Bundesverwaltungsgericht G312 2267204-1

G312 2267204-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2023

Regest

Anspruchsverlust Ausbildung Berufserfahrung Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G312 2267204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2267204.1.00

Spruch

G312 2267204-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 30.01.2023 des XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Wolfsberg des Arbeitsmarktservice vom 13.01.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wolfsberg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF eine zugewiesene Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe, Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden konnten.

1.2. Dagegen richtete sich die mit 06.11.2022 datierte und am 08.11.2022 fristgerecht eingebrachte, als Einspruch betitelte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 16.02.2023 dem BVwG vorgelegt.

1.3. Am 12.05.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

1.4.1. Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 übermittelte der BF auftragsgemäß die eingeforderten Unterlagen.

1.4.2. Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 übermittelte die belangte Behörde auftragsgemäß eine Stellungnahme zur Betreuungssituation des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 30,92 täglich. Der BF stand von XXXX bis XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH, vom XXXX bis 09.07.2014 bei der XXXX GmbH und vom XXXX bis XXXX bei der XXXX . Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (mehr als 6 Monate) des BF lag somit vom XXXX bis XXXX vor. Seit 2004 ist der BF nebenberuflich als Lehrbeauftragter im Bereich Finanzierungen und Förderungen beim XXXX tätig.

1.2. Der BF ist 53 Jahre alt, absolvierte nach der Pflichtschule das Gymnasium mit Matura und schloss den 1. Studienabschnitt der Rechtswissenschaften an der KF Uni Graz ab. Er absolvierte eine Ausbildung zum Milizoffizier und besuchte danach die Fachhochschule Wiener Neustadt im Bereich wirtschaftsberatende Berufe mit Vertiefung Vermögens- und Finanzberatung, Marktkommunikation und Vertrieb, er schloss diese mit Sponsion im Juli 1999 ab. Der BF konnte sich Berufserfahrung als Lehrbeauftragter im Bereich Finanzierungen und Förderungen sowie als Firmenkundenbetreuer, Filialleiter BKS Bank, Key Account Manager Leiter Finanzen und Rechnungswesen und als Risikomanager aneignen. Er absolvierte zahlreiche berufliche Weiterbildungen im Bereich Finanzen, wie Kreditrisikomanagement, Steuergrundlagen für Privat- und Firmenkunden, Investmentfonds, Versicherungen etc.

Im Betreuungsplan vom 06.07.2022 hielt das AMS fest, dass der BF eine Stelle als Vertriebsleiter bzw. kaufmännischer Büroangestellter bzw. eine Beschäftigung im Bereich Banken und Büro suche. Der BF habe keine Betreuungspflichten und stehe ihm ein Privat-PKW zur Erreichung des Arbeitsortes zur Verfügung.

1.2. Am 04.09.2022 wurde dem BF eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma XXXX , gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt, mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 30.09.2022 zugewiesen. Die Aufgabenbereiche der Tätigkeiten liegen in der Reinigung, allgemeine Bürotätigkeiten, Bauhofmitarbeit und Gärtnerarbeiten.

Der BF zeigte sich jedoch aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung nicht an dem Dienstverhältnis interessiert und weigerte sich, den Bewerbungsbogen auszufüllen, daher kam kein Dienstverhältnis zustande.

Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen – entgegen dem Vorbringen des AMS in der Stellungnahme – aufgrund der Betreuung der Mutter und der Unterstützung des Sohnes nicht. Nicht nur aus der Stellungnahme der AMS Beraterin ist ersichtlich, dass der BF sämtliche Termine wahrgenommen hat, sich auf alle zugewiesenen Stellen beworben hat und auch eigeninitiativ um eine Beschäftigung bemüht war, auch aus den Maßnahmenberichten ist ersichtlich, dass die Betreuung der Mutter gut organisiert ist.

1.3. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Zuweisung der Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma XXXX resultiert auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 04.09.2022, den Angaben in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellung über das Verhalten der BF im Bewerbungsverfahr (Verweigerung Bewerbungsbogen auszufüllen sowie ausdrückliche Erklärung die Beschäftigung bei XXXX sei nicht zielführend, da seine Anstrengungen auf ein langfristiges und adäquates Anstellungsverhältnis fokussiert seien) resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben der BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

2.2. In der niederschriftlichen Befragung am 04.10.2022 zu der zugewiesenen Beschäftigung wurde seitens des AMS festgehalten, dass der BF am 14.09.2022 bei GPS vorstellig gewesen wäre, bei diesem Gespräch sei ihm der Start mit 19.09.2022 angeboten worden. Der BF nahm Kontakt mit dem AMS auf und es kam zu einem weiteren Bewerbungsgespräch des BF mit Herrn XXXX bei XXXX am 27.09.2022. Dabei erhielt der BF eine Führung durch den Standort, ihm wurde der gesamte Indoor Bereich gezeigt und die Tätigkeiten im Outdoor Bereich besprochen. Desweiteren erhielt der BF am 30.09.2022 weitere Arbeitsangebote bei XXXX sowie zusätzliche Informationen über die vier oder 5 Tageswoche, sowie Teilzeit und Vollzeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Auch auf die vom BF angeführten Termine bei Gericht werde Rücksicht genommen. Trotzdem weigerte sich der BF den Bewerbungsbogen auszufüllen, wodurch keine Beschäftigung zustande gekommen sei.

Der BF erklärte dazu, dass er am 28.09.2022 vereinbarungsgemäß den Termin mit Herrn Simic wahrgenommen habe. Dieses Gespräch sei konstruktiv und informativ gewesen, ihm seien Beschäftigungsmodelle erläutert worden, wie Fertigung „Präsentations- bzw. Geschenkkisten Holz; Fertigung Elektro- und Steuerungskästen, diverse Outdoor Aktivitäten wie Grünraumpflege, Reinigung etc) und ausgelagerte Projekt-Aktivitäten“. Herr XXXX habe ihn durch die Betriebsräumlichkeiten geführt und habe ihm die Tätigkeiten im Detail erklärt. Es erscheine die Betätigungs- und Aufgabenfelder bei XXXX XXXX aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung nicht zielführend. Seine Anstrengungen seien auf ein langfristiges und adäquates Anstellungsverhältnis fokussiert. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift.

2.3. Chronologischer Ablauf (nach Zuweisung des Vermittlungsvorschlages am 14.09.2022):

Der BF informierte das AMS am 15.09.2022 über sein eAMS Konto über das Bewerbungsgespräch mit Herrn Simic. Ihm seien die Aufgabengebiete und die Verantwortungsbereiche gezeigt und erläutert worden. Es sei dabei zu einem zeitlichen Druck gekommen, das Gespräch sei von einem Mitarbeiter unterbrochen worden. Aus zeitlichen Gründen hätten keine konkreten bzw. Aussagekräftigen Projekttätigkeiten erörtert werden können. Herr Simic habe eine Tätigkeitsbeschäftigung per 19.09.2022 in Aussicht gestellt. Er habe Herrn Simic abschließend mitgeteilt, dass er das AMS über das Gespräch informieren werde. Dies möchte er im Rahmen des Beratungsgesprächstermins am 04.10.2022 näher eruieren.

Das AMS informierte den BF – ebenfalls über das eAMS Konto – schriftlich, dass er seitens Herrn Simic ein klares Arbeitsangebot bekommen habe, Arbeitsbeginn 19.09.2022 bei XXXX Kärnten. Er werde daher nochmals aufgefordert Kontakt mit Herrn XXXX aufzunehmen, um die weiteren Schritte zu besprechen. Werde die Arbeitsaufnahme mit 19.09.2022 nicht eingehalten, könne dies als Arbeitsunwilligkeit gewertet werden, welche eine Konsequenz gemäß §10 AlVG (Sperre des Leistungsbezuges für 6 bzw. 8 Wochen) zu Folge haben könne.

Am 22.09.2022 sprach der BF persönlich bei der RGS-Leitung des AMS vor, anwesend war XXXX Leiter XXXX und XXXX . Inhalt des Gespräches war die aktuelle Situation des Beschäftigungsangebotes im Beschäftigungsprojekt BIK bei XXXX . Der BF schilderte den Verlauf des persönlichen Vorstellungsgespräches samt des zeitlichen Drucks, wodurch wichtige Details für den BF wie Kleidung, Schutzausrüstung sowie welche Betätigungsfelder nicht besprochen hätten werden können. In diesem Gespräch beim AMS wurde der BF nochmals detailliert über die Tätigkeiten in solchen Projekten informiert, sowie die arbeitsmarktpolitische Überlegung und Sinnhaftigkeit darüber. Ihm wurde nochmals das konkrete Arbeitsangebot mit Beginn 28.09.2022 sowie ein Einzelgespräch mit 27.09.2022 bei GPS angeboten. Ebenso wurde der BF über die rechtlichen Folgen bei Nichtaufnahme der angebotenen Beschäftigung informiert.

Am 28.09.2022 sprach der BF bei XXXX vor und wurde von Herrn XXXX durch den Betrieb geführt, sämtliche Beschäftigungsmodelle und Tätigkeitsfelder wurden ihn beschrieben und erklärt, ebenso die möglichen Tages- und Stundenausmaße.

Schließlich erklärte der BF dem AMS gegenüber, dass er eine Beschäftigungsaufnahme aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung für nicht zielführend erachte, da er seine Anstrengungen auf ein langfristiges und adäquates Anstellungsverhältnis fokussiere.

Herr XXXX von XXXX schilderte in der Stellungnahme vom 27.09.2022 den Ablauf des Gespräches mit dem BF und erweiterte diese Stellungnahme am 19.12.2022 per Email, dass es mit 27.09.2022 ein konkretes Stellenangebot an den BF gegeben habe. Da sich der BF jedoch am 27.09.2022 geweigert habe, den DSGVO-konformen Bewerbungsbogen zu befüllen, welcher lt. den Richtlinien für die Verarbeitung und Erstellung eines Dienstvertrages notwendig ist, verhinderte dies die weitere Zusammenarbeit mit dem BF und konnten keine weiteren Schritte bezüglich einer Einstellung unternommen werden.

In der mündlichen Verhandlung s, 12.05.2023 vor dem BVwG erklärte der BF, dass er aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit dieser niederschwelligen Tätigkeit nicht nachkommen wollte. Zudem sei ihm beim zweiten Gespräch kein Musterarbeitsvertrag vorgelegt worden. Auf die Frage, warum er trotz seiner sehr guten Ausbildung seit Jänner 2012 keine länger andauernde Beschäftigung mehr aufgenommen habe, antwortete er, dass dies ins Private hineinspiele. Seine Mutter habe einen schweren Unfall gehabt, sie sei im Herzogberg-Tunnel stehen geblieben und ein Klein-LKW sei ihr draufgefahren, sie sei 8 Wochen im Koma gelegen und danach auf Reha gewesen, seitdem sei sie ein Pflegefall, dies sei 2010 passiert. Er habe sich um sie gekümmert, gleichzeitig habe er seinen Sohn versorgt, dieser sei Gymnasium gegangen und habe 2022 erfolgreich maturiert. Er selbst sei als Hausmann tätig gewesen und habe sich um alles gekümmert. Seit gut einem halben Jahr habe er die Betreuung seiner Mutter organisiert, damit er sich wieder um sich selbst kümmern könne. Sein Bruder sei in Linz, der Vater verstorben. Sein Sohn sei jetzt beim Bundesheer. Er habe eine Betreuung und Essen auf Rädern für seine Mutter organisiert, um sich nun auf sich selbst konzentrieren zu können. Er habe derzeit zwei Bewerbungsschienen laufen, einerseits beim BM für Landesverteidigung als Militärexperte im Bereich Bankenwesen, zusätzlich habe er sich für die Jägerbrigarde 7 beworben, der Einsatz sei grundsätzlich im Inland und würde er der Brigarde mobil zugeordnet werden. Die zweite Schiene sei die Zertifizierung als Lehrer, Quereinsteiger mit Berufserfahrung würden derzeit dringend gesucht, aber man müsse eine Zertifizierung machen, das Pädagogische nachweisen, dies laufe über das Ministerium, man müsse Zeugnisse vorweisen und es komme dann zu einem Gespräch, dabei erfahre man das weitere Vorgehen. Sein Verfahren sei in Bearbeitung, er habe alle Unterlagen vorgelegt und warte auf einen Gesprächstermin, dies sei noch ganz frisch. Seine Lehrtätigkeit beim Wifi sei minimal, zwei bis drei Abende im Frühjahr bzw. Herbst, ab 18 Uhr bis 22 Uhr, berufsbegleitend. Auf Vorhalt seiner Aussage, er wolle diese niederschwellige Tätigkeit aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung nicht machen, bestätigte dies der BF nochmals. Er wolle nicht Straßenkehren, er wolle sich nicht verpflichten, denn er hätte 8 Stunden am Tagen arbeiten gehen müsse, zu diesem Zeitpunkt habe er gerade die Betreuung seiner Mutter geregelt. Auf Vorhalt, dass er während des Bezuges von Notstandshilfe jede angebotene Tätigkeit annehmen müsse, erklärte er, dies sei Gesetz. Er verstehe die Sinnhaftigkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht, er wolle etwas Nachhaltiges suchen. Es sei ihm bewusst, dass er beim Notstandshilfebezug keinen Berufsschutz habe und alle zugewiesenen Beschäftigungen aufnehmen müsse. Er wisse auch, dass er bei Notstandshilfebezug auch selbst Verpflichtungen habe. Das Dienstverhältnis bei BMB habe er selbst gekündigt, da der Dienstnehmer der Firma insolvent geworden sei, die Firma sei sein Kunde gewesen und er habe versucht, diese Firma zu sanieren, dies sei leider nicht gelungen. Seine Mutter sei zu dieser Zeit auf Reha gewesen.

Auf Vorhalt, warum er sich danach keine neue Beschäftigung gesucht habe, erklärte der BF, dass er sich laufend beworben habe. Er habe sich um Stellen bemüht, unter der Berücksichtigung der Pflege seiner Mutter und Betreuung seines Sohnes. Seine AMS Beraterin habe seine private Situation gekannt. Er hätte während der Beschäftigung bereits eine Arbeit aufnehmen können, zB zu Hause Businesspläne schreiben, Homeoffice etc. Er hätte das Haus für drei bis vier Stunden pro Tag sicher verlassen können, seine Mutter hätte in dieser Zeit alleine bleiben können. Auf Nachfrage, welche Pflegestufe seine Mutter habe, was sie selbst erledigen könne, erklärte der BF, sie habe nach der Reha motorische und geistige Schäden gezeigt, die sich bis dato nicht gebessert hätten, sie werde nie mehr schwimmen oder radfahren gehen können. Sie habe leider wieder einen Unfall gehabt, er habe seinen Bruder informiert. Er habe Angst gehabt, sie würde die Stiege hinunterfallen. Sie habe die Pflegestufe 4, sie sei im Garten gestürzt und habe sich das Sprunggelenk gebrochen, sie sei zwei Monate im Krankenhaus gewesen. Auf die Frage, was sie daheim selbst machen konnte, erklärte der BF, sie habe selbst auf die Toilette gehen können, sich selbst waschen und auch selbst mit Essen versorgen können. Sie sei motorisch eingeschränkt, könne kein Auto fahren und Stiegen gehen sei schwierig, sie hätten das Zimmer in das Erdgeschoss verlegt. Er sei seit 2018 geschieden, sein Sohn sei 14 Jahre alt gewesen. Seine Gattin sei vollbeschäftigt gewesen. Auf Nachfrage, ob er 5 Stunden pro Tag in einem Unternehmen anwesend sein hätte können, verneinte dies der BF. Sein Sohn sei bei seiner Frau nach der Scheidung gewesen, aber er habe ihn vom Zug abgeholt, zum Sport gebracht und Sachen mit ihm gemacht, die man mit seinen Kindern macht.

Die BehV erklärte, dass dies in der Betreuungsvereinbarung, die mit dem BF abgeschlossen worden sei, nicht dokumentiert worden sei. Es stehe auch drinnen, dass keine Betreuungspflichten beim BF vorliegen würden. Auf diesen Vorhalt erklärte der BF, dass er nicht wisse, was niedergeschrieben wurde. Es sei ein Prozess mit seiner Mutter gewesen, er habe seine Beraterin laufend darüber informiert, auch über die Betreuung seines Sohnes.

Auf Vorhalt, dass zum Zeitpunkt der Zuweisung sein Sohn bereits volljährig gewesen sei, bestätigte dies der BF. Auf Nachfrage der BehV, ob ihn seine Beraterin aufgeklärt habe, dass auf die Betreuung seiner Mutter keine Rücksicht genommen werde, erklärte der BF, dass er wisse, dass man alles annehmen müsse, es sei eine schwierige Situation gewesen, es habe ihn viel Zeit und Energie gekostet, alles auf Schiene zu bringen.

Auf die Frage, warum er vor Ort den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt habe, erklärte er, dass er einen Musterarbeitsvertrag hätte haben wollen, aber dies Herr Simic nicht machen wollte, er habe ihm erklärt, dass er am ersten Arbeitstag den Arbeitsvertrag erhalte und unterschreiben könne. Er hätte aber nachlesen wollen, in welchem Ausmaß und die ganzen Rahmenbedingungen der Beschäftigung vorliegen. Weil er den Musterarbeitsvertrag nicht erhalten habe, habe er auch den Bewerbungsbogen nicht ausfüllen wollen und das Gespräch dann abgebrochen.

Auf Nachfrage, warum es bis dato mit keiner Beschäftigungsaufnahme geklappt habe, erklärte der BF, er bekomme nach seinen Bewerbungen keine Begründung bzw. werde ihm nur gesagt, dass er nicht genommen werde oder in Evidenz genommen werde. Er sei im Hinblick auf den Bereich Finanzierung und Förderung absolut ajour.

Die BehV erläuterte, dass der BF als Controller, Manager, Kundenmanager, Betriebsmanager, Betriebswirt, Versicherungsberater und Kundenberater vermittelt werde, dazu erklärte der BF, dass er sich breiter aufgestellt habe. Die BehV erwiderte, dass man vielleicht auch niedriger anfangen müsse, wenn man seit 10 Jahre keine Beschäftigung mehr habe.

2.4. Der BF kam der Aufforderungen, Nachweise über seine aktuellen Bewerbungsverfahren beim Militär bzw. als Quereinsteiger Lehrer nach. Er übermittelte nach der mündlichen Verhandlung Unterlagen, so einen schriftlichen Statusbericht Militär, chronologisch zusammengestellt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der BF mit 13.02.2023 um Versetzung aus dem Reservestand in den Milizstand beantragt hat. Daraufhin wurde ihm die zuständige Stelle mitgeteilt, ebenso das Alterslimit von 40 bzw. bei besonderem Bedarf 50 Jahre. Desweiteren liegt eine Korrespondenz zu seiner beantragten Beorderung als Experte vom August 2022 vor, dabei wurde ihm angeraten, sich in den Milizstand versetzen zu lassen.

Zudem legte der BF die ISAP Online Registrierung/Bewerbung vom 29.03.2023 vor, sowie eine Bewerbungsübersicht im Zeitraum August 2022 bis März 2023. Im Zeitraum 10.08.2022 bis 03.09.2022 erfolgten durch den BF 7 Bewerbungen, im August fünf und bis 03.09.2022 zwei. Im Zeitraum 15.09.2022 bis 10.11.2022 erfolgten 10 Bewerbungen, 8 im September, fünf im Oktober und 2 im November, im Zeitraum 18.11.2022 bis 12.12.2022 erfolgten 11 Bewerbungen, sechs im November und 5 im Dezember 2022, im Zeitraum 15.12.2022 bis 13.01.2023 erfolgten neun Bewerbungen, fünf im Dezember und vier im Jänner, im Zeitraum 18.01.2023 bis 13.02.2023 erfolgten 8 Bewerbungen, sechs im Jänner und zwei im Feber 2023, vom 14.02. bis 10.03.2023 erfolgten 8 Bewerbungen, fünf im Feber und 3 im März 2023.

2.5. Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 übermittelte die belangte Behörde auftragsgemäß eine Stellungnahme zur Betreuungssituation des BF. Vorweg erläuterte die belangte Behörde, dass aufgrund der Angaben des BF in der Verhandlung zur Betreuung seiner Mutter in Frage stehe, ob der BF verfügbar im Sinne des § 7 AlVG ist und war. Auf die Betreuung von Eltern sei bei der Vermittlung keine Rücksicht zu nehmen, seine Angaben widersprechen jenen, die er der Betreuungseinrichtung gegenüber gemacht habe. Auch seine Angaben zur Betreuung seines Sohnes seien in Frage zu stellen, da er laut vorliegendem Beschluss für seinen mittlerweile volljährigen Sohn Unterhalt gezahlt habe und dieser seit 2016 nicht mehr bei ihm gemeldet sei. Er habe dem AMS gegenüber nicht angegeben, dass er aus diesem Grunde keine Vollzeitstelle annehmen könne. Da eine Integration in den Arbeitsmarkt aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen scheiterte, sei der BF vom Jänner bis April 2023 wieder von einer externen Betreuungseinrichtung betreut worden, wieder ohne Erfolg. Aus diesem Bericht sei zu entnehmen, dass er sich beim Bundesheer beworben habe. Aus dem Bericht werde unter anderem zitiert, dass er in seinem Anspruch an einen Arbeitsplatz der TN weiter über seinen Möglichkeiten liege, in der Gesamtschau erscheine eine Arbeitsaufnahme in dem von ihm favorisierten gehobenen Bereich aufgrund der wiederholten Brüche in seinem Erwerbslebenslauf und der nunmehr fraglichen Verwertbarkeit seiner Qualifikation unrealistisch. Eine Zurkenntnisnahme dieser Fakten sei dem TN scheinbar nur bedingt möglich.

2.6. Die Beraterin des BF erläuterte in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Betreuungssituation hinsichtlich des BF, dass sie ihn im Zeitraum Frühjahr 2017 bis Herbst 2022 betreut habe, diese sei durch ein viermonatiges Dienstverhältnis des BF im Jahr 2018 unterbrochen worden. Bereits im Frühjahr 2017 habe er angegeben, dass er mit dem Bundesheer bezüglich einer eventuellen Anstellung in Kontakt stehe. Ebenso wurde eine Stellensuche im Bereich Bankwesen, Vollzeit vereinbart und schriftlich festgehalten. Der BF habe sich auf diese Stellenvorschläge in diesen Bereichen zuverlässig beworben und habe zu Beginn der Betreuung eine hohe Eigeninitiative gezeigt. Bei laufenden Beratungsgesprächen sei der Fokus auf die Arbeitsuche und auf den Stand der Bewerbungen gelegt worden, die private Situation des BF sei nur am Rande thematisiert worden. Sie könne sich erinnern, dass der BF erwähnt habe, dass seine Mutter Unterstützung benötige und er auch seinen Sohn bei schulischen Belangen unterstützte. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, dass etwaige Betreuungspflichten eine relevante Auswirkung auf die Verfügbarkeit bzw. Vermittlung gehabt hatte, da sich der BF häufig eigeninitiativ auf Vollzeitstellen und zum Teil auch überregional beworben habe. Daher wurde auch in den Betreuungsvereinbarungen eine Stellensuche mit Vollzeitstellen und eine überregionale Stellensuche festgehalten. Der BF sei damit immer einverstanden gewesen. Eine vermittlungseinschränkende Wirkung durch seine Betreuungspflichten sei ihrerseits nicht wahrgenommen worden und auch nie vom BF thematisiert worden. Auch habe der BF immer wieder die verschiedensten Unterstützungsangebote zur Integration wahrgenommen, wie zB auch die Kursteilnahme „Aktiv zum Job“ bzw. „Freiraum“. Aus diesen Berichten (April 2022) gehe hervor, dass er die Betreuung seiner Mutter gut geregelt habe und einer Arbeitsaufnahme nichts im Wege stehe. Auch während dieser externen Betreuung habe der BF immer wieder erwähnt, dass er mit dem Bundesheer bezüglich einer Anstellung in Kontakt stehe. Während der ganzen 5 Jahre Betreuungszeit mit ihr als Beraterin sei dieser Kontakt mit dem Bundesheer immer wieder thematisiert worden, es habe sich jedoch bis dato keine Arbeitsaufnahme ergeben. Der BF sei im Zuge der Beratungen auch immer wieder auf die Zumutbarkeitsbestimmungen während des Notstandshilfebezuges aufmerksam gemacht worden. Er habe sich im Laufe der Zeit immer sehr bemüht gezeigt, eine Arbeit zu finden, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Arbeit seiner Qualifikation und Vorerfahrung entspreche.

2.7. Jedoch geht aus den eigenen Angaben des BF eindeutig hervor, dass er die zugewiesene und zumutbare Beschäftigung nicht annehmen wollte, und zwar aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung.

Der BF befindet sich aber seit 2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es besteht bei seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und dem Bezug der Notstandshilfe weder Entgeltschutz noch Berufsschutz. Eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb entspricht gemäß § 9 AlVG den Zumutbarkeitskriterien.

Der BF hätte daher die Beschäftigung annehmen müssen und liegen die Voraussetzungen einer Sanktion gemäß § 10 AlVG vor.

Die vorgelegten Nachweise konnten zwar Bemühungen des BF um eine Stelle beim Militär bzw. als Lehrer nachweisen. Jedoch versucht der BF bereits seit 5 Jahren eine Beschäftigung beim Militär zu erhalten, die Registrierung beim Bewerbungstool des BM für Bildung erfolgte erst nach der zugewiesenen Beschäftigung, weswegen diesbezüglich keine Nachsichtsgründe vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 30.09.2022 bis 10.11.2022 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.

Der BF begründet seine Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er am 04.10.2022 eine persönliche Vorsprache bei seiner AMS Beraterin wahrgenommen habe. Es sei dabei eine Niederschrift bezüglich Zuweisung der behördlich angeordneten Arbeitsaufnahme bei XXXX behandelt worden. Er habe die Beraterin mehrmals ersucht, den gesamten Inhalt seiner Mails wie auch Benachrichtigungen an Herrn LEOPOLD, Lisa Burda vom AMS Wolfsberg wie auch mit Herrn SIMIC XXXX zu implementieren, was leider nicht zur Gänze im Entwurf Niederschrift berücksichtigt worden sei, weshalb er nicht bereit gewesen sei, die vorgelegte Niederschrift zu unterzeichnen. Auch seine Stellungnahme bezüglich Nichtbefüllung des internen Personalbogens bei der Firma XXXX habe keine Berücksichtigung gefunden. Herrn Simic sei ein detaillierter Lebenslauf inkl. seiner gesamten persönlichen Daten vorgelegen. Sein Ersuchen, ihm einen anonymisierten Musterarbeitsvertrag vorzulegen, sei abgelehnt worden und darauf verwiesen worden, dass dieser am ersten Arbeitstag zu unterzeichnen sei. Ihm seien auch keine Informationen bezüglich der scheinbar vorliegenden definitiven Niederschrift, welche die Entscheidungsbasis (Gewährung Nachsicht) für die Vorlage beim Regionalausschuss natürlich bildet, übermittelt worden. Aus diesen Gründen bestehe er auf die sofortige Aufhebung des AMS Bescheides und dem ihn juristisch zustehenden Leistungsanspruch umgehend nachzukommen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft/Hilfsarbeiter bei XXXX XXXX zugewiesen wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF – nachdem ihm der gesamte Betriebsstandort gezeigt und ihm die diversen Tätigkeiten im Inn- und Outdoorbereich detailliert erklärt wurden – kein Interesse an er Beschäftigung hatte, den Bewerbungsbogen nicht bereit war auszufüllen und die Aufnahme der Beschäftigung als nicht zielführend erachtete.

Strittig ist, ob sein oben dargestelltes Verhalten eine Sanktion gemäß § 10 AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet.

Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2005/08/0049).

Der Beschwerdeführer will darauf hinaus, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung seiner Ausbildung und bisherigen beruflichen Erfahrung nicht entspricht und er eine adäquate, langfristige Beschäftigung anstrebt. Daher verweigerte er das Befüllen des Bewerbungsbogens beim potentiellen Dienstgeber, zudem sei ihm kein Mustervertrag vorgelegt worden.

Es entspricht der ständigen Judikatur, dass die Verweigerung des Befüllens eines Bewerbungsbogens eine Vereitelungshandlung darstellt.

Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 2002/08/0051).

Dadurch, dass der BF sich zwar für die Stelle bei der Firma XXXX beworben hat, sich weigerte, den internen Firmen-Bewerbungsbogen auszufüllen und später ausdrücklich der Firma mitteilte, dass er die Aufnahme der Beschäftigung als nicht zielführend erachte, da sein Fokus auf eine längerfristige Anstellung liege, hat er damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.

Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, diesbezüglich liegen keine Nachsichtsgründe vor.

Die von ihm nachgewiesenen Bewerbungsbemühungen können insgesamt den Schaden der Versichertengemeinschaft durch seine Pflichtverletzung, nämlich der Nichtaufnahme der zugewiesenen Beschäftigung, nicht wiedergutmachen. Seine Bewerbungsbemühungen stellen nach der Judikatur keine Gründe dar, derentwegen der vorübergehende Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes den Beschwerdeführer härter träfe als dies im allgemeinen der Fall ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0080).

Eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Sperrfrist einer anderen, ihm zugewiesene Tätigkeit, welche unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 AlVG darstellt, erfolgte durch den BF nicht.

Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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