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G308 2274893-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2274893-1
G308 2274893-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2023
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Mehrbetrag Pauschalgebühren Rechtsvertreter Revision Streitgenossenzuschlag Stundungsantrag Unionsrecht Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht Zurückweisung
G308 2274893-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor KOHLBACHER in 8010 Graz, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Maria Lisa AIDIN in 8020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 09.05.2023, Zahl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren,
A.1.)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass insgesamt EUR 1.862,20 an Gerichtsgebühren geschuldet werden.
B.1.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A.2.)
I.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B.2.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.05.2023, Zahl 102 XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei XXXX (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagten Parteien 1.) XXXX (nachfolgend: erstbeklagte Partei), 2.) XXXX (nachfolgend: zweitbeklagte Partei oder Erstbeschwerdeführerin), 3.) XXXX (nachfolgend: drittbeklagte Partei oder Zweitbeschwerdeführerin), 4.) XXXX (nachfolgend: viertbeklagte Partei oder Drittbeschwerdeführerin) und 5.) XXXX (nachfolgend: fünftbeklagte Partei oder Viertbeschwerdeführerin) wegen EUR 92.202,40 s.A. zur Zahl XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX der Erst- bis Viertbeschwerdeführerin gemeinsam Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor:
Pauschalgebühr TP 3 GGG, Revision vom 12.09.2022
Bemessungsgrundlage: EUR 35.000,00EUR1.526,00
Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG (20 %)EUR305,50
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEGEUR8,00
offener GesamtbetragEUR1.839,20
Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern. Weiters sei bereits mit 01.08.1989 ein zweiter Absatz zum damals bestehenden § 6 GEG eingeführt worden, wonach die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht – ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) – auch für das Einbringungsverfahren gelte. Die Bestimmung sei aktuell in § 6b GEG enthalten. Die im Grundverfahren erteilte Vertretungsvollmacht gelte auch für das Einbringungsverfahren. Der Hinweis, dass die im Grundverfahren erteilte Vollmacht nicht „für das Gebührenverfahren“ erteilt worden sei und die Gebühren daher der Partei direkt vorzuschreiben seien, sei ebenso wie die Anmerkung auf der Revision, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle, vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht relevant, weil es weder der Partei noch deren Vertreterin obliege, über diese Vorgehen zu disponieren (vgl. BVwG vom 29.03.2017, W208 2145151-1/2E; vom 18.03.2019, I417 2181106-1/2E).
Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen per ERV am 11.05.2023 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 09.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Gebühren herabzusetzen; in eventu die Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden; sowie gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich zu hoch bemessen wären und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) in unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei Gerichte in Anspruch zu nehmen. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für welche es oftmals keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B-VG umgangen. Faktisch stelle die Einhebung von derartigen Gerichtsgebühren eine Vereitelung des Zugangs zum Recht dar. Die Bestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr (Art. 1 § 4 Abs. 4 GGG) würden den Anwalt zwingen, ein Konto für die Gerichtsgebühren anzugeben und die Gerichte ermächtigen, die Gerichtsgebühren von diesem Konto abzubuchen. Nur wenn ein Anwalt ein „leeres“ Konto mittels WebERV bekanntgebe, komme es zu einem Verwaltungsverfahren wie dem gegenständlichen. Dieses Vorgehen werde nicht gerne gesehen und mit Disziplinarstrafen der Rechtsanwaltskammer bedroht. Anwaltskollegen der Rechtsvertreterin seien daher bereits zu Geldstrafen in Höhe mehrerer tausend Euro verurteilt worden und hätten wegen der bestehenden Mehrgebührenhaftung bereits Mandanten abweisen müssen. Das zwingende Erfordernis einer Kontoangabe des Anwalts im WebERV widerspreche einer Entscheidung der Europäischen Gerichte. Es sei EMRK- und verfassungswidrig, wenn von einem Rechtsvertreter für das Einbringen eines Rechtsmittels eine Gebühr, und sei es nur ein Mehrbetrag von EUR 22,00 pro Fall, mittels Mandatsbescheid verlangt werde. Nach weiteren Ausführungen zur – gegenständlich gar nicht relevanten – Haftung des Rechtsvertreters für den Mehrbetrag und die Einbringungsgebühr wurde zudem ausgeführt, dass ein Antrag auf Herabsetzung oder Ratenzahlung nach § 9 GEG nicht mehr möglich sei, sobald die Abbuchung und Einziehung der Gebühren vom Konto erfolgt. Das System der Gerichtsgebühren gehöre so geändert, dass diese am Ende des Verfahrens zu zahlen seien und nicht bereits zu Beginn, damit das Kostenrisiko nicht auf die Parteien und schon gar nicht auf den Rechtsvertreter übergehe. Darüber hinaus wurde die Verfassungswidrigkeit, Unionsrechtswidrigkeit sowie die Grundrechtswidrigkeit des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren eingewandt. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art. 6 EMRK und Art. 7 B-VG. Art. 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Da Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit von Steuergeldern finanziert würden, könne kein Zusammenhang zwischen den anfallenden Gerichtsgebühren und deren Entlohnung gesehen werden.
Inhaltlich wurde zudem ein Vorbringen zur nicht verfahrensgegenständlichen „ XXXX GmbH“ und deren zahlreichen Besitzstörungsverfahren erstattet.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 11.07.2023 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 12.09.2022 brachten die Erst- bis Viertbeschwerdeführerin gemeinsam durch ihre Rechtsvertreterin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Verfahren XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX eine Revision gegen das Urteil vom 27.06.2022, XXXX , an den Obersten Gerichtshof ein. Das Revisionsinteresse wurde mit EUR 35.000,00 s.A. beurteilt. Auf der Revisionsschrift befindet sich (unter anderem) der Vermerk „Kein Gebühreneinzug!“ (vgl. aktenkundige Revisionsschrift im Verfahren XXXX ).
1.2. Aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges wurde am 17.10.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, in welchem die Erst- bis Viertbeschwerdeführerin zur ungeteilten Hand aufgrund von TP 3 GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 1.831,20 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in Höhe von EUR 23,00 (Gesamtbetrag sohin EUR 1.862,20) verpflichtet wurden. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die Rechtsvertreterin als Bürgin und Zahlerin bestimmt (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid).
1.3. Durch die von den Beschwerdeführerinnen gegen den Zahlungsauftrag erhobene Vorstellung trat der Mandatsbescheid außer Kraft und wurde von der belangten Behörde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid).
1.4. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A.1.): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger, begründet.
Gemäß § 89c Abs. 5 GOG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 sind Rechtsanwältinnen zur Teilnahme an elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
Gemäß § 4 Abs. 4 GGG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 61/2022 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß § 31 Abs. 1 GGG idgF BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.
Gemäß § 32 GGG idgF BGBl. I Nr. 124/2022 gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).
Gemäß § 1 Z 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022).
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die Pauschalgebühr beträgt für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,000 gemäß § 32 GGG in der zum Einbringungszeitpunkt am 12.09.2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 124/2022, Tarifpost 3, EUR 1.526,00.
Gemäß § 19a GGG idgF BGBl. I Nr. 131/2001 erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrerer Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Demnach erhöhen sich die Pauschalgebühren im gegenständlichen Fall um insgesamt 20 % (Streitgenossenzuschlag) auf EUR 1.831,20.
Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall aufgrund des nicht erfolgreichen Gebühreneinzuges nicht nur die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorzuschreiben, sondern auch der Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 gemäß § 31 Abs. 1 GGG.
Der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Gebühren beträgt daher – entgegen dem Bescheidspruch – tatsächlich insgesamt EUR 1.862,20.
3.2.3. Zur Verfassungs- und Grundrechtskonformität des Systems der Gerichtsgebühren:
Zum Beschwerdevorbringen, wonach das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei und dieses Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen:
Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).
Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können. Gemäß den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.
Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05).
Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VfGH vom 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.
Zum Antrag in der Beschwerde, eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei.
3.2.4. Die Pauschalgebühr für die Revision wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Zahlung der aushaftenden Gerichtsgebühren samt dem Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu verpflichten.
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass insgesamt EUR 1.862,20 an Gerichtsgebühren geschuldet werden.
3.3. Zu Spruchteil A.2.I.): Zur Zurückweisung des Antrages Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
§ 22 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Demnach kann gegenständlich der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ist der darauf gerichtete Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Zu Spruchteil A.2.II.): Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren; in eventu Stundung der Gebühren wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte § 9 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 lautet:
„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).“
Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E).
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu Spruchteil B.1. und B.2.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab.
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