei A. zwar beworben, aber im Zuge des Bewerbungsgespräches insgesamt sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die geforderte Tätigkeit (Elektroinstallationen) als einfache handwerkliche Tätigkeiten nicht machen möchte, er anspruchsvollere Tätigkeiten (Instandhaltung, Wartung, Datenanalyse) durchführen möchte und dies am besten noch in Teilzeit, um seine Ausbildung zum klinischen Psychologen samt Praktikumszeiten absolvieren zu können, da dies sein eigentlicher Berufswunsch wäre.
Wie schon in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt, auf welche an dieser Stelle auch verwiesen wird, hat der BF die allfällig tatsächlich geforderte Reisebereitschaft für kurzfristige Auslandseinsätze nur deshalb abgelehnt, weil er sonst seine Ausbildung zum klinischen Psychologen nicht oder nur erschwert absolvieren kann. Sonst hatte er diesbezüglich keinerlei Einwendungen, weshalb jedenfalls von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle auszugehen war.
Mit seinen insgesamt getätigten Aussagen im Bewerbungsgespräch bei A. hat der BF ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Stelle ablehnt und an der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme kein Interesse hatte. Damit hat der BF die mögliche Beschäftigungsaufnahme und damit einhergehend das Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt.
Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist. Dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass während des Bezuges von Notstandshilfe weder ein Berufs- noch ein individueller Entgeltschutz besteht.
Weiters ist Überqualifikation für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange dem nicht gesetzliche Einschränkungen (wie etwa der Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 2 AlVG) entgegenstehen. Es ist daher etwa auch einem Notstandshilfe empfangenden Juristen die Zuweisung zu einer Beschäftigung als Reinigungskraft grundsätzlich zumutbar, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ihn zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen lassen (zB Fehlen der Schwindelfreiheit) (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 9 AlVG Rz 212, mit Verweis auf VwGH 16.02.1999, 97/08/0572).
Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen.
Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor, zumal der BF nach wie vor keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, immer noch Notstandshilfe bezieht und nebenbei eine Ausbildung zum klinischen Psychologen absolviert.
Angemerkt wird schließlich, dass der BF deutlich gemacht hat, nicht mehr bereit zu sein, jegliche zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Damit würde aber eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe fehlen und wäre der weitere Anspruch des BF daher fraglich, abgesehen von den absolvierten Studien.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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