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L507 2242914-1•Bundesverwaltungsgericht L507 2242914-1
L507 2242914-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2023
Aufenthaltsehe Aufhebungsantrag aufrechtes Einreiseverbot Einreiseverbot freiwillige Ausreise geänderte Verhältnisse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Verwaltungsabgabe
L507 2242914-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.07.2018, Zl. XXXX -BMI-BFA-AST Leoben, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diese Entscheidung erwuchs am 15.08.2018 in Rechtskraft.
2. Am 25.07.2018 ist der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist.
3. Am 02.11.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes beim BFA ein.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich stets kooperativ gezeigt und das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei sein Fehlverhalten bewusst gewesen und sei deswegen ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2018 unterblieben. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes auch dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Dahingehend werde ausgeführt, dass sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers maßgeblich geändert hätten, die Gründe, die zur Erlassung geführt hätten, weggefallen seien, eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verneinen sei und die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit über zwei Jahren in seinem Heimatstaat auf und habe sich keine Verwaltungsübertretungen oder strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, auf illegalem Weg nach Österreich zu kommen. Außerdem werde auf das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Juli 2018 verwiesen. Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge das verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. reduzieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.05.2021, Zl. 1000356902/210442054, wurde der Antrag vom 02.11.2020 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018, Zl. 1000356902/180659236-BMI-BFA-AST Leoben, gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).
Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 mit einem gültigen türkischen Reisepass und einem gültigen schwedischen Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet eingereist und kurze Zeit später bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit 25.07.2018 melderechtlich nicht mehr erfasst und es könne nicht festgestellt werden, ob er über finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe bereits am 13.01.2014 unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit (Syrien) im Österreich im Bundesgebiet einen Antrag auf international Schutz gestellt, lediglich mit dem Zweck, Österreich nicht verlassen zu müssen. Dieses Verfahren sei gemäß § 25 AsylG als gegenstandslos abgelegt worden. Vor dieser Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer bereits unter seiner tatsächlichen Identität vom 21.10.2013 an meldeamtlich im Bundesgebiet erfasst gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zur damaligen Zeit unrechtmäßig gewesen. Er sei im Jahr 2018 mittellos und aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, zumal er in Österreich nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt gewesen sei. Er sei bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Zum Zweck der Erschleichung eines Aufenthaltstitels habe der Beschwerdeführer die Absicht gehabt, eine Scheinehe in Österreich einzugehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ob der Beschwerdeführer in Österreich über eine Schwester verfüge, sei nicht feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2018, obwohl er nur zu einem touristischen Aufenthalt berechtigt gewesen sei und ohne über die dafür notwendigen Geldmittel zu verfügen, rein aus wirtschaftlichen Gründen und mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, sich im Bundesgebiet durch eine Scheinehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen und sich hier niederzulassen, obwohl er in der Türkei verheiratet sei. Bereits kurze Zeit nach der Einreise sei der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich wohlverhalten habe und weder verwaltungs- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG stütze, weshalb § 60 Abs. 1 im gegenständlichen Verfahren Anwendung finde. Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung der Maßnahme sei unter anderem auch der Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei, sodass zu erwarten sei, dass durch die Aufhebung bzw. einer Verkürzung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ebenso würden zwar wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Verkürzung bzw. Aufhebung rechtfertigen. Solche Änderungen seien aber dem Antrag nicht zu entnehmen und sei beweiswürdigend darauf eingegangen worden. Aufgrund des in einer Gesamtschau aufgezeigten eklatanten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass im Bundesgebiet keine weiteren Bindungen bestünden, seien auch keine Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung und Aufhebung der Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot verlangen würde. Die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei. Er sei erstmals im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Am 28.03.2014 sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers als gegenstandslos erklärt worden, zumal der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen habe. Im Juli 2018 sei der Beschwerdeführer mit einem gültigen schwedischen Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei im Zuge einer Schwerpunktkontrolle der Polizei und der Finanzpolizei im Lokal „Dolce Vita“ bei der Ausübung der Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten worden. Im Zuge der Amtshandlung im Juli 2018 habe sich der Beschwerdeführer stets kooperativ gezeigt. Wie Seite 7 des unbekämpft gebliebenen Bescheides zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer keinen Widerstand gezeigt und sei bereit gewesen, freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, was in der Folge tatsächlich erfolgt sei. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 17.07.2018 ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Da der Beschwerdeführer sich seines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei, sei er bereit gewesen, die Republik Österreich zu verlassen und sei ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2018 unterblieben, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe am 02.11.2020 den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes eingebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.05.2021, zugestellt am 20.05.2021, sei der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden.
Durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2021 erachte sich Beschwerdeführer in seinem Recht nach § 60 Abs. 1 FPG verletzt. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG könne ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2 leg cit. auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Die fristgerechte Ausreise habe der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aufgrund des in Gesamtschau aufgezeigten Fehlverhaltens sowie der Tatsache, dass im Bundesgebiet keine weiteren Bindungen bestünden, keine Gründe hervorgekommen seien, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung der Entscheidung iVm dem Einreiseverbot verlangen würde. Vorweg werde festgehalten, dass die belangte Behörde nicht ausgeführt habe, was sie als eklatantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers erachtet habe. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch übersehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlungen im Juli 2018 stets kooperativ gezeigt habe. Wie der Seite 7 des unbekämpft gebliebenen Bescheides zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer keinen Widerstand gezeigt und sei bereit gewesen, freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, was in der Folge tatsächlich auch erfolgt sei. Auch hinsichtlich der beabsichtigten Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer eingesehen, dass dies nicht in Ordnung sei und habe bei der Behörde im Juli 2018 wahre Angaben gemacht, um seinen Fehler zu korrigieren. Dies sei ein Beispiel dafür, dass er seine Vorgehensweise bereue. Dieser Aspekt sei ebenfalls völlig unberücksichtigt geblieben. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes auch dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Dahingehend habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten seiner Person maßgeblich geändert hätten, die Gründe, die zu Erlassung geführt hätten, weggefallen seien, eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verneinen sei und die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit fast drei Jahren in seinem Heimatstaat auf und habe sich keine Verwaltungsübertretungen oder strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, auf illegalem Weg nach Österreich zu kommen. Außerdem werde auf das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Juli 2018 verwiesen. Faktum sei auch, dass der Beschwerdeführer freiwillig das Österreich Bundesgebiet verlassen habe. Dies werde von der belangten Behörde zwar nicht bestritten, jedoch relativiert. Diese Betrachtungsweise führe zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer mit den Personen, die sich inkooperativ zeigen und in ihren Verfahren unwahre Angaben machen würden, gleichbehandelt werde. Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht geboten. Da es sich lediglich um eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes handle, der sich aus dem Akteninhalt ergebe, werde ausdrücklich auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
5. Nach hg. Aufforderung brachte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Vorlage:
– türkische Meldebestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom 26.07.2021;
– türkische Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 27.07.2021;
– Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers samt österreichischem Ausreisestempel vom 25.07.2018;
– Auszug aus der türkischen Krankengeschichte des Beschwerdeführers seit Juli 2018;
– Bericht über den Tierbestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers vom 16.08.2021;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom17.07.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 25.07.2018 hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen.
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2018 der Türkei aufhältig und ist dort in der Landwirtschaft selbst ständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei strafrechtlich unbescholten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA.
Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und die von Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen1.der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;2.ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9.der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.2.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erlassen, da er in Österreich bei einer Beschäftigung betreten wurde, die nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
§ 60 Abs. 1 FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten gemäß § 53 Abs. 2 FPG (bis zu fünf Jahren) vor, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat.
Der Beschwerdeführ war bereits in den Jahren 2013 und 2014 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig und stellte zwecks Verlängerung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Jahr 2014 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationale Schutz.
Im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer mit einem schwedischen Aufenthaltstitel in Österreich erneut ein und wurde unmittelbar nach der Einreise bei der Ausübung von Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten. Aufgrund dieses wiederholten bewussten und beharrlichen Ignorierens der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stellt dieses Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Im gegenständlichen Fall ist die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zwar aktenkundig und wurde durch die Vorlage von oben angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Österreich in der Türkei lebt und dort in der Landwirtschaft einer unvollständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle einer neuerlichen Einreise in Österreich nicht erneut eine Beschäftigung ausüben wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben dürfte. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, auf welche Art und Weise und zu welchem Zweck er erneut – nach Aufhebung des Einreiseverbotes – nach Österreich einreisen möchte, weshalb auch nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht wieder einer illegalen Beschäftigung nachgehen wird oder durch Anbahnung und Eingehen einer Aufenthaltsehe sich einen Aufenthaltstitel für Österreich verschaffen wird. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand in gegenständlicher Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in Bezug auf eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet kooperativ verhalten hat und keinen Widerstand geleistet hat, ins Leere.
Insgesamt gesehen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides lag im Privatinteresse des Beschwerdeführers. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keine Ausführungen enthielt, war hier ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder ist der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch in gegenständlicher Beschwerde wird auch im Vergleich zum angefochtenen Bescheid, kein neues Vorbringen erstattet und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Auf Grund der eindeutigen Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall eine eindeutige Rechtslage vorliegt.
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