progetti
W289 2253143-1•Bundesverwaltungsgericht W289 2253143-1
W289 2253143-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2023
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verbrechen Vorabentscheidungsverfahren Wegfall Zukunftsprognose
W289 2253143-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 06.06.2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 06.05.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die säumige Behörde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als BFA oder belangte Behörde) gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2016, statt und erkannte ihm mit Bescheid vom 28.06.2016, Zl. XXXX , den Status des Asylberechtigten zu.
2. Am 10.12.2019 langte beim BFA eine Mitteilung einer Justizanstalt über den Haftantritt des Beschwerdeführers per 08.12.2019 ein. Mit Benachrichtigung vom 10.12.2019, Zl. XXXX , wurde das BFA am 17.12.2019 vom zuständigen Landesgericht über die Verhängung der Untersuchungshaft am 10.12.2019 gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 4 Suchtmittelgesetz (SMG) verständigt.
3. Mit Aktenvermerk vom 18.12.2019 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.
4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft des Beschwerdeführers vom 06.12.2019, 15.47 Uhr bis zum 31.03.2021, 17.40 Uhr jeweils auf die Strafe angerechnet.
5. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2021, Zl. XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil vom 31.03.2021 zurückgewiesen und die Berufung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung zugeleitet.
6. Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 16.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil vom 31.03.2021 nicht Folge gegeben und ihm und dem Zweitangeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
7. Am 25.02.2022 wurde der Beschwerdeführer in eine andere Justizanstalt verlegt.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.02.2022, Zl. XXXX , erkannte das BFA – nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2022 in der Justizanstalt – dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 28.06.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen besonders schwerer Verbrechen und Vergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Er sei während seiner Inhaftierung negativ in Erscheinung getreten, wodurch es zu 12 Meldungen wegen Ordnungswidrigkeiten gekommen sei. Eine Verhaltensprognose falle nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Es könne derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre bzw. zum Militärdienst eingezogen werde. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung und das schwerwiegende Fehlverhalten überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei aber unzulässig, da er in Syrien Opfer von Zwangsrekrutierung werden würde, weshalb er geduldet werde. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, da er im Falle des weiteren Aufenthaltes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
9. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. bis VII. des Bescheides vom 16.02.2022 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Spruchpunkt V., wonach die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt wurde, blieb unangefochten. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das BFA habe den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten angestrebten positiven Lebenswandel in die Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose und die erlassene Entscheidung nicht ausreichend einbezogen. Zudem habe die Behörde die Voraussetzungen der Aberkennung unzureichend geprüft und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers relativiert. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Zukunftsprognose angestellt und hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht vorlägen. Es liege kein Ausschlussgrund in Bezug auf den Staus des subsidiär Schutzberechtigten vor. Bei der Erlassung des Einreiseverbotes habe sich das Bundesamt überdies zu wenig mit dem Leben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt.
10. Am 23.03.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Beschwerdeergänzung vom 28.03.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Lebensmittelpunkt, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, nunmehr jedenfalls in Österreich liege und er seit seiner Einreise nach Österreich bereits nennenswerte Integrationsbemühungen angestellt habe. Seit 21.03.2022 sei er im XXXX der Justizanstalt beschäftigt. Er sei sehr bemüht, einen Therapieplatz zu erhalten und habe sich bereits mehrmals beim psychologischen Dienst der Justizanstalt vormerken lassen. Der Beschwerdeführer legte ein Bestätigungsschreiben über sein Interesse an einer Forensischen Psychotherapie (an einer hausinternen Suchttherapie in der Justizanstalt) vom 25.03.2022 vor, wonach er auf der Warteliste geführt wird.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung am 06.02.2023 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache und spricht und versteht Deutsch.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er neun Jahre lang die Grundschule besuchte und dann als XXXX arbeitete sowie bei seiner Familie lebte.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Seine Familie, nämlich seine Eltern, ein jüngerer Bruder und zwei Schwestern leben in Syrien. Ein weiterer Bruder lebt in XXXX , ein dritter in XXXX . Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Zwei Onkel väterlicherseits und ein Cousin leben in XXXX . Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er befindet sich seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet und hielt sich seit seiner Ausreise nicht mehr in Syrien auf.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat einige Bekannte in Österreich. Er besuchte einen Deutschkurs und half freiwillig bei diversen Arbeiten der Gemeinde mit. Er erlernte die deutsche Sprache, hat aber keine Deutschprüfungen absolviert. Er hat in Österreich den Führerschein gemacht. In den Jahren 2016 bis 2019 arbeitete er in einer Pizzeria, bei der er von 25.07.2016 bis 06.07.2018 und erneut von 02.09.2018 bis 30.06.2019 angemeldet war. Von 07.07.2018 bis 08.08.2018 und 08.08.2019 bis 07.12.2019 bezog er Arbeitslosengeld, wobei er während des zweiten Arbeitslosengeldbezuges bereits nachweislich Suchtgifthandel betrieb ( XXXX ). Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
1.1.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Freundin.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.1.7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft des Beschwerdeführers vom 06.12.2019, 15.47 Uhr bis zum 31.03.2021, 17.40 Uhr jeweils auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Urteil schuldig gesprochen:
Er hat in XXXX und anderen Orten vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigende Menge anderen überlassen, wobei der Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge umfasste und zwar, indem er im Zeitraum von Anfang 2019 bis zur Festnahme am 06.12.2019 insgesamt mindestens 20 Kilogramm Cannabiskraut an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte und zum gewinnbringenden Verkauf von weiteren 169,5 Kilogramm Cannabiskraut durch den Mittäter dadurch beitrug, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift in seiner Wohnung sowie in den dazugehörigen Kellerräumlichkeiten lagerte und ihm auch den PKW für die Suchtgiftgeschäfte zur Verfügung stellte (insgesamt 189,5 Kilogramm Cannabiskraut, 21.982 Gramm Delta-9-THC, 1.099 Grenzmengen).
Er hat am 06.12.2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er insgesamt rund 1.500 Gramm Cannabiskraut (174 Gramm Delta-9-THC, 8 Grenzmengen) an seiner Wohnadresse sowie in dem von ihm benutzen PKW bis zur Sicherstellung zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs lagerte. Zudem hat der Beschwerdeführer zur Tat des Mittäters (Lagerung von insgesamt rund 73.800 Gramm Cannabiskraut [8.560 Gramm Delta-9-THC, 428 Grenzmengen] in einem Auto zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes) dadurch beigetragen, dass er dem Mittäter seine Wohnung für die Umverpackung und in der Folge seinen PKW für die Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung stellte.
Er hat zudem vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zu seiner Verhaftung unbekannte Mengen an Cannabisprodukten und Kokain bis zum Konsum innehatte.
Bei der Bemessung der Strafe hatte das Strafgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei dem nach § 28a Abs. 4 SMG gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wurden durch das zuständige Landesgericht sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe gewertet und der Beschwerdeführer zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt ( XXXX ). Die Gewährung auch nur einer teilbedingten Strafnachsicht kam für den Schöffensenat aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Vielmehr war es, entsprechend dem Strafurteil notwendig, im Fall des Beschwerdeführers eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer und den Mittäter von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und gegenüber potentiellen Tätern ein deutliches Signal dafür zu setzen, dass der beständige Verkauf von Suchtgift nicht toleriert wird. In Anbetracht der großen in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge war die Anwendung einer bedingten Strafnachsicht nicht indiziert ( XXXX ).
Mildernd wurde im Strafurteil das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, der bisherige ordentliche Lebenswandel und dass das Tatverhalten im auffälligen Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stand, berücksichtigt ( XXXX ).
Aus der Beweiswürdigung des Urteils ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren großteils geständig zeigte und einige Käufer nannte. Er war zunächst im Rahmen seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung bemüht, seine Rolle und seine Tätigkeiten abzuschwächen und behauptete Erinnerungslücken, wobei er schlussendlich, über Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei, deren Richtigkeit bestätigte ( XXXX ).
Als erschwerend gewertet wurde im Strafurteil hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, das vielfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge und auch das vielfache Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge sowie der lange Deliktszeitraum ( XXXX ).
Der Beschwerdeführer hat unter anderem im Zeitraum von knapp einem Jahr insgesamt mindestens 20 Kilogramm Cannabiskraut gewinnbringend veräußert und zum gewinnbringenden Verkauf von weiteren 169,5 Kilogramm Cannabiskraut dadurch beigetragen, dass er unter anderem das Suchtgift in seiner Wohnung lagerte ( XXXX ). Im Strafurteil wurde für die vom Beschwerdeführer veräußerten Suchtmittel ein Betrag von EUR 64.000,00 berechnet, den dieser durch die Veräußerung an sich brachte ( XXXX ).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2021, Zl. XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Strafurteil zurückgewiesen und die Berufung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung zugeleitet.
Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 16.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und ihm und dem Zweitangeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Entsprechend diesem Urteil des Oberlandesgerichts wirken der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, der großteils untergeordnete Tatbeitrag, die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes und sein reumütiges, der Wahrheitsfindung dienliches Geständnis mildernd. Erschwerend hingegen sind bei ihm das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen während eines längeren Deliktszeitraumes, das Handeln mit auf Gewinnerzielung ausgerichtetem Vorsatz und in Gesellschaft zu werten. Die gegenständliche Tatbegehung im Hinblick auf 1.099 Grenzmengen bzw. 436 Grenzmengen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung aggravierend zu berücksichtigen. Die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe erweist sich demnach maßnehmend an den besonderen Strafzumessungsgründen und der persönlichen Schuld ausgehend von einer Strafdrohung des § 28a Abs. 4 SMG als nicht korrekturbedürftig ( XXXX ).
Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer ist somit rechtskräftig.
1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2019 festgenommen und am 08.12.2019 inhaftiert. Seit 10.12.2019 befand er sich in Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 4 Suchtmittelgesetz und seit seinem Strafantritt am 16.11.2021 befindet er sich in der zuständigen Justizanstalt mit errechnetem Strafende am 06.12.2025. Dort arbeitet er im XXXX der Justizanstalt. Er ist für eine hausinterne Suchttherapie in der Justizanstalt angemeldet und wird auf einer Warteliste geführt.
1.1.9. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und bereut diese nicht. Er ist seit seiner Inhaftierung mehrmals negativ in Erscheinung getreten und es gibt zwölf Meldungen von Ordnungswidrigkeiten bis zum 20.01.2022.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und einer Rückkehr:
1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2016, Zl. XXXX , zugestellt am 30.06.2016, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2015 sein Militärbuch in Syrien bekommen hätte sollen, er aber schon im September 2014 in die Türkei geflüchtet ist. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer seinen Militärdienst für die syrische Regierung antreten, was er aber verweigert. In Syrien würden ihm aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und illegalen Ausreise menschenunwürdige Behandlung und die Todesstrafe drohen. Zudem bestand zusätzlich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee und es gab keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus XXXX in Syrien stammt. Er hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet.
Der Beschwerdeführer befürchtet bei einer Rückkehr nach Syrien auch aktuell noch Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst abzuleisten. Er lehnt es nach wie vor ab, bei einer Rückkehr nach Syrien für eine der Kriegsparteien zu kämpfen. Er möchte auch nicht für das syrische Regime kämpfen oder Menschen töten.
1.2.2. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Er verließ Syrien, weil er nicht zwangsrekrutiert werden oder kämpfen will.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen seiner Weigerung und Ausreise im Jahr 2014 im Alter von 18 Jahren, in den Dienst beim Militär einzutreten, verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer - bei einer Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt.
Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, sowie aus dem Akt des Bundesamtes zum Vorverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde zudem in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, Zentrale Melderegister, sowie in die im Akt aufliegenden Urteile den Beschwerdeführer betreffend, konkret das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 31.03.2021, Zl. XXXX , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2021, Zl. XXXX , und das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.11.2021, Zl. XXXX .
2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen sowie dem Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden Angaben im Laufe der bisherigen Verfahren, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor der belangten Behörde, somit in der Erstbefragung vom 06.06.2015 ( XXXX ) sowie der niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2016 ( XXXX ). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 18.01.2022 im Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus vom BFA in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen ( XXXX ).
Auch im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Hinweise auf deren Unrichtigkeit aufgetreten.
2.1.2. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 06.06.2015 ( XXXX ) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2016 ( XXXX ) an, keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu haben. Er brachte im Verfahren durchgehend vor, ledig zu sein und keine Kinder zu haben ( XXXX ). Seine Eltern, ein jüngerer Bruder und seine Schwestern würden noch in Syrien leben, während sich zwei weitere Brüder in der Türkei befinden würden ( XXXX ). Er gab an, ein Onkel und ein Cousin würden in XXXX leben ( XXXX ). Auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.01.2022 im Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus vom BFA in der Justizanstalt, machte er hierzu gleichlautende Angaben über den Verbleib seiner Kernfamilie in Syrien und über sein aktuelles Familienleben und gab an, dass ein Bruder in XXXX und ein zweiter in XXXX und zwei Onkeln und ein Cousin in XXXX leben würden ( XXXX .).
2.1.3. Die Feststellung zum dem Beschwerdeführer zuerkannten Asylstatus beruht auf dem angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016. Dass er seit seiner Ausreise nicht mehr nach Syrien gereist ist, brachte er nachvollziehbar im Verfahren vor ( XXXX ).
2.1.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einige Bekannte in Österreich hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Verfahren und der Tatsache, dass er sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Befragt nach seiner Versorgungssituation, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 03.06.2016 an, dass er keine Verwandten oder Freunde in Österreich hat, die für ihn sorgen können. Er gab zudem an, einen Deutschkurs zu besuchen und bei diversen Arbeiten der Gemeinde freiwillig mitzuhelfen ( XXXX ).
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme beim BFA in der Justizanstalt am 18.01.2022. In dieser brachte er vor, er habe von 2016 bis 2019 in einer Pizzeria gearbeitet und eine enge Beziehung zu seinem Chef aufgebaut. Er kenne viele Firmen, die ihn aufnehmen würden, sei auch bisher nicht auf staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen ( XXXX ). Aus der im Akt einliegenden vom BFA durchgeführten Abfrage der AJ-WEB Auskunft ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der genannten Pizzeria und dem von ihm namentlich genannten Chef als Arbeiter von 25.07.2016 bis 06.07.2018 und erneut von 02.09.2018 bis 30.06.2019 angemeldet war. Entsprechend der im Akt einliegenden Auskunft, bezog der Beschwerdeführer aber sehr wohl von 07.07.2018 bis 08.08.2018 und 08.08.2019 bis 07.12.2019 Arbeitslosengeld ( XXXX ). Dass er während des zweiten Arbeitslosengeldbezuges bereits nachweislich mit Suchtgift handelte, ergibt sich aus dem Strafurteil, wonach der Beschwerdeführer unter anderem im Zeitraum von Anfang 2019 bis zur Festnahme am 06.12.2019 insgesamt mindestens 20 Kilogramm Cannabiskraut an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte und zum gewinnbringenden Verkauf von weiteren 169,5 Kilogramm Cannabiskraut durch den Mittäter dadurch beitrug, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift in seiner Wohnung sowie in den dazugehörigen Kellerräumlichkeiten lagerte und ihm auch den PKW für die Suchtgiftgeschäfte zur Verfügung stellte (insgesamt 189,5 Kilogramm Cannabiskraut, 21.982 Gramm Delta-9-THC, 1.099 Grenzmengen).
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er wolle in Österreich in Zukunft eine Familie gründen, einer Arbeit nachgehen und ein normales Leben führen ( XXXX ). Hierzu ist jedoch insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum in großen Mengen gegen Bezahlung und mit Gewinnabsicht Drogen gehandelt hat. Im Strafurteil wurde für die vom Beschwerdeführer veräußerten Suchtmittel ein Betrag von EUR 64.000,00 berechnet, den dieser durch die Veräußerungen an sich brachte ( XXXX ).
Aus der, vom BFA angefragten, und mit Schreiben vom 20.01.2022 beim BFA eingelangten Auskunft der Justizanstalt über den Beschwerdeführer ergibt sich zudem, dass er während seiner Haft zwar zunächst Besuche von seinem genannten Chef XXXX erhielt, nämlich am 12.12.2019, 17.12.2019, 13.01.2020 und zuletzt am 18.02.2020. Seither hat der Beschwerdeführer aber keine Besuche mehr von dem genannten Chef oder anderen Personen – mit Ausnahme von Rechtsanwälten – erhalten ( XXXX ).
Eine besondere Nahebeziehung und Integrationsverfestigung ergeben sich daraus somit insgesamt nicht.
2.1.5. In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizanstalt am 18.01.2022 brachte dieser sodann erstmals vor, er habe in Österreich seit 2016 eine Freundin, nämlich eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er seit Ende 2015 und Anfang 2016 eine Beziehung führe. Er habe aber bislang in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er sie heiraten ( XXXX ). Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde überdies vor, sein Lebensmittelpunkt liege nun in Österreich und er habe bereits begonnen, sein Leben maßgeblich zu verändern. Er habe sich für eine Drogentherapie angemeldet und wolle nach der Haftentlassung ein neues Leben mit seiner Freundin beginnen ( XXXX ).
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angab, mit seiner Freundin bereits seit Ende 2015 und Anfang 2016 eine Beziehung zu führen, im bisherigen Verfahren, so auch bei der Einvernahme am 03.06.2016 noch nichts von einer Freundin erwähnt hatte.
Aus dem Strafurteil betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich zudem, dass dieser im Oktober 2019 eine Freundin hatte, die ihm bei den Drogenverkäufen teilweise unterstützte. Bei dieser im Strafurteil namentlich genannten Frau, XXXX , handelt es sich aber um eine andere, als die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 18.01.2022 und in der Beschwerde vom 18.03.2022 genannte Frau, XXXX , die seinen Angaben zufolge seine Freundin sei. Im Strafurteil vom 31.03.2021 war zudem bereits die Rede von der „damaligen Freundin“ des Beschwerdeführers ( XXXX ).
Aus der, vom BFA angefragten, und mit Schreiben vom 20.01.2022 beim BFA eingelangten Auskunft der Justizanstalt über den Beschwerdeführer ergibt sich zudem, dass er während seiner Haft keinerlei Besuche von der von ihm als seine Freundin genannten Frau erhalten hat ( XXXX ).
Aus dem diesbezüglich widersprüchlichen und nicht glaubhaften Vorbringen ergibt sich somit insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell keine Freundin hat. Es war somit auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben festzustellen. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch selbst vor, er habe zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner behaupteten Freundin gelebt.
2.1.6. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautend angegeben ( XXXX ). Auch im Zuge der Einvernahme durch das BFA am 18.01.2022 hat er dies bestätigt ( XXXX ). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind somit aus seinen übereinstimmenden Angaben vor dem BFA abzuleiten und dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen oder regelmäßige medizinische Behandlungen abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde sodann erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Drogentherapie beantragt und seit sechs Monaten keine Medikamente mehr eingenommen. Aufgrund der offenkundigen Instabilität des Beschwerdeführers hätte das BFA weitere Ermittlungen anstellen müssen. Zur Beurteilung der individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde die Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt, um die Auswirkungen der traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers in Syrien und auf der Flucht und die psychische Belastung des Beschwerdeführers festzustellen ( XXXX ).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im bisherigen Aberkennungsverfahren noch im Asylverfahren jemals vorbrachte, Traumatisierungen erlitten zu haben oder eine psychische Beratung oder Therapie zu benötigen. Der Beschwerdeführer legte lediglich ein Bestätigungsschreiben über sein Interesse an einer Forensischen Psychotherapie vom 25.03.2022 vor, wonach er auf der Warteliste geführt wird ( XXXX ). Hierbei handelt es sich aber um eine hausinterne Suchttherapie in der Justizanstalt, für die er aufgrund der Drogensucht angemeldet ist. Das Vorbringen betreffend eine Traumatisierung stellt sich somit als keineswegs nachvollziehbar, vielmehr nicht glaubhaft dar. Die Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens konnte daher unterbleiben.
2.1.7. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug sowie dem im Akt einliegenden Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 31.03.2021 ( XXXX ), dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2021 ( XXXX ) und der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 16.11.2021 ( XXXX ).
2.1.8. Aus dem am 10.12.2019 beim BFA eingelangten Haftmeldezettel und der Vollzugsinformation vom 10.12.2019 ergeben sich der Festnahmezeitpunkt und Haftantritt des Beschwerdeführers. Der Strafantritt und das errechnete Strafende ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden durch die Justizanstalt vom 07.12.2021 ( XXXX ).
Mit Beschwerdeergänzung vom 28.03.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 21.03.2022 im XXXX der Justizanstalt beschäftigt. Er sei sehr bemüht, einen Therapieplatz zu erhalten und habe sich bereits mehrmals beim psychologischen Dienst der Justizanstalt vormerken lassen. Der Beschwerdeführer legte ein Bestätigungsschreiben über sein Interesse an einer Forensischen Psychotherapie (an einer hausinternen Suchttherapie in der Justizanstalt) vom 25.03.2022 vor, wonach er auf der Warteliste geführt wird ( XXXX ).
2.1.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich nicht gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat und diese nicht bereut, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizanstalt am 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei damals drogensüchtig geworden und habe sich seine Sucht und den Lebensunterhalt finanzieren müssen. Er sei deshalb in dieses Milieu hineingerutscht und bereue dies sehr ( XXXX ).
Zeitgleich verharmloste der Beschwerdeführer in der Einvernahme jedoch seine Taten und mangelte es ihm teilweise an der nötigen Verantwortungsübernahme für sein Handeln. So streitet der Beschwerdeführer etwa trotz rechtskräftiger Verurteilung teilweise ab, die Taten vorsätzlich begangen zu haben bzw. verharmloste diese. Zum Beispiel gab der Beschwerdeführer an, er sei „reingelegt“ worden, indem er ein Fahrzeug eines anderen verwendet habe. Er habe „im gesamten Jahr nur 10 kg Marihuana verkauft“ und sei „teilschuldig“ gewesen. Er habe seine Fehler bei Gericht auch zugegeben, die Mengen seien „halt sehr groß“ gewesen ( XXXX ). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die vom Beschwerdeführer genannten Mengen erheblich von der rechtskräftigen Verurteilung abweichen und die Fahrzeuge vielmehr vorsätzlich für den Drogenhandel benutzt worden sind, wie sich aus dem Strafurteil ergibt.
Aus der vom BFA angefragten und mit Schreiben vom 20.01.2022 beim BFA eingelangten Auskunft der Justizanstalt über den Beschwerdeführer ergibt sich außerdem, dass er seit seiner Inhaftierung mehrmals negativ in Erscheinung getreten ist und es zwölf Meldungen von Ordnungswidrigkeiten bis dahin gab ( XXXX ).
Eben jenes Verhalten ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt am 18.01.2022 durch das BFA, wonach er aus seiner Haft gelernt habe und nie wieder solche Fehler begehen würde, entgegenzuhalten ( XXXX ).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und einer Rückkehr:
2.2.1. Die Feststellungen zu den Gründen für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf dem im Akt einliegenden entsprechenden Bescheid des BFA vom 28.06.2016, Zl. XXXX , sowie dem ebenfalls im Akt einliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 28.06.2016 und der darin ausführlich enthaltenen Begründung ( XXXX ).
In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizanstalt am 18.01.2022 brachte dieser neuerlich vor, er wolle bei einer Rückkehr nach Syrien für keine der Kriegsparteien kämpfen und Waffen tragen, weder für die Kurden noch für die Regimegegner und auch nicht für das syrische Regime. Er wolle keine Menschen töten ( XXXX ). Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.01.2022 brachte er zudem vor, sein in Syrien lebender Bruder sei von den Kurden rekrutiert worden und müsse nun für diese kämpfen. Auch er selbst befürchte eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, das syrische Regime und Regimegegner ( XXXX ).
Die Feststellungen zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und, dass er aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation (nach wie vor) in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus seinem diesbezüglich nachvollziehbaren Vorbringen ( XXXX ) in einer Zusammenschau mit den Länderberichten.
2.2.2. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Die belangte Behörde legte zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien, Version 5, Datum der Veröffentlichung: 24.01.2022 zu Grunde ( XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich zudem auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Insoweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stützt, ist anzumerken, dass dieses die Aktualität der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr auch auf Grundlage neuerer Quellen bestätigt und der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert ist. Insofern erübrigt sich eine gesonderte Einbringung zumal das Länderinformationsblatt zweifelsohne auch dem Bundesamt bekannt ist.
Zu A) I. – Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005):
In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, die Behörde habe die Voraussetzungen der Asylaberkennung unzureichend geprüft. Das Asylaberkennungsverfahren sei daher einzustellen. Bei der Prüfung, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliegt, müsse sich die Tat als objektiv sowie subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Hierbei habe das BFA das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers relativiert, wobei die Reumütigkeit schon durch die mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme außer Streit stehe. Das BFA habe zudem die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie die Interessenabwägung nur in unzureichendem Ausmaß und sehr einseitig durchgeführt. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung alleine könne nicht von einer Gemeingefährlichkeit ausgegangen werden. Der Wille des Beschwerdeführers, eine Therapie in Anspruch zu nehmen, hätte in die Beurteilung der Gefahr des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit miteinbezogen werden müssen. Bei der Interessenabwägung sei die Schwere der zu erwartenden Verfolgung gegen die Art der Straftat, derer der Betroffene verdächtigt werde, abzuwägen. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung würden nicht vorliegen.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesamt gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen darf, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen, jedoch straffällig iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich grundsätzlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt, bzw. ist gem. Abs. 2 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls auch dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).
Hierzu ist festzuhalten, dass beim Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) zu C-663/21 erst kürzlich ein Verfahren über ein (vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes: EU 2021/0007, Ra 2021/20/0246) Ersuchen mittels Beschluss um Vorabentscheidung anhängig war, nämlich zu den Fragen:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, entschied der EuGH am 06.07.2023 in dieser Sache im Wesentlichen wie folgt (EuGH vom 06.07.2023, C-663/21):
1. Soll einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, müssen kumulativ zunächst zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (vgl. hierzu auch EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
Zum Begriff der „besonders schweren Straftat“ entschied der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-402/22, wiederum, dass diese eine außerordentliche Schwere aufweisen muss, was regelmäßig der Fall ist, wenn sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad kann nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Die Beurteilung des Schweregrads beinhaltet eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere Art und Maß der angedrohten und verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der Straftat.
Was die „Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats“ betrifft, entschied der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, dass es sich dabei um eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats handeln muss, in dem sich der Drittstaatsangehörige aufhält. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefahr hat die zuständige Behörde eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.
Die Entscheidung muss zudem verhältnismäßig sein. Dabei wiederum muss die zuständige Behörde die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Die zuständige Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Abwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
2. Eine Rückkehrentscheidung wiederum darf jedoch jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
Zusammengefasst müssen bei der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus aufgrund einer Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Straftat somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Straftat
Gefahr für die Allgemeinheit
Verhältnismäßigkeit bzw. Abwägung der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in die Rechte, die diesem aufgrund seines Status aus der StatusRL zustehen (die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Abwägung Ausmaß und Art der Maßnahmen zu berücksichtigen, denen der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 36, zuletzt auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0330, mwN).
Voraussetzung für den Aberkennungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist somit das Vorliegen zumindest eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB (vgl. VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).
Der EuGH hat insbesondere in Rn. 39 des Urteils vom 06.07.2023 zur Rechtssache C-402/22 entschieden, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 jedoch eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, weshalb seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein kann, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Nach Rn. 37 dieses Urteils handelt es sich dabei wiederum um eine Straftat, die aufgrund ihrer spezifischen Merkmale insofern als Straftat, die eine außerordentliche Schwere aufweist, angesehen werden kann, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.
3.1.1. Zur Frage der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens:
Im angefochtenen Bescheid stellte die Belangte Behörde fest, dass ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliege. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei wegen besonders schwerer Verbrechen und Vergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und er stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß sei (vgl. XXXX , mit Verweis auf VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400). Bezogen auf die Rückführungsrichtlinie führe die Judikatur von EGMR und EuGH bei Drogenhandel härteste Maßnahmen an. Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen, habe der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedsstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. EGMR am 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich Nr. 154/1996/773/974 sowie am 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Auch der EuGH habe festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen.“ (vgl. XXXX , mit Verweis auf EGMR Salem gegen Dänemark am 01.12.2016, Nr. 77036/11).
Der erkennende Richter kommt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu folgendem Ergebnis:
Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12).
Das – auch im vorliegenden Fall relevante – Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mwN sowie zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 13).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN sowie zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 14).
Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (jüngst VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001).
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Damit wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof den Suchtgifthandel in seiner bereits zitierten Rechtsprechung als typischerweise schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 an. Der Beschwerdeführer hat damit auch unter Berücksichtigung der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und Tatumstände und der vom Gericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe ein nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schweres Verbrechen begangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zu den „besonders schweren Verbrechen“ Straftaten zu zählen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter – insbesondere Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – betreffen. Wie in der bereits zitierten Rechtsprechung gefordert, ist aber darüber hinaus zu prüfen, ob sich die begangene Tat im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Strafgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei dem nach § 28a Abs. 4 SMG gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wurden durch das zuständige Landesgericht sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe gewertet und der Beschwerdeführer dennoch zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt ( XXXX ). Die Gewährung auch nur einer teilbedingten Strafnachsicht kam für den Schöffensenat aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Vielmehr war es, entsprechend dem Strafurteil notwendig, im Fall des Beschwerdeführers eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer und den Mittäter von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und gegenüber potentiellen Tätern ein deutliches Signal dafür zu setzen, dass der beständige Verkauf von Suchtgift nicht toleriert wird. In Anbetracht der großen in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge war die Anwendung einer bedingten Strafnachsicht nicht indiziert ( XXXX ).
Mildernd wurde im Strafurteil das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, der bisherige ordentliche Lebenswandel und dass das Tatverhalten im auffälligen Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stand, berücksichtigt ( XXXX ).
Aus der Beweiswürdigung des Urteils ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren großteils geständig zeigte und einige Käufer nannte. Er war zunächst im Rahmen seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung bemüht, seine Rolle und seine Tätigkeiten abzuschwächen und behauptete Erinnerungslücken, wobei er schlussendlich, über Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei, deren Richtigkeit bestätigte ( XXXX ).
Trotz des reumütigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafverfahren, stellt sich das begangene Delikt jedoch subjektiv als besonders schwerwiegend dar, da es sich um einen langen Deliktszeitraum handelt und der Beschwerdeführer nicht nur selbst Suchtmittel gewinnbringend veräußert hat, sondern auch als Beitragstäter dadurch beigetragen hat, dass er dem Mittäter seine Wohnung für die Umverpackung und in der Folge seinen PKW für die Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung stellte und es sich hierbei um enorm hohe Mengen an Suchtgift handelt, die der Beschwerdeführer durch seinen Beitrag in Umlauf zu bringen half, wobei die genannten Verbrechen bereits für sich genommen jeweils als besonders schwer zu gewichten sind (vgl. die entsprechenden Feststellungen zum Strafurteil unter II.1.1.7.).
Als erschwerend gewertet wurde im Strafurteil hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, das vielfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge und auch das vielfache Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge sowie der lange Deliktszeitraum ( XXXX ).
Der Beschwerdeführer hat unter anderem im Zeitraum von knapp einem Jahr insgesamt mindestens 20 Kilogramm Cannabiskraut gewinnbringend veräußert und zum gewinnbringenden Verkauf von weiteren 169,5 Kilogramm Cannabiskraut dadurch beigetragen, dass er unter anderem das Suchtgift in seiner Wohnung lagerte ( XXXX ). Im Strafurteil wurde für die vom Beschwerdeführer veräußerten Suchtmittel ein Betrag von EUR 64.000,00 berechnet, den dieser durch die Veräußerung an sich brachte ( XXXX ). Das begangene Delikt stellt sich somit auch objektiv als besonders schwerwiegend dar.
Entsprechend dem Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 16.11.2021 wirkten der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, der großteils untergeordnete Tatbeitrag, die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes und sein reumütiges, der Wahrheitsfindung dienliches Geständnis mildernd. Erschwerend hingegen sind bei ihm das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen während eines längeren Deliktszeitraumes, das Handeln mit auf Gewinnerzielung ausgerichtetem Vorsatz und in Gesellschaft zu werten. Die gegenständliche Tatbegehung im Hinblick auf 1.099 Grenzmengen bzw. 436 Grenzmengen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung aggravierend zu berücksichtigen. Die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe erweist sich demnach maßnehmend an den besonderen Strafzumessungsgründen und der persönlichen Schuld ausgehend von einer Strafdrohung des § 28a Abs. 4 SMG als nicht korrekturbedürftig ( XXXX ).
Bei dem nach § 28a Abs. 4 SMG gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, was (auch angesichts der erstmaligen Verurteilung) eine äußerst hohe Freiheitsstrafe darstellt. Die Gewährung auch nur einer teilbedingten Strafnachsicht kam für den Schöffensenat aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Vielmehr war es, entsprechend dem Strafurteil notwendig, im Fall des Beschwerdeführers eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer und den Mittäter von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und gegenüber potentiellen Tätern ein deutliches Signal dafür zu setzen, dass der beständige Verkauf von Suchtgift nicht toleriert wird. Auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. das Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 16.11.2021) kam zu dem Ergebnis, dass die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe sich maßnehmend an den besonderen Strafzumessungsgründen und der persönlichen Schuld, als nicht korrekturbedürftig erweist.
Es liegen somit mehrere besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass sich das begangene Delikt als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist, wobei dies bereits durch die Höhe der unbedingt verhängten Strafe zum Ausdruck kommt.
3.1.2. Zur Frage der Gemeingefährlichkeit (Zukunftsprognose) des Beschwerdeführers:
Im angefochtenen Bescheid führt das BFA aus, hinsichtlich des persönlichen Verhaltens während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet sei grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der gerichtlichen Verurteilung zu keiner Zeit persönlich in der Lage sah, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. So habe er bereits seit seiner Inhaftierung im Dezember 2019 insgesamt 12 Meldungen von Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA habe den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten angestrebten positiven Lebenswandel, seine Beantragung der Drogentherapie und den Umstand, dass er seit sechs Monaten keine Medikamente nehme, in die Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose und die erlassene Entscheidung nicht ausreichend einbezogen. Aufgrund der offenkundigen Instabilität des Beschwerdeführers hätte das BFA weitere Ermittlungen anstellen müssen, anstatt die in Haft verursachten Ordnungswidrigkeiten gegen ihn zu verwenden. Zur Beurteilung der individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde die Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt, um die Auswirkungen der traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers in Syrien und auf der Flucht und die psychische Belastung des Beschwerdeführers festzustellen. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, die belangte Behörde habe eine mangelhafte Zukunftsprognose angestellt und hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht vorlägen.
Der erkennende Richter kommt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. jüngst VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344 sowie VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2019 festgenommen. Seit 10.12.2019 befand er sich in Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 4 Suchtmittelgesetz und seit seinem Strafantritt am 16.11.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in der zuständigen Justizanstalt mit errechnetem Strafende am 06.12.2025. Dort arbeitet er im XXXX der Justizanstalt. Er ist für eine hausinterne Suchttherapie in der Justizanstalt angemeldet und wird auf einer Warteliste geführt. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer somit noch in Haft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und bereut diese nicht. Er ist mehrmals seit seiner Inhaftierung negativ in Erscheinung getreten und es gibt zwölf Meldungen von Ordnungswidrigkeiten bis zum 20.01.2022. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer intensiven kriminellen Energie.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass eine positive Zukunftsprognose abzugeben sei, da der Beschwerdeführer suchtmittelkrank gewesen sei und psychische Probleme habe, nunmehr aber für eine Suchtmitteltherapie angemeldet sei und einen positiven Lebenswandel anstreben würde, ist auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (vgl. zuletzt VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rn 14), nach der der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung und auch derzeit, mit errechnetem Strafende am 06.12.2025, in Haft befindet. Ein relevantes Wohlverhalten in Freiheit liegt daher nicht vor.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Österreich sehr wohl Integrationsbemühungen angestellt, was anhand seiner guten Deutschkenntnisse festgestellt werden könne. Auch seine Arbeitswilligkeit spreche trotz des hohen Strafmaßes für eine positive Zukunftsprognose, denn er habe zumindest zeitweise auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Zudem habe er in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihn auch unterstützen könne und habe er bereits in der Haft seinen Willen, wieder ein geregeltes Leben zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, geäußert und wäre ihm dies nach einer Aberkennung des Schutzstatus nicht möglich. Das BFA habe zur vorgebrachten Freundin des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen und nur unzureichende Feststellungen getroffen und unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Chef und Freund auch in Zukunft unterstützt werden würde.
Hierzu ist jedoch, wie bereits dargelegt, zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet hat. Er hat einige Bekannte in Österreich, jedoch ergibt sich keine besondere Integrationsverfestigung daraus. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Freundin. Weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Freundin (wie sich aus dem Strafurteil ergibt, hatte er bis 2019 eine Beziehung) noch die freundschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ehemaligen Chef und Freund haben ihn in der Vergangenheit von der Begehung der Straftat des Suchtgifthandels abgehalten. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer arbeitswillig sei, was trotz des hohen Strafmaßes für eine positive Zukunftsprognose spreche, ist entgegenzuhalten, dass er bereits von 2016 bis 2019 in einer Pizzeria arbeitete und unter anderem von 08.08.2019 bis 07.12.2019 Arbeitslosengeld bezog, aber trotzdem im Zeitraum von Anfang 2019 bis zur Festnahme am 06.12.2019 bereits Cannabiskraut in großen Mengen an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte und durch die veräußerten Suchtmittel einen Betrag von EUR 64.000,00 an sich brachte.
Die Einschätzung zur Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers wurde unter anderem auf das den Straftaten zugrundeliegende gravierende Fehlverhalten, insbesondere die organisierte Begehungsweise über einen längeren Zeitraum, als auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft mehrmals negativ in Erscheinung getreten ist. Das in der Beschwerde vorgebrachte Bemühen des Beschwerdeführers, sich in der Haft für eine Therapie anzumelden und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2022, wonach er einen positiven Lebenswandel anstreben wolle, sind in Anbetracht des bisherigen gravierenden Fehlverhaltens nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Die in Haft verstrichene Zeit (der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.12.2019, somit seit knapp über dreieinhalb Jahren in Haft) ist noch zu kurz, um ein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung festzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und bereut diese nicht. Er ist seit seiner Inhaftierung mehrmals negativ in Erscheinung getreten und es gibt zwölf Meldungen von Ordnungswidrigkeiten bis zum 20.01.2022. Seit Strafantritt am 16.11.2021 befindet er sich in der zuständigen Justizanstalt mit errechnetem Strafende am 06.12.2025. Dort arbeitet er zwar im XXXX der Justizanstalt und ist für eine hausinterne Suchttherapie in der Justizanstalt auf einer Warteliste angemeldet. Dies reicht jedoch nicht für eine positive Zukunftsprognose aus (vgl. dazu ähnlich VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 15). Zudem relativierte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2022 das von ihm gesetzte strafbare Verhalten.
Im Ergebnis kommt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.
3.1.3. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Abwägung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der StatusRL zustehen:
Fallgegenständlich liegen, wie bereits dargelegt, die übrigen Voraussetzungen vor, denn der Beschwerdeführer hat ein besonders schweres Verbrechen verübt, wurde dafür rechtskräftig verurteilt und ist zudem als gemeingefährlich bzw. Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen.
Es ist somit eine Abwägung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der StatusRL zustehen, vorzunehmen (Prüfung der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG).
Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.
Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland durch ihn, war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens, nämlich des Suchtgifthandels und der unbedingten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für die Volksgesundheit (aufgrund der zahlreichen Veräußerungen von Drogen in die Grenzmenge vielfach übersteigender Menge), festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der StatusRL zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang exemplarisch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, etwa das in Art. 26 der StatusRL verankerte Recht auf Zugang zur Beschäftigung und zu Systemen der sozialen Sicherheit und das in Art. 29 der StatusRL verankerte Recht auf Sozialhilfeleistungen – jeweils für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist –, dadurch missbraucht hat, dass er, wie festgestellt, auch schon während seines aufrechten Arbeitslosengeldbezuges nachweislich Suchtgifthandel betrieb und insgesamt EUR 64.000,00 daraus lukrierte.
Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114).
3.2.1. Zum (grundsätzlichen) Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Er verließ Syrien, weil er nicht zwangsrekrutiert werden oder kämpfen will.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen seiner Weigerung und Ausreise im Jahr 2014 im Alter von 18 Jahren, in den Dienst beim Militär einzutreten, verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer - bei einer Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung zu Syrien (vgl. II.2.2.) und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Syrien in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Insofern ergibt sich, dass die Verfolgungsgefahr, von der die belangte Behörde im Bescheid vom 28.06.2016, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, ausgegangen war, nach wie vor (landesweit) aufrecht ist. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Seiten der syrischen Regierung eine Verletzung in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechten und liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 grundsätzlich vor.
3.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, es liege in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten kein Ausschlussgrund vor. Ein bloßes Abstellen auf den Strafrahmen sei laut EuGH nicht zulässig (vgl. C-369/17), sondern müsse jeder Entscheidung eine Einzelfallprüfung vorausgehen ( XXXX ).
Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß § 8 Abs. 3a eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlusstatbestand der Z 1 vorliegen würde, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN).
Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).
Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Strafgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei dem nach § 28a Abs. 4 SMG gegebenen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wurden durch das zuständige Landesgericht sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe gewertet und der Beschwerdeführer dennoch zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In Anbetracht der großen in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge war die Anwendung einer bedingten Strafnachsicht nicht indiziert. Als erschwerend gewertet wurde im Strafurteil das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, das vielfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge und auch das vielfache Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge sowie der lange Deliktszeitraum. Entsprechend dem Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 16.11.2021 wirkten der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, der großteils untergeordnete Tatbeitrag, die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes und sein reumütiges, der Wahrheitsfindung dienliches Geständnis mildernd. Erschwerend hingegen sind bei ihm das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen während eines längeren Deliktszeitraumes, das Handeln mit auf Gewinnerzielung ausgerichtetem Vorsatz und in Gesellschaft zu werten. Die gegenständliche Tatbegehung im Hinblick auf 1.099 Grenzmengen bzw. 436 Grenzmengen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung aggravierend zu berücksichtigen. Die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe erweist sich demnach maßnehmend an den besonderen Strafzumessungsgründen und der persönlichen Schuld ausgehend von einer Strafdrohung des § 28a Abs. 4 SMG als nicht korrekturbedürftig.
Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass die österreichische Rechtsordnung strafrechtliche Tatbestände mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert und hielt er sich trotzdem nicht an die österreichischen Gesetze. Er hat sich nicht gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt, bereut diese nicht und ist seit seiner Inhaftierung bereits mehrmals negativ in Erscheinung getreten, wobei es bis zum 20.01.2022 zwölf Meldungen von Ordnungswidrigkeiten gibt.
Der Beschwerdeführer war nicht gezwungen oder in einer Notsituation, um sich sein Leben mit Straftaten zu finanzieren. Er erhielt unter anderem staatliche Leistungen und war nicht sorgepflichtig. Zudem war er mehrere Jahre in einer Pizzeria angestellt. Sein Drogenkonsum kann nicht als mildernd gewertet werden. Auch hätte er in Österreich jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich an verschiedene Hilfsorganisationen zu wenden, um Hilfe bei der Bekämpfung einer Drogensucht zu erhalten. Im Gegenteil, er hat aus freien Stücken anderen Drogen in erheblicher Menge überlassen, diese besessen und konsumiert.
Eine lange Zeit des Wohlverhaltens, die gegen das Vorliegen einer schweren Straftat sprechen würde, liegt gegenständlich ebenfalls nicht vor. Erst ein längeres Wohlverhalten und ein tatsächliches Einsehen seiner Schuld könnte, wie bereits erwähnt, zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der zuständigen Justizanstalt mit errechnetem Strafende am 06.12.2025. Eine Zukunftsprognose kann daher zurzeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nicht entscheidend relativiert werden (vgl. dazu bereits oben unter Punkt II.3.1.2.).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu bejahen ist.
Das BFA stützt sich in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung konkret auf die Ziffer 3 leg. cit.:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (jüngst VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, teils als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Gewährung auch nur einer teilbedingten Strafnachsicht kam für den Schöffensenat aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Vielmehr war es, entsprechend dem Strafurteil, notwendig, im Fall des Beschwerdeführers eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen. In Anbetracht der großen in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge war die Anwendung einer bedingten Strafnachsicht nicht indiziert. Des Weiteren ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung und den festgestellten Tathergang zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen.
Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 somit jedenfalls vor.
Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden.
Daher ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde bereits in Spruchpunkt V. des Bescheides vom 16.02.2022 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgesprochen und ist dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen zumal Spruchpunkt V. unangefochten blieb.
Der erkennende Richter geht auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 6.7.2023 in der Rechtssache C-663/21 davon aus, dass allein der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 möglich sein muss, wenngleich diesfalls keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann (vgl. hierzu in der Folge II.3.4.). Dies insbesondere deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH (Rs C-663/21) gerichtet hatte, ob die nationale Rechtslage, wonach auch gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem der Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist, mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht. Fraglich war in der gegenständlichen Fallkonstellation somit (ausschließlich) die Vereinbarkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, jedoch bei gleichzeitiger Zugrundelegung einer Feststellung in einer der Rechtskraft fähigen Weise, dass die Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist.
Zum anderen ergibt sich aber auch aus der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310), dass fallgegenständlich gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 zwingend die Feststellung zu treffen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig ist.
Folglich war auch die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 2015 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt war aber bis dato nicht geduldet bzw. wurde er, wie unter Punkt II.3.1.1. ausgeführt, wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Für das Vorliegen der in § 57 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen finden sich keine Anhaltspunkte. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist darüber hinaus auch schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer, wie bereits erläutert, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unterblieb daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. – Stattgabe der Beschwerde:
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Wie bereits unter Punkt II.3.1. dargelegt, war beim EuGH zu C-663/21 erst kürzlich ein Verfahren über ein vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes Ersuchen um Vorabentscheidung anhängig, unter anderem zu der hierbei einschlägigen Frage, ob eine nationale Rechtslage, wonach eine Rückkehrentscheidung auch bei Unzulässigkeit der Abschiebung (wegen des Refoulement-Verbotes) zu erlassen ist, unionsrechtskonform im Kontext der RückführungsRL ist.
Zu jener (zweiten) Vorlagefrage entschied der EuGH am 06.07.2023 zur Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung wird „erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlassung der Vorabentscheidung entstanden sind (vgl. EuGH 27.3.1980, 61/79, Denkavit).
Somit steht aber fest, dass die Feststellung gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH, durch welche die in Rede stehende Frage vom EuGH bereits gelöst wurde, nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden darf. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, da die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde und § 52 FPG insoweit keine Anwendung findet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
3.5. Zu den Spruchpunkten VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wiederum wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Festzuhalten ist jedoch, dass wenn eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, dies auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26. Oktober 2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte zunächst vor, dass die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte schriftlich Stellung zu nehmen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen könne.
Die Situation im Herkunftsstaat findet durch das erkennende Gericht aber insbesondere dadurch Beachtung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ohnedies für unzulässig erachtet wird. Dadurch, dass die aktuellen Länderberichte, die dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, nicht ins Parteiengehör gebracht wurden, ist der Beschwerdeführer somit nicht beschwert. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund der aktuellen Situation in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers unzulässig, was auch bereits das Bundesamt rechtskräftig entschieden hat.
Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung auch zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zur Frage seines Privatlebens in Österreich. Eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten vermeintlichen Lebensgefährtin wurde in der Beschwerde nicht beantragt und steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Freundin hat, da sein diesbezügliches Vorbringen gänzlich widersprüchlich und aus den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft ist (vgl. dazu bereits unter Punkt II. 2.1.).
Zudem ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.12.2019 in Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 4 Suchtmittelgesetz und seit Strafantritt am 16.11.2021 in der zuständigen Justizanstalt befindet mit einem errechneten Strafende am 06.12.2025. Er wurde während der Strafhaft am 18.01.2022 durch das BFA einvernommen und wurde das in der gegenständlichen Beschwerde vom 17.03.2022 genannte Bestreben zum positiven Lebenswandel in der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es ist aber, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass der sich in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer seit der Einvernahme am 18.01.2022 keine maßgeblichen Änderungen in seinem Familien- oder Privatleben oder seiner Integrationsverfestigung erfahren hat, weshalb eine mündliche Verhandlung zu diesen Punkten entfallen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
Schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erscheint der Sachverhalt, auch in Anbetracht des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, geklärt und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund obiger Ausführungen und des eindeutigen Falles zu keinem anderen Ergebnis führen können (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
In Anbetracht der Judikatur des VwGH und EuGH zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wegen besonders schwerer Verbrechen sowie der Schwere des vom Beschwerdeführer betriebenen Suchtgifthandels ist auch die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung gegenständlich nicht erforderlich.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichthof hat dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, die unter Pkt. 3.1. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 06. Juli 2023 erließ der EuGH in dieser Rechtssache C-663/21 ein Urteil. Insoweit fehlt es aber an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen, weshalb sich die Revision als zulässig erweist.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.