Bundesverwaltungsgericht W205 2241689-1

W205 2241689-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2023

Regest

ehrenamtliche Tätigkeit Erwerbstätigkeit Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Rückkehrentscheidung unterstellte politische Gesinnung Verein

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W205 2241689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W205.2241689.1.00

Spruch

W205 2241689-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021, Zl. 1270328300/201048756, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 und am 06.07.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 25.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 26.10.2020 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll:

„Am 15.01.2020 wurde ich durch die Regierung festgenommen, weil Separatisten, die gegen die Regierung arbeiten, in meinem Copyshop Unterlagen gegen die Regierung gedruckt haben. Das Ganze hat am 17.12.2019 angefangen, als sie mich in meinem Copyshop attackiert und geschlagen haben. Sie wollten gegen meinen Willen ihre Flyer unentgeltlich drucken lassen. Sie haben mich und meinen Onkel zusammengeschlagen und mit dem Tod gedroht. Wir wurden ins Spital geliefert. Danach erstatteten wir Anzeige bei der Militärstation. Sie kamen aber wieder zu meinem Geburtstag und haben unter Waffenandrohung ihre Flyer gedruckt. Auf dieser wurde ein fünf-tägiger Streit angekündigt. Da man am Aufdruck den Namen von meinem Geschäft sehen kann, wurde ich für drei Tage inhaftiert. Am XXXX 2020 haben sie nach mir gesucht und dabei meinen Bruder erschossen. Mein Anwalt hat viel Geld bezahlt für meine Entlassung. Danach bin ich nach XXXX zu meiner Tante geflüchtet. Dort hielt ich mich bis zu meiner Ausreise am 15.02.2020 versteckt. In dieser Zeit wurde ein Festnahmebefehl gegen mich ausgesprochen. Somit werde ich jetzt von der Regierung gesucht.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass „sie“ ihn umbringen würden und er gesucht werde.

Am 27.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einvernommen. Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden (u.a. Dokumente, bei welchen es sich um gegen ihn gerichtete Haftbefehle, einen Zeitungsartikel sowie Fotos iZm seinen vorgetragenen Fluchtgründen handle) vor. Außerdem gab er im Wesentlichen an (Tippfehler im Original):

„[…]

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Ja.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Ja. Wegen Arbeit für die Separatisten werde ich gesucht.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Ja, in Kamerun.

[…]

LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

VP: Erstes ging es mir in Kamerun sehr gut gegangen. Ich hatte meinen Copyshop und konnte gut leben. Die Separatisten sind Leute, die gegen die Regierung kämpfen. Sie heißen Amba Boys. Am 17.12.2019 kamen die Amba Boys zu meinem Copyshop. Das Geschäft war noch nicht geöffnet. Sie haben mir ein Schreiben unter der Tür durchgeschoben. Ich war zu dieser Zeit noch nicht im Geschäft. Auf diesem Schreiben stand, wir werden hier alle unsere Dokumente gratis drucken. Als ich an dem Tag mit der Arbeit fertig war, musste ich meiner Mutter dieses Schreiben zeigen. Meine Mutter hat dann einen Anwalt zu Rate gezogen, weil die Amba Boys meinen Shop für ihre Zwecke gebrauchen wollten. Der Anwalt brachte dieses Schreiben dann zur Militärstation. Dieser Anwalt hat dann ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Er schrieb einen Antrag auf Einleitung der Ermittlungen. Diese Leute haben dann nie Ermittlungen durchgeführt. Das Militär hat keine Ermittlungen durchgeführt. Zwei Tage später kamen die Amba Boys zu meinem Geschäft. Der nächste Tag war der 18., zwei Tage danach war der 20.12.2019. Als sie dann kamen, haben sie gesagt, dass sie von Gerüchten gehört hätten, wonach ich eine Anzeige beim Militär gemacht hätte. Sie sagten, wir haben gehört ich hätte beim Militär Anzeige erstattet. Es waren viele von diesen Leuten. An diesem Tag war auch mein Onkel, mit mir im Shop. Als diese Leute mit mir zu schreien begannen, hat mein Onkel mit den Amba Boys geschrien. Er hat zu ihnen gesagt, sie sollen seinen Neffen nicht einschüchtern. Daraufhin sagten sie zu meinem Onkel, er solle den Mund halten. Als sie kamen, haben sie mich an meiner Kleidung festgehalten. Daraufhin wurde mein Onkel wütend und er begann sie anzugreifen und mit ihnen zu kämpfen. Er konnte damit keinen Erfolg haben, da es zu viele waren. Sie haben ihn dann mit einer Machete auf die linke Kopfseite geschlagen. Als ich dann das Blut aus der linken Kopfseite kommen sah, wurde ich wütend. Mein Onkel wurde geschlagen. Daraufhin wurde ich wütend und habe dann mit denen, die mich festgehalten haben, gerauft. Einer der Burschen, hat mir dann einen Faustschlag gegen den Mund verpasst. Dadurch erlitt ich eine Verletzung an der Unterlippe (Innenseite). Deshalb habe ich stark zu bluten begonnen. Einer hat dann ein Messer gezogen und hat mir damit mein Gewand zerschnitten. Zusätzlich wurde ich an der Brust verletzt. (AW zeigt eine runde Narbe im Bereich der linken Brust). Nachdem sie mir mit dem Messer diese Verletzung zugefügt hatten, begann ich zu schreien. Ich wollte andere Leute aufmerksam machen. Deshalb hat einer der Männer mir eine Kurzwaffe vorgehalten. Ein anderer hatte eine Langwaffe. Der Erste hat mir die Waffe vorgehalten, damit ich meinen Mund halte. Diese Burschen werden von den oppositionellen Parteien gesponsert. Diese Gruppierung ist auf einzelne Städte im englischsprachigen Bereich aufgeteilt. Wenn die was sagen, sagt keiner etwas dagegen. Jedenfalls sagten sie dann, dass sie mein Geschäft für ihre Schriftstücke verwenden werden. Daraufhin haben sie das Geschäft verlassen. Nachdem sie weg waren, sind wir sofort in dieses Spital gegangen. Dort wurden wir dann behandelt. Wir waren drei Tage lang dort. Über diesen Zeitraum als ich im Krankenhaus war, hat XXXX den Laden betreut. Am XXXX 12., zu meinem Geburtstag bin ich weg und wollte einige Reservierungskarten drucken. Ich wurde nach drei Tagen aus dem Krankenhaus entlassen. Diese Druckarbeiten waren für meine Geburtstagsfeier geplant. Dann tauchten diese Amba Boys in meinem Geschäft auf. Sie waren zu acht. Sie haben mich aufgefordert mich auf den Fußboden zu legen. Einer von ihnen hat eine Waffe gegen meinen Kopf gehalten. Einer hat einen Flash (gemeint USB Stick) in meinen Computer gesteckt und eine Menge an Dokumenten ausgedruckt. Ich fragte was los sei. Sie sagten ich soll meinen Mund halten und am Boden bleiben. Nachdem sie fertig waren, haben sie die ganzen Drucksachen genommen und haben das Geschäft verlassen. Ich war ganz nervös. Ich habe dann die Schriftstücke für meinen Geburtstag ausgedruckt und bin dann nach Hause gegangen. Am XXXX habe ich dann meinen Geburtstag gefeiert. Am 24.12. war Heiliger Abend. Da war ich nicht beim Geschäft. Am 25. war Weihnachten und am 26.12. war ich sehr müde. Am 27.12. waren am Vormittag hörte man Gerüchte über einen fünf Tage Lockdown. Die Amba Boys sagten man müsse zu Hause bleiben, sonst wird man getötet. Wann immer die sagen es ist Lockdown, dann bleiben die Leute zuhause. Aus diesem Grund sind sie der größte Feind der Regierung. Der Lockdown dauerte bis zum 31.12. Am 01.Jänner 2020, Neujahr konnten die Shops wieder öffnen. Als ich zu meinem Shop ging habe ich aufgesperrt und das Geschäft gereinigt. Ich sperre das Geschäft normalerweise um 0800 auf. Um 0900 Uhr kam das Militär zu meinem Geschäft. 6 Armeeangehörige betraten mein Geschäft. Das erste was sie zu mir sagten, wo verstecken die sich jetzt. Ich sagte, ich verstehe die Frage nicht. Sie zeigten mir ein Schriftstück, das zuvor die Amba Boys bei mir gedruckt hatten. Auf jedem Schriftstück, dass bei mir gedruckt wird, kann man in der Fußzeile mein Name und die Telefonnummer aufscheint. Dadurch konnte das Militär meinen Copyshop ausfindig machen. Ich habe ihnen erklärt, dass die Amba Boys mich eingeschüchtert haben und diese Druckarbeiten durchgeführt haben. Sie sagten ich würde lügen, ich würde mit den Amba Boys zusammenarbeiten um die Regierung zu stürzen. Wenn diese Amba Boys einen Lockdown verhängen, dann steht die Wirtschaft still, weil alle Geschäfte gesperrt bleiben müssen. Seit 2016 tötet die Regierung diese Amba Boys. Jedoch kommen immer mehr von diesen nach. Diese Gruppierung geht zu den Jungen und versucht diese zu Rekrutieren. Manchmal mit Waffengewalt und manchmal indem Waffen hergegeben werden. Da gibt es diesen Präsidenten (Paul Biya), der seit 38 Jahren an der Macht ist. Der englische Teil des Landes will sich vom französischen Teil des Landes abspalten möchte. Kamerun ist bilingual. Das ist jetzt nur der Hintergrund, wie die Regierung mit diesen verfährt. Wenn man ein Amba Boy ist, wird man von der Regierung (Militär) erschossen. Sie kamen und haben mir dieses Papier gezeigt. Sie haben festgestellt, dass das Schreiben aus meinem Shop kommt. Mir wurden Handfesseln angelegt und ich wurde zur Militärstation mitgenommen. Ich wurde dort drei Tage lang festgehalten. Als ich hinkam, habe ich gesagt, dass ich meine Mutter anrufen möchte. Meine Mutter kam mit dem Anwalt. Der Anwalt ging hinein, sprach mit den Beamten. Ich war eingesperrt. Es waren Gitterstäbe. Es war wie ein kleines Gefängnis. Der Anwalt kam zurück und hat mir gesagt, dass es sich um eine ernste Sache handelt. Er sagte, wenn er nichts für mich unternimmt, würde ich in die Hauptstadt überstellt. Dort würde ich möglicherweise getötet. Das Militär sagte, ich würde mit den Amba Boys zusammenarbeiten. Er hat gesagt, er würde mit meiner Mutter reden um zu sehen was gemacht werden kann. Der Anwalt ging dann zu den Beamten um mit ihnen zu reden um etwas auszuhandeln. Als er dann bei meiner Mutter war, hat er gesagt er könnte nichts für mich tun. Ich würde in eine andere Stadt überstellt. Am zweiten Tag kam der Anwalt mit meiner Mutter wieder um die Sache wieder zu überprüfen. Er sagte mir er hätte sich mit einem Klassenkameraden getroffen, der in dieser Militärstation gearbeitet hat. Dieser Klassenkamerad arbeite mit dem Kommandanten der Station. Mit Hilfe des Klassenkameraden wurde diskutiert ob mit einer Schmiergeldzahlung meine Freilassung bewirkt werden könnte. Nach diesen Verhandlungen haben sie mir gesagt, dass eine halbe Million zu zahlen wäre. (500000 F.) Am dritten Tag kamen sie mit diesem Geld. Das war am 4. Jänner. Sie haben dieses Geld bezahlt und ich wurde enthaftet. Von da an bin ich dann zurück in meinen Copyshop. Am 15.01.2020 kam eine Liste mit gesuchten Personen. Wenn das Militär jemanden verhaftet wird in die wirtschaftliche Hauptstadt Douala ein Bericht geschickt. Das heißt diese Schmiergeldzahlung hat meiner Familie nichts gebracht, da der Bericht am ersten Tag bereits geschickt worden ist. Sie haben die Liste geschickt. Am 15.01.2020 kam ein spezieller Trupp aus der Hauptstadt. Das waren große Leute. Sie kommen für spezielle Festnahmen. Diese Männer hatten diese Liste. Sie kamen zu meinem Shop. Glücklicherweise war ich nicht dort, da ich Papier einkaufen war. XXXX war zu diesem Zeitpunkt im Geschäft. Diese Truppe ist eine Sondereinheit. Sie holen die Leute tot oder lebend. Es sind brutale Leute. Sie haben das Feuer eröffnet. Nach dem was sie mir erzählt haben. Wurde gefragt ob er XXXX sei. Ich war ja nicht dort. Er hat gesagt, er wisse nicht wo ich bin. Er hat eben versucht denen das zu erklären. Sie haben dann das Feuer eröffnet und haben dann den Shop zerstört. Sie haben meinen Bruder erschossen und das Geschäft zerstört. Sie kamen mit einem großen Lastwagen. Wie erzählt wurde, waren es etwa 30 Leute auf diesem LKW. Als sie dann festgestellt haben, dass mein Bruder nicht der richtige war, sind sie zu meinem Haus XXXX gefahren. Ich war nicht dort. Sie haben nach mir gesucht. Einige Nachbarn waren auch im Haus. Meine Mutter war zu dieser Zeit nicht im Haus. Diese Nachbarn wurden mitgenommen, das Haus verwüstet. Sie haben dann in die Luft geschossen. Sie sagten sie wollen mich tot oder lebendig. Als ich darüber hörte, musste ich dann einen Freund anrufen der ein Auto hat. Dieser Freund hat mich dann mit dem Auto nach XXXX gebracht. Ich habe dort bei meiner Tante ( XXXX ) gewohnt. Diese Wohnung war in der Stadt, das war nicht sicher. Deshalb musste ich aufs Land. Ihr Ehemann kommt vom Land ( XXXX ). Ich war also dann in diesem Dorf vom 15.01. bis zum 15.02. in diesem Dorf. In diesem Zeitraum kamen dann Zeitungsartikel heraus (Vorlage). Da habe ich dann mit dem Anwalt zu telefonieren angefangen. Er sagte die einzige Option sei, das Land zu verlassen, da mein Gesicht bereits in den Medien ist. In diesem Monat wurde dann von meiner Familie versucht das Geld für meine Flucht zu beschaffen. Sie haben dann diese 550000 FCFA aufgestellt (1000 Euro) und ich konnte das Land verlassen. Es war jedoch schwierig das Land zu verlassen. Ich war dann in Niger. Dort ist es mir sehr gut gegangen. Ich musste Niger jedoch verlassen, weil es das AIT Fernsehen (inter. afrikanisches Fernsehen) gibt. Ich lebte dort 6,5 Monate. Für mich war das Problem dort zu ende. Ich wusste, die suchen nicht mehr nach mir. Am 20.02.2020 sah ich im Fernsehen unsere Fotos im Fernsehen gesehen. Mich und die Amba Boys. Es waren Brustfotos, wie im Zeitungsartikel. Die Meldung war, dass es sich um gesuchte Personen handelt. Jeder wurde aufgefordert, diese Personen nach Kamerun zurückzuschicken. Da war mir klar, dass ich Afrika verlassen musste, weil diese Sendung in ganz Afrika zu sehen ist. Afrika ist für mich nicht mehr sicher. Ich habe dann für mich nachgerechnet. Ich hatte dann 900 Dollar. Ich habe dann Niger und somit in weiterer Folge verlassen.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Die Regierung sieht mich als Mitglied der Amba Boys und nicht als Person, die ein Geschäft führt.

LA: Warum haben Sie im Zuge der Ersteinvernahme angegeben, Sie wären am 15.01.2020 von der Regierung festgenommen worden?

VP: Sie hat mich nicht richtig verstanden. Ich habe den 15.01. genannt, weil die Truppen nach mir gesucht haben. Sie hat mich gefragt, an welchen Tag die Regierung nach mir gesucht hat. Ich habe dann nicht den ersten Jänner genannt, da bereits Schmiergeld bezahlt wurde und ich frei war.

LA: Sie haben zuvor gesagt, Sie seien am 04.01. freigelassen worden?

VP: Ich sagte ich war drei Tage in Haft. Ich habe das so gerechnet. Wenn ich heute verhaftet werde, beginne ich morgen als den ersten Tag zu zählen.

LA: Beschreiben Sie kurz aber detailliert den Schlag mit der Machete gegen den Kopf des Onkels.

VP: Sie haben ihn an der linken Schläfe getroffen. Es handelte sich um eine normale, ca. 70 cm lange Machete, die man auf den Feldern verwendet. Ich sah genau wie der Schlag ausgeführt wurde. Der Mann war nah bei meinem Onkel. Er konnte nicht allzu fest schlagen, sonst wäre mein Onkel tot gewesen.

LA: Wie erfuhren Sie von der Vorgehensweise der Spezialeinheit (Vorfall Copyshop)?

VP: Die Nachbarn, die in diesem Bereich anwesend waren haben mir das erzählt. Mein Shop hatte Aufschrift mit meiner Telefonnummer. Die Nachbarn haben dann angerufen und sagten mir das der Shop zerstört und mein Bruder tot seien. Als sie dann zu mir nach Hause sind, war ich schon in XXXX . Als sie mich wegen meines Shops angerufen haben, war ich verwirrt. Die Nachbarn von meinem Geschäft sagte mir mein Geschäft wäre zerstört und mein Bruder getötet. Es werde zudem nach mir gesucht. Diese Person sagte mir ich soll nach meinem Leben rennen.

LA: Sie wurden nach drei Tagen aus dem Krankenhaus entlassen. Warum wollten Sie diese Flyer drucken. Waren Sie in der Laune um Geburtstag zu feiern.

VP: Ich war stark. Es war nur diese Wunde. Ich wurde behandelt. Mein Onkel blieb noch im Krankenhaus. Diese Feier war nur innerhalb der Familie. Es war keine große Sache. Ich brauchte das auch, weil ich depressiv war.

LA: Wie geht es ihren Onkel derzeit?

VP: Es geht ihm jetzt gut.

LA: Wie können sie erklären, dass nicht nach ihrem Onkel gesucht wird?

VP: Die Regierung sucht nicht nach meinem Onkel. Es stand ja mein Name auf den Kopien der Amba Boys. Die Regierung hat kein Interesse an den Familien.

LA: Warum wurden dann alle Personen in ihrem Haus (Nachbarn) festgenommen?

VP: Das ist das was ich gehört habe. Sie sind gekommen und haben alle festgenommen. Später haben sie diese Personen wieder laufengelassen.

LA: Woher wissen sie von der Freilassung?

VP: Das war telefonisch. Ich habe ja in XXXX für einen Monat gelebt.

LA: Gab es sonst Vorfälle in Zusammenhang mit der Familie?

VP: Nur diese Sache mit dem Onkel. Glücklicherweise war meine Mutter zu diesem Vorfall nicht zuhause.

LA: Haben Sie dem Militär mitgeteilt, dass Sie von den Amba Boys angegriffen wurden?

VP: Der Anwalt hat das alles mitgeteilt. Er hat mit dem Kommissar geredet.

LA: Hat das Militär den Beweis des Krankenhausaufenthalts nicht angenommen?

VP: Der Anwalt hat den medizinischen Bericht des Krankenhauses vorgelegt. Darum hat der Kommandant mich nach der Schmiergeldzahlung freigelassen.

LA: Warum hat dieser Kommandant diese Meldung nicht widerrufen?

VP: Der Kommissionär hat dann vielleicht mit den Truppen geredet. Vielleicht wurde das aber abgelehnt. Der Anwalt war auch ganz überrascht, dass das nicht passiert ist. Meine Familie hat das ganze Geld umsonst bezahlt.

LA: Wann haben Sie Ihren Anwalt wegen der Beweismittel kontaktiert?

VP: Als ich nach XXXX gekommen bin. Das war am 04.12.2020.

LA: Wie konnten Sie den Anwalt anrufen?

VP: Ich hatte die Nummer meiner Mutter. Über meine Mutter wurde der Kontakt zum Anwalt hergestellt.

LA: Wann haben Sie diese Unterlagen erhalten?

VP: Meine Ersteinvernahme war am 20. Jänner, diese wurde gestrichen. Am 18.01. habe ich diese Unterlagen erhalten.

LA: Wie kam der Anwalt zu diesen Fotos und den Zeitungsberichten? Wie kamen sie zu den Fotos Ihres toten Bruders.

VP: Der eine Bericht war in der Zeitung.

LA: Wer hat die Fotos des Bruders gemacht?

VP: Meine Familie hat diese Fotos gemacht.

LA: Warum zeigt ihr Foto den nackten Körper des Bruders?

VP: Meine Familie möchte das Fotos benutzen um die Regierung zu klagen. Das Foto stammt aus der Leichenhalle. Es ist ein Beweismittel um ein Verfahren gegen die Regierung zu führen. Wir wollen Rache für seinen Tot. Ich kann auch nicht sagen warum mir die Fotos (Nacktfotos) geschickt wurden.

LA: Ist es üblich, dass nach jedem (kleinen) Mitglied der Amba Boys im internationalen Fernsehen gesucht wird?

VP: Deswegen habe ich gesagt, sie können auf Youtube nachforschen. Sie haben in jeder Stadt Niederlassung. Es sind ungefähr 500000 Jugendliche.

LA: Werden alle Mitglieder im Fernsehen gesucht?

VP: Diese Leute haben eine Liste. Wenn die nichts zerstören, werden sie auch nicht gesucht. Wenn sie eine Liste haben, müssen sie sicherstellen, dass alles auf der Liste erwischt werden. Sie haben dann die Fotos der Personen, die sich auf der Liste befunden haben im Fernsehen zu zeigen.

LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der(m) anwesenden Dolmetscher(in) übersetzt bekommen?

VP: Ich möchte zu diesen Informationen eine Stellungnahme abgegeben.

Anmerkung: Es werden die Länderinformationen übergeben. Es wird eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage der Stellungnahme vereinbart.

LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Kamerun zurückkehren müssen?

VP: Sie werden mich töten. Diese Liste ist immer noch bei der Regierung.

F: Falls das Verfahren negativ entschieden und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, werden Sie dann freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?

VP: Das wäre sehr schwierig. Ich habe lange Zeit in Niger gelebt. Ich kann nicht mehr in Afrika leben. Ich würde nicht freiwillig zurückkehren.

[…]

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja, ich möchte jedoch angeben:

Auf Seite 9 von 13 steht, dass ich 6,5 Monate in Niger war. In Wirklichkeit waren es 7,5 Monate. Zusätzlich steht im Protokoll, dass ich am 20.02.2020 unsere Fotos im Fernsehen in Niger gesehen hätte. Korrektes Datum wäre der 20.09.2020.

Zu meinem Fluchtgrund möchte ich ergänzen:

Wenn diese Truppen wieder weg waren, hat das Militär den Haftbefehl ausgestellt. Wenn man zu einer solchen Station geht, sieht man einen solchen Festnahmeauftrag an der Wand (Station XXXX ). Ein Schriftstück sagt, dass ich gesucht werde. Das andere ist ein Haftbefehl.

[…]“

Eine vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2021 ergab, dass der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel eine Fälschung sei und der von ihm in der Einvernahme genannte Fernsehsender, der nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat über ihn berichtet habe, in Kamerun nicht existiere. Übermittelt wurde das Originalexemplar der bezeichneten Zeitung vom selben Tag, das offensichtlich sowohl vom Schriftbild als auch vom Inhalt her völlig von dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Exemplar abweicht.

Nach Aufforderung des BFA mit Schreiben vom 25.02.2021 zur Abgabe eine Stellungnahme dazu, übermittelte der Beschwerdeführer am 10.03.2021 eine schriftliche Äußerung zu den Ergebnissen der Staatendokumentation.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die Produktion von Druckwerken durch Separatisten in seinem Geschäftslokal und einer ihm von der Regierung vorgeworfenen Zusammenarbeit mit diesen Rebellen – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen – keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können sowie aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seinem Fluchtvorbringen von keiner Gefährdung seiner Person in seiner Heimatregion auszugehen und ihm die Finanzierung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat durch Arbeit zumutbar sei. Unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführe fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Da der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft zu den „Amba Boys“ vom Militär gesucht werde, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Außerdem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft, oberflächlich und veraltet. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und werde unter anderem mit (bloß) angeblichen Widersprüchen begründet, um den Beschwerdeführer als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Außerdem werde nicht dargelegt, warum die vorgelegte Kopie des Zeitungsartikels eine Totalfälschung sei, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung nicht möglich sei, dem Vorwurf substantiell entgegen zu treten. Ferner sei völlig unerheblich, in welcher Funktion der Beschwerdeführer für die „Amba Boys“ tätig gewesen sei und habe die Schmiergeldzahlung nur die Freilassung des Beschwerdeführers (und nicht auch die Streichung seines Namens von der Liste) bewirkt. Seine Familie lebe derzeit zurückgezogen an deren Zweitwohnsitz, dessen Adresse dem Militär nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer könne dorthin aber nicht zurückkehren, weil er dann seine Familie gefährden würde. Auch könne nicht alleine aufgrund der sich aus dem Länderinformationsblatt ergebenden Verfügbarkeit praktisch jeder Urkunde als Fälschung pauschal davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente eine Fälschung darstellen würden. Die belangte Behörde könne zudem nicht darlegen, wie dem Beschwerdeführer der neuerliche Aufbau einer Existenz möglich sein solle, obwohl sein Copy-Shop vom Militär zerstört worden sei und er nicht bei seiner Familie unterkommen könne. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Im Übrigen hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertreterin erschien, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 9).

Die hg. eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.06.2023 betreffend die Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten mit „avis de recherches (wanted)“ und „mandat d’amener/ warrant of arrest“ betitelten Schriftstücke kam zu dem Ergebnis, dass diese Dokumente aufgrund näher dargestellter Gründe gefälscht seien.

Am 06.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durch, in welcher dem Beschwerdeführer insbesondere das Ergebnis der Staatendokumentation vorgehalten wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und katholischer Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Wimbum (auch genannt: Limbum), Englisch und Französisch.

Der Beschwerdeführer wurde in der kamerunischen Stadt XXXX geboren. Er wuchs mit seiner Familie zunächst in der Stadt XXXX auf und zog dann für den Schulbesuch zu einem Verwandten nach XXXX , weil dort bessere Bildungsmöglichkeiten bestanden. Er besuchte 7 Jahre eine Grundschule, 5 Jahre ein Gymnasium/College sowie 2 Jahre eine Hochschule, an der er eine Ausbildung in den Fächern Geografie, Wirtschaft, Mathematik und Philosophie absolvierte. Danach betrieb der Beschwerdeführer einen Copy-Shop in der Stadt XXXX . XXXX ist ca. 45 Minuten Fahrtzeit mit dem Auto von XXXX entfernt; beide Städte liegen in der anglophonen Region Südwesten (Sud-Ouest/Southwest).

Die Mutter des Beschwerdeführers, vier Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben weiterhin im Kamerun, in der Stadt XXXX im Familienhaus seines verstorbenen Vaters. In der Stadt XXXX wohnt auch ein Onkel vs des Beschwerdeführers. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Tante ms in der Hauptstadt XXXX (auf Deutsch: XXXX ), in der französischsprachigen Region Centre. Zu der Tante hat der Beschwerdeführer eine enge Beziehung und lebte vorübergehend bei ihr vor seiner Reise nach Europa. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter bzw. kann diesen (auch zu seinen sonstigen Verwandten) wiederherstellen.

Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung am 25.10.2020 in Österreich auf.

Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und ledig. Sein minderjähriger Sohn lebt bei dessen Mutter, die mit einem anderen Mann verheiratet ist.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Er lernte im Februar 2022 seine derzeitige Partnerin kennen, mit der er seit Mai 2022 in einem Haushalt lebt, wobei beiden schon von Anfang an der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst war. Die Freundin des Beschwerdeführers unterstützt ihn finanziell bei gemeinsamen Unternehmungen; eine gegenseitige wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit besteht nicht.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist als Selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet und arbeitet in Österreich als Zeitungsverteiler, wodurch er etwa EUR 380,- im Monat verdient. Er hat beim ÖIF eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und hat in Österreich die Führerscheinprüfung (Klasse B) bestanden. Er war ehrenamtlich tätig, nahm an einer Unterweisung in „Lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles“ teil und ist Mitglied im Kulturverein „ XXXX “, einem Zusammenschluss von Kamerunern in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer spezifischen Gefährdung durch die Separatistengruppe „Amba Boys“ oder aufgrund einer er ihm von der Regierung unterstellten Zusammenarbeit mit diesen Rebellen – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Kamerun in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Kamerun für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun verfügt der Beschwerdeführer – selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben bezüglich der behaupteten Bedrohung durch die „Amba Boys“ – über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt, insbesondere bei seiner Tante in der Stadt XXXX , zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Kamerun sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist und über eine 12-jährige Schul- bzw. Hochschulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Kameruns nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.

Zur maßgeblichen Situation im Kamerun wird folgendes festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun (Stand 07.10.2022):

COVID-19

Kamerun hat seine Landesgrenzen teilweise geöffnet (AA 12.9.2022). Der Zugang über die Land- und Seegrenzen ist aufgrund von COVID-19 eingeschränkt (UKFCO 12.9.2022), aber unter Auflagen möglich (AA 12.9.2022).

Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.

Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).

Zusätzlich werden alle internationalen Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Yaoundé und Douala einem zusätzlichen Schnelltest unterzogen. Diese Tests sind obligatorisch (UKFCO 12.9.2022). Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt (AA 12.9.2022) und müssen sich in einem staatlich überwachten Hotel einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen (BMEIA 12.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

Politische Lage

Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).

Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).

Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).

Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Sicherheitslage

Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).

Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).

Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).

In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).

Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).

Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.9.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 30.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

Sicherheitsbehörden

Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).

Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).

Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).

Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.

Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);

Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).

Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).

Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).

2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)

Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).

Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).

Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).

In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).

Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Opposition / Anglophone

Opposition

Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).

Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022).

Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).

Anglophone - Krise

Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022).

Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).

Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022).

Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).

Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022).

In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Bewegungsfreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).

Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).

Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).

Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).

Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

IDPs und Flüchtlinge

Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022).

Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022).

Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022).

Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.10.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).

Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).

Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).

Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).

Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022

Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).

Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit erscheint auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse sowie seiner diesbezüglich einheitlichen Angaben glaubhaft.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seine Verwandten im Herkunftsstaat, seine Ausbildung und seine Arbeitserfahrung beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Darstellungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.01.2021, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2020 sowie der mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 und am 06.07.2023.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht war ferner davon auszugehen, dass er in Kontakt zu seiner Mutter steht und seinen übrigen Verwandten zumindest wiederherstellen kann, zumal ihm deren Adresse bekannt ist (vgl. S 4 und 18 in OZ 9).

Die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich waren aufgrund seiner glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den dazu vorgelegten Urkunden festzustellen.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit stützen sich ebenso auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, zudem wurde keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hindeuten würden.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Fluchtgründe glaubwürdig vorzubringen. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom Beschwerdeführer machen und teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist; insbesondere fielen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats auf.

Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.

Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die vom ihn dargelegten Gründe für seine Ausreise wird zunächst dadurch massiv erschüttert, dass die von ihm zum Beweis dafür vorgelegten und von der Staatendokumentation geprüften Unterlagen und Urkunden als Fälschungen zu qualifizieren sind. So ergab die vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung vom 22.02.2021 zu dem Zeitungsartikel, dass der Herausgeber der Zeitung, in welcher der Artikel erschienen sein soll, das Vorliegen einer Fälschung bestätigte und die von diesem übermittelte Ausgabe des betreffenden Tages offensichtlich weder nach dem Schriftbild noch nach dem Inhalt mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück übereinstimmt. Im Übrigen existiert der vom Beschwerdeführer genannte Fernsehsender nicht in Kamerun, was nahelegt, dass der behauptete Fahndungsaufruf wohl nicht in einer von diesem Sender ausgestrahlten Sendung erfolgen würde. Diese Ungereimtheiten konnte der Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme an das BFA vom 10.03.2021 noch im Beschwerdeschriftsatz oder im weiteren Verfahren hinreichend aufklären. Sofern der Beschwerdeführer im Schreiben vom 10.03.2021 ausführt, dass der von ihm ins Treffen geführte Fernsehsender aus Nigeria stammt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nach seiner bloß pauschalen Angabe – entgegen den Darlegungen in der Anfragebeantwortung – sehr wohl (auch) in Kamerun empfangen werden könne (vgl. AS 179). Im Übrigen kann nicht schon allein aus dem Umstand, dass der genannte Fernsehsender grundsätzlich in Afrika existiert, auf eine den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr drohende Gefährdung geschlossen werden.

Darüber hinaus ist aufgrund der hg. eingeholten Anfragebeantwortung insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, bei welchen es sich um einen Haftbefehl („mandat d’amener“ bzw. „warrant of arrest“) und eine Fahndung („avis de recherches“ bzw. „wanted“) handle, von einer Fälschung auszugehen. Dem Beschwerdeführer wurde deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 zur Kenntnis gebracht, wobei er nicht in der Lage war, diesen hinreichend substantiiert zu widerlegen:

Bezüglich dem in der Anfragebeantwortung angeführten Argument, wonach offizielle Dokumente aus der überwiegend englischsprachigen Region Südwesten auf Englisch verfasst sind und das „avis de recherches“ nicht auf Französisch, sondern Englisch ausgeführt sein sollte, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß vor, dass Kamerun offiziell zweisprachig sei und Dokumente zweisprachig verfasst seien (vgl. S 4 in OZ 20). Abgesehen davon, dass die dazu zunächst vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache gehalten und daher nicht zum Nachweis seiner Behauptung geeignet sind (vgl. S 4 in OZ 20; AS 143, 145), ist die Begründung des Beschwerdeführers insofern nicht schlagkräftig, als lediglich die im Dokumentenkopf angeführten Behördennamen und die Überschrift „avis de recherches“ auch auf Englisch angeführt sind, der Inhalt des Schreibens an sich ist aber nur auf Französisch verfasst (vgl. AS 107). Auch kann nicht alleine aufgrund der Zweisprachigkeit der von ihm in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde des „centre d’etat civil“ bzw. „civil status registration centre“ angenommen werden, dass die in der Anfragebeantwortung enthaltene Aussage bezüglich der Sprache offizieller Dokumente der Polizei und des Gerichts nicht zutreffen würden.

Des Weiteren wird von der Staatendokumentation darauf hingewiesen, dass es der Öffentlichkeit einschließlich der verdächtigen Person nicht möglich ist, Zugang zu Kopien eines Haftbefehls zu erhalten. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer aber nicht die Herkunft der untersuchten Urkunden erklären und vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie ihm oder seinem Anwalt dennoch der Zugriff auf die vorgelegten Schriftstücke möglich gewesen sein sollte (vgl. S 3f in OZ 20). Zudem weichen seine Angaben dahingehen, wie er den Kontakt mit dem Anwalt hergestellt habe, massiv voneinander ab. Während er entsprechend seiner Aussage vor dem BFA über seine Mutter in Kontakt zu seinem Anwalt habe treten können, hätte er nach seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht diesen über Facebook gesucht und über ihn eine Verbindung zu seiner Mutter herstellen können (vgl. S 5 in OZ 9). Es erscheint daher auch fragwürdig, ob der Beschwerdeführer die vorgelegten Dokumente tatsächlich über seinen Rechtsanwalt bekommen hat. Auch die weiteren von der Staatendokumentation für die Fälschung der Beweismittel herangezogenen Argumente, wonach die Aktenzeichen nicht mit dem Polizei- oder Gerichtsregister in XXXX übereinstimmen und die Namen sowie Unterschriften des Oberstaatsanwalts und des Leiters der Regionalpolizei gefälscht seien, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise entkräften (vgl. S 4 in OZ 20).

In diesem Kontext ist ferner anzuführen, dass weder im SIS noch bei Interpol ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufscheint, obwohl laut dem vorgelegten „avis de recherches“ Interpol in Kenntnis gesetzt worden sein soll (vgl. AS 107).

Schließlich wird auch im festgestellten Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es in Kamerun praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt und auch bei echten Dokumenten nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden kann, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können.

Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefährdung für seine Person zu belegen. Abgesehen davon, vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht die von ihm behauptete Bedrohungslage im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun nachzuweisen. Insbesondere kann nicht alleine aufgrund der Unterlagen betreffend eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sowie dem Schreiben seines Rechtsanwaltes auf die Richtigkeit seiner Schilderung zu den Gründen für seine Ausreise geschlossen werden. Auch kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die vorgelegten Fotos tatsächlich seinen verstorbenen Bruder, seinen verletzten Onkel und das zerstörte Haus seiner Familie zeigen würden und insbesondere die Behauptungen des Beschwerdeführers über die näheren Umstände dazu – einschließlich der von ihm daraus abgeleiteten Bedrohungslage für seine Person – zutreffen würden. Insbesondere weist die vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgeschichte – abgesehen von widersprüchlichen Angaben zu für das Fluchtvorbringen nebensächlichen Aspekten – zahlreiche Ungereimtheiten bezüglich zentraler Elemente auf, weshalb der Beschwerdeführer diese im Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen in zeitlicher Hinsicht nicht miteinander in Einklang gebracht werden können. Einerseits beschrieb er vor dem BFA bezüglich der Vorfälle mit den „Amba Boys“ zusammengefasst, dass diese am 17.12.2019 ein Schreiben in seinem Copy-Shop hinterlassen und am 20.12.2019 in seinem Geschäft seinen Onkel sowie ihn selbst verletzt hätten. Daraufhin sei er für 3 Tage im Krankenhaus gewesen und am XXXX 12.2019 (zu seinem Geburtstag) wieder in seinem Geschäft den „Amba Boys“ begegnet, die ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und Schriftstücke ausgedruckt haben sollen (vgl. AS 98f). Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb der Beschwerdeführer dazu demgegenüber, dass er schon am 15.12.2019 eine Notiz der „Amba Boys“ in seinem Geschäft erhalten habe und diese am 17.12.2019 persönlich in sein Geschäft gekommen seien sowie den Onkel und den Beschwerdeführer verletzt hätten, woraufhin sie bis 20.12.2019 3 Tage in einer Klinik gewesen seien (vgl. S 6f in OZ 9). Am XXXX 12.2019 seien die „Amba Boys“ wiederum in den Shop gekommen, um etwas zu drucken. Auch wenn die vom Beschwerdeführer genannten Daten nur wenige Tage voneinander abweichen, wäre vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus durchaus zu erwarten gewesen, dass er die jeweils von sich aus angeführten Datumsangaben übereinstimmend nennen kann, zumal er bereits in der Erstbefragung auf konkrete Daten Bezug nahm. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung – insofern im Einklang mit seiner Angabe vor der belangten Behörde – anmerkte, dass „das Ganze“ am 17.12.2019 (und nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet schon am 15.12.2019) angefangen habe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte Version dem vorgelegten „patient record“, wonach er von 20.12.2019 im Spital aufgenommen und am XXXX 12.2019 wieder entlassen worden sei (vgl. AS 109) massiv widerspricht. Insbesondere zumal es sich bei dem letztgenannten Tag um seinen eigenen Geburtstag handelt, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er gleichbleibend nennen kann, ob er an diesem Tag oder schon 3 Tage zuvor aus einer allfälligen medizinischen Behandlung entlassen worden sei, zumal er ja – seinen weiteren Angaben zufolge – anlässlich seines Geburtstags Schriftstücke ausgedruckt haben will. Zudem sind die diesbezüglichen Schilderungen auch insofern grob widersprüchlich, als er nach seinen Erzählungen vor der belangten Behörde noch am Tag seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im Copy-Shop neuerlich die „Amba Boys“ angetroffen hätte, während nach seinen Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht 3 Tage vergangen seien. Auch insofern hätte der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage sein müssen, übereinstimmende Angaben zu tätigen.

Ein gravierender zeitlicher Widerspruch besteht zudem bezüglich der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch staatliche Behörden. Dazu schilderte er vor der belangten Behörde zusammengefasst, dass er am 01.01.2020 zur Militärstation verbracht und am 04.01.2020 aufgrund einer Schmiergeldzahlung wieder freigelassen worden sei, woraufhin er zurück zu seinem Copy-Shop gegangen sei. Am 15.01.2020 sei eine Sondereinheit aus der Hauptstadt für spezielle Festnahmen zu dem Geschäft gekommen, während der Beschwerdeführer gerade glücklicherweise Papier eingekauft habe, habe seinen dort aufhältigen Bruder erschossen sowie das Geschäft zerstört (vgl. AS 99f). Demgegenüber sei der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung erst am 05. oder 06.01.2020 verhaftet und danach 15.01.2020 enthaftet worden (vgl. S 13 in OZ 9). Demnach wäre der Beschwerdeführer aber nicht nur wesentlich länger (nämlich ca. 10 statt 3 Tage) in Haft gewesen, sondern sei er auch noch am Tag seiner Entlassung zu seiner Tante nach XXXX gegangen (vgl. S 13 in OZ 9), während nach seiner Angabe in der behördlichen Einvernahme noch mehrere Tage dazwischen gewesen wären, an denen er in seinem Copy-Shop gearbeitet haben will (vgl. AS 100).

Zudem habe der Beschwerdeführer entsprechend seiner Behauptung in der behördlichen Einvernahme nicht bei seiner Tante in XXXX bleiben können, sondern sei noch am 15.01.2020 aufs Land in das Dorf von deren Ehemann gegangen, wo er sich bis 15.02.2020 aufgehalten habe (vgl. AS 100f). Demgegenüber lässt sich seiner Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entnehmen, dass er nicht bei seiner Tante habe bleiben können (vgl. S 12 in OZ 9).

Ferner liegt bezüglich den von den „Amba Boys“ erstellten Ausdrucken insofern eine erhebliche Diskrepanz vor, als nach seinen Behauptungen in der Erstbefragung sowie vor dem BFA mit diesen ein 5-tägiger „Streit“ bzw. „Lockdown“ angekündigt worden sei (vgl. AS 57 und 99), während nach seiner Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht Flugzettel ausgedruckt worden seien, nach denen nur am Montag niemand das Haus verlassen solle (vgl. S 7 in OZ 9). Ausgehend von der letztgenannten Variante ist vor dem Hintergrund seiner weiteren Schilderung in der Beschwerdeverhandlung, wonach jeden Montag bereits seit 2018/19 regelmäßig die „Ghosttown Tage“ stattgefunden hätten (vgl. S 8 in OZ 9), nicht ersichtlich, weshalb deren Kundmachung mittels Flyer überhaupt noch erforderlich gewesen sein sollte.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich die Übergriffe durch die „Amba Boys“ in seinem Copy-Shop sind auch insofern nicht plausibel, als der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wieso er und sein Onkel, die lediglich zu zweit und unbewaffnet gewesen sein sollen, mit mehreren (zumindest 7-8, vgl. S 8 in OZ 9) schwerbewaffneten Rebellen zu diskutieren bzw. sogar zu raufen beginnen sollten.

Nicht überzeugend ist ferner die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel die „Amba Boys“ gefragt habe, warum sie den Copy-Shop zerstören wollten, obwohl sich weder aus seinen vorangehenden Schilderung noch aus seiner Antwort aufgrund der diesbezüglichen Nachfrage konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Zerstörung des Geschäfts (vgl. S 6f in OZ 9), sondern dieser lediglich das Verlangen einer – wenn auch erzwungenen und unentgeltlichen – Benutzung der Drucker entnehmen lässt.

Selbst wenn man von den Schilderungen des Beschwerdeführers über die Vorfälle mit den „Amba Boys“ ausginge, vermochte er nicht schlüssig darzulegen, weshalb ihm die Regierung eine Zusammenarbeit mit diesen Separatisten unterstellen sollte, obwohl der Beschwerdeführer und sein Onkel zuvor von diesen krankenhauspflichtig verletzt worden seien (vgl. S 17 in OZ 9). Gegen eine dem Beschwerdeführer vorgeworfene Kooperation mit den „Amba Boys“ spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, sich (allenfalls nur zufällig) wie die „Amba Boys“ gekleidet zu haben (vgl. S 17 in OZ 9).

Vor dem Hintergrund der erheblichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, der fehlenden Plausibilität seiner Schilderungen sowie in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten gefälschten Beweismitteln vermochte der Beschwerdeführer weder glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich einer Gefährdung durch die Rebellengruppe der „Amba Boys“ ausgesetzt war, noch dass ihm seitens der staatlichen Behörden eine Zusammenarbeit mit der Organisation unterstellt worden sei. In Anbetracht dessen kann auch weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr von den Rebellen gesucht würde, noch kann angenommen werden, dass ihm seitens der Regierung wegen seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr drohte.

Darüber hinaus wäre selbst im Fall einer Wahrunterstellung einer den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion treffenden Gefährdung durch die lediglich in den anglophonen Gebieten Kameruns tätigen „Amba Boys“ davon auszugehen, dass er sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates, insbesondere bei seiner in der französischsprachigen Hauptstadt XXXX lebenden Tante, wo er bereits vor seiner Reise nach Europa zwischenzeitlich gewohnt habe, unterkommen könnte und er dort in der Lage wäre, seine Existenzgrundlage durch eigene Erwerbsarbeit bzw. allenfalls mit Hilfe familiärer Unterstützung zu sichern, zumal er nach seinen eigenen Angaben auch Französisch spricht.

Ferner kann nicht schon alleine wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur anglophonen Minderheit angenommen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Kamerun einer landesweiten Gefährdung in verfahrensgegenständlich relevanter Intensität zu befürchten hätte, zumal er Französisch spricht und familiäre Anknüpfungen im frankophonen Teil Kameruns hat. Etwaige dahingehende Befürchtungen hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht.

Etwaige sonstige konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kamerun keine finanzielle oder sonstige Unterstützung von seiner Familie erhalten könnte.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kamerun ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde (vgl. S 20 in OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren.

Im Übrigen wäre selbst im Fall einer hypothetischen Annahme einer dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung durch die in seiner anglophonen Herkunftsregion tätigen „Amba Boys“ davon auszugehen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in französischsprachigen Teil Kameruns, insbesondere bei seiner in der Hauptstadt XXXX lebenden Tante, offen stünde:

Aus den festgestellten Länderberichten ergeben sich zwar gewisse Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Kamerun. Diesen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass dem aus der Region Südwest stammende Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Ansiedelung bei seiner Tante in der Hauptstadt XXXX nicht möglich wäre. Er könnte damit grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausweichen. Der Beschwerdeführer würde sohin auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Verfolgung durch die „Amba Boys“ in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Sprachkenntnisse, seiner absolvierten Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung auch zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt allenfalls durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass er bei seiner Tante (wieder) eine Unterkunft finden und beim Aufbau eine Existenz familiäre Unterstützung erhalten könne. Daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen und steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ohne jeden Zweifel zur Verfügung.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation im Kamerun allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Kamerun aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Kamerun derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine 12-jährige Ausbildung und Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer spricht mit Englisch eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht die weitere Amtssprache Französisch. Außerdem ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Im Herkunftsstaat leben zudem nach wie vor seine Mutter, seine Geschwister, sein Onkel und seine Tante. Er verfügt somit über ein soziales Netzwerk, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann auch nicht in Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn, der schon gegenwärtig von der Kindesmutter und deren neuen Ehemann erhalten wird, von einer existenzbedrohenden Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr ausgegangen werden.

Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Es wird nicht übersehen, dass unter anderem in der anglophonen Region Südwest gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen andauern und die Sicherheitslage angespannt ist. Auch wenn die Armee und bewaffnete Separatistengruppen dort schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche verüben, besteht derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Bildung und Berufserfahrung zudem möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt XXXX , wo er bereits vorübergehend vor seiner Ausreise lebte und er über familiäre Anknüpfung verfügt, niederzulassen.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß §46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2020 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Kamerun ohne weiteren EU-Bezug kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein -Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art.8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er hat zwar eine Lebensgefährtin, mit der er seit Mai 2022 in einem Haushalt lebt, mangels sonstiger konkreter dahingehender Hinweise kann aber nicht angenommen werden, dass deren nichteheliche Lebensgemeinschaft als Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist.

Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers, in dessen Rahmen die Beziehung zu seiner Partnerin zu berücksichtigen ist, eingreifen.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007,2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise im Oktober 2020 beträgt weniger als 3 Jahre und ist in diesem Sinne als eher kurz zu bewerten. Aufgrund dessen kommt der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zu.

Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).

Die Beziehung des Beschwerdeführers kam – wie bereits ausgeführt - zu einem Zeitpunkt zustande, als ihm und seiner Lebensgefährtin die Unsicherheit seines weiteren Verbleibs bewusst war. Zudem ist es ihm möglich die Bindungen zu seiner Partnerin über moderne Kommunikationsmittel sowie wechselseitige Besuche in seinem Herkunftsstaat, in Österreich oder in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Eine Rückkehr nach Kamerun würde damit zu keinem gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seiner Freundin führen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, als Selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet ist und in Österreich als Zeitungsverteiler arbeitet, wodurch er etwa EUR 380,- im Monat verdient. Er hat beim ÖIF eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und in Österreich die Führerscheinprüfung (Klasse B) bestanden. Er war ehrenamtlich tätig, nahm an einer Unterweisung in „Lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles“ teil und ist Mitglied im Kulturverein „ XXXX “, einem Zusammenschluss von Kamerunern in Österreich.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan.

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde im Kamerun sozialisiert, spricht die beiden Amtssprachen des Herkunftsstaates (Englisch sowie Französisch), hat dort die Schule/Hochschule besucht und gearbeitet. Zudem halten sich seine Mutter, seine Geschwister, sein Onkel und seine Tante im Kamerun auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dementsprechend kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

Das Interesse des Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung bestehender privater Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten ein eigener Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat-und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von Straftaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat-und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.2 oder Art.3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Das Vorliegen derartige Umstände wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher zu Recht eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Beschwerde war daher gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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