Bundesverwaltungsgericht W240 2275337-1

W240 2275337-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2023

Regest

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation Kindeswohl mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W240 2275337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2275337.1.00

Spruch

W240 2275337-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. 1348390709 / 230677684, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der siebenjährige Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ist ein syrischer Staatsangehöriger und stellte am 02.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gelangte mit seinem Bruder XXXX IFA 1347918508, nach Österreich. Da der Bruder nicht der Obsorgeberechtigte des BF ist, wurde dem BF die BBU als gesetzliche Vertretung zur Seite gestellt. Die Obsorge wurde vom Bruder bereits beantragt.

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Bruders XXXX ergab sich, dass der Bruder am 27.03.2023 in Italien im Zuge einer illegalen Einreise nach Italien (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Betreffend den BF scheint keine Eurodac-Treffermeldung auf.

Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er insbesondere angab, sein Vater lebe in Libyen, seine Mutter und Schwestern in Syrien. Neben dem mit dem BF gereisten Bruder lebe noch eine Schwester in Österreich, zu dieser hätten sie gelangen wollen. Sie seien illegal ausgereist, rund acht Jahre sei er in Libyien und dann in Italien aufhältig gewesen. Er habe nirgendwo einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung steht wiederholt die Antwort „Das Kind kann dazu nichts angeben“ auf zahlreiche Fragen.

Am 05.04.2023 wurde an Italien ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Familienangehöriger hält sich in dem Mitgliedstaat als Begünstiger Drittstaatangehöriger auf) gerichtet, mit welchem Italien mitgeteilt wurde, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und zusammen mit seinem Bruder gereist sei, für welchen auch ein Aufnahmeersuchen geschickt werde an Italien.

Im Akt des Beschwerdeführers liegt einzige das Schreiben vom 14.06.2023 betreffend den Bruder des BF ein, mit welchem eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde erging, mit der Information, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens des Bruders des BF seit 05.06.2023 gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III VO mangels fristgerechter Antwort auf das Aufnahmeersuchen gegeben sei.

Am 28.06.2023 führte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA insbesondere aus, dass neben seinem mitgereisten Bruder XXXX in Österreich seine Schwester lebe, zu der er eine gute Beziehung habe. Er sei in Italien gewesen mit seinem Bruder, dem seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Vater sei in Syrien gewesen und sei nach Libyen geflüchtet, seine Mutter sei im Libanon. Er sei mit seinem Bruder nach Österreich gereist, um zur Schwester zu gelangen.

Auf Vorhalt, dass er nach Italien müsse, gab der BF an, er wolle in Österreich bleiben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 9 iVm 22 (7) Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Im Bescheid wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…)

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen

Festgestellt wird, dass Italien gemäß Art. 9 iVm 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist.

-zu Ihrem Privat- und Familienleben:

In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunk-te:

Ihre Schwester. 1096805509 XXXX . Sie ist Asylberechtigt.

Mit der angeführten Verwandten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Außer den angeführten Verwandten befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.

Sie sind am 02.04.2023 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

Zu Ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ist zunächst anzuführen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handelt und sich für sämtliche Familienangehörige, Ihr Bruder, dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben hat. Durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich nach Italien bleibt die Einheit der Familie gewahrt, daher stellt die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

(…)“

3. Mit Schreiben vom 28.06.2023 wurde durch das zuständige Bezirksgericht bekanntgegeben, dass der volljährige Bruder des BF die Übertragung der Obsorge für den mj. Beschwerdeführer beantragt habe.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF werde von seinem mit ihm nach Österreich gereisten Bruder materiell sowie emotional unterstützt. Weiters lebe eine leibliche Schwester des BF in Österreich, sie sei seit mehreren Jahren in Österreich asylberechtigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen persönlichen Situation des BF festzustellen und mängelfrei zu würdigen. Da das Kindeswohl durch die belangte Behörde in casu nicht ausreichend ermittelt worden sei, sei das Verfahren grob mangelhaft, zumal das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung bei der Prüfung einer Außerlandesbringung sein müsse. Wie bereits oben dargestellt, habe der minderjährige BF betont, dass er in Österreich bleiben wolle, da seine Schwester bereits in Österreich lebe. Jedenfalls würde im Hinblick auf die systemischen Mängel in Italien mit einer Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs für den BF ein Eingriff in seine oben genannten Grundrechte einhergehen, weswegen davon auszugehen sei, dass beim minderjährigen BF in Anbetracht seiner Entwicklungs- sowie Versorgungsmöglichkeiten ein Verbleib in Österreich dem Kindeswohl eher entspreche als die Überstellung nach Italien.

Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte und der individuellen Situation des BF, insbesondere in Anbetracht seiner Minderjährigkeit, die nicht einmal ansatzweise in das Verfahren Eingang gefunden habe, hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für die BF einholen müssen. Im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des minderjährigen BF, des Verwandten des BF im Sinne der Dublin-III-VO, könne gesagt werden, dass eine intensive familiäre Bindung zum minderjährigen BF bestehe. Bei einer Überstellung allein des Bruders des BF nach Italien würde angesichts der speziellen Konstellation (Familienbande und Verletzlichkeit des BF aufgrund seines Alters) in die Rechte des BF gemäß Art 8 EMRK eingegriffen werden und - sollte dies der Fall sein- wäre daher in diesem Fall vom Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art 17 Dublin III-VO für den BF und für seinen älteren Bruder als enge Bezugspersonen Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Artikel 9

Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) […]

[4) […]

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 9 Dublin III-VO begründet ist. Es wurde festgestellt, dass der mitgereiste Bruder des BF in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. In Österreich lebt neben dem mitgereisten Bruder des BF noch eine asylberechtigte Schwester des BF.

Der Art. 9 Dublin III-VO, auf welchen sich das BFA im gegenständlichen Fall auch bei der Anfrage an Italien betreffend den BF stützt, führt aus, dass für den Fall, dass der Antragsteller einen Familienangehörigen hat — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Im gegenständlichen Fall kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFA die Zuständigkeit Italiens gem Art. 9 Dublin III-VO für den BF zu begründen versucht, da einzig die Schwester des BF in Österreich über einen Asylstatus verfügt, betreffend den mitgereiste Bruder des BF wurde mit Entscheidung des BFA eine Außerlandesbringung angeordnet, die Rechtsmittelfrist ist jedoch noch offen.

Da keiner der Verwandten des BF in Italien asylberechtigt ist, sondern sich beide Geschwister des BF vielmehr aktuell in Österreich aufhalten, kann eine mögliche Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 9 Dublin III-VO nicht erkannt werden.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein Eurodactreffer der Kategorie 2 lediglich betreffend den Bruder des BF aufscheint, nicht betreffend den BF selbst. Es wurde am 05.04.2023 an Italien ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 9 Dublin III-VO betreffend den BF gerichtet, mit welchem Italien mitgeteilt wurde, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und zusammen mit seinem Bruder gereist sei, für welchen auch ein Aufnahmeersuchen geschickt werde an Italien. Im Akt des Beschwerdeführers liegt jedoch einzige das Schreiben vom 14.06.2023 betreffend den Bruder des BF ein, mit welchem eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde erging, mit der Information, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens des Bruders des BF seit 05.06.2023 gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III VO mangels fristgerechter Antwort auf das Aufnahmeersuchen gegeben sei.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben:

Die Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid erscheinen im gegenständlichen Fall nicht hinreichend und es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich zu beurteilen, ob die Überstellung des siebenjährigen BF – einem unmündigen Minderjährigen - zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK führen könnten.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

Nach dem Regelungssystem des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach Abs. 2 BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich.

Weiters betont der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Erwägungsgrund 16 erster Satz der Dublin III-VO legt dar: „Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohl des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden.“ Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua).

Wie bereits ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFA die Zuständigkeit Italiens gem Art. 9 Dublin III-VO für den BF zu begründen versucht, da einzig die Schwester des BF in Österreich über einen Asylstatus verfügt, betreffend den mitgereiste Bruder des BF wurde mit Entscheidung des BFA eine Außerlandesbringung angeordnet, die Rechtsmittelfrist ist jedoch noch offen. Da keiner der Verwandten des BF in Italien asylberechtigt ist, sondern sich beide Geschwister des BF vielmehr aktuell in Österreich aufhalten, kann eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 9 Dublin III-VO nicht erkannt werden.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein Eurodactreffer der Kategorie 2 lediglich betreffend den Bruder des BF aufscheint, nicht betreffend den BF selbst und liegt im Akt des Beschwerdeführers einzig das Schreiben vom 14.06.2023 betreffend den Bruder des BF ein, mit welchem eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde erging, mit der Information, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Asylverfahrens des Bruders des BF seit 05.06.2023 gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III VO mangels fristgerechter Antwort auf das Aufnahmeersuchen gegeben sei.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall zudem keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienverhältnisses zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Geschwistern im Sinne von Art. 8 EMRK angestellt.

Im Akt liegt zudem einzig ein Schreiben vom 28.06.2023 des zuständigen Bezirksgerichts auf, wonach der volljährige Bruder des BF die Übertragung der Obsorge für den mj. Beschwerdeführer beantragt habe. Wäre der siebenjährige Beschwerdeführer ein alleinstehender unmündiger Minderjähriger, müsste auch dieser Umstand ebenfalls in gegenständlicher Entscheidung berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf das Familienleben, insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl des siebenjährigen BF, der ausdrücklich seinen Wunsch kundtat, in Österreich bleiben zu wollen, sind weitere Ermittlungen notwendig. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben.

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ungereimtheiten und mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Auch ist zu überprüfen, ob der minderjährige Beschwerdeführer in Italien nicht konkret Gefahr laufen würde, der Folter oder unmenschlicher Behandlung, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dort eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Erst nach diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK bzw. von Art. 16 oder 17 Dublin III-VO führt.

Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

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