progetti
W146 2272653-1•Bundesverwaltungsgericht W146 2272653-1
W146 2272653-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2023
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Entziehung Entzug individuelle Verhältnisse Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtskraft Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Voraussetzungen
W146 2272653-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zl. 11466606/211894638, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 07.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Am 17.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Schreiben vom 20.01.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht XXXX eine Säumnisbeschwerde betreffend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 23.01.2023 wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 Z 5 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich aus dem Akt und den entsprechenden Anfragen ergebe, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche und nachhaltige Gefahr für die Republik darstelle. Dies aufgrund der Tatsache, dass er den radikal-islamistischen Islam verinnerlicht habe und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen würde. Der Beschwerdeführer sei wegen schwerer Körperverletzung angezeigt worden, da er seiner Schwester einen Fußtritt versetzt und ihr dabei die Nase gebrochen habe.
Gegen diesen am 25.04.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 22.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich asylberechtigt und seither auch durchgehend in Österreich rechtmäßig aufhältig sei. Er habe seine Schulbildung in Österreich absolviert, habe zwischenzeitlich studiert und gehe nun einer Erwerbstätigkeit nach. Er weise keine Vorstrafen auf und sei auch sonst nicht negativ in Erscheinung getreten. Im Jahr 2017 sei dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt worden, welcher inzwischen jedoch abgelaufen sei, weshalb er erneut einen Antrag gestellt habe. Einen solchen hätte er insbesondere für die Arbeitssuche benötigt. Den Ausführungen der Behörde, wonach der Beschwerdeführer ein radikal islamisches Gedankengut habe und an radikal islamischen Treffen teilnehmen würde, könne nicht gefolgt werden. Das Verfahren aufgrund seines Fehlverhaltens gegenüber der Schwester sei eingestellt worden und liege bereits zwei Jahre zurück. Aufgrund des Akteninhalts, der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sowie dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise liege daher der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund keinesfalls vor.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts erging von der angefragten Behörde die Auskunft, dass keine detaillierteren Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers vorliegen würden als die bereits dem BFA übermittelten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2003 Asyl in Österreich gewährt und kommt ihm seither kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Am 07.12.2021 und 17.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 FPG ab.
Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt unbescholten.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und einer Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister.
Zu A)
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.
Bei der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stützte sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG.
Diese Bestimmung besagt, dass die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (zB Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters subsumiert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1998, 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und E1 zu § 92 FPG).
Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche und nachhaltige Gefahr für die Republik darstellt, was die belangte Behörde mit dem Hinweise auf „entsprechende Anfragen“ begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diesbezüglich lediglich ein Schreiben einer Behörde im Akt befindet, aus welchem sich keine Tatsachen für eine Annahme gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ergeben. Darüber hinausgehende Begründungen lässt der Bescheid vermissen. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an diese Behörde wurde mitgeteilt, dass es keine detaillierteren Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers gebe. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht strafrechtlich verurteilt, was unter Umständen zu einem Versagungsgrund nach § 92 Abs 1 Z 5 AsylG führen hätte können.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG ein Konventionsreisepass auszustellen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule:
Der Beschwerdeführer bekam im Alter von 4 Jahren den Asylstatus zuerkannt und absolvierte seine gesamte Schullaufbahn in Österreich, der Beschwerdeführer versteht somit hinreichend Deutsch, weshalb die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.