Bundesverwaltungsgericht L517 2266523-1

L517 2266523-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2023

Regest

Arbeitslosengeld Meldepflicht Rückforderung Ruhen des Anspruchs Urlaubsersatzleistung Widerruf

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L517 2266523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2266523.1.00

Spruch

L517 2266523-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Lukas Scharinger, Mag. Katharina Lugmayr, Rechtsreferenten der OÖ Landarbeiterkammer, Scharitzerstraße 9, 4010 Linz gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.06.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2022, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 12, 16, 24, 25 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

02.11. 2021 – 31.03.2022 Beschäftigung von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) bei der XXXX

17.02. 2022 – Dienstvertrag

27.06. 2022 – Überlagerungsmeldung, Urlaubsersatzleistung

30.06. 2022 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)

25.07. 2022 – Beschwerde der bP

28.07. 2022 – Parteiengehör

28.07. 2022 – Aktenvermerk AMS bezüglich Auskunft XXXX

11.08. 2022 – Stellungnahme bP

13.09. 2022 – Beschwerdevorentscheidung

29.09. 2022 – Vorlageantrag

02.02. 2023 – Beschwerdevorlage beim BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP bezog in den vergangenen Jahren wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 26.11.2022 – 18.05.2023 mit einer kurzen Unterbrechung von 2 Tagen.

Ab 02.11.2021 ging die bP einer Beschäftigung als Winterdienst-Mitarbeiter bei der XXXX nach. Im Dienstvertrag vom 17.02.2022 wurde als Entlohnung ein Brutto-Stundenlohn lt. KV von € 8,93 vereinbart. Es wurde festgehalten, dass das „geringfügige Dienstverhältnis“ am 02.11.2021 beginnt (I. Punkt 1.) und die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Stunden erfolgt und im Zuge der Lohnverrechnung dem Dienstverhältnis angepasst wird. Jedoch maximal 54 Monatsstunden inkl. evtl. anfallender Zulagen. In dem Monat, wo keine Arbeitsleistung erbracht wird, wird 1 Stunde als „Bereitstellungspauschale“ abgerechnet (II. Punkt 3.). Der Dienstnehmer wurde im Dienstvertrag verpflichtet, die geleisteten Arbeitsaufzeichnungen bis zum 3. Des Folgemonats beim zuständigen XXXX -Büro (Außenstelle der Dienstgeberin) abzugeben.

Am 07.10.2021 gab die bP vor dem AMS im Rahmen einer Niederschrift zu Protokoll, „bald wieder einen Job“ zu haben, aber „wahrscheinlich nur geringfügig“ wie letztes Jahr.

Mit Bescheid vom 18.10.2021 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.09.2021 bis 25.10.2021 (sechs Wochen) wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX verloren haben. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 12.11.2021 Beschwerde.

Laut Datenanforderungen der HV-Versicherungszeiten vom 20.12.2021, 30.12.2021 und 07.01.2022 stand sie beim XXXX Oberösterreich seit 02.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

Auf Nachfrage gab der XXXX Oberösterreich dem AMS am 07.01.2022 die Auskunft, dass die bP seit 02.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe. Sie sei im Winterdienst tätig und erfolge vorerst die Anmeldung eines geringfügigen Dienstverhältnisses und dann die Abrechnung der tatsächlich geleisteten Stunden. Sie sei mit Änderung am 15.12.2021 ab 02.11.2021 vollversichert. Gleichzeitig übermittelte der XXXX Oberösterreich einen Lohnzettel vom November 2021 mit einem Bruttolohn von € 487,38.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 18.10.2021 (Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ) ab, erteilte ihr aber aufgrund des Umstandes, dass die bP seit 02.11.2021 einer vollversicherten Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich nachging eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen.

Daraufhin erließ das AMS am 12.01.2022 einen Bescheid über diese Nachsicht für den Zeitraum vom 12.10.2021 bis 25.10.2021.

Die bP brachte gegen die BVE vom 10.01.2022 keinen Vorlageantrag ein, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 13.01.2022 widerrief das AMS aber die Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 31.12.2021 und verpflichtete die bP zur Rückzahlung in Höhe von € 1.864,80 (€ 31,08 x 60). In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie vollversichert beschäftigt gewesen sei. € 435,12 seien bereits einbehalten worden. Das AMS ersuchte die bP den offenen Betrag von € 1.429,68 bis spätestens 28.01.2022 einzuzahlen.

Am 18.01.2022 übermittelte die bP per EAMSPOST die geringfügige Anmeldung der Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich vom 25.10.2021 bei der OÖGK. Das AMS antwortete am selben Tag, dass die von ihr übermittelte Anmeldung vom 25.10.2021 veraltet sei und informierte sie, dass Sie ab 02.11.2021 vollversichert angemeldet sei. Das AMS ersuchte die bP, im Zweifel Kontakt mit der Firma aufzunehmen.

Am 24.01.2022 antwortete die bP dem AMS: „Sie hätten recht, ich wurde wieder falsch angemeldet. Jetzt wurde das ganze rückwirkend umgestellt ab November (Freitag 21.01.22) auf Geringfügig. Fehler vom Personalbüro in XXXX .“

Am 27.01.2022 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2022 und führte aus: „Ich möchte Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01. einbringen, da ich Geringfügig angestellt worden bin ab 02.11, die Herrschaften in der Zentralabteilung XXXX haben mich fehlerhaft als Vollzeitbeschäftigter angestellt, jedoch rückwirkend wieder umgestellt. Der Lohn blieb jedoch bei Geringfügig. Es war nicht mein Fehler und liegt auch nicht in meinem Interesse. Bitte um Verständnis.“

Mit Bescheid vom 10.02.2022 wurde folglich der Bescheid vom 13.01.2022 aufgehoben. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 10.02.2022 informierte das AMS die bP über den Bezug von Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 31.12.2021 und vom 01.01.2022 bis 19.05.2022.

Am 17.02.2022 teilte das AMS der bP mit, dass die Nachzahlung am 10.02.2022 erledigt worden sei.

Am 25.02.2022 übermittelte die bP dem AMS den mit dem XXXX abgeschlossenen Dienstvertag vom 17.02.2022 mit Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses am 02.11.2021.

Das Dienstverhältnis der bP zum XXXX endete am 31.03.2023. Von 01.04. bis 14.04.2023 bezog die bP eine Ersatzleistung aus Urlaubsentgelt.

Am 19.04.2022 erfolgte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung über eine Änderung auf eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der bP beim XXXX ab 01.03.2022.

Am 25.04.2022 kontaktierte das AMS diesbezüglich die bP. Das AMS vermerkte dazu, dass der bP die gesamten Überstunden ausbezahlt worden seien und sie mit der Firma Kontakt aufnehmen und sich dann beim AMS melden werde.

Am 26.04.2022 übermittelte sie dem AMS die Lohn-/ Gehaltsabrechnung März 2022.

Am 27.04.2022 übermittelte das AMS der OÖGK folgende Nachricht: „[…], Herr XXXX war bei der Firma XXXX von 11/2021 bis 02/2022 geringfügig beschäftigt. Im 03/2022 wurde auf Grund der vielen Überstunden das DV auf vollversichert umgemeldet. Bitte um Klärung wann die 140 Überstunden geleistet wurden. Eventuell muss bereits ab 11/2021 eine Vollversicherung eingespielt werden. […]“

Das AMS informierte die bP am 27.04.2022 über die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens, weil sie aufgrund der Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen haben.

Am 02.05.2022 schrieb die bP an das AMS: „Ich möchte Einspruch erheben gegen den Bescheid, da ich die Arbeit Geringfügig angenommen habe und nichts daran umgestellt habe. Das waren nur die Überstunden die Sie mir überwiesen haben ohne zur Kenntnis zu geben das meine Versicherung umgestellt wird. Den neuen Job ab Mai kann ich erst antreten, wenn mehr Aufträge vorhanden sind hat der Chef gesagt. Bitte um Nachsicht, habe sonst kein Geld, Auto auch keins mehr.“ Im Anhang befindet sich eine Bestätigung vom XXXX , dass es durch die Winterdienst-Endabrechnung im März 2022 wegen der Auszahlung von Überstunden zu einer vollversicherten Anmeldung bei der GKK gekommen sei und dass das Dienstverhältnis mit 31. März 2022 durch Zeitablauf beendet worden sei.

Am 06.05.2022 meldete die bP dem AMS dazu: „Hätte ich die Überstunden nicht angenommen hätte ich diese Verloren wären über 120h die ich gearbeitet habe das ist fast 1 Monat und aufteilen wollten sie diese nicht so wie letztes jahr ich habe alles versucht hat nicht geklappt.“

Am 11.05.2022 erfolgte eine Nachfrage bei der OÖGK: „[…], Herr XXXX (SVNR XXXX ) war bei der Firma XXXX von 11/2021 bis 02/2022 geringfügig beschäftigt. Im 03/2022 wurde auf Grund der vielen Überstunden das DV auf vollversichert umgemeldet. Bitte um Klärung wann die 140 Überstunden geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen überprüfen). Eventuell muss bereits ab 11/2021 eine Vollversicherung eingespielt werden. […]“

Die bP übermittelte dem AMS am 11.05.2022 das Antwortschreiben auf das Schreiben des AMS vom 27.04.2022 und erklärte sich mit der Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages von € 963,48 einverstanden.

Mit Bescheid vom 12.05.2022 widerrief das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den nachstehend angeführten Zeitraum und verpflichtete die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 963,48 (täglich € 31,08 x 31).

In einem Rückruf teilte die bP dem AMS am 16.05.2022 mit, keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2022 zu erheben.

Am 27.06.2022 erfolgte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung über eine Änderung auf eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich ab 02.11.2021. Mit dieser Überlagerungsmeldung stellte sich auch heraus, dass die bP für den Zeitraum 01.04.2022 bis 14.04.2022 eine Urlaubsersatzleistung erhalten hatte. Dies war von der bP dem AMS nicht bekanntgegeben worden.

Aus diesem Grund widerrief das AMS mit Bescheid vom 30.06.2022 den Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum und verpflichtete die bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 in Höhe von € 3.698,52 (täglich € 31,08 x 119). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogen haben, da sie bei der Firma XXXX Oberösterreich beschäftigt gewesen seien.

Gegen den Bescheid vom 30.06.2022 (Widerruf vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 und Rückforderung von € 3.698,52) erhoben die Vertreter der bP am 25.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde von der GA L517 zu Aktenzahl 2260805-1 behandelt.

Mit weiterem Bescheid vom 30.06.2022 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.04.2022 – 14.04.2022 widerrufen werde und die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 456,12 verpflichtet sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 14.04.2022 zu Unrecht bezogen habe, da sie von der Firma XXXX Urlaubsabfindung erhalten habe.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machte die bP ausschließlich Einwendungen, die sich inhaltlich auf das Nichtüberschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Zur Rückforderung aufgrund der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2022 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen. Rechtlich beurteilte das AMS den Sachverhalt dahingehend, dass gem. § 16 Abs. 1 lit l AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes ruhe, für den Anspruch u. a. auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz bestehe nach Maßgabe des Abs. 4.

Gem. § 16 Abs. 4 AlVG beginne der Ruhenszeitraum, soweit Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehe, mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses.

Weiter führte das AMS aus:

„Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsersatzleistung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. Bei Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen (Fünftagewoche) ist der Ruhenszeitraum für je fünf Arbeitstage um weitere zwei Kalendertage zu erhöhen. Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistung gem § 24 Abs. 2 AlVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist), schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist (VwGH 16.05.2001, 2001/08/0056 zur Rechtslage vor BGBl I 2003/71).

Ihr am 02.11.2021 begonnenes Dienstverhältnis zum XXXX endete am 31.03.2022 durch Zeitablauf mit Ende des Winterdienstes. Sie bezogen aus dem Dienstverhältnis zum XXXX vom 01.04.2022 bis 14.04.2022 eine Ersatzleistung aus Urlaubsentgelt aus zehn nicht verbrauchten Urlaubstagen.

Der Ruhenszeitraum beträgt daher zehn Tage. Überschreitet das Ruhen fünf Arbeitstage, so sind für jeweils fünf Arbeitstage zwei weitere Tage (=Samstag und Sonntag) als Ruhenszeitraum hinzuzurechnen (10 + 4 Tage = 14 Tage). Folglich ergibt dies eine Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2022 bis 14.04.2022 (14 Tage) und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher gemäß § 16 Abs. 1 lit l und Abs. 4 AlVG in diesem Zeitraum.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und daher für die Zeit vom 01.04.2022 bis 14.04.2022 zu widerrufen.

§ 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet nun die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern. Jede Rückforderung setzt eine Verfügung gemäß § 24 AlVG und die Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes voraus.

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).

Erst am 27.06.2022 erfuhr das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom Erhalt dieser Urlaubsersatzleistung.

Sie haben den Erhalt einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt dem AMS nicht gemeldet.

Dadurch haben Sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.

Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der – gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden – rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 97/08/0624, sowie das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0106), kommt es daher im vorliegenden Fall gar nicht mehr an (vgl. VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sind Sie sohin verpflichtet, das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2022 bis 14.04.2022 in der Höhe von insgesamt € 456,12 (täglich € 32,58 x 14 Tage) zurückzuzahlen.“

Am 29.09.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG und wurde die Beschwerde am 02.02.2023 vom AMS dem BVwG vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

Dass die bP im Zeitraum 01.04.2022 bis 14.04.2022 eine Ersatzleistung aus Urlaubsentgelt erhalten hatte, wurde von ihr nicht bestritten, die von der bB diesbezüglich zitierte HVB Überlagerungsmeldung vom 27.06.2022 befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser

ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der

Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens

der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt

oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird

(§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit

(Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das

ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines

jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige

Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre

Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in

der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der

Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des

Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer

Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet

wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung

unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5

Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der

vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein

Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

[…]

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währenda)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

[…]l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

[…]

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes

maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte

Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch

Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die

bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der

Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird

in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid

erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die

vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine

spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist

die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft

war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung

ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder

Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger

beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der

Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach

dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des

Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren

vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der

Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist

der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu

verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung

maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die

Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des

empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das

Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen

Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses

festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem

Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten,

wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten

Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder

nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag

das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des

Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu

verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von

Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine

niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines

Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der

Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang

gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von

Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht

unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die

unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze

entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist

rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den

Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem

Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein

Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles

zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als

Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein

Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer

Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige

vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht

und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz

verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu

erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe

aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges

freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen,

auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der

Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in

einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine

Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der

Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn

eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt

wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger

als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für

Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung

liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum

verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen

Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens

drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des

Arbeitsmarktservice.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die

Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen

Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das

Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne

Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses

anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die

Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld

oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der

Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen

3.4. Den Ausführungen der bB in der Beschwerdevorentscheidung ist nicht entgegenzutreten. Das AMS erfuhr erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 27.06.2022 von der Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung an die bP. Die bP selbst informierte das AMS nicht über diese Auszahlung.

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Verletzung von Meldepflichten Folgendes ausgesprochen:„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre), dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm. § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2011/08/0020, mwN).Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119, mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine arbeitslose Person hinsichtlich der Steigerung der Arbeitszeit bzw. der Leistung von Mehrarbeit eine Pflicht zur Meldung auch dann trifft, wenn diese Mehrleistung ihrer Auffassung nach hinsichtlich eines Dienstverhältnisses kein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit bewirkt und damit den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061; 4.10.2022, Ra 2022/08/0088).“Die bP hat das AMS nicht über die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung informiert und damit die ihr obliegende Meldepflicht verletzt. Sie hat daher den Tatbestand einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt, was die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen rechtfertigt (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Aus den Unterlagen ist im vorliegenden Fall klar ersichtlich, dass an die bP eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde und dies von der bP nicht an das AMS gemeldet wurde. Es besteht bereits aufgrund der Aktenlage ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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