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W272 2239412-4•Bundesverwaltungsgericht W272 2239412-4
W272 2239412-4Tribunale amministrativo federale24 lug 2023
Dauer Einreiseverbot Geständnis Herabsetzung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen
W272 2239412-4/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.06.2022, Zahl 533158305-221401086-2, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, indem er lautet:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
2.11. Die Beschwerdevorlage langte am 30.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.13. Aufgrund der Abwesenheit der Leiterin der Gerichtsabteilung W268 wurde das gegenständliche Verfahren mit 24.05.2023 der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen.
2.14. Gegen die gegenständliche Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 12.06.2023, E2394/2022-16, folgendes erkannte.
„I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründet führte der Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung im Wesentlichen aus:
„1. Die zulässige Beschwerde ist – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes wendet – begründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).
Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde hinsichtlich des auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.“
2.15. Der BF hat spätestens am 18.03.2023 das Bundesgebiet in Richtung der Bundesrepublik Deutschland verlassen.
2.16. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.). Der auf diese verfassungswidrige Norm gestützte Ausspruch eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des belangten Bescheides) mit hg. Vorerkenntnis wurde – wie oben dargelegt – vom VfGH ebenfalls behoben (s. oben Punkt I.2.14), da nicht ausgeschlossen ist, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Ein Verfahren vor dem VwGH wurde nicht geführt.
Dementsprechend war der angefochtene Bescheid im nunmehr zweiten Rechtsgang in diesem Spruchpunkt, der sich bei der Begründung des Einreiseverbotes durch das BFA ua. auf die aufgehobene Norm neu zu beurteilen. Neben der verfassungswidrigen Bestimmung hat sich das BFA und das Vorerkenntnis auch darauf in Bezug auf das Einreiseverbot darauf gestützt, dass der BF in Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung - einen neuerlichen offenkundigen unbegründeten Folgeantrag gestellt habe, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern.
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum sunnitisch islamischen Glauben.
Der BF ist geschieden. Im Bundesgebiet befinden sich der Bruder, die Cousine sowie die vier Kinder des BF. Mit seinem Bruder, XXXX , geb. XXXX , telefoniert der BF regelmäßig, zuletzt persönlich getroffen hat er ihn aber im Jahr 2021 vor seiner Ausreise nach Deutschland. Mit seiner Cousine, XXXX , telefoniert der BF einmal wöchentlich.
Der letzte persönliche Kontakt fand vor etwa zwei Jahren statt. Die Kinder des BF XXXX geb. XXXX , geb. XXXX geb. XXXX , und mj. XXXX , geb XXXX , sind bei ihrer Mutter XXXX , wohnhaft. Der BF hat nur mit seinem Sohn Kontakt und telefoniert gelegentlich mit ihm oder es finden persönliche Treffen statt. In der Zeit, in der sich der BF im Ausland aufhielt, fanden keine Treffen mit seinem Sohn statt.
Der BF hat noch ein weiteres Kind, welches sich mit der Kindesmutter in Kaliningrad, Russische Föderation, aufhält. Der BF steht in Kontakt zur Kindesmutter.
Im Herkunftsland sind die Mutter, ein Bruder sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen aufhältig.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an. Gegen nervlichen Stress nimmt der BF regelmäßig das ärztlich verschriebene Medikament Pregabalin.
Der BF stellte im September 2004 – nach Asylantragstellung in Polen – erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seither war er aber nicht durchgehend in Österreich aufhältig. Im Juni 2013 war der BF für etwa ein Monat in Litauen aufhältig und reiste im selben Jahr für einige Monate nach Deutschland und anschließend nach Dänemark.
Der BF kehrte in weiterer Folge in sein Herkunftsland zurück und lebte von 2013 bis März 2020 in Moskau, bevor er wieder nach Österreich reiste. Von Juni bis Ende September 2021 befand er sich in Deutschland und anschließend flog er direkt von Deutschland nach Griechenland, wo er sich von Ende September 2021 bis 28.04.2022 aufhielt. Bei dem gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das vierte Asylverfahren des BF in Österreich. Der BF befand sich am 18.03.2023 in Deutschland, ein Aufenthalt in Österreich kann derzeit nicht festgestellt werden.
Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und weist geringfügige Deutschkenntnisse auf.
Der BF wurde in einem Dorf in der Nähe von Grosny, Tschetschenien, geboren. Vor seiner Ausreise lebte er zuletzt mit seiner Ex-Lebensgefährtin in Moskau. Er besuchte im Herkunftsland 11 Jahre lang die Schule.
In Österreich hat der BF keine Deutschprüfung absolviert. Er machte im Bundesgebiet den PKW- und LKW-Führerschein und übte verschiedene Tätigkeiten aus. Er ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sich auch nicht ehrenamtlich.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF bezieht sich in seinem nunmehrigen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der vorherigen Asylantragstellungen bestanden haben.
Die BF konnte seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes, individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.
Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asylrelevanten persönlichen Umstände des BF seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz konnte somit ebenso wenig festgestellt werden wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung im Herkunftsland.
Der BF stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und stellte eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Der BF verließ das Bundesgebiet spätestens am 18.03.2023 in Richtung Deutschland, eine Rückkehr kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und dem rechtskräftigen Vorerkenntnis.
Ebenso die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und dem teilweise bestehenden Kontakt zu diesen und zu seinen im Herkunftsland bestehenden familiären Anknüpfungspunkten
Der Gesundheitszustand des BF konnte ebenso aufgrund seiner eigenen Angaben (AS 50) festgestellt werden.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Zwar wurde der BF im Jahr 2008 gerichtlich verurteilt, doch ist diese Strafe inzwischen getilgt.
In Bezug auf die Auslandsaufenthalte des BF und die Asylantragstellungen im Inland sowie im Ausland in der Vergangenheit ist ebenso auf seine Angaben während des Verfahrens zu verweisen (AS 31, Vorakt AS 33, 271).
Auch die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (AS 49).
Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsland sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (Vorakt AS 269ff, 277ff).
Abgesehen davon stützte sich der BF einzig und allein im rechtskräftigen Vorerkenntnis auf die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und brachte keinerlei neue Sachverhaltselemente vor.
Die Ausreise des BF mit spätestens 18.03.2023 ergibt sich aufgrund einer Meldung der deutschen Behörden (SIS Konsultation – im Akt), indem der BF im Zuge einer Personenkontrolle in Deutschland, Stuttgart angetroffen wurde. Es zeigt, dass der BF nicht den Schengenraum verlassen hat, sondern versucht in andere Gebieten des Schengenraums zu gelangen, wie bereits schon davor, um sich dort zu verstecken. Der BF ist nicht gewillt die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Er verharrte immer wieder im österreichischen Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach bzw. stellte neuerliche offenkundige unbegründete Folgeanträge, um eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern bzw. zu verzögern bzw. versucht er sich den Behörden zu entziehen, indem er das Bundesgebiet in Richtung anderer Länder des Schengengebietes verlässt. Es zeigt sich daher, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und die Ausübung eines ordnungsgemäßen Fremden- und Asylwesens verhindert.
Zu A).
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):
§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. entfällt, Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."
Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237).
Voraussetzung für das Einreisverbot ist eine Rückkehrentscheidung, diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2022, W268 2239412-4/5E erlassen. Aufgrund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde das Einreiseverbot mit Erkenntnis vom 12.06.2023, E2394/2022-16 aufgehoben und ist daher die Zuständigkeit des BVwG wiederum gegeben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde nicht erhoben.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mwN).
Das BFA führte im Bescheid vom 19.05.2022 aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Folgeantrag offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt habe; der Folgeantrag habe ausschließlich dazu gedient, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Der Mitbeteiligte stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Das BVwG stellte im angefochtenen Erkenntnis vom 22.07.2022 fest, dass der BF bereits mehr als einen unbegründeten Antrag gestellt hat, diese Feststellung ist weiterhin aufrecht. Das Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet. Der Folgeantrag enthält überhaupt keine substantielle Neuerung. Es drängt sich daher weiterhin der Eindruck auf, dass der Folgeantrag- unter Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung – lediglich deswegen gestellt wurde, um seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet zu verhindern bzw. zu verzögern. Der BF ist zwar nunmehr ausgereist, es zeigt sich jedoch, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte sondern in einen anderen Staat des Schengenraumes einreiste und daher auch unter Berücksichtigung des ordentlichen Fremden- und Asylwesens in Österreich und Europa, der BF wiederum versucht sich den Behörden und einer Abschiebung zu entziehen, zumal er auch in Deutschland der BF ohne festen Wohnsitz ist (SIS_III Anfrage).
So zeigte sich jedoch auch schon in den Vorverfahren, dass der BF immer wieder versuchte in andere Staaten einzureisen und mehrmals in Österreich unbegründet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Aufgrund des Verhaltens des BF, der häufigen unbegründeten Antragsstellung und der Entziehung für eine geordnete Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen und daher der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, welche eine Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG ist.
Die Mittellosigkeit und darausführende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd aufgehobenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann nicht für die Beurteilung des Einreiseverbotes herangezogen werden.
Das Gesamtverhalten des BF rechtfertigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens in Österreich die Annahme, dass der BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, zumal auch bei einer neuerlichen unmittelbaren Einreise damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass er untertauchen wird oder einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellen wird und ist daher die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.
In Hinblick auf sein Privat- und Familienleben ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt zwar nicht die Höhe von 2 Jahren gerechtfertigt, da hier auch das verfassungswidrige Gesetz des § 53 Abs. 2 Z 6 zur Anwendung kam, doch die Dauer von 18 Monaten nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des gegenständlichen Bescheides war daher mit Maßgabe der Herabsetzung der Dauer des befristeten Einreisverbotes auf 18 Monaten abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem BF umfassendes Parteiengehör gewährt.
Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Verwaltungsakt zu entnehmen und weiter aktuell. Das erkennende Gericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Beweisanträge wurden weder gestellt noch erscheinen diese notwendig. Von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen in Hinblick auf die Aberkennung des Asylstauts auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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