Bundesverwaltungsgericht W144 2256158-1

W144 2256158-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung Rechtsanschauung des VwGH Selbsteintrittsrecht Zulassungsverfahren

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W144 2256158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2256158.1.00

Spruch

W144 2256158-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , StA von Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, erster Satz, BFA-VG iVm. § 5 AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.

B)Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und wird ihr unter einem die Wiedereinreise ins Bundesgebiet gestattet.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Ukraine und am 04.02.2022 unter Verwendung eines polnischen Visums der Kategorie „D“, gültig für 270 Tage und mehrmalige Einreise (mult.) von XXXX , zwecks Besuchs von Bekannten ins Bundesgebiet eingereist.

In der Folge hat die BF nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine schließlich am 01.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (A.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die BF am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sie aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sodass ihr gemäß § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis zum 3. März 2023 zukomme. Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 normiere, dass der gemäß der Richtlinie gewährte vorübergehende Schutz nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der GFK berühren dürfe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, müssten die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sei, Anwendung finden. Insbesondere sei für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genieße, gem. Art. 18 leg.cit. der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt habe. Somit sei Polen zuständig. In materieller Hinsicht sei die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags der BF zudem jedenfalls in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet: Die BF habe zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), konkret zum 1. April 2022, ein gültiges polnisches Visum besessen, sodass Polen als der Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt habe, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Die BF wurde am 04.08.2022 nach Polen überstellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.08.2022, Ra 2022/14/0217-7, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2022, Ra 2022/14/0217-10, wurde der BF Verfahrenshilfe gewährt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:

„12 Die Revision ist (…) zur Klärung der Rechtslage zulässig und im Ergebnis begründet.

(…)

36 Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerberin ab dem 6. Mai 2022, also nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, jedenfalls - auch gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung - ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-VO zukam, sodass sie zum Zeitpunkt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2022 bereits vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-VO erfasst war und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass die Revisionswerberin unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 der Vertriebenen-VO fällt.

(…)

40 Die Kommission hielt darin unter anderem fest, wenn eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht habe, oder einen solchen Schutz genieße, einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Dublin III-VO gelte (vgl. auch Art. 18 MassenzustromRL). Nach dieser Verordnung werde der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar seien, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz.

41 Der zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Revisionswerberin zuständige Mitgliedstaat ist nach den Kriterien der Dublin III-VO zu ermitteln.

42 Nach der Definition des Art. 2 lit. l Dublin III-VO ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes nachgewiesen werden kann. Ein „Aufenthaltstitel“ liegt demnach vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet rechtskräftig für einen bestimmten Zeitraum, oder dauerhaft erteilt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 2, K 42. S. 93).

43 Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Vertriebenen-VO haben Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-VO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Art. 2 lit. l Dublin III-VO ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die Vertriebenen-VO gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen.

44 Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen verfügte die Revisionswerberin, der ab dem 6. Mai 2022, nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-VO zukam, somit über einen Aufenthaltstitel im Sinn des Art. 2 lit. l Dublin III-VO.

(…)

46 Die Dublin III-VO sieht in Art. 19 Abs. 1 die Übertragung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für den Fall vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt. Aus der Formulierung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO „dem Antragsteller“ ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 1 leg. cit. erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtungen des Art. 18 Abs. 1 leg. cit. gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Filzwieser/Sprung, aaO Art. 19, K 1, S 176, 177). Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7

Abs. 2 leg. cit. Relevanz zu. Es handelt sich somit bei dieser Norm um ein besonderes Zuständigkeitskriterium (vgl. aaO Art. 19, K 1, S 176).

47 Fallbezogen stellte die Revisionswerberin in Österreich am 1. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Ab 6. Mai 2022 - nach der Antragstellung - kam der Revisionswerberin (wie oben dargestellt) ex lege ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO zu und sie verfügte somit über einen Aufenthaltstitel im Sinn des Art. 2 lit. l Dublin III-VO. Damit fiel die Revisionswerberin in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO wurde daher durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des Art. 2 lit. l Dublin III-VO am 6. Mai 2022 ex lege gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO auf Österreich übertragen. Auf die Zustimmung Polens zur Übernahme oder die Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Dublin III-VO kam es schon aufgrund der Sonderzuständigkeitsnorm des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO ab diesem Zeitpunkt nicht weiter an.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Festgestellt wird zunächst der - sich unzweifelhaft aus der Aktenlage ergebende - dargelegte Verfahrensgang, wie er sich auch aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH ergibt und dessen Entscheidung zugrundegelegt wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

§ 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF. lautet:

„(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgebliche Bestimmung des § 62 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

„§ 62. Aufenthaltsrecht für Vertriebene

(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthalts der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.“

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2022 (FPG 2005) lautet:

„§ 31. Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (MassenzustromRL) lauten:

„Artikel 5

(1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt.

...

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren - von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen, gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen.

...

Artikel 18

Die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, finden Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.“

Am 4. März 2022 erließ der Rat der Europäischen Union den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestützt auf die MassenzustromRL zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Art. 5 der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Die für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„Artikel 1 Gegenstand

Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.

...

Artikel 2 Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt

(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:

a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, lauten:

„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

(1) Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,

...

§ 3.

...

(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft lauten (Visakodex):

„Artikel 25 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

(2) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.

...

Anhang VII

Ausfüllen der Visummarke

...

7. Feld ‚VISUMKATEGORIE‘

Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, C und D verwendet:

A: Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung)

C: Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung)

D: Visum für einen langfristigen Aufenthalt.

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lauten:

„Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), lauten:

„Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

...

Anhang II

Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind

...

Ukraine

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„Artikel 2 Definitionen

...

l) ‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;

...

Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

...

Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

...

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

...

Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

...“

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):

Vorweg ist auszuführen, dass die BF ukrainische Staatsangehörige ist, am 04.02.2022 über Polen nach Österreich einreiste und in Besitz eines polnischen Visums der Kategorie „D“, gültig von XXXX , war. Mit einem Visum der Kategorie „D“ können Inhaber eines solchen Visums in einen anderen Mitgliedstaat von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen. Die BF hielt sich legal im Schengenraum auf.

Die BF reiste erstmals am 04.02.2022 mit ihrer Einreise nach Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengenraums ein und verließ nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet – aufgrund des bewaffneten Konflikt in der Ukraine - dieses nicht mehr. Die 90 Tage des in Bezug auf Österreich visumsfreien Aufenthaltes der BF endeten somit am 05.05.2022. Daraus folgt, dass der BF nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthaltes in Österreich, ab dem 06.05.2022 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO zukam.

Im behebenden Erkenntnis des VwGH hat dieser explizit ausgeführt, dass in casu eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO begründet wurde.

(Die Ausführungen des VwGH bezüglich einer neu begründeten Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO stehen zwar in einem Spannungsverhältnis zur ausdrücklichen „Sonder“-Regelung des Art. 18 der Massenzustroms-Richtlinie ( = Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten), wonach für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, (ausdrücklich) der Mitgliedstaat zuständig ist, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat, doch ist das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des VwGH gebunden.)

Auf die detaillierten, zitierten rechtlichen Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom 21.06.2023, Ra 2022/14/0217-13, wird verwiesen.

Zu B) Feststellung der Unrechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Gestattung der Wiedereinreise:

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:

„Wird gegen eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.“

Die BF wurde am 4.8.2022 nach Polen überstellt.

Damit hält sich die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass vor dem Hintergrund der Ausführung zu Spruchpunkt A gemäß § 21 Abs. 5 leg cit die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Gestattung der Wiedereinreise ins Bundesgebiet unter einem zu treffen war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr wird mir dieser Entscheidung die Rechtsansicht des VwGH – wie oben dargestellt - umgesetzt.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben.

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