Bundesverwaltungsgericht W603 2275080-1

W603 2275080-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023

Regest

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W603 2275080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W603.2275080.1.00

Spruch

W603 2275080-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen zu Recht:

A)

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wird aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung wesentlich auf die Annahme, bei der von der BF am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX geschlossenen Ehe handle es sich um eine Aufenthaltsehe, da ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK weder beabsichtigt gewesen sei, noch tatsächlich geführt werde. Die BF gefährde damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes.

Der Bescheid wurde der BF am XXXX (AS XXXX ) zugestellt und vom Rechtsvertreter der BF mit Beschwerde vom XXXX , am selben Tag beim BFA eingelangt, rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am XXXX beim BVwG ein und wurde das Einlangen dem BFA gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX , XXXX , Russische Föderation, geboren (AS XXXX ). Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation (AS XXXX ). Die Muttersprache der BF ist Russisch (AS XXXX ).

Die BF heiratete, nachdem sie am XXXX nach Österreich eingereist war, am XXXX am Standesamt XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX (AS XXXX ). Die BF und ihr jetziger Ehemann hatten sich im Jahr XXXX über Instagram kennengelernt. Von August XXXX bis November XXXX war die BF erstmalig nach Österreich gereist und traf während dieses Aufenthalts ihren späteren Ehemann persönlich (AS XXXX ).

Die BF war von XXXX bis XXXX an der Adresse XXXX als Nebenwohnsitz (Unterkunftgeberin: XXXX ) gemeldet. Seit XXXX besteht eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX , an der seit XXXX auch für den Ehegatten der BF eine Hauptwohnsitzmeldung besteht (ZMR Auszug, OZ 2).

Die BF verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich (AS XXXX ff). Die BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , insbesondere die darin enthaltene niederschriftliche Einvernahme am XXXX (AS XXXX ff), den angefochtenen Bescheid (AS XXXX ff), die im Akt enthaltenen Kopien des Reisepasses der Russische Föderation (AS XXXX ) der BF sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten unbedenklichen Aktenbestandteilen. Die Feststellung, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (AS XXXX ff). Die Feststellung, dass die BF keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Zahl XXXX , und in die Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Das BVwG hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim BVwG XXXX amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.

Die in der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzunehmende Grobprüfung des vorgelegten Aktes ergibt fallgegenständlich, dass es zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ergänzender Ermittlungen im Zuge einer Beschwerdeverhandlung bedarf, die im Übrigen in der Beschwerde auch beantragt wurde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die BF in der Beschwerde moniert, die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei der mit XXXX eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, treffe nicht zu, da tatsächlich ein aufrechtes Ehe- bzw. Familienleben der Ehegatten bestehe. Zum Beweis ihres Vorbringens werden in der Beschwerde Zeugen namhaft gemacht und Unterlagen (Fotos, Zertifikat) vorgelegt. Die BF macht damit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall des Vollzugs der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geltend. Nach dem Inhalt des vorgelegten Aktes kann jedenfalls nicht a priori ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handelt. Ohne weitere Ermittlungen im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine reale Gefahr der Verletzung der BF in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK bestehen würde. Der Beschwerde ist daher im Ergebnis die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Da die aufschiebende Wirkung bereits einzuräumen ist, weil nach dem derzeitigen Informationsstand eine Verletzung in Rechten nach Art 8 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, erübrigt sich eine Prüfung hinsichtlich einer möglichen realen Gefahr der Verletzung der Art 2 und Art 3 sowie der ZProt 6 und 13 zur EMRK sowie hinsichtlich möglicher ernsthafter Bedrohungen durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines Konflikts.

Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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