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W175 2264128-1•Bundesverwaltungsgericht W175 2264128-1
W175 2264128-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
W175 2264128-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , indischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zahl: 1314725209-222146327, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer.
In der Erstbefragung vom 11.07.2022 gab der BF gegenüber der Sicherheitsbehörde an, über Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. In Rumänien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, Asylantrag habe er keinen gestellt. Sein Reisedokument habe er in Serbien verloren.
I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete an Rumänien am 30.08.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.
I.3. Mit Schreiben vom 12.09.2022 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der BF in Rumänien am 28.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 30.06.2022 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
I.4. Im Zuge eines Zustellversuches einer Ladung des BFA an der Meldeadresse des BF (gemeldet seit 28.07.2022) konnte der BF laut Bericht der LPD Wien vom 24.11.2022 nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner habe angegeben, dass der BF einen Monat zuvor nach Italien verzogen sei. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.
Ein weiterer Zustellversuch erfolgte nicht.
I.5. Mit Schreiben vom 25.11.2022 teilte das BFA den rumänischen Behörden mit, dass der BF untergetaucht sei, und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.
I.6. Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.11.2022 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF bereits seit Oktober 2022 unbekannten Aufenthaltes sei. Eine versuchte Zustellung einer Ladung sei negativ verlaufen. Da der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe, hätte kein Parteiengehör stattfinden können. Aus diesem Grund sei am 25.11.2022 eine Aussetzung der Überstellungsfrist mit Verlängerung auf 1,5 Jahre, also bis 12.03.2024 übermittelt worden.
I.7. Am 29.11.2022 führte das BFA eine weitere Meldeabfrage durch, die nach wie vor eine aufrechte Meldung an derselben Adresse ergab.
I.8. Aus der Zustellverfügung vom 29.11.2022 ergibt sich die Zustellung an die Meldeadresse des BF.
Der Bescheid wurde mit Mail vom 29.11.2022, 14:19 Uhr, der LPD Wien zur Zustellung übermittelt.
Der BF sei laut Bericht der LPD Wien vom 30.11.2022 am 29.11.22 gegen 14.00 Uhr am Wachzimmer erschienen, wo ihm der Bescheid persönlich ausgehändigt worden sei.
I.9. Mit Schriftsatz vom 09.12.2022 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Moniert wurde unter anderem, dass im Fall des BF keine Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs stattgefunden habe. Der BF besitze einen aufrechten Wohnsitz und habe auch den Bescheid erhalten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor.
I.8. Laut Kurzbrief der LPD Wien vom 17.01.2023 wurde versucht, den BF an der Meldeadresse anzutreffen und festzunehmen. Der Mitbewohner habe angegeben, dass der BF eine Woche zuvor von der Polizei abgeholt worden sei und Österreich verlassen habe, was nicht verifiziert werden könne. Eine amtliche Abmeldung sie veranlasst worden.
Die für den 24.11.2022 geplante Überstellung nach Rumänienhabe laut Mail des BFA vom 21.03.2023 storniert werden müssen, da der BF seit 23.01.2023 neuerlich untergetaucht sei.
Der BF wurde laut ZMR mit 23.01.2023 amtlich abgemeldet.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 11.07.2022 und die Beschwerde vom 09.12.2022;
den Schriftverkehr mit der rumänischen Dublin-Behörde.
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Der BF reiste nach eigenen Angaben illegal von Serbien kommend nach Rumänien ein, wo er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Folge reiste der BF ohne die EU zu verlassen von Italien illegal nach Österreich ein, wo er am 09.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
II.2.2. Am 30.08.2022 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Rumänien, dass mit Schreiben vom 12.09.2022 einer Wiederaufnahme des BF zustimmte.
II.2.3. Der BF wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht nach Rumänien überstellt.
II.2.4. Die Überstellungsfrist wurde nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, der BF war nicht „flüchtig“ iSd Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO.
II.3. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus den Niederschriften und dem Schriftverkehr zwischen den Dublin-Behörden.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
II.4.1. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
…"
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO lautet:
"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
II.4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde zunächst bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergab. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit d iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.
Da jedoch die Überstellung des BF nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde ging die Zuständigkeit am 13.03.2023 auf die Republik Österreich über.
Die Überstellungsfrist wurde nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, der BF war nicht „flüchtig“ iSd Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO.
Der in der Dublin III-VO verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller etwa flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.
Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich.
Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und etwa eine Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er letztlich nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 70). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 56).
Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwa angenommen werden, wenn eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 70). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 61 f.). Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen.
Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie etwa die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat.
Im gegenständlichen Fall konnte der BF im Zuge eines - einmaligen - Zustellversuches einer Ladung des BFA an seiner Meldeadresse Bericht der LPD Wien vom 24.11.2022 nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner habe angegeben, dass der BF einen Monat zuvor nach Italien verzogen sei. Dies mag unter Umständen die Erlassung eines Bescheides ohne Durchführung einer Einvernahme rechtfertigen, jedoch nicht ohne weiteres für sich allein gesehen die Annahme des Flüchtigseins.
So stellte die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid am 29.11.2022 - somit lediglich fünf Tage nach dem vergeblichen Zustellversuch einer Ladung und lediglich vier Tage nach der Mitteilung Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO an die rumänischen Behörden - an die Adresse des BF zu.
Da nicht davon auszugehen war, dass die Behörde beabsichtigte, durch die Zustellung an einer Abgabestelle, an der sich der BF nach Wissen der Behörde nicht mehr aufhält, eine unwirksame Zustellung zu veranlassen, war vielmehr festzustellen, dass die Behörde offensichtlich nach wie vor von einem Aufenthalt an dieser Adresse ausging.
Dies letztlich zurecht, da der BF den Bescheid auch innerhalb kürzester Zeit persönlich übernahm.
Da somit der Aufenthalt des BF der Behörde bekannt war, und sie letztlich auch den Bescheid ohne Einvernahme erlassen und somit das Verfahren zu einem Abschluss bringen konnte, fehlt es (objektiv) an einem Sichentziehen zum Zeitpunkt der Verlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Eine Verlängerungsmöglichkeit allein wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen widerspräche nicht nur dem mit den Dublin-Bestimmungen und speziell mit Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO verfolgten Beschleunigungszweck (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 57 f.), sondern angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, auch dem Ausnahmecharakter des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59).
Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Dies war eben nicht der Fall, was sich aus der zeitnah erstellten Zustellverfügung sowie aus der Zustellung des Bescheides an den BF selbst ergibt.
Eine „Heilung“ der unzulässigen Verlängerung durch ein später tatsächlich stattgefundenes Sichentziehen tritt nicht ein, eine (neuerliche) Verständigung der rumänischen Behörden, nachdem der BF die für den 19.01.2023 geplante Überstellung tatsächlich verunmöglichte, erfolgte nicht.
Da die Überstellungsfrist somit nicht wirksam auf 18 Monate verlängert wurde, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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