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W295 2259307-1•Bundesverwaltungsgericht W295 2259307-1
W295 2259307-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023
Einwendungen Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück mündliche Verhandlung Parteistellung Präklusion Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss ungerechtfertigte Abwesenheit Vermessung Zustimmungserklärung
W295 2259307-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch: WINKLER RIEDL Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 3430 Tulln an der Donau, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX , Dienststelle XXXX , vom 16.05.2022, GFN XXXX , betreffend Umwandlung eines Grundstücks vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit unterfertigtem Formular vom 04.11.2021 beantragten XXXX (im Folgenden: Antragsteller) die Umwandlung des Grundstückes XXXX , KG XXXX , vom Grundsteuer in den Grenzkataster gemäß § 17 Z 1 Vermessungsgesetz (VermG). Das Vermessungsamt XXXX , Dienststelle XXXX , leitete in Folge ein Ermittlungsverfahren nach § 18a Abs. 1 VermG ein, weil das dem Antrag beigelegte Protokoll der XXXX vom 16.07.2021 nicht alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG beinhaltete. Dabei konnte die Zustimmungserklärung der Marktgemeinde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes XXXX , KG XXXX , zum Grenzverlauf nicht erlangt werden.
2. Zur Klärung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a Abs. 1 VermG durch. Mit Ladung vom 12.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Klärung des Sachverhalts eingeladen, an der Verhandlung im Verfahren zur Umwandlung am 16.02.2022 teilzunehmen oder eine Vertretung zur Verhandlung zu entsenden. Mit Schreiben vom 20.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Ladung erhalten habe und dass sie dem Grenzverlauf nicht zustimme und niemand an der Verhandlung am 16.02.2022 teilnehmen werde.
3. Nachdem im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens nicht alle Zustimmungserklärungen erlangt werden konnten, wurde das Verfahren auf Umwandlung mit Einverständniserklärung der Antragsteller vom 25.01.2022 gemäß § 18a Abs. 2 VermG weitergeführt.
4. Mit Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 wurden sämtliche Beteiligte, darunter die Beschwerdeführerin, zur Grenzverhandlung gemäß § 18 Abs. 2 VermG am 22.04.2022 geladen und aufgefordert persönlich an dieser teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. In den Erläuterungen zur Ladung wurde u.a. seitens der belangten Behörde auf die Folgen eines ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß § 25 Abs. 1 VermG hingewiesen. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 30.03.2022 nachweislich zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 06.04.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass am 08.09.2021 eine Verhandlung nach dem NÖ Straßengesetz an der Liegenschaft der Antragsteller abgehalten worden sei, weil der Verlauf eines Weges strittig sei [Anmerkung: Besagter Weg verläuft im südlichen Bereich des Grundstückes XXXX (im Eigentum der Antragsteller), direkt an der Grenze zu Grundstück XXXX (Öffentliches Gut – im Eigentum der Beschwerdeführerin)]. Am 28.09.2021 sei ein Bescheid gemäß § 7 NÖ Straßengesetz erlassen worden. Am 24.03.2022 sei in zweiter Instanz über diesen Bescheid entschieden worden. Der Bescheid sei noch nicht rechtskräftig. Da in dieser Sache derzeit ein Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz anhängig sei, sei nicht klar, warum überhaupt eine Grenzverhandlung abgehalten werde, wenn dies bereits durch das Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz geklärt werden solle.
6. Mit E-Mail vom 21.04.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass zur Verhandlung keine Vertretung entsendet werden könne, weil der vom Bürgermeister bevollmächtigte Vizebürgermeister verhindert sei. Als Beilage wurde die erteilte Vollmacht an die belangte Behörde übermittelt. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 28.09.2021, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021, die Berufung der Antragsteller vom 13.10.2021 gegen den Bescheid vom 28.09.2021 sowie den von der Beschwerdeführerin behaupteten Grenzverlauf mit Grenzpunkten.
7. Die Beschwerdeführerin wurde in Folge seitens der belangten Behörde am 21.04.2022 nochmals telefonisch auf die Bedeutung der Teilnahme an der Grenzverhandlung hingewiesen.
8. Am 22.04.2022 fand die Grenzverhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt.
9. Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX , Dienststelle XXXX , vom 16.05.2022, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück XXXX , KG XXXX , wird aufgrund des Antrages von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Die Grundlage für die Umwandlung bildet der Plan vom 27.04.2022 mit der GZ 1520A, PlanverfasserIn XXXX . Die Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt.“.
10. Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2022. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde verweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
11. Die belangte Behörde übermittelte den Parteien des Umwandlungsverfahrens sowie dem Planverfasser am 13.06.2022 die Beschwerde zur allfälligen Stellungnahme.
12. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 nahmen die Antragsteller Stellung zur Beschwerde.
13. Mit Schreiben vom 07.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
14. Mit E-Mail vom 28.12.2022 übermittelten die Antragsteller das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2022 betreffend den Bescheid vom 28.09.2021. Dieser wurde dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: „Der Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 28.09.2021, XXXX wird ersatzlos behoben.“. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
15. Mit Parteiengehör vom 06.06.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage der belangten Behörde, die Niederschrift der Grenzverhandlung vom 22.04.2022 sowie die Stellungnahme der Antragsteller zur Beschwerde vom 05.07.2022 den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme.
16. Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 nahm die Beschwerdeführerin binnen erstreckter Frist Stellung zu den mit Parteiengehör vom 06.06.2023 übermittelten Unterlagen und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 04.11.2021 beantragten XXXX (im Folgenden: Antragsteller) die Umwandlung ihres Grundstückes XXXX , KG XXXX , vom Grundsteuer in den Grenzkataster. Das Vermessungsamt XXXX , Dienststelle XXXX , leitete in Folge ein Ermittlungsverfahren nach § 18a Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG) ein, weil das dem Antrag beigelegte Protokoll der XXXX vom 16.07.2021 nicht alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG beinhaltete. Dabei konnte die Zustimmungserklärung der Marktgemeinde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes XXXX , KG XXXX , zum Grenzverlauf nicht erlangt werden.
Zur Klärung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a Abs. 1 VermG durch. Mit Ladung vom 12.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Klärung des Sachverhalts eingeladen, an der Verhandlung im Verfahren zur Umwandlung am 16.02.2022 teilzunehmen oder eine Vertretung zur Verhandlung zu entsenden.
Mit Schreiben vom 20.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Ladung erhalten habe und dass sie dem Grenzverlauf nicht zustimme und niemand an der Verhandlung am 16.02.2022 teilnehmen werde.
Nachdem im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens nicht alle Zustimmungserklärungen erlangt werden konnten, wurde das Verfahren auf Umwandlung mit Einverständniserklärung der Antragsteller vom 25.01.2022 gemäß § 18a Abs. 2 VermG weitergeführt.
Mit Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 wurden sämtliche Beteiligte, darunter die Beschwerdeführerin, zur Grenzverhandlung gemäß § 18 Abs. 2 VermG am 22.04.2022 geladen und aufgefordert, persönlich an dieser teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Den Erläuterungen zur Ladung wurde u.a. seitens der belangten Behörde auf die Folgen eines ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß § 25 Abs. 1 VermG wie folgt hingewiesen: „Wenn Sie bei der Grenzverhandlung nicht erscheinen, wird der Grenzverlauf nach den Angaben der übrigen beteiligten EigentümerInnen festgelegt und gekennzeichnet (§ 25 Abs. 1 VermG).“ Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 30.03.2022 zugestellt.
Mit E-Mail vom 21.04.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass zur Verhandlung keine Vertretung entsendet werden könne, weil der vom Bürgermeister bevollmächtigte Vizebürgermeister verhindert sei. Als Beilage wurde die erteilte Vollmacht an die belangte Behörde übermittelt. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin u.a. den von ihr behaupteten Grenzverlauf mit Grenzpunkten.
Die Beschwerdeführerin wurde in Folge seitens der belangten Behörde am 21.04.2022 nochmals telefonisch auf die Bedeutung der Anwesenheit bei der Grenzverhandlung hingewiesen.
Am 22.04.2022 fand die Grenzverhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX , Dienststelle XXXX ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen.
Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vermessungsgesetz (VermG) lautet auszugsweise:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt1.auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,2.auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),3.auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,4.auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder5.von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:
Mündliche Verhandlung
§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung, das Grundstück XXXX , KG XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln, damit, dass zur Grenzverhandlung kein Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen sei, weshalb die Grenze gemäß § 25 Abs. 1 VermG von den erschienenen Eigentümern festgelegt worden sei. Nicht erschienene Eigentümer müssten demnach die Grenzbehauptung der erschienenen Eigentümer gegen sich gelten lassen. Da die Grenze somit festgelegt worden sei und auch sonst alle Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben gewesen seien, sei das Grundstück XXXX , vom Grundsteuer in den Grenzkataster umzuwandeln gewesen. Ergänzend wurde aufgrund des anhängigen Verfahrens nach § 7 NÖ Straßengesetz darauf hingewiesen, dass als besondere Rechtsfolge der Umwandlung gemäß § 50 VermG im Grenzkataster keine Ersitzung mehr möglich sei. Unbeschadet dessen sei es jedoch nach wie vor möglich, auf andere Arten Eigentum an Grenzkatastergrundstücken bzw. Teilen davon zu erwerben. Falls der Bescheid gemäß § 7 NÖ Straßengesetz in Rechtskraft erwachse, sei eine allfällige Enteignung auch im Grenzkataster möglich. Die gegenständliche Umwandlung habe somit keine Auswirkungen auf das Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz und würden hierbei insbesondere keine präjudiziellen Tatsachen geschaffen oder Vorfragen geklärt.
3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass der Bescheid nichtig sei, weil die belangte Behörde im Hinblick auf das bereits laufende Verfahren überhaupt keinen Bescheid hätte erlassen dürfen. Der Bescheid sei nicht begründet, weil die Plan-Grundlage fehle und der Spruch des Bescheides sei nicht konkretisiert und individualisiert. Zudem sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig: Die belangte Behörde verkenne, dass für das gegenständliche Verfahren das AVG Anwendung finde und es daher irrelevant sei, ob die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung anwesend gewesen sei oder nicht, wenn sie zuvor den Grenzverlauf genau konkretisiert dargelegt habe. § 25 Abs. 1 VermG besage lediglich, dass die Einschreiter den Verlauf festzulegen haben, was seitens der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl einen abweichenden Grenzverlauf behauptet, weshalb § 25 Abs. 2 VermG zur Anwendung kommen könne. Diesen Grenzverlauf hätten die Antragsteller beim Kauf des beschwerdegegenständlichen Grundstücks anerkannt. §§ 24, 25 Abs. 2 VermG hätte zudem keine Verhandlung abgehalten werden dürfen, weil es bereits ein laufendes Verfahren gegeben habe. Dieses sei aktuell vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig. Weiters habe die belangte Behörde präjudizielle Fakten geschaffen. Die belangte Behörde habe zudem Verfahrensvorschriften verletzt.
3.4. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht berechtigt:
Gemäß § 25 Abs. 1 VermG ist in der Grenzverhandlung der Grenzverlauf von den erschienenen beteiligten Eigentümern festzulegen. Erscheint ein von der Behörde geladener Grundeigentümer nicht zur Grenzverhandlung oder entfernt er sich vorzeitig, so wird der Grenzverlauf nach Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer festgelegt und gekennzeichnet (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht3, § 25 VermG, Rz 3).
Die Beschwerdeführerin erschien trotz gehöriger Ladung und Hinweis auf die Folgen eines Fernbleibens nicht zur Grenzverhandlung betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück. Somit hat sie durch ihre Abwesenheit dem Grenzverlauf, der bei der Grenzverhandlung von den erschienenen Eigentümern festgelegt wurde, fingiert zugestimmt.
Wenn die Beschwerdeführerin nun unter Hinweis auf § 42 AVG vorbringt, sie habe durch die Vorabübermittlung von Unterlagen einen abweichenden Grenzverlauf behauptet, übersieht sie Folgendes:
Gemäß Art. I Abs. 2 lit. C Z 31 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, ist zwar auf das behördliche Verfahren (u.a.) der Vermessungsämter grundsätzlich das AVG anzuwenden, dies gilt jedoch im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters (§§ 21 bis 32 VermG) nicht für die Präklusionsregelung des § 42 Abs. 1 AVG bzw. Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 42 Abs. 1 AVG regelt den Verlust der Parteistellung im Falle einer anberaumten Verhandlung, soweit eine Partei nicht vor oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG haben subjektiv-öffentliche Rechte zum Gegenstand, weshalb sie auch von der Behörde gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit Bescheid zu erledigen sind. Nicht umfasst davon sind „Einwendungen“ betreffend Eigentumsrechte, zumal dem Vermessungsamt hinsichtlich Eigentumsstreitigkeiten auch keine Entscheidungszuständigkeit zukommt (vgl. EB 508 BlGNR VI. GP, 19 zu § 18 [Abs. 3] VermG).
Die Präklusionswirkung kann nur für jene Parteien eintreten, deren subjektive öffentliche Rechte (rechtlich geschützte Interessen) durch die Verwirklichung eines Projekts oder – genauer gesagt – durch die Genehmigung des von einer anderen Partei (der Hauptpartei) gestellten Antrags berührt sind (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 25 mit Judikaturhinweisen).
Wenn aber die Präklusionswirkung nur für jene Parteien eintreten kann, die überhaupt in der Lage sind, Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG zu erheben, und die Erhebung solcher Einwendungen voraussetzt, dass dem Verfahren ein Antrag einer anderen Partei betreffend ein Vorhaben zugrunde liegt, dessen Genehmigung in subjektive, im Verfahren zu berücksichtigende öffentliche Rechte des Einwenders eingreift, kommt eine Präklusion in amtswegig eingeleiteten Verfahren nicht in Betracht (VwSlg 9172 A/1976; VwGH 25. 5. 1993, 93/07/0010; 26. 6. 2014, 2011/06/0040). Dabei sind amtswegig eingeleiteten Verfahren auch jene gleichzuhalten, in denen die Behörde das Verfahren auch auf Antrag einer betroffenen (Neben-)Partei in die Wege leiten kann bzw zu leiten hat (Näherers siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 31 mwN).
Beim Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters handelt es sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren. Die Anwendung von § 42 AVG ist daher von vornherein ausgeschlossen. Eine Verfahrenspartei verliert daher durch die Nichterhebung von Einwendungen (spätestens) während der Grenzverhandlung zwar nicht ihre Parteistellung bzw. kann aber andererseits auch nicht durch das Erheben von „Einwendungen“ zum Grenzverlauf im Vorfeld der Grenzverhandlung den Eintritt der Rechtsfolgen des Fernbleibens gemäß § 25 Abs. 1 VermG verhindern.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin einen abweichenden Grenzverlauf ausschließlich durch Erscheinen bei und im Rahmen der Grenzverhandlung hätte behaupten können. Ihr diesbezüglich im Vorfeld der Grenzverhandlung schriftlich eingebrachtes Vorbringen war von der belangten Behörde bei der Grenzverhandlung nicht zu berücksichtigen. In Folge ihres Fernbleibens von der Grenzverhandlung war der Verlauf der Grenze in Abwesenheit der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 VermG von den „erschienenen beteiligten Eigentümern“ festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat den festgelegten Grenzverlauf gegen sich gelten zu lassen, zumal sie bereits in der Ladung zur Grenzverhandlung ausdrücklich und nachvollziehbar auf die Rechtsfolgen eines ungerechtfertigten Fernbleibens hingewiesen und auch in weiterer Folge mehrfach zur Teilnahme aufgefordert worden war.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Grenzverlauf im Rahmen der Grenzverhandlung rechtmäßig ermittelt wurde und die behaupteten Fehler im Ermittlungsverfahren nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher das Grundstück XXXX , KG XXXX , zu Recht auf der Grundlage des Plans vom 27.04.2022 des Planverfassers XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das laufende Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz nicht berücksichtigt worden sei und der gegenständliche Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, ist anzumerken, dass ein Umwandlungsverfahren nach dem VermG keinen Einfluss auf ein Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz hat, welches (ausschließlich) der Prüfung des Öffentlichkeitscharakters einer Privatstraße dient. So ist etwa die Enteignung einer Fläche nach § 7 NÖ Straßengesetz auch nach erfolgter Umwandlung weiter möglich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach §7 NÖ Straßengesetz am 12.09.2022 ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, GZ XXXX , ergangen ist, womit der Bescheid vom 28.09.2021 ersatzlos behoben wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde weiters vor, dass der angefochtene Bescheid nicht begründet bzw. nicht konkretisiert sei, weil die Plan-Grundlage fehle und der Bescheid keine Aussagen über den Grenzverlauf enthalte. Sie übersieht dabei, dass das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf durch den Verweis auf den Plan im Spruch des Bescheides eindeutig bestimmt ist. Bei der Bemerkung, dass der im Bescheid angemerkte Plan nicht dem Plan vom 16.07.2021 laut Antrag entspreche, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde nach Antragseinbringung zur Klärung des Sachverhalts gemäß § 18a Abs. 1 VermG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 22.04.2022 eine Grenzverhandlung stattgefunden hat. In der Regel werden nach einer Grenzverhandlung Details am Plan geändert, was bei Umwandlungen gemäß § 17 Z 1 VermG bedeutet, dass der ursprüngliche Planverfasser diese Änderungen vor der Umwandlung in den Plan einarbeiten und diesen neu einbringen muss. Neu eingereichte Pläne werden dann mit einem neuen Datum versehen.
Zur behaupteten mangelhaften Individualisierung des Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass durch die Bezeichnung der Antragsteller im Bescheid die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Weitere Individualisierungsmerkmale sind nicht erforderlich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 43 ff).
Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 05.07.2023, den Bürgermeister der Beschwerdeführerin als Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass die Antragsteller mit dem Kaufvertrag den Grenzverlauf beim Erwerb der Liegenschaft anerkannt hätten, ist nicht zu folgen, da das Beweisthema vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als entscheidungsrelevant erachtet wird. Unter einem wird der Beweisantrag der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus dem gleichen Grund abgewiesen.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung (vgl. dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Schließlich sind die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht so komplex, dass es zu deren Beantwortung (abseits der Schriftsätze) einer Verhandlung bedurft hätte. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil eine Klärung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eigentumsverhältnisse nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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