Bundesverwaltungsgericht W272 2243102-1

W272 2243102-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2023

Regest

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Familienleben Herabsetzung Rechtsanschauung des VfGH Unbescholtenheit Verkürzung des Einreiseverbotes wesentliche Sachverhaltsänderung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W272 2243102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2243102.1.00

Spruch

W272 2243102-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Salzburg vom 03.05.2021, ZI. 1272019010-201230384, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in der Russischen Föderation alleine gelebt habe. Seine Mutter arbeite im Kindergarten, sein Vater lebe irgendwo in Russland. Sonst habe er keine Verwandte im Dorf. Seine Schwestern seien verheiratet und würden nicht mehr dort leben. Sein Onkel und seine Tante leben in Österreich und sie haben gesagt, dass es gut wäre, wenn er bei ihnen in Österreich wäre. Bei der Rückkehr drohe ihm nichts, er möchte jedoch in Österreich bleiben und nicht mehr zurück.

Bei sich hatte der Beschwerdeführer € 375,00. Der BF wurde im SOS Kinderdorf Salzburg untergebracht.

1.3. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Salzburg als sein gesetzlicher Vertreter hat die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung des BF bevollmächtigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer gab dabei an, dass es er körperlich und geistig gesund sei. Er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und seine Russischkenntnisse seien nicht so gut. In der Schule habe er zwar Russische gelernt, aber habe es nicht gesprochen. Er habe 9 Jahre die Hauptschule und zwei Jahre ein Wirtschaftscollege besucht, dieses aber nicht abgeschlossen. In der Russischen Föderation seien seine Schwestern, welche verheiratet seien, seine Mutter und sein Vater. Weitere zwei Onkel seien irgendwo in Russland. Er habe noch Kontakt mit seinen Schwestern und Eltern. Es gehe ihnen gut. Er habe in Russland alleine gelebt und sein Vater sei circa einmal in der Woche vorbeigekommen. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er bei seiner Mutter wohne. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er alleine gewohnt habe und es schwer für ihn gewesen sei, er habe Probleme mit der Einsamkeit gehabt. Der zweite Grund seiner Ausreise sei, dass er bald 18 Jahre alt werde und dann in die Armee eingezogen werde. Man werde ihn bestimmt wohin schicken zu kämpfen. Er wolle jedoch friedlich leben und habe Angst von älteren Soldaten schikaniert zu werden. Er wolle nicht kämpfen. Sein Vater sei sehr böse gewesen, als dieser erfahren habe, dass er Russland verlassen habe. Zu seiner Familie habe er ein gutes Verhältnis gehabt, sein Vater sei dagegen gewesen, dass er seine Mutter sehe und sie treffe, wenn er dies trotzdem gemacht habe, sei er davon nicht begeistert gewesen. In Russland gebe es keinen Wehrersatzdienst. Ansonsten gab es keine Übergriffe gegen ihn, einen Einberufungsbefehl gebe es noch nicht.

1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.04.2021, 41 Ps 53/21w-9 wurde den Eltern XXXX und XXXX die Obsorge über den BF vorläufig entzogen und auf den Onkel XXXX vorläufig übertragen.

1.5. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Das Bundesamt führte begründend aus, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Verfolgungsgründe dargelegt.

Der BF verfügt über keinerlei Barmittel, lebt von der Grundversorgung und stellte rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF konnte daher niemals vermuten, dass sein Asylantrag positiv beschieden wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin rechtsmissbräuchlich Anträge stellen wird. Daher war einerseits die Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren zu erlassen

1.6. Am 18.05.2021 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen und bezog Unterkunft bei seinem Onkel.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den obsorgeberechtigten Onkel Ayub ASHKABOV, mit Schriftsatz vom 27.05.2021 (eingebracht am 31.05.2021) fristgerecht vollumfänglich Beschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass für den BF als Kind die Kinderrechtskonvention (KRK) gelte und die Behörde es unterlassen habe in Bezug auf alles Spruchpunkte, diese Konvention zu berücksichtigen. Es sei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, welches bei der Gefahr durch die Gewaltanwendung des Vaters gegen ihn, nicht ausreichend gewürdigt wurde. Der BF laufe Gefahr durch seine Abneigung gegen die Wehrpflicht und daher der unterstellten politischen Gesinnung durch die Behörden verfolgt zu werden. Unter den Blickwinkel des jugendlichen Alters seien auch keine Steigerungen des Fluchtvorbringens hervorgekommen, zumal sich die Erstbefragung auch nicht auf den Fluchtgrund bezogen und zu beziehen hat. Der BF sei noch minderjährig und die Haftbedingungen in den Gefängnissen von Tschetschenien unmenschlich. Auch das Einreisverbot sei zu beheben, zumal auch mit der Rückkehrentscheidung nicht das Kindeswohl berücksichtigt wurde. Der BF wohne bei seinem Onkel, dieser sei obsorgeberechtigt und daher sei auch ein Familienverband gegeben. Daher bestehe eine außerordentlich gute Integration des BF und Verbundenheit zu Österreich. Bestritten wird auch die Umgehung des NAG durch die Asylantragstellung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

1.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.06.2021 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor.

1.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert mit Schreiben vom 21.06.2021, das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF mit 15.06.2021 in die Grundversorgung aufgenommen wurde.

1.10. Das Bezirksgericht Salzburg teilte mit Schreiben vom 05.08.2021, 41 Ps 53/21w-17, mit, dass der Beschluss vom 30.04.2021 aufrecht ist, aber seit 24.07.2021 obsolet, da der BF volljährig ist.

1.11. Mit Schreiben vom 09.09.2021 erfolgte durch die BBU GmbH die Vorlage einer Vollmacht zur Vertretung durch den BF, ein Zeugenantrag und eine Stellungnahme zur Verhandlung am 14.09.2021. Bezüglich des Einreiseverbots werde darauf verwiesen, dass der BF bei Einreise über Geld verfügte und sein Onkel ihn finanziell unterstütze, zudem hätte der BF jederzeit Anspruch auf Grundversorgung und daher keinesfalls mittellos.

1. 12 Am 14.09.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vorgelegt wurde:

1.13. Mit Entscheidung des BVwG vom 20.09.2021 wurde die Beschwere vollumfänglich mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf die Dauer von 1 Jahr erlassen wird.

Das BVwG begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das BFA das dreijährige Einreiseverbot auf eine missbräuchliche Asylantragsstellung und auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG begründete. Auch das BVwG ging von keiner Finanzierung des eigenen Unterhaltes aus und damit von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vertretbar ist. Eine missbräuchliche Asylantragstellung und damit eine Umgehung des NAG konnte das BFA nicht darlegen und war auch für den minderjährigen BF nicht erkennbar, dass er einen solchen missbräuchlich gestellt habe, zumal er von der Gewalt seines Vaters loskommen wollte und ihn eine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz nicht möglich war.

Verfahren nach Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof:

2.1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, Zahl E 4001/2021-16 erkannte der VfGH Folgendes.

„I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründete führte der Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung aus:

„ 1. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Erlassung eines auf ein Jahr befristetes Einreiseverbots richtet, ist sie auch begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetztes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).

Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde gegen die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.“

2.2. Ein Verfahren vor dem VwGH wurde nicht geführt.

2.3. Der Beschwerdeführer stellte einen Folgeantrag, welchem mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 abgewiesen wurde. Der BF stellte am 05.01.2023 dagegen eine Beschwerde. Das Verfahren ist derzeit beim BVwG anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt (auch in die Vorverfahren), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, Sozialversicherungsdatensystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.).

Der auf diese verfassungswidrige Norm gestützte Ausspruch eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des belangten Bescheides und Spruchpunkt A.II. des Vorerkenntnisses) mit hg. Vorerkenntnis wurde – wie oben dargelegt – vom VfGH ebenfalls behoben (s. oben Punkt I.2.1), da nicht ausgeschlossen ist, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Dementsprechend war der angefochtene Bescheid im nunmehr zweiten Rechtsgang in diesem Spruchpunkt, der sich bei der Begründung des Einreiseverbotes durch das Verwaltungsgericht auf die aufgehobene Norm stützte neu zu beurteilen. Neben der verfassungswidrigen Bestimmung hat sich das BFA in Bezug auf das Einreiseverbot darauf gestützt, dass der BF rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz – Asylantrag stellte.

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Russisch auf Schulniveau und Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau, sowie ein wenig Deutsch.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Russischen Föderation, im Gebiet XXXX , Ort XXXX geboren und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2020 mit seinem Vater im Privathaus. Er besuchte dort die 8 Jahre die Hauptschule und danach 2 Jahre ein Wirtschaftscollege in XXXX . Sein Vater kam für den Lebensunterhalt auf und war bis auf einen Tag in der Woche im restlichem Gebiet von Russland wohnhaft bzw. ging er einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer war aushilfsweise im Bereich der Verlegung von Gasleitungen berufstätig, jedoch nicht dauernd angestellt.

Der Beschwerdeführer hat von Österreich aus mit seiner Mutter 2 – 3-mal wöchentlich Kontakt und mit seiner Schwester und einem Freund einmal wöchentlich über Whats-App Kontakt. Mit seinem Vater hat er einmal in zwei Wochen Kontakt.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat insgesamt zwei Schwestern namens XXXX und XXXX . Beide sind verheiratet und leben in derselben Ortschaft, wie der BF. Seine Eltern sind seit 2016 geschieden und seine Mutter lebt in einem Vorort von XXXX . Seine Großmutter lebt ebenfalls in XXXX . Seine Mutter arbeitet in einem Kindergarten. Sein Vater will nicht, dass der BF bei seiner Mutter lebt.

1.1.4. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheit.

1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Weiter erließ die Behörde ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot. Der BF war bei Einreise minderjährig und wurde vom Land Salzburg als Träger der Kinder- und Jugendhilfe vertreten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg, 41 Ps 53/21w-9, wurde den Eltern des BF die Obsorge vorläufig entzogen und dem Onkel XXXX vorläufig übertragen. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde durch den Onkel eingebracht. Mit Volljährigkeit des BF erübrigte sich die Obsorgeübertragung und der BF bevollmächtigte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Seit Zulassung dieses Verfahrens verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Das erste Asylverfahren wurde mit dem Vorerkenntnis in Hinblick auf Spruchpunkt I – VI. rechtskräftig abgeschlossen. Die Entscheidung bezüglich des Einreiseverbotes ist aufgrund der Behebung durch den Verfassungsgerichthof mit dem Erkenntnis vom 15.03.2023, Zahl E4001/2021-16 offen.

Der BF befindet sich wiederum in einem laufenden Asylverfahren.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.

Vom BF geht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in Verfahren vor durch die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst gefährdet zu sein oder durch seinen Vater körperlich misshandelt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Der Name, der Geburtsort und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischem Glauben bekennt, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest, ebenso, dass er ledig ist und kein Kind hat. Dass er Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und der mündlichen Einvernahme mit tschetschenischem Dolmetsch fest, dass er Russisch auf Schulniveau spricht, steht aufgrund der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA mit russischem Dolmetsch und seinen glaubhaften Angaben, dass er in der Schule Russisch gelehrt wurde fest. Der russische Dolmetsch vor dem BFA stellte fest, dass der BF verständlich russisch spricht, jedoch grammatikalische Fehler hat. Der BF konnte der Einvernahme vor dem BFA folgen und bestätigte in der Niederschrift, dass er den Dolmetscher verstanden hat, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der BF russisch versteht, wenngleich er selbst bei Aussprache Fehler macht. Der BF ist in der Lage sich in der russischen Sprache zu verständigen.

2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (seiner Geburt und sein Aufwachsen in der RUSSISCHEN FÖDERATION, seiner Schulbildung und sein Wirtschaftscollegebesuch, Berufserfahrung sowie die Bestreitung seines Lebensunterhalts) gründen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden sowie plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Vater auch während der Ehe mit der Mutter des BF für den Lebensunterhalt sorgte und der Beschwerdeführer nur als Hilfskraft – wenngleich nicht angemeldet – tätig war, ist vor dem Hintergrund des geschilderten Schul- und Collegebesuch, der Familienverhältnisse – Scheidung der Eltern - nachvollziehbar und glaubhaft. Die Feststellungen zur Scheidung der Eltern basieren ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften und stringenten Angaben in der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung. Der BF gab auch stringent an, dass er mit seiner Mutter und seinen Schwestern regelmäßigen, fast wöchentlichen Kontakt und mit seinem Vater seltener – alle zwei Wochen – (Seite 8 und 10 des Verhandlungsprotokolls) hat.

2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren, die er im gerichtlichen Verfahren bestätigte. Die Beschwerdeführer ist über seine Familienmitglieder informiert und steht insbesondere mit der Mutter und Schwestern in regelmäßigen Kontakt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf dem Auszug aus dem Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Lebenssituation – häufig allein gelassen von seinem Vater und der nichterlaubte Kontakt mit seiner Mutter – seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Nur sehr allgemein und spekulativ gab der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren und vor dem Verwaltungsgericht an, dass er nicht den Wehrdienst leisten möchte und davor sich fürchte. Weiters brachte er auch vor Angst vor seinem Vater zu haben.

Zu Beginn ist hierbei anzuführen, dass der BF bei der Erstbefragung über den Fluchtgrund, ausschließlich angab, dass er sich allein fühlte und sein Onkel in Österreich ihm gesagt habe, - dass es gut wäre, wenn er in Österreich wäre. Es drohe ihm nicht bei Rückkehr, er möchte jedoch in Österreich bei seinem Onkel bleiben. Zunächst übersieht das Gericht nicht, dass der BF bei Einreise noch minderjährig war und der Fluchtgrund nur grob abgefragt wurde. Es ist jedoch einem fast 18 – jährigen zumutbar, grob seinen Fluchtgrund bekannt zu geben. Wenn der BF in der Einvernahme vor dem BFA vermeint, dass aufgrund der Einvernahme durch einen russischen Dolmetscher, er Angst hatte über die Gefahren in Russland zu sprechen, so erscheint dies dem Verwaltungsgericht ein misslungener Versuch, darzulegen warum er den Grund der Angst vor der Einberufung nicht gleich bekannt gab. Er hätte zu mindestens bekanntgeben können, dass noch weitere Gründe vorhanden sind, welche er jedoch noch nicht sagen möchte. Auch hat der BF mit dem Onkel in Österreich vorher Kontakt und dieser hat ihm sicher mitgeteilt, wie der Ablauf der Asylantragstellung in Österreich erfolgt, zumal der Onkel dieses Verfahren selbst in Österreich erlebt hat und wäre es lebensfremd, dass der Onkel seinem Neffen nicht mitgeteilt habe, dass er keine Angst haben muss, wenn er sich den österreichischen Behörden anvertraut.

Der BF brachte jedoch glaubhaft vor zwei Jahren von seinem Vater Gewalt erfahren zu haben, jedoch ansonsten ein gutes Verhältnis hatte (Seite 9 der Einvernahme). Dass der minderjährige BF sich im Asyl oder Fremdenwesen dahingehend auskennt, dass er versuchte unbegründet einen Asylantrag zu stellen ist jedoch aufgrund des Alters und der doch vorkommenden Gewalt durch seinen Vater oder Gefährdung einer Einberufung nicht gegeben, wenngleich die aktuelle Gefährdung nicht glaubhaft war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII.:

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); (Z 6(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022 ); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).

Wie bereits im Erstverfahren ausgeführt:

Gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 FPG erging in Umsetzung des Art. 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 53 FPG, K2).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 15.12.2001, Zl. 2011/21/0237).

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Das BFA stützte die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes auf eine missbräuchliche Asylantragsstellung und auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Die belangte Behörde führte aus, dass der BF seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus Mitteln der öffentlichen Hand lebe und vom Wohlwollen Angehöriger abhängig ist. Aktuell gehe er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und sein gesamter Lebensunterhalt werde durch den Angehörigen und der Grundversorgung für die Krankenversicherung Hand finanziert. Die Mittel in der Grundversorgung seien nicht geeignet, die in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit, betreffend Begründung eines Einreiseverbots, zu entkräften.

Der Umstand, dass er auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendung zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch längerfristig keiner legalen Beschäftigung nachgehen können werde.

Aufgrund der Aufhebung der Z6. des § 53 Abs. 2 FPG durch die Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 06.12.2022, G264/2022 kann diese Bestimmung nicht mehr herangezogen werden und entfällt daher bei der Beurteilung des Einreiseverbotes.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das Verwaltungsgericht aber nicht von einer missbräuchlichen Verwendung der Asylantragstellung aus. Auch die Behörde legte nicht dar, wie der BF nach dem NAG in das österreichische Bundesgebiet einreisen hätte können und daher dieses Institut des Aufenthaltsrechtes für den BF vorrangig anzuwenden wäre. Der BF war bei Antragstellung auf internationalen Schutz, es besteht auch nicht die Möglichkeit eine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz für den BF bei Antragsstellung oder Ausschluss eines der beiden Institute, minderjährig und er sah in der Antragsstellung die einzige Möglichkeit von seinem Vater loszukommen und keiner etwaigen weiteren Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch die für ihn wirtschaftliche scheinbare ausweglose Lage brachte ihn, nach Rücksprache und Vertrauen auf seinen Onkel, dazu in Österreich einen Antrag zu stellen. Dass die Antragsstellung missbräuchlich zur Umgehung des NAG verwendet wurde, kann durch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

In Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Hinblick darauf, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht geboten. Auch die neuerliche Asylantragstellung an sich reicht für ein solches nicht aus.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher der Spruchpunkt VII, mit dem ein befristetes Einreiseverbot verhängt wurde, zu beheben.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem BF umfassendes Parteiengehör gewährt.

Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Verwaltungsakt zu entnehmen und weiter aktuell. Das erkennende Gericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Beweisanträge wurden weder gestellt noch erscheinen diese notwendig. Von der

Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.

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