Bundesverwaltungsgericht W207 2270456-1

W207 2270456-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2023

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W207 2270456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W207.2270456.1.00

Spruch

W207 2270456-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.02.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, stellte zuletzt im Jahr 2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 15.03.2018 ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Multiple Sklerose“, bewertet nach der Positionsnummer 04.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens vom 15.03.2018 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 abgewiesen, da kein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorlag.

Am 01.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Als Antragsleiden führte sie „MS (Multiple Sklerose)“ an. Dem Antrag legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte, mit Gültigkeit bis 16.04.2023, bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 14.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Bezüglich der Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem Februar 2018 hingewiesen werden. Laut Angaben der Antragstellerin stünde sie in regelmäßigen Kontrollen am Krankenhaus XXX, zuletzt vor 2 Monaten.

Derzeitige Beschwerden:

Die rechte Seite sei taub und schwach, es seien der Fuß und auch vor allem die Hand betroffen. Manchmal sei auch die Lippe ganz taub, sie könne dann nur undeutlich sprechen. Auch das rechte Auge sei beeinträchtigt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Gylenia

Sozialanamnese:

28-jährige Antragstellerin, verheiratet, 2 Kinder, das jüngste zweieinhalb. Geboren und aufgewachsen in Serbien, seit etwa 10-15 Jahren in Österreich. AMS.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neurologischer Entlassungsbefund Krankenhaus XXX aus dem Jahr 2014

Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 28.2.2018:

  1. Multiple Sklerose. Mittlerer Rahmensatz, da feinmotorische Einbußen rechts, Gefühlsstörungen sowie geringe Schwäche, aber keine ausgeprägte Lähmung vorliegend, inkludiert auch Z.n. Gesichtslähmung rechts. 04.08.01. 30%.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.

Ambulanz Befund der Neurologie vom 8.4.2022: Schubförmig remittierende MS unter laufender Gilenya Therapie. Einnahme sehr unregelmäßig Therapieversagen bei fehlender Compliance. 2015 EDSS von 3,0.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin: 15 Zigaretten/Tag, Alkohol: Negiert.

Ernährungszustand: Gut

Größe: 160,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: bland

Collum: bland, Schilddrüse o.B.

Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent

Thorax: unauffällig

Pulmo: VA, sonorer Klopfschall

Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz.

OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich.

Wirbelsäule: im Lot, FBA 30cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich.

Hüftgelenke: bds bland

Kniegelenke: bds bland

Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung

Haut: keine Auffälligkeiten

Neurologisch: Knips rechts positiv, die Faust geschlossen. Angabe einer Hypästhesie rechts sowie einer Visusstörung rechts.

Sonstiges: keine Auffälligkeiten

Gesamtmobilität – Gangbild:

Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet zu spät in Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe.

Status Psychicus:

Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Multiple Sklerose (EDSS 3.0)

Oberer Rahmensatz, da Angabe einer Visusstörung, geringe spastische Schwäche rechte OE, aber keine ausgeprägte Lähmung vorliegend. Inkludiert auch Z.n. Gesichtslähmung rechts.

04.08. 01

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ein Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Nikiotinabusus

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Februar 2018 ist es bezüglich der Multiple Sklerose zu einer leichten Zunahme der Defizite bei eingeschränkter Therapiecompliance gekommen. Es besteht eine armbetonte spastische Schwäche der rechen Hand. Der Rahmensatz wurde um eine Stufe angehoben.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Da Leiden 1 um eine Stufe erhöht wurde, besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

X

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

[…]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung ableitbar. Der EDSS im letzten Befund vom April 2022 3.0 (selbständig gehfähig). Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind der Antragstellerin zumutbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Auf entsprechendes Ersuchen wurde die Stellungnahmefrist bis Ende Jänner 2023 verlängert. Dennoch brachte die Beschwerdeführerin innerhalb der verlängerten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid abermals übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

In der Folge führte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 01.03.2023 zusammengefasst aus, dass einige Angaben im Gutachten, etwa die Anzahl der täglichen Zigaretten, die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie die Angabe zum Geldbezug vom AMS, nicht korrekt seien. Zudem sei auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren zum Negativen entwickelt, weshalb der Ehemann ihr unter die Arme greifen müsse. Auch die Versorgung der beiden Kinder sei für die Beschwerdeführerin ohne Hilfe nicht reibungslos möglich. Es liege nun an der Behörde, eine neuerliche Feststellung des Behindertengrades vorzunehmen, ansonsten werde der Ehemann der Beschwerdeführerin den Rechtsweg „bestreiten“ müssen.

Nach entsprechender Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin schließlich mit E-Mail vom 21.03.2023 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, worin sie den festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. beanstandete und eine neuerliche Feststellung forderte. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 20.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, brachte am 01.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:

1. Multiple Sklerose (EDSS 3.0), mit geringer spastischer Schwäche der rechten oberen Extremität, aber ohne ausgeprägte Lähmung, bei Angabe einer Visusstörung und Mitberücksichtigung des Zustandes nach Gesichtslähmung rechts.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 14.11.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das vorliegende Sachverständigengutachten erweist sich als vollständig und schlüssig.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung sowie der vorgelegten Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte, bestätigt durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 14.11.2022.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, ergänzt durch die im Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Schreiben vom 01.03.2023 wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Multiplen Sklerose (EDSS 3.0). Der beigezogene Facharzt für Neurologie ordnete diese Funktionseinschränkung in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades betrifft. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der geringen spastischen Schwäche der rechten oberen Extremität ohne ausgeprägte Lähmung und der angegebenen Visusstörung sowie unter Mitberücksichtigung des Zustandes nach Gesichtslähmung rechts als rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 04.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades betrifft („04.08.02: […] 50 %: Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkung“), erweist sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung sowie der vorliegenden Befunde als rechtlich nicht möglich, weil die diesbezüglichen Tatbestandselemente nicht erfüllt sind. So zeigte sich im Rahmen der neurologischen Untersuchung am 20.10.2022 zwar der Knips-Reflex rechts positiv und gab die Beschwerdeführerin auch an, an einer Hypästhesie rechts und an einer Visusstörung rechts zu leiden. Dem vorliegenden Untersuchungsbefund lassen sich – abgesehen von der bestehenden geringen spastischen Schwäche der rechten oberen Extremität – insgesamt aber keine Hinweise für eine maßgebliche Parese der Extremitäten entnehmen. Insbesondere kann die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung eingewendete Schwäche des rechten Fußes anhand des erhobenen sicheren und raumgreifenden Gangbildes ohne Einschränkung der Mobilität nicht ausreichend nachvollzogen werden. Des Weiteren sind auch eine ausgeprägte Augenmuskelparese, eine Rumpf- oder Extremitätenataxie, eine Inkontinenz oder eine kognitive Leistungseinschränkung weder anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung noch anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin selbst noch anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde objektivierbar. In Zusammenschau des erhobenen Untersuchungsbefundes und der im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen liegen somit die Voraussetzungen für die Zuordnung des Leidens zur nächsthöheren Positionsnummer 04.08.02 nicht vor. Besonders zeigte sich – ausgehend von dem vorliegenden Konvolut an neurologischen Befunden – bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren unter der Therapie mit Gilenya ein weitgehend stabiles neurologisches Zustandsbild. Im neurologischen Arztbrief einer näher genannten Klinik vom 08.04.2022 wird zwar ausgeführt, dass sich im MRT des Schädels ein neuer, noch flau kontrastmittelspeichernder Herd temporal rechts zeige. Wie im vorliegenden Befund weiters ausgeführt wird, lasse sich diesbezüglich aber keine klinische Symptomatik erheben und sei der neu aufgetretene Herd sehr wahrscheinlich auf ein Therapieversagen bei fehlender Compliance zurückzuführen. Auch im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung am 20.10.2022 konnte – trotz des neu aufgetretenen Herdes – keine fortschreitende Symptomatik festgestellt werden, welche eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens rechtfertigen würde.

In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – wie im Schreiben vom 01.03.2023 angegeben – in den letzten Jahren verschlechtert hat und es insgesamt zu einer leichten Zunahme der Defizite gekommen ist. Diesem Umstand wird durch die gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2018 vorgenommene Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe aber entsprechend Rechnung getragen.

In Bezug auf die weiteren Einwendungen im Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 01.03.2023, wonach die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen sei und es ihr ohne Hilfe auch nicht reibungslos möglich sei, ihre beiden Kinder zu versorgen, ist schließlich festzuhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Beschwerdebild keineswegs unberücksichtigt geblieben ist, sondern sich vielmehr in der Einschätzung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wiederspiegelt.

Darüber hinaus ist auch die Feststellung des beigezogenen Gutachters, wonach der Nikotinabusus keinen Grad der Behinderung erreiche, nicht zu beanstanden und wurde diese auch von der Beschwerdeführerin nicht moniert.

Insoweit im Schreiben vom 01.03.2023 aber eine Beanstandung des eingeholten Sachverständigengutachtens insofern zum Ausdruck gebracht wird, als ausgeführt wird, dass einige Angaben im Gutachten, etwa zur Anzahl der täglichen Zigaretten, zur Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie zum Geldbezug vom AMS, nicht korrekt seien, ist anzumerken, dass nicht vorgebracht wird, inwiefern eine allfällige Richtigstellung dieser Angaben – die im Übrigen auch in diesem Schreiben des Ehemannes vom 01.03.2023 abgesehen von der konsumierten Zahl der täglich konsumierten Zigaretten nicht konkret erfolgt - zu einer inhaltlichen Änderung der getroffenen medizinischen Beurteilung führen könnte; eine entscheidungserhebliche Bedeutung ist auch von Amts wegen nicht auszumachen, weshalb diese Ausführungen ebenfalls nicht dazu geeignet sind, das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften.

Hinsichtlich der zuletzt im neurologischen Arztbrief vom 23.11.2018 diagnostizierten reaktiven Depressio ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Depression weder im Rahmen der Antragsstellung als Antragsleiden anführte, noch im Zuge der Beschwerde einwendet. Überdies brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren auch keine rezenten fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diesbezüglich aktuell ein Leiden einschätzungsrelevanter Intensität vorliegt.

Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.

Die Einwendungen waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 14.11.2022 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie vom 14.11.2022. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 14.11.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.

Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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