Bundesverwaltungsgericht W192 2204454-3

W192 2204454-3Tribunale amministrativo federale21 lug 2023

Regest

Folgeantrag Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W192 2204454-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2204454.3.00

Spruch

W192 2204454-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2021, Zl. 1147462907 – 211606209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört, stellte am 11.08.2017 – erstmals – den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er sei inoffiziell Leibwächter seines Großvaters, eines Polizeioffiziers, gewesen und daher von den Taliban bedroht.

Da beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) Zweifel an dem Geburtsdatum bestanden, das der Beschwerdeführer angegeben hatte, holte es eine sachverständige medizinische Alterseinschätzung ein.

Aus dem vom Zentrum für Anatomie und Zellbiologie an der Medizinischen Universität Wien erstellten gerichtsmedizinischen Gutachten vom 17.09.2017 ergab sich ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19,7 Jahren. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 stellte das Bundesamt fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer „um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich)“ handle. Als „Geburtsdatum für das Mindestalter“ wurde der XXXX festgesetzt.

1.1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2017, 1147462907 – 170941406 EASt Ost, wies das Bundesamt den Asylantrag vom 11.08.2017 gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück und hielt fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) ordnete es gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung an. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig.

Am 23.11.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 07.12.2017, W241 2178020-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

1.2.1. Am 14.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2018 gab er an, er sei Leibwächter seines Großvaters gewesen, eines Kommandanten, und sei deshalb von den Taliban angegriffen worden.

Bei der Einvernahme legte der Beschwerdeführer verschiedene Integrationsunterlagen sowie ein Foto seiner Tazkira vor.

1.2.2. Mit Bescheid vom 25.07.2018 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Nigeria“ (gemeint: Afghanistan) ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach „Nigeria“ (gemeint wieder: Afghanistan) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

1.2.3. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.08.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 mit seinem Erkenntnis vom 15.05.2020 mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten II und III statt „Nigeria“ zu lauten hat: „Afghanistan“. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Nangarhar.

Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt: dass er nämlich in Afghanistan von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei, weil er Enkel eines gegen sie agierenden Sicherheitskommandanten sei.“

Das Bundesverwaltungsgericht folgte den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht und stützte seine Beweiswürdigung auf eine Vielzahl von Widersprüchen in den Behauptungen des Beschwerdeführers über Ereignisse im Herkunftsstaat sowie Plausibilitätsmängel der Angabe des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse:

„... Im Kern behauptet der Beschwerdeführer, er sei eine Art inoffizieller Leibwächter seines Großvaters gewesen, während sein Vater dessen Chauffeur gewesen sei; der Großvater sei Sicherheitskommandant eines Distrikts gewesen. Aus diesem Grund hätten die Taliban Anschläge auf den Beschwerdeführer und auf Verwandte von ihm verübt. Auf ihn selbst seien zwei Anschläge verübt worden; der Beschwerdeführer schilderte sie.

Bei seiner Befragung gab der Beschwerdeführer als sein Geburtsjahr das Jahr 2000 an, und zwar als Geburtstag den 20. Feber, während sich aus dem Impfpass das Geburtsdatum 10.10.2000 ergeben hätte. Er bestand aber auf dem Datum 20.2.2000. Sein Geburtsdatum konnte er nicht im afghanischen Kalender angeben.

Wäre er im Feber 2000 geboren, so wäre er zum Zeitpunkt der Verhandlung knapp 20 Jahre alt gewesen. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 17.9.2017 ergibt sich als wahrscheinliches Geburtsdatum der 9.2.1994, als spätestmögliches der 3.1.1998, sodass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung dementsprechend knapp 22 bzw. knapp 26 Jahre alt gewesen wäre (möglicherweise auch älter, da ja das frühestmögliche Geburtsdatum im Gutachten nicht angeführt ist). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er kenne sein genaues Alter nicht, weil dies in Afghanistan nicht notiert werde. (Daher verwundert es, dass er bei seiner Befragung auf einem bestimmten Geburtsdatum bestand, ein etwa acht Monate später liegendes – das sich aus dem Impfpass ergeben hätte – aber nicht annehmen wollte.) Er sei eigentlich 23 oder 24 Jahre alt. (Das entspräche einem Alter zwischen dem Mindest- und dem wahrscheinlichen Alter nach dem Gutachten.) Sein Vater sei nach seinem Ausweis 35 oder 36 Jahre alt, sein Großvater 54 oder 55 Jahre. Geht man nun von einem Alter des Beschwerdeführers von 23 Jahren und einem seines Großvaters von 55 Jahren aus, so ergibt sich ein Altersunterschied von 32 Jahren. (Beim wahrscheinlichen Alter von knapp 26 Jahren betrüge der Unterschied weniger als 30 Jahre.) Dies erscheint auch für ein Land wie Afghanistan – mit niedrigerem Heiratsalter als in Mitteleuropa üblich – als wenig plausibel. Noch weniger lässt sich nachvollziehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nur elf bis 13 Jahre älter als er selbst sein soll. (Beim wahrscheinlichen Alter von knapp 26 Jahren wäre der Vater gar nur neun oder zehn Jahre älter.) Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme am 23.10.2017 angab, sein Vater sei 33 Jahre älter als er selbst, also eine Angabe machte, die mit allen anderen nicht vereinbar ist. Auch wenn der Beschwerdeführer erst 1998 geboren sein sollte, wie dies das Gutachten noch für möglich hält, so wäre er zum Zeitpunkt der Verhandlung knapp 22 Jahre alt gewesen und somit zu alt, um der Enkel eines 54- oder 55jährigen Mannes zu sein.

Bei seiner Befragung am 11.8.2017 gab der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seines Vaters mit dem 1.1.1984 an; bei seiner Befragung am 14.5.2018 erklärte er, der Vater sei etwa 36 Jahre alt, was auf ein Geburtsjahr von etwa 1982 schließen ließe. Legt man diese Angaben zugrunde, so ergibt sich ein Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater von zehn bis zwölf Jahren beim wahrscheinlichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers (9.2.1994) und von 14 bis 16 Jahren beim spätestmöglichen Geburtsdatum (dem 3.1.1998).

Bei seiner Befragung am 11.8.2017 und bei der Einvernahme am 24.7.2018 gab der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner Mutter mit dem 24.6.1983 an. Da er selbst spätestens am 3.1.1998 geboren ist, wäre seine Mutter bei seiner Geburt sonach höchstens 14 einhalb Jahre (und etwa zehn Tage) alt gewesen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass Datenangaben in Afghanistan oft nur als ungefähre Angaben gemacht werden, zeichnen die Angaben in ihrer Gesamtheit ein Bild der Altersverhältnisse, das höchst unwahrscheinlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer der Enkel jenes Mannes ist, den er als seinen Großvater bezeichnet. Damit fällt aber auch seine Fluchtgeschichte in sich zusammen, denn dann ist er nicht der Enkel des von ihm als Sicherheitskommandanten bezeichneten Mannes und kann nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit ihm verfolgt worden sein.

Aber auch im Detail hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht:

Bei seiner Einvernahme am 24.7.2018 erwähnte er einen Onkel, der bei einem Angriff der Taliban, welcher eigentlich ihm selbst gegolten habe, verletzt worden sei. Kurz darauf erwähnte er einen anderen Onkel namens Mirweis (oder Mirwais), den die Taliban entführt und getötet hätten. Gegen Ende der Einvernahme vom 24.7.2018 erwähnte er wieder, dass ein Onkel verletzt worden sei, als ihn die Taliban angegriffen hätten. Der Beschwerdeführer sei damals mit seinem Großvater und drei Leibwächtern unterwegs gewesen. (Aus dem Zusammenhang ist nicht klar, ob der Onkel eigens zu zählen ist oder einer der drei Leibwächter war; dies wäre leicht denkbar, da nach den Angaben des Beschwerdeführers auch der Sohn des Großvaters als Chauffeur und der Enkel, der Beschwerdeführer, als Leibwächter gearbeitet haben sollen.) – In der Verhandlung dagegen schilderte er, er sei mit drei Soldaten in einem Dienstfahrzeug gefahren, als es zu der Auseinandersetzung gekommen und einer der Soldaten verletzt worden sei. Sie hätten diesen Soldaten ins Krankenhaus in Jalalabad gebracht. Auch sein Großvater sei dann dorthin gekommen. Auf den Vorhalt, er habe am 24.7.2018 nicht von einem Soldaten, sondern von einem Onkel gesprochen, der verletzt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um ein Missverständnis; er habe auch bei der Einvernahme angegeben, dass ein Soldat verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält dies nicht für wahrscheinlich, da bei dieser Einvernahme gleich zweimal von einem Onkel des Beschwerdeführers die Rede war, der bei dem genannten Überfall verletzt worden sei. Dass es sich um denselben Überfall handelt, ergibt sich aus der gleichen Ortsangabe („beim Landai Khaibar“ in der Einvernahme, „bei Landi Khaibar“ in der Verhandlung).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung von drei Personen außer sich selbst, nämlich den erwähnten drei Soldaten, gesprochen hat, die mit ihm unterwegs gewesen seien, während er in der Einvernahme angegeben hatte, er sei mit seinem Großvater und drei Leibwächtern unterwegs gewesen. Auf einen Vorhalt gab er in der Verhandlung an, sein Großvater sei nicht dabei gewesen, sondern erst später ins Spital gekommen. Auch insoweit hat sich der Beschwerdeführer somit widersprochen.

Schließlich ist es auch nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer erklärt, dass gerade enge Verwandte seines Großvaters als seine Leibwächter bzw. als sein Fahrer gearbeitet haben sollen:

Bei seiner Einvernahme am 24.7.2018 gab er dazu an, die Familienmitglieder arbeiteten gemeinsam mit seinem Großvater, weil er keinem anderen vertrauen könne. In der Verhandlung wurde er gefragt, wie es komme, dass sein Großvater, der wohl wichtiger sei als er selbst und sein Onkel, bis heute arbeiten könne. Er antwortete, sein Großvater sei der Sicherheitskommandant eines ganzen Distriktes, bei ihm seien 300 Soldaten. Die Taliban kämen vielleicht in einer Gruppe von 30 Personen, um zu kämpfen, dabei stürben einige und die anderen flöhen. Damit meinte er offenbar, dass sein Großvater durch die vielen Soldaten ausreichend geschützt sei. Das steht mit der zuvor erwähnten Erklärung im Widerspruch, der Großvater könne nur seinen eigenen Familienmitgliedern vertrauen. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer seine eigene Tätigkeit für den Großvater in der Verhandlung nicht damit, dass sein Großvater vertrauenswürdige Leute gebraucht habe, sondern umgekehrt damit, dass er selbst bei der Arbeit sicher gewesen sei, er habe nämlich Angst vor den Taliban gehabt; kurz darauf formulierte er, er habe das „zum eigenen Schutz gemacht“.

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil er sich in mehrere Widersprüche verwickelt hat, die wichtige Punkte betreffen, und vor allem die Verwandtschaft zu dem Sicherheitskommandanten, deretwegen er überhaupt verfolgt werden soll, höchst unwahrscheinlich ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

Ergänzend sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren über die Beschwerde, die Mahmood Shah Momand, den der Beschwerdeführer als seinen Vater und der den Beschwerdeführer als seinen Sohn bezeichnete, zum Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des dortigen Asylwerbers nicht zutreffen. In der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses (BVwG 2.3.2020, W174 2126032-1/26E) heißt es auszugsweise:

„Am 10.8.2015 erstellte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zu seinem Vorbringen.

Demnach ist die vom Beschwerdeführer als sein Vater benannte Person stellvertretender Gouverneur des Distrikts Dur Baba und hat keine verwandtschaftlichen Verbindungen zum Beschwerdeführer, sondern zwei Söhne, von denen einer Soldat in der ANA und der zweite noch ein Kind ist. Dazu gegensätzlich hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben, sie wären insgesamt fünf Söhne und es gebe vier Schwestern. Außerdem wäre sein Vater Polizeikommandant (und nicht Vizegouverneur) des Distrikts Dur Baba. Polizeikommandant war laut Rechercheergebnis jedoch eine andere namentlich genannte Person und zu keiner Zeit in den 4 Jahren vor der Recherche, also seit 2011 die vom Beschwerdeführer als sein Vater bezeichnete Person. Somit besteht bereits in der Basis der Fluchtgeschichte ein grober Widerspruch zwischen dem Rechercheergbnis und den Angaben des Beschwerdeführers, demzufolge bereits der Beruf des angeblichen Vaters, die Ursache seiner Verfolgung sein soll. […]

Ein Anschlag auf den vom Beschwerdeführer als seinem Vater benannten Mann hat […] stattgefunden […]. Dieser Vorfall ist […] in der Heimatregion des Beschwerdeführers notorisch bekannt. […]. Demzufolge ist es durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer als Bewohner dieser Region der Anschlag […] bekannt [ist], während er über diverse Details […] nicht Bescheid weiß.

Auch hat die vom Beschwerdeführer als sein Vater benannte Person keinen Sohn mit Namen des angeblich getöteten Bruders des Beschwerdeführers und die Bewohner des betreffenden Dorfes verneinten dessen Hinrichtung durch die Taliban bei einer vor Ort durchgeführten Befragung. Der Polizeikommandant des Distriktes Lalpur kennt laut Rechercheergebnis keine Berichte darüber, weder offiziell noch inoffiziell, dass eine Person mit diesem Namen dort aufgehängt oder anderweitig zu Tode gebracht wurde.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist freilich im – vorliegenden – Fall des Beschwerdeführers zu seinem Ergebnis gekommen, ohne die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über die Beschwerde der Person, die er als seinen Vater bezeichnet, heranziehen zu müssen. Es war daher auch nicht erforderlich, ihm diese Ergebnisse vorzuhalten.“

Dieses Erkenntnis wurde dem BFA und dem Verein für Menschenrechte mit 20.05.2020, jeweils im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer und/oder dessen Vertreter ZEIGE erfolgte hingegen nicht.

1.3.1. Mit Schreiben vom 28.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch ZEIGE, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller erstmalig im Wege einer Vorsprache bei der Caritas am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, erfahren habe. Die Entscheidung sei weder ihm noch seinem Vertreter ZEIGE zugestellt worden, sondern lediglich dem im gesamten Verfahren nicht als Vertreter in Erscheinung getretenen Verein für Menschenrechte, weshalb der auf § 71 AVG (gemeint wohl § 46 VwGG) gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde. Zudem werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Antragstellers vornehme, weil nur so wirksam Rechtsmittel ergriffen werden könnten.

1.3.2. Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine weitere Vollmacht, datiert mit 08.01.2021, und mit Schreiben vom 25.06.2021 schließlich auch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen eine umfassende Bevollmächtigung zur Vertretung des Antragstellers.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.12.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.02.2022 gemäß § 30a iVm § 46 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Entsprechend dem im Wiedereinsetzungsverfahren (auch) gestellten Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, wurde festgestellt, dass eine rechtmäßige Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an den/die zustellbevollmächtigten Beschwerdeführervertreter bislang nicht erfolgte. Im Weiteren wurde die Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 (OZ 10) gegen RsB bzw. ERV an nachstehende Beschwerdeführervertreter veranlasst: 1. ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, mit 10.02.2022; 2. MigrantInnenverein St. Marx, mit 09.02.2022 und 3. Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, mit 04.02.2022.

Es sind bislang keine Verfahren über Beschwerden oder Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2020 oder den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 03.02.2022 bekanntgeworden.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2021 den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht erhalte. Er habe als privater Sicherheitsmann seines Großvaters gearbeitet, der als Kommandant gegen die Taliban tätig gewesen sei. Aufgrund dessen sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Seine in Afghanistan befindliche Frau sei von Taliban mit einer Handgranate verletzt worden. Er wolle seine Frau nachholen. In Österreich lebe er ein westliches Leben und bete und fasste nicht regelmäßig. In Afghanistan würde man ihn für eine solche Lebensweise bestrafen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Taliban getötet zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2021 gab er an, im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten wegen der Taliban Afghanistan verlassen müssen. Seine Ehefrau befinde sich noch in Afghanistan und lebe bei ihrem Großvater. Zuletzt habe er vor 20 Tagen mit ihr Kontakt gehabt. Sie sei bei einer Explosion verletzt worden und die Narben würden gut heilen. In Österreich würden die Eltern, die beiden Brüder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben.

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers seien die derzeitige Sicherheitslage und die Vorherrschaft der Taliban. Der Beschwerdeführer habe aktiv gegen Taliban gekämpft und befürchte bei einer Rückkehr getötet zu werden.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht aber die Identität des Beschwerdeführers fest. Es sei bereits im Ermittlungsverfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2000 festgestellt worden, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.

Angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sei dem Beschwerdeführer allerdings Subsidiärschutz zu gewähren.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.01.2022 fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 23.12.2021 eingegangen sei, sondern sich auf die Entscheidung im Vorverfahren sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 gestützt habe. Es hätten weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen dazu angestellt, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat für einen Sicherheitskommandanten und somit für die afghanische Regierung tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seit der Machtübernahme der Taliban als ehemaliger Mitarbeiter eines Angestellten der afghanischen Regierung eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten. In der Beschwerde wurden Länderberichte über die Gefährdung von Personen, welchen eine Verbindung zur ehemaligen afghanischen Regierung unterstellt werde, zitiert und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung zu befürchten habe, da er mit der afghanischen Regierung in Verbindung gebracht werde.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.02.2022 legte der Beschwerdeführer Fotos vor, von denen einige den Beschwerdeführer in Zivilkleidung in und vor militärischen Fahrzeugen zeigen, wobei er teilweise eine Langwaffe hält oder trägt, ein Foto des Beschwerdeführers in Zivilkleidung neben einer uniformierten Person, die nach seinen Behauptungen der Sicherheitskommandanten sei, für den er als Bodyguard gearbeitet habe, ein Hochzeitsfoto des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau sowie zwei Fotos der Ehefrau, die bei einem Bombenangriff der Taliban verletzt worden sei.

4. Am 12.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, während das BFA keinen Vertreter entsandt hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu den Verfolgungsbehauptungen befragt und es erfolgte eine Erörterung der Situation im Herkunftsstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie Muslim sunnitischer Ausrichtung. Er stammt aus der Provinz Nangarhar. Er stellte nach im August 2017 erfolgter illegalen Einreise Anträge auf internationalen Schutz, wobei zunächst ein Verfahren auf Grundlage der Dublin III-VO geführt wurde und sodann sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, W199 2204454-1/10E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als zulässig festgestellt und eine Rückkehrentscheidungen erlassen wurde. In dieser Entscheidung beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, dass er in Afghanistan von Taliban bedroht und verfolgt werden sei, weil er Enkel eines gegen sie agierenden Sicherheitskommandanten sei, als nicht glaubhaft. Dieses Erkenntnis erwuchs nach letztlich im Februar 2022 erfolgter vollständiger Zustellung in Rechtskraft.

Auf Grund seines dritten am 27.10.2021 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer durch den insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 28.12.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er verfügt derzeit über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 02.01.2025.

In Österreich halten sich der Vater, die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers auf, denen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Der Asylantrag des bereits 2014 illegal nach Österreich eingereisten Vaters des Beschwerdeführers wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), während dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylsache der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 mit seinem Erkenntnis vom 02.03.2020, W174 2126032-1/265E, abgewiesen, wobei die Verfolgungsbehauptungen des Vaters des Beschwerdeführers, dieser habe als Fahrer für seinen als Kommandanten bei der Polizei tätigen Vater gearbeitet und habe deshalb Verfolgung durch Taliban zu befürchten, als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Beurteilung auf das Ergebnis einer durch die Staatendokumentation des Bundesamtes erstellten Anfragebeantwortung vom 10.08.2015, aus der aufgrund von Ermittlungen im Herkunftsstaat ersichtlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich nicht der Sohn eines von ihm im Verfahren namentlich bezeichneten Funktionärs der Sicherheitsverwaltung seiner Herkunftsregion ist, wobei sich bei diesem auch nicht um den Polizeikommandanten sondern um einen stellvertretenden Gouverneur des Distrikts handle. Die von Vater des Beschwerdeführers in seinem Verfahren vorgelegte Tazkira sei ebenso eine Fälschung wie übermittelte Ausweise. Die entsprechende Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Ein auf dieses Verfahren bezogener Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2021, W174 2126031-2/2E, abgewiesen. In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die zum Beleg der Abstammung des Vaters des Beschwerdeführers von seinem im Verfahren bezeichneten angeblichen Großvater vorgelegten Ergebnisse eines DNA-Tests nicht geeignet seien, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu belegen, weil die Identität jener Person, welche eine DNA-Probe in Pakistan abgegeben habe, nicht feststehe und nicht überprüft werden könne.

Ein in Österreich im Mai 2017 illegal eingereister Bruder des Beschwerdeführers stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, dass er Verfolgung von Seiten der Taliban- Bewegung zu befürchten habe, weil er der Enkel des örtlichen Polizeikommandanten sei.

Das Bundesamt beurteilte das Vorbringen auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Verfahren über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde in seinem Erkenntnis vom 27.01.2021, W265 2200967-1/21E, keine Folge und stellte fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Gewalt durch die Taliban aufgrund einer Tätigkeit seines Großvaters und anderer Familienmitglieder als Polizisten drohe. Das Bundesverwaltungsgericht gründete seine Beweiswürdigung neben der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers vom 10.08.2015 auch auf den Umstand, dass sich aus dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers eine Vielzahl klarer Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben hätten und dass auch aus einem - bereits mit dem Wiederaufnahmeantrag des Vaters des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren vorgelegten – DNA-Abstammungsgutachten die behauptete verwandtschaftliche Beziehung zu einem Funktionär der Sicherheitsverwaltung in der Herkunftsregion nicht belegt worden sei.

Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde nach Stellung eines Folgeantrages am 26.08.2021 mit Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, während dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Eine zunächst gegen die Abweisung des Antrags bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Schriftsatz vom 12.11.2021 erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19.04.2022 zurückgezogen und es wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.04.2022, W105 2200967-2/10E, eingestellt.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Führungsfunktionär der früheren Sicherheitsverwaltung der afghanischen Regierung in seiner Herkunftsregion für diesen als Leibwächter oder Sicherheitsbediensteter oder Fahrer tätig gewesen sei und deshalb Verfolgungshandlungen seitens der Taliban Bewegung zu befürchten hat.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bei einem Bombenangriff der Taliban verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und seiner religiösen Ausrichtung zum sunnitischen Islam keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hätte auch im Falle einer Rückkehr deshalb keine Verfolgungsgefahr zu befürchten.

Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthaltes in Europa oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen zu erwartenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung des Beschwerdeführers vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

19.8. 2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

1.1. 2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

22.5. 2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

17.8. 2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

VERFOLGUNGUNGSPRAXIS DER TALIBAN, NEUE TECHNISCHE MÖGLICHKEITEN

Letzte Änderung: 21.03.2023

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

TALIBAN

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).

Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 21.03.2023

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

PASCHTUNEN

Letzte Änderung: 09.03.2023

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 20.7.2022). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (STDOK 1.7.2016).

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (MRG 5.2.2021a; vgl. BBC 12.8.2022, STDOK 7.2016).

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.03.2023

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, die Religionszugehörigkeit Volksgruppenangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Verfahren gleich gebliebenen Angaben; entsprechende Feststellungen wurden bereits in den die ersten beiden Anträge des Beschwerdeführers abschließenden Entscheidungen getroffen.

Die Feststellungen über getroffene Entscheidungen über die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den ihn betreffenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass es sich bei den in Österreich aufhältigen und vom Beschwerdeführer als seinen Vater und seinen Bruder bezeichnete Personen tatsächlich um den leiblichen Vater und einen leiblichen Bruder des Beschwerdeführers handelt, geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Abstammungsgutachten auf Grundlage von DNA-Tests hervor. Damit sind die in den bisherigen Verfahren der genannten Personen wegen einer Reihe von Unstimmigkeiten und Plausibilitätsmängel der Altersbehauptungen dieser Personen bestandenen schwerwiegenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Verwandtschaftsverhältnisse ausgeräumt worden.

Die Feststellungen über den Ausgang der Verfahren über die vom Vater und vom Bruder des Beschwerdeführers in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

Die fehlende Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgefahr, dass er wegen seiner mittelbaren Abstammung von einem Führungsfunktionär der früheren Sicherheitsverwaltung der afghanischen Regierung in seiner Herkunftsregion und einer Tätigkeit für diese Person durch die Taliban-Bewegung bedroht sei, ist bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen über die Anträge des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz festgestellt worden.

In diesen Verfahren ist auch bereits festgestellt worden, dass das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 neuerlich vorgelegte DNA-Gutachten keinerlei Eignung aufweist, eine Abstammung des Vaters des Beschwerdeführers und damit des Beschwerdeführers selbst von einem namentlich bezeichneten Funktionär der Sicherheitsverwaltung seiner Herkunftsregion zu belegen, da die Identität jener Person, von welcher die angebliche DNA-Probe in Afghanistan oder Pakistan abgenommen wurde, nicht festgestellt worden ist. Dies ist bereits aus dem Text des vorgelegten Gutachtens selbst ersichtlich, da im entsprechenden Gutachten vom 23.07.2020 lediglich festgehalten wurde, dass die Identität des Vaters des Beschwerdeführers überprüft worden sei und Ausweiskopien vorliegen und hinsichtlich des Spenders der Vergleichsprobe dazu keine Aussage getroffen wurde.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers können auch nicht durch die von ihm in der Beschwerdeverhandlung am 12.07.2023 neuerlich angebotene angebliche Bank-Identitätskarte, Videoaufnahme und schriftliche Bestätigung der als Großvater bezeichneten Person nicht bestätigt werden. Wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020 festgehalten worden ist, kann nicht verifiziert werden, um wen es sich bei den auf den Fotos und im Video dargestellten Personen tatsächlich handelt, noch wer das entsprechende Schriftstück verfasst hat.

Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit der Eingabe vom 04.02.2022 vorgelegten Kopien von Fotos, welche ihn in Zivilkleidung teilweise mit einer Waffe und mit einem militärischen Fahrzeug zeigen, kann ebenso nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - im Herkunftsstaat mit weiteren Familienangehörigen an Kampfhandlungen gegen Taliban teilgenommen hat. Durch den Inhalt der Fotos wird lediglich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bei einer nicht näher bestimmbaren Gelegenheit im Umfeld einer militärischen Einheit für solche Fotos posiert hat.

Die im Verfahren über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers und in den Bezugsverfahren über die Anträge seines Vaters und seines Bruders getroffene Beurteilung, dass die Behauptungen über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für einen in der Sicherheitsverwaltung der Herkunftsregion tätigen Großvater nicht den Tatsachen entsprechen, sind auch durch den durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 12.07.2023 hervorgerufenen persönlichen Eindruck bestätigt worden.

So hat der Beschwerdeführer im Vorverfahren und auch gegenüber der Behörde jeweils behauptet, dass er als Bodyguard bzw. Sicherheitsmann für seinen Großvater gearbeitet habe. Davon abweichend hat sich der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 12.07.2023 nunmehr als Fahrer und Leibwächter des angeblichen Großvaters bezeichnet. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine - wenn auch nur informelle - Funktion für einen Angehörigen der Sicherheitsverwaltung im Herkunftsstaat ausgeübt hätte, so wäre er in der Lage gewesen, diese im Verfahren einheitlich zu bezeichnen.

Weiters war die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei seine Ehefrau im Herkunftsstaat wegen seiner früheren Tätigkeit durch Taliban verletzt worden, von groben Unstimmigkeiten und Widersprüchen gekennzeichnet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bei der Erstbefragung am 27.10.2021 Fotos seiner Ehefrau vorgelegt hat, wobei aus einem auch ersichtlich ist, dass sie eine Narbe auf der Bauchdecke aufweist. Dabei legte der Beschwerdeführer auch ein Unterstützungsschreiben vom 12.11.2019 (Aktenseite 13) vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer der Verfasserin über seine Ehefrau erzählt habe und dabei angegeben habe, dass das Dorf, in der die Mutter, die Schwester und die Frau des Beschwerdeführers leben, von Taliban angegriffen wurde und dabei das Haus eine Bombe traf und seine Frau schwer verletzt wurde und in Pakistan medizinisch behandelt werden musste. Es ist somit schon aus der Datierung dieses Unterstützungsschreiben ersichtlich, dass die Verletzung der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem November 2019 erfolgt sein muss. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 demgegenüber angegeben, dass die Verletzung seiner Ehefrau durch einen Sprengkörper etwa ein Jahr vor der Eroberung von Kabul durch die Taliban, somit im Spätsommer 2020 stattgefunden habe. Wenn die Verletzung seiner Ehefrau tatsächlich auf einen zielgerichteten Angriff von Angehörigen der Taliban-Bewegung wegen früherer Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen gegen die Taliban zurückzuführen gewesen wäre, so wäre dieser des engen Zusammenhanges mit den eigenen Fluchtgründen in der Lage gewesen, dieses Ereignis kohärent zeitlich einzuordnen. Nachdem er aber dieses Ereignis gegenüber der Verfasserin des genannten Unterstützungsschreibens und in der Verhandlung am 12.07.2023 unterschiedlich datiert hat, liegt nahe, dass es tatsächlich nicht - wie von ihm behauptet - im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Bedrohungssituation gestanden ist, sondern die Verletzung der Ehefrau vielmehr auf eine Manifestation der allgemein schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Familie des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Ein relevantes Indiz für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ist daher nicht darin zu sehen.

Letztlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 12.07.2023 auch eingeräumt, dass er im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Bruder deshalb weiterhin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angestrebt hat, weil er auf diese Weise rascher seine Ehefrau aufgrund eines Einreiseantrages nach Österreich bringen könne, ohne die für subsidiär Schutzberechtigte Wartefrist von drei Jahren abzuwarten.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine wegen des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht.

Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände dartun, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.

Auch eine wegen Nichteinhaltung von religiösen Regeln und Bräuchen drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da nach außen tretende Umstände in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wurden. Aus der bei der Erstbefragung getätigten Bemerkung des Beschwerdeführers, er bete und faste nicht regelmäßig, ist ersichtlich, dass er seine Glaubensüberzeugung nach wie vor – wenn auch eingeschränkt – manifestiert.

Der Beschwerdeführer hat selbst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfragen eingeräumt, dass es neben der - nicht glaubhaft – behaupteten Bedrohung durch Taliban keine anderen Gründe für die Befürchtung von Verfolgung in Afghanistan gebe (VH-Schrift S.6-7)

Der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).

3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr seitens der Taliban, weil er Enkel und auch Leibwächter oder Fahrer eines gegen sie agierenden Sicherheitskommandanten sei, nicht glaubhaft machen.

3.2.2. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten.

Es liegt auch keine im Sinne eines „westlichen Lebensstils“ ausgeprägte Persönlichkeit des Beschwerdeführers vor, durch deren Ausleben er im Herkunftsstaat das Ziel von Übergriffen der de facto-Machthaber oder von dritter Seite werden könnte.

3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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