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W198 2274475-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2274475-1
W198 2274475-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2023
Arbeits- und Sozialgericht Aussetzung Kündigung Vorfrage
W198 2274475-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 11.04.2023, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2023, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts zu AZ XXXX ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 11.04.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 11 AlVG im Zeitraum 01.07.2022 bis 28.07.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er von seinem Arbeitgeber zu Unrecht abgemeldet worden sei. Der Fall liege bei der Arbeiterkammer und bei Gericht. Der Beschwerde wurden diverse Unterlagen beigelegt.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS bekanntgegeben habe, dass die Kündigung strittig sei und er Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe, sowie, dass der nächste Gerichtstermin am 06.06.2023 stattfinde. Zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht mitgewirkt habe, habe nicht geklärt werden können, ob das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht noch laufend sei.
4. Mit Schreiben vom 30.06.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS vom 11.04.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 11 AlVG im Zeitraum 01.07.2022 bis 28.07.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er von seinem Arbeitgeber zu Unrecht abgemeldet worden sei.
Der Beschwerdeführer hat gegen seinen ehemaligen Dienstgeber XXXX GmbH Klage gegen die Lösung des Dienstverhältnisses sowie offene Forderungen eingebracht. Das Verfahren ist beim Arbeits- und Sozialgericht mit der Aktenzahl XXXX anhängig. Am 06.06.2023 hat eine Verhandlung stattgefunden. Das Urteil ist noch ausständig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind nicht strittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2022 bis 28.07.2022 keine Notstandshilfe erhalte, mit der Begründung, dass er sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe.
Ob der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe, stellt eine für das gegenständliche Verfahren relevante Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand des beim Arbeits- und Sozialgericht zu AZ XXXX anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bildet.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob eine freiwillige Kündigung des Dienstverhältnisses vorlag, ist beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig, weshalb im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht zu AZ XXXX zu beschließen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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